Vereinsrecht Wissen aktuell

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Vereinsrecht Wissen (16) Rügen, aber richtig

(16) Rügen, aber richtig
Im Versammlungsraum war es zu heiß. Die späteren Kläger maulten rum, platzierten aber keine Rüge. Sie verloren anschließend den Prozeß (OLG Hamm 31.03.2021 – 8 O 61/20, juris). Auszug aus dem Urteil:
„(…) Auf die Temperaturverhältnisse im Sitzungssaal können die Kläger die Nichtigkeit sämtlicher Beschlussfassungen und Wahlen nicht stützen, da die Geltendmachung dieses Verfahrensfehlers ihnen wegen Treuwidrigkeit verwehrt ist. Denn der Senat kann nicht feststellen, dass die Kläger in diesem Zusammenhang die ihnen obliegende Rügepflicht erfüllt haben.
Die Temperaturverhältnisse im Versammlungsraum waren Gegenstand von Erörterungen in der Mitgliederversammlung. Der Beklagte traf daher Maßnahmen, um für Abhilfe zu sorgen. Wenn die Kläger diese Maßnahmen für unzureichend hielten und der Meinung waren, die Beeinträchtigungen seien so gravierend, dass eine ordnungsgemäße Willensbildung nicht möglich und damit die Bestandskraft aller Beschlüsse gefährdet sei, wären sie gehalten gewesen, dies ausdrücklich zu beanstanden.
Die Erhebung einer ordnungsgemäßen Rüge haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lässt sich eine unmissverständliche Rüge in diesem Sinn nicht entnehmen. Wenn die Kläger sich in Kenntnis der Umstände ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligten, ist es treuwidrig, dass sie nunmehr unter diesem Aspekt die Nichtigkeit der Wahlen und Beschlüsse geltend machen (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1954). (…)“
Es ist natürlich Sache der Versammlungsleitung, die Umstände der Versammlung wie Ort, Uhrzeit und Datum, aber auch Größe, Akustik und Temperatur des Sitzungssaals zu bestimmen. Es wäre ein Wunder, wenn nicht jemand etwas zu meckern hätte, was in der Regel unbeachtlich ist. Dennoch: Gewisse Umstände sind nicht hinnehmbar und müssen ordentlich gerügt werden.
Deshalb ist Versammlungsleitung eines der spannendsten Kapitel im Vereinsrecht und auch Gegenstand unserer Webinare.
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Unser Online-WEBINAR diese Woche:
Thema: Satzung und Satzungsgestaltung
Schwerpunkte: Notwendige aktuelle Satzungen
Datum: Mittwoch, den 24.04.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7563797112184500317
Am 15. und 22. Mai sind DLRG-Schwerpunktwebinare mit einem Mitglied des Präsidiums geplant. Weitere Details folgen demnächst.

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Man darf nicht vergessen, daß Vereine und Verbände aus Menschen bestehen, die unterschiedliche Interessen verfolgen und manchmal auch unterschiedliche Ziele. Dies alles „unter einen Hut“ zu bringen ist die eigentliche Aufgabe des Vorstandes.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen:
https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)

Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <22.04.2024>

Vereinsrecht Wissen (15) Zuwendungsempfängerregister

(15) Zuwendungsempfängerregister
Durch das JStG 2020 wurden die § 60b AO und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) neu aufgenommen, welche Festlegungen über die Führung eines (elektronischen) Zuwendungsempfängerregisters enthalten. Die Vorschriften sind mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft getreten.
Als registerführende Stelle ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestimmt. In das Zuwendungsempfängerregister werden solche Einrichtungen aufgenommen, die berechtigt sind, Zuwendungen (= Spenden und Mitgliedsbeiträge) in Empfang zu nehmen und den Zuwendungsgebern (regelmäßig durch die Ausstellung entsprechender Zuwendungsbestätigungen) einen Zuwendungsabzug nach § 10b bzw. 34g des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG zu vermitteln. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften (z.B. gemeinnützige Vereine und Stiftungen), aber auch Parteien und freie Wählervereinigungen im Sinne des § 34g EStG werden auf Grundlage eines automatisierten Datenaustausches mit der Finanzverwaltung in das Register aufgenommen. Demgegenüber erfolgt die Aufnahme übriger Zuwendungsempfänger (z.B. juristischer Personen des öffentlichen Rechts) antragsgebunden.
Sowohl den Finanzbehörden der Länder, aber auch Dritten ist es gestattet, im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die Legitimation einzelner Körperschaften zum Erhalt steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen zu erhalten. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht einer Offenbarung dieser Informationen durch das BZSt nicht entgegen.
Der seit dem 31.01.2024 online abrufbare Datenbestand entspricht der Initialdatenlieferung durch die Finanzverwaltung und ist noch unvollständig. Zukünftig ist ein tagesaktueller Datenaustausch vorgesehen. Das aktuelle Fehlen einer Organisation läßt mithin keinen zwingenden Rückschluß auf den Status als berechtigter Zuwendungsempfänger zu. Eine steuerrechtliche Publizitätsfunktion übernimmt das Register nicht.
Der Gesetzgeber verwechselt derzeit die Umstellung von Papier auf Elektronik mit Entbürokratisierung. Eine einfache Verwaltungsvereinfachung (sorry: für die Verwaltung, nicht für den Bürger) ist noch lange kein Schritt dorthin.
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Unsere Online-WEBINARE im April 2024:
Thema: Praxis der Mitgliederversammlung
Schwerpunkte: Präsenz/hybrid; Versammlungsleitung, Wahlen, Protokoll
Datum: Mittwoch, den 17.04.2024 von 9:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5883749941658895966
Thema: Satzung und Satzungsgestaltung
Schwerpunkte: Notwendige aktuelle Satzungen
Datum: Mittwoch, den 24.04.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7563797112184500317
Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Muß man immer alles ändern? „Never change a running system“ heißt es nicht umsonst. Manchmal reicht ein neuer Anstrich, gerade im Frühjahr.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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www.wagner-vereinsrecht.com <16.04.2024>

Vereinsrecht Wissen (14) Beschlußmängel

(14) Beschlußmängel
Im Vereinsrecht sind Beschlüsse gültig oder eben nicht, also nichtig, nicht vorhanden. Das ist logisch, ist aber bei anderen Rechtsformen nicht so einfach, weil dort eine Zwischenstufe eingebaut wurde, die Anfechtbarkeit. Beschlüsse werden gefaßt und sind dann eine bestimmte Zeitdauer über anfechtbar, erst danach bestandskräftig oder wie man bei Gesetzen sagt „rechtskräftig“.
Dieses System ist im Vereinsrecht zwar nicht leicht zu verstehen, zumal viele Vereine von einer „Anfechtbarkeit“ sprechen; dies bezogen auf interne Mechanismen, wie Mitglieder gegen Beschlüsse vorgehen können, die ihnen aus welchem Grund auch immer nicht passen.
Mit Antrag vom 12.12.2023 (BT-Drucks. 20/9734) hat nun die CDU-Bundestagsfraktion u.a. beantragt, „bei den Reformbemühungen ein einheitliches rechtsformübergreifendes Beschlussmängelrecht anzustreben, das unter Beachtung der weitergehenden Satzungsautonomie und der jeweiligen rechtsformspezifischen Besonderheiten jedenfalls im Grundsatz insbesondere die GmbH, die Genossenschaft, den Verein und die rechtsfähigen Personengesellschaften umfassen sollte. Auch bei diesen Rechtsformen sollte die Kassation des fehlerbehafteten Beschlusses nicht die einzige Rechtsfolge sein.“
Hierzu findet eine Sachverständigen-Anhörung im Bundestag statt. Vermutlich werden diese die Initiative grundsätzlich bejahen, da es im Kern (immer noch) um „räuberische Aktionäre“ geht. Das Beschlußmängelrecht in Vereinen muß jedoch nicht geändert werden, da man in der Praxis mit dem bisherigen und bewährten System gut leben kann.
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Unsere Online-WEBINARE im April 2024:
Thema: Vorstandsarbeit im Verein: Rechtliche Grundlagen
Schwerpunkte: Mitgliederversammlung, Mitgliederrechte, Funktionsweise des Vorstands
Datum: Mittwoch, den 10.04.2024 von 18:00 bis 19:30 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7892053008218856283
Thema: Praxis der Mitgliederversammlung
Schwerpunkte: Präsenz/hybrid; Versammlungsleitung, Wahlen, Protokoll
Datum: Mittwoch, den 17.04.2024 von 9:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5883749941658895966
Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Muß man immer alles ändern? „Never change a running system“ heißt es nicht umsonst. Manchmal reicht ein neuer Anstrich, gerade im Frühjahr.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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www.wagner-vereinsrecht.com <08.04.2024>

Vereinsrecht (13) Individueller Informationsanspruch außerhalb der Mitgliederversammlung

(13) Individueller Informationsanspruch außerhalb der Mitgliederversammlung
Fraglich ist, welche Ansprüche außerhalb von Mitgliederversammlungen bestehen, selbst wenn bei dem Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung besteht (Wagner, Verein und Verband, Rn. 160; Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 1406 ff., 1474; Segna, S. 266 f.; Leuschner, S. 234.).
Dies wird in der vereinsrechtlichen Literatur teilweise sehr strikt abgelehnt, teilweise aber auch dem Grundsatz nach bejaht. Bei individuellen Informationsrechten ist abzuwägen zwischen dem berechtigten Interesse des Mitglieds und der Größe, Struktur und Organisation des Vereins. Ein uneingeschränktes Informationsrecht ist sicherlich nicht zuzulassen, da damit Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet werden. Das Informationsrecht außerhalb einer Mitgliederversammlung muß sicherlich eine Ausnahme bleiben.
Andererseits kann es nicht grundsätzlich verweigert werden, da durchaus die berechtigten Interessen des Mitglieds alle anderen Erwägungen im Einzelfall überwiegen können (OLG Hamburg 27.08.2009 – 6 U 38/08, NZG 2010, 317).
Und es sollte auch nicht grundsätzlich verweigert werden: Der Vorstand muß als Beauftragter (§ 666 ff. BGB) grundsätzlich umfassend informieren und Rechenschaft ablegen. Eine offene Informationspolitik, etwa per regelmäßigem Newsletter oder Ähnlichem dürfte hierzu ausreichen.
Und dürfte auch den Umgang mit „schwierigen Mitgliedern“ erleichtern.
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Unsere nächsten Online-WEBINARE:
Vorstand im modernen Verein
Schwerpunkte: Schwierige Mitglieder; Nachwuchsprobleme, Lösung durch Rotation?
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 27.03.2024 von 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6869746889292511317

Vorstandsarbeit im Verein: Rechtliche Grundlagen
Schwerpunkte: Mitgliederversammlung, Mitgliederrechte, Funktionsweise des Vorstands
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 10.04.2024 von 18:00 bis 19:30 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7892053008218856283

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Moderne Vorstände kann man gestalten. Dies ist durchaus ein längerer Prozeß – es lohnt sich aber.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
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Vereinsrecht Wissen (12) Konkretisierung der geplanten Satzungsänderung in der Einladung

(12) Konkretisierung der geplanten Satzungsänderung in der Einladung
Tagesordnungspunkte müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung „hinreichend genau“ bezeichnet werden. Muß etwa die geplante Satzungsänderung komplett in der Zeitung abgedruckt werden oder reicht in der Tagesordnung die Angabe „Satzungsänderung“?
Registergericht prüft häufig die Einladung
Die Registergerichte prüft bei Satzungsänderungen oder -neufassungen immer öfter die Einladung, um bspw. zu prüfen, ob die geplanten Satzungsänderungen den Mitgliedern hinreichend genau mitgeteilt wurden. Nach der Rechtsprechung soll den Vereinsmitgliedern in der Einladung mit der Ankündigung der Tagesordnung und des Beschlussgegenstandes bekanntgemacht werden, „worum es geht“. Der Verein darf das Mitglied nicht überrumpeln (Wagner, Verein und Verband, Rn. 320).
Grundsätze
Vereinsmitglieder müssen Gelegenheit erhalten, sich über ihre Teilnahme an der Versammlung schlüssig zu werden und sich auf die Versammlung vorzubereiten und so ie vor Überraschungen geschützt werden. Die Tagesordnung soll einen allgemeinen Überblick geben, alle Einzelheiten braucht sie jedoch nicht zu enthalten. Wie genau der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung zu bezeichnen ist, richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls (OLG Schleswig-Holstein 24.10.2001 - 2 W 144/01; OLG Düsseldorf 10.12.2021 – I-3 Wx 134/21, juris (Abgrenzung zwischen einem Antrag auf Satzungsänderung und einem Änderungs- und Ergänzungsantrag)).
TOP „Satzungsänderung“ genügt regelmäßig nicht
Es reicht jedoch aus, wenn die konkreten Anträge auf der Vereinswebsite veröffentlicht werden. Als weitere Möglichkeit würde sich anbieten, darauf zu verweisen, daß die konkreten Anträge in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.
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Unsere Online-WEBINARE im März 2024:
2-Teiler DLRG Schwerpunkt-Thema „Verbandskommunikation
Teil 2: Verbandskommunikation II: Verbandskommunikation sophisticated, Diskussionsrunde und Erfahrungsberichte aus Gliederungen
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium sowie in der Diskussionsrunde mit Jürgen Konrad, Generalstaatsanwalt a.D., Naumburg/Saale/SA und Rolf Meinert, 2. Vorsitzender DLRG OV Geretsried/BY
Datum: Mittwoch, den 20.03.2024 Uhrzeit: 18:00 bis 20:00 Uhr Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7310401462298340952
Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547
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Praxistipp Verbandskommunikation ist mehr als die Kommunikation eines Verbandes. Mitgliederzufriedenheit, Zusammenhalt und nicht zuletzt Identität und Identifizierung des Mitglieds mit seinem Verein steht im Focus aller Anstrengungen – und ist auch deren Ziel.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <18.03.2024>

Vereinsrecht Wissen (11) Das Markenrecht als Steuerungsinstrument in Vereinsorganisationen

(11) Das Markenrecht als Steuerungsinstrument in Vereinsorganisationen
Der 9. Vereinsrechtstag fand am 01.03.2024 wieder in Frankfurt statt. 110 in Präsenz anwesende sowie weitere 70 virtuell anwesende Teilnehmer konnten vereins- und steuerrechtlichen Themen folgen und wohnten der ersten Verleihung des Walter-Hadding-Preises für vereinsrechtliche Arbeiten von Nachwuchswissenschaftlern bei.
Auszug aus dem Referat, das sich mit Individual-, Kollektiv- und Gewährleistungsmarken befaßte (Mary-Rose McGuire, Universität Osnabrück):
Marken sind nicht nur aus dem Unternehmensalltag, sondern auch aus der Ver-einsorganisation nicht mehr wegzudenken. Sie sind ein einfaches Mittel, um eine Corporate Identity zu versinnbildlichen und zu kommunizieren. Marken können durch ihre Gestaltung dazu beitragen, ein Image zu kreieren, das damit verbundene Selbstverständnis nach innen zu stärken und nach außen darzustellen – und sich von anderen Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung abzusetzen. Zu diesem Zweck lassen Vereine häufig ihren Vereinsnamen als Registermarke schützen.
Der Vereinsname selbst eignet sich aber gerade nicht als Steuerungsinstrument, weil er zugleich Namensfunktion hat. Entsprechend kann die Nutzung eigenstän-digen Untergliederungen und Mitgliedern nicht untersagt werden. Der Beitrag geht daher einerseits der Frage nach, in welchen Konstellationen vom Vereinsnamen unabhängige Marken sinnvoll als Steuerungsinstrument eingesetzt werden kön-nen, andererseits welche Markentypen (Individual-, Kollektiv- oder Gewährleis-tungsmarke) sich hierfür eignen.
Aktueller Anlass
Die (neuere) Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Radetzky-Orden und Internati-onales Baumwollzeichen gibt Anlass, von Vereinen eingetragene Marken auf ihre Markenfähigkeit und rechtserhaltende Benutzung zu prüfen und gegebenenfalls durch Anmeldung eines anderen Markentypus in ihrem Bestand zu sichern.
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Unsere Online-WEBINARE im März 2024:
2-Teiler DLRG Schwerpunkt-Thema „Verbandskommunikation
Teil 1: Verbandskommunikation I: Grundlagen (interne/externe Kommunikation),
Werbung, Marke
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium
Datum: Mittwoch, den 13.03.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/8559366407103026270

Teil 2: Verbandskommunikation II: Verbandskommunikation sophisticated, Diskussionsrunde und Erfahrungsberichte aus Gliederungen
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium sowie in der Diskussionsrunde mit Jürgen Konrad, Generalstaatsanwalt a.D., Naumburg/Saale/SA und Rolf Meinert, 2. Vorsitzender DLRG OV Geretsried/BY
Datum: Mittwoch, den 20.03.2024
Uhrzeit: 18:00 bis 20:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7310401462298340952

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Verbandskommunikation ist mehr als die Kommunikation eines Verbandes. Mitgliederzufriedenheit, Zusammenhalt und nicht zuletzt Identität und Identifizierung des Mitglieds mit seinem Verein steht im Focus aller Anstrengungen:
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <04.03.2024>

Vereinsrecht Wissen (10) Aktuelle Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

(10) Aktuelle Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
Der 9. Vereinsrechtstag fand am 01.03.2024 wieder in Frankfurt statt. 110 in Präsenz anwesende sowie weitere 70 virtuell anwesende Teilnehmer konnten vereins- und steuerrechtlichen Themen folgen und wohnten der ersten Verleihung des Walter-Hadding-Preises für vereinsrechtliche Arbeiten von Nachwuchswissenschaftlern bei.
Auszug aus dem Referat, das sich mit den neuen Entwicklungen befaßte (Fw. Carina Leichinger, Oberfinanzdirektion NRW, Münster):
a) Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 - X R 7/21 (BStBl II 2023 S. 178) entschieden, daß Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die wenigstens einen der in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannten Zwecke fördert (z.B. Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO), insgesamt von einer steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgabe ausgeschlossen sind. Damit wurde die langjährige Verwaltungsauffassung bestätigt.
b) Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 25.10.2023 13 K 2542/20 K,F entschieden, daß ausländische Körperschaften mit Sitz im EU-/EWR-Raum die Voraussetzungen des nationalen Abgabenrechts (§§ 51 bis 68 AO) erfüllen müssen, wenn sie einen Zuwendungsabzug für Direktspenden vermitteln möchten. Mangels europaeinheitlicher Gemeinnützigkeitsstandards stellt dies für ausländische Körperschaften durchaus eine Hürde dar.
Die Entscheidung des FG fügt sich hinsichtlich der Maßgeblichkeit der nationalen Rechtsvorschriften sowie der Europarechtskonformität dieses Umstands in die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ein (vgl. EuGH vom 14.09.2006 – Stauffer und vom 27.01.2009 – Persche sowie BFH vom 20.12.2006 - I R 94/02 (BStBl II 2010 S. 331), vom 17.09.2013 - I R 16/12 (BStBl II 2014 S. 440), vom 21.01.2015 - X R 7/13 (BStBl II 2015 S. 588) sowie vom 25.10.2016 - I R 54/14 (BStBl II 2017 S. 1216).
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Unsere Online-WEBINARE im März 2024:
2-Teiler DLRG Schwerpunkt-Thema „Verbandskommunikation
Teil 1: Verbandskommunikation I: Grundlagen (interne/externe Kommunikation),
Werbung, Marke
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium
Datum: Mittwoch, den 13.03.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/8559366407103026270

Teil 2: Verbandskommunikation II: Verbandskommunikation sophisticated, Diskussionsrunde und Erfahrungsberichte aus Gliederungen
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium sowie in der Diskussionsrunde mit Jürgen Konrad, Generalstaatsanwalt a.D., Naumburg/Saale/SA und Rolf Meinert, 2. Vorsitzender DLRG OV Geretsried/BY
Datum: Mittwoch, den 20.03.2024
Uhrzeit: 18:00 bis 20:00 Uhr
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Mädchen im Knabenchor, steueranwaltsmagazin 2024, 2 ff.
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Vereins- und Vervabdsrecht 2023/2024, SpoPrax 2023, 357
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <04.03.2024>

Vereinsrecht Wissen (9) Mitglieder im Verein…

(9) Mitglieder im Verein…
Meistens: Freiwillige Mitgliedschaft
Meist erfolgt der Beitritt freiwillig. Die Mitgliedschaft hat höchstpersönlichen Charakter. Bei einem Verein handelt es sich um eine auf die Person der Mitglieder ausgerichtete Vereinigung, bei der nach dem Gesetz ein Mitgliederwechsel ohne Kontrolle des Vereins nicht möglich sein soll. Es wird ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und jedem einzelnen Mitglied begründet.
Merkmale des Vereins
Typisch für den Verein ist das Mehrheitsprinzip (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB), für die Personengesellschaften das Prinzip der Einstimmigkeit (§ 709 Abs. 1 Hs. 2 BGB), s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 37.
Bei der Personengesellschaft gilt das Prinzip der unmittelbaren Mitglieder-Selbstverwaltung, beim Verein das der mittelbaren Organverwaltung. Träger des Vereins können ausschließlich Einzelpersonen (natürliche Personen) oder nur juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereine (korporative Mitglieder) oder sowohl Einzelpersonen als auch Körperschaften sein. Die Mitglieder sind die Träger des Vereins; verliert ein Verein alle seine Mitglieder, so wird damit seine Existenz berührt. Um als Verein ins Vereinsregister eingetragen werden zu können, müssen dem Verein min-destens sieben Mitglieder angehören, § 56 BGB. Sinkt die Anzahl der Mitglieder unter drei, führt dies zur Aberkennung der Rechtsfähigkeit, § 73 BGB.
Mehr zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder
… in unserem online-webinar am Mittwoch, 28.02.2024.
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Unser nächstes Online-WEBINARE im Februar 2024:
Mi., 28.02. 09:30 Mitglieder
11:00 Mitgliederrechte, „bad members“, Anträge und Abstimmungen
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5518584536807202650

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
In guten wie in schlechten Zeiten: Ein gutes „Klima“ im Verein ist wichtig. Dazu gehören Informationen über Vergangenes, die Gegenwart und die Zukunftsplanungen. Das ist in vielen Vereinen schon Motivation genug.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Mädchen im Knabenchor, steueranwaltsmagazin 2024, 2 ff.
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Vereins- und Vervabdsrecht 2023/2024, SpoPrax 2023, 357
Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <26.02.2024>

Vereinsrecht Wissen (8) Verbindlichkeit der Satzungsänderung vor der Eintragung?

(8) Verbindlichkeit der Satzungsänderung vor der Eintragung?
Unbestritten: Die Satzungsänderung wirkt erst, wenn sie eingetragen ist, § 71 BGB. Aber: Eine noch nicht eingetragene Satzungsänderung kann im Innenrecht des Vereins jedoch bereits verbindlichen Charakter haben (sog. Vorwirkung).
In der Praxis ist dies so, die Rechtsdogmatik formuliert es umgekehrt (und kommt damit zum gleichen Ergebnis): Eine bereits beschlossene, aber noch nicht eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Außenverhältnis wie auch für das Innenleben des Vereins ohne Wirkung. Trotzdem können die Organe des Vereins Beschlüsse aufgrund der geänderten Satzung fassen (Wagner, Verein und Verband, Rn. 204).
Sie kann zwar nach h.M. keine Rückwirkung haben, sehr wohl aber eine Vorwirkung. Da zwischen dem Beschluß und der Eintragung eine lange Zeitspanne liegen kann, kann bspw. eine Satzungsänderung einen zusätzlichen stellvertretenden Vorsitzenden vorsehen, die anschließend stattfindende Wahl einen solchen wählen und die Satzungsänderung zusammen mit der Wahl (soweit dies eine vertretungsberechtigte Person betrifft) angemeldet werden. Es handelt sich also um eine Vorwirkung eines noch nicht eingetragenen Ereignisses, genauer um eine aufschiebend bedingte Beschlußfassung, deren Grundlage die bereits beschlossene Satzungsänderung ist.
Im Außenverhältnis wird die Satzungsänderung erst durch die Eintragung im Vereinsregister wirksam. Bedeutsam sind im Innenverhältnis zwei verschiedene Arten von Vorwirkungen: Gemeinsam mit dem satzungsändernden Beschluß können bereits die Beschlüsse gefaßt werden, die von der rechtlich wirksamen Existenz der Satzungsänderung ausgehen. Solche Beschlüsse stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Satzungsänderung und werden mit Eintragung wirksam. Einer gesonderten Aufnahme der Regelung des Inkrafttretens ist daher überflüssig. Aus der Treuepflicht heraus dürfen Vereinsorgane außerdem keine diesen Satzungsänderungen zuwider-laufende Maßnahmen treffen.
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Unsere Online-WEBINARE im Februar 2024:
Mi., 21.02. 09:30 Vereinsfinanzen II
11:00 Fragen der Gemeinnützigkeit
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Praxistipp
Glauben sie bitte nicht alles: So wie es bereits vor Jahren ein Steuerentlastungsgesetz gab, das keine einzige Steuerentlastung vorsah gibt’s es bürokratische Bemühungen, die Bürokratie abzubauen.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner

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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (7) Bürokratieabbau in Placebo-Manier

(7) Bürokratieabbau in Placebo-Manier
BRAK-Stellungnahme Nr. 8/2024 vom 12.01.2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz
Laut Regierung soll - wo sachdienlich und angemessen - das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt werden, „um der Realität des elektronischen Schriftverkehrs (beispielsweise durch die Reduzierung von Dokumentenbrüchen) rechtlich zu entsprechen.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer bringt in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck, dass die Einführung der Textform als Standardform in vielen Bereichen des BGB überall dort keinen Bedenken begegnet, wo dem Schutzzweck der Schriftform (Appellfunktion, Übereilungsschutz und Rechtssicherheit) entweder geringere Bedeutung zukommt oder der Schutzzweck anderweitig als durch Schriftform gewährleistet ist.
Kritisch sieht die BRAK allerdings beispielsweise die Aufhebung des Schriftformerfordernisses für die Zustimmung nicht erschienener Vereinsmitglieder zu einer Satzungsänderung: Ausgerechnet die (Einstimmigkeit a l l e r Mitglieder) erfordernde Vorschriften von § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 S. 2 BGB sind damit gemeint.
Ein Vergleich zum Autoreparieren sei gestattet:
Ein Teil ist kaputt, der Motor stottert. Das kaputte Teil wird identifiziert, aber statt repariert wird´s neu angemalt. Gesetzgebung in Placebo-Manier.

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Glauben sie bitte nicht alles: So wie es bereits vor Jahren ein Steuerentlastungsgesetz gab, das keine einzige Steuerentlastung vorsah gibt’s es bürokratische Bemühungen, die Bürokratie abzubauen.
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Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Vereins- und Vervabdsrecht 2023/2024, SpoPrax 2023, 357
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (6) Mädchen im Knabenchor

(6) Mädchen im Knabenchor
Der gleichnamige Artikel erscheint in wenigen Tagen im steueranwaltsmagazin (Wagner, Mädchen im Knabenchor, steueranwaltsmagazin 2024, 2 ff.). Worum geht es?
Frauen (um bei dem Beispiel zu bleiben) müssen nicht in Vereine aufgenommen werden. „Preis“ dafür ist, daß der Verein nicht gemeinnützig sein kann. Ist er als gemeinnützig anerkannt, verliert er diese. Bitte, aber gerecht, da selbst gewähltes Schicksal.
Wie sieht es aber dann aus, wenn weibliche Mitglieder von Vorstandspositionen oder bestimmten Untergruppen oder Tätigkeiten des Vereins ausgeschlossen werden? Das Bild ist hier wesentlich differenzierter. Und noch komplizierter, sieht man sich beispielsweise die Rechtsprechung der Schweiz an.
Spannend ist das facettenreiche Bild der erlaubten Ungleichbehandlung, des „sachlichen Grundes“, der Ungleiches ungleich und Gleiches gleich macht. Gerade Brauchtum kollidiert oft mit den gewandelten Vorstellungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte in einer der zu diesen Fragen wegweisenden Entscheidungen (OLG Frankfurt 06.07.2018 – 3 U 22/17, npoR 2019 12 m. Anm. Krüger/Saberzadeh; Satzungsänderung zur Aufnahme aller Geschlechter als Vereinsmitglieder) lakonisch fest „daß die fehlende Öffnung für Personen jeglichen Geschlechts in der heutigen Gesellschaft nur schwer zu vermitteln sei“.

Da der mögliche Verlust der Gemeinnützigkeit oder auch nur die Drohung mit der Überprüfung und den damit einhergehenden Diskussionen mit dem Finanzamt wenig lustig sind besteht bei vielen Vereinen und Verbänden, gerade bei denen mit jahrzehntelanger oder jahrhundertelanger Tradition erhöhter Beratungsbedarf. Und dieser muß über das „das haben wir immer schon so gemacht“ hinausgehen.
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Mi., 07.02. 09:30 Vereinsfinanzen I
11:00 Jahresabschluß, Haushaltsplan, Prüfung
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Mi., 21.02. 09:30 Vereinsfinanzen II
11:00 Fragen der Gemeinnützigkeit
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Praxistipp
Wer den Kopf in den Sand steckt muß sehen, durch welche Körperöffnung er Luft bekommt.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Mädchen im Knabenchor, steueranwaltsmagazin 2024, 2 ff.
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Vereins- und Vervabdsrecht 2023/2024, SpoPrax 2023, 357
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (5) Und hast du in der Not: Der Notvorstand

(5) Und hast du in der Not: Der Notvorstand
Wenn etwa in einer Mitgliederversammlung keine Mitglieder des Vorstandes mehr zur Wahl antreten oder alle Vorstandsmitglieder zurücktreten, haben die verbliebenen Mitglieder nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, eine Notvorstandsbestellung beim Amtsgericht nach § 29 BGB zu beantragen – sonst haften sie selbst für die Steuerschulden des Vereins (Wagner, Verein und Verband, Rn. 405; Reichert/Achenbach, Kap. 2 Rn. 3725; Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 5156).

Die Notvorstandsbestellung oder die eventuell unterbliebene kann also ggf. dramatische Folgen haben.

Ähnlich der Fall, wenn vereinsinterne Regelungen mit anderen kollidieren: Das Registergericht kann einen Notvorstand auch dann bestellen, wenn dem bisherigen Vorstand durch den Verband die Amtsausübung verboten wurde. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.
Im konkreten Fall war der Verein Mitglied in einem Verband. Die Verbandssatzung enthielt eine Regelung, nach der das Verbandsgericht dem Vorstand eines Mitgliedsvereins die Amtsausübung verbieten kann. Das OLG stellte klar, daß auch in diesem Fall die Bestellung eines Notvorstands zulässig ist. Entscheidungen vereinsinterner Gerichte regeln die Rechtsverhältnisse innerhalb des Vereins verbindlich. Soweit ein vereinsinternes Rechtsverhältnis für die Rechtsstellung des Vereins gegenüber Dritten maßgeblich ist, wirkt sich das auf dieses Rechtsverhältnis aus. Kann ein vereinsinternes Gericht über die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung des Vorstands entscheiden, ist diese Entscheidung auch nach außen dafür maßgeblich, wer den Verein als Organ im Rechtsverkehr vertritt (OLG Brandenburg 08.06.2023 - 7 W 67/23).

Ganz so selten sind solche Fälle nicht. Aber umso beratungsintensiver.

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Di., 30.01. 09:30 Praxis der Mitgliederversammlung
11:00 Präsenz/hybrid; Versammlungsleitung, Wahlen, Protokoll
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/533313054096855904

Mi., 31.01. 09:30 Satzungen und Satzungsänderungen
11:00 Notwendige aktuelle Änderungen in 2024
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5443907904943908443

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547
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2024 startet mit genauso vielen Erwartungen wie Befürchtungen: Hoffen wir, daß Ersteres letztlich überwiegt.
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98 (Zur geplanten Freigabe von Cannabis)
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129 und 174 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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www.wagner-vereinsrecht.com <29.01.2024>

Vereinsrecht Wissen (4) Europa: Grenzüberschreitender Verein namens ECBA

(4) Europa: Grenzüberschreitender Verein namens ECBA
Die Einführung einer neuen europäischen Rechtsform eines länderübergreifenden Vereins ohne Erwerbszweck setzt sich wohl nur durch, wenn deren Regelungen ähnlich flexibel aufgebaut und gehandhabt werden wie im geltenden deutschen Vereinsrecht. Soweit ein Bedürfnis hierfür europaweit bestehen sollte, müßte geklärt sein, ob diese Rechtsform unabhängig von den Anforderungen des § 352 AEUV über eine Richtlinie in nationales Recht implementiert werden kann.
Hierfür sollten v.a. folgende inhaltliche Prämissen erfüllt sein:
- die tatsächliche Tätigkeit ist entscheidend, nicht nur die Tätigkeit, die bei der Gründung und laut Satzung beabsichtigt ist;
- das Prinzip des Vereins „ohne Erwerbszweck“ darf wirtschaftliche Tätigkeiten des Vereins zur Erwirtschaftung von Mitteln für satzungsgemäße Zwecke nicht behindern oder gar ausschließen;
- die Kriterien der Gemeinnützigkeit sind klarer zu fassen entsprechend vorbildhafter Regelungen auf EU-Ebene;
- Gewährleistung einer umfassenden Satzungs- und Vereinsautonomie (Zulassung eines Vorstandes mit weniger als drei Mitgliedern; Zulassung von Personen aus Drittstaaten als Vorstandsmitglieder; Ermöglichung von Sonderrechten; Streichen von weitergehenden Erfordernissen bei qualifizierten Mehrheiten);
- die Eintragungsnachricht oder der Vereinsregisterauszug sollte nicht nur dem Nachweis der Registrierung, sondern muss auch dem Vertrauensschutz dienen.

Der Richtlinien-Vorschlag befindet sich in einer Vernehmlassung. Also der Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Die Fristen laufen noch.
Schnell geht hier nichts. Es wäre (wie immer) zu wünschen, wenn etwas halbwegs Brauchbares rauskommt.

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Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98 (Zur geplanten Freigabe von Cannabis)
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Vereinsrecht Wissen (3) Ähre, wem Ähre gebührt…

(3) Ähre, wem Ähre gebührt…
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Mit Ehrenmitgliedschaften oder Ehrenvorständen bringt der Verein dem Geehrten besonderen Dank und Anerkennung für die Leistungen entgegen. Ist in der Satzung nichts geregelt, so ist der Vorstand und erst recht die Mitgliederversammlung frei. Bei Ehrenmitgliedschaften oder der Verleihung des Titels eines Ehrenvorstands sollte die Satzung klarstellen, ob damit weitere organschaftliche Rechte verbunden sind oder aber andere Pflichten, bspw. die Beitragspflicht, eingeschränkt oder gar erlassen werden (Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 769 ff.)

Nicht nachmachen….
In großen Verbänden kann der Ehrenpräsident bspw. Mitglied im erweiterten Bundesvorstand, dies allerdings ohne Stimm- und Antragsrecht, sein. Ordentliche Mitglieder verlieren durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nicht ihr Stimmrecht. Verfügten sie nicht über Stimmrecht, so erhalten sie dadurch auch keines (Richtig daher Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 198; gleicher Ansicht, wenn auch unklar bis zur 13. Aufl. Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 1432). Ehrenmitgliedschaft können auch aus anderen Funktionen heraus an bisherige Mitglieder oder bisherige Nicht-Mitglieder verliehen werden.

Das Gegenteil der Verleihung ist die Entziehung…
Ist nichts Gegenteiliges geregelt, so kann durch die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft oder –mitgliedschaft ein unentziehbares Sonderrecht gem. § 35 BGB begründet werden. Dies kann während der Zeit der Mitgliedschaft nicht mehr grundlos entzogen werden und ist deshalb ein unwiderrufliches Sonderrecht nach § 35 BGB (OLG Saarbrücken 20.08.2019 – 5 W 43/19, NZG 2019, 1306).

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Vereinsrecht Wissen (2) Gleiches gleich, Ungleiches ungleich…

(2) Gleiches gleich, Ungleiches ungleich…
Ungleichbehandlung zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt
Zu beachten ist auch auf dem Hintergrund des Freimaurer-Urteils des BFH, daß ge-schlechtliche Differenzierungen bei der Mitgliedschaft nicht generell gemeinnützig-keitsschädlich sind: Besteht – insbesondere aufgrund der gemeinnützigen Satzungsziele ein sachlicher Grund für die Differenzierung, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten. Leider definiert der BFH nicht näher, was er unter einem solchen sachlichen Grund genau versteht. Er führt lediglich aus, daß dieser Grund in der „Natur“ der Frau oder des Mannes liegen müsse. Rechtfertigt also jahrhundertelange Tradition die Ungleichbehandlung?
Jeder Verein kann sich zwar auf seine Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG berufen. Kollidiert dieses Grundrecht jedoch mit dem Grundrecht des weiblichen Mitglieds auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG, muß eine Interessensabwägung vorgenommen werden, die zugunsten der Frauen ausfällt. Unklar ist aber, ob ein sachlicher Grund ausreicht, oder ob zwingende Gründe, insbesondere um eine bestehende Benachteiligung auszugleichen, erforderlich sind. Reinen Männer-Schützenvereinen oder Burschenschaften, die sich nur auf Tradition oder Brauchtum berufen („traditionsbedingte Geschlechterdiskriminierung“) ist angesichts des zukunftsgewandten Art. 3 Abs. 3 GG die Gemeinnützigkeit zu versagen.
Sonstige Ungleichbehandlungen
Sofern kein Monopol vorliegt und der Verein von vornherein den Mitgliederkreis und damit die Aufnahme kommen auch sonstige Ungleichbehandlungen, vor allem abgestufte Mitgliedschaften, in Betracht. Er darf einzelne Mitgliedgruppen günstiger bzw. ungünstiger behandeln, bspw. von den passiven Mitgliedern höhere Beiträge verlangen. Der Verein kann durch eine entsprechende Satzungsbestimmung auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Mitgliedergruppe verschärfen (Schöpflin in MüHbGesR § 34 Rn.33; Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 781 ff.).
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Mi., 10.01. 09:30 Rückblick, Einblick, Ausblick:
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11:00 Notwendige aktuelle Änderungen in 2024

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Praxistipp
2024 startet mit genauso vielen Erwartungen wie Befürchtungen: Hoffen wir, daß Ersteres letztlich überwiegt.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98 (Zur geplanten Freigabe von Cannabis)
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129 und 174 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (1) Neues Jahr, neues Glück?

(1) Neues Jahr, neues Glück?
Man kann die Rechtsform des Vereins auch für gesellschaftspolitische Spielchen mißbrauchen. Das haben zahlreiche Kritiker bei der vorgesehenen Legalisierung von Cannabis bemängelt (s.a. Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98). Bisher wurde die Legalisierung des Anbaus in sog. Anbauvereinen noch nicht beschlossen.
Leider ist damit doch noch im Februar oder März zu rechnen, das Gesetz soll (leider im Wesentlichen unverändert) zum 01.04.2024 in Kraft treten. Murks und Edelkommunismus und ein Prachtstück an Bürokratismus!
Sowieso soll ja die Bürokratie abgebaut werden. Vielleicht wird sie ja durch die zahlreichen Register ersetzt, in die man sich (auch als gemeinnütziger Verein, der ja der Allgemeinheit dient) eintragen muß. Transparenzregister, Zuwendungsempfängerregister und ähnliche bürokratische Monster mit begrenztem praktischen Nutzen.
Daß gemeinnützige Vereine, die keine Frauen aufnehmen wollen (und dies so in ihrer Satzung verankert haben – sog. „monogeschlechtliche Vereine“) ihre Gemeinnützigkeit verlieren können, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen. Beschränkungen der Mitgliedschaft, die gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) verstoßen, fördern nicht mehr die Allgemeinheit. Dies ist aber die Voraussetzung einer gemeinnützigen Betätigung schlechthin. So hat der BFH mit Urteil vom 17.05.2017 einer Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, die Gemeinnützigkeit versagt (BFH 17.05.2017 - V R 52/15, BB 2017, 2148, BStBl. II 2018, 218; hierzu Fischer, Gemeinnützigkeit und Zeitgeist, DStR 2018, 1394).
Was aber, wenn Frauen aufgenommen werden, ihnen jedoch der Zugang zu Funktionen im Vorstand oder Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins verwehrt bleiben?
Hierzu mein Artikel „Mädchen im Knabenchor“, der demnächst erscheint. Bis dahin!
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2023

Vereinsrecht Wissen (49) Änderungen zum 01.01.2024

(49) Änderungen zum 01.01.2024
Durch das MoPeG (Verkündung im BGBl. I 2021, S. 3436 ff. bereits am 17.08.2021) wird sich das Recht der Personengesellschaften ab dem 01.01.2024 umfassend ändern. Der wichtigste Teil dieses Gesetzes ist eine grundlegende Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Änderungen gibt es bspw. bei der Rechtsfähigkeit der GbR und der Umwandlungsfähigkeit der GbR. Künftig können Grundstücksrechte im Grundbuch nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
Ab dem 01.01.2024 kommt das sog. Zuwendungsempfängerregister, das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt Dieses umfaßt alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Zu diesen Daten gehören nach § 60b Abs. 2 AO n.F:
Name der Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse/juristischen Person des öffentlichen Rechts/öffentlichen Dienststelle; Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer; verfolgter steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck und das für die Besteuerung der Körperschaft zuständige Finanzamt sowie das Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO und die Bankverbindung.
Diese Daten werden insbesondere gespeichert, um den Spendern den Sonderausgabenabzug zu erleichtern. Denn das Spendenregister bietet die Grundlage dafür, daß künftig auf Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV in Papierform verzichtet werden kann.
Ein Schritt zum allgegenwärtigen Singsang des Bürokratieabbaus?
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Ehrenamtliches Engagement ist eigentlich das, was die (meisten) Menschen wollen. Man engagiert sich, tut etwas. Meist ohne daß jemand Danke sagt. Leider ist das meist das Gegenteil der Politik, für die unangebracht starke Aufmerksamkeit besteht. Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (48) Änderungen zum 01.01.2024

(48) Änderungen zum 01.01.2024
Durch das MoPeG (Verkündung im BGBl. I 2021, S. 3436 ff. bereits am 17.08.2021) wird sich das Recht der Personengesellschaften ab dem 01.01.2024 umfassend ändern. Der wichtigste Teil dieses Gesetzes ist eine grundlegende Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Änderungen gibt es bspw. bei der Rechtsfähigkeit der GbR und der Umwandlungsfähigkeit der GbR. Künftig können Grundstücksrechte im Grundbuch nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
Ab dem 01.01.2024 kommt das sog. Zuwendungsempfängerregister, das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt Dieses umfaßt alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Zu diesen Daten gehören nach § 60b Abs. 2 AO n.F:
Name der Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse/juristischen Person des öffentlichen Rechts/öffentlichen Dienststelle; Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer; verfolgter steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck und das für die Besteuerung der Körperschaft zuständige Finanzamt sowie das Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO und die Bankverbindung.
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Mi., 31.01. 09:30 Satzungen und Satzungsänderungen
11:00 Notwendige aktuelle Änderungen

Aktuelles Webinarprogramm bis März 2024: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547
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Praxistip
Moderne Vereinsführung erfordert ein umfassendes Verständnis von dem, was einen Verein ausmacht, was Führung bedeutet und auch noch, was modern ist. Schwierig, aber wir versuchen es trotzdem zu erklären.
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Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98 (Zur geplanten Freigabe von Cannabis)
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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www.wagner-vereinsrecht.com <18.12.2023>

Vereinsrecht Wissen (47) Vereinsverbote und „Ersatzorganisationen“

(47) Vereinsverbote und „Ersatzorganisationen“
Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist eine Ersatzorganisation eine Organisation, die die verfassungswidrigen Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgt. Sie will „funktionell“ das selbe wie die zuvor verbotene Vereinigung.
Auf die Form und die räumliche Ausdehnung der neuen Organisation kommt es dabei nicht entscheidend an. Ebenso wenig steht der Annahme einer Ersatzorganisation entgegen, daß die bisherigen Nah, Teil- und Endziele der verbotenen Vereinigung durch Vorhaben vordergründiger Art verschleiert oder die Ziele auf mehrere Organisationen verteilt werden, um ihr so neue, als legal erscheinende Plattformen zu verschaffen.
Die Ersatzorganisation ist mithin ein Personenzusammenschluß, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter anderem anhand der in der Organisation wirkenden Kräfte, ihrer Betätigung, ihrer Ziele, den von ihr Angesprochenen und der Geschehensabläufe zwischen dem Verbot der Vereinigung und der Bildung der neuen Organisation zu beurteilen. Es sind die Umstände zu prüfen, die zur Gründung der neuen Organisation geführt haben, wobei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der verbotenen Vereinigung regelmäßig bedeutsam ist. Ebenso kommt es darauf an, ob frühere, etwa gar besonders hervorgetretene Mitglieder oder Funktionäre der verbotenen Vereinigung bei der Gründung mitgewirkt oder maßgeblichen Einfluß ausgeübt haben.
Hierzu BVerwG 14.12.2022 – 6 A 6.21, zum Vereinsverbot bereits BVerfG 21.03.1957 – 1 BvB 2/51, BVerfGE 6, 300, 307).
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Unsere weiteren Online-WEBINARE bis Ende 2023
Mi., 13.12. 09:30 Webinar Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
11:00 Grenzfragen und Gestaltungsüberlegungen f.d. Zukunft
Strukturüberlegungen (e.V., Stiftung, Genossenschaft gGmbH)
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5704967149127580502

Mi., 20.12. 09:30 Webinar Rückblick, Einblick, Ausblick:
11:00 Vereins- und Verbandsrecht 2023/2024
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Aktuelles Webinarprogramm (demnächst auch für das 1. Quartal 2024):
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Moderne Vereinsführung erfordert ein umfassendes Verständnis von dem, was einen Verein ausmacht, was Führung bedeutet und auch noch, was modern ist. Schwierig, aber wir versuchen es trotzdem zu erklären.
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98 (Zur geplanten Freigabe von Cannabis)
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (46) Mädchen im Knabenchor

(46) Mädchen im Knabenchor
Es ist immer wieder ein Thema: Frauen den Zugang im „Männerverein“ ganz verwehren, oder nur einige der Funktionen nur mit Männern besetzen oder Frauen nur von einigen Veranstaltungen ausschließen, wie dies die Zünfter in Zürich beim Sechseläuten bis zur Grenze der Peinlichkeit (oder darüber hinaus) „vorleben“.
Ein schwieriges Thema. Auch rechtlich ist das Thema vielschichtig, berührt es doch Grundrechte, an die Vereine (zum Teil) gebunden sind. Es berührt das durch das AGG Gesetz gewordene Diskriminierungsverbot, ohne daß wir bereits beim Gender-Wahn angekommen sind. Und es berührt (manchmal peinlich) teils jahrhundertealte Traditionen und althergebrachtes Brauchtum („das war schon immer so“).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln. Dennoch gibt es manchmal für die Ungleichbehandlung sachliche Gründe, wie zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgestellt hat.
Zum Nachlesen:
BVerwG 08.04.2022 – 6 B 17.21, NVwZ-RR 2022, 610.
AG Memmingen 31.08.2020 - 21 C 952/19; LG Memmingen 28.07.2021 - 13 S 1372/20 (Stadtbachfischer).
Wir berichten weiter.
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Unsere weiteren Online-WEBINARE bis Ende 2023
Mi., 06.12. 09:30 Webinar Moderne Verbandsführung
11:00 Vorstand, Compliance, Mitgliederrechte, Schwierige Mitglieder
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Praxistip
Das zeitgemäße Gestalten der Satzung ist eine der „vornehmen“ Aufgaben der des Vorstands. Alle Grundentscheidungen sind darin enthalten, daher kulminiert sich dabei die gesamte Bandbreite des Wissens. Auch in Bezug auf „profane“ Fragen des monogeschlechtlichen Vereins oder geteilter Rechte im Verein.
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129 und 174
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (45) Zuwendungsempfängerregister ab 01.01.2024

(45) Zuwendungsempfängerregister ab 01.01.2024
§60a Abs. 6 AO, eingefügt durch JStG 2020, JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl. I 2020, S. 3096
Ziel der Regelung ist, die rechtsmißbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO auszuschließen. Damit kann in Mißbrauchsfällen – wie z.B. bei extremistischen Organisationen – der Rechtsschein der Gemeinnützigkeit beseitigt bzw. das Entstehen eines Rechtsscheins verhindert werden. Dies erhöht auch das Vertrauen des Spenders auf die korrekte Verwendung der von ihm zugewendeten Spende.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird gemäß § 60a AO gesondert festgestellt. Auch nachträgliche Verstöße – zwischen Erlaß des Feststellungsbescheids und Veranlagung zur Körperschaftsteuer – können erst im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden. Die Aufhebungs- und Korrekturvorschriften in § 60a Absatz 4 und 5 AO finden bei Verstößen gegen die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung keine Anwendung. Die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Einrichtung wird aber erst im späteren Veranlagungsverfahren überprüft. Motiv für die Einführung eines § 60a AO war, das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beschleunigen.
Auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaß des Feststellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, daß die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 51 AO oder des § 63 AO genügt, ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.03.2018 - 10 K 3622/16 – entgegen der Verwaltungsauffassung in Nummer 2 des AEAO zu § 60a Absatz 1 AO – ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO zu erteilen. Die Ergänzung dient daher auch der Rechtsklarheit. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit hat Bindungswirkung für Steuerbefreiungen der Körperschaft - insbesondere der Kapitalertragsteuer - und für den ertragsteuerlichen Spendenabzug (§ 10b EStG) beim Förderer der Körperschaft.
Mehr dazu s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 600 ff. (Steuerrecht).
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Das zeitgemäße Gestalten der Satzung ist eine der „vornehmen“ Aufgaben der des Vorstands. Alle Grundentscheidungen sind darin enthalten, daher kulmuniert sich dabei die gesamte Bandbreite des Wissens.
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
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Vereinsrecht Wissen (44) Stimmverbot bei der Entlastung

(44) Stimmverbot bei der Entlastung
§ 34 BGB
Im GmbH-Recht (§ 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) unterliegt der betroffene Gesellschafter bei Beschlußfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit einem Stimmverbot (BGH vom 17.01.2023 - II ZR 76/21, NZG 2023, 564 (Stimmverbot); weitergeführt von BGH 08.08.2023 – II ZR 13/22, NZG 2023, 1267).
…gilt auch im Vereinsrecht
Dies gilt auch im Personengesellschaftsrecht und dem Vereinsrecht. Das an den Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist gemäß Urteil des BGH vom 17.01.2023 über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse verallge-meinerungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters zu billigen oder zu mißbilligen. Aus diesem Grund sei auch ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen, weil er Pflichtverletzungen begangen habe.
Hinweis:
Nichtsdestotrotz sei auch bei der konkludenten Beschlußfassung einer GbR der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen. Denn auch der von der Abstimmung ausgeschlossene Gesellschafter müsse die Willensbildung der Gesellschaft nachvollziehen können und die Möglichkeit haben, auf die Meinungsbildung der anderen Gesellschafter Einfluß zu nehmen.
Protokollformulierung: „Die betroffenen Vorstandmitglieder haben nicht mitgestimmt“.
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Vereinsrecht Wissen (43) Rückwirkender Ein- und Austritt

(43) Rückwirkender Ein- und Austritt
Nicht alles, was rechtmäßig ist, macht tatsächlich auch Sinn. Dennoch die Frage in der Beratung: Dürfen wir ein Mitglied z.B. rückwirkend zum 01.01.2020 aufnehmen? Dürfen wir Mitglieder z.B. rückwirkend zu diesem Zeitpunkt austreten lassen?
Rückwirkende Aufnahme?
So etwas passiert äusserst selten, ist aber möglich (aus: Wagner, Verein und Verband, Rn. 183): Die Mitgliedschaft kann auch rückwirkend erworben werden, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 03.02.2015 (BGH 03.02.2015 – II ZR 242/13, NZG 2015, 713) klarstellte. Zwar sei es richtig, daß der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein erfordert (BGH 29.06.1987 – II ZR 295/86, BGHZ 101, 193, 196) und daß für einen Statuswechsel vorbehaltlich anderer Satzungsregelungen dasselbe gilt (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07, BAGE 127, 27 Rn. 52). Es spricht aber jedenfalls grundsätzlich nichts dagegen, daß die Beteiligten, wie bei anderen Verträgen auch, eine rückwirkende Geltung vereinbaren.
Das BAG (BAG 22.11.2000 – 4 AZR 688/99, NZA 2001, 980, 982) ging bereits in seiner früheren Rechtsprechung gleichfalls davon aus, daß ein rückwirkender Beginn der Mitgliedschaft vereinbart werden kann, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließt.
Rückwirkender Austritt?
Das Zurückbeziehen auf einen vereinbarten Ausscheidungszeitpunkt ist ebenfalls möglich (s.a. FG Münster 12.06.2014 – 13 K 3330/11 F).
Anmerkung: Rückwirkende Aktionen sind steuerrechtlich problematisch, da rückwirkend Forderungen eingebucht werden müssen oder der Jahresabschluß korrigiert werden müßte. Deshalb – wie gesagt: Nicht alles, was mach machen darf, macht auch Sinn.
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Vereinsrecht Wissen (42) Was ist eine „gestreckte Versammlung“?

(42) Was ist eine „gestreckte Versammlung“?
Bereits während der Corona-Pandemie wurde sie empfohlen und in vielerlei Varianten durchgeführt: Die sog. „gestreckte“ Versammlung, die eben die klassische Reihenfolge eines Versammlungsablaufs „Einberufung, Präsenzversammlung, Abstimmungen, Beendigung und anschl. Protokoll“ verläßt.
Manchmal findet man solche Bemerkungen, Anregungen und Hinweise auch in Gesetzesbegründungen: Hierzu aus dem sog. Eckpunktepapier des BMJ vom 28.07.2023 (Eckpunktepapier des BMJ zum Genossenschaftsrecht vom 28.07.2023): „Als weitere Option kann eine Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden, die aufgespalten wird in eine virtuelle oder hybride Erörterungsphase und eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase, die schriftlich oder über elektronische Kommunikation abgehalten wird.“
Beim Regelungsbedarf heißt es dort, schließlich „sollten auch Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen als virtuelle oder hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden können.“
Auch für die Gründungsversammlung ist dies angedacht, auch wenn hierfür noch keine Regelungen vorab feststehen, es sich jedoch notwendigerweise um die Versammlung aller Mitglieder handelt (hierzu s. Wagner, steueranwaltsmagazin 2023, 174).
Andere Varianten der gestreckten Versammlung sind durchaus auch denkbar und praktikabel: In mehreren Terminen oder in mehreren Abschnitten einer hybriden Versammlung kann Diskussion, Abstimmung und Konsequenz betr. weiterem Vorgehen kombiniert werden. Das ist Vereins- und Verbandsrecht vom Feinsten.
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Webinaraufzeichnung „Moderne Vereinsführung“ in Kooperation mit Haus des Stiftens
Sie haben unser Webinar „Moderne Vereinsführung“ am 25.10.23 verpasst? Kein Problem!
Hier können Sie sich die Aufzeichnung anschauen:

Zur Aufzeichnung: https://www.youtube.com/watch?v=ahfVN_wlbeM

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Vereinsrecht Wissen (41) Änderung des Vereinszwecks

(41) Änderung des Vereinszwecks
Hier hat sich (wieder) das OLG Nürnberg in seinem Beschluß vom 05.10.2022 – 12 W 2303/22, NZG 2023, 1377 hervorgetan:
Hier wird generell und vorweg klargestellt, „das Registergericht hat das gesetz- und satzungsmäßige Zustandekommen eines Satzungsänderungsbeschlusses sowie dessen inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen“. Soweit nichts Neues.
Bei der Frage des Vereinszwecks lag die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts daneben: Der Vereinszweck darf eben nur mit der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins geändert werden (außer man weicht in der Satzung von dieser Vorschrift ab), § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB. Und eine Zustimmung aller Vereinsmitglieder ist eigentlich kaum denkbar.
Aber: „Nicht jede Änderung des den Vereinszwecks regelnden Satzungswortlauts“ stellt auch eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne dieser Vorschrift dar: Erforderlich ist, daß der „Charakter“ und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins geändert werden soll. Allein eine „Ergänzung, Beschränkung oder Anpassung des Vereins an den Wandel der Zeit unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee genügen nicht.“, so das OLG Nürnberg.
Die jetzige Rechtsprechung knüpft nahtlos an die bisherige an (OLG Nürnberg 17.11.2015 – 12 W 2249/2015, NZG 2016, 155 (Bogensport statt Schieß- und Bogensport keine Zweckänderung); Wagner, Verein und Verband, Rn. 102; Spezialliteratur: Leo, Einstimmigkeit ohne alle Stimmen?, NZG 2023, 959).
Beruhigend.
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Praxistipp
Das Thema „Moderne Vereinsführung“ ist modern. Gerade in etwas unsicheren Zeiten, in denen das „richtige“ Gendern oft wichtiger scheint als der Inhalt, ist dieses Thema so modern wie auch zeitlos. Wir werden auch dazu wieder Webinare durchführen.
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Vereinsrecht (40) Bekanntgabe der Tagesordnung

(40) Bekanntgabe der Tagesordnung
Viele, gerade die älteren Satzungen nutzen ein mittlerweile veraltetes Vokabular. Damit kommt es leider immer wieder zu Missverständnissen, bspw. zur Frage, wer was zu sagen hat im Verein. Bestimmt der Vorstand als Einladender die Tagesordnung der Mitgliederversammlung?
Ist in der Satzung bspw. geregelt, „der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung“ ein, so lautet die Kernfrage, inwieweit der Leiter und die Versammlung selbst an diese Tagesordnung (die in der Einberufung vorgesehen ist) gebunden sind. In der DLRG haben wir eine „vorläufige Tagesordnung“, die der Einladung beigefügt wird. In TOP 1 der Versammlung (u.a.) „Feststellung der Tagesordnung“ beschließt die Versammlung dann die endgültige Tagesordnung. Dies ist ein klares Vorgehen.
Im Konzert der Kompetenzen im Verein kann der Begriff „Bekanntgabe“ daher m.E. nur heißen, daß den einzuladenden Mitgliedern eine vorläufige Tagesordnung (natürlich vom Einladenden zusammengestellt) kommuniziert wird. Die Versammlung hat immer ein höheres Gewicht als die einladende Person und muß daher die Möglichkeit haben, Tagesordnungspunkte abzusetzen oder die Reihenfolge der Behandlung zu ändern (siehe zur „Bekanntgabe der Tagesordnung“ Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 1587, zur höchsten Tagung s. dort Rn. 1133).
Anders ist dies natürlich bei der Aufnahme von weiteren Tagesordnungspunkten durch die Versammlung, also solchen, die in der Einladung nicht genannt sind. Darüber kann die Versammlung nicht gültig beschließen, da die Mitglieder sich weder entschließen konnten, ob sie an dieser Diskussion teilnehmen wollen geschweige denn sich vorbereiten konnten. Wird dieser Beschluß dennoch gefaßt, so durchbricht die Versammlung damit die Satzung.
Satzungsdurchbrechung: Ebenfalls ein spannendes Thema.
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Die Satzung ist der Ausdruck des gemeinschaftlichen Willens, welche Grundentscheidungen der Verein trifft. Sie ist vom Vorstand, von den Mitgliedern und selbstverständlich auch von denjenigen Mitgliedern zu beachten, die sich in einer Mitgliederversammlung zusammengefunden haben.
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Vereinsrecht Wissen (39) „Mustersatzung“

(39) „Mustersatzung“
Um deutlich vorzuführen, daß das Steuerrecht auch dem Zivilrecht Vorschriften machen kann wurde es den Vereinen und Verbänden vor ein paar Jahren von der Steuerverwaltung mehr oder minder zur Verpflichtung gemacht, die sog. „Mustersatzung“ des § 60a AO wörtlich zu übernehmen.
Die Prüfung der Satzung nach diesen formellen Kriterien ist nach wie vor umstritten – die wörtliche Übernahme der Mustersatzung scheint vom Tisch zu sein. In der Diskussion (lediglich eine Sekunde später) die Empfehlung der Finanzverwaltung, es ihr doch möglichst leicht zu machen: Die wörtliche Übernahme der Zwecke nach §§ 52-54 AO ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Hessisches FG 26.02.2020 - 4 K 594/18), die „dringende Empfehlung“: möglichst weitgehende Übernahme des Gesetzeswortlautes als Grundlage für Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung.
Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 AO müssen hingegen wortgetreu erfüllt werden, BFH 26.08.2021 - V R 11/20. Bedauerlich für einfache Gemüter: Nicht entschieden ist, ob der Begriff „selbstlos“ wörtlich wiedergegeben werden muß oder ob die genaue Wiedergabe des Inhaltes des Begriffs ausreichend ist (FG Düsseldorf 20.08.2019, 6 K 481).
Anmerkung d. Verf.: Eine Satzungsänderung kann durchaus von einem eigentlich nicht zuständigen Organ wie dem Vorstand geändert werden, wenn in etwa folgende Ermächtigung eingearbeitet wird: „Der Vorstand kann die Satzung in eigener Zuständigkeit ändern, wenn das Finanzamt oder das Registergericht dies aus Rechtsgründen für erforderlich halten.“
Für den Fall, daß man an dieser Front etwas zu reparieren hat.
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Mi., 18.10. 18:00 Babyboomer trifft auf Generation Z
20:00 (Referenten: Ingrid Lehr-Binder, Ehrenpräsidentin DLRG-LV Baden
und Katharina Fitsch, DLRG-Jugend Bezirk Bodensee-Konstanz)

Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5988367369216101720

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Praxistipp
Die wörtliche Übernahme von Vorgaben der Verwaltung hat etwas Gleichmacherisches. Um bei diesem Ausdruck zu bleiben: Die Gleichmacherei steht im inneren Widerspruch zur Vereinsautonomie, die den Schutz des Grundgesetzes genießt. Und hierfür lohnt es sich, ab und zu Finanzamt und Vereinsregister zu widersprechen.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023:
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129

2022:
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <16.10.2023>

Vereinsrecht Wissen (38) Und weiter geht’s… Richtlinienvorschlag zum europäischen Verein

(38) Und weiter geht’s… Richtlinienvorschlag zum europäischen Verein
a) Das Statut eines Europäischen Vereins ist bereits vor Jahren gescheitert. Die wohl h.M. favorisiert eine Richtline zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards ohne Erwerbszweck, der sie einen Vorzug vor einer Verordnung zur Schaffung der Rechtsform „Europäischer Verein“ gibt.
b) Im Herbst 2022 wurde zu einer möglichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen in der EU ein Fragebogen seitens der EU übersandt, worauf seitens der BRAK eine Stellungnahme (Nr. 44/2022) erfolgte. In der Stellungnahme im Oktober 2022 hat sich die BRAK deutlich positioniert:
„(…) Nach Auffassung der BRAK ist der Harmonisierung vor der Schaffung einer neuen Rechtsform (Option 1) oder einer bloßen Informationskampagne (Option 3) eindeutig der Vorzug zu geben.“
Dementsprechend liegen die Schwerpunkte der bisherigen Anforderungen eher auf Schaffung von Mindeststandards denn auf institutionellen Fragen.
c) Die Europäische Kommission hat am 05.09.2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie zu grenzübergreifenden Vereinen ohne Erwerbszweck vorgelegt (hierzu bereits Schmidt, NZG 2023, 1245). Konkret soll u.a. der „Europäische grenzübergreifende Verein - European cross-border association (ECBA)“ als neue und einheitliche Rechtsform eingeführt werden. Zugleich soll weiterhin an der Förderung und am Ausbau digitaler Registrierungsinstrumente festgehalten werden – für den Fall der Einführung einer neuen Rechtsform, soll die Möglichkeit einer Online-Registrierung zwingende Voraussetzung sein.
Vorläufiges Fazit: Es kommt erst einmal anders als man denkt.
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Mi., 11.10. 18:00 Webinar: Wertekonflikt im Vorstand -
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Auch der europäische Gesetzgeber darf sich ruhig anstrengen mit seinen Vorschlägen. Von einem „großen Wurf“ hat man lange nichts mehr gesehen und gehört. Die allgegenwärtige Digitalisierung scheint oft zu mehr Bürokratie zu führen, zu neuen Datenbanken und Registern.
Bleiben Sie dennoch fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (37) Eckpunktepapier zum Genossenschaftsrecht

(37) Eckpunktepapier zum Genossenschaftsrecht
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 28.07.2023 ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform verschickt, das punktuelle Änderungen des Genossenschaftsgesetztes (GenG) mit den folgenden Zielen vorsieht:
• Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften,
• Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform,
• Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften.

Hieraus hat die BRAK Ende September eine Stellungnahme abgegeben (Berichterstatter Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.), der hier seine eigene Meinung wiedergibt:
Die vorgesehenen Digitalisierungsschritte sind zu begrüßen. Verstärkt ist allerdings darauf zu achten, dass diese Regelungsschritte im gesamten Gesellschaftsrecht einheitlich erfolgen. Die Einführung von Datenbanken mögen für die Beteiligten sinnvoll sein; die Rechtsform der Genossenschaft wird dadurch aber weder gestärkt noch gefördert. Für Gründungsgutachten soll ein Formular erfunden werden: Hier sind durchaus Bedenken angebracht, ob die Schaffung eines Formblatts zum Ankreuzen den Bürokratieabbau fördert oder gar die Rechtsform der Genossenschaft stärkt.
Da eine ordnungsgemäße Prüfung jedenfalls nicht durch Bürokratieaufbau und weitere Meldepflichten erreicht wird, sind die angedachten Regelungen, die Einzelfällen geschuldet zu sein scheinen (vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 21.04.2021) zu überdenken. Die Vorschläge des Eckpunktepapiers sind also, so das Fazit des Berichterstatters, nur zum Teil zu begrüßen, da zahlreiche Eckpunkte den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt zu erreichen scheinen oder gar verfehlen. Ferner sind die vorgelegten Vorschläge auch unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus teilweise zweifelhaft.
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Praxistipp
Der Gesetzgeber darf sich ruhig anstrengen mit seinen Vorschlägen. Von einem „großen Wurf“ hat man lange nichts mehr gesehen und gehört. Auch Reformen sind lange nicht mehr da gewesen. Der allgegenwärtige Bürokratieabbau führt meist zu mehr Bürokratie und zu neuen Datenbanken und Registern.
Bleiben Sie dennoch fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129

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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (36) „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“

(36) „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“
Was soll das denn wieder sein? Manch einer traut dem Gesetzgeber alles zu, andere meinen, sich an „fake news“ zu erinnern… Es geht um den nichteingetragenen Verein, früher „nicht rechtsfähiger Verein“ genannt – bis er durch eine Rechtsprechungsänderung im Jahr 2001 eine teilweise Rechtsfähigkeit bekam, die ihn praktisch nicht mehr von der Rechtsform des eingetragenen Vereins unterschied.
Damit hätte man es belassen können. Aber: Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG), das am 10.08.2021 verkündet wurde (BGBl. I Nr. 53) fasste Satz 1 des § 54 BGB neu:
(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
Satz 2 des § 54 BGB blieb als neuer Absatz 2 unverändert.
Künftig soll nach der Intention des Gesetzgebers statt vom „nichtrechtsfähigen Verein“ vom „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ gesprochen werden. Das ist zwar keine inhaltliche Änderung, trägt aber zur Verwirrung bei: Auch nichteingetragene Vereine können Träger von Rechten und Pflichten sein können. Sie können also durchaus im eigenen Namen Verträge schließen, Rechte innehaben und Vermögen besitzen.
Zusätzlich bestimmt § 54 BGB, daß die Handelnden persönlich haften. Das betrifft gewählte Vereinsvorstände und auch “faktische Vorstände“, die für den Verein handeln, ohne bestellt zu sein. An dieser Haftung der für den Verein Handelnden hat die Rechtsprechung festgehalten. Dem trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er Satz 2 der bisherigen Regelung beibehält.
Mehrere Personen (also alle Vorstände miteinander) haften nach wie vor als Gesamtschuldner.
Die Neufassung des § 54 BGB bringt also keine neuen Regelungen nicht mit sich. Es wird lediglich (nach 20 Jahren) die Gesetzeslage an die herrschende Rechtsprechung angepasst. Und damit begrifflich verhunzt.
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Mi., 27.09. 09:30 Webinar: Vereinsrecht 2024
11:00 Aktuelles aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Praxis
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6531227046264837722

Mi., 11.10. 18:00 Webinar: Wertekonflikt im Vorstand -
Mi., 18.10. 20:00 Babyboomer trifft auf Generation Z
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Anmeldung für den 11.10.: https://attendee.gotowebinar.com/register/7752762474401262169
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Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533

Praxistipp
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner (dabei könnte man es bereits belassen, jetzt, wo der Sommer zu Ende geht).
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Aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 98
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (35) Der Zugang zur Rechtsform des e.V.

(35) Der Zugang zur Rechtsform des e.V.
Wirtschaftliche Betätigung

Der eingetragene Verein der §§ 21 ff. BGB ist nicht für jeden Zweck geeignet, vor allem nicht, wenn der wirtschaftliche Zweck im Vordergrund steht. Wenn also der Zweck des Vereins auf einen Wirtschaftsbetrieb „gerichtet“ ist (eine über 120 Jahre alte Formulierung in § 21 BGB) darf der Verein nicht eingetragen werden.
An diesen Fragen scheiden sich auch heute noch die Geister: „Ein sich in strukturschwacher Gegend befindlicher Dorfladen darf daher, solange er die Kostenwirtschaftsgrenze einhält, als e.V. betrieben werden, eine Dorfkneipe dagegen grundsätzlich nicht“. Solche Differenzierungen können nur zweifelnde Juristen gutheißen, erklären können sie es nur mit Mühe (aktuell Beuthien, Seiner selbst ungewisses Vereinsrecht – Fragliche Grundannahmen und Zweifel, NZG 2023, 1160).
Andere Personen, die beispielsweise nur Cannabis rauchen wollen, sollen gezwungen werden, dies in einer sog. Anbauvereinigung zu tun. Auch wenn diese Idee an sich absurd ist, die Idee ist noch nicht tot. Sie wabert weiter durch den Gesetzgebungsprozess und wird irgendwo im Bundestag versacken…
Die Genossenschaft
Apropos: Die nächste Attacke auf das Gesellschaftsrecht wartet schon: Wieder einmal versucht sich der Gesetzgeber an der „Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“. Das BMJ hat ein Eckpunktepapier vorgelegt. Der letzte Versuch, die Genossenschaft zusammen mit dem Vereinsrecht (und damit einer Wiederbelebung des § 22 BGB) zusammenzubringen (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.03.2017, BT‑Drucks. 18/11506), scheiterte kläglich am BGH. Dieser hatte mit den Kita-Entscheidungen wegweisende Urteile gefällt (BGH 16.05.2017 – II ZB 6/16 (zuvor KG Berlin 16.02.2016 – 22 W 88/14); BGH 16.05.2017 – II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 (zuvor KG Berlin 16.02.2016 – 22 W 71/15); BGH 16.05.2017 – II ZB 9/16 (zuvor KG Berlin 15.03.2016 – 22 W 87/14).
Nun kommt wieder ein neuer Vorstoß: Das BMJ plant, einen Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vorzulegen. Dieses Mal ohne Vereinsrecht. Hoffentlich.


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Nach der Sommerpause geht’s mit den Webinaren weiter:

Mi., 20.09. 18:00 Führungskräfte-/Personalentwicklung DLRG
20:00 mit DLRG-Vizepräsidentin Anika Flöte und Trainer Carsten Brust Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/2542264830065486943

Mi., 27.09. 09:30 Webinar
11:00 Vereinsrecht 2024 – Aktuelles aus Rechtsprechung,
Gesetzgebung und Praxis
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6531227046264837722

Am Mi.11.10. und Mi. 18.10.2023, jeweils 18:00-20:00 Uhr, findet das DLRG Schwerpunkt-Webinar „Generation Z und Babyboomer in einem Vorstand“ mit Ingrid Lehr-Binder, Ehrenpräsidentin DLRG-LV Baden und Katharina Fitsch, DLRG-Jugend Bezirk Bodensee-Konstanz, statt. Anmeldemöglichkeit folgt.

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 98
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (34) Vom Wollen, Können, Machen und Tun…

(34) Vom Wollen, Können, Machen und Tun…
Wir haben es schon mehrfach erwähnt: Die inneren Verhältnisse eines Vereins oder eines Verbands können frei gestaltet werden, d.h. abweichend vom gesetzlichen Leitbild kann der Verein seine eigenen Vorstellungen an die des Gesetzgebers stellen. Eine reizvolle, aber auch anspruchsvolle Aufgabe der Verantwortlichen.
Aber was?
Aber was soll ich denn wollen? Soll der Vorstand stark sein, möglichst frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit? Soll hingegen die Mitgliederversammlung nicht nur alles Wesentliche bestimmen, sondern auch ein bisschen mehr? Hat der Vorstand alle Freiheiten oder soll er bei bestimmten Ausgaben vorab fragen müssen?
Und wie?
Was kann ich denn alles gestalten, wo sind die Grenzen? Was ist machbar und – noch schwieriger zu beurteilen – was ist denn wirklich sinnvoll. Was nützt dem Verein oder schadet ihm sogar? Und auch die absurden Fragen plagen die Verantwortlichen: Ist gendern verpflichtend? Dürfen Wettkämpfe benotet werden? Braucht es Notfallseelsorger? Oder psychologische Betreuung der Verantwortlichen? Wahrhaft keine Zeit für Menschen mit schwachen Nerven…
Also: Es braucht für Gestaltungsaufgaben eine Menge Wissen, Vorstellungskraft und Gestaltungswillen. Die Bereitschaft, Fehler hinzunehmen und daraus zu lernen ist ebenfalls nicht schlecht. Neudeutsch: Resilienz…
Fazit
Kann ich das, was ich will? Will ich das, was ich alles kann? Möchte ich das auch? Wollen und Tun sind manchmal verschiedene Dinge… Oder sind das alles Reflektionen aus dem Sommerloch – oder gar Anstöße zum Nachdenken?
PS
Nobody is perfect (Vereinsrecht Wissen No. 31 fiel übrigens ins Sommerloch…). 

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Mi., 13.09. 18:00 Führungskräfte-/Personalentwicklung DLRG
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20:00 mit DLRG-Vizepräsidentin Anika Flöte und Trainer Carsten Brust Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/2542264830065486943

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Ausnahmsweise ein Zitat: „Wenn die Menschen nur über das sprächen, was sie begreifen, dann würde es sehr still auf der Welt sein." (Albert Einstein, 1879-1955)
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Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (33) Besonderheiten bei der Delegiertenversammlung

(33) Besonderheiten bei der Delegiertenversammlung
Viele Verbände verfügen statt einer Mitgliederversammlung über eine sog. Delegiertenversammlung. Die Einberufungsunterlagen werden oft über die (Landes-)Verbände, die Delegierte entsenden, verschickt. Dabei wird oft eine Satzungsregelung wie folgt verwendet: „Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die Landesverbände zur Weiterleitung an ihre Delegierten gewahrt.“
Tagungsunterlagen am besten direkt verschicken
Im Lichte einer Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle 26.08.2019 – 20 W 17/19) sollte dies überdacht werden: „Bei der Delegiertenversammlung muß der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Rechte nicht mehr durch die Mitglieder selbst, sondern ausschließlich durch von den Mitgliedern bestellte Vertreter (Delegierte) ausgeübt werden. Dies setzt voraus, daß sowohl die Einladung/Einberufung, wie auch die Tagesordnung und die Antragsunterlagen direkt den Delegierten in der dazu satzungsgemäß vorgeschriebenen Form und Frist zugehen. Der Umweg z.B. über die Abteilungsleitung und den Mitgliedsverein erfüllt dieses Erfordernis nicht.
Daneben kann die Satzung freilich vorsehen, daß auch die Mitglieder/Mitgliedsvereine diese Unterlagen zur Kenntnis erhalten. Dies ist z.B. dann erforderlich, wenn die Abteilungen/Mitgliedsvereine darüber zu beraten haben, wie die Delegierten zu den einzelnen Punkten abzustimmen haben. Dies wäre auch beim zeitlichen Vorlauf der Einberufung einer Delegiertenversammlung zu beachten“, so das OLG Celle.
Grundsätze
„Es muß daher sichergestellt sein, dass die Delegierten rechtzeitig bestellt worden sind und die Namen und die Kontaktdaten – so wie nach der Satzung erforderlich – dem Verein oder Verband bekannt sind. Dabei ist ferner zu beachten, daß die Delegierten für einen bestimmten Zeitraum bestellt werden sollten, damit diese z.B. auch für den Fall einer außerordentlichen Delegiertenversammlung angeschrieben werden können. Das Prinzip des Delegiertensystems würde ja ausgehöhlt, wenn mangels Bestellung von Delegierten die Einberufung der Delegiertenversammlung nicht erfolgen kann.“
Im E-Mail-Zeitalter eine notwendige Konsequenz.

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Mi., 13.09. 18:00 Führungskräfte-/Personalentwicklung DLRG
20:00 mit DLRG-Vizepräsidentin Anika Flöte und Trainer Carsten Brust Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7367428727606974295

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Praxistipp
Meine Damen und Herren, danke, daß Sie mit uns reisen, zu abgefahrenen Preisen auf abgefahrenen Gleisen“ (Wise Guys, Köln, 2012).
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Deshalb aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:
Neu: Bestellmöglichkeit DLRG Satzung-Kommentierung als ebook auf amazon
https://www.amazon.de/gp/product/B0C3M7XYGJ?ref=em_1p_0_ti&ref_=pe_2444481_803811811



Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 98
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <21.08.2023>

Vereinsrecht Wissen (32) Gruß aus dem Sommerloch

(32) Gruß aus dem Sommerloch
Eine durch den Ministerrat der DDR als Körperschaft öffentlichen Rechts errichtete Institution hat die Anerkennung in Bayern nicht erreicht; die verwaltungsaktmäßige Anerkennung durch die DDR könne keine Köperschaftseigenschaft begründen.
Bezüglich einer Kündigung hat das BAG festgehalten, § 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, daß eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Soweit bei einem Verein lediglich (satirisch) die Rede von dem „Glaube(n)“ an das „Fliegende Spaghettimonster“ ist und er den Namen „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ führt, ist die Qualifizierung eines klagenden Vereins als Religionsgemeinschaft vom OLG Brandenburg (OLG Brandenburg 02.08.2017 – 4 U 84/16 (Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters)) abgelehnt worden. Das „Fliegende Spaghettimonster“ wird bereits in der eigenen Satzung ausdrücklich als „Religionssatire“ bezeichnet, die als „künstlerisches Mittel“ genutzt werde; es ist danach gerade keine Gottheit, der von den Mitgliedern des Vereins ernsthaft kultische Verehrung zuteilwerden soll. Dementsprechend wird als Vereinszweck die Förderung der „Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus“ und die Mitwirkung an der „öffentlichen Meinungsbildung“ genannt. Eine Qualifizierung als Religionsgemeinschaft wurde zu Recht abgelehnt.
OLG Brandenburg 02.08.2017 – 4 U 84/16 (Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters): Unbedingt lesenswert! 
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Praxistipp
Auch merkwürdige Ausprägungen des mitteleuropäischen Humorverständnisses haben einen wahren Kern.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 98
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (31) Vorworte, Rechte und Pflichten

(31) Vorworte, Rechte und Pflichten
Aus dem Vorwort eines Leitfadens zum Vereinsrecht: „Der Nutzen der Mitgliedschaft in einem Verein hängt u.a. entscheidend vom Wissen um die eigenen Rechte ab.“ Wer also die Vereinsmitgliedschaft primär als Nutzungsverhältnis sieht muß seine rechtliche Position kennen, quasi die Verbraucherrechte. Natürlich kann das nicht alles sein.
Zentrale Rechte sind die Rechte auf Teilhabe bzw. Mitverwaltungs- und Organschaftsrechte, also z.B. das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Hinzu kommen die Rechte auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins, also Vorteils- oder Wertrechte bzw. werthaltige Rechte. Sie umfassen aber auch Informationsrechte, also ein Auskunftsrecht über Angelegenheiten des Vereins, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann. Hinzu kommen Einsichtsrechte wie das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden sowie in Einzelfällen in die Mitgliederliste (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 142).
Und dann gibt es noch Sonderrechte: Sonderrechte sind von der Satzung dem Einzelmitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern verliehene Sonderpositionen (Sonderorganschaftsrechte, Sonderwertrechte, Sonderschutzrechte, Sonderinformationsrechte), die gegen den Zugriff des körperschaftlichen Willens gesichert sein sollen.
Rechten stehen auch Pflichten gegenüber. Gerade für Vereinsmitglieder ist dies oft genug eine überraschende Erkenntnis, verbinden sie das Wort „Pflichten“ mit den Pflichten des Vereins. Dem hemmungslosen Egoismus, der Individualisierung und einem rechthaberischen Narzißmus (gerade in Corona-Zeiten wieder auferstanden) werden sogar altmodische Begriffe wie Treuepflicht und Haftung für den Verein entgegengesetzt. Die Treuepflicht wird allgemein bejaht, die Haftung des Mitglieds für die Schulden des Vereins aber zu Recht abgelehnt.
Die Wahrnehmung von Rechten hat also seine Grenzen. Und so hat ein weises Urteil vor ein paar Jahren bestätigt, das Mitglied habe zwar diverse Rechte und Pflichten, aber keinesfalls das Recht auf konkrete Maßnahmen.


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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (30) Juristische Werke

(30) Juristische Werke
Es gibt eine Unzahl juristischer Werke und auch eine Menge Literatur über Vereins- und Verbandsrecht, Gemeinnützigkeit und Gesellschaftsrecht. Ein kürzlich erschienenes Buch von Praktikern für Praktiker ist hervorzuheben: Schauhoff/Ufer, Gemeinnützige Unternehmen und Konzerne, Recht Steuern Management; C.H. Beck, München, 2022, 339 Seiten
Die Erkenntnis, daß wirtschaftliche Betätigung und gemeinnütziges Handeln sich nicht gegenseitig ausschließen hat sich allerspätestens mit den Kita-Beschlüssen des BGH (BGH 16.05.2017 – II ZB 6/16 (zuvor KG Berlin 16.02.2016 – 22 W 88/14); BGH 16.05.2017 – II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 (zuvor KG Berlin 16.02.2016 – 22 W 71/15); BGH 16.05.2017 – II ZB 9/16 (zuvor KG Berlin 15.03.2016 – 22 W 87/14)) durchgesetzt. Die Rahmenbedingungen gemeinnütziger Unternehmen und Konzerne werden hier von Praktikern in erfreulicher Kürze und notwendiger Deutlichkeit zusammengefaßt: Corporate Governance, Strategiefragen, Fragen des Controllings, der Steuern und der Rechnungslegung, der Umstrukturierung, Krise und Insolvenz sind Fragen der betrieblichen Praxis. Der rechtliche Rahmen bildet die Grundlage, die Grundzüge der Gemeinnützigkeit die Leitplanken des unternehmerischen Handelns. In seiner Kürze, der Verständlichkeit und der praktischen Relevanz ein hervorragendes Werk.

Ein paar lesenswerte Neuerscheinungen (Bücher und Fachaufsätze)

Fleischer, Gesellschaftsrechtliche Theorien, NZG 2023, 243
Leuschner, Delegierbarkeit der Geschäftsführungspflicht des Vereinsvorstands, NZG 2023, 256
Otto, Neues zur präsenzreduzierten Versammlung in Verein und Stiftung, NotBZ 2023, 165
Pieske-Kontny, Steuerbegünstigte Zwecke von Körperschaften, Berlin 2023
Röcken, Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, MDR 2023, 533
Steffen, Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung, npoR 2023, 132
Steffen, Wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Stiftungen, Vereine und Gesellschaften, npoR 2023, 41

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Aktuell machen wir Sommerpause mit den Webinaren. Weiter geht es am 13.09.2023:

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Praxistipp
Das Innenleben verschiedener Körperschaften, sei es wirtschaftlich orientiert (Kapital- oder Personengesellschaften) , sei es im Wesentlichen gemeinnützig orientiert wie die meisten Vereine und Verbände folgen einem einfachen Prinzip: Sie leben vom Engagement vieler einzelner Mitglieder, deren Motivation einmal schwächer. Einmal stärker ausgeprägt ist. Nutzen wir den August…
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner

Deshalb aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:

Neu: Bestellmöglichkeit DLRG Satzungs-Kommentierung als ebook auf amazon
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023:
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98

Neu: Vereins- und Verbandsrecht 2023 (Gesetzgebung und Literatur), erscheint im August in steueranwaltsmagazin und Liechtenstein-Journal

2022:
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <31.07.2023>

Vereinsrecht Wissen (29) Zahlen und deren Glaubwürdigkeit – Teil 2

(29) Zahlen und deren Glaubwürdigkeit – Teil 2
Die Glaubwürdigkeit von Pressemeldungen war Thema unseres Newsletters der letzten Woche (Vereinsrecht Wissen No. 28). Es wird Zeit, einmal andere Zahlen anzusprechen, die mit dem gleichen Thema zu tun haben – Glaubwürdigkeit.
Gerade im „organisierten Sport“ gibt es viele Verbände, die sich Spitzenverbände nennen. Diese werden immer größer, da sie Gelder aus Quellen schöpfen, die nach Mitgliederzahlen zahlen. Also verzichtet man auf statistische Bereinigungen, schon gar bei Doppelmitgliedschaften. Beispiel: Im Verband C sind der Verband A und der Verband B Mitglied. Das einfache Mitglied, das nur in A oder B Mitglied ist, wird ein Mal gezählt, bei einer doppelten Mitgliedschaft aber zwei Mal. Und bei einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft wird unter Umständen ein drittes Mal gezählt. Bspw. sind Landesverbände des Verbandes A im Landesverband des Verbandes C Mitglied und Mitglied in A, B und C. Komisch.
Trau also keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast?
Ich meine mich zu erinnern, daß die Verschleierung, Vernebelung oder das „aufs Glatteis führen“ den feinen englischen Ausdruck „window dressing“ trägt. Wikipedia erklärt uns die Welt: „Window dressing“ bezeichnet eine legale Manipulation der Berichterstattung von Investmentfonds, Portfoliomanagern oder Unternehmen, die das Ziel haben, den Investmentfonds, das Portfolio oder den Unternehmensabschluss besser darzustellen, als es eigentlich der Fall ist.“
Und das können Verbände auch. Glaubwürdiger werden sie dadurch nicht.


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Mi., 26.07. 09:30 Expertenwissen sophisticated Teil lI
11:00 Schwerpunkt: Vorstand und moderne Vereinsführung
Kommunikation und Botschaft
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6578694060953906779

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Praxistipp
Nicht der hat Recht, der am lautesten schreit. Und: Trau keiner Bilanz, die du nicht selbst gefälscht hast. Zwei Weisheiten des Volkes, die eigentlich gar nicht so verkehrt sind.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
ooOoo

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <24.07.2023>

Vereinsrecht Wissen (28) Zahlen und deren Glaubwürdigkeit

(28) Zahlen und deren Glaubwürdigkeit
Der Erich Schmidt Verlag in Berlin, Herausgeber der Zeitschrift „Stiftung & Sponsoring“ veröffentlichte am 04.07.2023 in seiner Vorschau für die online-Ausgabe folgende Meldung:
Wenn 30.000 Vereine wegen zu engem Gemeinnützigkeitsrecht verstummen. ZiviZ-Survey: 5% der gemeinnützigen Organisationen unterlassen politische Beteiligung
Von Stefan Diefenbach-Trommer (Marburg)
„Der Thinktank „Zivilgesellschaft in Zahlen“ (ZiviZ) im Stifterverband hat am 7.3.2023 Trendergebnisse des ZiviZ-Survey 2023 vorgestellt. Einer der Befunde: Jede 20. gemeinnützige Organisation, ob Verein oder Stiftung, unterlässt politische Mitgestaltung aus Sorge um den Verlust des Gemeinnützigkeitstatus. 5% der befragten Vereine und Stiftungen geben eigene konkrete Sorgen an. Bei einem von ZiviZ erhobenen Stand von 656.888 zivilgesellschaftlichen Organisationen in Deutschland bedeutet das: 30.000 Vereine mischen sich nicht für Demokratie ein, obwohl sie es wollen.“
Hintergrund ist die sog. Attac-Rechtsprechung, die nach der Auffassung von Attac und des wohlmeinenden Autors „das politische Engagement gemeinnütziger zivilgesellschaftlicher Organisationen stark einschränkt“. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Bloße politische Betätigung muß nicht immer gemeinnützig (also steuerbefreit) sein. Und jetzt ist das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (BVerfG 1 BvR 697/21), aber noch nicht entschieden.
Und der Autor suggeriert, immerhin 5% aller gemeinnützigen Organisationen würden sich (aus Sorge vor dem Verlust der Gemeinnützigkeit) nicht mehr „für Demokratie einmischen“. Recherche ist eben der Tod jeder Meldung. 
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Mi., 26.07. 09:30 Expertenwissen sophisticated Teil lI
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Nicht der hat Recht, der am lautesten schreit. Und: Trau keiner Bilanz, die du nicht selbst gefälscht hast. Zwei Weisheiten des Volkes, die eigentlich gar nicht so verkehrt sind.
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (27) Noch einmal: Mitglieder

(27) Noch einmal: Mitglieder
…die Mitglieder

Wir hatten in der letzten Ausgabe über Organisationen der Vergangenheit, zum Beispiel die Kirchen, gesprochen und vom unseres Erachtens völlig zutreffenden Begriff des „quälenden Tods vor den Augen der Öffentlichkeit“. Dies ist erst in zweiter Linie eine Frage der Öffentlichkeit, in erster Linie aber des Vorstands. Wer auch immer in kirchlichen Organisationen der Vorstand sein mag: Mitgliederschwund in diesem Ausmaß ist eine Bankrotterklärung der Leitungsgremien, ein Totalversagen der Verantwortlichen.
Wettbewerb der Ideen und der Organisationen
Enthusiasmus und Empathie, verbunden mit großartigen Ideen und dem berühmten 150%igen Engagement nicht nur junger Mitglieder findet man in vielen Vereinen und Verbänden, so bspw. der DLRG (Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft). Immerhin bald 110 Jahre alt ist sie mit weit über 2.000 einzelnen Vereinen in ganz Deutschland präsent. Über 2/3 ihrer Mitglieder sind unter 25 Jahre alt. In den letzten Jahren ist die DLRG von 565.000 auf ca. 580.000 Mitglieder gewachsen.
Finanzierung durch die öffentliche Hand - weitgehend Fehlanzeige. Finanzierung durch öffentliche Gelder etwa wie Steuern: undenkbar. In internen (freilich nicht repräsentativen) Umfragen innerhalb der DLRG antworten bis zu 40% der Befragten sie würden „auf keinen Fall“ Geld für ihr Engagement bekommen wollen. Und die Beschlußgremien der DLRG verhindern absichtlich, daß den Mitgliedern der DLRG die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG ermöglicht wird, damit „einfache“ Mitglieder und Vorstandsmitglieder nicht ungleich behandelt werden. Laufen die Mitglieder deswegen weg? Nein.
Ehrenamt ohne Bezahlung
Die DLRG ist eine ehrenamtliche Organisation mit ehrenamtlichen Mitgliedern. Sie verstehen Ehrenamt als Engagement ohne Bezahlung – und kommunizieren dies auch so.
Offenbar ist dies die Zukunft.

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Do., 13.07. 09:30 Expertenwissen sophisticated Teil I
11:00 Schwerpunkt: Gemeinnützigkeit und die sog. Monetarisierung des
Ehrenamts
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Mi., 26.07. 09:30 Expertenwissen sophisticated Teil lI
11:00 Schwerpunkt: Vorstand und moderne Vereinsführung
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Praxistipp
Die strategische Ausrichtung eines Vereins auf die Bedürfnisse der Mitglieder – ohne die grundlegenden Werte und den Charakter der Organisation den Irrungen und Wirrungen des Zeitgeistes zu opfern – ist eine schwierige Aufgabe. Sie sollte man nicht den Vorständen allein überlassen. Das meinen wir auch in dieser Woche.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <10.07.2023>

Vereinsrecht Wissen (26) Ja wo laufen sie denn hin?

(26) Ja wo laufen sie denn hin?
…die Mitglieder

Organisationen der Vergangenheit, zum Beispiel die Kirchen, werden bestraft mit einer katastrophalen Menge von Kirchenaustritten, 522.821 im Jahr 2022. Nach 389.338 im Vorjahr ist das Wort des „quälenden Tods vor den Augen der Öffentlichkeit“, wie die Wochenzeitung Die ZEIT es nannte, angebracht. Schon die Eintrittsmerkmale in diese immer noch patriarchalischen Organisationen sind unklar und diffus, die Anzahl der Mitglieder zu bezweifeln. Eintritt und Mitgliedschaft in diesen Organisationen sind jedenfalls nicht mit einer bewußten, lebensbejahenden Entscheidung verbunden. Wer will schon bewußt Kirchensteuer zahlen und wo geht das Geld hin? Mißbräuche und deren Vertuschungen, Intransparenz und Vereinsstrukturen von vorgestern gehen so weit, daß der Kardinal den Durchsuchungsbeamten persönlich öffnet und das als PR-Gag verkauft.
Wettbewerb der Ideen und der Organisationen
Enthusiasmus und Empathie, verbunden mit großartigen Ideen und dem berühmten 150%igen Engagement nicht nur junger Mitglieder findet man in vielen Vereinen und Verbänden. Ihnen (egal wie alt sie sind) gehört die Zukunft. Stattdessen werden die Vereine und Verbände der Zukunft, bspw. alle, die mit den vielfältigen Betätigungen des eSport verbunden sind, von der Anerkennung als gemeinnützig ausgeschlossen. Die Begründung des Jahressteuergesetzes 2020, das das Gemeinnützigkeitsrecht zum 01.01.2021 „reformierte“, hat sie nicht einmal erwähnt, obwohl auf den über 220 Seiten der Begründung ohne Weiteres Platz gewesen wäre.
Katastrophales „Marketing“
Bei 30 Grad im Schatten erreicht uns die Nachricht unter „Christliche Welt“ „Ab in die Kirche – auch, weil es dort so kühl ist“. Die Gebäude stehen für den inhaltsleeren Sinn. Wenn der Fußballverein nur noch mit der Stadionwurst wirbt und die Handballdamen mit der Werbung auf dem Hintern dann gehen jedenfalls die Organisationen unter, die außer Skandalen und müden Sprüchen von vorgestern nur noch Strukturen bieten, die nicht mehr konkurrenzfähig sind.
Und sie gehen völlig zu Recht unter.

Unsere nächsten Online-WEBINARE

Mi., 12.07. 09:30 Expertenwissen sophisticated Teil I
11:00 Schwerpunkt: Gemeinnützigkeit
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/4277839535995418208

Mi., 26.07. 09:30 Expertenwissen sophisticated Teil lI
11:00 Schwerpunkt: Vorstand und moderne Vereinsführung
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6578694060953906779

Anschließend starten wir in unsere Sommerpause und weiter geht es
am 13.07.2023.
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/515
Praxistipp
Die strategische Ausrichtung eines Vereins auf die Bedürfnisse der Mitglieder – ohne die grundlegenden Werte und den Charakter der Organisation den Irrungen und Wirrungen des Zeitgeistes zu opfern – ist eine schwierige Aufgabe. Sie sollte man nicht den Vorständen allein überlassen.

Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
ooOoo

Deshalb aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:
Neu: Bestellmöglichkeit DLRG Satzung-Kommentierung als ebook auf amazon
https://www.amazon.de/gp/product/B0C3M7XYGJ?ref=em_1p_0_ti&ref_=pe_2444481_803811811



Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (25) Bisserl Werbung in eigener Sache (2)

(25) Bisserl Werbung in eigener Sache (2)
Webinar am 28.06.2023: Was passiert im 2. Halbjahr?
Was bisher geschah….
1. Mitgliederversammlung
Seit dem 21.03.2023 ist der neue § 32 BGB in Kraft, der die Möglichkeit der hybriden Versammlung als Versammlungsform der Zukunft im BGB verankert hat. Ein neuer, völlig sinnfreier Absatz 3 verunziert seitdem die sowieso schon wenig übersichtliche Landschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs: In der heutigen Zeit Einstimmigkeit aller Mitglieder zu fordern zeugt von einem Vereinsbild des späten 19. Jahrhunderts.
2. Vorstand und Mitglieder
Am 02.07.2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Das „whistleblower-Management“ kommt nach langem Hin und Her tatsächlich. Mindestens für größere Verbände gilt es genau so. Wer muß also wann ein internes Hinweisgebersystem installieren? Welche Meldungen müssen Verbände künftig bearbeiten? Was ist bei der Bearbeitung von Hinweisen zu beachten? Wie ist die Vertraulichkeit für den Hinweisgeber herzustellen?
3. Warum der Verein?
Der Gesetzgeber befaßt sich mit etwas Ähnlichem wie der Pervertierung des Vereinsgedankens: Der Regierungsentwurf für das CannG vom 28.04.2023, der sich mit der Legalisierung des Cannabis durch Anbau innerhalb sog. Anbauvereinigungen (= eingetragenen Vereinen!) befaßt, hat von Vereinen so viel Ahnung wie der einstige Reichstagsabgeordnete, der Vereine auf Rauchen, Saufen und Schlägern reduzierte. Was sich vor über 100 Jahren weniger dramatisch anhörte, heute ist es ein Armutszeichen von gediegener Halbbildung. Man fragt sich schon, wer eigentlich die Gesetze entwirft und ob dabei Kiffen auch eine Rolle spielt…

Was passiert nun?
Kann nun ein Verein hybrid gegründet werden? Mit dieser und anderen Fragen beschäftigt sich das webinar am Mittwoch. 
Unsere nächsten Online-WEBINARE

Mi., 28.06. 09:30 Verein und Verband
11:00 Halbzeit: Was erwartet uns für das 2. Halbjahr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6705916352071199321

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474
Praxistipp
Vorhersagen sind schwierig weil sie die Zukunft betreffen. Das war, glaube ich, eine alte Regierungsweisheit.

Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
ooOoo

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (24) Bisserl Werbung in eigener Sache

(24) Bisserl Werbung in eigener Sache
Seminar: Moderne Vereinsführung


Das Verständnis für die Funktion (Vorstand, Mitgliederversammlung, Rechte und Pflichten) und das Agieren im und mit dem Verein (Kommunikation, Mitgliederrechte) machen eine moderne Vereinsführung aus. Hierzu gehört Knowhow, Übung und Geschick im Umgang mit Vorstandsmitgliedern, einfachen und weniger einfachen Mitgliedern. Ziel des Webinars ist es, ein verbessertes Verständnis für den Verein des 21. Jahrhunderts zu schaffen.

Inhalte: Vorstandsrechte, Vorstandspflichten; Motivation und Kommunikation; Mitgliederrechte; Umgang mit schwierigen Mitgliedern; Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Versammlungen (Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen) – auch in elektronischer Form; Gemeinnützigkeit (Finanzen, Steuern, Voraussetzungen, Grenzfragen)

Empfehlung: Für Organisationen aus Deutschland

Zielgruppe: Das Webinar richtet sich an motivierte und interessierte Einsteiger:innen, die in Vereinen etwas bewegen wollen

Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Datum: 25.10.2023, 11:00 bis 12:00 Uhr

Veranstalter: Haus des Stiftens

Unsere nächsten Online-WEBINARE

Mi., 21.06. 09:30 Jahresabschluß und Revision
11:00 Expertenwissen sophisticated
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6247523357205858134


Mi., 28.06. 09:30 Verein und Verband
11:00 Halbzeit: Was erwartet uns für das 2. Halbjahr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6705916352071199321

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
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Praxistipp
Die einfachen Gestaltungen sind oft die besten.

Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Deshalb aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (23) Sonderzeichen

(23) Sonderzeichen
Immer wieder umstritten: Sonderzeichen als Firmenbestandteile, genauer als Bestandteile des Namens eines Vereins. Damit hat sich im letzten Jahr der Bundesgerichtshof beschäftigt (BGH 25.01.2022 – II ZB 15/21) und beschlossen, die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet. Reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, sind als Bestandteil der Firma nicht zulässig.
Nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit beurteilt sich auch die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Firmenbestandteil. Sie ist zu bejahen, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird. Danach begegnet etwa die Verwendung der Sonderzeichen "&" und "+" in einer Firma keinen rechtlichen Bedenken, weil sie im kaufmännischen Verkehr als "und" bzw. "plus" gesprochen werden. Auch die firmenrechtliche Zulässigkeit des als "at" ausgesprochenen Sonderzeichens "@" wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs mittlerweile weithin bejaht, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreiweise des Buchstabens "a" verwendet wird. Nach diesen Maßgaben ist die Firma der von den Antragstelle-rinnen zur Eintragung angemeldeten Gesellschaft nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet (§ 18 Abs. 1 HGB).
Die der Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" sind zunächst nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge. Denn anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, also in dieser Hinsicht stumm sind, sind die vor dem Wort "crash" stehenden Sonderzeichen, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, gerade auf Artikulation angelegt ("slash slash crash"). In dieser Verbindung liegt der Sprachwitz und damit das Charakteristische der Firma. Die Lautfolge weist infolge ihrer Rhythmisierung Merkmale eines Verses auf. Zudem reimt sich "crash" auf die Sonderzeichen, wenn sie in englischer Sprache ausgesprochen werden. Soweit die Sonderzeichen "//" in der angemeldeten Firma aber auf Artikulation angelegt sind, lässt sich nicht feststellen, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. Der kaufmännische Verkehr billigt ihnen bislang keine den &- oder auch +-Zeichen vergleichbare Wortersatzfunktion zu.
Die Sonderzeichen dürften dem Rechts- und Wirtschaftsleben in erster Linie aus der digitalen Datenträger- und Internet-Navigation geläufig sein, ohne dass sie freilich eine dem @-Zeichen vergleichbare Sprachbedeutung erlangt haben. Ihre Aussprache ist zumindest außerhalb dieser Verkehrskreise objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt. So ergibt sich die englische Aussprache, der in der digitalen Welt durchaus die Rolle einer Verkehrssprache zukommen mag, hier erst aus dem englischen Wort "crash", das den Sonderzeichen unmittelbar nachgesetzt ist. Auch die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass die Sonderzeichen darüber hinaus als "double slash", "Schrägstrich, Schrägstrich" oder auch "Doppelschrägstrich" ausgesprochen werden können.

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Im Juni liegt unser Schwerpunkt auf dem Thema „Jahresabschluss und Revision“. Neben Rechtsanwalt Jürgen Wagner wird Hans-Werner Höfling, Revisor und Referent für das Programm „DLRG-Manager“ im DLRG-Landesverband Baden e.V. als Referent mit dabei sein.

Mi., 14.06. 09:30 Jahresabschluß und Revision
11:00 Kassenprüfung und Revision: Grundlagen und Tips
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/221006666564993886

Mi., 21.06. 09:30 Jahresabschluß und Revision
11:00 Expertenwissen sophisticated
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6247523357205858134
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Die einfachen Gestaltungen sind oft die besten.

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (22) Geheime Abstimmungen

(22) Geheime Abstimmungen
Zwar bildet die offene Stimmabgabe die Regel, jedoch kann eine geheime Abstimmung sinnvoll sein, wenn die Gefahr besteht, daß die Stimmen nicht unbefangen abgegeben werden. Geheim wird eine Abstimmung durchgeführt, indem schriftlich und mit verdeckten Stimmzetteln ohne Namensangabe abgestimmt wird. Die Durchführung einer geheimen Abstimmung ist gesetzlich nicht vorgesehen; es besteht hierauf kein Anspruch (s. BGH 15.09.1969 – AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, NJW 1970, 46 (kein Anspruch auf geheime Abstimmung); Waldner in MüHb GesR § 29 Rn. 22; hierzu Wagner, Verein und Verband, Rn. 340).
Schweigt auch die Satzung dazu, ist durch den Versammlungsleiter zu bestimmen, ob geheim abgestimmt wird. Beantragt werden kann die geheime Abstimmung durch jedes Mitglied; es gibt jedoch keinen Rechtssatz des Inhalts, daß die Abstimmung schriftlich oder geheim erfolgen muß, wenn ein Mitglied oder mehrere dies beantragen. Praktikabler ist jedoch gerade bei einer großen Mitgliederzahl, daß die Satzung hierfür ein Quorum vorsieht wie z.B. ein Zehntel der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder. Es ist dann durch den Versammlungsleiter zu bestimmen, wie die Wahl durchgeführt wird, wobei er diese Anordnung durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestätigen lassen kann.
Dennoch: Mitgliederversammlungen, erst Recht Vorstandssitzungen sind dazu da, seine Meinung offen zu sagen und sagen zu können. Warum dies geheim erfolgen soll erschließt sich eigentlich nur in wenigen (Ausnahme-)Fällen.

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Am Mi., 14. Juni findet von 09:30 bis 11:00 Uhr unser Webinar zum Thema „Jahresabschluss und Revision“ statt. Neben Rechtsanwalt Jürgen Wagner wird Hans-Werner Höfling, Revisor und Referent für das Programm „DLRG-Manager“ im DLRG-Landesverband Baden e.V. als Referent mit dabei sein.
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/221006666564993886
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Praxistipp
In Vereinen darf und soll man diskutieren und offen seine Meinung sagen (können), auch wenn sie abseits des Mainstreams ist. Selbstverständlich darf der Versammlungsleiter darauf hinweisen, ob die geäußerte Meinung zum Thema der Versammlung paßt oder nicht. Geheime Abstimmungen sind meist entbehrlich.

Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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2023
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
2022
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Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (21) Details zum Vereins-Vorstand

Vereinsrecht Wissen (21) Details zum Vereins-Vorstand
Frage und Antwort bei Dr. google: „Wie viele Mitglieder müssen im Vorstand sein?“
„Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wie viele Personen den Vorstand bilden sollen, ist in der Satzung festzulegen. Die Vereinbarung der Satzung und die Bestellung des Vorstands sollten in einem Gründungsprotokoll festgehalten werden, das alle Gründungsmitglieder unterschreiben.“ Das ist zwar richtig, aber nicht deutlich genug: Auch wenn der Mehrpersonenvorstand heutzutage an der Tagesordnung ist, zwingend ist das nicht. Ein Vorstand/Vorstandsmitglied genügt.
Ausschluß von Vorstandsmitgliedern nicht durch den Vorstand
Wichtig zu wissen: Bei einem Mehrpersonenvorstand kann nicht durch ein Vorstandsmitglied ein anderer Vorstandskollege ausgeschlossen werden, selbst dann nicht, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht. Das soll verhindern, daß der Vorstand die Be-stellungs- und Widerrufszuständigkeit der Mitgliederversammlung durch einen Ausschluss eines Vorstandmitglieds unterläuft. Sobald die Bestellungszuständigkeit bei der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan liegt, kann ein Vereinsgericht diese Zuständigkeit nicht an sich ziehen und ein Organmitglied ausschließen. Das gilt selbst dann, wenn eine entsprechende satzungsmächtige Ermächtigung gegeben ist (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 180).
Höchst- und Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern
Bestimmt die Satzung eine Höchst- oder Mindestzahl, entscheidet die Mitgliederversammlung. Sowieso kann die Satzung dies der Mitgliederversammlung auch ohne die Vorgabe von Höchst- oder Mindestzahlen überlassen. Der Gesetzgeber hat es der Vereinssatzung überlassen, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht. Die Satzung muß sich entscheiden, sie kann es nicht ausdrücklich offenlassen. Eine Satzungsbestimmung „Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen“ wäre daher unzulässig. Die Bestellung von Ausländern ist ohne Einschränkungen möglich (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 221).

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Am Mi., 14. Juni findet von 09:30 bis 11:00 Uhr unser Webinar zum Thema „Jahresabschluss und Revision“
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https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474.
Praxistipp
Vereinsrecht ist zwar nicht kompliziert, in seiner Funktionsweise aber durchaus komplex. Anwaltliche Beratung ist daher zwar nicht kostenlos, aber keinesfalls umsonst. In diesem Sinne: Bleiben Sie einigermassen fröhlich,

Ihr Jürgen Wagner

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
2022
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (20) Verein und Verband

(20) Verein und Verband
Begriffe
Die Begriffe Verein und Verband werden hier wie folgt verwendet: Verein ist der in der Regel lokal agierende Zusammenschluß von Mitgliedern zu einem definierten Zweck, oft auch die unterste Hierarchiestufe einer Verbandspyramide. Der Verband hingegen ist die oft übergeordnete Gliederungseinheit, an deren Spitze ein Dachverband steht. Die Mitglieder der Vereine oder Verbände sind in diesem direkt Mitglied oder aber die einzelnen Vereine oder Verbände, die meist für sich als eingetragener Verein organisiert sind (Wagner, Verein und Verband, Rn. 2 ff.).
Bedeutung
Die Stellung der großen Sportverbände wird teilweise mit den Begriffen der „Überdehnung des Nebenzweckprivilegs“ diskutiert, andererseits ist festzustellen, daß dies bei der sog. Verbandsgewalt, wie sie sich insbesondere in der Einrichtung der Vereinsstrafe zeigt, häufig der Fall ist. Bei der Aufnahme in diese Verbände zeigt sich deutlich, daß diese bestimmte Lebensbereiche beherrschen: Die großen Dachverbände des Sportes haben praktisch den monopolähnlichen Zugang zu internationalen Sportwettbewerben. Die entscheidenden Diskussionen hierüber werden derzeit im Kartellrecht geführt. Die mangelnde Transparenz, Innen- und Außenkontrolle wird in den letzten Jahren verstärkt ins Feld geführt, nicht nur, aber auch rund um die „Großen“ wie ADAC, FIFA, DFB und DOSB.
Pervertierung
Merkwürdigerweise wird nun wieder ein Vereinsbild vom Gesetzgeber propagiert, der neben dem Saufen, Rauchen und Schlägern gar das Kiffen propagiert. Nein, lediglich den Anbau von Cannabis in kleinen, aber eingetragenen Vereinen für den Eigenkonsum. Zu Selbstkosten versteht sich. Wer will sich so etwas antun?
Gesetzgebung unten Zuhilfenahme von „berauschenden Substanzen“….

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Webinar: Satzung und Satzungsgestaltung – Expertenwissen
Schwerpunkte: DLRG-Satzung und Satzungskommentierung, Neu: § 32 BGB; hybride Versammlungen
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Datum: Mittwoch, den 24.05.2023
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2648513935332867670
Kostenlose Kick-Off-Veranstaltung „Führungsentwicklung“
Referent: Coach und Trainer Carsten Brust
Datum: Donnerstag, den 25.05.2023
Uhrzeit: 18:00 bis 19:30 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/6497135585947915867
Webinarprogramm bis Ende Juni 2023: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474
Praxistipp
Manchmal kann man alles nur aushalten, wenn man sich einen fröhlichen Ingwertee einverleibt. Vorher, nachher…
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
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2023
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
2022
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <22.05.2023>

Vereinsrecht Wissen (19) Gut gemeint?

(19) Gut gemeint?
Ein neuer Gesetzesentwurf

Während wir uns mit dem Tagesgeschäft befassen, also mit Fragen der vereinsautonomen Rechtsetzung durch Gestaltung der eigenen Satzung befaßt sich der Gesetzgeber mit etwas Ähnlichem wie der Pervertierung des Vereinsgedankens: Der Referentenentwurf für das CannabG vom 28.04.2023, der sich mit der Lagalisierung des Cannabis durch Anbau innerhalb sog. Anbauvereinigungen (= eingetragenen Vereinen!) befaßt, hat von Vereinen so viel Ahnung wie der einstige Reichstagsabgeordnete, der Vereine auf Rauchen, Saufen und Schlägern reduzierte. Was sich vor über 100 Jahren weniger dramatisch anhörte, heute ist es ein Armutszeichen von gediegener Halbbildung. Man fragt sich schon, wer eigentlich die Gesetze entwirft und ob dabei Kiffen auch eine Rolle spielt…
Gut gemeint? Jedenfalls schlecht gemacht!
Aus einem Referentenentwurf wird irgendwann ein Gesetz, das ja – so Gesundheits- und Landwirtschaftsministerium unisono – bereits zum 01.01.2024 die Möglichkeit beihalten soll, Cannabis zu legalisieren. Das soll aber nur in eingetragenen Vereinen passieren dürfen (der Anbau und der Verkauf, nicht aber der Konsum). Der Verein braucht für seine Tätigkeit eine Erlaubnis, die an zahlreiche Auflagen genüpft ist. Der vertretungsberechtigte Vereinsvorstand muß wie im Gaststättenrecht „zuverlässig“ sein, der Verein muß einen Sucht- und Präventionsbeauftragten haben. Er darf nicht mehr als 500 Mitglieder haben und muß die Ausweise der möglichen (volljährigen) Konsumenten kontrollieren und alle Daten speichern und fünf Jahre aufbewahren. Die Konsumenten müssen deutsche Staatsbürger haben oder wenigstens ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Grenzgänger dürfen nicht bedient werden.
Der Grundgedanke folgt einer gewissen Logik: „Der nicht gewinnorientierte Ansatz mit einer Erzeugung von Cannabis zum Eigenkonsum durch vornehmlich ehrenamtliche Strukturen ohne Handel…“ (s. S. 51 des Entwurfs). Warum aber der eingetragene Verein? Der Apotheker auf keinen Fall, auch Genossenschaften oder gar nichteingetragene Vereine werden ausgeschlossen, andere Gemeinnützige ebenfalls.
Murks und Edelkommunismus
Die Idee entspricht einer Art von Edelkommunismus, die eigentlich im Vereinsrecht relativ wenig verloren hat. Also: Es kann nur noch besser werden – die Zeiten und das Gesetz.


Unsere nächsten Online-WEBINARE
Webinar: Satzung und Satzungsgestaltung – Expertenwissen
Schwerpunkte: DLRG-Satzung und Satzungskommentierung, Neu: § 32 BGB; hybride Versammlungen
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Datum: Mittwoch, den 24.05.2023
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2648513935332867670
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert
haben.
Praxistipp
Satzungsbestimmungen zu entwerfen ist nicht ganz einfach. Oft sind diese juristisch und kompliziert.
Mit „einfacher Sprache“ kommt man nicht weit. Aber: Die wesentlichen Regelungen des Vereins müssen sich
in der Satzung wiederfinden – wenn möglich aber auch nur diese.
Bestellmöglichkeit DLRG Satzung-Kommentierung als ebook auf amazon: https://www.amazon.de/gp/product/B0C3M7XYGJ?ref=em_1p_0_ti&ref_=pe_2444481_803811811



Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU

Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (18) Umlagen

(18) Umlagen
Geld und Dienstleistung
Auch für Umlagen für einen außergewöhnlichen Bedarf muß aus der Satzung hervorgehen, wo ihre Obergrenze bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein muß. Umlagen können auch in Dienstleistungen bestehen. Die Grenze der Zumutbarkeit dürfte damit zu umgehen sein, daß der Verein, der eine Umlage in Form einer Dienstleistung oder Arbeitsverpflichtung beschließt, gleichzeitig die Möglichkeit der Ablösung der Dienstverpflichtung durch die Zahlung eines einmaligen Betrags beschließt.
Bindungswirkung
Der Umlagebeschluß bindet alle Mitglieder, nicht etwa nur diejenigen, die deren Erhebung zugestimmt haben. Die überstimmten Mitglieder können ihrer Zahlungspflicht durch zeitnahen Austritt entgehen; der Verein wird auf diese Möglichkeit jedoch wohl nicht ausdrücklich hinweisen müssen. Jedoch hat er in zeitlicher Nähe zum Umlagebeschluß zu klären, wer zur Zahlung der Umlage verpflichtet ist. Wird eine Umlage aufgrund einer Satzungsbestimmung im Rahmen der Obergrenze wirksam beschlossen, kann ihr das Mitglied durch den fristgerechten Austritt nicht entgehen, sofern die Umlage vor dem Wirksamwerden des Austritts fällig wird (s.a. Wagner, Verein und Verband, Rn. 169).
Begriff der „Umlage“ nicht eindeutig
Das BGH-Urteil aus 2007 (BGH 24.09.2007 – II ZR 91/06), das in seinen Grundzügen oft in die Satzungen aufgenommen wurde, ist nicht immer einschlägig: Es handelt sich nicht immer um eine „Umlage“ im Wortsinn, auch wenn sie nach Mitgliedergröße berechnet wird. Nicht bei jeder Transaktion etwa zwischen einer übergeordneten Gliederung auf Landkreis-Ebene und einer örtlichen Gliederung, die als „Umlage“ bezeichnet wird, handelt es sich im strengen Sinne um eine solche. Ein DLRG-Bezirk beschließt zur Finanzierung des Wasserrettungsdienstes, daß auch die Gruppen, die nicht über einen solchen verfügen, einen solidarischen Beitrag zur Finanzierung eines solchen zu leisten haben. Diese „Wasserrettungsdienst-Umlage“ wird also nicht von den Mitgliedern erhoben, sondern von den Gruppen. Das Gesetz und die Rechtsprechung wollen aber die Mitglieder schützen, wobei die Gruppen ja (im Gesamtverein) gar keine Mitglieder sind. Betroffen sind hier nicht die Mitglieder direkt, die neben den Beiträgen und Beitragsanteilen eine zusätzliche Umlage zahlen müssen. Vielmehr werden die Umlagen einzig und allein aus der Kasse der Gruppen bezahlt. Die Einnahmen der Gruppen bestehen jedoch nur zum Teil aus Beitragseinnahmen.
Unsere nächsten Online-WEBINARE
Webinar: Neu im Vorstand? Satzung und Satzungsgestaltung
Datum: Mi., 10. Mai 2023 von 9:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5663479272123045471
Webinar: Neu im Vorstand? Satzung und Satzungsgestaltung
Datum: Mi., 24. Mai 2023 von 18:00 bis 20:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2648513935332867670
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert
haben.
Praxistipp
Bei Rechten, Pflichten, Vereinbarungen und gar den Satzungsbestimmungen sollte man genau hinsehen und hinhören. Die wesentlichen Regelungen des Vereins müssen sich in der Satzung wiederfinden – wenn möglich aber auch nur diese.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (17) Satzungskommentar als eBook!

(17) Satzungskommentar als eBook!
In der letzten Woche ist unsere
Kommentierung der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
als eBook erschienen. Sie ist derzeit gut 150 Seiten stark und auf dem Stand von Ende April 2023. Auch der seit 21.03.2023 geltende § 32 BGB neu ist natürlich eingearbeitet.
Bestellmöglichkeit: https://www.amazon.de/dp/B0C3M7XYGJ
Ein Auszug:
Begrifflich sind im Verbandsrecht verschiedene Organisationsformen zu unterscheiden, wobei in der Literatur oft verschiedene Begriffe für die gleiche Organisationsform verwendet werden (s. Reichert, Rn. 5668 ff.; Wagner, npoR 2020, 185): Vereinsverband, Dachverband, Zentralverband und eben der sog. Gesamtverein. Der Vereinsverband („Verein der Vereine“) ist ein Verband, der als Mitglieder grundsätzlich nur Körperschaften hat. In der DLRG ist gerade das Gegenteil der Fall. Durch die sog. „gestufte“ Mehrfachmitgliedschaft sind die Mitglieder aller Gliederungsebenen auch Mitglied des Bundesverbands und die Untergliederungen als Vereine in der Regel nicht Mitglied der übergeordneten Gliederung.

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Webinar: Neu im Vorstand? Satzung und Satzungsgestaltung
Datum: Mi., 10. Mai 2023 von 9:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5663479272123045471
Webinar: Neu im Vorstand? Satzung und Satzungsgestaltung
Datum: Mi., 24. Mai 2023 von 18:00 bis 20:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2648513935332867670
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert
haben.
Praxistipp
Eine Kommentierung geht immer über das Gesetz (in diesem Falle über die verbindlichen Satzungsregelungen) hinaus. Hier bündeln sich Erfahrungen, Meinungen und Urteile. Erfahrungen sind oft wichtiger als alle Theorie.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (16) Satzungskommentar als eBook!

Vereinsrecht Wissen (16) Satzungskommentar als eBook!
In wenigen Tagen erscheint unsere Kommentierung der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) als eBook. Sie ist derzeit gut 150 Seiten stark und auf dem Stand von Ende April 2023. Auch der seit 21.03.2023 geltende § 32 BGB neu ist natürlich eingearbeitet. Aus dem Vorwort:
„Eine Kommentierung einer Vereins- bzw. Verbandssatzung mag dem einen über-flüssig und gar als Bürokratismus in gesteigerter Form vorkommen. Allerdings geht es hier darum, die jahrzehntelangen Erfahrungen im Umgang mit Mitgliedern und Gremien weiterzugeben. Dabei stellten alle Justitiare und juristischen Berater fest, daß es eine riesige Bandbreite von FAQ´s gibt, d.h. oft gestellter Fragen, die bei ei-nem Blick in diese Kommentierung möglicherweise gelöst und wiederum als Erfahrungswissen weitergegeben werden können.
Manchen mag diese Kommentierung arg juristisch vorkommen. Dies liegt zum einen daran, daß der Verfasser Jurist ist. Zum anderen sollen die Behauptungen und deren Quellen nachprüfbar sein. Wenn die Verständlichkeit darunter leidet, schadet es jedoch nicht, an einer anderen Stelle weiterzulesen.
Da der Verfasser dieser Kommentierung zugleich auch Bearbeiter der 13. und 14. Auflage des im Dezember 2015/März 2018 erschienenen Buches „Reichert, Vereins- und Verbandsrecht“ ist, beziehen sich viele der nachfolgenden Verweise auf die 14. Auflage dieses Buches, meist zitiert als Reichert/Wagner, Randnummer.
Ergänzt werden die Hinweise auf mein im März 2018 erschienenes Buch „Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2018“ sowie um Hinweis auf das im ebenfalls im Boorberg Verlag erschienenes Werk „Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl., Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2022 (seit März 2022).“
Soweit wir - die Justitiare in der DLRG, die sich nicht nur anläßlich der Justitiar-tagung austauschen - es wußten, haben wir die Entstehungsgeschichte einiger Bestimmungen nachvollziehen können, soweit wir uns noch daran erinnern konnten und wollten und die praktische Relevanz bejahten. Diese Kommentierung ist also subjektiv. Sie gibt einen wesentlichen Teil der Verbandspolitik wieder, stimmt aber nicht unbedingt mit der „Verbandsmeinung“ über-ein, wenn es denn überhaupt eine geben sollte. Sie kann mit der Verbandspolitik einzelner Gliederungen übereinstimmen, muß es aber nicht. Sie soll aber offen sein (für Kritik) und dynamisch (für Veränderungen). Also: Für Hinweise und Kritik sind wir offen und dankbar. Oder für Mitarbeit in unseren Webinaren „ Vereinsrecht Wissen“ (s. wagner@wagner-vereinsrecht.com)

Unsere nächsten Online-WEBINARE

Mi., 28.04. 18:00 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
20:00 Schwerpunkt: Umgang mit Medien, Pressevertretern, Redakteuren und Redaktionen, Erstellen von Pressemitteilungen, journalistische Darstellungsformen, Kommunikation von Vereinen und Verbänden, Social Media und der Umgang damit, Tipps und Tricks für eine gute Pressearbeit
Referent: Prof. Paul Witt
Anmeldung für die Online-Teilnahme: https://attendee.gotowebinar.com/register/779352962284940632

Die Veranstaltung findet hybrid statt (Villa Prym, Seestraße 33, 78464 Konstanz) .
Wir öffnen um 17 Uhr die Türen der Villa Prym und Sie dürfen sich auf Getränke und Leckereien freuen.
Für unsere Planung bitten wir diejenigen, die vor Ort sein werden, um Anmeldung per Mail bis zum
24.04.2023 an feil@villaprym.com mit Angabe der Personenanzahl und den Namen.

Mi., 10.05. 09:30 Neu im Vorstand
11:00 Schwerpunkt: Satzung und Satzungsgestaltung Referent: Rechtsanwalt Jürgen Wagner

Anmeldung : https://attendee.gotowebinar.com/register/5663479272123045471
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Eine Kommentierung geht immer über das Gesetz (in diesem Falle über die verbindlichen Satzungsregelungen) hinaus. Hier bündeln sich Erfahrungen, Meinungen und Urteile. Dies als Tipp von Praktikern für den Vereinsalltag.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <24.04.2023>

Vereinsrecht Wissen (15) Vereinsförderung high

(15) Vereinsförderung high
Endlich einmal eine neue Vereinsförderung: Der Staat scheint sich nun zu entscheiden, Cannabis-Konsum zu legalisieren, wenn die Konsumenten dies in einem Verein tun. Gemeint ist natürlich nicht der örtliche Fastnachts- oder Sportverein (auch wenn man manchmal nicht genau weiß, wer denn wer ist), sondern ein spezieller „Social Club“.
Zunächst soll es "nicht-gewinnorientierte" Vereine geben, die gemeinschaftlich Cannabis zu Genußzwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben dürfen, so die Minister Lauterbach und Özdemir am 12.04.2023. Diese angedachten nicht-gewinnorientierten Vereine sollen maximal 500 Mitglieder haben. Das Mindestalter ist 18 Jahre. Die Clubs müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und dürfen nicht für sich Werbung machen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist verboten.
Auch hier sind Mengenbegrenzungen vorgesehen: Maximal dürfen pro Clubmitglied 25 Gramm Cannabis pro Tag und maximal 50 Gramm pro Monat abgegeben werden. Unter 21-Jährige bekommen maximal 30 Gramm pro Monat, zudem soll für sie eine Obergrenze beim Wirkstoffgehalt festgelegt werden. Die Kosten sollen über die Mitgliedsbeiträge gedeckt werden, gegebenenfalls kommt ein zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm dazu.
Vorgesehen ist demnach, daß sich in Deutschland sogenannte Cannabis-Clubs gründen dürfen - nichtkommerzielle Vereinigungen, in denen sich Cannabis-Konsumenten organisieren, um für den Eigenbedarf Gras anzubauen und an Mitglieder auszugeben. In den Vereinsräumen darf nicht konsumiert werden, auch Alkoholausschank ist verboten. Zudem gilt ein Mindestabstand für die Clubs zu Schulen und Kitas. Das nächste Bürokratiemonster naht….
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Mi., 19.04. 09:30 DLRG Schwerpunktthema Satzung
11:00 Autonome oder gebundene Satzungsgestaltung
Leitlinien zur Satzungsgestaltung
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Mi., 28.04. 18:00 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
20:00 Schwerpunkt: Umgang mit Medien, Pressevertretern, Redakteuren und Redaktionen, Erstellen von Pressemitteilungen, journalistische Darstellungsformen, Kommunikation von Vereinen und Verbänden, Social Media und der Umgang damit, Tipps und Tricks für eine gute Pressearbeit
Referent: Prof. Paul Witt
Anmeldung für die Online-Teilnahme: https://attendee.gotowebinar.com/register/779352962284940632

Die Veranstaltung findet hybrid statt (Villa Prym, Seestraße 33, 78464 Konstanz) .
Wir öffnen um 17 Uhr die Türen der Villa Prym und Sie dürfen sich auf Getränke und Leckereien freuen.
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Praxistipp
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Das Gute ist also nicht immer das Beste. Wie aber das eine und das andere unterscheiden?

Bleiben Sie - mit oder ohne Cannabis - einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)

Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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www.wagner-vereinsrecht.com <17.04.2023>

Vereinsrecht Wissen (14) Alle Mitglieder…

(14) Alle Mitglieder…
Vermeintlich harmlose Satzungsregelungen wie etwa zur Beschlußfähigkeit („Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist“) können tückisch werden. Wächst der Verein schneller als die Präsenz in der Mitgliederversammlung dürfte fast jede Mitgliederversammlung mit Probleme bei der Beschlußfähigkeit zu kämpfen haben. Dann ist eine Regelung über eine Folgeversammlung unabdingbar. Dann wiederum hat man sich mit den Fragen des zeitlichen Abstands von der ersten Versammlung auseinanderzusetzen, also mit der Frage, ob die zweite Versammlung sofort im Anschluß an die erste stattfinden kann.
Das BGB fordert für die Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Vereinsmitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine uralte Regelung, die heutzutage völlig unpraktikabel geworden ist. Ist also der Gesetzgeber lernfähig? § 32 Abs. 3 BGB neu, in Kraft seit dem 21.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) normiert das selbe: „(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.“ Also nicht etwa das Erfordernis der Einstimmigkeit an einer Versammlung („alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder“) sondern alle Mitglieder, schriftlich befragt. Also nie – einen Querschuß gibt es immer.
Der Gesetzgeber und manchmal auch die Vereinsverantwortlichen, die unbedacht an ihren Satzungen rumschrauben gehen vom quasi urdemokratischen Gedanken einer Regelung für „alle Mitglieder“ aus, ohne zu bedenken, daß sie damit einen Verein quasi handlungsunfähig machen können (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 102 und 201). Gut gemeint, schlecht gemacht.
Eine faktisch unmögliche Satzungsänderung durch Pepetuierung des ursprünglichen Regelungsgehalts („Ewigkeitsklauseln“ oder Änderungsquorum durch Einstimmigkeit) kann also den praktischen Erfordernissen des Vereinslebens widersprechen; auch die Erhöhung der Voraussetzungen einer Satzungsänderung liegt im Rahmen der Privatautonomie des § 40 BGB und stellt eine Entscheidung für einen erhöhten Minderheitenschutz dar. Bei der Annahme eines solchen Sachverhalts sei jedoch „größtmögliche Zurückhaltung geboten“, so das OLG München (04.02.2020 – 31 Wx 371/19, NZG 2020, 314 (Faktisch unmögliche Satzungsänderung); OLG Düsseldorf 28.02.2020 – I.3 Wx 214/19, ZStV 2021, 98 und OLG Düsseldorf 19.02.2020 – I-3 Wx 196/19, ZStV 2021, 100 (erforderliche Einstimmigkeit bei Satzungsänderung)).
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
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Leitlinien zur Satzungsgestaltung
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Referent: Prof. Paul Witt
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24.04.2023 an feil@villaprym.com mit Angabe der Personenanzahl und den Namen.

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Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Das Gute ist also nicht immer das Beste. Wie aber das eine und das andere unterscheiden?
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Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (13) Minderheitenschutz

(13) Minderheitenschutz
Das Gesetz erschwert schließlich Änderungen der Satzung hinsichtlich der Aufweichung des Minderheitenschutzes, u. a. bei der Einberufungsregelung zu Mitgliederversammlungen. Dieser Schutz würde unterlaufen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Mitgliedschaft nicht der Satzung vorbehalten blieben. Ermächtigungen gegenüber Dritten, die Satzung zu ändern oder gar Zustimmungsvorbehalte vorzusehen, sind im Vereinsrecht generell zulässig. Die zeigt bspw. eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken 27.06.2013 – 3 W 19/13, NZG 2013, 1271 f.). Dort war die Zulässigkeit einer Satzungsänderung an die Zustimmung oder Genehmigung eines Dritten gekoppelt, was das Gericht freilich als „dem Vereinsrecht wesensfremd“ bezeichnete. Zu Recht würde die Zulässigkeit solcher Bestimmungen sehr restriktiv gehandhabt. (Wagner, Verein und Verband, Rn. 192).
Das Recht einer Minderheit zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gehört zu den Schutzrechten, was sich auch darin widerspiegelt, daß deren gerichtliche Durchsetzung gesetzlich vorgesehen ist, § 39 Abs. 2 BGB. Die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 1 BGB kommt nur (subsidiär) dann zum Zuge, wenn die Satzung selbst keine andere Bestimmung enthält.
Der Teufel steckt im Detail
Auch bei einem formell korrekten Einberufungsverlangen einer Minderheit besteht beim Vorstand eine sachliche Prüfungspflicht. Zwar besteht bei der Minderheit das Recht, auch ein objektiv unbegründetes Anliegen der Mitgliederversammlung zu unterbreiten, jedoch ist die Grenze bei rechtsmißbräuchlichen Anliegen zu ziehen. Keinesfalls geht es an, eine Zurückweisung wegen „Sinnlosigkeit“ zu gestatten. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das Amtsgericht die Minderheit zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigen. Diese Kannvorschrift darf nicht dahin ausgelegt werden, daß das Gericht den Antrag bereits dann zurückweisen darf, wenn es eine Mitgliederversammlung nicht für geboten erachtet. Die Kannvorschrift drückt (lediglich) die Befugnis des Gerichts aus, rechtsgestaltend in die Vereinsverhältnisse eingreifen zu dürfen; sind die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt, so hat das Gericht keinen Ermessensspielraum, es muß die Ermächtigung erteilen. Nicht nachgeprüft werden darf die Zweckmäßigkeit einer Mitgliederversammlung, oder ob die Minderheit für ihre Anträge die erforderliche Anzahl von Ja-Stimmen erhalten wird; damit würde der sachlichen Entscheidung des zuständigen Vereinsorgans vorgegriffen. Es darf auch nicht erwogen werden, ob etwa erzielte Beschlüsse zweckmäßig und im Interesse des Vereins geboten sind. Auch wirtschaftliche Erwägungen dürfen nicht angestellt werden (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 318).
Wagner, Organisationsform Gesamtverein, Vortrag auf dem 5. Vereinsrechtstag 2020, npoR 2020, 186

Unsere nächsten Online-WEBINARE:
Mi., 29.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 3)
11:00 Gemeinnützigkeit
Grundsätze gemeinnütziger Vereine
Pflicht zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit; Haftungsgefahren
Rechtsprechung und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/688877449787535966

Mi., 28.04. 18:00 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
20:00 Schwerpunkt: Umgang mit Medien, Pressevertretern, Redakteuren und Redaktionen, Erstellen von Pressemitteilungen, journalistische Darstellungsformen, Kommunikation von Vereinen und Verbänden, Social Media und der Umgang damit, Tipps und Tricks für eine gute Pressearbeit
Referent: Prof. Paul Witt
Anmeldung für die Online-Teilnahme: https://attendee.gotowebinar.com/register/779352962284940632
Die Veranstaltung findet hybrid statt (Villa Prym, Seestraße 33, 78464 Konstanz) .
Wir öffnen um 17 Uhr die Türen der Villa Prym und Sie dürfen sich auf Getränke und Leckereien freuen.
Für unsere Planung bitten wir diejenigen, die vor Ort sein werden, um Anmeldung per Mail bis zum
24.04.2023 an feil@villaprym.com mit Angabe der Personenanzahl und den Namen.

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert haben. In Planung sind Webinare mit den Schwerpunkt Fundraising:
Fundraising I (Schwerpunkt: Was können wir als Gruppe vor Ort tun?), Mi., 05.04.2023, 09:00-11:00 Uhr
Fundraising II (Schwerpunkt: Was tun Landes- und Bundesverband?), Referent Achim Wiese, Stv. Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium, Mi., 19.04.2023, 18:00-20:00 Uhr

Praxistipp
Immer wieder kämpfen an sich gerechtfertigte Anliegen mit den Formalitäten. Auch ein berechtigtes Anliegen muß formell korrekt eingebracht werden, damit es letztlich in einen wirksamen Beschluß mündet. Auch dann: Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <27.03.2023>

Vereinsrecht Wissen (12) Wenn wir das gewußt hätten…

(12) Wenn wir das gewußt hätten…
Daß sich die Geschichte einer Organisation wie die eines Vereins (aber natürlich auch einer anderen Organisationsform wie jeder wirtschaftlich tätigen Firma) auf einer Zeitachse abspielt, ist nichts Neues. Ab und zu muß man sich aber bewußt machen, daß man aus der Vergangenheit kommt und die Zukunft kein Zufall ist, sondern in gewissem Maße planbar ist.
Die Alten waren auch nicht blöd – die Gründer und die nachfolgenden Generationen in der Vergangenheit haben sich von einer Idee inspirieren lassen, von heutigen „Sekundärtugenden“ wie ihrem Pflichtgefühl und Disziplin leiten lassen. Sie haben Großes geschaffen, teils fatale Fehler gemacht und Irrtümer begangen. Aber sie haben uns dorthin gebracht, wo wir sind.
In der Gegenwart sind wir immer häufiger unzufrieden mit Strukturen und Regularien, die wir aus der Vergangenheit übernommen haben, mit denen wir leben müssen oder die wir zu ändern versuchen. Jedenfalls sind Herausforderungen dazugekommen, an denen vergangene Generationen oft nicht gedacht haben. Dabei haben sie meist Schlimmeres erlebt, was wir in unserer geistigen Wohlstandsblase häufig vergessen haben.
Bei allen Unzulänglichkeiten und Ungewißheiten: Die Zukunft bedeutet nicht etwa blosses Aussitzen, sondern ist planbar: Bei einem gewissen Restoptimismus sind durchaus Leitbilder und Zukunftsszenarien planbar, die mit gewissen Werkzeugen („tools“) auch erreicht werden können. Der Vorstand einer Organisation muß daher den Blickwinkel ab zu in die Vergangenheit richten und sich darüber klarwerden, was die Gründer und deren Nachfolger umgetrieben hat - woher kommen wir? 180 Grad weiter: Wohin wollen wir? Was bringt die Zukunft? Gibt es uns in 10 Jahren noch? Und unter welchen Bedingungen? Und tatsächlich muß jeder Vorstand auch den Blick ins Hier und Jetzt beherrschen und Antworten finden auf Nachwuchs- oder Geldmangel (hoffentlich nicht beides) und andere drängende Fragen.
Wagner, Organisationsform Gesamtverein, Vortrag auf dem 5. Vereinsrechtstag 2020, npoR 2020, 186

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Bei unseren nächsten Webinaren „Vereinsrecht Wissen - Expertenwissen sophisticated“ setzen wir
folgende Schwerpunkte: Mitgliederversammlungen aktuell und Gemeinnützigkeit: Änderungen und künftige Standards.
Mi., 22.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 2)
11:00 Mitgliederversammlung aktuell: Vereins- und Verbandsrecht 2023
Versammlungsleitung, Form der Versammlung,
Entlastung, Revision, Interne und externe Kontrollsysteme
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/3570038818722450778
Mi., 29.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 3)
11:00 Gemeinnützigkeit
Grundsätze gemeinnütziger Vereine
Pflicht zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit; Haftungsgefahren
Rechtsprechung und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/688877449787535966

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Junil 2023 aktualisiert haben. In Planung sind webinare mit den Schwerpunkten Fundraising und Verbandskommunikation (Pressearbeit) im April 2023.

Praxistipp
Der Blick Richtung Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft sollte keine 360 Grad-Reise sein. Und wie bisher: Auch wenn es andere Blickwinkel sind, bei denen man sich eben (völlig ironiefrei) manchmal sagt: So könnte man es auch sehen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (11) 8. Vereinsrechtstag, 10.03.2023 in Frankfurt & online

(11) 8. Vereinsrechtstag, 10.03.2023 in Frankfurt & online
Zum achten Mal nun eine echte Expertenversammlung zum Thema Verein und Verband mit über 250 Teilnehmern. Aber auch zu Themen der Gemeinnützigkeit, Sport und Politik.
Die virtuelle Mitgliederversammlung – gekommen um zu bleiben: RA Alexander Vielwerth, Frankfurt
Neuer Regelung in § 32 Abs. 2 BGB (noch nicht in Kraft); Bundesrat 03.03. – Ergänzung demnächst hier.
Recht und Technik in Einklang zu bringen ist die Herausforderung bei virtuellen Versammlungen. OLG Hamm 04.08.2022 – 27 W 58/22 wohl überholt; MV ist ein Organ, kein Termin. Diskussion ist noch nicht zu Ende (Flickenteppich der Regelungen im GesR). Problem: Wer ist anwesend? Ab wann beginnt und endet die hybride Versammlung? Gebot, eine hybride V. durchzuführen?
Aktuelle Entwicklungen des Gemeinnützigkeits- und Steuerrechts: Markus Exner, Hess. Ministerium der Finanzen, Wiesbaden
Aktuelle BFH-Rechtsprechung aus dem Bereich der Gemeinnützigkeit, des Spendenrechts und der wirtschaftl. Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO. Gesetzgebungsvorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem JStG: keine gemeinnützigkeitsrechtlichen Änderungen. Ausblick: Demokratiefördergesetz in Arbeit und Zuwendungsregistergesetz ab 01.01.2024 auf gutem Weg („Motor der Digitalisierung in der Finanzverwaltung“) Gemeinnützigkeit, Spendenrecht: Sonderregelungen f. Türkei/Syrien, BMF-Schr. vom 27.02.2023, BStBl. 2023. Änderungen der AEAO; Gesetzgebung – aktueller Sachstand, z.B. JStG 2022, BGBl. 2022 I, 2294
Aktuelle vereinsrechtliche Rechtsprechung; RA Dr. Rafael Hörmann, München
Abgrenzung Idealverein und wirtschaftlicher Verein; Bezug zum Vorstandsamt; Virtuelle Mitgliederversammlung; Vorabentscheidung EuGH C 333/21 (Super League) – Stellungnahme des Generalanwalts
Sport und Politik – Inwiefern dürfen Sportverbände politische Äußerungen von Mitgliedsvereinen und Spielern verbieten? Prof. Scheuch, Bonn und „Mitglieder-Aktivismus“ im Fußball – Wie weit reicht der Einfluß der Fans? Prof. Leuschner, Osnabrück
Wagner, Organisationsform Gesamtverein, Vortrag auf dem 5. Vereinsrechtstag 2020, npoR 2020, 186
Unsere nächsten Online-WEBINARE
Bei unseren nächsten Webinaren „Vereinsrecht Wissen - Expertenwissen sophisticated“ setzen wir
folgende Schwerpunkte: Mitgliederversammlungen aktuell und Gemeinnützigkeit: Änderungen und künftige Standards.
Mi., 22.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 2)
11:00 Mitgliederversammlung aktuell: Vereins- und Verbandsrecht 2023
Versammlungsleitung, Form der Versammlung (Gesetz vom
10.02.2023)
Entlastung, Revision, Interne und externe Kontrollsysteme
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/3570038818722450778

Mi., 29.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 3)
11:00 Gemeinnützigkeit
Grundsätze gemeinnütziger Vereine
Pflicht zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit; Haftungsgefahren
Rechtsprechung und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/688877449787535966

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben. In Planung sind webinare mit den Schwerpunkten Fundraising und Verbandskommunikation (Pressearbeit) im April 2023.

Praxistipp
Man lernt immer wieder dazu. Und wenn es andere Blickwinkel sind, bei denen man sich eben (völlig ironiefrei) manchmal sagt: So könnte man es auch sehen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (10) Versammlungsleitung - Spezielles

(10) Versammlungsleitung - Spezielles
1. Vorher

Wer stellt die Tagesordnung auf? Wer leitet die Versammlung und wer führt das Protokoll? So wie auch derjenige, der die Tagesordnung aufstellt einen großen Einfluß auf das Vereinsgeschehen hat, so hat dies auch der Versammlungsleiter. Üblicherweise leitet der Vorsitzende die Versammlung. Meist findet sich eine entsprechende Passage in der Satzung. Zwingend ist das nicht. Eine externe Versammlungsleitung ist oft sinnvoll, muß aber in enger Abstimmung mit dem Vorstand geschehen.
Der Versammlungsleiter muß sich immer (v o r der Versammlung) darüber klar sein, was er mit, für und von dem Verein will. Will der Vorstand etwas durchsetzen? Oder nur die Versammlung „abfeiern“, damit eben die Versammlung abgehalten wurde, wie es Pflicht ist? Ergibt sich durch die Berichts- und Rechenschaftspflicht ein Dialog mit den Mitgliedern, früher „Aussprache“ genannt? Oder sollen lediglich Informationen pflichtgemäß abgespult werden, so wie es Gesetz und Satzung vorsehen?
2. Während…
Die Vorbereitung auf die Versammlung ist die halbe Miete: Akustik, Sitzordnung, das Zeitmanagement und angebliche Kleinigkeiten wie Raumklima, Essen und Getränke können entscheidend dafür sein, ob die Versammlung erfolgreich verläuft oder aus dem Ruder gerät. Im Einzelnen eine Wissenschaft für sich, dennoch eigentlich gar nicht so schwer.
3. …und nach der Versammlung
Nachbereitung geschieht durch das Protokoll, das immer auch mit einem Kommentar des Vorstandes versehen sein kann. Ein Begleitschreiben kann weitere Informationen geben, eventuelle Mißverständnisse und Ärgernisse aus der Vergangenheit ausräumen. 
Unsere nächsten Online-WEBINARE
Bei unseren nächsten drei Webinaren „Vereinsrecht Wissen - Expertenwissen sophisticated“ setzen wir
folgende Schwerpunkte: Vorstand und moderne Vereinsführung, Mitgliederversammlungen aktuell und Gemeinnützigkeit: Änderungen und künftige Standards.
Der Auftakt der Trilogie „Expertenwissen sophisticated: Vorstand und moderne Vereinsführung“ mit
den Schwerpunkten „Haftungsrisiken, Gemeinnützigkeit, Versammlungen (Gesetz vom 10.02.2023),
Compliance“ findet am Mittwoch., den 08.03.2023 von 09:30 bis 11:00 Uhr statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1166786775404876374

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp

Noch einmal: Eine gut vorbereitete Versammlung folgt einer gewissen Regie, die mehr ausmacht als das Abspulen einer Tagesordnung. Die dahinterstehenden Abläufe und Absichten zu erkennen ermöglicht eine moderne und effektive Vereinsführung. Machbar und lernbar.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27

Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <06.03.2023>

Vereinsrecht Wissen (09) Versammlungsleitung - Grundsätzliches

(09) Versammlungsleitung - Grundsätzliches
1. Aufgaben der Versammlungsleitung

Eine Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Beschlußfassung bspw. über die Entlastung des Vorstandes, die Wahlen der Vorstandsmitglieder sowie die Abstimmung über vorliegende Anträge. Neben diesen Abstimmungsaufgaben obliegt der Versammlung auch die zentrale Funktion der Informationsweitergabe und Meinungsbildung innerhalb des Vereins. Aus diesem Grunde hat der Leiter der Versammlung jeden Punkt der Tagesordnung aufzurufen und eine Aussprache zuzulassen. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen dieser Aussprache Wortmeldungen zu berücksichtigen, Diskussionsbeiträge zuzulassen und Rednern das Wort zu erteilen und ihnen gegebenenfalls auch wieder zu entziehen sowie die erforderlichen Abstimmungen in gewisser Reihenfolge vornehmen zu lassen. Klare gesetzliche Regelungen über den Ablauf einer Versammlung gibt es nicht, aber Erfahrungswerte über effektiven und „ordnungsgemäßen“ Ablauf von Versammlungen.
Vorrangige Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, dafür zu sorgen, daß die Tagesordnung auf eine vernünftige Art und Weise erledigt werden kann, damit der Verein seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann und damit auch seine Mitglieder rechtmäßig behandelt. Hierfür hat der Versammlungsleiter fortwährend die Beschlußfähigkeit der Versammlung zu überprüfen. Gerade bei der Festlegung der Reihenfolge der Abstimmungen ergeben sich oft Reibungspunkte (Wagner, Verein und Verband, Rn. 354 ff.).
2. Einfluß des Versammlungsleiters
So wie auch derjenige, der die Tagesordnung aufstellt einen großen Einfluß auf das Vereinsgeschehen hat so hat dies auch der Versammlungsleiter. Üblicherweise leitet der Vorsitzende die Versammlung. Meist findet sich eine entsprechende Passage in der Satzung. Zwingend ist das nicht. Eine externe Versammlungsleitung ist oft sinnvoll, muß aber in enger Abstimmung mit dem Vorstand geschehen.


Unsere nächsten Online-WEBINARE
Bei unseren nächsten drei Webinaren „Vereinsrecht Wissen - Expertenwissen sophisticated“ setzen wir
folgende Schwerpunkte: Vorstand und moderne Vereinsführung, Mitgliederversammlungen aktuell und Gemeinnützigkeit: Änderungen und künftige Standards.
Der Auftakt der Trilogie „Expertenwissen sophisticated: Vorstand und moderne Vereinsführung“ mit
den Schwerpunkten „Haftungsrisiken, Gemeinnützigkeit, Versammlungen (Gesetz vom 10.02.2023),
Compliance“ findet am Mittwoch., den 08.03.2023 von 09:30 bis 11:00 Uhr statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1166786775404876374

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Eine gut vorbereitete Versammlung folgt einer gewissen Regie, die mehr ausmacht als das Abspulen einer Tagesordnung. Die dahinterstehenden Abläufe und Absichten zu erkennen ermöglicht eine moderne und effektive Vereinsführung. Machbar und lernbar.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (08) Mitgliederversammlungen von Vereinen...

(08) Mitgliederversammlungen von Vereinen können künftig hybrid, aber auch virtuell stattfinden
„(…) Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluß der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Das sieht das am 10.02.2023 beschlossene Gesetz vor.
In der Debatte wurde u.a. betont. diese Regelung mache es den Vereinen leichter, Mitglieder in ihre Arbeit einzubeziehen und zu aktivieren. Dafür müsse aber auch das Internet überall im Land funktionieren.
Konkret wurde § 32 BGB um einen Absatz zu hybriden beziehungsweise virtuellen Mitgliederversammlungen ergänzt. Die Teilnahme soll im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail.
Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluß der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluß soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Dafür ist das in der Satzung vorgesehene Quorum erforderlich, in der Regel die einfache Mehrheit und eben nicht die satzungsändernde 2/3-Mehrheit.
Zudem muß laut Entwurf bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können“. Die neuen Regelungen greifen über Verweisungen in § 28 BGB bzw. § 86 Satz 1 BGB auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen.
Zudem sind die Regelungen dispositiv, das heißt, Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.


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folgende Schwerpunkte: Vorstand und moderne Vereinsführung, Mitgliederversammlungen aktuell und Gemeinnützigkeit: Änderungen und künftige Standards.
Der Auftakt der Trilogie „Expertenwissen sophisticated: Vorstand und moderne Vereinsführung“ mit
den Schwerpunkten „Haftungsrisiken, Gemeinnützigkeit, Versammlungen (Gesetz vom 10.02.2023),
Compliance“ findet am Mittwoch., den 08.03.2023 von 09:30 bis 11:00 Uhr statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1166786775404876374

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Gute Gesetzgebung gibt’s vielleicht nur, wenn sich alle weitgehend einig sind. Am 10.02.2023 gabs da vielleicht eine kleine Sternstunde. Auch wenn das Gesetz eigentlich nur der Praxis gefolgt ist.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <21.02.2023>

Vereinsrecht Wissen (07) Gesetz zu virtuellen Vereinsversammlungen beschlossen

(07) Gesetz zu virtuellen Vereinsversammlungen beschlossen
Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/2532) zur Ergänzung des Paragrafen 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschloss der Rechtsausschuss am 09.02.2023. Eingebracht hatte den Gesetzentwurf der Bundesrat. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes erfolgte am 10.02.2023.
Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die nun verabschiedete Fassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist laut Begründung so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt. Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluss soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Zudem muss laut Entwurf bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“. Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.
Die Sachverständigenanhörung im Video und die Stellungnahmen der Sachverständigen auf bundestag.de: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-pa-recht-mitgliederversammlungen-925646

Unsere Online-WEBINARE

Die Sessions des 4 x 2 DLRG Führungskräfte-Coaching mit Kommunikationstrainerin Katharina Koch haben begonnen und bestehen aus 4 Online-Einheiten à 2 Stunden. Die Sessions finden 2-wöchentlich, donnerstags von 18-20 Uhr statt.
Thema der zweiten Session lautet: „Mysterium Kommunikation“: Signale senden in der Kommunikation. Wie kommuniziere ich? Was kommt beim anderen an? Wie sieht meine Führungsaufgabe aus? Wie gebe ich gekonnt Feedback? In dieser Session widmen wir uns Stil, Ausdruck und Verhalten deiner Führungspersönlichkeit, damit du Sicherheit in der Kommunikation erlangst.
Wann? Do., 23.02 2023 18-20 Uhr (per gotomeeting)
Eigenanteil pro Session: 30 Euro
Anmeldungen per Mail an: feil@villaprym.com

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben.
Praxistipp
Gute Gesetzgebung gibt’s vielleicht nur, wenn sich alle weitgehend einig sind. Am 10.02.2023 gabs da vielleicht eine kleine Sternstunde. Auch wenn das Gesetz eigentlich nur der Praxis gefolgt ist.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <13.02.2023>

Vereinsrecht Wissen (06) Organe des Vereins

(06) Organe des Vereins
1. Zwingende Organe

Daß in Vereinen zwei Organe zwingend vorhanden sein müssen, ist mittlerweile eine alte Weisheit: Der Vorstand muß mit mindestens einer vertretungsberechtigten Person bestellt worden sein, um überhaupt handlungsfähig zu sein. Selbst in wenig demokratischen Organisationen muß eine Mitgliederversammlung existieren, der wiederum viele Rechte weggenommen werden dürfen, aber nicht alle.
2. Fakultative Organe
Neben Vorstand und Mitgliederversammlung dürfen weitere Organe gebildet werden, die etwa für die Beratung des Vorstandes zuständig sind, beispielsweise ein Beirat oder Kuratorium. Fakultative Organe werden oft gebildet um das Vorstandshandeln zu kontrollieren, vor allem wenn im Allgemeinen grössere Finanzvolumina bewegt werden. Hier bietet sich ein unabhängiges Gremium an, etwa ein Compliance-Ausschuß, der mit allen finanziellen Fragen und – wie es der Wortlaut suggeriert – mit allen Compliance-Fragen zu tun hat. Kontrolliert und ggf. koordiniert wird mit diesem Compliance-Ausschuß auch die interne Kontrolle (durch Kassenprüfer und Revisoren) mit der externen Kontrolle durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und ggf. externen Prüfern wie den „siegelvergebenden“ Institutionen wie bspw. dem Dt. Spendenrat.
3. Vereinsrecht Wissen sophisticated
Unsere Vereinsrechts-Webinarreihe vermittelt das nötige Grundwissen für Vereinsführung und das erfolgreiche Agieren in Vereinen und Verbänden. Die Reihe *sophisticated greift aktuellste Entwicklungen auf und fördert Expertenwissen. Kostenlos aber keineswegs umsonst.

4. Unsere Online-WEBINARE
Am 09.02.2023 startet unser 4 x 2 DLRG Führungskräfte-Coaching mit Kommunikationstrainerin
Katharina Koch. Es besteht aus 4 Online-Einheiten à 2 Stunden. Die Sessions finden 2-wöchentlich,
donnerstags von 18-20 Uhr statt. Thema der ersten Session: „Deine Führungsziele“: Wo will ich hin?
Was sind meine persönlichen und beruflichen Ziele? Was bedeutet gute Führung für mich? In dieser Session
starten wir mit der Ausarbeitung deiner persönlichen Vision, damit du eine bessere
Orientierung bekommst, wo du hinwillst.

Wann? Do., 09.02 .2023 18-20 Uhr (per gotomeeting)
Eigenanteil pro Session: 30 Euro
Ganzes Coaching-Paket (4 Sessions): 100 EUR (statt 120 EUR)
Anmeldungen per Mail an: feil@villaprym.com



Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Manche Wissenschaftsgebiete nennen es Reflektion. Nabelschau, nachdenken über das, was man tut. Wir versuchen dies zu begleiten mit unseren Basis-Webinaren, aber auch mit der Reihe „*sophisticated.“ Für jeden was dabei.
Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <06.02.2023>

Vereinsrecht Wissen (05) Gegen staatliche Eingriffe

(05) Gegen staatliche Eingriffe
Nicht nur die Vereinsautonomie ist durch das Grundgesetz geschützt, sondern auch die Meinungsfreiheit. Vereine und Verbände werden nicht umsonst einbezogen in die politische Willensbildung. Wenn sie zu Stellungnahmen gebeten werden, sollten sie diese auch wahrnehmen.
So der Unterzeichner als Präsident der IVM Bodensee, der als Verband u.a. die Interessen der gewerblichen und kommunalen Schifffahrt am Bodensee und Rhein vertritt. Die Mitglieder sind Schifffahrtsunternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Das Regierungspräsidium Freiburg hat eine Verordnung angekündigt, die Teile des Bodensees zum Naturschutzgebiet machen will. Dagegen wendet sich die Stellungnahme:
„(…) Maßnahmen der Verwaltung sind zu begründen, Maßnahmen der Eingriffsverwaltung müssen ver-fassungsrechtlichen Kriterien standhalten. Dazu gehört eine ordnungsgemäße Entscheidung, die jedoch nur gefällt werden kann, wenn dem angemessene Informationen zugrunde gelegt werden können. Letztlich wird die Entscheidung im Jahr 2023 getroffen, vorgelegt wurden lediglich Zahlen, deren neueste aus dem Jahr 2017 stammen. Darauf in einer Frage angesprochen antwortete ein Vertreter des Regierungspräsidiums „glauben Sie mir, sie sind gestiegen“. Dies ist nicht Grundlage einer angemessenen Information, sondern bestenfalls Kaffeesatzleserei. (…) Naturschutz und somit auch die Ausweisung von Naturschutzgebieten kann nur wirkungsvoll sein, wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Ort allgemein akzeptiert werden. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht annähernd die Rede sein.
Ganze Orte werden vom See abgeschnitten, von der künftig erforderlichen Ufer-Landschaftspflege ist keine Rede, ebenso wenig von den Kosten und möglicher Kontrollen. So wird die praxisferne Errichtung eines Naturschutzgebietes nicht funktionieren.“

Unsere Online-WEBINARE
Am Mittwoch, den 01.02.2023, 18:00-20:00 Uhr findet ein weiteres DLRG-Schwerpunktseminar zum Thema „Finanzen“ statt. Neben Jürgen Wagner (über Satzung und Nebenordnungen wie Wirtschaftsordnung) berichtet Ludwig Schulz, Geschäftsstellenleiter DLRG-Landesverband Baden über Grundsatz- und Alltagsfragen der Finanzen sowie Hans-Werner Höfling, Revisor und Referent für den DLRG-Manager über den Stand des Programms „DLRG-Manager“ (ex Sewobe) sowie die Nutzung des Programms für die Finanzbuchhaltung.
Termin: Mittwoch, 01.02.2023, 18:00-20:00 Uhr
Anmeldelink: https://attendee.gotowebinar.com/register/4400439477113168992

Außerdem starten wir mit unserem 4 x 2 DLRG Führungskräfte-Coaching. Es besteht aus 4 Online-Einheiten à 2 Stunden.
Kommunikationstrainerin Katharina Koch zeigt Tools und Strategien, die die Kommunikation erleichtern und dabei unterstützen, sich als Führungspersönlichkeit in den Gruppenalltag zu integrieren.
Einen Überblick zu den Schwerpunkten der einzelnen Sessions gibt es in der kostenlosen Intro-Veranstaltung!
Datum: Donnerstag, 02.02.2023, 18:00 bis 20:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5560326387838732127

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Nicht jede Meinungsäußerung in einem Verein oder Verband mag richtig sein. Sie ist jedoch zu respektieren und darf nicht unterdrückt werden. Lobby heißt etwas tun.
Also: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <30.01.2023>

Vereinsrecht Wissen (04) Der (neue) Vorstand

(04) Der (neue) Vorstand
In der Regel wird ein Vorstandsmitglied durch Wahl bei einer Mitgliederversammlung bestellt. Unabhängig davon, ob er (oder sie) eigentlich gar nicht wollte oder nur vergaß, „Nein“ zu sagen – er ist jetzt als Vorstandsmitglied Teil eines Ganzen, als Vorsitzender sogar der entscheidende Teil, also der sog. primus inter pares (Erster unter Gleichen).
Erst vor wenigen Tagen erreichte mich die Frage, welche grundsätzlichen Anforderungen es an einen Vereinsvorstand überhaupt gäbe. Tja, da schicke ich ihm am besten mein Buch (Wagner, Verein und Verband) oder die Fabel von der Eierlegendenwollmilchsau. Alles sehen, alles können, alles machen. Rechtzeitig, vollständig und vor allem richtig, zu jedermanns Zufriedenheit. Und das heutzutage auch noch gendergerecht. Aber Vorsicht: Wer versucht, everybodys darling zu sein endet schnell als everybodys Depp.
In den Vereinsrechts-Webinaren widmen wir uns mehrfach im Jahr den Fragen des frisch gewählten Vereinsvorstands: Was nun? Ein Verein ist ein komplexes Gebilde von personellen, finanziellen und rechtlichen Beziehungen, oftmals mit (erheblichem) wirtschaftlichem Gewicht. Auch wenn der Verein nicht die Rechtsform für wirtschaftliche Betätigung ist, sie ist ihm alles andere als verboten.
Der Vorstand ist nach wie vor verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Vereins jederzeit ermöglicht; verfügt er nicht selbst über ausreichende persönliche Kenntnisse, muß er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen. Für die weiteren Vorstandsmitglieder im Mehrpersonenvorstand bedeutet dies, daß an die Stelle der eigenen Aufgabenwahrnehmung eine vorstandsinterne Überwachungspflicht tritt (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 123).

Unsere Online-WEBINARE
Unser nächstes Webinar ist das DLRG Webinar-Highlight „Bäderpolitik“ am Donnerstag, 26.01.2023 (18:00-20:00 Uhr).
Es geht es um die Themen „Bäderschließung = Reduzierung der Trainingsmöglichkeiten und Reduzierung der
Schwimmfähigkeit: Was können wir tun?“ Hier konnten wir als Referenten Achim Wiese (stv. Leiter
Verbandskommunikation DLRG-Präsidium) und Achim Haag (ehemaliger DLRG-Präsident) gewinnen.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2526051426578500960

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
Link: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474
Praxistipp
Vorstandsarbeit ist Teamarbeit, was bedeutet, daß immer wieder der eine auf den anderen hört. Und umgekehrt. Und viele wissen was, viele sogar noch besser. Und das alles hat der Vorstand zu sortieren.
Also: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <23.01.2023>

Vereinsrecht Wissen (03) Implementierung eines Beirats

(03) Implementierung eines Beirats
Die Vorstandskontrolle ist im Vereinsrecht im Grundsatz der Mitgliederversammlung zugewiesen. Bei großen Vereinsverbänden und Gesamtvereinen mit komplexen Gesellschaftsstrukturen kann die Mitgliederversammlung diese Aufgabe jedoch in aller Regel nicht vollständig ausfüllen. Weder verfügt sie dafür über die erforderlichen sachlichen, zeitlichen und personellen Ressourcen noch erscheint es zweckmäßig, die nur relativ selten tagende Versammlung mit Einzelfragen zur Geschäftsleitung zu belasten.
Diese Lücke in der internen Überwachung ist eine Frage der Compliance. Sie kann durch die Einsetzung eines Aufsichtsgremiums vergleichbar mit einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geschlossen werden. Dadurch wird auch die Transparenz verbessert, was insbesondere für gemeinnützige Vereine von großer Bedeutung ist, die ihren Spendern Rechenschaft über die Mittelverwendung schulden.
Die Implementierung eines solchen Kontrollgremiums erscheint auch vor dem Hintergrund des § 130 OWiG empfehlenswert. Gem. § 130 OWiG begeht der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens eine Ordnungswidrigkeit, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig solche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlung gegen straf- oder bußgeldbewehrte Normen zu verhindern. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehört gem. § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG auch die „Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen“. Ein Verstoß gegen § 130 OWiG kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Adressat des § 130 OWiG sind vornehmlich die Leitungspersonen der Gesellschaft als natürliche Personen. Darüber hinaus gibt es politische Bestrebungen die Haftungsfolgen aus § 130 OWiG nicht nur auf handelnde Akteure, sondern auch auf die juristischen Personen selbst (d.h. auch Vereine) anzuwenden, vgl. beispielhaft § 2 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen und sonstigen Verbänden.
Im Schadensfall kann danach die schlicht unterbliebene Einrichtung eines effektiven Compliancesystems eine Haftung der Vorstandsmitglieder für die dadurch mitermöglichte Pflichtverletzung auslösen (zum Ganzen s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 370).


Unsere Online-WEBINARE
Am Mittwoch, den 18.01 .2023, 09:30-11:00 Uhr und am Mittwoch, 25.01.2023, 18:00-20:00 Uhr findet unser erstes Webinar im neuen Jahr mit dem Titel „Vereinsrecht sophisticated – (Schwierige) Mitglieder und Schwierige Situationen“ statt. Der Schwerpunkt liegt hier auf den Themen Vereinssanktionen, Schiedsgericht, Ausschluss von Mitgliedern, „Krisenmanagement“, Überblick Öffentliches Recht, Zivilrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Hier konnten wir Jürgen Konrad (GenStA a.D., Naumburg/Saale) als Referenten gewinnen.

Anmeldelinks:

Webinar am 18.01 .2023, 09:00-11:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/1426412255346709597
Webinar am 25.01.2023, 18:00-20:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/423383873146520150

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende März 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Wer alles weiß, vor allem alles besser weiß, der lügt in der Regel. Oder er irrt sich eben. Vorstandsarbeit hingegen ist Teamarbeit, was bedeutet, daß immer wieder der eine auf den anderen hört. Und umgekehrt.
Also: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <16.01.2023>

Vereinsrecht Wissen (02) Vereins- und Verbandsrecht: Recht und Praxis

(02) Vereins- und Verbandsrecht: Recht und Praxis
Nicht nur im Vereins- und Verbandsrecht liegt ein uraltes Dilemma vor: Folgt das Recht der Praxis oder gar die Praxis dem Recht? Klar ist, daß dies verschiedene Welten sind, die aber miteinander interagieren – die Physik nennt es wohl „miteinander kommunizierende Röhren“ (oder so ähnlich). Die Praxis macht sich ihre Regeln selbst; im Vereinsrecht hat das sogar den Schutz des Grundgesetzes und heißt „Vereinsautonomie“, also das Recht, sich selbst innerhalb des Vereins eigene Regeln zu setzen. Dieses interne Recht gestalten in den wenigsten Fällen die Juristen, sondern die Vereinspraktiker, die keine Juristen sind. Deshalb werden Regeln aufgestellt, von denen die meisten meinen, sie seien nicht nur praktikabel, sondern auch rechtmäßig.
Daß dem nicht immer so ist, sagt die Rechtsprechung, manchmal mehr oder weniger deutlich: Die Beschränkung der Redezeiten ist nur dann zulässig, wenn ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung besteht und diese so ausgestaltet ist, dass sie das Interesse der Mitglieder an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung einerseits und das Teilhaberecht der Rede auf der Versammlung andererseits angemessen zum Ausgleich bringt. Voraussetzung für redezeitbeschränkende Maßnahmen ist die objektive Gefährdung zwingender zeitlicher Grenzen der Versammlung, der bloße Wunsch nach einer zügigen Versammlung ist nicht ausreichend. Das Rederecht der Mitglieder wird durch die Redezeit von einer Minute nicht unerheblich eingeschränkt. In einer Minute eine Auffassung zu einer bestimmten Frage darzulegen, stellt selbst für einen geübten Redner eine Herausforderung dar. Darüber hinaus sollte (im durch das KG Berlin entschiedenen Fall) über die Satzungsänderungen blockweise entschieden werden, so daß eine Erörterung der einzelnen Änderungen angesichts der ohnehin schon vorgenommenen Straffung der Tagesordnungspunkte in der vorgegebenen Zeit kaum möglich erscheint Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 1662; zu eng daher Burhoff, Rn. 366 und Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 186. KG Berlin 23.12.2019 - 22 W 92/17, juris m. Verweis auf LG Köln - 06.07.2005, 82 O 150/04, juris Rdn. 124 m.w.N.: eine Minute ist nicht ausreichend).
Dies ist nur eines von vielen Beispielen. Dennoch hat die partielle Regelungsfreudigkeit des Gesetzgebers die Rechte von Vereinsmitgliedern noch nicht erfaßt. Sie arbeitet sich viel lieber an den Rechten von Aktionären ab. Was bedeutet: Manchmal darf die Praxis, unbeeinflußt von dichten Regulierungen ihr eigenes Recht setzen. Und das ist gut so.
Unsere Online-WEBINARE
Am Mittwoch, den 18.01 .2023, 09:30-11:00 Uhr und am Mittwoch, 25.01.2023, 18:00-20:00 Uhr findet unser erstes Webinar im neuen Jahr mit dem Titel „Vereinsrecht sophisticated – (Schwierige) Mitglieder und Schwierige Situationen“ statt. Der Schwerpunkt liegt hier auf den Themen Vereinssanktionen, Schiedsgericht, Ausschluss von Mitgliedern, „Krisenmanagement“, Überblick Öffentliches Recht, Zivilrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Hier konnten wir Jürgen Konrad (GenStA a.D., Naumburg/Saale) als Referenten gewinnen.


Anmeldelinks:
Webinar am 18.01 .2023, 09:00-11:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/1426412255346709597
Webinar am 25.01.2023, 18:00-20:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/423383873146520150

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende März 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Wie in vielen Bereichen des Lebens heißt es auch bei der inneren Regulierung des Vereinslebens: Nicht übertreiben.
Also: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <09.01.2023>

Vereinsrecht Wissen (01) Gesetz zur Ermöglichung digitaler Versammlungen im Vereinsrecht, BT-Drucks. 20/2532

(01) Gesetz zur Ermöglichung digitaler Versammlungen im Vereinsrecht, BT-Drucks. 20/2532
Der Bundesbeauftragte für Vereinsrecht der DLRG - Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., Jürgen Wagner, stellte dar, dass die DLRG schon vor der Pandemie damit begonnen habe, hybride und rein virtuelle Versammlungen in die Satzungen der Gliederungsebenen zu schreiben und einheitlich in der DLRG umzusetzen. Wagner unterstützte grundsätzlich den Koalitionsvorschlag, aber sprach sich ebenfalls dafür aus, dass auch rein virtuelle Versammlungen möglich sein sollten. Um klarzustellen, dass diese Möglichkeiten auch für Vorstandssitzungen gelten, schlug er eine Präzisierung im Gesetzestext vor.
Sachverständige und – was den Fragen der Abgeordneten zu entnehmen war – schienen sich einig zu sein: Virtuelle Versammlungen sollen zukünftig nicht nur möglich, geduldet oder irgendwie machbar zu sein, sondern gesetzlich geregelt sein. Damit können Vereine und Verbände innerhalb ihrer Vereinsautonomie nun selbst Akzente setzen, ob sie Präsenzversammlungen priorisieren oder die hybride Versammlung favorisieren, also die Präsenzversammlung mit Zuschaltung von weiteren Mitgliedern, ganz oder teilweise. Spart Zeit, Geld, Sprit und manchmal auch Nerven.

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Wir befinden uns gerade in unserer Webinar-Pause über die Weihnachtszeit. Am Mittwoch, den 18.01 .2023, 09:00-11:00 Uhr und am Mittwoch, 25.01.2023, 18:00-20:00 Uhr findet unser erstes Webinar im neuen Jahr mit dem Titel „Vereinsrecht sophisticated – (Schwierige) Mitglieder und Schwierige Situationen“ statt. Der Schwerpunkt liegt hier auf den Themen Vereinssanktionen, Schiedsgericht, Ausschluss von Mitgliedern, „Krisenmanagement“, Überblick Öffentliches Recht, Zivilrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Hier konnten wir Jürgen Konrad (GenStA a.D., Naumburg/Saale) als Referenten gewinnen.

Anmeldelinks:
Webinar am 18.01 .2023, 09:00-11:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/1426412255346709597
Webinar am 25.01.2023, 18:00-20:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/423383873146520150

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende März 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp und die besten Wünsche für 2023
Keine weiße Weihnachten und Frühjahrstemperaturen zu Silvester. Ein verrücktes Jahr liegt hinter uns. Gerade deshalb oder dennoch: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <02.01.2023>

2022

Vereinsrecht Wissen (45) Gesetz zur Ermöglichung digitaler Versammlungen im Vereinsrecht

(45) Gesetz zur Ermöglichung digitaler Versammlungen im Vereinsrecht, BT-Drucks. 20/2532
1. Heute im Bundestag

Anbei eine Meldung aus „Heute im Bundestag“ zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Vereinsrecht am 14.12.2022: „Vorschläge, hybride Versammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich zu ermöglichen, sind am Mittwochnachmittag bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss auf einhellige Zustimmung bei den geladenen Sachverständigen gestoßen. Grundlage der Anhörungen waren wortgleiche Gesetzentwürfe des Bundesrates (20/2532) sowie der CDU/CSU-Fraktion (20/4318) sowie ein Vorschlag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der in Form eines Änderungsantrages zum Gesetzentwurf des Bundesrates vorliegt. Die Expertinnen und Experten sprachen sich dabei insbesondere für den Vorschlag der Koalitionsfraktionen aus. Sie forderten indes mehrheitlich, an die Sonderregelung während der Corona-Pandemie anzuknüpfen und auch rein virtuelle Versammlungen zu ermöglichen.
Unionsfraktion und Bundesrat schlagen vor, einen neuen Absatz 1a im Paragrafen 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzufügen: „Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“ Die Koalitionsfraktionen wiederum schlagen einen neuen Absatz 2 vor: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Wird die Ausübung von Mitgliederrechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort nach Satz 1 zugelassen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ (…)
Der Bundesbeauftragte für Vereinsrecht der DLRG - Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., Jürgen Wagner, stellte dar, dass die DLRG schon vor der Pandemie damit begonnen habe, hybride und rein virtuelle Versammlungen in die Satzungen der Gliederungsebenen zu schreiben und einheitlich in der DLRG umzusetzen. Wagner unterstützte grundsätzlich den Koalitionsvorschlag, aber sprach sich ebenfalls dafür aus, dass auch rein virtuelle Versammlungen möglich sein sollten. Um klarzustellen, dass diese Möglichkeiten auch für Vorstandssitzungen gelten, schlug er eine Präzisierung im Gesetzestext vor.
Die Vorständin der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt, Katarina Peranić, ließ sich allgemeiner zum Thema Digitalisierung und Ehrenamt ein und berichtete von Herausforderungen in der Praxis. Sie schlug über die Möglichkeiten digitaler Versammlungen hinaus vor, auch gesetzlich klarzustellen, dass Einladungen zu diesen Versammlungen auch per E-Mail erfolgen dürfen und nicht nur in klassischer Schriftform.“
2. Unsere WEBINARE
Nach dem Webinar am Mittwoch, 13.12.2022, 18:00-20:00 Uhr („DLRG Webinar-Highlight „Sportinfrastruktur“ und Bäderpolitik“), in dem es um die Themen „Bäderschließung = Reduzierung der Trainingsmöglichkeiten und Reduzierung der Schwimmfähigkeit: Was können wir tun?“ ging (mit Achim Wiese, stv. Leiter Verbandskommunikation DLRG-Präsidium) und Prof. Lutz Thieme (Experte für Sportinfrastruktur) startet nun die Winterpause.
Hier finden Sie die Aufzeichnung vom Webinar: https://attendee.gotowebinar.com/recording/1454068271613281281
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen bis Ende März 2023 aktualisieren werden.

3. Praxistipp
Egal ob eiskalt oder mild: Wir haben bereits Schnee und Eis gesehen und gehen in den nächsten Tagen ein wenig in uns. Jahreszeitbedingte herzliche Grüße und: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner
Der nächste Newsletter Vereinsrecht Wissen erscheint am 28.12.2022, danach wieder am Montag, 09.01.2023.

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <19.12.2022>

Vereinsrecht Wissen (44) „Ausgrenzung“ schwieriger Mitglieder?

(44) „Ausgrenzung“ schwieriger Mitglieder?
1. Geduldige Auseinandersetzung

Der Vorstand muß sich mit seinen Mitgliedern auseinandersetzen. Abstrakt gesagt muß sich der Verein mit der Struktur seiner Mitgliedschaft auseinandersetzen, individuell mit jedem Mitglied klarkommen, sei es „genehm“ oder schwierig oder gar aufmüpfig. So begannen unsere Gedanken in der letzten Woche. Was aber, wenn man feststellt, daß man auf die Dauer nicht (oder nicht mehr) zusammenpaßt?
Exzessiv wahrgenommene Frage- und Auskunfts- und Antragsrechte können, auch wenn sie manchmal querulatorisch erscheinen, formell beantwortet werden. Der Versammlungsleiter kann die Redezeit beschränken, die Anzahl der Fragen begrenzen und den Rest auf den schriftlichen Weg verweisen. Überhaupt: Der Versammlungsleiter verfügt über einen bunten Strauß von Möglichkeiten, die Versammlung und seine Mitglieder vor querulatorischen Querschüssen zu schützen. Bereits im letzten Newsletter hatten wir dazu gesagt: Was aber, wenn das Mitglied 50 Fragen stellt, Einsicht in alle Verträge möchte, die der Verein in den letzten 3 Jahren abgeschlossen hat und auf der Mitgliederversammlung eine Stunde lang ohne Punkt und Komma redet? Hier zeigt sich die Daseinsberechtigung des Versammlungsleiters: Er kann diese Rechte einschränken – vorbeugend für alle oder im Einzelfall bei ihrer exzessiven Wahrnehmung.
2. Es geht nicht mehr – oder: Es macht keinen Sinn
Die Führung spricht mit dem Einzelnen – in anderen Rechtsformen keine Ausnahme, bei Vereinen scheinbar ein Problem. Von jedem Vorsitzenden erwarte ich als Berater, aber ebenfalls Vereinsverantwortlicher die direkte Auseinandersetzung mit schwierigen Mitgliedern. Warum nicht einmal (am besten in einem 4-Augen-Gespräch) direkt aussprechen, daß die Vorstellungen und Verhaltensweisen des Mitglieds nicht (mehr) mit denen des Vereins übereinstimmen und man sich daher trennen sollte?
3. Licht ins Dunkel
Die juristischen Mitarbeiter und Berater von Vereinen und Verbänden sind für derlei manchmal unschöne Angelegenheiten zuständig, die abseits der heilen Vereinswelt stattfinden. Wir werden mindestens ein Webinar im 1. Quartal 2023 darauf verwenden, die Hintergründe auszuleuchten. Die maßgeblichen Informationen wird Generalstaatsanwalt a.D. Jürgen Konrad hierzu beisteuern, voraussichtlich am 18.01. (vorm.) und 25.01.2023 (abends).
4. Aktuelle WEBINARE
Beim DLRG Webinar-Highlight „Sportinfrastruktur“ und Bäderpolitik am Mittwoch, 13.12.2022 (18:00-20:00 Uhr) geht es um die Themen „Bäderschließung = Reduzierung der Trainingsmöglichkeiten und Reduzierung der Schwimmfähigkeit: Was können wir tun?“ Hier konnten wir als Referenten Achim Wiese (stv. Leiter Verbandskommunikation DLRG-Präsidium) und Prof. Lutz Thieme (Experte für Sportinfrastruktur)
gewinnen.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1023017931789762654

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen bis Ende März 2023 aktualisieren werden.

5. Praxistipp
Verbindlich im Ton, durchaus auch mal hart in der Sache- ein Ideal der Gesprächs- und auch der Vereinsführung. Wenn alle etwas daran arbeiten würden, wäre das schön.
Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (43) „Ausgrenzung“ schwieriger Mitglieder?

(43) „Ausgrenzung“ schwieriger Mitglieder?
1. Schwierige Mitglieder?

Der Vorstand muß sich mit seinen Mitgliedern auseinandersetzen. Abstrakt gesagt muß sich der Verein mit der Struktur seiner Mitgliedschaft auseinandersetzen, individuell mit jedem Mitglied klarkommen, sei es „genehm“ oder schwierig oder gar aufmüpfig. Aber wo sind die Grenzen?
Ein Mitglied ist nicht etwa schon „schwierig“, weil es seine Rechte kennt und an geeigneter Stelle wahrnimmt. Jedes Mitglied hat Informationsrechte, d.h. Frage- und Auskunftsrechte sowie (eingeschränkte) Einsichtsrechte. Dazu kommt das Rederecht sowie das Recht, Anträge zu stellen. So weit kann jeder Vorstand mitgehen, auch wenn Fragen manchmal unbequem, Anträge manchmal querulatorisch erscheinen. Was aber wenn das Mitglied 50 Fragen stellt, Einsicht in alle Verträge möchte, die der Verein in den letzten 3 Jahren abgeschlossen hat und auf der Mitgliederversammlung eine Stunde lang ohne Punkt und Komma redet? Hier zeigt sich die Daseinsberechtigung des Versammlungsleiters: Er kann diese Rechte einschränken – vorbeugend für alle oder im Einzelfall bei ihrer exzessiven Wahrnehmung.
2. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Anders gelagert ist der Sachverhalt wenn Mitglieder Ordnungswidrigkeiten begehen (etwa Compliance-Verstöße im Zusammenhang mit § 130 OWiG) oder gar Straftaten, sei es im Zusammenhang mit finanziellen/materiellen Dingen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Untreue o.ä.) oder gar Sexualstraftaten oder Körperverletzungsdelikte. Letztere werden in der Regel angezeigt, da der Verein nie in den Geruch kommen möchte, Täter zu schützen. Differenziert betrachtet werden in der Regel die Vermögensdelikte, bei denen der Verein aufklären muß, dann aber versuchen muß, den Schaden wieder gut machen zu lassen. Polizei und Staatsanwaltschaft setzen den Strafanspruch des Staates durch, nicht aber den Wiedergutmachungsanspruch des Opfers.
3. Licht ins Dunkel
Die juristischen Mitarbeiter und Berater von Vereinen und Verbänden sind für derlei manchmal unschöne Angelegenheiten zuständig, die abseits der heilen Vereinswelt stattfinden. Wir werden mindestens ein webinar im 1. Quartal 2023 darauf verwenden, die Hintergründe auszuleuchten. 
4. Aktuelle WEBINARE
Beim Webinar am Mittwoch, 07.12.2022 (09:30-11:00 Uhr) wird der Schwerpunkt auf den Jahresabschluss Vereinsrecht gesetzt, also wie immer am Jahresende: Einblick wie auch Rückblick und Ausblick.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1907367228282180879

Beim Webinar am Mittwoch, 13.12.2022 (18:00-20:00 Uhr „DLRG Webinar-Highlight „Sportinfrastruktur“ und Bäderpolitik“ geht es um die Themen „Bäderschließung = Reduzierung der Trainingsmöglichkeiten und Reduzierung der Schwimmfähigkeit: Was können wir tun?“ Hier konnten wir als Referenten Achim Wiese (stv. Leiter Verbandskommunikation DLRG-Präsidium) und Prof. Lutz Thieme (Experte für Sportinfrastruktur) sowie Jürgen Wagner (LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht)
gewinnen.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1023017931789762654

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen bis Ende März 2023 aktualisieren werden.

5. Praxistipp
In der Mitte zwischen jahreszeitbedingter Gefühsduselei einerseits, panikgesteuerter Endzeitstimmung andererseits ist Platz für die meisten Menschen, auch wenn wir uns wiederholen. Vernunft ist auch zwischen zwei Bechern Glühweinpampe gefragt. Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (42) Ansprüche an die Mitglieder

(42) Ansprüche an die Mitglieder
1. Qualifikationen

Mitglieder sind an die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse gebunden. Sie unterwerfen sich mit ihrem Antritt diesen Regelwerken, die durchaus sehr umfangreich, aber auch fordernd und anspruchsvoll sein können. Jede Funktion und jedes Amt kann mit der Voraussetzung bestimmter Qualifikationen verbunden sein. Da jeder Verein seine internen Verhältnisse im Wesentlichen selbst gestalten kann („Vereinsautonomie“ oder „Satzungsautonomie“ genannt) ist dies ohne Weiteres zulässig, auch wenn es manchmal etwas auszuarten scheint.
2. Anspruch und Wirklichkeit
Mit umfangreichen Regelwerken, die Aus- und Fortbildung der Mitglieder regeln, modular aufgebaute Qualifikationen für alles Mögliche anbieten und deren erfolgreiches Durchlaufen im Sinne einer Ochsentour Voraussetzung für höhere Weihen scheint sind schnell geschrieben. Damit normiert man einerseits gewisse Qualitätsstandard, schreckt aber andererseits teilweise auch die motivierten Mitglieder ab, die vor lauter „Scheinchensammeln“ den Blick fürs Ganze verlieren. Sie werden zu Experten herangezüchtet, die die Aspekte der Vereinsführung, den Blick auf das große Ganze irgendwie aus dem Auge verlieren. Damit entstehen dann neue Konflikte, mit denen niemand gerechnet hat und die für alle Beteiligten höchst demotivierend wirken können.
3. Weniger ist oft mehr
Muß man Qualitätsstandards senken? Nein, aber manchmal muß man sich eben eingestehen, daß man sich nicht die eierlegende Wollmilchsau basteln kann, der/die dann auch noch den besten Kuchen seit Omas Gedenken servieren kann. Muß denn immer das Rad neu erfunden werden? Nein, auch andere Menschen und Organisationen machen ihr Ding und das auch gut. Kooperation wird da die Lösung sein, wenn man bereit und in der Lage ist, über den eigenen Tellerrand hinauszusehen.

4. Aktuelle WEBINARE
Bei unserem nächsten Webinar am Mittwoch, 07.12.2022 (09:30-11:00 Uhr) wird der Schwerpunkt gesetzt auf den Jahresabschluss Vereinsrecht gelegt, also wie immer am Jahresende: Einblick wie auch Rückblick und Ausblick.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1907367228282180879
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen bis Ende März 2023 aktualisieren werden.

5. Praxistip
In der Mitte zwischen jahreszeitbedingter Gefühlsduselei einerseits, panikgesteuerter Endzeitstimmung andererseits ist Platz für die meisten Menschen. Vernunft ist daher mehr denn je gefragt. Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (41) Vereinsinterne Schiedsgerichtsbarkeit

(41) Vereinsinterne Schiedsgerichtsbarkeit
1. Vereinsintern oder staatlich?

Besteht ein vereinsinternes Schiedsgericht, so besteht in vielen Vereinen die Regelung, die Anrufung des staatlichen Gerichts sei ausgeschlossen. Ob es eine möglichst gerichtsfreie Vereinsstrafgewalt geben soll oder alle Maßnahmen des Vereins gerichtlich überprüfbar sein sollen, ist immer noch und immer wieder umstritten. Es ist aber davon auszugehen, daß die Gerichte Verwaltungsakte von Vereinsorganen gegenüber Mitgliedern in vollem Umfang nachprüfen können. Die Gerichte können daher überprüfen, ob die Tat wirklich begangen ist (Tatsachenkontrolle), ob das vorgeworfene Verhalten wirklich einen satzungsgemäßen Tatbestand erfüllt (Subsumtionskontrolle) und schließlich, ob die Sanktion angemessen ist (Strafzumessungskontrolle), s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 418.
2. Echtes Schiedsgericht?
Vereine (und Parteien) können Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und dem Verein/der Partei oder einem ihrer Gebietsverbände, die sich auf das Mitgliedsverhältnis beziehen, einem echten Schiedsgericht zuweisen, für das gemäß § 1066 ZPO die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten. Es steht Vereinen oder Parteien darüber hinaus frei, ob sie die obligatorisch zur Schlichtung oder Streitentscheidung entsprechender Streitigkeiten zu bildenden Schiedsgerichte als „echte“ Schiedsgerichte im Sinne von § 1066 ZPO oder als interne Vereinsschiedsgerichte einrichten. Ist ein Vereins- oder auch ein Schiedsgericht vorgesehen, so müssen in der Satzung nicht nur dessen Zusammensetzung, sondern auch die wesentlichen Einzelheiten des Verfahrens geregelt werden.
3. Entscheiden oder schlichten?
Rechtsprechung zu betreiben ist schwer genug. Innerhalb der Parteimaxime (die Parteien entscheiden selbst, was sie vortragen und entschieden haben wollen) kann jede Partei alle Mögliche erzählen und auch noch die absurdesten Behauptungen einem Richter unterbreiten, der dies dann auch noch entscheiden muß. Damit ist die Sache vom Tisch, die Parteien aber nicht unbedingt glücklicher als zuvor. Aus der früher weiter verbreiteten Schlichtung, etwa durch einen Ältestenrat oder einen Streitschlichter ist ein Verfahren wie die Mediation geworden. Als Modell der außergerichtlichen Konfliktlösung bietet diese die Möglichkeit, Konflikte in einem transparenten Verfahren selbst aufzugreifen und mit Hilfe eines Mediators als neutralem Vermittler autonom zu lösen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen die Interessen der Parteien. Gegenüber einem auf die Bewertung der Rechtslage fokussierten Gerichtsverfahren hat die Mediation mithin den Vorteil, dass die Betroffenen selbst viel besser etwaige ökonomische oder persönliche Gesichtspunkte berücksichtigen und so die bestmögliche Lösung mit einem Maximum an Akzeptanz vereinbaren können. Die Mediation nach bisherigem Verständnis ist ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren zwischen allen am Konflikt Beteiligten (s. BMJ „Mediation“).
4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 30.11.2022 (09:30-11:00 Uhr) ziehen wir ein Resumee zu den Entwicklungen der einzelnen Bereiche im Vereins- und Verbandsrecht 2022 mit dem Schwerpunkt auf Finanzen und Planung.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/3715994586741093388
Beim Webinar am Mittwoch, 07.12.2022 (09:30-11:00 Uhr) wird der Schwerpunkt gesetzt auf den Jahresabschluss Vereinsrecht.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1907367228282180879
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.

5. Praxistip
Streit kann die Atmosphäre vergiften, Spaß und Motivation rauben und alle Beteiligten zermürben. Schlichter sind daher mehr denn je gefragt. Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <21.11.2022>

Vereinsrecht Wissen (40) Spenden und das Finanzamt

(40) Spenden und das Finanzamt
1. Spenden ins Ausland

Kein Spendenabzug nach § 10b EStG wird einer Zuwendung an eine ausländische Körperschaft gewährt, wenn der Zuwendende seinen Nachweispflichten nicht nachkommt (Alvermann in Wagner, Verein und Verband, Rn. 636). Dem Spender sei es ohne weiteres möglich, Unterlagen beizubringen, aus denen sich der Betrag und die Art der Spende, die von der geförderten Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, ergebe. Angaben im Internetauftritt und sonstige Informationsschreiben, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, seien jedenfalls ungenügend, so das Gericht. Offen bleibt, ob der Nachweis der ordnungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung zwingend durch detaillierte Geschäfts- und Tätigkeitsberichte sowie Aufzeichnungen über die finanziellen Verhältnisse zu führen ist (so AEAO Abschn. 1 Satz 1 zu § 63 AO) oder ob auch andere Unterlagen, z.B. Schriftverkehr mit dem Spendenempfänger, ausreichen können.
2. Schwieriger Nachweis
Hier zeigt das Urteil des FG Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg 03.09.2015 – 1 K 1004/14, juris, s. hierzu ZStV 1/2017, III und ZStV 4/2017, IV) vom 03.09.2015 exemplarisch, wie schwierig ein Abzug grenzüberschreitender Spenden ist. Zwar müssen laut § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV Spender in solchen Fällen dem Finanzamt nicht den amtlich vorgeschriebenen Vordruck einer Zuwendungsbestätigung vorlegen. Sie müssen aber trotzdem den vollen Nachweis für die Einhaltung der deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften erbringen. Das FG Berlin-Brandenburg hält diese Einschränkungen als solche der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit, hält diese Einschränkung aber für gerechtfertigt, da sie die Steueraufsicht und Kontrolle gewährleiste und nicht unverhältnismäßig sei.
3. Was folgt daraus?
Spenden sind durchaus erwünscht, von den Empfängern im In- und Ausland sowieso. Deren steuerliche Förderung („Abzugsfähigkeit“) scheint nicht immer erwünscht zu sein: Gerade hier ist die viel gerühmte Entbürokratisierung dringend nötig.
4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 16.11.2022 (09:30-11:00 Uhr) wird das in der letzten Woche leider ausgefallene Webinar zum Thema „Vereinsrecht sophisticated“ nachgeholt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/6665621445116331021
Zum Jahresende ziehen wir ein Resümee zu den Entwicklungen der einzelnen Bereiche im Vereins- und Verbandsrecht 2022: Was hat sich getan, was kommt auf Vereine im nächsten Jahr zu? Die Schwerpunkte der letzten beiden Webinare sind am Mittwoch, 30.11.2022 (09:30-11:00 Uhr) „Vereinsrecht sophisticated – Finanzen: Planung Prüfung“ (Anmeldung unter https://attendee.gotowebinar.com/register/3715994586741093388) und am Mittwoch, 07.12.2022 (09:30-11:00 Uhr) zum Thema „ Jahresabschluss Vereinsrecht“ (Anmeldung unter https://attendee.gotowebinar.com/register/1907367228282180879)
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.
5. Praxistipp
Missbrauchsmöglichkeiten sind immer gegeben – deshalb die Steuerabzugsfähigkeit bei den tatsächlich gemeinnützig Tätigen und den gutgläubigen Spendern mit unnötig hohen Hürden zu versehen und ggf. zu verbauen scheint überdenkenswert. Gerade jetzt.
Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <14.11.2022>

Vereinsrecht Wissen (39) Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen in der EU

(39) Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen in der EU
Auszug zu einer Stellungnahme zur Konsultation der EU
a) Die BRAK stimmt grundsätzlich der Aussage zu: ein Verein muß, um seine Zwecke verwirklichen zu können, problemlos in verschiedenen Mitgliedstaaten/grenzüberschreitend tätig sein können. Allerdings bringt es die nichtwirtschaftliche/ideelle Tätigkeit vieler Vereine mit sich, daß kaum Auslandsberührung besteht.
b) Die BRAK stimmt der Aussage vollkommen zu, daß Vereine voraussichtlich ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten im EU-Binnenmarkt zukünftig verstärken werden, zumal ihre Gesamtzahl ungebrochen zu wachsen scheint: Allein die Zahl der eingetragenen Vereine wuchs im Jahr 2020 auf über 613.000 (31.12.2020: 613.594; 2019: 610.720) (Geschäftsentwicklung der Amtsgerichte für die Jahre 1995 bis 2020, Hrsg. Bundesamt für Justiz, 02.03.2022). Daneben wird die Anzahl nicht eingetragener Vereine in Deutschland auf weitere ca. 300.000 geschätzt (Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1). Diese Rechtsform unterliegt keinerlei Registrierungserfordernissen; deren Anzahl muß daher geschätzt werden.
c) Die wichtigsten Bedürfnisse von Vereinen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind oder tätig werden sind nach Auffassung der BRAK (Auswahl unter mehreren Antworten) die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ohne Registrierung im zweiten Mitgliedstaat (favorisiert vor Sitzverlegung und Zusammenlegung). Letztlich muß die Aufnahme von Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten genauso wie die Tätigkeiten von Personen im Vorstand, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, garantiert sein und bleiben.
d) Schließlich ist auch die gleiche steuerliche Behandlung von Spendern bei grenzüberschreitenden Spenden ein wichtiges Bedürfnis, wohlwissend, daß die steuerliche Seite der Tätigkeit von Vereinen national unterschiedlich geregelt wird.
Der Kern der bisherigen Kritik an dem Entwurf für das Statut eines Europäischen Vereins bezog sich hauptsächlich darauf, „weil die Verfasser in dem Bestreben, dem Verein auch wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermöglichen, eine für kleine und mittlere Vereine ohne nennenswerte wirtschaftliche Betätigung zu aufwendiges Rechtskleid geschneidert haben, ohne die Bedürfnisse der Großvereine mit wirtschaftlichen Tätigkeitskeitsfeldern angemessen zu befriedigen.“ (s. MünchnerKommentar/Leuschner, BGB, 9. Aufl. 2021, Vor § 21 Rn. 200.)

Die BRAK schließt sich dieser Kritik an und favorisiert unter anderem aus diesen Gründen eine Richtline zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards ohne Erwerbszweck („Teil II“), der sie einen Vorzug vor einer Verordnung zur Schaffung der Rechtsform „Europäischer Verein“ gibt.

Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 09.11.2022 findet von 09:30-11:00 Uhr unser nächstes Webinar zum Thema „Vereinsrecht sophisticated“
mit den Schwerpunkten Vorstandsarbeit, Umgang mit schwierigen Mitgliedern, Compliance: Haftung und Haftungsvermeidung, Entlastung, virtuelle und hybride Versammlungen statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/250960656999766795

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.

Praxistip
Im Kleinen (vor Ort) wie im Großen (EU-weit oder gar weltweit) trifft das Engagement des Einzelnen immer auf die Regulierung des Staates – mit einem mehr oder weniger guten Ergebnis. Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <07.11.2022>

Vereinsrecht Wissen (38) 100 Jahre Jugendarbeit

1. Managementmethoden im Verein
Wir wollen nicht unbedingt auf eines der vielen Jubiläen und Ereignisse des Alltags aufmerksam machen, nicht etwa den Tag der Jugendarbeit ausrufen (oder falls es ihn tatsächlich geben sollte) auf ihn aufmerksam machen, sondern ein anderes Phänomen ansprechen: „Das war schon immer so…“ – eben: 100 Jahre „moderne“ Jugendarbeit… Gemeint sind verschiedene Methoden des Vereinsmanagements: Die einen machen es so, wie sie meinen, daß es schon immer so gewesen ist. Die anderen kramen Managementmethoden aus und nennen ihre Hektik „agile management“ (also: nicht lange fackeln, Planung ist der Feind aller Fakten). Andere wiederum quälen sich durch die Instanzen, also von der Idee zum Beschluß, abgesegnet durch Haushaltsplanung und Ähnliches.
2. Hintergründe
Während die einen das Althergebrachte bewahren (oder nicht die Flamme, sondern nur noch die Asche), stürmen die anderen vorwärts, was alte Mauern niederreißt, aber manchmal nichts Neues schafft außer Chaos. Kreatives Chaos, aber nichts, was die Zeit überdauert und der Tatsache Rechnung trägt, daß die Verein in der Regel länger lebt als der Jugendleiter jung ist. Klassisches Vereinsmanagement ist hingegen – abgestützt auf der Idee der business judgement rule, d.h. Entscheidungen treffen auf einer guten Faktengrundlage, frei von persönlichen Interessen etc.pp. – ein anstrengender und oft langwieriger Prozeß, der die Elemente der Nachhaltigkeit, von Transparenz, Respekt und Vertrauen in sich trägt.*
3. Planung…
…ist langwierige Arbeit: Kommunizieren und abstimmen mit Gleichgesinnten, Verhandeln mit ähnlichen Denkenden, oft Kompromisse mit Andersdenkenden und manchmal auch Ausgrenzung der Verweigerer. Jeder Vereinsvorstand muß wissen, wie weit er gehen kann. Den Feind, den er sich heute macht braucht er unter Umständen morgen ganz dringend…
Mit unseren Webinaren wollen wir verstärkt zur konstruktiven Auseinandersetzung im Verein und Verband beitragen. Deshalb wollen wir uns künftig dem Innenleben von Vereinen und Verbänden widmen, auch wenn diese verstärkt mit englischen Ausdrücken wie good governance oder coliance management belegt sind.

4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 09.11.2022 findet von 09:30-11:00 Uhr unser nächstes Webinar zum Thema „Vereinsrecht sophisticated“
mit den Schwerpunkten Vorstandsarbeit, Umgang mit schwierigen Mitgliedern, Compliance: Haftung und Haftungsvermeidung, Entlastung, virtuelle und hybride Versammlungen statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/250960656999766795

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.

5. Praxistip
Planung ersetzt den Zufall durch den Irrtum. Wie auch immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn aus dem Hebst langsam wieder ein Spätsommer wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (37) Informationspflichten vor der Entscheidung

(37) Informationspflichten vor der Entscheidung
1. Inhalt der Informationspflicht

Der BGH hat in einer neuen (strafrechtlichen) Entscheidung zu den Informationspflichten von Vorstandsmitgliedern (BGH 10.02.2022 – 3 StR 329/21, NZG 2022, 1293) – wichtig im Zusammenhang mit der „angemessenen Informationsbasis“ gem. § 93 AktG analog beim Vereinsvorstand, s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 252) - festgehalten: Zu Informationspflichten von Vorstandsmitgliedern ist anerkannt, daß sie grundsätzlich in der konkreten Entscheidungssituation die Ausschöpfung aller verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art verlangen, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Die konkrete Entscheidungssituation ist danach der Bezugsrahmen des Ausmaßes der Informationspflichten.
2. Verschaffen eines Überblicks
Dementsprechend ist es notwendig, aber auch ausreichend, daß sich der Vorstand eine unter Berücksichtigung des Faktors Zeit und unter Abwägung der Kosten und Nutzen weiterer Informationsgewinnung „angemessene“ Tatsachenbasis verschafft; je nach Bedeutung der Entscheidung ist eine breitere Informationsbasis rechtlich zu fordern. Dem Vorstand steht danach letztlich ein dem konkreten Einzelfall angepasster Spielraum zu, den Informationsbedarf zur Vorbereitung seiner unternehmerischen Entscheidung selbst abzuwägen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Entscheidung tatsächlich auf der Basis angemessener Informationen getroffen wurde und dem Wohle der Gesellschaft diente, sondern es reicht aus, daß der Vorstand dies vernünftigerweise annehmen durfte. Die Beurteilung des Vorstands im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung muß aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters vertretbar erscheinen (BGH 12.10.2016 - 5 StR 134/15, NZG 2017, 116 Rn. 34 m.w.N., HSH Nordbank AG, s.a. Wagner, Verein und Verband, Anm. zur business judgement rule).
3. Wie?
Für die Praxis ergibt sich hieraus, daß Vorstandsmitglieder bei unternehmerischen Entscheidungen die hierfür notwendige Informationsgrundlage ausreichend dokumentieren müssen. Das ist nichts Neues: Bereits das BAG hat darauf hingewiesen, in einem entschiedenen Praxisfall (hätten) „weder der Inhalt des Beschlußes noch das Protokoll der Sitzung (erkennen lassen), daß sich der Aufsichtsrat konkret mit den (im Urteil entscheidenden Fragestellungen) beschäftigt hat“. Das BAG hat die Praxis der Ergebnisprotokollierung von Beschlüssen einschließlich der Handhabung von Umlaufbeschlüssen zwar grundsätzlich bestätigt, aber die Sicht auf die Beweisfunktion verschoben. Es besteht nicht nur die Richtigkeitsvermutung des protokollierten Inhalts, sondern auch das Fehlen von Inhalten wird als Beleg für eine unzureichende Aufgabenwahrnehmung und einen darauffolgenden Pflichtenverstoß gesehen. Damit wird deutlich, daß die Protokollierung des „wesentlichen Inhalts der Verhandlungen“ ebenso wichtig ist wie die Protokollierung der Beschlüsse oder Ergebnisse (s. Anm. zum Urteil s. Hasselbach/Stepper, NZG 2022/1295 f.; Wagner, Verein und Verband, Rn. 274).
4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 26.10.2022 findet von 09:30-11:00 Uhr unser nächstes Webinar zum Thema: Vereinsrecht Wissen: „Neu im Vorstand“ mit den Schwerpunkten Überblick über den Verein; Neuigkeiten im Gemeinnützigkeitsrecht, Neues Versammlungsrecht ab 01.09.2022 statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1558100762030077196

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5. Praxistip
Wenn wir schon sparen müssen, dann können wir uns auch die Hysterie sparen (sinkt etwa die Zahl der Corona-Neuansteckungen? Nein, das kann doch nicht sein…). Wie auch immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam richtig Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (36) Verein 2030

(36) Verein 2030
1. „Sportverein 2030“

Alles verändert sich im Laufe der Zeit. Auch das Sporttreiben in Vereinen stellt hierbei keine Ausnahme dar. Um die Vereine bestmöglich auf den Wandel der Zeit im Sport einzustellen, zeigt „yolawo.de“ fünf Entwicklungen der Sportvereine der Zukunft. Das Zauberwort hierbei heißt “Sportverein 2030” – wir zitieren die Kurzversion:
1: Sport ist künftig mehr denn je eine Frage von Ort und Zeit!
2. Technische Evolutionen revolutionieren das Training!
3. Die Sehnsucht nach Gemeinschaft und die Kulturtechnik des Sharings bereiten den Boden für neue Community-Strukturen im Sport!
4. Breitensport dient künftig mehr der Gesundheit und Zufriedenheit als dem Leistungsprinzip!
5. Sport wird in Zukunft eine immer stärkere Diversifizierung und Pluralisierung erfahren!
2. Fazit
Eine kurze Zusammenfassung auf dem Weg zu einer erfolgreichen Vorstandssitzung:
„Auf eurem Weg zum Sportverein 2030 solltet ihr darauf achten, daß ihr stets Angebote integriert, die auch zeit- und ortsunabhängig funktionieren. Auch vor der technischen Evolution solltet ihr euch nicht verstecken. Nutzt ruhig die moderne Technik, um eure Trainingsmethoden aktuell zu halten. Öffnest du deinen Sportverein auch für informelle Gruppen, so steigt die Chance, daß du langfristig viele neue Mitglieder gewinnst. Zudem solltest du auch Angebote aus dem Gesundheitssport anbieten, denn dieser Markt wird in Zukunft boomen. Wenn du versuchst, altmodische Angebote durch neue Trends zu erweitern, werden auch die “Sport Hopper” sich für deinen Verein interessieren.“
3. Verein 2030
Viele Vereine und Verbände machen sich Gedanken über die Agenda 2030, also um die Ausrichtung ihrer Organisation auf Herausforderungen, die Mitglieder und die zukunftweisenden Angebote – nicht nur Sportvereine, auch wenn diese eine herausragende Lobby haben. Die oben angesprochenen „neuen Community-Strukturen“ müssen allerdings die immer noch zunehmende Monetarisierung im Ehrenamt im Blick behalten, um nicht zu sagen „im Griff“ haben. Diskussionen über Trainergehälter in der Kreisklasse C machen Vereine nicht attraktiver, sondern schrecken ab.
4. Aktuelle WEBINARE
Auch am nächsten Mittwoch, 19.10.2022, 18:00-20:00 Uhr findet ein weiteres Webinar-Highlight „DLRG 2030 – die nächsten Schritte“ mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt statt. Schwerpunkt wird wieder die Personalentwicklung in der DLRG sein, dieses Mal zusammen mit Ingrid Lehr-Binder, Ehrenpräsidentin des DLRG-LV Baden.
Anmeldung für den 19.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/8793609651559661323
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.

5. Praxistip
Wenn wir schon sparen müssen, dann können wir uns auch die Hysterie sparen. Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <17.10.2022>

Vereinsrecht Wissen (35) Kritik aushalten

(35) Kritik aushalten
1. Wenn die Professionalität fehlt…

Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 31.08.2022 (4 U 17/22, juris) festgestellt, eine im Rahmen einer Bewertung abgegebene Erklärung „nicht empfehlenswert und „kritisch: Professionalität“, wie auch die abgegebene „Ein-Sterne-Bewertung“ stellten sich als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in den sozialen Geltungsanspruch des Bewerteten dar. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze das Interesse daran, daß die wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (zit. BGH 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 13). In dieses Recht und in den sozialen Geltungsanspruch des Bewerteten greife die Bewertung ein; der Geschädigte habe einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Löschung der Bewertung.
2. Schmähkritik?
„Die Sinndeutung bildet die Grundlage für die Einordnung und Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert“, so das OLG weiter.
Mit solcherlei Differenzierungen halten sich die üblichen Bewertungen in den Social-Media-Kanälen üblicherweise nicht auf. Doch Kritikern darf durchaus eine Grenze aufgezeigt werden. Mag es eine Berechtigung für die Äußerung von Kritik geben so darf der Betroffene auch bei der Zeit, dem Ort und der Reaktion auf die Kritik ein Wort mitreden – jedenfalls war das einmal so. In Zeiten eines „shitstorms“ ist dies wohl anders.
3. Aushalten…
Eines der Grundprinzipien der Vereinsführung ist sicher die Fähigkeit, in angemessener Weise Kritik auszuteilen, aber auch einzustecken. Und dabei sich selbst, aber auch dem Kritiker Grenzen zu setzen. Und das Ganze aushalten zu können. Vereine sind dazu da, unterschiedliche Interessen zu bündeln und zu kanalisieren.

4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch abend, 12. und 19.10.2022, 18:00-20:00 Uhr findet ein weiteres Webinar-Highlight „DLRG 2030 – die nächsten Schritte“ mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt statt. Schwerpunkt wird wieder die Personalentwicklung sein.
Anmeldung für den 12.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/2613176726505181712
Anmeldung für den 19.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/8793609651559661323
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405

5. Praxistip
Auch wenn sich manche als Speerspitze des Guten verstehen ist das echte Leben nicht immer so. Jeder, der sich engagiert kann auch anecken. Wenn man sich dessen bewußt ist kann man es leichter ertragen. Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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www.wagner-vereinsrecht.com <10.10.2022>

Vereinsrecht Wissen (34) Der Newsletter Vereins- und Verbandsrecht

(34) Der Newsletter Vereins- und Verbandsrecht
1. Information

Informationen über verschiedenste Facetten des Vereins- und Verbandsrechts zusammenzustellen ist keine große Kunst. Eine Rechtsfrage, ein neues Urteil, manchmal sogar neue Vorschriften oder Gesetzgebungsvorhaben. Sie aufzubereiten ist schon etwas schwieriger, sie so zusammenzustellen, daß sie in die Zeit passen, auch die zeitlosen Themen. Man schreibt (selten) ganze Bücher, etwas öfter Beiträge oder Fachaufsätze zu Themen, die man selbst als Autor für interessant hält, die manchmal auch die Fachwelt für interessant hält. Wir machen dies seit mehreren Jahren an dieser Stelle. Wöchentlich, fast pünktlich – gefühlte 100 Mal. Nachgezählt haben wir nicht, macht aber auch nichts.
2. …und mehr
Dabei können wir auch Nachdenkliches ansprechen, Tipps geben, an die wir uns selbst nicht immer gehalten haben. Weisheiten in die Welt setzen, die wir selbst nicht immer geglaubt haben. Dabei kann man ab und zu etwas bewegen, z.B. denjenigen etwas Mut zuzusprechen, die sich vom Engagement durch die Corona-Krise (und mittlerweile zahlreicher anderer Krisen) in die Resignation herabzerren ließen. Und denjenigen Unsitten abzugewöhnen, die ohne nachzudenken Dinge gehandhabt haben, wie man es immer gemacht hatte. Tja, Erfahrung kann auch das sein, was man schon immer falsch gemacht hatte (z.B. bei der eigenen Entlastung mitzustimmen, sei es nur durch eine Enthaltung). Mut zusprechen ist jedoch um einiges wichtiger als noch so professionelle Ausflüge ins Pädagogische.
3. Also…
…werden wir auch in Zukunft solche Newsletter in die Welt setzen. Wem`s gefällt, liest sie und postet vielleicht ein kleines Lob oder konstruktive Kritik. Wem`s nicht gefällt, na ja, der kann es ja löschen.
Am 12.und am 19.10.2022, 18:00-20:00 Uhr findet unser nächstes Webinar-Highlight „DLRG 2030 – die nächsten Schritte“ mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt statt.
Anmeldung für den 12.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/2613176726505181712
Anmeldung für den 19.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/8793609651559661323
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405

4. Praxistip
Der offene Vereinsvorstand sieht sich weniger auf der Freundschafts- und Kameradschaftsebene, sondern im Management eines Gebildes, das die Mitglieder zufriedenstellt, mit welcher Motivation diese auch immer in den Verein gekommen sind. Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <05.10.2022>

Vereinsrecht Wissen (33) Gerichte und ihr Einfluß

1. Beispiel Schweiz
Das Bundesgericht hatte in seinem Geschäftsbericht 2021 (S. 16) „Hinweise an den Gesetzgeber“ publiziert betr. Sanktionen im Geldwäschereibereich:
„Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) müssen sich einer der Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (Art. 12 lit. c und Art. 14 GwG), die ihrerseits durch die FINMA beaufsichtigt werden (Art. 18 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen sind in der Regel privatrechtliche Vereine. Sie müssen in ihren Reglementen angemessene Sanktionen festlegen für den Fall der Verletzung von Sorgfaltspflichten (Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG). Die bisherige Rechtsprechung hat diese Sanktionen als privatrechtlich (vereinsrechtlich) betrachtet. Direkte Rechtsgrundlage für die Sanktionen sind die Vereinsreglemente, die für die Mitglieder aufgrund ihrer Vereinszugehörigkeit verbindlich sind. Das Bundesgericht hat dies im Urteil 2C_887/2017 vom 23.03.2021für die bis Ende 2019 geltende Rechtslage bestätigt, allerdings darauf hingewiesen, dass sich die Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz von ihrer anfänglichen Form der rein privaten Selbstregulierung in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wesentlichen öffentlichen Aufgabeentwickelt hat (zit. Urteil 2C_887/2017 E. 4.4). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht in Zukunft die geldwäschereirechtlichen Sanktionen als öffentlich-rechtlich qualifizieren könnte (vgl. zit. Urteil 2C_887/2017E. 4.3.3).
Dafür spricht auch der Umstand, dass die FINMA hoheitlich von den Selbstregulierungsorganisationen verlangen kann, ihre Reglemente anzupassen (vgl. BGE 143II 162). Würden die Sanktionen als öffentlich-rechtlich qualifiziert, wäre allerdings fraglich, ob eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für solche Sanktionen besteht (zit. Urteil 2C_887/2017 E. 4.5). Es könnte sich daher aufdrängen, die gesetzliche Regelung für das geldwäschereirechtliche Sanktionensystem zu überprüfen.“
2. Und in Deutschland?
Hier wird dies durch Grundsatzurteile geregelt, wie bspw. mit der berühmten Kita-Entscheidung des BGH (BGH 16.05.2017 – II ZR 7/16; ausdrücklich bestätigt in BGH 11.09.2018 – II ZB 11/17, NZG 2018, 1392; Wagner, steueranwaltsmagazin 2017, 116) in dem er u.a. die Indizwirkung der (steuerlichen) Anerkennung eines Vereines als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt. Die Anerkennung als gemeinnützig sei ein Indiz dafür, daß der Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und daher in das Vereinsregister eingetragen werden kann, § 21 BGB. Der BGH wiederholt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und des Nebenzweckprivilegs.
3. Vereinsrecht Wissen 2022
Zunächst haben wir angesichts der „Anerkennung“ der virtuellen Versammlung im Rechtsleben (nicht nur für Vereine) anfangs des Monats eine Standortbestimmung vorgenommen, die wir Ende des Monats noch einmal konkretisieren wollen: Am 28.09.2022, 09:30-11:00 Uhr findet das online-webinar Vereins- und Verbandsrecht: Versammlungen und Beschlußfassungen (Präsenz, hybrid oder virtuell?) statt. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1753991952105929998
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
4. Praxistip
Wenn der Gesetzgeber da schon nicht ranwill muß es eben manchmal die Rechtsprechung tun. Die einen mit einem Misser zwischen den Zähnen, wie abund zu das Kammergericht Berlin. Gründlich und verantwortungsvoll, im Ergebnis viel Zustimmung der Bundesgerichtshof. Auch Lob muß sein… Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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www.wagner-vereinsrecht.com <28.09.2022>

Vereinsrecht Wissen (32) Vereine als Körperschaften der Nachhaltigkeit

1. Nachhaltigkeit?
In der gesellschaftsrechtlichen Fachzeitschrift Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht wurde die Genossenschaft als „Vehikel der Nachhaltigkeit“ beschrieben (Denga, Genossenschaften als Vehikel der Nachhaltigkeit, NZG 2022, 1179). Das können wir in Bezug auf Vereine auch. Was aber bedeutet Nachhaltigkeit? Der Begriff ist immer noch diffus, auch wenn er tagtäglich gebraucht wird. Er geht weit über die Grenzen des Wachstums (Club of Rome, 1972) oder den Umgang mit Ressourcen (Leibild der nachhaltigen Entwicklung, Rio de Janeiro 1972) hinaus.
2. Nachhaltige Körperschaften
Auch den Vereinen können die Aspekte sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit zugeschrieben werden. Demokratisches Mitwirken prägt die Mitgliedschaft, der Vereinszweck oft den Prinzipien der Fairness, Regionalität und der Bekämpfung der Diskriminierung verpflichtet. Die wirtschaftlichen Aspekte, denen auch das Vereinsleben unterworfen ist binden sich an nachhaltiges Wirtschaften und eine ausgeprägte Compliance-Kultur. Und der Verein – nota bene – ist unabhängig vom Bestand seiner Mitglieder mehr als vielleicht Genossenschaften auf nachhaltiges Wirken angelegt.
3. Und gemeinnützig dazu…
Bestimmt 2/3 aller Vereine sind gemeinnützig, sie wirken zur Förderung und Unterstützung der Allgemeinheit, fördern vom Gesetzgeber als gemeinnützig anerkannte Zwecke (§ 52 Abs. 1 AO „(…) ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern“); die Mitglieder und der gesamte Verein handeln danach.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Zunächst haben wir angesichts der „Anerkennung“ der virtuellen Versammlung im Rechtsleben (nicht nur für Vereine) eine Standortbestimmung vorgenommen, die wir Ende des Monats noch einmal konkretisieren. Am 28.09.2022, 09:30-11:00 Uhr findet das webinar Vereins- und Verbandsrecht: Versammlungen und Beschlußfassungen (Präsenz, hybrid oder virtuell?) statt. Am 21.09.2022 folgt der zweite Teil des DLRG-Schwerpunktwebinars DLRG und social media mit Ingrid Lehr-Binder, Achim Wiese und Katharina Koch. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4376892332975509264
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
5. Praxistip
Menschen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren und damit der Allgemeinheit dienen sind wichtig und dürfen aus ihrem Engagement durchaus auch ein gewisses Selbstbewußtsein ableiten. Dazu aber ein anderes Mal.
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <19.09.2022>

Vereinsrecht Wissen (31) Vorstandsbestellung

(31) Vorstandsbestellung
1. Grundsatz mit Ausnahme

Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand. Sei weit, so normal. Von diesem Grundsatz kann man über § 40 S. 1 BGB allerdings zulässigerweise abweichen und es ganz anders machen: Diese sog. Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB) kann völlig ausgeschlossen werden. Die Zuständigkeit kann durch Satzungsgestaltung auf ein anderes Organ des Vereins, auf einzelne Mitglieder (als Sonderrecht im Rahmen des § 35 BGB) oder gar auf einen vereinsfremden Dritten übertragen werden (s. MüKo/Leuschner, BGB, ). Aufl. 2021, § 27 Rn. 18). Betraut die Satzung statt der Mitgliederversammlung ein anderes Organ mit der Bestellungkompetenz so ist es zulässig, aber nicht erforderlich, das Verfahren, mit dem das Organ die Bestellungsentscheidung treffen soll, durch die Satzung zu regeln. Die Satzung kann dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskompetenz zuweisen, die auch die Regelung des Verfahrens der Bestellung des Vorstands umfaßt, so das OLG Brandenburg zur Wirksamkeit einer satzungswidrigen Bestellung eines Vorstandsmitglieds in einer neuen Entscheidung vom 20.04.2022 (7 W 44/22, NZG 2022, 1070).
2. Verschiedene Modelle
Das klassische Modell der Wahl der Vorstandsmitglieder in einer Mitgliederversammlung ist weit verbreitet, aber nicht zwingend. Die Mitgliederversammlung kann statt einzelner Vorstandsämter hintereinander „von bis“-Regelungen wählen, also bspw. von 2 bis zu 4 Mitglieder des Vorstands, die dann untereinander den Vorsitzenden und den Stellvertreter festlegen. Dieses Modell mag praktisch und praktikabel sein, demokratisch ist es nicht. Muß es aber auch nicht.
3. Kompetenzordnung
In der vereinsrechtlichen Kompetenzordnung kommen der Mitgliederversammlung die Grundlagengeschäfte zu, z.B. Satzungsänderung (§ 33 Abs. 1 BGB), Auflösung (§ 41 BGB), Bestellung und Abberufung des Vorstandes (§ 27 BGB); der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig (§ 27 BGB). Die Zuständigkeitsbereiche reichen von einer Alleinzuständigkeit der Mitgliederversammlung (eben für Grundlagengeschäfte, was die Zuständigkeit des Vorstandes auf die Vorbereitung solcher Beschlüsse reduziert), bis zu einer konkurrierenden Zuständigkeit (der Vorstand ist zuständig, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zusteht), s. z.B. Wagner, Verein und Verband.
Kann man aber auch ganz anders machen, wenn man will – muß man aber nicht.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Das Zwischenfazit vom 27.07. („Vereinsrecht 2022 - Standortbestimmung“) wird nun – nach Auslaufen des CoronaG noch einmal aktualisiert: Was gilt nun? Am 14.09.2022 werden wir uns diesen Fragestellungen von 09:30-11:00 Uhr widmen. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/385396843330436877
Gleichentags beginnen wir um 18:00 Uhr den „Zweiteiler“ im Rahmen unserer DLRG-Reihe „Grundsatzfragen“ DLRG und Social Media. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/714635704641499918
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
5. Praxistipp
Viele beklagen, daß offenbar Nachwuchs in Vorstandsämter fehle. Ein guter Tipp: Schaut man sich diejenigen genauer an, die da jammern so kann einem schon so manches klarwerden – warum da keiner hinwill…
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (30) Schädliche Einflüsse der Mitglieder?

(30) Schädliche Einflüsse der Mitglieder?
1. Möglichkeiten der Einflußnahme
Mitglieder haben Rechte, vor allem die Informationsrechte, aber auch Gestaltungsrechte (Wagner, Verein und Verband, Rn. 131 ff.). Das Mitglied muß als allererstes so genau informiert werden, daß es sich auf die Mitgliederversammlung vorbereiten kann. So wie Spontanität einen gewissen Wert an sich hat ist es die Tugend der guten Vorbereitung ebenfalls. So wie das Mitglied über Vergangenes zu informieren ist müssen auch die künftigen Vorhaben mit den Mitgliedern abgestimmt werden – die Mitglieder bestimmen den Haushaltsplan und daher die Ermächtigung an den Vorstand, wie er die vorhandenen Mittel verwenden darf. Und das Mitglied kann natürlich Anträge stellen…
2. Aktiv heißt möglicherweise unbequem…
Der Vorstand sieht aktive Mitglieder immer etwas zwiespältig – freut sich über das aktive Vereinsleben einerseits, ist aber dadurch auch gefordert, manchmal gestreßt. Und der Vorstand wird immer wieder daran erinnert, daß er den Verein zwar verantwortlich leitet, aber dennoch Weisungsempfänger ist und die Weisungen der Mitgliederversammlung umzusetzen hat.
Die Interessen mancher aktiver Mitglieder haben auch nichts mit den Interessen der Vorstände zu tun, ohne schon „vereinsschädliches Verhalten“ zu sein und den Rauswurf solcher Mitglieder zu ermöglichen. Daher hat der Vorstand auch manchmal ein gewisses Maß an Destruktivität zu dulden, auch wenn dies bei notorischen Nein-Sagern nicht leicht fällt.
3. …aber nicht räuberisch
Die Aktiengesellschaften haben schlechte Erfahrungen mit einer gewissen Gruppe von Anteilseignern gemacht, den sog. räuberischen Aktionären. Diese haben sich gut vorbereitet, Fragen gestellt und deren vermeintliche oder wirklich unzureichende Beantwortung dann gerichtlich beanstandet. Letztlich haben sie sich die Ansprüche oft abkaufen lassen, was in vielen Fällen der einzige Zweck der Übung war. Damit haben sie die Registeranmeldungen oft jahrelang blockiert, was den Preis schließlich nach oben trieb, ebenso wie die Versuchung der Strafverfolger, solche Zeitgenossen wegen Erpressung oder zumindest dem Versuch derselben zur Rechenschaft zu ziehen. Dann gab es noch Großaktionäre, die Sonderrechte ausnutzten, um den Aktienkurs hochzutreiben oder die Firmen sonstwie aufzusaugen.
Wichtig: Bei den Vereinen besteht ein Ausschüttungsverbot (lesenswert immer noch BGH 16.05.2017 – II ZB 7/16, NJW 2017, 1943). Der legale Griff in die Kasse ist den Mitgliedern also verweht. 

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Bis Anfang September widmen wir uns dem Ferragosto, einer jahreszeitbedingten Auszeit. Dennoch überlegen wir weiter, was wir ab September anbieten und behandeln können. Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405. Wünsche und Anträge sind jederzeit willkommen.
5. Praxistip
Die Mitglieder sind das Kapital des Vereins. Sie sind vielfältig und bilden ab einer gewissen Größe des Vereins ein Spiegelbild der Gesellschaft. Kommunikation ist vonnöten, auch und mit und wegen der schwierigen Mitglieder.
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (29) Schweiz: Auch nicht besser

(29) Schweiz: Auch nicht besser
1. Was ist passiert?

Geschlecht vor Leistung, staatlicher Zwang vor Ehrenamt – die schweizerische Bundesrätin Viola Amherd, also als Sportministerin Mitglied der Bundesregierung der Schweiz, manövriert ihr Departement ins ideologische Abseits und bringt die Sportverbände und -vereine in Bedrängnis (NZZ vom 20. und 21. Juli 2022). Beim Versuch, die Sportförderungsverordnung zu reformieren ist sie übers Ziel hinausgeschossen: Das Bundesamt für Sport, das Baspo, hat neben verschiedenen Ethik-Prinzipien auch eine Quote in die Verordnung gepackt. Das Ziel: eine «ausgewogene Geschlechtervertretung» in allen Sportorganisationen des Landes. Demnach müssen Vereine und Verbände mindestens 40 Prozent ihrer Leitungsorgane mit Frauen und Männern besetzen, wenn sie weiterhin Gelder vom Bund bekommen wollen. Die Verordnung soll ab dem kommenden Jahr gelten.
Die Vernehmlassung (dt. Anhörung) dazu ist in der Zwischenzeit abgeschlossen. Die Antworten der Verbände, der Kantone und der Parteien fallen derweil vernichtend aus. Die Sportministerin steht allein da. Noch peinlicher für Amherd ist aber die verdutzte Feststellung der Verbände, dass «ihre» Bundesrätin ganz offensichtlich keine Ahnung habe, wie es zu und her gehe rund um die Trainingsgelände, Turnhallen und Vereinsheime in diesem Land. Es gebe Sportarten, die «stark geschlechtskonnotiert» seien, heisst es in den Antworten. Majoretten und Synchronschwimmerinnen werden eher von Frauen betreut, im Eidgenössischen Schwingerverband sind Männer in der Mehrheit. Und sowieso: Eine dermassen rigide Regelung sei kontraproduktiv, weil die Rekrutierung von Führungspersonal bereits ohne Quote schwierig sei, heisst es weiter. Solche Vorgaben würden «ohne Berücksichtigung der Realitäten, mit denen ehrenamtlich geführte Sportvereine konfrontiert» seien, deren Existenz gefährden, schreibt etwa der hiesige American-Football-Verband.
2. Und nun?
Die Vernehmlassung macht deutlich, wie sehr Amherd ihr Departement ins ideologische Offside manövriert hat. Die Sportministerin schwächt das Vereinsleben, indem sie das Geschlecht vor Leistung stellt, den staatlichen Zwang vor das ehrenamtliche Engagement. Diese Politik, welche derart rigide auf das Geschlecht achtet, ist geschlechterdiskriminierend; Geschlechterquoten sind das pure Gegenteil von „Gleichstellung“. Interessant ist übrigens, dass es gleichzeitig eine Bewegung gibt, welche das biologische Geschlecht gänzlich abstreitet („non-binär“, „trans“, etc.).
3. Fazit
Manchmal sind Vereine politisch. Manchmal hat Politik dort nichts zu suchen. Wohlan wer den Unterschied erkennt.*
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 27.07.2022 haben wir noch einmal ein Zwischenfazit gezogen („Vereinsrecht 2022 - Standortbestimmung“). Nun widmen uns dem Ferragosto, einer jahreszeitbedingten Auszeit. Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
5. Praxistip
Die Vereinslandschaft ist vielfältig, aber auch dynamisch. Eine Dynamik, die auch die Politik – die so gerne in Sonntagsreden ihre Überzeugungen kundtut, aber selten zuhört und versteht – meist unterschätzt. Und die Entwicklungen dann verschläft.
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Wissen (28) eSport im Schatten

(28) eSport im Schatten
1. Was ist eSport?

Esport: Das ist der Wettkampf der digitalen Generation. Innerhalb weniger Jahre hat sich dieser von einem Nischen- zu einem Massenphänomen entwickelt. War er Ende der 1990er Jahre noch vorwiegend Spielerinnen und Spielern bekannt, werden die Wettkämpfe heute von einem Millionenpublikum per Livestream, im TV und in ausverkauften Stadien verfolgt. Die Preisgelder, um die auf internationalen Meisterschaften gespielt wird, erreichen teilweise achtstellige Beträge.
2. Begriff
Der Begriff Esport (unter anderem auch E-Sport, eSports oder e-Sport geschrieben) bezeichnet den professionellen Wettkampf in Computer- und Videospielen. Wie bei klassischen Sportarten geht es auch beim Esport um den Wettkampf beziehungsweise das Messen mit anderen in einer Disziplin. Die Basis von Esport bilden Computer- und Videospiele, die wettkampfmäßig als Einzeldisziplin oder in Teams gespielt werden können. (…) Zu den wichtigsten Titeln zählen Games wie League of Legends (Riot Games), Dota 2 (Valve), Counter-Strike: Global Offensive (Valve), Tom Clancy’s Rainbow Six: Siege (Ubisoft), Overwatch (Blizzard) oder die FIFA-Reihe (Electronic Arts). Rund um solche Echtzeit-Strategiespiele, Taktik-Shooter und Sportsimulationen haben sich im Laufe der Jahre zahlreiche Ligen und Turniere etabliert, in denen Esportlerinnen und Esportler auf nationaler und internationaler Ebene gegeneinander antreten. Events wie die League of Legends Worlds, die ESL One oder The International füllen dabei ganze Stadien (aus: www.game.de/esport).
3. Gemeinnützig?
Die Rahmenbedingungen müssen dagegen noch dringend verbessert werden: Vor allem die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von lokalen Esport-Vereinen ist wichtig, damit sich die Amateur-Ebene und damit das Fundament für kommende Top-Spielerinnen und -Spieler gut entwickeln kann (hierzu ausführl. und differenzierend Alvermann in Frey, eSport und Recht, Baden-Baden 2021, S. 322 ff.).
Beschämend: Bei der Einführung des Jahressteuergesetzes 2020 (BT-Drucks. 19/25160) zum 01.01.2021 wurde u.a. die Ortsverschönerung in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke des § 52 AO aufgenommen. eSport aber in der ganzen Gesetzesbegründung nicht ein einziges Mal erwähnt.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 27.07.2022 wird noch einmal von 09:00 bis 10:30 Uhr ein Webinar zum Thema „Vereinsrecht 2022 - Standortbestimmung“ mit Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt stattfinden. Anmeldelink: https://attendee.gotowebinar.com/register/2204700458326113803
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com , die sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht beschäftigt, ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Die Vereinslandschaft ist vielfältig, aber auch dynamisch. Eine Dynamik, die die Gesetzgebung oft unterschätzt. Und die Entwicklungen verschläft.
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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www.wagner-vereinsrecht.com <25.07.2022>

Vereinsrecht Wissen (27) Virtuelle Versammlungen im Gesetzgebungsverfahren

(27) Virtuelle Versammlungen im Gesetzgebungsverfahren
1. Neuigkeiten

Neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein, wie die BRAK berichtet. Eine entsprechende Änderung am Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (BT-Drs. 20/1738 v. 10.05.2022) hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner 20. Sitzung beschlossen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte sich nur auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogen. Mit dieser Regelung soll die während der Corona-Pandemie eingeführte, zeitlich befristete Möglichkeit, Hauptversammlungen virtuell durchzuführen, verstetigt werden. Der Rechtsausschuss nahm den Entwurf an. Die bisherige Sonderregelung für Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27.03.2020. Sie endet zum 31.08.2022.
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Rechtsausschuss diverse Änderungen vor. Neben der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde u.a. die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde „die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben“, heißt es zur Begründung. Eine weitere Regelung bezieht sich beispielsweise auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben, so die BRAK.
2. Virtuelle HVs bei Aktiengesellschaften
Für Aktiengesellschaften wird ebenfalls ein Gesetz vorbereitet, das stark in der Kritik steht: "Der Gesetzgeber muss sich von der Idee lösen, dass eine virtuelle Hauptversammlung nichts anderes ist als eine große Teams-Konferenz," so, Christine Bortenlänger vom Deutschen Aktieninstitut. Sollte der Entwurf so Gesetz werden befürchtet der BDI einen "Rohrkrepierer" und sieht Klagerisiken durch möglicherweise unvollständig beantwortete Fragen auf die Unternehmen zukommen (s. tagesschau.de, 13.05.2022).

3. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 20. und 27 Juli findet jeweils von 09:00 bis 10:30 Uhr ein Webinar zum Thema „Vereinsrecht: Ein-/Ausblick, Überblick“
mit dem Schwerpunkt „Orientierung im Vereinsrecht vor, während und nach Corona“ statt.
Anmeldelink für den 20.07.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/5025407379518766606
Anmeldelink für den 27.07.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/2204700458326113803
Anmeldelinks folgen in Kürze und sind dann auch auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com verfügbar. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
4. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
5. Praxistip
Der 31.08. und damit das Auslaufen des CoronaG rückt näher und immer noch wird die Frage der virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen und Verbänden vom Gesetzgeber nur stiefmütterlich behandelt. Wie nicht anders zu erwarten…
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (26) Verband und Verbandspolitik

(26) Verband und Verbandspolitik
1. „Durchgriff“ im Verband

Nehmen wir einmal an, ein Verband hat (als Gesamtverein) über 2.000 örtliche Gliederungen, dazu Gliederungsebenen auf Landkreisebene, Landes- und Bundesebene. Jedes Mitglied ist auf jeder Gliederungsebene Mitglied (sog. gestufte Mehrfachmitgliedschaft, s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 460 ff.). Dem Vorstand eines Landesverbandes kommt durch eine Kassenprüfung eines „untergeordneten“ Bezirkes (= Landkreis-Organisation) zu Ohren, daß es dort finanzielle Unregelmäßigkeiten gibt/gab. Was tun?
Es stellt sich relativ schnell die Frage der innerverbandlichen Informationsrechte, d.h. Auskunfts- und Einsichtsrechte der Obergliederung gegenüber der betroffenen Gliederung. Inwieweit können Unterlagen gesichtet, Maßnahmen angeordnet und nötigenfalls durchgesetzt werden? Entsprechende Satzungsregelungen sind unabdingbar um eine mögliche gerichtliche Durchsetzung zu vermeiden.
2. Gerichtliche Durchsetzung?
In einem Verband sind nicht nur Regeln wichtig sondern auch Regelungen zu deren Umsetzung und nötigenfalls Durchsetzung. Viele Verbände sehen eine interne Schiedsordnung vor oder mindestens, daß der Vorstand entscheidet und das Mitglied eine Möglichkeit hat, gegenüber der Mitgliederversammlung „Berufung“ einzulegen. Schiedsgerichte tun ihr übriges: Sie entscheiden (erst einmal) anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit und haben dabei eine informative vor allem aber eine schlichtende Funktion. Sie diesen dem „Vereinsfrieden“ und haben gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit den riesigen Vorteil, daß sie eben letztlich immer im Vereinsinteresse handeln: Schlichten statt nur entscheiden.
3. Gerichtsverfahren
Verfahrene innerverbandliche Vorkommnisse, Streitereien oder die Durchsetzung einer „endgültigen“ Verbindlichkeit erfordern im Ausnahmefall ein Verfahren der ordentlichen (staatlichen) Gerichtsbarkeit, auch wenn dies in einem Verband nicht üblich oder gar verpönt sein mag.
Besser aber man kommt ohne aus…

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 20. und 27 Juli findet jeweils von 09:00 bis 10:30 Uhr ein Webinar zum Thema „Vereinsrecht: Ein-/Ausblick, Überblick“
mit dem Schwerpunkt „Orientierung im Vereinsrecht vor, während und nach Corona“ statt.
Anmeldelink für den 20.07.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/5025407379518766606
Anmeldelink für den 27.07.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/2204700458326113803

Die Übersicht der Webinare wird in Kürze auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com verfügbar sein. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Streitigkeiten und deren Schlichtung und/oder Entscheidung bringen Unruhe, aber auch Klarheit. Sie haben eine gewisse Vorbildfunktion, sei es nur als (abschreckendes) Beispiel.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

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Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (25) Schwierige Mitglieder

(25) Schwierige Mitglieder
1. Schwierige Mitglieder?

Was sind schwierige Mitglieder? Mit gemeint sind natürlich Mitglieder, die sich in irgendeiner Funktion und irgendeiner Weise einer Ordnungswidrigkeit aussetzen oder gar Straftaten begehen. Dann hat der Verein zu entscheiden ob und wie weit er das Strafrecht in den Verein hineinläßt. Beispielsweise muß ein Verein keine Anzeige auf den Weg bringen, wenn er jemanden „mit der Hand in der Kasse“ erwischt. Schadensausgleich und vereinsinterne Konsequenzen tun es auch.
Nebenher: Wir reden auch nicht von den seltenen, aber nicht unmöglichen Fällen daß der Vorstand selbst zu einem „schwierigen Vorstand“ wird. Das beantworten die Mitglieder in der Regel durch eine Abstimmung mit den Füssen.
2. Schwierige Mitglieder!
In manchen Vereinen ungewohnt, von vielen Vorständen ungeliebt: Mitglieder, die ihre Rechte wahrnehmen. Fragen können kritisch sein, Informationsrechte unerwünscht, Einsichtsrechte unerhört. Anträge stellen undenkbar. Wer also seine Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt kann sich schnell unbeliebt machen. Allerdings muß man als Vorstand ein Gefühl dafür entwickeln, was zu den „normalen“ Rechten gehört oder ob diese exzessiv wahrgenommen werden. So wie die Einschränkung aller Mitgliedschaftsrechte verhältnismäßig sein muß, so muß auch die Wahrnehmung der Rechte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geschehen. Die Rechtsprechung zu den „räuberischen Aktionären“ hat uns einige Grundsätze an die Hand gegeben, die auch in Vereinen gelten könnten.
3. Schwierigkeiten
Wenn Mitglieder oder gar noch Vorstandsmitglieder dem Verein nachhaltige Schwierigkeiten bereiten ist dies natürlich kaum hinzunehmen: Beginnend von Reputationsschäden vielfältiger Art kommt der Verein richtig in Schwierigkeiten, sollte die Gemeinnützigkeit gefährdet werden. Dann stehen steuerliche Privilegien auf dem Spiel, die oft das wirtschaftliche Überleben des Vereins ebenfalls gefährden und die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder aufleben lassen könnten – und dies gesamtschuldnerisch.
Auch hier gilt: Ändere, was du ändern kannst und nimm das hin, was nicht zu ändern ist. Und bemühe dich, das eine vom anderen zu unterscheiden.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 13. und 20 Juli wird voraussichtlich vormittags von 09:00 bis 11:00 Uhr ein Schwerpunkt-Webinar zum Thema „DLRG und Social Media“ mit Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) stattfinden. Anmeldelinks folgen in Kürze und sind dann auch auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com verfügbar. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Das schwierigste Thema für den Vorstand ist in der Regel der „richtige“ Umgang mit den Mitgliedern. Zu einem vernünftigen Klima im Verein trägt sicher eine gute Kommunikation bei. Und das kann man lernen.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <06.07.2022>

Vereinsrecht Wissen (24) Austritt

1. Austrittserklärung
Im Gegensatz zum „Rauswurf“ (s. Vereinsrecht Wissen No. 22) ist der Austritt der freiwillige Akt, der das Mitgliedsverhältnis
einseitig beendet. Das Verbot dauernder Bindung führt dazu, daß dem Vereinsmitglied die Möglichkeit auszutreten, nicht
genommen werden kann. Seine Unterwerfung unter die Organisationsgewalt des Vereins wird durch diese Austrittsmöglichkeit begrenzt. Diesen Zusammenhang hat der Gesetzgeber deutlich gesehen und daher in § 39 BGB eine
zwingende positive Normierung geschaffen (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 175).
2. Mitgliedschaft auf Zeit
Eine Art Automatismus für die Beendigung der Mitgliedschaft besteht dann, wenn diese von vornherein zeitlich befristet
war oder eine Bedingung eingetreten ist, bspw. ein Höchstalter überschritten wurde (s. Reichert/Wagner, Vereins- und
Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 1024 ff.). Ansonsten ist der Austritt freiwillig und erfordert eine klare dahingehende Erklärung
und einen Empfänger, der für diese Art von Erklärungen zuständig ist.
3. Klarheit der Erklärungen
Es darf also nicht etwa eine Begründung verlangt werden oder eine persönliche Erklärung in der Mitgliederversammlung.
Dennoch bedarf es im Rechtssinne einer Erklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sehr wohl zulässig
ist es, die Wirkung auf das Ende des Kalenderjahres eintreten zu lassen, was dem Verein jedenfalls die laufenden
Mitgliedsbeiträge sichert. Die Beitragspflicht besteht bis zur endgültigen Lösung des Mitgliedsverhältnisses (zeitanteilig)
fort. Eine mittelbare, aber ebenfalls unzulässige Erschwerung des Austritts bedeutet es, wenn die Satzung eine Regelung
enthält, die den Wiedereintritt besonders erschwert, indem hierfür besonders hohe Hürden in der Form hoher
Voraussetzungen aufstellt.
4. Austrittsrecht
Das Recht des Mitglieds einer Körperschaft, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Körperschaft mit sofortiger
Wirkung auszutreten (vgl. auch § 314 BGB), gehört als Grundprinzip des Verbandsrechts zu den zwingenden,
unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Dieses Recht kann dann geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die
dem austrittswilligen Körperschaftsmitglied den weiteren Verbleib in der Körperschaft unzumutbar machen.
5. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 29. Juni wird im Abendwebinar „Der Verein und seine Mitglieder“ Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt zum Thema
„Umgang mit schwierigen Mitgliedern“ und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) zum Thema
„Resilienz“ referieren.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7676638875970878732
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese
Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und
aktualisiert. Bald werden wir das Webinar-Programm bis Oktober 2022 veröffentlichen,
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagnervereinsrecht.com.
7. Praxistip
Das Mitgliedschaftsverhältnis zu einzelnen Vereinen ist nicht mehr so gestaltet wie noch im 19. Jahrhundert, wo
„lebenslange“ Mitgliedschaften eher die Regel als die Ausnahme waren. Dennoch ist es ein Verhältnis der eigenen, der
besonderen Art, was dennoch von einem lebt: Jeder sollte sich klar erklären und wissen, was er will und woran er ist.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag,
Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-
SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in:
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
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Vereinsrecht Wissen (23) Eintritt

(23) Eintritt
1. Beitrittserklärung

Im Gegensatz zum „Rauswurf“ ( s. Vereinsrecht Wissen No. 22) ist der Beitritt die Begründung einer meist langen Beziehung des Mitglieds zum Verein, er begründet also das Mitgliedsverhältnis. Im Rahmen von sog. Tagesmitgliedschaften, einem Kurzzeitverhältnis, ist die Mitgliedschaft auch für eine kurze und absehbare Zeit möglich. Das Mitgliedschaftsverhältnis ist im Gesellschaftsrecht ein (wichtiges) Recht eigener Art, das fast alle Körperschaften gemeinsam auszeichnet. Zur Begründung der Mitgliedschaft bedarf es einer klaren Beitrittserklärung und einer Annahme dieser Erklärung durch den Verein (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 36).
2. Möglichst kein Automatismus
Nicht alles, was rechtlich möglich ist auch besonders empfehlenswert. Eine einseitige Beitrittserklärung ist durchaus möglich, aber für die meisten Vereine wenig sinnvoll. Selbst wenn angeordnet wird, daß es (nur) einer einseitigen Erklärung des Beitritts bedarf, wird hierdurch ein Aufnahmevertrag geschlossen, bei dem die Erklärung des Aufnehmenden lediglich konkludent und vorab generell erfolgt. Die Satzungsbestimmung dergestalt, daß allein durch die Erklärung des Beitretenden die Mitgliedschaft erworben wird, führt ggf. dazu, daß der Verein selbst nicht mehr weiß, wer denn Mitglied ist, und damit die Möglichkeit wegfällt, die Zusammensetzung seiner Mitglieder zu steuern. Dies erhöht die Gefahr, von Personen „unterwandert zu werden, die sich des Vereins ermächtigen und diesen umgestalten wollen“. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang immer, die Möglichkeit der Ablehnung des Beitrittsgesuchs durch den Vorstand vorzusehen, unabhängig davon, ob von dieser Ermächtigung je Gebrauch gemacht wird (s. Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 964).
3. Zusatzerklärungen
Mit dem Beitritt ist in der Regel die Erklärung verbunden, man unterwerfe sich ausdrücklich der Satzung, den Nebenordnungen und den sonstigen Beschlüssen des Vereins. Empfehlenswert ist die Zurverfügungstellung einer email-Adresse an den Verein mit der Erklärung, daß diese seitens des Vereins für Einladungszwecke und sämtliche anderen Erklärungen im Mitgliedschaftsverhältnis genutzt werden kann.  
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 22. und 29. Juni wird im Abendwebinar „Der Verein und seine Mitglieder“ Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt zum Thema „Umgang mit schwierigen Mitgliedern“ und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) zum Thema „Resilienz“ referieren.
Anmeldung für den 22. Juni 18:00 bis 20:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/7700633518223827982
Anmeldung für den 29. Juni 18:00 bis 20:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/7676638875970878732
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Das Mitgliedschaftsverhältnis zu einzelnen Vereinen ist nicht mehr so gestaltet wie noch im 19. Jahrhundert, wo „lebenslange“ Mitgliedschaften eher die Regel als die Ausnahme waren. Dennoch ist es ein Verhältnis der eigenen, der besonderen Art.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (22) Rauswurf

(22) Rauswurf
1. Zuständigkeiten

Der Rauswurf („Ausschluß“) von Mitgliedern ist die sog. ultima ratio der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Verein. Die Satzung legt in der Regel ein für den Ausschluß zuständiges Organ fest, außerdem Ausschlußgründe und ein bestimmtes Verfahren. Gemäß § 32 Abs. 1 BGB werden die Angelegenheiten eines Vereins soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, grundsätzlich durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Für den Ausschluß eines Mitglieds besteht nach dem Gesetz keine von der vorstehend geschilderten grundsätzlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung abweichende gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan, so daß für den Ausschluß von Mitgliedern nach den gesetzlichen Vorschriften die Mitgliederversammlung zuständig ist (OLG München 26.07.2017 – 20 U 5009/16, juris; zu ähnlichen Fällen vgl. Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 2934 ff.).
2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Generell – ob es die Satzung eines Vereins vorsieht oder nicht – sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des rechtlichen Gehörs einzuhalten. Der Ausschluß aus dem Verein ist als stärkster Eingriff in die mitgliedschaftlichen Rechte die ultima ratio der vereinsinternen Sanktionsmaßnahmen und nicht ein blosses „im Vereinsleben übliches Mittel der Auflösung vereinsinterner Konfliktsituationen“. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf der Rechtsfolgenseite unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob nicht (z.B.) ein zeitweiliger Ausschluß aus dem Verein einem dauerhaften Ausschluß als milderes Mittel vorzuziehen ist (VG Gießen 18.02.2019 – 4 K 2608/18.GI, juris.).
3. Ausschluß von Vorstandsmitgliedern
Bei einem Mehrpersonenvorstand kann nicht durch ein Vorstandsmitglied ein anderer Vorstandskollege ausgeschlossen werden, selbst dann nicht, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht. Das soll verhindern, daß der Vorstand die Bestellungs- und Widerrufszuständigkeit der Mitgliederversammlung durch einen Ausschluß eines Vorstandmitglieds unterläuft. Sobald die Bestellungszuständigkeit bei der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan liegt, kann ein Vereinsgericht diese Zuständigkeit nicht an sich ziehen und ein Organmitglied ausschließen. Das gilt selbst dann, wenn eine entsprechende satzungsmächtige Ermächtigung gegeben ist (BGH 06.02.1984 – II ZR 119/83, BGHZ 90, 92, NJW 1984 1884; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 357). 
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 22. und 29. Juni wird im Abendwebinar „Der Verein und seine Mitglieder“ Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt zum Thema „Umgang mit schwierigen Mitgliedern“ und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) zum Thema „Resilienz“ referieren.
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Vereine können zwar undemokratische Satzungen haben, sind jedoch für alles, was über den inneren Zirkel der Vereinsautonomie hinausgeht gewissen Rechtsstaats-Prinzipien unterworfen.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
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Vereinsrecht Wissen (21) Es tut sich was…

(21) Es tut sich was…
1. …nicht viel, aber immerhin

Im Vereinsrecht ist ein bisschen Bewegung, zumal das CoronaG zum 31.08.2022 ausläuft und noch keine genau weiß, was danach mit der Möglichkeit, virtuelle und hybride Versammlungen durchzuführen, aussieht. In der Praxis ist alles klar: Die Vereine werden die Möglichleiten, die ihnen dieses Gesetz gegeben hat, weiterhin nutzen. Vereine und Verbände sind es leider gewohnt, in vielen Dingen im Zustand permanenter Rechtsunsicherheit gelassen zu werden. Damit prägt die Vereinspraxis auf Dauer das Vereinsrecht.
2. …und noch mehr
Seit Februar gibt es den Referentenentwurf für die Einführung virtueller Versammlungen für Aktiengesellschaften, der jetzt als Regierungsentwurf vorliegt. Statt die Vereine einzubeziehen sind nur wenige Rechtsformen angesprochen und der Gesetzgeber gefällt sich wieder darin, vor und zurück zu regeln („Rolle rückwärts“, s. Mayer/Jenne/Miller, BB 2022, 1155). Im Entwurf des DiRuG werden Vereinsregister immerhin noch erwähnt, wenn auch nur mit der Nachricht, erst seine die Handelsregister dran und irgendwann 2023 dann elektronische Vereinsregister.
Die Neuigkeiten aus Europa, der Europäische Verein solle wiederbelebt werden, sind weit entfernt. Auch wenn das Europäische Parlament nun eine Stellungnahme an die Kommission übersandt hat ist dies kein Projekt, das sich im Wochen- oder Monatsrhythmus entwickelt.
3. Richtige Idee von der falschen Partei?
Spannender ist der Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, der in den Bundesrat am 04.04. eingebracht und in der Sitzung vom 20.05.2022 an die zuständigen Ausschüsse verwiesen wurde (Drucksache 193/22 -2): Nach § 32 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.01. 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, soll folgender Absatz 1a eingefügt werden: "(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“
Problem: Der Vorschlag kommt aus dem CSU-regierten Bayern. Wir werden sehen…
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Unser nächstes Webinar am 08. Juni von 09:30 bis 11:00 Uhr beschäftigt sich mit dem Thema „Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2022“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5121015412181815312
Am 22. und 29. Juni wird im Abendwebinar „Der Verein und seine Mitglieder“ Jürgen Wagner (LL.M., Rechtsanwalt) zum Thema „Umgang mit schwierigen Mitgliedern“ und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) zum Thema „Resilienz“ referieren. Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
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6. Praxistip
Die Gesetzgebung im Vereinsrecht ist nicht gerade das Paradestück „guter“ Gesetzgebung. Die Vereinspraxis prägt das Vereinsrecht, oft auch contra legem. Kein schöner Zustand… Deshalb: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (20) Trau, schau wem!

(20) Trau, schau wem!
1. Beitritt in den Verein oder Verband

Jeder Verein kann sich seine Mitglieder aussuchen. Damit sind Vereine grundsätzlich in einer komfortablen Lage. Allerdings hat jeder Grundsatz auch Ausnahmen: Monopolvereine haben einen Aufnahmezwang. Gibt es etwa für eine Sportart nur einen Dachverband, so ist die Nichtaufnahme von neuen oder gewissen Mitgliedern nicht so einfach. Natürlich können Voraussetzungen aller Art vorgesehen werden, ein Verein ist also nicht gezwungen, tatsächlich jeden Bewerber ohne Prüfung aufzunehmen.
2. Aufnahmevertrag
Näheres regelt dann ein Aufnahmevertrag. Die Aufnahme bzw. der Beitritt zu einem Verein setzt sowieso den Abschluß eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein voraus, der grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen kann. Er kann auch rückwirkend erfolgen, bspw. im November 2022 für den 01.01.2022; ebenso ist auch ein rückwirkender Statuswechsel möglich, sofern er zusätzliche Rechte ermöglicht, nicht aber bereits ausgeübte Rechte wieder für ungültig erklärt (s. auch OLG Frankfurt 06.07.2018 – 3 U 22/17, Satzungsänderung zur Aufnahme von Frauen als Vereinsmitglieder; Wagner, Verein und Verband, Rn. 140).
3. Einseitige Erklärung?
Hinzuzufügen ist abschließend die Bemerkung, daß nicht alles, was rechtlich möglich ist auch besonders empfehlenswert ist. Eine einseitige Beitrittserklärung etwa durch ein elektronisches Formular ist durchaus möglich, aber für die meisten Vereine wenig sinnvoll. Selbst wenn angeordnet wird, daß es (nur) einer einseitigen Erklärung des Beitritts bedarf, wird hierdurch ein Aufnahmevertrag geschlossen, bei dem die Erklärung des Aufnehmenden lediglich konkludent und vorab generell erfolgt. Die Satzungsbestimmung dergestalt, daß allein durch die Erklärung des Beitretenden die Mitgliedschaft erworben wird, führt ggf. dazu, daß der Verein selbst nicht mehr weiß, wer denn Mitglied ist, und damit die Möglichkeit wegfällt, die Zusammensetzung seiner Mitglieder zu steuern. Dies erhöht die Gefahr, von Personen „unterwandert zu werden, die sich des Vereins ermächtigen und diesen umgestalten wollen“, so die Befürchtung von Vereinsbossen bereits aus dem 19. Jahrhundert. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang immer, die Möglichkeit der Ablehnung des Beitrittsgesuchs durch den Vorstand vorzusehen, unabhängig davon, ob von dieser Ermächtigung je Gebrauch gemacht wird.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 25. Mai findet von 09:30 bis 11:00 Uhr unser nächstes Webinar zum Thema „Hybride und virtuelle Versammlungen 2022“ statt. Wir beschäftigen uns mit der Organisation, dem Ablauf und der Protokollierung von virtuellen Versammlungen.
Anmeldemöglichkeit: Teilnahme am Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone unter:
https://meet.goto.com/931216429
Zugangscode: 931-216-429
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
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6. Praxistip
Bei der Aufnahme in den Verein hat die Digitalisierung also Grenzen – oder man nimmt dessen schlechte Seiten in Kauf. Deshalb: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

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Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

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Vereinsrecht Wissen (19) Eine kommentierte Satzung

1. Leitlinien
Die DLRG ist ein größerer Verband mit über 560.000 Mitgliedern in ca. 2.200 einzelnen Vereinen, meistens e.V., aber auch nicht-e.V. oder als unselbständige Untergliederung. Die Satzung des Bundesverbandes ist mit 53 Paragrafen umfangreich und muß in den Untergliederungen umgesetzt werden, d.h. diese haben ihre Satzungen genehmigen zu lassen; inhaltlich müssen sie mit der Satzung des Bundesverbandes „in Einklang stehen“. Für die Genehmigungspraxis besteht seit dem Jahr 2005 ein Katalog von „Leitlinien“, nach welcher sich die Genehmigung von Satzungen richtet. Inhaltlich ist dies jedoch nicht definiert.
2. Satzungskommentar
Eine Kommentierung einer Vereins- bzw. Verbandssatzung mag dem einen überflüssig und gar als Bürokratismus in gesteigerter Form vorkommen. Allerdings geht es bei einem solchen darum, die jahrzehntelangen Erfahrungen der Justitiare im Umgang mit Mitgliedern und Gremien weiterzugeben. Dabei stellten alle Justitiare und juristischen Berater fest, daß es eine riesige Bandbreite von FAQ´s gibt, d.h. oft gestellter Fragen, die bei einem Blick in diese Kommentierung möglicherweise gelöst und wiederum als Erfahrungswissen weitergegeben werden können.
Manchen mag eine solche Kommentierung arg juristisch vorkommen. Dies liegt zum Einen daran, daß die Verfasser Juristen sind. Zum Anderen sollen die Behauptungen und deren Quellen nachprüfbar sein. Wenn die Verständlichkeit darunter leidet, schadet es jedoch nicht, an einer anderen Stelle weiterzulesen.
Da der maßgebliche Verfasser dieser Kommentierung zugleich auch Bearbeiter der 13. und 14. Auflage des im Dezember 2015/März 2018 erschienenen Buches „Reichert, Vereins- und Verbandsrecht“ ist, beziehen sich viele der nachfolgenden Verweise auf die 14. Auflage dieses Werkes. Ergänzt werden die Hinweise auf das im März 2018 erschienene Buch Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag Stuttgart (98,- Euro) sowie um Hinweise auf das im ebenfalls im Boorberg Verlag erschienenes Werk Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl., Stuttgart 2022 (seit März 2022). Eine solche Kommentierung ist also subjektiv. Sie gibt einen wesentlichen Teil der Verbandspolitik wieder, stimmt aber nicht unbedingt mit der „Verbandsmeinung“ überein, wenn es denn überhaupt eine geben sollte. Sie kann mit der Verbandspolitik einzelner Gliederungen übereinstimmen, muß es aber nicht. Sie soll aber offen sein (für Kritik) und dynamisch (für Veränderungen).
3. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 18. Mai startet unsere 3-teilige Webinar-Reihe mit 2-stündigen Webinaren in Kooperation mit dem Boorberg Verlag zum Thema Satzungen/Satzungsgestaltung, gefolgt von einem Webinar am 25. Mai zum Thema Hybride und virtuelle Versammlungen und abschließend am 01.Juni zum Thema Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2022. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten folgen in Kürze.
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
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5. Praxistip
Also: Für Hinweise und Kritik sind wir offen und dankbar. Oder für Mitarbeit in unseren Webinaren: Webinare Vereinsrecht Wissen. Deshalb: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg V
erlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <09.05.2022>

Vereinsrecht Wissen (18) Grundsätze zur Mitgliederversammlung

1. Einberufung
Grundsätzlich darf bei der Einladung zur Mitgliederversammlung keinem Mitglied eine unzumutbare Anstrengung bei der Informationsbeschaffung aufgebürdet werden. Weder dürfen Ort und Zeit ungewöhnlich sein, die Frist muß angemessen sein und die Beschlußgegenstände bestimmt genug bezeichnet, damit jeder Teilnehmer in Ruhe den Beschluß fassen kann, ob er teilnimmt oder nicht. Schließlich muß er eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung haben, um sich vorzubereiten. Die Satzung muß im Wesentlichen sicherstellen um größere Überraschungen auszuschließen.
2. Satzungsbestimmungen
Die Satzung kann bspw. festlegen, daß per Brief einzuladen ist. Dann ist keine andere Einberufungsform möglich. In den letzten Jahren hat sich eingebürgert, daß die Einladung „in Textform“ auszusprechen ist, was dann Briefe oder Texte in elektronischer Kommunikation einschließt, also auch Emails.
Schließlich kann man die Einladungsformen kombinieren: Um dennoch Überraschungen zu vermeiden (Einladung per Brief? Aushang? Email?) werden die sog. Alternativbestimmungen (wonach die Einberufung wahlweise in der einen oder anderen Form erfolgt) grundsätzlich restriktiv gehandhabt. Eine Satzungsbestimmung, die eine Alternative zwischen einer (oder mehreren) Formen unmittelbarer Benachrichtigung und einer Publikation vorsieht ist aber grundsätzlich zulässig (s. Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 1310; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 171c; restriktiver Stöber/Otto Rn. 835).
3. Gestaltungsmöglichkeiten
Die Einberufung per email ist eine Unterform der Einladung in Textform, die eben schriftlich per Fax, Brief oder email erfolgen kann, ohne daß man alles Varianten in der Satzung auszählen müßte. Anzuraten ist die Textform (als Oberbegriff) in die Satzung auszunehmen und sie bspw. zu kombinieren mit einer genau zu bezeichnenden Publikation (etwa „Amtsblatt der Gemeinde XY“). Zusätzliche Soll-Bestimmungen schaden nichts, z.B. „zusätzlich soll die Einladung per Aushang im Vereinsheim (ggf. zusätzlich per email oder andere Weise) erfolgen“.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 18. Mai startet unsere 3-teilige Webinar-Reihe mit 2-stündigen Webinaren in Kooperation mit dem Boorberg Verlag zum Thema Satzungen/Satzungsgestaltung, gefolgt von einem Webinar am 25. Mai zum Thema Hybride und virtuelle Versammlungen und abschließend am 1. Juni zum Thema Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2022. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten folgen in Kürze.
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistipp
Vorstandssitzungen, v.a. aber Mitgliederversammlungen bedeuten Beschlußfassung in einer Gemeinschaft, von der niemand ausgeschlossen werden darf und es auch nicht sollte. Das kann auch Spaß machen.
Bleiben Sie also einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

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Vereinsrecht Wissen (17) Die Wirkung von Satzungsänderungen

(17) Die Wirkung von Satzungsänderungen
1. Inkrafttreten und Vorwirkung von Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister, § 71 Abs. 1 BGB. Eine noch nicht eingetragene Satzungsänderung kann im Innenrecht des Vereins jedoch bereits verbindlichen Charakter haben (sog. Vorwirkung). In der Praxis ist dies so, die Rechtsdogmatik formuliert es umgekehrt (und kommt damit zum gleichen Ergebnis): Eine bereits beschlossene, aber noch nicht eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Außenverhältnis wie auch für das Innenleben des Vereins ohne Wirkung. Trotzdem können die Organe des Vereins Beschlüsse aufgrund der geänderten Satzung fassen (BGH 17.01.1957 – II ZR 239/55, NJW 1957, 497, BGHZ 23, 122; OLG Köln 18.09.1963 – 2 U 97/62, NJW 1964, 1575).
2. Was heißt Vorwirkung?
Sie kann zwar nach h.M. keine Rückwirkung (Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 143 m.w.N). haben, sehr wohl aber eine Vorwirkung. Da zwischen dem Beschluß und der Eintragung eine lange Zeitspanne liegen kann, kann bspw. eine Satzungsänderung einen zusätzlichen stellvertretenden Vorsitzenden vorsehen, die anschließend stattfindende Wahl einen solchen wählen und die Satzungsänderung zusammen mit der Wahl (soweit dies eine vertretungsberechtigte Person betrifft) angemeldet werden. Es handelt sich also um eine Vorwirkung eines noch nicht eingetragenen Ereignisses, genauer um eine aufschiebend bedingte Beschlußfassung, deren Grundlage die bereits beschlossene Satzungsänderung ist (Näheres siehe Wagner, Verein und Verband, Rn. 204)
3. Außenverhältnis
Im Außenverhältnis wird die Satzungsänderung erst durch die Eintragung im Vereinsregister wirksam (BGH 17.01.1957 – II ZR 239/55, BGHZ 23, 122, NJW 1957, 497; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 139). Bedeutsam sind im Innenverhältnis zwei verschiedene Arten von Vorwirkungen: Gemeinsam mit dem satzungsändernden Beschluß können bereits die Beschlüsse gefaßt werden, die von der rechtlich wirksamen Existenz der Satzungsänderung ausgehen. Bedeutsam wird dies bspw. bei Satzungsänderungen, die die Zusammensetzung des Vorstands betreffen. Sieht die Satzungsänderung bspw. vor, einen weiteren Vorstand zu bestellen, so kann dieser bereits nach der Satzungsänderung wirksam berufen werden. Solche Beschlüsse stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Satzungsänderung und werden mit Eintragung wirksam. Einer gesonderten Aufnahme der Regelung des Inkrafttretens ist daher überflüssig. Aus der Treuepflicht heraus dürfen Vereinsorgane außerdem keine diesen Satzungsänderungen zuwiderlaufende Maßnahmen treffen.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 18. Mai startet unsere 3-teilige Webinar-Reihe mit 2-stündigen Webinaren in Kooperation mit dem Boorberg Verlag zum Thema Satzungen/Satzungsgestaltung, gefolgt von einem Webinar am 25.Mai zum Thema Hybride und virtuelle Versammlungen und abschließend am 01.Juni zum Thema Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2022. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten folgen in Kürze.
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
Das Vereinsleben ist oftmals lebendig und kreativ, viele Arbeiten dennoch mit mühsamer Bürokratie verbunden. Dennoch:
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Wissen (15_16) Frohe Ostern 2022

(15_16) Frohe Ostern 2022
1. Abstimmungen

Man darf es nicht vergessen: Zentrales Mitgliedschaftsrecht ist ein Mitwirkungsrecht: Bei Anträgen, seien es „einfache“ Anträge oder Satzungsänderungsanträge, ist es ein zentrales Recht jedes stimmberechtigten Mitglieds, seine Stimme abzugeben, sich eine Meinung anzuschließen oder gar als Antragsteller selbst Mehrheiten zu suchen. Anträge in der Mitgliederversammlung sind prinzipiell Weisungen an den Vorstand – jedes Mitglied kann also die Geschicke des Vereins wesentlich beeinflussen. Grundsätzlich.
2. Und danach?
Nach einer Abstimmung wird es so gemacht, wie die Mehrheit es entschieden hat. Was aber macht die Minderheit? Nach guter demokratischer Sitte fügt sich die Minderheit der Mehrheit und versucht nicht, die Umsetzung des getroffenen Beschlusses zu torpedieren, sondern hat ihn mindestens zu tolerieren. Grundsätzlich hat die beim letzten Mal unterlegene Minderheit allerdings durchaus das Recht, beim nächsten Mal, d.h. bei nächster sich bietender Gelegenheit zu versuchen, zur Mehrheit zu werden und den seinerzeitigen Beschluß zu kippen. Das ist legal, auch noch legitim aber in mancher Konstellation nervig, vielleicht unanständig und ggf. auch (im untechnischen Sinn) vereinsschädigend.
3. Demokratisch?
Vereine müssen nicht demokratisch aufgebaut sein, viele sind es auch nicht – Beispiele gibt es genug: In der Regel gut bezahlte Vorstände von regelmäßig großen Verbänden haben schon lange kein Fußvolk mehr gesehen, selbst wenn die Stadien voll sind. Die Seitenwände der Sänften der Kirchenoberen scheinen so hoch zu sein, daß sie auch nicht sehen, daß die Kirchen leer sind.
Entscheidet man sich hingegen für einen demokratischen Vereinsaufbau, der diesen Namen auch verdient so muß man mit den oben beschriebenen Zuständen leben und leben können, es schlicht „aushalten“. Man kann einmal auch der Seite der unterlegenen Minderheit sein, mal auf der Seite des Antragstellers, dessen Anträge alle „durchgehen“.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im April befassen wir uns hauptsächlich mit Satzungen, Satzungsänderungen und der Gestaltung von Satzungsklauseln. In zwei 2-stündigen webinaren, jeweils Mittwochs, werden wir die notwendigen Satzungsänderungen aufgrund des Auslaufens des CoronaG ansprechen, außerdem weitere Spezialklauseln. Nach dem webinar am letzten Mittwoch, 06.04.2022 („Vereinssatzungen gestalten“) geht es am 13.04.2022, 09:30-11:30 Uhr „Vereinssatzungen 2022“ um die Spezialfragen.
Anmeldung unter: https://register.gotowebinar.com/register/2062690832696262670
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Jede Vereinsführung tut aber auf kurz oder lang gut daran, die Minderheiten im Verein „mitzunehmen“ um Spaltungen vorzubeugen und einen breiten Konsens herzustellen. Das ist zwar mühsam, lohnt sich aber auf die Dauer.
Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <11.04.2022>

Vereinsrecht Wissen (14) Böse Wörter – etwas Böses im Sinn?

1. Gegenleistung?
Vereine werden nur vordergründig hofiert, vielleicht aufgrund der großen Zahl und des millionenfachen Engagements von Menschen in Vereinen und Verbänden. Das geht so lange gut, bis gemeinnütziges Handeln dann das Verfahren gem. § 60 AO durchläuft, um die begehrte Freistellungsbescheinigung zu erhalten, die Wahrhaft ein Privileg ist (Alvermann in Wagner, Verein und Verband, Rn. 600 ff.). Wer erdreistet sich, für sein gemeinnütziges Handeln als „Gegenleistung“ das Privileg der (teilweisen) Steuerbefreiung zu fordern?
2. Gleichschaltung?
Auch in Deutschland manche Tendenzen zur „Gleichschaltung“. Beispiel gefällig? Der immer noch nicht definitiv entschiedene Streit, ob die sog. „Mustersatzung“ wörtlich oder „nur“ sinngemäß in Satzungen gemeinnützig sein wollender Vereine aufzunehmen ist ein Versuch in diese Richtung. Schlimm genug, daß gemeinnützige Aktivitäten derart gemaßregelt werden, so ist die wörtliche Übernahme durch nichts gerechtfertigt. Dereinst sollte nur noch überprüft werden, ob richtig abgeschrieben wurde? Die Ermessensreduzierung auf Null bei der Finanzverwaltung, ein Fleißkärtchen für den Bittsteller…
3. Behördliche Faulheit?
Vor ca. 10 Jahren begann die Finanzverwaltung dann zu versuchen, in die Zweckformulierung einzugreifen. An Vereine, deren Zweck so eng definiert war, daß sie unter § 33 BGB fielen wurden verschont, andere, wie bspw. Vereine, deren Zweck in der einen oder anderen Form darauf gerichtet ist, Leben zu retten (!) sollten ihren sonstigen Aktivitäten den Zweck „Förderung der Rettung aus Lebensgefahr“ voranstellen, nicht etwa hinten anfügen. Da aber die Rettung aus Feuergefahr etwas anderes ist als die Rettung vor dem Ertrinkungstod ließ sich die Finanzverwaltung dann zu einem Kompromiss herab, ein Klammerzusatz sei zulässig. Und wozu das Ganze? Wir wissen es bis heute nicht, andererseits ist zu vermuten, daß es in dem einen oder anderen Fall durchaus mit der Bequemlichkeit einiger Verantwortlicher zu tun hat, die die formelle Satzungsüberprüfung (nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit der §§ 51 ff. AO) am liebsten automatisieren würden.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im April befassen wir uns hauptsächlich mit Satzungen, Satzungsänderungen und der Gestaltung von Satzungsklauseln. In zwei 2-stündigen Webinaren, jeweils mittwochs, werden wir die notwendigen Satzungsänderungen aufgrund des Auslaufens des CoronaG ansprechen, außerdem weitere Spezialklauseln.
Am 06.04.2022 (09:30-11:30 Uhr) findet das Webinar „Vereinssatzungen gestalten“ mit dem Schwerpunkt „Satzungsanpassungen, Neufassung und Zweckänderung, Sonderklauseln“ statt: Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5030252924854245899
Am 13.04.2022 (09:30-11:30 Uhr) folgt das Webinar „Vereinssatzungen 2022“ mit dem Fokus auf „Corona-Bestimmungen, hybride und virtuelle Versammlungen“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2062690832696262670
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Vereinen und Verbänden fehlt es für die Auseinandersetzung mit Behörden wie dem Amtsgericht/Vereinsregister oft an knowhow oder anders gesagt an Mitgliedern, die bereit sind, dies auf sich zu nehmen. Schade, daß damit ehrenamtliches Engagement nicht unterstützt, sondern oft demotiviert wird. Wer es nicht glaubt, dem wird zur gelegentlichen Lektüre des Gesetzestextes (§§ 52 ff. AO) und der AEAO geraten.

Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Ausgeliert: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Bestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

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Vereinsrecht Wissen (13) Kompetenzen

(13) Kompetenzen
1. Vereinsrechtliche Kompetenzordnung

In der Praxis und in der Leitidee des BGB werden die Grundlagengeschäfte der Mitgliederversammlung zugeordnet; der Vorstand führt diese Beschlüsse aus. Formuliert wird dies bspw. für die Mitgliederversammlung „Diese ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Vereins“ und als Ergänzung hierzu: „Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Vereins verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen und Gremien. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für: (…).“
2. Kompetenzen des Vorstands
Die Kompetenzen des Vorstandes werden z.B. folgendermaßen formuliert: „Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.“ Das Satzungsrecht ist herausgefordert, Mechanismen zu entwickeln, die auftragswidriges und opportunistisches Verhalten des Vorstandes zum Nachteil der Mitglieder möglichst ausschließen. Ein zentraler Gedanke geht dahin, den Vorstand möglichst konsequent an die Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Aufgaben zu binden, indem er, wenn er diese Pflicht verletzt, zuletzt auch persönlich zur Rechenschaft gezogen und haftbar gemacht werden kann. Diese fiduziarische Pflichtenbindung ist innerhalb des deutschen Gesellschaftsrechts im Recht der GmbH und der Aktiengesellschaft ausdrücklich geregelt (vgl. §§ 43 Abs 1 GmbHG, § 93 Abs 1 AktG). Der Grundsatz kann aber mit Blick auf die dargelegten Belange auch für die übrigen privatrechtlichen Personenvereinigungen, also namentlich auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie den zivilrechtlichen Verein entsprechende Geltung beanspruchen.
3. Vereinsrechtliche Kompetenzordnung
In der vereinsrechtlichen Kompetenzordnung kommen der Mitgliederversammlung die Grundlagengeschäfte zu, z.B. Satzungsänderung (§ 33 Abs. 1 BGB), Auflösung (§ 41 BGB), Bestellung und Abberufung des Vorstandes (§ 27 BGB); der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig (§ 27 BGB). Die Zuständigkeitsbereiche reichen von einer Alleinzuständigkeit der Mitgliederversammlung (eben für Grundlagengeschäfte, was die Zuständigkeit des Vorstandes auf die Vorbereitung solcher Beschlüsse reduziert), bis zu einer konkurrierenden Zuständigkeit (der Vorstand ist zuständig, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zusteht), s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 14.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im April befassen wir uns hauptsächlich mit Satzungen, Satzungsänderungen und der Gestaltung von Satzungsklauseln. In zwei 2-stündigen Webinaren, jeweils mittwochs, werden wir die notwendigen Satzungsänderungen aufgrund des Auslaufens des CoronaG ansprechen, außerdem weitere Spezialklauseln.
Am 06.04.2022 (09:30-11:30 Uhr) findet das Webinar „Vereinssatzungen gestalten“ mit dem Schwerpunkt „Satzungsanpassungen, Neufassung und Zweckänderung, Sonderklauseln“ statt: Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5030252924854245899
Am 13.04.2022 (09:30-11:30 Uhr) folgt das Webinar „Vereinssatzungen 2022“ mit dem Fokus auf „Corona-Bestimmungen, hybride und virtuelle Versammlungen“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2062690832696262670
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
Mitglieder haben in vielen Vereinen erstaunlich wenig zu sagen. Ein Blick in die Satzung lohnt sich: Machtkompetenzen können zugunsten des Vorstands weit verschoben werden.
Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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www.wagner-vereinsrecht.com <28.03.2022>

Vereinsrecht Wissen (12) Vereinsrecht – Stiefkind des Gesellschaftsrechts?

Vereinsrecht – Stiefkind des Gesellschaftsrechts?
1. Corona und seine Folgen

Telefon- und Videokonferenzen waren bis vor 2 Jahren in kleinen Vereinen kaum zu finden, eher bei den besser ausgestatteten großen Vereinen und Verbänden ein Instrument der Zeitersparnis und der (manchmal leicht elitären) Funktionärskaste, die damit entweder ihrem Narzismus frönte oder Krisen abfeierte.
2. Beispiel: AGs
Der im Februar 2022 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz über ein Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (gut 25.000 existieren davon). Das GesRuaCOVBekG („CoronaG“) berücksichtigte völlig zu Recht nicht nur die Aktiengesellschaften, sondern auch allen Vereinen. Es normiert Maßnahmen „im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht“. In dessen § 5 sind zusätzlich Vereine, Parteien und Stiftungen erfasst, die es eben in dessen Absatz 2 Nr. 1 ausdrücklich auch Vereinen erlauben, „auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorzusehen, daß Vereinsmitglieder 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (…).“ Die Zahl der eingetragenen Vereine von stieg von 607.995 (2018) auf 610.720 (2019). Hinzu kommen ca. 300.000 nichteingetragene Vereine, so dass die Gesamtzahl der Vereine und Verbände bei über 900.000 liegen dürfte, davon die Großzahl im gemeinnützigen Bereich – nach § 27 Abs. 3 BGB getragen vom Prinzip des Ehrenamts. Der Referentenentwurf läßt Vereine außen vor, ohne daß dies irgendwie erwähnt wäre oder einen sachlichen Grund hätte.
3. Beispiel GmbHs
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 23.03.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) veröffentlicht. Der Entwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 (BGBI. l S. 3338), welches größtenteils am 01.08.2022 in Kraft tritt. Das DiRUG ermöglicht, daß bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation stattfinden kann, so daß keine persönliche Anwesenheit beim Notar mehr erforderlich ist.
Hiervon ausgenommen werden sollen jedoch Vereinsregisteranmeldungen, deren Online-Beglaubigung „aus Kapazitätsgründen“ erst ab dem 01.08.2023 möglich sein soll.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Das nächste kostenlose Webinar findet am Mo., den 28.03.2022 von 09:30 bis 11:00 Uhr zum Thema: „Vereinsrecht Wissen - Vorstand und Mitgliederversammlung 2022“ statt. Die Schwerpunkte sind die Hybride Versammlung als Zukunftsmodell – Chancen und Risiken, und Satzungsregelungen.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/433706081653586956
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Versprechungen sind das eine. Nachfragen und nachhaken aber erlaubt.
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Jürgen Wagner

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Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (11) Corona und die Folgen

(11) Corona und die Folgen
1. Corona und seine Folgen

Telefon- und Videokonferenzen waren bis vor 2 Jahren in kleinen Vereinen kaum zu finden, eher bei den besser ausgestatteten großen Vereinen und Verbänden ein Instrument der Zeitersparnis und der (manchmal leicht elitären) Funktionärskaste, die damit entweder ihrem Narzismus frönte oder Krisen abfeierte.
2. Ausflug in die Geschichte
Doch in 2020 kam etwa Mitte März alles anders: Nach ein paar Tagen, in denen alles abgesagt wurde folgten nach Tagen der kollektiven Apathie und der ministerialen Empfehlung zum Denuziantentum, etwa durch den ansonsten wenig bedeutsam erscheinenden Justizminister des Landes Baden-Württemberg (Anmerkung: Der sich auch im Jahr 2022 nur hervortut durch sein Kleben am Amt und seine diversen Corona-Geschichten), der digitale Aufbruch!
Eine Videokonferenz jagte die andere, auch das Virtuelle wurde in Corona-Tagebücher gepresst. Bisher kaum bekannte Begriffe wie Cisco, webex, gotomeeting oder zoom wurden in die Alltagssprache aufgenommen und Vor- und Nachteile aller Systeme fachmännisch (oder auch nicht) begutachtet. Ein Blick in die Satzungen ergab dennoch, daß virtuelle Versammlungen zwar generell zulässig sind (und dies seit Jahren), aber eigentlich nur dann, wenn dies auch in der Satzung verankert ist, wie dies bei einigen Vereinen ebenfalls seit langem der Fall ist, bei den meisten allerdings nicht. Was tun? Rettung nahte in Form des (kurz gefaßt) „CoronaG“ vom 27.03.2020, verlängert letztlich bis zum 31.08.2022.
3. Und nun?
Was bleibt, wenn Corona plötzlich endemisch wird (und wir souverän mit Begriffen umgehen können, von denen wir vor wenigen Monaten nicht wußten, daß sie existierten)? Da der Versammlungsbegriff nun in einem weiteren Rahmen angewendet wird, dachte man, der Gesetzgeber wird sich kümmern. Dieser kümmerte sich aber nur um die Ags. In einer Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK-Stellungnahme Nr. 12/2022 vom 09.03.2022. Link: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/422) verlangt, den Anwendungsbereich der virtuellen (Haupt-)Versammlung im Vergleich zum „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) nicht zu verkleinern und ebenfalls auf alle Gesellschaftsformen wie auch Vereine zu erstrecken. Bei nicht einmal 30.000 AGs und 900.000 Vereinen (jedenfalls für die Praxis) nahliegend.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Wir freuen uns auf die nächsten zwei Online-Webinare am 23.03.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema „Vereinsrecht sophisticated für erfahrene Ehrenamtliche“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1870654529036907534 und das Webinar zum Thema „Vereinsrecht Wissen - Vorstand und Mitgliederversammlung 2022“ am 28. 03.2022, 9:30-11:00 Uhr Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/433706081653586956
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Manchmal ist ein gutes Gedächntnis hilfreich. Wenigstens damit man weiß, wo man herkommt und dann diskutieren jann, wo man eigentlich hinwill.
Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <14.03.2022>

Vereinsrecht Wissen (10) Politische Parteien

(10) Politische Parteien
1. Parteiengesetz

Politische Parteien sind organisatorisch privatrechtliche Vereine, denen nicht zuletzt aufgrund Art. 21 GG zwar ein besonderer verfassungsrechtlicher Status zukommt. Nach dem Gesetz über die politischen Parteien haben Parteien Gebietsverbände (vgl. z.B. § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 PartG). Die Parteimitgliedschaft ist ein durch wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnetes Rechtsverhältnis, das durch das Parteiengesetz (Gesetz über die politischen Parteien) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994, BGBl. I S. 149, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436, 3447), das Vereinsrecht des BGB und die Satzungen der Parteien näher ausgeformt ist und satzungsmäßige Befugnisse der Parteiorgane und Mitgliedschaftsrechte der Parteimitglieder begründet.
2. Verfassungsrechtliche Grundsätze
Die Funktionen der politischen Parteien umschreibt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung wie folgt (BVerfG 29.07.1953 – 2 BvE 1/53, BVerfGE 3, 12, 26, Bundesbankgesetz): „Die politischen Parteien nehmen an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen teil, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten. (…) Die politischen Parteien üben entscheidenden Einfluß auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus. (…)“.
3. Die Partei als Verein
Die politischen Parteien gehören nicht zu den Staatsorganen. Sie sind vielmehr frei gebildete, im gesellschaftspolitischen Bereich wurzelnde Vereinigungen des bürgerlichen Rechts. Eine Personenvereinigung kann nur dann als Partei anerkannt werden, wenn sie Gewähr für die „Festigkeit der Organisation“ bietet. Diese Voraussetzung ist nur bei einer körperschaftlich organisierten Personenverbindung, somit bei einem Verein i.S.d. §§ 21 ff. BGB gegeben. Es muß sich demnach um eine Personenverbindung handeln, die vom Mitgliederwechsel unabhängig ist, eine körperschaftliche Verfassung hat und nach außen unter einem Gesamtnamen selbständig in Erscheinung tritt (hierzu Wagner, Verein und Verband, Rn.461, 550).

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Zusammen mit der DLRG-Vizepräsident Thomas Matthews und Dennis Makoschey, einem der Revisoren in der DLRG widmen wir uns in der zweiten Abendveranstaltung von 18:00 bis 20:00 Uhr am 09.03.2022 dem Thema „DLRG und Finanzen: Fragen der Organisation und der Revision“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/8757625929540276748
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Kontrolliert werden heißt auch sich abzusichern. Und wer will dies nicht, ein Stück Sicherheit zu haben. Alles richtig gemacht zu haben. Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <07.03.2022>

Vereinsrecht Wissen (09) Wie führt man einen (großen) Verband?

(09) Wie führt man einen (großen) Verband?
1. Ehrenamtlichkeit

Wir haben uns an dieser Stelle bereits öfter Gedanken gemacht über die ehrenamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich die Bezahlung ausschließt. Die grundlegende Satzungsbestimmung der DLRG lautet: „1Die DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“ Das bedeutet sogar, daß die DLRG beschlossen hat, die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG auszuschließen, um Ehrenamtliche nicht ungleich zu behandeln.
In der DLRG werden Ehrenamtliche nicht bezahlt, vom § 27 Abs. 3 BGB wird nicht abgewichen, obwohl dies über § 40 BGB durchaus möglich wäre.
2. Führung mit widerstreitenden Interessen
Zentralistische Organisationsstrukturen lösen einige dieser Probleme, schaffen aber wahrscheinlich neue und sind in den meisten Untergliederungen verbandspolitisch nicht gewollt. Mittelfristig sollte man sicher das Schiedsgerichtswesen überarbeiten, um es möglicherweise schlagkräftiger zu machen. Die Zuständigkeit für einstweilige Regelungen wäre sicher hilfreich. Man darf allerdings nicht aus dem Auge verlieren, daß viele der angeblichen Probleme keine juristischen, sondern schlicht „Führungsprobleme“ sind.
3. Führung über Konsens
Letztlich ist Führung das Organisieren von Zuständigkeiten und das Koordinieren von Interessen, auch wenn diese bei knapp 100.000 Aktiven und über 20.000 Vorstandsmitgliedern auseinanderdriften, letztlich aber dem humanitären Ziel der „Förderung der Rettung aus Lebensgefahr“ untergeordnet sind.
Die meisten Mitglieder sind froh, sich nicht einem Liga-Punkte-System oder gar finanziellen Interessen unterordnen zu müssen, sondern bei allen Compliance-Anstrengungen der übergeordneten Organisationsebenen ihre Freiheit(en) bewahren zu können. Freiheit bedeutet jedoch nicht, daß jeder macht, was er will (und keiner, was er soll). Diesen weitverbreiteten Irrtümern hat jede Führungsebene entgegenzutreten.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Zusammen mit der DLRG-Vizepräsident Thomas Matthews und Dennis Makoschey, einem der Revisoren in der DLRG widmen wir uns in zwei Abendveranstaltungen von 18:00 bis 20:00 Uhr am 02.03.2022 und 09.03.2022 dem Thema „DLRG und Finanzen: Fragen der Organisation und der Revision“.
Anmeldung für den 02.03.2022 unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/3241918152220570640
Anmeldung für den 09.03.2022 unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/8757625929540276748
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Angesichts des kriegerischen Zynismus bleiben einem manchmal die Worte weg; Feiern bekommen einen schalen Beigeschmack. Dennoch: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <28.02.2022>

Vereinsrecht Wissen (08) Ehrenamtlichkeit noch zeitgemäß?

(08) Ehrenamtlichkeit noch zeitgemäß?
1. Die Sorgen…

Wir haben uns an dieser Stelle bereits öfter Gedanken gemacht über die ehrenamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich die Bezahlung ausschließt. Grundsätzlich bedeutet, daß zu jeder Regel eine Ausnahme besteht, also eine geringfügige Bezahlung im Rahmen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschal möglich ist, ebenso kann eine geringfügige Verwaltungspauschale gezahlt werden. Ansonsten sagt das Vereinsrecht in § 27 Abs. 3 S. 1 BGB klipp und klar: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“
Ein entsprechender Gedanke erreichte uns in der vergangenen Woche in einem webinar mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt: „Ist denn das Alleinstellungsmerkmal "Ehrenamtlichkeit" etwas was dauerhaft funktionieren kann und Nachwuchskräfte anspricht? Es sind verantwortungsvolle Tätigkeiten. Ist das zu vermitteln, daß es toll ist, daß man das alles unentgeltlich macht? Gerade in Zeiten in denen viele schon einen zweiten Job haben um über die Runden zu kommen. Ist es nicht mittlerweile so, daß man sich das Ehrenamt "leisten können muß", gerade evtl. die jungen Leute?“
2. …muß man ernst nehmen
Richtig ist, daß die Tendenz zur Monetarisierung des Ehrenamts vermutlich nicht aufzuhalten ist. Fraglich ist die Konsequenz aus dieser Erkenntnis: Geht deshalb das Engagement im Ehrenamt unter? Die gesellschaftliche Akzeptanz läßt vielleicht ebenfalls nach (Sonntagsreden nicht mitgezählt), schrumpft aber die Anzahl der Vereine? Mitnichten.
3. Statistische Lähmung
Daß die Anzahl der Vereine zu Beginn des Jahres 2022 nur Zahlen für den 31.12.2019 ausweist ist im digitalen Zeitalter eine Schande. Ich hatte es bereits öfter betont: Die Schweiz liefert die Zahlen für das vergangene Jahr in der ersten Januarwoche des Folgejahres…
Zurück zum Thema: Der Anstieg von 607.197 eingetragenen Vereinen vom 31.12.2018 auf das Ende des Jahres 2019 auf 610.720 läßt vermuten, daß deren Anzahl in den Jahren 2020 und 2021 nicht dramatisch geschrumpft sein wird. Aber man weiß ja nie, welche Lähmungserscheinungen die Statistiker noch befallen (Ausrede: Corona).
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Zusammen mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt widmen wir uns (wie bereits am 16.02.2022, 09:30 bis 11:30 Uhr) ein weiteres Mal (als Abendveranstaltung von 18:00 bis 20:00 Uhr) am 23.02.2022 dem Thema „DLRG 2030“ – ein Programmtitel für die Überlegungen hinsichtlich der Zukunftsstrategie der DLRG als Verband und Großorganisation.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7077058690061608462
Die Übersicht über die Termine bis April 2022 (demnächst bis Ende Juni) findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Angesichts der Realsatire im Alltag läßt sich so mancher Zynismus kaum verhindern. Es sei allen engagierten Menschen auch mal verziehen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <21.02.2022>

Vereinsrecht Wissen (07) Verein als Marke

(07) Verein als Marke
1. Was ist eine Marke?

Eine Marke ist – unjuristisch formuliert – ein Kennzeichen einer Organisation mit einem gewissen Unterscheidungs- und Wiederekennungswert, also ein Begriff aus dem sog. Kennzeichenrecht. Sie geniesst einen gewissen Schutz – bereits durch ihren Gebrauch und erst recht durch die Eintragung. Beispielsweise ist die Wort- und Bildmarke „DLRG“ seit den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts im Markenregister in München eingetragen. Andere Marken, wie beispielsweise das Rote Kreuz, sind sogar gesetzlich geschützt,. Das Rote Kreuz hat also ein eigenes Gesetz, was den Schutz der Marke wesentlich vereinfacht.
2. Verteidigung des Markenrechts
Eine Marke muß nicht nur verwendet und gebraucht werden, der Markeninhaber muß sie auch verteidigen. Er hat ja das alleinige Nutzungsrecht, was er zur Verwendung an andere (kostenpflichtig) mit sog. Lizenzen zur Verwertung freigeben kann. Da er aber die Verwendung auch verbieten kann stehen ihm gegenüber dem unberechtigten Markenrechtsverletzer Unterlassungs-, Auskunfts- und ggf. auch Schadenersatzansprüche zu. Diese können bei spezialisierten Gerichten (Markenrechtssenate der Landgerichte) auch gerichtlich durchgesetzt werden.
3. Markenpflege
Gerade große Vereine verteidigen ihre Marke nicht nur, sie pflegen sie auch durch eine gewisse Vereinheitlichung des Gebrauchs nach innen. Hier sind der Individualität gewisse Grenzen gesetzt. Manche Vereine gehen bis zur Uniformität, was freilich nicht immer gut ankommt. Eine DLRG-interne Jugendstudie hat bereits in den 90er-Jahren ergeben, daß eine gewisse Uniformität bei Jugendlichen sehr gut ankommt, das Dazugehören-wollen wird dadurch sehr verstärkt.
Innerhalb der DLRG haben wir ebenfalls festgestellt, daß die Identifikation sich bspw. weniger auf den Namen „DLRG“ als auf das mehr oder minder deutlich Symbol des Adlers richten kann. So entsteht wiederum eine Vielfalt, die die Marke nicht verletzt, dennoch der Individuellen Entfaltung der Mitgliederinteressen breiten Raum läßt.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Nach zwei online-webinaren über die „Marke DLRG“ mit ehrenamtlichen Mitarbeitern der DLRG-Verbandskommunikation sind die nächsten beiden webinare einer Standortbestimmung gewidmet: Zusammen mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt widmen wir uns dem Thema „DLRG 2030“ – ein Programmtitel für die Überlegungen hinsichtlich der Zukunftsstrategie der DLRG als Verband und Großorganisation.
Wir freuen uns auf das online-webinar „DLRG 2030“ am 16.02.2022, 09:30 bis 11:30 Uhr und als Abendveranstaltung (18:00 bis 20:00 Uhr) am 23.02.2022 mit Ute Vogt, Präsidentin der DLRG und Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt (Vereinsrecht Wissen), DLRG-Bundesbeauftragter Vereinsrecht.
Anmeldung 16.02.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/5112850436272397069
Anmeldung 23.02.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/1159761987278207500
Die Übersicht über die Termine bis April 2022 (demnächst bis Ende Juni) findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Zwischen dem sog. Vereinsinteresse und den Wünschen und Interessen der Mitglieder klafft schnell mal eine Lücke, die zu Ärger und Verdruß führen kann. Mit einiger Überlegung kann man jedoch Freiräume für die Mitglieder schaffen um diese zu motivieren – einzutreten und dabeizubleiben.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <14.02.2022>

Vereinsrecht Wissen (06) Bezahltes Ehrenamt?

(06) Bezahltes Ehrenamt?
1. Der Zweispalt – Schizophrenie oder Normalität?

Ehrenamt und Bezahlung schließen sich eigentlich völlig aus. Einerseits soll damit begrifflich der Verbandsfunktionär ausgeschlossen werden, der eine Vergütung von deutlich über einer Million Euro als „ehrenamtliche Tätigkeit“ bezeichnet. Andererseits müssen auch die Puristen des Ehrenamts, nämlich zu 100% ehrenamtliche Organisationen wie die DLRG, erkennen, daß der Trend zur Monetarisierung des Ehrenamts wohl kaum generell aufzuhalten ist. Interne Verbandsbefragungen haben bereits mehrfach ergeben, daß jeweils gut 40% der aktiven Mitglieder eine Bezahlung nett fänden, die anderen finden, das ginge gar nicht.
2. Der Gesetzgeber…
…bietet wenige Anhaltspunkte, aber immerhin den Hinweis, daß eine geringfügige Bezahlung den Freibeträgen des § 3 Nr. 26 und 26a EStG entspräche, nämlich 3.000 EUR pro Jahr als Übungsleiter und 840 Euro pro Jahr im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale. Auch Fragen der Haftung sind an die gen. Grenze gebunden (Wagner, Verein und Verband, Rn. 19): Ab dem 07.04.2021 gilt § 31a BGB in der Fassung vom 30.03.2021 und lautet wie folgt: „(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“ (…)
Die Rechtsprechung macht es allerdings deutlich: Die Ausübung eines Ehrenamtes und die Zahlung einer Vergütung schließen sich jedenfalls aus. „Vergütung“ ist die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages vereinbarte Gegenleistung für geleistete Dienste, § 611 Abs. 1 BGB, so das OVG Schleswig in einer lesenswerten Entscheidung vom 21.03.2019 (3 LB 1/17, ZStV 2020, 62 m. Anm. Uhl).
3. Ehrenamtspauschale
Diese kann als jährlicher Freibetrag in Höhe von max. 840 Euro nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies in der Satzung verankert ist. Die DLRG hat sich in ihrer Bundessatzung im Oktober 2021 zum dritten Mal absichtlich dagegen entschieden, d.h. sie verzichtet, vertreten durch ihr höchstes Organ, auf die Inanspruchnahme des Freibetrags – verbindlich für gut 570.000 Mitglieder in ca. 2.200 Vereinen. Man mag diese Entscheidung gut finden oder sie bekämpfen: Sie verdeutlicht die zentrale Bedeutung der Satzung, die eben nur mit der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln (so die gesetzliche Definition in § 33 Abs. 1 S. 1 BGB, von allerdings über § 40 BGB angewichen werden kann) geändert werden kann.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im Jahr 2022 weiten wir die Dienstleistungen rund um das Vereins- und Verbandsrecht aus und senden unseren ersten podcast zum Thema „Mitgliederversammlungen 2022 und in Zukunft“ am 18.02.2022. Wir berichten weiter.
Im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen vermitteln wir Grundlagenwissen zum Vereins- und Verbandsrecht, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“. Wir werden zahlreiche online-webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene und einzelner Landesverbände anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen. Und wir werden Formate entwickeln, um sich dabei auch sehen zu können. Die Übersicht über die Termine bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Wir freuen uns auf das online-webinar „Die Marke DLRG“ am 09.02.2022, 18:00 bis 20:00 Uhr mit Achim Wiese, stv. Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium; Ingrid Lehr-Binder, Präsidentin DLRG LV-Baden und Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt (Vereinsrecht Wissen), Bundesbeauftragter Vereinsrecht.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7077058690061608462
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Grundsatzfragen sollte man nicht zwischen Tür und Angel klären. Gerade Vereinsvorstände sollten sorgfältig klären, inwieweit die Bezahlung von Aktiven ihrem Bild von ehrenamtlicher Vereinstätigkeit entspricht.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <07.02.2022>

Vereinsrecht Wissen (05) Beschliessen oder beraten?

(05) Beschliessen oder beraten?
1. Beschlußgremien und Beratungsgremien

Zwingend und eine „Mindestvariante der Vereinsorganisation“ sind die Vereinsorgane des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Da die Arbeit des Vorstandes oft umfangreich und verantwortungsvoll ist, empfiehlt es sich, zur Unterstützung des Vorstands ggf. weitere Organe zu bilden. Beispiele sind Ausschüsse, Kommissionen, Arbeitsgruppen etc. Hier ist klarzustellen, daß diese die delegierte Arbeit zu erledigen haben und Rückdelegation möglichst schnell abgestellt wird. Andererseits dürfen fakultative Vereinsorgane nicht mit dem Begriff oder Wortbestandteil „Vorstand“ bezeichnet werden.
Die Entscheidungen werden vorstrukturiert und inhaltlich vorbereitet. Empfehlenswert sind für solche sog. fakultative Vereinsorgane klare Vorgaben hinsichtlich Aufgabendefinition und Zeitrahmen. Ebenso muß klar sein, ob bspw. vorbereitende oder entscheidende Kommissionen eingesetzt werden (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 361 ff.). Handelt es sich nur um vorbereitende, also unterstützende Kommissionen, werden die Entscheidungen aber im Vorstand, in wichtigen Fragen in der Mitgliederversammlung getroffen.
2. Einschränkung der Mitgliederkontrolle?
Gerade durch die Hauptamtlichkeit der Geschäftsführung kann eine Einschränkung der Mitgliederkontrolle erfolgen; vereinzelt wird auch vom Kontrollverlust gesprochen. Trotz der Auskunftsverpflichtung eines hauptamtlichen Geschäftsführers gegenüber der Mitgliederversammlung hat dieser einen Informations- und Qualifikationsvorsprung. Hinzu kommt die in der Regel sehr niedrige Tagungsfrequenz der Mitgliederversammlung, die eine qualifizierte Kontrolle der hauptamtlichen Geschäftsführung einschränkt oder gar verhindert. Hier sind Satzungsbestimmungen zu empfehlen, die neben der Mitgliederversammlung weitere Beratungs- und Kontrollorgane im Vereinsgefüge etablieren (sog. statutarische oder fakultative Organe), z.B. ähnlich wie im GmbH-Recht einen fakultativen Aufsichtsrat oder Beirat (vgl. § 52 GmbHG).
3. Überwachende Organe
Zur Überwachung des Vorstands können ebenso weitere Organe gebildet werden. Die Satzung muß in diesem Fall Bestimmungen über Aufgaben und Befugnisse, Zusammensetzung, Berufung und Abberufung der Mitglieder dieser Organe treffen. Eine Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds in einem Organ, das diesen kontrollieren oder überwachen soll ist im Zweifel unzulässig. Klar ist allerdings, daß solch überwachende Organe gebildet werden können und dies ggf. ratsam ist. Vorgeschrieben ist es jedenfalls nicht.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im Jahr 2022 weiten wir die Dienstleistungen rund um das Vereins- und Verbandsrecht aus und produzieren unseren ersten podcast zum Thema „Mitgliederversammlungen 2022 und in Zukunft“. Wir berichten weiter.
Im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen vermitteln wir Grundlagenwissen zum Vereins- und Verbandsrecht, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“. Wir werden zahlreiche online-webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene und einzelner Landesverbände anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen. Und wir werden Formate entwickeln, um sich dabei auch sehen zu können. Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Wir freuen uns auf die Online-Webinare zum Thema „Die DLRG als Marke“ am 02.02. 2022 (09:30 bis 11:30 Uhr) und 09.02.2022 (18:00 bis 20:00 Uhr). Schwerpunkte: Marke DLRG: Rechte und Pflichten im Markenrecht (Wort- und Bildmarke), Urheberrecht, Presse, CD/CI; Satzung und Nebenordnungen, Vorschriften und deren Umsetzung. Interaktive kostenfreie Webinare mit Achim Wiese, stv. Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium und Ingrid Lehr-Binder; Präsidentin DLRG LV-Baden und Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt (Vereinsrecht Wissen).
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gerade bei Abstimmungen ist eine gute Vorbereitung wichtig. Insbesondere sollte der Versammlungsleiter die unterschiedlichen Abstimmungsarten und die erforderlichen Quoren kennen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <31.01.2022>

Vereinsrecht Wissen (04) Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(04) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
1. Auszählung der Stimmen

Man liest es in manchen Protokollen: Die Abstimmung erfolgte „mehrheitlich“, „Überwiegend“ oder gar „deutlich mehrheitlich“. Es hilft nix: Es muß festgestellt werden, wie viele Stimmberechtigte anwesend sind und wie viele der Stimmberechtigten bei den einzelnen Abstimmungen ihre Stimmen abgegeben haben. Das Protokoll muß dies bei TOP 1 festhalten, außerdem bei jeder der Abstimmungen die abgegebenen Stimmen zählen, danach die ungültigen abziehen. Die verbleibenden Stimmen sind also die Enthaltungen und die Ja- und Nein-Stimmen letztlich allein entscheidend.
2. Feststellung des Ergebnisses
Nach der Auszählung der Stimmen kann dann erst einmal festgestellt werden, ob die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Das Quorum bestimmt die Satzung, bspw. für Satzungsänderungen eine 2/3 Mehrheit, für Wahlen eine 50%+1 Stimme, ansonsten eine sog. einfache Mehrheit von mehr Ja- als Nein-Stimmen. Was bei welcher Abstimmung zu gelten hat überlegt man sich am besten vorher und gibt es auch vor der Abstimmung bekannt.
Der Begriff der „einfachen Mehrheit“ ist allerdings unterschiedlich definiert: In der Rechtssprache bedeutet dies tatsächlich eine qualifizierte Mehrheit, also mehr als die Hälfte der Stimmen (so auch KG Berlin 20.05.2020 – 22 W 7/20, juris), während der übliche 0815-Vereinsbeschluß mehr Ja- als Nein-Stimmen ausreichen läßt.
3. Konstitutive oder deklaratorische Wirkung?
Selbst wenn die Satzung vorsieht, daß der Versammlungsleiter gefaßte Beschlüsse zu verkünden hat, entfaltet die Beschlußfeststellung grundsätzlich lediglich deklaratorische Wirkung. Zur Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es daher nicht der positiven Feststellung durch den Versammlungsleiter. Daraus folgt auch, daß fehlerhafte Beschlüsse automatisch nichtig sind und keine Rechtswirkung entfalten. Denn wenn die Voraussetzungen eines Beschlusses nicht beachtet wurden, bspw. eine bestimmte Mehrheit nicht erreicht wurde, ist ein Beschluß nicht wirksam zustande gekommen.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Wir haben uns für das ganze Jahr 2022 viel vorgenommen: Wir wollen im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen Grundlagenwissen zum Vereinsrecht vermitteln, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“ anbieten.
Wir werden zahlreiche online-webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen. Und wir werden Formate entwickeln, um sich dabei auch sehen zu können.
Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Wir freuen uns auf das nächste online-webinar am 26.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema „Neu im Vorstand: Überblick über den Verein“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5648255424061808143
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gerade bei Abstimmungen ist eine gute Vorbereitung wichtig. Insbesondere sollte der Versammlungsleiter die unterschiedlichen Abstimmungsarten und die erforderlichen Quoren kennen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Wissen (03) Vereinsmitgliedschaft: Vererblich?

(03) Vereinsmitgliedschaft: Vererblich?
1. Persönliches Recht, persönliche Pflicht

Es ist eigentlich klar: Die Vereinsmitgliedschaft ist ein bestimmter Teil der Persönlichkeit, die Ausübung der Rechte und die Wahrnehmung der Pflichten eigentlich höchtpersönlich.*
2. Vermögensrechte
Bei einem Verein ist der vollständige Ausschluß von Vermögensrechten der Mitglieder ohne Einschränkung zulässig. Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Damit kann die Anfallberechtigung auch zusammen mit dem Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung getroffen bzw. konkretisiert werden.
Ist keine Bestimmung der Anfallberechtigten vorhanden, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte. Die Anfallsberechtigung des Fiskus regelt § 46 BGB.
3. Vererblich?
Gesetzlich geregelt ist lediglich „Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.“, § 38 Abs. 1 BGB. Nach dem Leitbild des Gesetzgebers ist dies per Satzungsgestaltung auch noch abdingbar, § 40 BGB, so daß sich jeder Verein im Innenverhältnis frei gestalten kann. (Wagner, Verein und Verband, Rn. 72, 174). Allerdings kann die Satzung die Mitgliedschaft nicht in der Weise vererblich gestalten, daß sie mit dem Erbfall automatisch auf Nichtmitglieder übergeht. Dies widerspräche dem zwingenden Grundsatz, daß niemand ohne entsprechende Willenserklärung Mitglied eines Vereins werden kann. Zulässig ist dagegen, daß die Satzung dem Erben ein Eintrittsrecht einräumt.
4. Vereinsrecht Wissen online
Wir haben uns für das ganze Jahr 2022 viel vorgenommen: Wir wollen im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen Grundlagenwissen zum Vereinsrecht vermitteln, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“ anbieten.
Wir werden zahlreiche online-webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen. Und wir werden Formate entwickeln, um sich dabei auch sehen zu können.
Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert. Wir freuen uns auf das online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke. Es soll dabei auch um Kommunikation gehen, in guten wie in weniger guten Zeiten. Danach folgt ein Basis-Seminar am 26.01.2022, ebenfalls 09:30-11:00 Uhr: Neu im Vorstand? Basiswissen im Vereins- und Verbandsrecht.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gutes im Schlechten: Corona hat allen Vereinen einen spürbaren Digitalisierungsschub gebracht, vielen auch eine Steigerung der Spendeneinnahmen. Vielleicht auch die Zeit, kreativ zu werden und die eigene Organisation neu zu denken und weiterzuentwickeln. Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (02) 2022: Ready for take off

(02) 2022: Ready for take off
1. Los geht´s

Die Planungen sollten nicht nur so langsam ihrem Ende entgegen gehen, sondern langsam aber sicher in ihre Realisierungsphase eintauchen. Wie bei dem Start eines Flugzeugs sind alle Beteiligten parat, Checklisten abgearbeitet, der Tank voll und der Kurs klar. Wer so weit gekommen ist, kann starten.
2. Ausrufezeichen, Fragezeichen
Los geht´s – aber was? Und vor allem wann? Vom Winterschlaf in die Frühjahrsmüdigkeit? Als Schatten legt sich die Verzagtheit auf den Optimismus, zahlreiche Hindernisse (oft nur mentaler Art) bremsen den Bewegungsdrang. Einfache Empfehlungen werden zu scheinbaren Verboten: In einer „Handlungsanweisung“ steht bspw. unter „Empfehlungen“, derzeit keine Präsenzveranstaltungen durchzuführen. Heißt das nun, alles wieder abzusagen und in besseren Zeiten wieder aufzutauchen? Warum denn nicht hybride Versammlungen durchzuführen und den online-Zugang zu ermöglichen?
3. Erleichterungen
Das Ziel des Gesetzgebers war es, den Vereinen Erleichterungen zu verschaffen, indem virtuelle und hybride Versammlungen ermöglicht wurden, auch wenn sie die Vereine noch nicht selbst vorgesehen hatten. Das wird aller Voraussicht auch über den 31.08.2022 hinaus so bleiben. Die hybride Versammlung wird die Versammlungsform der Zukunft sein und bleiben. Also los…
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
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Wir freuen uns auf das online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke. Es soll dabei auch um Kommunikation gehen, in guten wie in weniger guten Zeiten.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
Schaun wir mal, dann sehn wir schon… Dieser Ausspruch wurde vor mehr als 30 Jahren Franz Beckenbauer zugeschrieben und in der BILD-Zeitung auf die WM 1990 gemünzt. Und: Deutschland hat bekanntlich gewonnen. Dieser Sinnspruch ist also keine Aufforderung, den Kopf in den Sand zu stecken, sondern besonnen, aber bestimmt zu handeln.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Beratung und Begleitung im Vereins- und
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www.wagner-vereinsrecht.com <10.01.2022>

Vereinsrecht Wissen (01) Das beste 2022 das wir je hatten

(01) Das beste 2022 das wir je hatten
1. Zynismus

Es ist fast schon zynisch, wie jeder optimistische Ansatz von der Realität eingeholt und anschließend von der herrschenden Stimmung verhunzt wird. Trotz Böller(kauf)verbot wars an Silvester ganz schön laut und der Himmel ziemlich bunt. Man hört die Kapelle auf der Titanic noch spielen…
2. Pessimismus oder Panikmache?
Halbleer ist das Glas: Viele graben sich wieder zu Hause ein, kommen aus dem Weihnachtswinterschlaf gar nicht mehr raus. Dabei sollte der alljährliche Weltuntergang doch mindestens bis zum April Zeit haben. Oder erspart uns Corona nicht auch viel Arbeit? Keine Sitzungen, kein Reisen und Planen – Corona, eine Ausrede für die Faulen?
3. Optimismus oder Sorglosigkeit?
Halbvoll ist das Glas: Eigentlich sollten wir doch das machen, was ansteht im Rahmen dessen, was wir dürfen und können. Dann wäre doch schon einiges gewonnen: Für die Planung des Frühjahrs und des Sommers beispielsweise.
Gerade Vereine, die nicht in einen Liga-Spielbetrieb (Sportvereine) eingebunden sind oder von bestimmten Jahreszeiten und damit verbundenen Großveranstaltungen abhängen (wie etwa Karnevalsvereine) und die im Wesentlichen ihre Aktivitäten frei gestalten können sind von der Führung ihres Vorstandes abhängig. Dieser sollte realistisch, aber auch mutig vorangehen, Führung zeigen und mindestens in seinem Optimismus Vorbild sein.
So wünsche ich mir den Vorstand eines Vereins oder Verbandes im Jahr 2022.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Wir haben uns für das ganze Jahr 2022 viel vorgenommen: Wir wollen im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen Grundlagenwissen zum Vereinsrecht vermitteln, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“ anbieten. Wir werden zahlreiche webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen.
Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befasst sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Nach der Pause über Weihnachten/Neujahr folgt das nächste optimistische online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke.
5. Anmeldung für das Webinar am 19.01.2022
Anmeldelink: https://attendee.gotowebinar.com/register/648818932434015245
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
In der letzten Ausgabe im vergangenen Jahr haben wir behauptet, „denken Sie dabei daran (…) Was hingegen nichts kostet ist manchmal auch nichts wert.“ Dieser Newsletter kostet zwar nichts, ist allerdings auch nicht wertlos. Jetzt im dritten Jahrgang (Übung, Tradition, Gewohnheit) nehmen wir gerne Anregungen aller Art auf.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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www.wagner-vereinsrecht.com <04.01.2022>

2021

Vereinsrecht Wissen (47) Erfolg in der Beratung

(47) Erfolg in der Beratung
1. Beratungsleistungen

Wir beraten Vereine und Verbände (aber auch alles anderen Organisationen) bei der Gründung, der Errichtung der Satzung und bei späteren Satzungsänderungen. Die laufende Beratung ist geprägt von der Unterstützung bei Fragen der täglichen Auseinandersetzung mit Vorstand und Mitgliedern, der Mitgliederversammlung und allen externen Kontakten, sei es Vereinsregister, Ordnungsbehörden oder dem Finanzamt. Beratung ist Hilfe und Unterstützung, was ist dabei der Erfolg?
2. Gestaltungsmöglichkeiten
Beratung schwankt immer zwischen „selber machen“ und Beratungsresistenz, also dem Ersatz fremder durch eigene Entscheidungen einerseits und dem „gegen die Wand reden“. Manchmal ist es schwer zu verstehen, daß Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber Vereinen und Verbänden in Form der Vereinsautonomie garantiert (!) hat manchmal nur sehr ungern genutzt werden. Verständlicherweise fällt es manchen Menschen schwer, sich zu entscheiden und gar etwas selbst zu gestalten, was man dann später auch noch verantworten müßte. Hier ist freilich die Frage des Rechts am Ende und geht in Fragen der Psychologie über oder geht gar dort unter.
3. Beratung und Gestaltung: Distanz und Nähe
Manche müssen nicht an die Hand genommen werden, andere wollen das nicht. Die meisten aber akzeptieren den Rat von Erfahrenen und lassen es zu, für einige Zeit an die Hand genommen zu werden. Vielleicht fehlen Details, Ideen oder eine Richtung. Manchmal fehlt die Strategie oder das Wissen und Können der Umsetzung. Mit professioneller Distanz ist manche Beratung einfacher zu gestalten als Änderungen im eignen Umfeld zu bewirken. „Betriebsblindheit“ und der „Prophet im eigenen Land“ sind Begriffe, die in diesem Zusammenhang auftauchen und durchaus ihre Berechtigung haben. Zur professionellen Distanz braucht es aber auch eine gewisse (mindestens gedankliche) Nähe: Verstehen, Verständnis, das gemeinsame Entwickeln und Verwerfen und Ausprobieren von Ideen sind Anfang und Ende eines Begleitungsprozesses, zu dem auch die Option des Scheiterns dazugehört. Dazu aber ein anderes Mal.
4. Guter Rat ist teuer…
Ja, Beratung kostet Geld. Geld ist aber kein Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck – und dabei manchmal gut investiert.
5. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
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6. Anmeldung
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7. Praxistip
Fragen Sie mal jemanden, der sich da auskennt – so oder so ähnlich wirbt das örtliche Telefonbuch. Und denken Sie dabei daran, daß das dafür nötige Geld eine gute Investition ist. Was hingegen nichts kostet ist manchmal auch nichts wert.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Wissen (46) Friede, Freude, Eierkuchen…?

Vereinsrecht Wissen (46) Friede, Freude, Eierkuchen…?
1. Manchmal stinkt der Fisch vom Kopf her

Neuer Vorstand gegen den alten Vorstand – solche Situationen sind für Mitglieder und den Verein selbst äußerst unschön. Übernimmt ein neuer Vorstand einen Verein, etwa nach einer verweigerten Entlastung und nachfolgendem Rücktritt des Vorstands so ist er gezwungen, aufzuräumen. Und dies ist ein undankbarer Job, den man am Besten externen Beratern überlässt, die kein internes Netzwerk brauchen. Bei streitanfälligen Vereinen, die etwa als Großverein mit Spendern umzugehen haben, lohnt sich die regelmäßige Prüfung durch interne Revisoren aber auch durch externe Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
2. Strafrecht?
Das Strafrecht soll den Strafanspruch des Staates verfolgen und garantieren, nicht aber Rachegelüste von Vereinsrentnern. Untreue im Verein ist kein schönes Delikt, aber nicht alles, was nach Untreue (wahlweise Unterschlagung oder Diebstahl) aussieht, ist auch strafrechtlich relevant. Nach Feststellung eventueller Unstimmigkeiten sollte das Gespräch im Vordergrund stehen, nicht strafrechtliche Erwägungen. Denn eines sollte jedem (auch in solchen Momenten) klar sein: Die Staatsanwaltschaft ist nicht dafür da, Gelder zurückzubringen, Gräben zu kitten und Harmonie wieder herzustellen.
3. Vorstandspflichten
Und so kommen wir immer wieder zum gleichen Punkt zurück: Vorstandsarbeit ist eine Führungsaufgabe. Unabhängig vom eigenen oder dem kollektiven Führungsstil ist der Umgang mit unterschiedlichen Aufgaben, Erwartungen, Motivationen, Stärken aber auch Schwächen eine schwierige, aber auch herausfordernde und spannende Managementaufgabe.
Und das hat noch lange nichts damit zu tun, dass es eine Unmenge von Vorstandspflichten im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen des Vereins gibt, etwa Fragen der Compliance, der Finanzierung einschließlich des Umgangs mit Spendern oder gar des viel geliebten Datenschutzes.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die Planung 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert, überarbeitet und den Bedürfnissen der Vereinsverantwortlichen und der Vereinsmitarbeiter angepaßt.
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5. Anmeldung
Anmeldlink s.o. und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Lähmung und Agonie sind das Allerschlimmste; die Leichtigkeit des Seins hat sich etwas verflüchtigt. Die momentan vorherrschende Mischung aus konkreten Befürchtungen und vagen Hoffnungen trägt nicht zu fröhlichen, motivierten Jahresplanungen für das nächste Jahr bei. Dennoch: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (45) Trotz Weihnachtsstimmung….

(45) Trotz Weihnachtsstimmung….
1. Schwierige Mitglieder – immer…
Vielleicht ist das Wort „schwierig“ bereits eine Übertreibung. Manche Ratgeber nennen diese Mitglieder, die ich meine, lediglich „sensibel“ und empfehlen Verständnis, Wertschätzen, gar Entschuldigen oder Lob. „Die Erhaltung des Zusammenhaltes sollte höchste Priorität haben. Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz sind sie Basis dafür. Denn Harmonie und Frieden erreicht man auch nicht, indem man etwas vorgaukelt, was gar nicht ist.“ (buhl.de/meinverein)
Mitglieder so annehmen wie sie sind hilft zwar Einzelnen, kann aber durchaus den Verein gefährden. Letztlich müssen sowohl Vorstand und Mitglied manchmal einsehen, daß eine Trennung besser ist als das weitere Zusammenbleiben.
2. …und überall…
Zusammenhalt und Zufriedenheit ist die Basis des Vereinslebens. Veränderungen und gelegentliches Krisenmanagement können die allseitige Zufriedenheit durchaus gefährden, so notwendig sie auch sind. Überall gibt es Mitglieder, die sich gegen alles sperren und die man durchaus ansprechen sollte, ob sie sich noch im richtigen Verein befinden. Und das ist eine der vordringlichsten Kommunikationsaufgaben des Vereinsvorstandes.
3. Vereinsstrafen und Vereinsausschluß
Der Begriff der Vereinstreue ist nicht mehr up to date, der Begriff „mein Verein“ nur noch selten anzutreffen – oder durch sog. „Fankultur“ leicht degeneriert. Leider und oft genug sind Vereinsstrafen und der Vereinsausschluß als letztes Mittel notwendig. Die Rechtsprechung sieht hierfür ein rechtsstaatliches Verfahren vor, die Satzung legt in der Regel ein für den Ausschluß zuständiges Organ fest, außerdem Ausschlußgründe und ein bestimmtes Verfahren (s. hierzu Wagner, Verein und Verband, Rn. 179 ff.).
Eine Anhörung muß stattfinden und eine Berufungsmöglichkeit zur Mitgliederversammlung ist ebenfalls gegeben. Und der gerichtliche Rechtsschutz muß gewahrt bleiben. Das wars dann aber auch: Der Verein kann sich seine Mitglieder aussuchen; er muß sie in letzter Konsequenz auch wieder loswerden können. 
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
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6. Praxistip
Ist nur das einzelne Mitglied schwierig oder ist das Mitglied „normal“ angesichts einer schwierigen Situation? Um das eine vom anderen unterscheiden zu können braucht es vor allem eines: Gelassenheit. Und das wünschen wir uns und sowieso allen – in jeder Jahreszeit.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr

Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (44) Wie kurzfristig ist kurzfristig?

(44) Wie kurzfristig ist kurzfristig?
1. Mindestfrist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung

Isoliert betrachtet erst einmal die blöde Frage wie kurz ist denn kurz? Genauso schlaue Juristenantwort: Es kommt drauf an. So auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluß vom 12.08.2020 (3 Wx 130/19, ZStV 20121, 68). Dr Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für die Einberufung einer Mitgliederversammlung konkrete Fristen vorzugeben. Diese Lücke mußte die Rechtsprechung füllen, die freilich nur selten mit solchen Fragen konfrontiert wird. Grundsätzlich müssen eben alle Tagesordnungspunkte bestimmt genug und so rechtzeitig vor der Versammlung den eingeladenen Mitgliedern mitgeteilt werden, daß genügend Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung bleibt, so der BGH 17.11.1986 – II ZR 304/85, NJW 1987, 1811. Das eingeladene Mitglied muß sich entscheiden können, ob er teilnehmen möchte und er muß sich vorbereiten können; räumlich und zeitlich hat er dabei keine unzumutbaren Hindernisse zu überwinden.
2. Wie konkret…
…ist denn die Hilfestellung der Literatur, die pauschal vorgibt, die Einberufungsfrist solle ein oder sogar zwei Wochen nicht unterschreiten? Das OLG Düsseldorf sagt hierzu, daß dies „in seiner Bedeutung nicht überbewertet werden solle“. Der „Rechtzeitigkeit der Einladung komme faktisch dann nur Bedeutung zu, wenn die Rechtsmäßigkeit konkreter Beschlüsse gesondert zu beurteilen“ sei. Es kommt also darauf an, um welche Art von Beschlüssen es geht: Bei komplexen Sachverhalten mag eine kurze Vorbereitungszeit unangemessen sein, bei „normalen“ Beschlüssen ist dies eben nicht der Fall.
3. Profis
Die gen. Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt bei der Beurteilung außerdem darauf ab, die Mitglieder (des Vereins im entschiedenen Fall) seien „Profis“; diese könnten auf Erfahrungen bzw. vereinsrechtliche Kenntnisse zurückgreifen, so daß diese in Kenntnis der anstehenden Mitgliederversammlung die hierfür erforderliche Vorbereitung besser organisieren können. In der Praxis sollte sich die Mindestfrist aber an der Gesamtheit der Gegebenheiten und nicht nur an diesem Merkmal orientieren, so wie es § 36 BGB vorgibt: Eine Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn „das Interesse des Vereins es erfordert“.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die Planung 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Das letzte online-webinar findet in diesem Jahr am 08.12.2021, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereinsrecht 2022 - Rückblick, Einblick und Ausblick: Was muß zum Jahreswechsel beachtet werden? statt. Nach einer Pause über Weihnachten/Neujahr folgt das nächste online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Wenn schon von Wellen und Wellenbrechern die Rede ist lohnt sich für die dunkleren Tage die Lektüre von Henri Charrière´s Papillon. Und das Grübeln über die Frage, ob tatsächlich jede 7. Welle gleich ist.
Bleiben Sie einigermaßen fröhlich…

Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <29.11.2021>

Vereinsrecht Wissen (43) Vereine und der Koalitionsvertrag

(43) Vereine und der Koalitionsvertrag
1. Koalitionsvertrag steht

Der Koalitionsvertrag wurde am 25.11.2021 vorgestellt. Er soll ja Ziele der Koalitionsregierung festhalten und verdeutlichen. Wie jede Zielvereinbarung ist er wie jede Präambel einer Satzung: Meist schön zu lesen aber nur eingeschränkt verbindlich. Dennoch dürfen politische Parteien, erst recht diejenigen, die die Regierung stellen, an ihren Ansprüchen und erst recht an ihren Taten gemessen werden.
2. Und die Vereine und Verbände?
Bereits der Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 und erst recht derjenige aus dem Jahr 2017 versprach viel und hielt, na ja in einigen Bereichen, wenig bis sehr wenig. Nach ein bisschen Kosmetik im Jahr 2009 und 2013 war das JStG 2020 die wohl größte Reform des Vereinsrechts, wohlgemerkt über die Änderung steuerrechtlicher Vorschriften.
Und nun? Der Koalitionsvertrag enthält zum Vereinsrecht ein paar Bemerkungen zu Schwimmbädern (Tz. 3799 ff.), Bekämpfung sexualisierter Gewalt (Tz. 3619) und muslimischen Jugendvereinen (Tz. 3390).
In Tz. 3746 eine klare Festlegung, wie es nach dem Auslaufen des CoronaG vom 27.03.2020 am 31.08.2022 weitergehen soll: „Wir ermöglichen dauerhaft Online-Hauptversammlungen und wahren dabei die Aktionärsrechte uneingeschränkt.“ Obwohl vom Vereinsrecht dabei keine Rede ist wird sich hoffentlich das Aktienrecht insoweit als Leitbild herausstellen und weiterhin virtuelle oder hybride Versammlungen auch dann ermöglichen, wenn es in der Satzung (noch) nicht vorgesehen ist.
Schließlich folgt in Tz. 4473 etwas Bemerkenswertes: „Wir wollen EU-Rechtsformen für Vereine und Stiftungen, die Äquivalenzprüfungen für Gemeinnützigkeit aus anderen Mitgliedstaaten vereinfachen und so grenzüberschreitende Spenden und Kooperationen EuGH-konform erleichtern.“
Gemeint ist offenbar die Persche-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009 (27.01.2009, C 318/07, NJW 2009, BStBl. II 2010, 440). Die Umsetzung europäischer Freiheiten fällt offensichtlich immer noch schwer.
3. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 und demnächst auch für die Planung 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Das letzte online-webinar findet in diesem Jahr am 08.12.2021, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereinsrecht 2022 - Rückblick, Einblick und Ausblick: Was muß zum Jahreswechsel beachtet werden? statt. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7164291741706040333
4. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
5. Praxistip
Auch Regierungsprogramme können einem je nach Befindlichkeit die Laune verbessern oder eben nicht. Ein klein wenig Alltagsphilosophie schadet in diesen Zeiten nicht: Für den einen ist das Glaas halb leer, für den anderen halb voll.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Vereinsrecht Wissen (42) Zurück zur Normalität?

(42) Zurück zur Normalität?
1. …so schnell wie möglich

Das war das Motto ab Mitte März 2020: So schnell wie auch nur irgend möglich wieder zurück zu gewohnten Umständen, auch wenn sie suboptimal waren. Besser als Absagen, Verschiebungen und Unsicherheiten war das allemal. Zurück zur vorherigen Einnahmesituation – das hat bei den meisten Vereinen und Verbänden trotz Corona-Hilfen und Solidaraktionen bis heute noch nicht (ganz) geklappt. So wird die Ausnahme zur Regel und die Normalität wird surreal.
2. Surreal?
Bei den Vereinen, die wie die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) in der Anfänger- und Fortgeschrittenen-Schwimmausbildung aktiv ist wurden zwischenzeitlich von verschiedenen Ländern Unterstützungsprogramme aufgelegt, damit die nun im 2. Jahr entstandene Lücke in der Schwimmfähigkeit geschlossen werden kann. Gut gemeint, aber…
Gleichzeitig schließen kommunale Betreiber Schwimmbäder für immer, aus Kostengründen war das vor Corona der Fall, jetzt muß Corona als Ausrede herhalten. Und dann entsteht die Situation, daß genügend Geld da wäre, um Schwimmkurse durchzuführen, sogar die Ausbilder und Helfer würden sich durch die Corona-Regeln durchkämpfen. Bäder sind leider geschlossen, sorry – Bürgermeister und Gemeinderäte wollen es so.
3. Herbst/Winter 2021/2022
Sollen ungeimpfte Helfer mit Kontakt zu anderen Menschen in Ausbildung und Einsatz direkt eingesetzt werden? Sind Einschränkungen, wie Mitgliederversammlungen, die in 2G oder 2G+ durchgeführt werden, hinnehmbar oder gehen sie zu weit? Also doch wieder verschieben statt mit Einschränkungen durchführen? Haben wir in nunmehr 21 Monaten Pandemie und nunmehr der 4. Welle nichts gelernt? Oder brauchts wieder einen geistigen Lockdown, geflutet mit Glühwein, happy-xmas und Nächstesjahrwirdallesbesser?
Zugegeben: Purer Optimismus sieht anders aus. Ich halte es wie mein 81 Jahre alter Onkel: Kopf einziehen und durch…
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 und demnächst auch für die Planung 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Unser nächstes kostenloses Webinar findet zum Thema „Vereins-Finanzen“ am Mittwoch, 24.11.2021 (09:30-11:00 Uhr) statt, ebenfalls kostenfrei. Bei diesem Webinar wird der Schwerpunkt gesetzt auf Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Änderungen Gemeinnützigkeitsrecht u.ä.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/8750680311645976847
Das voraussichtlich letzte online-webinar findet in diesem Jahr am Mittwoch, 08.12.2021 (09:30-11:00 Uhr) zum Thema „Vereinsrecht 2022“ statt. Es ist ebenfalls kostenfrei und hat den
Schwerpunkt: Rückblick, Einblick und Ausblick - Was muß zum Jahreswechsel beachtet werden?

Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7164291741706040333

5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Motivation und Selbstmotivation entsteht nur durch gemeinsames Handeln. Also: Bitte Alternativen prüfen, bevor Absagen, Verschiebungen und Ausfälle das Leben wieder dominieren.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <22.11.2021>

Vereinsrecht Wissen (41) Mitgliedergewinnung und -qualifizierung

(41) Mitgliedergewinnung und -qualifizierung
1. …einfach gesagt

Qualifizierte, junge und motivierte Mitglieder und Mitarbeiter – wer träumt nicht schon davon? Welche Vereinsbroschüre bildet nicht Dutzende von strahlenden jungen Menschen ab, die das Fundament des Vereins bilden. Human Resources in Großorganisationen ist eigentlich das gleiche wie Mitgliederentwicklung, kling nur ganz anders. Professionell, jung und dynamisch.
2. …aber schwierig in der Umsetzung
Was für Abgründe tun sich oft auf, schaut man ein paar Seiten weiter mal unter „Nachrichten aus Vorstand und Verband“ nach: Vielfach werden muffig aussehende Vereinsfunktionäre für 50 Jahre Jugendarbeit geehrt, der Teckelverein berichtet über das Frauenprogramm beim diesjährigen Verbandstag oder der Schwimmverein über weltfremd anmutende Themen wie „Dopingsperre nach Karriereende“.
Es ist leider wenig attraktiv, Weisheiten weiterzugeben, die schon vor 50 Jahren nicht funktioniert haben oder Regelwerke zu erfinden (besonders beliebt: Modulare Aus- und Fortbildungssystem), die von jugendlichen Freiwilligen ehrenamtlich hunderte Stunden erfordern, um letztlich ein „Scheinchen“ zu bekommen, das im richtigen Leben oft völlig unbedeutend ist und bleibt.
3. Attraktives Angebot
Auch hier hat manche Erkenntnis einen bitteren Beigeschmack: Manche Aktivitäten in Vereinen sind nicht mehr gang „auf der Höhe der Zeit“, das haben Briefmarken- und Münzsammler erlebt, aber auch Kleintierzuchtvereine. Deren Angebot mag zwar für einige Wenige attraktiv erscheinen, für die breite Masse ist es das aber nicht. Nachwuchs fehlt, Überalterung entsteht, oft entstehen damit auch (eigentlich) völlig unnötige Generationskonflikte. Das Ende vom Lied: Der Männergesangsverein von 1861 löst sich auf.
Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen ist dabei: Der Wurm muß dem Fisch schmecken, nicht dem Angler. Angeboten muß das, was Nachwuchskräften Spaß macht und nicht, was Funktionäre im 8. Lebensjahrzehnt abgesegnet haben.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Unser nächstes kostenloses Webinar findet zum Thema „Vereins-Finanzen“ am Mi., 24.11.2021 (09:30-11:00 Uhr) statt, ebenfalls kostenfrei. Bei diesem Webinar wird der Schwerpunkt gesetzt auf Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Änderungen Gemeinnützigkeitsrecht u.ä.am statt. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/8750680311645976847
Das voraussichtlich letzte online-webinar findet in diesem Jahr zum Thema „Vereinsrecht 2022“ am Mi., 08.12.2021 (09:30-11:00 Uhr) statt, ebenfalls kostenfrei. Schwerpunkt: des Webinars: Rückblick, Einblick und Ausblick - Was muß zum Jahreswechsel beachtet werden?
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7164291741706040333
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Qualifikation entsteht vielfach durch die eigene Neugier und die Motivation, etwas zu erreichen -vor allem aber sich im Verein wohlfühlen zu können.
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Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
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Beratung und Begleitung im Vereins- und
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www.wagner-vereinsrecht.com <15.11.2021>

Vereinsrecht Wissen (40) Fans?

(40) Fans?
1. Verhalten von Fans

Die Bezeichnung "Fan" ist lt. „Planet Wissen“ abgeleitet vom Wort "fanatisch". Doch nicht jeder, der sich besonders für eine Sache interessiert, fühlt sich als Fanatiker im üblichen Sinn. Die Bezeichnung alleine ist also etwas irreführend. Nicht zuletzt deswegen ist der Fan ein beliebtes Objekt in der wissenschaftlichen Forschung. Man kann es auch abkürzen: Ich tue mir wirklich schwer, jemanden, der in einem (endlich wieder) vollbesetzten Stadion Feuerwerkskörper zündet als „Fan zu bezeichnen“. Vielmehr fallen mir viele andere Bezeichnungen ein, die hier allerdings der Höflichkeit halber nicht hingehören.
2. Verein haftet für Pyrotechnik
Man kann es gutheissen oder verdammen: Der BGH hat nun klargestellt, daß der Verein für ein solches Verhalten seiner „Fans“ haftet (BGH 04.11.2021, I ZB 54/20). Die Vorinstanz (OLG Frankfurt 23.06.2020 – 26 Sch 1/20) hat dies wohl genauso gesehen. Zuschauerausschreitungen, gewalttätige Zuschauer oder Ähnliches haben schon immer Ansprüche gegen die Vereine ausgelöst und/oder Verbandsstrafen zur Folge gehabt. Insofern ist die neueste Entscheidung des BGH eine Klarstellung, aber sicher kein Endpunkt einer unleidigen Entwicklung.
3. Rechte und Pflichten von Mitgliedern
Eine Vereinsmitgliedschaft ist mehr als die Nutzung einer Einrichtung, auch wenn sie von einem Verein betrieben wird. Der Vereinszweck sollte beachtet werden, es besteht eine (wie immer geartete) Förderungs- und Treupflicht dem Verein gegenüber. Die meisten Vereine verlangen Beiträge, also eine Geldleistung, manche aber auch Arbeitsleistungen. Dies wird zwar immer unpopulärer, fördert aber durchaus den sozialen Zusammenhalt in vielen örtlichen Gemeinschaften.
Ein durchaus ernstzunehmender Beitrag von Mitgliedern ist die Zur-Verfügung-Stellung von know-how an den Verein, bspw. die juristische Beratung des Rechtsanwalts oder die steuerliche Beratung des Steuerberaters. Und die kann man sich als Verein manchmal durchaus leisten. 
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Unser nächstes kostenloses Webinar findet am Mittwoch, den 10.11.2021 (09:30-11:00 Uhr) zum Thema „Vereinsrecht sophisticated 2021 - Jahreshauptversammlung 2021 Satzungsänderungen: „Corona-Bestimmungen“ statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7068083374009181967
Ein weiteres Webinar zum Thema „Vereins-Finanzen“ findet am Mi., 24.11.2021 (09:30-11:00 Uhr) statt, ebenfalls kostenfrei. Bei diesem Webinar wird der Schwerpunkt gesetzt auf Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Änderungen Gemeinnützigkeitsrecht u.ä.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/8750680311645976847
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Das Mitgliedschaftsverhältnis im Verein sollte vom Geben und Nehmen geprägt sein. Das sollten sich Vorstandsmitglieder, allerdings auch andere interessierte Mitglieder gut überlegen.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (39) Verzerrte Wahrnehmungen?

(39) Verzerrte Wahrnehmungen?
1. Unterschiedliche Wahrnehmungen

In der Beschreibung der sog. Rechtstatsachen nimmt man unterschiedliche Stimmen wahr: In den letzten Monaten ist zwar eine verstärkte Tendenz hin zu Präsenzveranstaltungen festzustellen gewesen, was sich durch die Sehnsucht der „Rückkehr zur Normalität“ erklären läßt. Doch dazwischen war noch was: Nicht alle haben den Kopf in den Sand gesteckt und die Jahreshauptversammlung 2020 ausfallen lassen. Vielmehr haben nur ca. 15-20% so gehandelt, wurden aber aufgrund ihrer schieren Masse für derlei Pflichtverletzungen auch noch vom Gesetzgeber mit der nachträgliche (und völlig überflüssigen) Feststellung geadelt, man habe ja keine Mitgliederversammlung im letzten Jahr durchführen müssen.
2. Und die Vorstände?
Die Vorstände haben in ihrer großen Breite die Herausforderungen aufgegriffen und haben kommuniziert und mit virtuellen Versammlungen attraktive Alternativen geschaffen. Und nun? Ist die „Rückkehr zur Normalität“ die Präsenzversammlung ohne virtuell zugeschaltete Teilnehmer? Oder wird die hybride Versammlung Alltag? Der Gesetzgeber hat mit einem erweiterten Versammlungsbegriff reagiert, die Vereinspraxis tut sich noch etwas schwer, die Zuschaltung virtueller Teilnehmer als „Normalfall“ zu definieren.
3. Realitätsverlust?
Realitätsverlust kann auch mit Phantasiemangel einhergehen. Nicht umsonst spricht man von der Befindlichkeit in anderen Welten, etwa zwischen dem Trachtenverein und dem Drohnen-race bei E-Sports. Ein weiteres Beispiel ist der Vorstand des grossen Großvereins, der schon einmal so weit abhebt, das Ehrenamt bis zum Empfang einer 7-stelligen Summe zu definieren. Im Ergebnis ist und bleibt die innerverbandliche Kommunikation das A und O der Vereinsführung und -organisation, vor allem die des Vorstands mit den Mitgliedern.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Unser nächstes kostenloses Webinar findet am Mittwoch, den 10.11.2021 (09:30-11:00 Uhr) zum Thema „Vereinsrecht sophisticated 2021 - Jahreshauptversammlung 2021 Satzungsänderungen: „Corona-Bestimmungen“ statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7068083374009181967
Ein weiteres Webinar zum Thema „Vereins-Finanzen“ findet am Mi., 24.11.2021 (09:30-11:00 Uhr) statt, ebenfalls kostenfrei. Bei diesem Webinar wird der Schwerpunkt gesetzt auf Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Änderungen Gemeinnützigkeitsrecht u.ä.
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5. Anmeldung
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6. Praxistip
Reden mit „denen da oben“ muß immer möglich sein. Ein Vorstand, der dies nicht beherzigt sollte abgewählt werden.
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Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Wissen (38) Rechts oder links?

(38) Rechts oder links?
1. Politische Betätigung gemeinnütziger Vereine

„Einflußnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO“, so das Attac-Urteil des BFH (BFH 19.01.2019 – V R 60/17, Tz. 22, NJW 2019, 877; hierzu Weitemeyer, npoR 2019, 97; Riegel/Freund, BB 2019, 743; Engel, ZStV 2019, 130; krit. Hornung/Vielwerth, DStR 2019, 1497; abschließende Entscheidung BFH 20.12.2020 – V R 14/20, juris). Und weiter: „Eine Einflußnahme einer gemeinnützigen Körperschaft auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ist zur Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke gestattet, muß aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Die Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen.“*
2. Im Innenverhältnis demokratisch?
Es ist allerdings ein Irrtum, zu glauben, ein Verein müsse eine demokratische Organisation haben, die etwa den Staatsaufbau widerspiegelt (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 39, 237). Gerade etwa die Vereine, die staatliche Aufgaben (mit) übernehmen oder staatliche Finanzmittel erhielten, müßten sich bspw. bei der Amtsdauer ihrer Vorstandsmitglieder an bundesrechtliche Höchstgrenzen analog der Wahlperiode im Deutschen Bundestag o.Ä. halten, so einige Meinungen. Hierbei wird bei Verstößen gar die Konsequenz angedacht, solche Vereine gem. § 395 FamFG zu löschen. Dies ist aber nicht herrschende Meinung. Vielmehr ist der Verein in seinem inneren Aufbau bei Entscheidungen über die innere Organisation, etwa bei Amtsdauer, Vetorechten oder Ähnlichem weitgehend frei.
Zwingend ist lediglich: Der Verein muß hingegen einen Vorstand haben, dieser kann aber aus einer einzigen Person bestehen. Der Verein muß eine Mitgliederversammlung haben, deren Rechte können aber weitgehend beschnitten werden. Der Vorstand kann eine „übermächtige“ Stellung haben; einige Mitglieder können aufgrund der zulässigen Mehrstimmrechte dominieren. Die Berufung/Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Satzungsänderungen können von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden. Zuzustimmen ist der Auffassung, daß die Grenzen der Vereinsautonomie überschritten sind und es daher unzulässig ist, wenn die Satzung Willkür ermöglicht. Ob diese Grenze bereits überschritten ist, wenn die Angelegenheiten des Vereins ausschließlich durch bestimmte Mitglieder entschieden werden, „auf deren Auswahl und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen Einfluß haben“, ist jedoch fraglich.
3. …und der Sinn?
Das auch der Alltag sehr politisch sein kann bleibt das Attac-Urteil im Gespräch – auch beim Bundesverfassungsgericht.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am Dienstag, den 26.10.2021, 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt, dem Schatzmeister der DLRG Thomas Matthews sowie dem DLRG-Pressesprecher Achim Wiese zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und behandelt die oben gestellten Fragen.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Demokratie ist eine unzureichende Organisationsform, allerdings die beste, die wir uns in Vereinen und Verbänden vorstellen können.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <18.10.2021>

Vereinsrecht Wissen (37) Neues und Altes von der Compliance

(37) Neues und Altes von der Compliance
1. Erkenntnisse
Die Erkenntnis, daß ein Verein oder Verband es – vor dem Hintergrund der potentiell gravierenden bis existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen von Rechtsverstößen – gerade nicht dem Zufall bzw. Engagement einzelner Mitarbeiter, Abteilungen oder Gesellschaften überlassen darf, daß – und in welchem Umfang – sich die Mitarbeiter bei der Ausübung vereins- oder verbandsbezogener Tätigkeiten gesetzestreu verhalten, wird es in einem umfassenderen Sinn des Compliance-Begriffs als Aufgabe der Vereins- oder Verbandsführung angesehen, alle erforderlichen Maßnahmen innerhalb des Vereins oder Verbands zu treffen, um ein rechtskonformes Verhalten aller Mitarbeiter sicherzustellen (Wagner, Verein und Verband, Rn. 122 ff.; s. Moosmayer, Compliance, 4. Aufl. 2021).
2. Konsequenzen
Die Einhaltung der Regeltreue (Compliance Richtlinien) wird durch verschiedene Mechanismen kontrolliert und sichergestellt. So etwa durch das anonyme Melden von Verstößen durch die Mitarbeiter selbst. Dazu können spezielle Hotlines eingerichtet werden. Auch ein extra Compliance-Beauftragter kann bestellt werden, mit dem sich auch geplante Verhaltensstrategien abklären lassen. Werden Verstöße gemeldet bzw. bekannt, muß eine entsprechende Sanktionierung erfolgen. Besonders anspruchsvoll ist die in Gesamtvereinen oder Vereinsverbänden: Wie wird Compliance zwischen Haupt- und Zweigverein sichergestellt?
3. Erkannte Defizite
Compliance-Untersuchungen können neben der Notwendigkeit für Disziplinarmaßnahmen weitere Erkenntnisse bringen – doch wohin damit? Lernt der Vorstand, lernt auch die Organisation? Genau das sollte die Compliance-Organisation bei der Nachverfolgung erkannter Defizite sicherstellen. Damit stärkt sie ihre eigene Funktion und erzeugt echten Mehrwert für die nachhaltige Vereinsentwicklung.


4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Unser nächstes kostenloses Webinar findet am Mittwoch, den 13.10.2021 (09:30-11:00 Uhr) zum Thema „Vereinsvorstand und Vereinsmitglieder“ statt. Es hat den Schwerpunkt: Rechte und Pflichten des Vorstands – Vorstands- und Vereinsmitglieder (Expertenwissen) und behandelt die Themen Kommunikation und Beschlüsse in normalen Zeiten und in der Krise, Verantwortung und Haftung und den Umgang mit schwierigen Mitgliedern.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/3120788251781701391
Mit dem Thema „Rechte und Pflichten des Vorstands“ bei der (Vorbereitung der) Jahreshauptversammlung 2021 beschäftigt sich unser Workshop am Samstag, den 16.10.2021 (09:00-12:00 Uhr) für nur 49,90 EUR pro Verein.
Am Dienstag, den 26.10.2021, 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt, dem Schatzmeister der DLRG Thomas Matthews sowie dem DLRG-Pressesprecher Achim Wiese zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und behandelt die oben gestellten Fragen.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Kritische Mitglieder unterstützen den Verein dabei, ethisch zu handeln, Risiken zu managen und die Ziele des Vereins nachhaltig zu erreichen.
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Jürgen Wagner
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Verbandsrecht
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www.wagner-vereinsrecht.com <11.10.2021>

Vereinsrecht Wissen (36) Ehrenamtspauschale für alle?

(36) Ehrenamtspauschale für alle?
1. Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale als Freibetrag für Vorstandsmitglieder wurde im Jahr 2007 mit zunächst 500 EUR pro Jahr eingeführt und als Freibetrag für Vorstandsmitglieder in das Einkommensteuergesetz in § 3 Nr. 26a EStG übernommen. Sie wurde mit dem JStG 2020 auf 840 EUR pro Person und Jahr erhöht. Sie wurde als „steuerfreie Aufwandsentschädigung“ eingeführt und bot den Vereinen und Verbänden die Möglichkeit, v.a. Vorstandsarbeit geringfügig zu bezahlen. Unter dem Stichwort der „Monetarisierung des Ehrenamts“ stand dies vielerorts in der Kritik wurde aber auch sehr oft begrüßt, da man selten Ehrenamtliche trifft, die jegliche Bezahlung ablehnen.

2. Verankerung in der Satzung erforderlich
Soll der Vorstand die Ehrenamtspauschale als Freibetrag in Anspruch nehmen können muß die Satzung hierfür eine ausdrückliche Regelung erhalten. Diese Einschränkung hat die Finanzverwaltung kurz nach dem Beschluß des Gesetzgebers als kleine Bremse wieder hinzugefügt. Damit mußten sich die Vereine entscheiden, ob sie diese Möglichkeit in die Satzung aufnehmen wollten und die tatsächliche Zahlung auch leisten konnten. Rückspenden sind zwar möglich, müssen aber immer freiwillig bleiben.
Die DLRG hat nun in einem ihrer höchsten Gremien im Jahr 2009 – bindend für ca. 2.200 Untergliederungen – beschlossen, dies nicht in ihre Satzung zu übernehmen. Da sie ihre Arbeit auf allen Gliederungsebenen ausschließlich mit freiwilligen Helfern rein ehrenamtlich erbringt sollte dieses Prinzip nicht aufgeweicht werden. Als kleinster gemeinsamer Nenner zwischen Befürwortern und Gegnern der satzungsmäßigen Verankerung setzte sich schließlich die Praxis durch, von der Aufnahme abzuraten, aber Verstöße hiergegen nicht zu sanktionieren.
3. Die Verlockungen locken immer noch
Aber auch zum Ende des Jahres 2021 lockt das Thema immer noch und ist immer noch heißt diskutiert. Wie geht man mit vorliegenden Satzungsänderungsanträgen um? Bekommen sie die notwendige ¾-Mehrheit?
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Mit dem Thema Rechte und Pflichten des Vorstands bei der (Vorbereitung der) Jahreshauptversammlung 2021 beschäftigt sich unser beliebter Samstag-Vormittag-workshop am 16.10.2021 (09:00-12:00 Uhr) für nur 49,90 EUR pro Verein.
Am Mittwoch, 06.10.2021, 09:30 bis 11:30 Uhr und Dienstag, 27.10.2021, 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt, dem Schatzmeister der DLRG Thomas Matthews sowie dem DLRG-Pressesprecher Achim Wiese zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und behandelt die oben gestellten Fragen.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Ehrenamtlich arbeitende Organisationen sind nicht nur freiwillig, sondern auch professionell unterwegs. Und dies ist eine Einheit und kein Spagat.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (35) Nach der Wahl ist vor der Wahl

(35) Nach der Wahl ist vor der Wahl
1. Parteien und die Bürgergesellschaft

Als Engagierter in einer ehrenamtlichen Organisation darf man sich im Laufe der Zeit immer wieder etwas anhören, nämlich wie toll man angeblich von der öffentlichen Hand oder politischen Parteien unterstützt wird und was man doch alles tun würde, um das Engagement bla…. Viele Ansprachen klingen einstudiert und bei vielen merkt man deutlich, daß das Einstudierte auf unzureichenden Fakten basiert und dann auch noch falsch interpretiert wird. Schade, denn die Fakten sind meist recht einfach gelagert: Eine ehrenamtliche Organisation arbeitet auf der Basis einer selbstlosen Motivation, leider kostet die Verwaltung, der Fuhrpark, Mieten etc. aber dennoch Geld.
2. Gemeinnützigkeit von eSports
Wir hatten es schon ein paar Mal erwähnt: E-Sports ist ein Teil der Zukunftsstrategie, mit der Vereine und Verbände versuchen, ihre Nachwuchsgewinnung und vor allem ihre Jugendarbeit attraktiver zu machen. Allerdings ist der Bereich des eSports noch nicht als gemeinnützig anerkannt worden. Stattdessen (mit dem JStG 2020) die Friedhofspflege…
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen hat vor der Wahl abgefragt: Sowohl die SPD als auch die GRÜNEN wollten eSports in die Gemeinnützigkeit integrieren, ein Schritt, der im JStG 2020 nicht vorgesehen war, obwohl die SPD mit an der Regierung war. Und die angedachte „Angleichung der Ehrenamtspauschale an die Übungsleiterpauschale“ – die wohl hieße, den Freibetrag bei der Ehrenamtspauschale von 840 EUR p.a. auf 3.000 EUR pro Jahr und Person anzuheben!? - Wir werden sehen…
3. Was ist gemeinnützig?
§ 52 AO definiert eine Vielzahl gemeinnütziger Zwecke, die der „Förderung der Allgemeinheit dienen“ sollen. Zwecke, die nicht im Katalog des § 52 Abs. 1 AO berücksichtigt sind, können gleichwohl als gemeinnützig anerkannt werden, so § 52 Abs. 2 AO. Der Katalog der gemeinnützigen Zwecke, die die Allgemeinheit fördern sollen, ist also offen. Manche Zwecke werden zusätzlich aufgenommen (bspw. Freifunk, Dorfverschönerung), andere durch Einzelfallentscheidungen wieder aberkannt (bspw. bei Vereinen, die keine Frauen aufnehmen, ohne hierfür sachliche Gründe vorweisen zu können). Ein flexibles System, das die Vielfalt der Gesellschaft du der Vereinslandschaft wiederspiegelt.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Mit dem Thema Rechte und Pflichten des Vorstands bei der (Vorbereitung der) Jahreshauptversammlung 2021 beschäftigt sich unser beliebter Samstag-Vormittag-workshop am 16.10.2021 (09:00-12:00 Uhr) für nur 49,90 EUR pro Verein.
Save the date: Am Mi., 06.10.2021, 09:30 bis 11:30 Uhr und Di., 27.10.2021, 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt, dem Schatzmeister der DLRG Thomas Matthews sowie dem DLRG-Pressesprecher Achim Wiese zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
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Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Vereinsrecht Wissen (34) Nächste Runde: CoronaG weiter verlängert

(34) Nächste Runde: CoronaG weiter verlängert
1. Eine Hilfe in der Praxis: CoronaG vom 27.03.2020
Sehr schnell nach Beginn der Pandemie hat die Bundesregierung Erleichterungen u.a. für Vereine und Verbände geschaffen, indem sie das „CoronaG“ (COVMG) am 27.03.2020 beschlossen hatte. Damit werden Amtszeiten von Vereinsvorständen automatisch (bis zur Abwahl oder der tatsächlich stattfindenden Neuwahl) verlängert, wenn eine Mitgliederversammlung coronabedingt nicht stattfinden kann. Auch virtuelle (und natürlich auch hybride) Versammlungen wurden ermöglicht, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen war. Klar war allerdings, daß sich das CoronaG nicht über bestehende (oder ggf. anderslautende) Satzungsregelungen hinwegsetzt.
2. Verlängert im Oktober, „konkretisiert“ im Dezember 2020
Im Oktober 2020 wurde schließlich beschlossen, das Gesetz bis zum 31.12.2021 zu verlängern. Die sog. Konkretisierung, mit der eine Rechtsmeinung des Gesetzgebers aufgenommen wurde, stiftete mehr Verwirrung als Klarheit: Eine Mitgliederversammlung hätte im Jahr 2020 nicht stattfinden müssen, obwohl dies eigentlich die Pflicht des Vorstands gewesen wäre…
3. Noch einmal verlängert am 07.09.2021 (bis 30.08.2022)
Kurz vor knapp hat der Bundestag am 07.09.2021 (BT-Drucks. 19/32275, 30) die Regelungen zur virtuellen Hauptversammlung ein zweites Mal verlängert. „Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen“ wird es auch in 2022 die Möglichkeit geben, Mitgliederversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Versammlung abzuhalten, selbst wenn dies (immer noch) nicht in der Satzung vorgesehen ist.
4. Prognosen des Vorstands…
In der Gesetzesbegründung mahnt der Gesetzgeber, daß von dem „Instrument“ der Online-Versammlung „im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden (sollte), wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“ Diese Prognoseentscheidung (!) nach § 1 Abs. 2 COVMG muß ermessensfehlerfrei erfolgen, wobei an die Ermessensentscheidung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind.
5. Priorisierungen
Damit wird auch die Frage der Priorisierung in künftigen Satzungsänderungen angesprochen: Soll die Satzungsänderung, die die Erleichterungen des CoronaG übernimmt, die virtuelle Versammlung als „gleichwertige“ Art der Versammlung neben die Versammlung in Präsenz stellen (und die Auswahl dann dem Vorstand überlassen) oder soll gleich in der Satzung das Thema der Priorisierung aufgegriffen werden? Denkbar wäre es, die virtuelle Versammlung zwar grundsätzlich zuzulassen, aber auf Ausnahmefälle zu beschränken und hierfür einen wichtigen Grund vorzusehen.
6. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Mit dem Thema Rechte und Pflichten des Vorstands bei der (Vorbereitung der) Jahreshauptversammlung 2021 beschäftigt sich unser beliebter Samstag-Vormittag-workshop am 16.10.2021 (09:00-12:00 Uhr) für nur 49,90 EUR pro Verein.
Save the date: Am Mi., 06.10.2021, 09:30 bis 11:30 Uhr und Di., 27.10.2021, 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt, dem Schatzmeister der DLRG Thomas Matthews sowie dem DLRG-Pressesprecher Achim Wiese zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder.
7. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
8. Praxistip
Wir wiederholen uns: Corona ist nicht nur das gefühlte Unwort des Jahres, sondern auch die schlechteste Ausrede für alles. Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (33) Verteilung der Verantwortung im Vorstand

(33) Verteilung der Verantwortung im Vorstand
1. Tatsächlich: Das gesetzliche Leitbild ist der Alleinvorstand

Nach § 26 Abs. 1 BGB muß der Verein „einen Vorstand“ haben. Das BGB meint dies wörtlich und meint damit eine Person als Vorstand. § 26 Abs. 2 BGB geht aber auch von der Möglichkeit eines Mehrpersonen-Vorstandes aus. Das gesetzliche Leitbild stammt aus den Ursprüngen des BGB, das bekanntlich bereits zum 01.01.1900 in Kraft trat. Das Leitbild der modernen Vereinspraxis geht allerdings vom Mehrpersonenvorstand (auch bei kleinen Vereinen) aus, der in einer Mitgliederversammlung durch Wahlen berufen wird. Ist nichts weiter in der Satzung geregelt, so besteht der Vorstand jedoch nur aus einer Person. Die dem Vorstand angehörenden Personen müssen grundsätzlich nur dann Vereinsmitglieder sein, wenn die Satzung dies ausdrücklich oder schlüssig vorschreibt (Wagner, Verein und Verband, Rn. 243).
2. Praxis: Mehrpersonenvorstand
Wollen Vorstandsmitglieder ihre Haftung begrenzen oder gar ausschließen, so trifft sie die Pflicht, ihre Vorstandskollegen zu „kontrollieren“, d.h. sich mindestens über die Entwicklung der jeweils anderen Ressorts zu informieren und erkannte drohende Schäden für den Verein unabhängig von der internen Zuständigkeit abzuwehren. Hier gilt ein abgestuftes Überwachungssystem. Es gehört bereits zum gesetzlichen Auftrag des mehrköpfigen Vorstands, sein Zusammenwirken nach pflichtgemäßem Ermessen zu ordnen – nicht erst dann, wenn Fehlentwicklungen in anderen Ressorts bekannt sind. Ob nun Angelegenheiten der Geschäftsführung auf mehrere Köpfe verteilt werden oder auf weitere Personen delegiert werden, setzt eine solche Aufteilung immer voraus, daß fachkundige Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter beauftragt werden, die die erforderliche Qualifikation besitzen und ausreichend überwacht werden. Die Überwachung muß umso strenger und weitgehender sein, umso wichtiger und bedeutsamer der delegierte Aufgabenbereich für den Verein ist - immer gilt dies für die Finanzen (Wagner, Verein und Verband, Rn. 232).
3. Sonderstellung des 1. Vorsitzenden
Der 1. Vorsitzende in einem Mehrpersonenvorstand ist nicht nur „Primus inter pares“, er hat eine herausragende Stellung im Verein, aber auch innerhalb des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende eines Vereins ist deren primär verantwortliche Person, die den Verein nach außen und innen maßgeblich und im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) vertritt und dafür zu sorgen hat, daß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umgesetzt werden. Dessen Stellung wird in verschiedenen Satzungsbestimmungen meist weiter gestärkt, indem dort festgelegt ist, daß der 1. Vorsitzende die Versammlungen leitet oder den Vorsitz im Vorstand führt.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare in den Sommermonaten diesen Jahres findet sich ab sofort auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert, demnächst wird die Herbst-Planung veröffentlicht.
Save the date: Am Mi., 06.10.2021, 09:30 bis 11:30 Uhr und Di., 27.10.2021, 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt, dem Schatzmeister der DLRG Thomas Matthews sowie dem DLRG-Pressesprecher Achim Wiese zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und ist kostenfrei.
Ein weiteres kostenfreies Webinar findet am Mi., 13.10.2021, 09:30 bis 11:00 Uhr zum Thema Vereinsvorstand und Vereinsmitglieder, Rechte und Pflichten (Expertenwissen) statt.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Corona ist nicht nur das gefühlte Unwort des Jahres, sondern auch die schlechteste Ausrede für alles. Und wer den Kopf in den Sand steckt…
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Vereinsrecht Wissen (32) Verein sucht Mitglieder

(32) Verein sucht Mitglieder
1. Nachwuchs und Probleme

Vereine leben vom Nachwuchs, das ist eine alte Weisheit. Doch was tun, wenn dieser ausbleibt? Und wenn dann die älter gewordenen und verdienstvoll gereiften Vorsitzenden ein Interview in der Lokalzeitung geben, in dem sie über die Jugend von heute lamentieren – spätestens dann merkt man, daß es mit der Attraktivität nicht so weit her sein kann. Und man fragt sich, ob es denn wirklich am Angebot des Vereins liegt oder am Vorstand selbst? Vielleicht würden die Jugendlichen ja gerne, dürfen aber nicht?
2. Negatives Marketing
Sollten Nichtmitglieder am Angebot des Vereins interessiert sein oder sonstwie motiviert werden, so muß das Angebot stimmen. Selbst wenn der Preis, sprich der Beitrag hoch erscheint kommt es auf die Attraktivität des Angebots an (während Corona natürlich auch auf die Möglichkeit, dieses nutzen zu können oder zu dürfen – aber das ist ein anderes Thema. Ist also die Jammerei von Alten ein motivierendes Vorbild für Junge? Oder ein abschreckendes Beispiel, das nicht einmal die Faszination eines Gruselfilms ausstrahlt? Ja, die Zeiten ändern sich, Briefmarkenfreunde und Münzsammler sterben aus, Hasenzüchter langsam auch.
3. eSports
Während der Abgesang vieler Vereinsvorstände noch andauert hat sich längst ein Interessensegment für junge Menschen etabliert, der eSport. Da eSportler meist jünger sind, wissen sie sich auf den sozialen Medien zu vermarkten, so bspw. esports.ch. Durch spezifische Medientrainings wird diese Fähigkeit noch verbessert. Das macht Teams und Spieler für Werbende sehr attraktiv. Ein berühmter eSportler ist irgendwo auch Influencer, so heißt es dort weiter. Der Gesetzgeber hat gerade zum Jahreswechsel mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Dorfverschönerung zum gemeinnnützigen Zweck im Sinne des § 52 AO erklärt, von eSports findet sich in der fast 300 Seiten langen Gesetzesbegründung kein Wort.
Klingt ganz so, als wäre der Gesetzgeber ebenfalls von gestern.
Nun, die Wahlen stehen vor der Tür…
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare in den Sommermonaten diesen Jahres findet sich ab sofort auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert, demnächst wird die Herbst-Planung veröffentlicht.
Mit dem Thema Satzungsanpassung und Satzungsänderungen (Sonderklauseln EDV, Datenschutz, Beschlußfassung außerhalb von Präsenzveranstaltungen) beschäftigen wir uns noch einmal am Sa., 11.09.2021 von 09:00 bis 12:00 Uhr in einem online-Workshop (Kosten: 49,90 EUR/Verein)
Save the date: Am Mi., 06.10.2021, 09:30 bis 11:30 Uhr und Di., 27.10.2021, 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt, dem Schatzmeister der DLRG Thomas Matthews sowie dem DLRG-Pressesprecher Achim Wiese zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Corona ist nicht nur das gefühlte Unwort des Jahres, sondern auch die schlechteste Ausrede für alles.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <24.08.2021>

Vereinsrecht Wissen (31) Vereinsrecht international

(31) Vereinsrecht international
1. Vereine in der Schweiz

Über 20 große internationale (Sport-)Verbände sind in der Schweiz angesiedelt. Warum wohl? Sie geniessen dort Steuerfreiheit; das Parlament hat dies mehrfach bestätigt, Vorstösse einzelner Parlamentarier hiergegen wirkungslos. Das Denken in der Schweiz ist insofern auch von der Macht des Faktischen geprägt. Der Standortvorteil von in der Schweiz angesiedelten internationalen Sportverbänden wird schon lange kritisiert - bloße Wahrung der bis anhin führenden Position der Schweiz im „sportlichen’ Standortwettbewerb?”.
2. … und in weiteren deutschsprachigen Ländern
In den weiteren deutschsprachigen Ländern wie Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein sind Vereine wie in Deutschland und der Schweiz weit verbreitet; gesetzliche Regelungen bestehen ebenfalls. Grundsätzlich wird zwischen Idealvereinen (ohne wirtschaftlichen Zweck) und Wirtschaftsvereinen (Vereine mit wirtschaftlichem Zweck) unterschieden. Allerdings wird diese Differenzierung unterschiedlich interpretiert und es werden unterschiedliche Schlüsse daraus gezogen. Die Schweiz verfolgt bei der Vereinsklassenabgrenzung eine eher großzügige Linie. Hauptpunkt der Kritik ist die Qualifikation der Wirtschaftsverbände als Idealvereine (s.a. Wagner, Verein und Verband, Rn. 63 ff.; Jakob/Traikova, Entwicklungen im Vereins- und Stiftungsrecht, SJZ 2020, 705).
3. Wunderliche Gestaltungen
Grenzen zwischen Stiftung, Verein und GmbH sind fliessend, flexibel gestaltbar und individuell einsetzbar. Eine Stiftung kann Verein heissen, muß aber gar keine sein. So kann eine Stiftung ein Verein sein - prominente Beispiele sind die Studienstiftung des deutschen Volkes e.V., die Deutsche Afrika Stiftung e.V. oder die Deutsche Herzstiftung e.V. Die Stiftung kann aber auch eine GmbH sein (Beispiel: Robert Bosch Stiftung GmbH), oder der Verein (wie der Weltverband World Sailing) gar eine Isle of Man-Gesellschaft (Ltd.).
4. Grenzüberschreitungen
Nach traditioneller Auffassung sind grenzüberschreitende Sitzverlegungen und Umwandlungen von Vereinen weitgehend unzulässig. Im Anschluss an die EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften hat sich diese Rechtslage innerhalb der EU jedoch weitgehend umgekehrt. Denn auch Vereine können sich auf die Niederlassungsfreiheit berufen, wenn sie ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Tätigkeit ausüben. Die Zulässigkeit grenzüberschreitender Umstrukturierungen hat für das Vereinsrecht der Mitgliedstaaten weitreichende Konsequenzen. So können etwa die in Deutschland für Vereine geltenden Grenzen der zulässigen wirtschaftlichen Betätigung umgangen werden, wenn ein im Ausland gegründeter Verein seinen Verwaltungssitz ins Inland verlegt (Wesiak, Europäisches Internationales Vereinsrecht, Grenzüberschreitende Sitzverlegung und Umwandlung im Lichte der Niederlassungsfreiheit und des allgemeinen Freizügigkeitsrechts, 2100).
5. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare in den Sommermonaten diesen Jahres findet sich ab sofort auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert, demnächst wird die Herbst-Planung veröffentlicht.
Mit dem Thema Vorbereitung der Jahreshauptversammlung 2021 (einschließlich der nötigen Satzungsänderungen für virtuelle und hybride Versammlungen sowie Beschlußfassungen außerhalb von Versammlungen beschäftigen wir uns noch einmal am 25.08.2021 ab 09:30 bis 11:00 Uhr in einem ebenfalls kostenfreien webinar.
Save the date: Mi., 15.09., 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt und dem Schatzmeister der DLRG, Thomas Matthews zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und voraussichtlich Anfang Oktober an einem Werktag wiederholt.
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
7. Praxistip
Jenseits des Gartenzauns ist das Gras bekanntlich grüner. Ein Blick über die Grenze lohnt sich immer.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Vereinsrecht Wissen (30) Unterstützungsvereine

(30) Unterstützungsvereine
1. Firmen-Unterstützungsvereine

Firmen-Unterstützungsvereine werden in der vereinsrechtlichen Literatur wenig behandelt. Lediglich in zwei grundlegenden Werken zum Vereinsrecht ist hiervon überhaupt die Rede. Sofern der Verein eine Sozialeinrichtung ist, die den Zweck verfolgt, den Betriebsangehörigen Zuwendung zukommen lassen zu können, greift wohl § 87 BetrVG, nach dessen Nr. 8 „Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist“ der Mitbestimmung unterliegt.
2. Die Gefahren
Kommt man zum Schluß, bei einem Unterstützungsverein mit einer „falschen“ Satzung läge ein „nichteingetragener nicht konzessionierter wirtschaftlicher Verein“ vor, dann führt dies zur Handelndenhaftung und der persönlichen Haftung der Mitglieder (Stöber/Otto, Handbuch des Vereinsrechts, 12. Aufl. 2021, Rn. 11). Nach der Rechtsprechung dürfen die Betriebsangehörigen selbst allerdings weder zu laufenden Beiträgen noch zu sonstigen Zuschüssen herangezogen werden – anderenfalls würde es sich um einen wirtschaftlichen Verein handeln (der meist jedoch keine Konzession hätte. Auch die Anteileigner des Unternehmens dürfen keine Anwartschaften erwerben können, sonst läge ebenfalls ein wirtschaftlicher Verein vor. (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. 2021, Rn. 55b m.w.N). In der Satzung jedes Unterstützungsvereins muß klar zum Ausdruck kommen, daß ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Unterstützung nicht besteht.
3. Konsequenzen
Ein nichteingetragener Verein wird schnell zum wirtschaftlichen Verein, ohne daß man es merkt. Steuerpflichtig zu sein ohne es zu wissen schützt aber weder von Haftung noch vor Strafe.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare in den Sommermonaten diesen Jahres findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Mit dem Thema Vorbereitung der Jahreshauptversammlung 2021 (einschließlich der nötigen Satzungsänderungen für virtuelle und hybride Versammlungen sowie Beschlußfassungen außerhalb von Versammlungen beschäftigen wir uns noch einmal am 25.08.2021 ab 09:30 bis 11:00 Uhr in einem ebenfalls kostenfreien webinar. Dazwischen nehmen wir unsere wohlverdiente Sommerpause.
Save the date: Mi., 15.09., 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt und dem Schatzmeister der DLRG, Thomas Matthews zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und voraussichtlich Anfang Oktober an einem Werktag wiederholt.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
Der Vorstand sollte (gerade in vermeintlich „ruhigeren“ Zeiten) ab und zu das eigene Tun und Lassen überdenken. Dazu gehört auch die Überprüfung der Satzung.
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Vereinsrecht Wissen (29) Rechtsfähiger nichtrechtsfähiger Verein?

1. Was bisher geschah
Nach mittlerweile nahezu einhelliger Sicht in Literatur und Rechtsprechung ist der nichtrechtsfähige Verein selbst Träger von Rechten und Pflichten (grundlegend BGH 29.01.2001 – II ZR 331/00, NJW 2001, 1056; s. a. BGH 02.07.2007 – II ZR 111/05, NJW 2008, 69 (Aufgabe der früheren Rspr. BGH 06.10.1989 – V ZR 152/88, BGHZ 109, 15). § 54 Satz 1 BGB verweist jedoch in seiner gültigen Fassung immer noch auf das Recht der Gesellschaften (bürgerlichen Rechts). Diese Vorschrift wird von der Praxis korrigierend und entgegen dem Wortlaut dahingehend ausgelegt, als sie auf Vereinsrecht verweist, soweit nicht die Eintragung an sich vorausgesetzt wird. Der nichtrechtsfähige Verein ist nun also rechtsfähig, also ein „rechtsfähiger nichtrechtsfähiger Verein“ – so mißlich diese Qualifizierung begrifflich auch sein mag. Vom rechtsfähigen Verein unterscheidet sich der „nichtrechtsfähige“ lediglich durch die fehlende Eintragung im Vereinsregister bzw. die fehlende staatliche Anerkennung i. S. d. § 22 BGB (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 54).
2. Der neue § 54 BGB
Wer für einen nichteingetragenen Verein handelt, der haftet. An der sog. Handelndenhaftung wird sich nichts ändern, sie wird nur ausdrücklich in das Gesetz übernommen
3. Und nun?
Viel Rauch um nichts, Klarstellungen, die keiner braucht. Hat allerdings ausnahmsweise mit dem Wahlkampf nichts zu tun. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und der SPD sah zu Beginn der Legislaturperiode 2017-2021 „Auseinandersetzungen mit den Normativbestimmungen des Vereinsrechts zur Stärkung der Zivilgesellschaft und des Ehrenamts vor (s.a. KoV 12.03.2018, S. 116, hierzu npoR 2018, 65; Schwarz van Berk/Könen, Hb. GesR, 5. Aufl. 2021, § 4 Rn. 9).
Daraus ist nicht viel geworden, sieht man einmal von den Veränderungen im Gemeinnützigkeitsrecht durch das Jahressteuergesetz 2020 ab. Dazu aber ein anderes Mal.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare in den Sommermonaten diesen Jahres findet sich ab sofort auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Mit dem Thema Vorbereitung der Jahreshauptversammlung 2021 (einschließlich der nötigen Satzungsänderungen für virtuelle und hybride Versammlungen sowie Beschlußfassungen außerhalb von Versammlungen beschäftigen wir uns noch einmal am 25.08.2021 ab 09:30 bis 11:00 Uhr in einem ebenfalls kostenfreien webinar. Dazwischen nehmen wir unsere wohlverdiente Sommerpause.
Save the date: Mi., 15.09., 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt und dem Schatzmeister der DLRG, Thomas Matthews zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und voraussichtlich Anfang Oktober an einem Werktag wiederholt.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Liegestuhl, Hängematte oder Grillfest eignen sich hervorragend zum Nachdenken, entspannen und dem Aufladen aller Batterien. Um anschließend wieder Pläne für Spätsommer, Herbst und Winter zu schmieden – und diese rechtzeitig zu kommunizieren.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <02.08.2021>

Vereinsrecht Wissen (28) Vereine ohne Lobby?

(28) Vereine ohne Lobby?
1. Lobbyismus

Die Interessenvertretung in der Politik, der Versuch der Einflußnahme auf deren Entscheidungen nennt man Lobbyismus. Bei Verbänden ist dies oftmals das Herzstück der eigentlichen Tätigkeit, auch wenn dies durch teils aberwitzige Aktionen mancher Politiker in Verruf geraten ist. Der Versuch der Regulierung durch ein Lobbyregister ist ebenfalls wenig zielführend.
2. Lobby durch Argumente
Das durchschlagende Argument sollte das gute Argument sein; Information und argumentative Überzeugung sollte zum Erfolg führen. Doch warum haben die 610.000 eingetragenen Vereine in Deutschland kaum eine Lobby? Zahlreiche Vereine und Verbände setzen sich für die Vereinslandschaft im Allgemeinen ein, wenige für ein „vernünftiges Vereinsrecht“, wie dies bspw. der Vereinsrechtstag e.V. von Prof. Leuschner (Universität Osnabrück) tut.
3. Kommen Sachargumente beim Gesetzgeber an?
Angesichts des Chaos im Vereinsrecht könnte man meinen… Zunächst wird der wirtschaftliche Verein vehement ausgetrocknet, dann als Muster bürgerschaftlichen Engagements aus der Mottenkiste gezogen (Koalitionsvertrag 2013) um dann mit großem Getöse nach der Kita-Entscheidung des BGH (16.05.2017) wieder in der Kiste zu verschwinden. § 22 BGB blieb unbeschädigt und weitgehend bedeutungslos. Trotz ein paar Änderungen im (steuerlichen) Gemeinnützigkeitsrecht ist eine Reform weit und breit nicht zu sehen, angedacht ist wohl auch wenig.
Ganz anders die Intention des Vereinsrechtstages e.V.: Sein Anliegen ist es u.a. „einen möglichen Reformbedarf im Vereinsrecht aufzuzeigen und rechtspolitische Impulse zu setzen“. Hier bedarf es weiterer Anstrengungen, damit sich die gut 900.000 Vereine in Deutschland nicht mit Wahlgeschenken und den Sonntagsreden bespeisen lassen müssen.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare in den Sommermonaten diesen Jahres findet sich ab sofort auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Nach der Sommerpause folgt das nächste kostenfreie 90-minütige webinar mit dem Thema Vorbereitung der Jahreshauptversammlung 2021 (einschließlich der nötigen Satzungsänderungen für virtuelle und hybride Versammlungen sowie Beschlußfassungen außerhalb von Versammlungen am 25.08.2021 ab 09:30 bis 11:00 Uhr (kostenfrei).
Save the date: Mi., 15.09., 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt und dem Schatzmeister der DLRG, Thomas Matthews zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und voraussichtlich Anfang Oktober an einem Werktag wiederholt.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Es ist manchmal Zeit für die tägliche Arbeit, manchmal für Grundsätzliches. Ungelöste Probleme im Vereinsrecht gibt es immer noch genug, Reformbedarf auch.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <26.07.2021>

Vereinsrecht Wissen (27) Ich bin dann mal weg – Der Austritt aus dem Verein

(27) Ich bin dann mal weg – Der Austritt aus dem Verein
1. Austrittsrecht

Das Verbot dauernder Bindung führt dazu, daß dem Vereinsmitglied die Möglichkeit auszutreten, nicht genommen werden kann. Seine Unterwerfung unter die Organisationsgewalt des Vereins wird durch diese Austrittsmöglichkeit begrenzt. Diesen Zusammenhang hat der Gesetzgeber deutlich gesehen und daher in § 39 BGB eine zwingende positive Normierung geschaffen. § 39 BGB regelt das Wenige, was im Vereinsrecht gesetzlich geregelt ist: „(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schluß eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.“
Das Recht des Mitglieds einer Körperschaft, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Körperschaft mit sofortiger Wirkung auszutreten, gehört als Grundprinzip des Verbandsrechts zu den zwingenden, unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Dieses Recht kann dann geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die dem austrittswilligen Körperschaftsmitglied den weiteren Verbleib in der Körperschaft unzumutbar machen, s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 175.
2. Erklärung
Das Austrittsrecht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Dies kann auch konkludent geschehen, muß aber an das in der Satzung vorgesehene Organ, im Zweifel gegenüber dem Vorstand geschehen. Sehr wohl zulässig ist es, die Wirkung auf das Ende des Kalenderjahres eintreten zu lassen, was dem Verein jedenfalls die laufenden Mitgliedsbeiträge sichert. Die Beitragspflicht besteht bis zur endgültigen Lösung des Mitgliedsverhältnisses (zeitanteilig) fort. Es dürfte jedoch zulässig sein, per Satzung Nachwirkungen anzuordnen. Die durch die Satzung oder durch satzungsmäßig zustande gekommene Beschlüsse bindende Regelung der Mitgliederversammlung, den gegenwärtigen Mitgliedern auch noch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein eine Schweigepflicht in Bezug auf be-stimmte Vereinsangelegenheiten aufzuerlegen, ist zulässig.
3. Hindernisse
Es darf keine Begründung verlangt werden oder eine persönliche Erklärung gar vor der Mitgliederversammlung. Eine mittelbare, aber ebenfalls unzulässige Erschwerung des Austritts bedeutet es, wenn die Satzung eine Regelung enthält, die den Wiedereintritt besonders erschwert, indem hierfür besonders hohe Hürden in der Form hoher Voraussetzungen aufstellt. Austrittsgelder sind ebenfalls unzulässig.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare in den Sommermonaten diesen Jahres findet sich ab sofort auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 22.07.2021 um 10:00 Uhr folgt das nächste kostenfreie 90-minütige webinar mit dem Thema Vorbereitung der Jahreshauptversammlung 2021 (einschließlich der nötigen Satzungsänderungen für virtuelle und hybride Versammlungen sowie Beschlußfassungen außerhalb von Versammlungen (kostenfrei). Mit dem gleichen Thema beschäftigen wir uns noch einmal am 25.08.2021 ab 09:30 bis 11:00 Uhr in einem ebenfalls kostenfreien webinar. Dazwischen nehmen wir unsere wohlverdiente Sommerpause.
Save the date: Mi., 15.09., 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt und dem Schatzmeister der DLRG, Thomas Matthews zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und voraussichtlich Anfang Oktober an einem Werktag wiederholt.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Es empfiehlt sich immer, genau hinzusehen: Vorschriften, die den Austritt über Gebühr erschweren, sind unzulässig. Die Kirchen werden die großen aktuellen Austrittswellen nicht durch repressive Vorschriften stoppen können.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <19.07.2021>

Vereinsrecht Wissen (26) Ohne Moos...

(26) Ohne Moos…
1. …nicht viel los

Idealvereine sind nach § 21 BGB nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „gerichtet“, verfügen aber regelmäßig über einen solchen. Wirtschaftliche Betätigung für die eigenen Vereinszwecke ist die absolute Regel und nicht etwa (wie vielleicht bei Inkrafttreten des BGB vor über 120 Jahren) die Ausnahme. Die Vereinsfinanzen sind der Dreh- und Angelpunkt jeder inneren Organisation von Vereinen und Verbänden. Sie müssen nach betriebswirtschaftlichen Regeln organisiert werden und steuerliche Rahmenbedingungen einhalten.
2. Kommunikation vs. Geheimhaltung
Vereinsfinanzen sind vielfach geheim, die Details abgeschottet, das, was publiziert wird ist oft wenig aussagekräftig. Oft reduziert sich die Finanzkommunikation auf einen Jahresbericht, der mit den Cent-Beträgen in schläfriger Manier in der Mitgliederversammlung runtergeleiert wird. Noch Fragen?
3. Finanzkommunikation
Finanzkommunikation ist der aktiv gesteuerte Austausch von Informationen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern zur Optimierung des eigenen Ratings und Bonität gegenüber finanzierenden Kreditinstituten einerseits und dem „Image“ des Vorstands gegenüber den Mitgliedern. Es geht nichts über eine solide Haushaltspolitik. Was einmal in der Politik galt gilt nach wie vor tagesaktuell bei Vereinen und Verbänden.
4. Haushaltsplanung
Wer seine Mitgliederversammlungen komplett und ersatzlos ausfallen läßt, muß sich nicht wundern, wenn er den Kontakt zu seinen Mitgliedern und vielleicht sogar zur Realität verliert. Der Vorstand ist verpflichtet, die Gemeinnützigkeit immer im Auge zu behalten und vor allem sich täglich einen Überblick über die Finanzlage zu verschaffen. Kommunikation kann so einfach sein: Eine kurze Information des Schatzmeisters an Vorstand und Mitglieder reicht. Nachrichten können auch entspannen oder (bei angespannter Finanzlage) auch motivieren. Und hierzu bedarf es keines mehrseitigen Haushaltsplans.
5. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare in den Sommermonaten diesen Jahres findet sich ab sofort auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 22.07.2021 um 10:00 Uhr folgt das nächste kostenfreie 90-minütige webinar mit dem Thema Vorbereitung der Jahreshauptversammlung 2021 (einschließlich der nötigen Satzungsänderungen für virtuelle und hybride Versammlungen sowie Beschlußfassungen außerhalb von Versammlungen (kostenfrei). Mit dem gleichen Thema beschäftigen wir uns noch einmal am 25.08.2021 ab 09:30 bis 11:00 Uhr in einem ebenfalls kostenfreien webinar. Dazwischen nehmen wir unsere wohlverdiente Sommerpause.
Save the date: Mi., 15.09., 18:00 bis 20:00 Uhr live-webinar mit der DLRG-Vizepräsidentin Ute Vogt und dem Schatzmeister der DLRG, Thomas Matthews zum Thema Die DLRG und ihre Finanzen, Fragen und Antworten zu Finanzierung, Wirtschaftsordnung u.ä. Diese Veranstaltung richtet sich nicht nur an DLRG-Mitglieder und voraussichtlich Anfang Oktober an einem Werktag wiederholt.
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
7. Praxistip
Ohne Geld ist alles ein bißchen weniger wert: Ohne Moos nix los. Sollte es mal ganz anders kommen, dann verbietet sich der jugendliche Leichtsinn…
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <28.06.2021>

Vereinsrecht Wissen (25) Handeln und Haftung

(25) Handeln und Haftung
1. Verein und Mitglied

Führt das Vereinsmitglied eine satzungsmäßige Aufgabe aus und realisiert sich dabei eine damit typischerweise verbundene Gefahr, hat der Verein sein Mitglied grundsätzlich von einer Haftung freizustellen, sofern dieses nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Der genaue Haftungsmaßstab und insbesondere die Haftungsverteilung orientieren sich am Verschulden des Mitglieds und sind stets im Einzelfall zu beurteilen (Wagner, Verein und Verband, Rn. 400).
2. Verein und Vorstand
Der Freistellungsanspruch des Vorstandsmitglieds bleibt auch dann erhalten, wenn der Verein für das Mitglied freiwillig eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, der Schadensersatzanspruch aber die Versicherungssumme übersteigt. Die bisher entschiedenen Fälle betreffen allerdings nur den Bereich von Gesundheits- oder Sachschäden. Nicht umfaßt sind demnach Schäden, die bei der Vermögensbetreuung oder zweckentsprechenden Vermögensverwendung durch den Vorstand entstehen, da dies von der Rechtsprechung als „normale“ Vorstandspflicht angesehen wird.
3. Vorstand und Mitgliederversammlung
Der Vorstand leitet nicht etwa den Verein auf eigene Verantwortung, sondern ist weisungsgebunden. Beruht das pflichtwidrige Verhalten auf einem Beschluß der Mitgliederversammlung, ist dies bei der Bewertung des Verschuldens des Handelnden zu berücksichtigen und kann unter Umständen zur Haftungsfreistellung im Innenverhältnis führen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beschluß der Mitgliederversammlung auf einer unrichtigen Berichterstattung des Organmitglieds zurückzuführen ist.
4. Satzungsregelungen
Der Ausgleich zwischen Verein und handelndem Organmitglied kann in der Satzung geregelt werden. Hier kann z.B. festgelegt werden, daß das handelnde Organmitglied bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz dem Verein den gesamten Schaden im Innenverhältnis zu ersetzen hat. Gibt es keine satzungsmäßige Regelung, gilt grundsätzlich, daß das handelnde Organmitglied allein im Innenverhältnis haftet, wenn es seine Pflichten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag schuldhaft verletzt.
5. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare in den Sommermonaten diesen Jahres findet sich ab sofort auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 07.07.2021 um 09:30 Uhr folgt das nächste kostenfreie 90-minütige webinar mit dem Thema Vorbereitung der Jahreshauptversammlung 2021 (einschließlich der nötigen Satzungsänderungen für virtuelle und hybride Versammlungen sowie Beschlußfassungen außerhalb von Versammlungen (kostenfrei).
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
7. Praxistip
Die Vereinssatzung ist eigenständig gesetztes Recht, das die innere Organisation des Vereins bestimmt. Alle Vereinsmitglieder müssen ein Umfeld vorfinden, in dem sie von Vornherein wissen, was auf sie zukommt – so muß es auch in der Satzung stehen. Sich zu informieren ist Mitgliedspflicht.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <05.07.2021>

Vereinsrecht Wissen (24) webinare und workshops

(24) webinare und workshops
1. …als Aus- und Fortbildungstools

Grundwissen im Vereins- und Verbandsrecht steht jedem Verein gut an. Für Vereinsvorstände ist ein Wissen, das über die Basis hinausgeht, Pflicht. Der Vorstand muß bei komplexeren Entscheidungen, die eine rechtliche Beratung offensichtlich erforderlich machen, den Sachverhalt ordentlich aufarbeiten, auf dieser Grundlage sachverständigen Rechtsrat einholen und diesen im Rahmen seiner Möglichkeit auf Plausibilität prüfen. Handelt der Vorstand dann gemäß dem erteilten Rat und stellt sich dieser später als falsch heraus, liegt ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, der das Verhalten des Vorstands und damit seine Haftung entfallen läßt (Wagner, Verein und Verband, Rn. 230; die sog. ISION-Rechtsprechung des BGH (BGH 20.09.2011 – II ZR 234/09, NZG 2011, 1271 und BGH 28.04.2015 – II ZR 63/14, NZG 2015, 792) wird aktuell bestätigt durch OLG Köln 15.10.2020 – 4 U 82/19, juris.). Ob man seine Kenntnis aus Büchern, Vorträgen oder webinaren erhält ist letztlich zweitrangig.
2. Angebot
Das Angebot für Aus- und Fortbildung von Vereinsvorständen ist nicht so breit wie es scheint. Insbesondere fehlen didaktisch ausgewogene Kurse, die Grund- und breit angelegtes Basiswissen vermitteln. Wir bieten seit gut einem Jahr in der Form von workshops und webinaren Vereinsrecht für Einsteiger, die Vermittlung von Rechten und Pflichten des Vereinsvorstands mit Expertenwissen zu verbinden und kostengünstig anzubieten. Auch Basisfragen wie die Gestaltung der Satzung kommen zum Tragen, außerdem Fragen rund um Finanzen und aktuelle Fragen wie die Organisation, Durchführung und Protokollierung von hybriden und virtuelle Versammlungen.
3. Guter Rat ist teuer!?
Teuer ist schon schwierig zu messen, aber was ist guter Rat? Das hatten wir uns bereits letzte Woche gefragt. Sicherlich ist Voraussetzung für erfolgreiche Vereinsarbeit, die sich stellenden Fragen schon im Voraus zu kennen. Schließlich kann Erfahrung auch das sein, was man jahreslang falsch f
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den Sommermonaten diesen Jahres wird in den nächsten Tagen veröffentlicht. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 07.07.2021 um 09:30 Uhr folgt das nächste kostenfreie 90-minütige webinar mit dem Thema Vorbereitung der Jahreshauptversammlung 2021 (einschließlich der nötigen Satzungsänderungen für virtuelle und hybride Versammlungen sowie Beschlußfassungen außerhalb vom Versammlungen (kostenfrei).
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Alle Vereinsmitglieder müssen ein Umfeld vorfinden, in dem sie von Vornherein wissen, was auf sie zukommt. Umso weniger darf der Vorstand überrascht werden von Rahmenbedingungen, die möglicherweise seit langem bekannt sind. Aus- und Fortbildung ist Vorstandspflicht.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <21.06.2021>

Vereinsrecht Wissen (23) Beraten und verkauft

1. Berater…
Man trifft sie innerhalb und außerhalb von Organisationen, Vereinen und Verbänden: Berater aller Couleur. Engagierte, lasche oder nicht gerufene Berater. Teil bezahlt, teils ehrenamtlich und detailverliebt. Solche, die nicht verstehen wollen, daß sie nicht zur Entscheidung berufen sind, deren Konsequenzen sie schließlich nicht tragen müssen.
2. …und verkauft
Die Unfähigkeit, sich als Verantwortlicher zu entscheiden erleichtert es, die Entscheidung (leider aber auch oft deren Folgen) an externe Berater abzugeben – man nennt das Alibifunktion. Allzu oft wird dann das Ergebnis der Beratung mißverstanden oder gar ungelesen weggesperrt. Manche Aussagen von Beratern werden aber – als ungeliebte Wahrheit, die den Verantwortlichen den Spiegel hinhält – als Kritik empfunden. Tja, Ratschläge sind oft auch Schläge und dem Überbringer der schlechten Botschaft droht ja auch so einiges.
3. Guter Rat ist teuer
Teuer ist schon schwierig zu messen, aber was ist guter Rat? Berater, die oft mehrere tausend Euro pro Tag kosten stülpen nicht etwas ihre subjektive Sicht der Dinge dem Auftraggeber auf und lassen ihn dann allein sondern zeigen ihm den Weg mit allen Alternativen und Abweichungen auf, ohne ihn anschließend alleine zu lassen. Dieser Weg – Hilfe zur Selbsthilfe und das Angebot zur dauerhaften Begleitung – ist buchstäblich Gold wert – wenn der Auftraggeber mitmacht.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den Sommermonaten diesen Jahres wird in den nächsten Tagen veröffentlicht. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 10.06.2021 wurde die 3-teilige webinar-Reihe bei der Boorberg-Akademie fortgesetzt, die von einem Termin am 17.06.2021 ergänzt wird. Themen sind „Hybride und virtuelle Versammlungen 2021“ (10.06.) sowie „Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2021“ am 17.06.2021. Die Kosten betragen 169 EUR/netto pro webinar; Anmeldungen unter Fax 0711 – 7385 500 oder unter Richard Boorberg Verlag (Fachakademie), Scharrstraße 2 in 70563 Stuttgart. Am 07.07.2021 um 09:30 Uhr folgt das nächste kostenfreie webinar mit dem gleichen Thema** (kostenfrei).
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Man sollte nicht Fragen stellen, wenn man eine Antwort sowieso nicht akzeptieren will. Beraten zu werden heißt sich auf einen mentalen Sparringspartner einzulassen, der einem sehr wohl Tiefschläge verpassen, aber auch zu Höhenflügen befähigen kann. Auch in Verein und Verband, gerade jetzt in spannenden Zeiten.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <14.06.2021>

Vereinsrecht Wissen (22) Rocker e.V.?

(22) Rocker e.V.?
1. Auch nicht besser: Heiliggeist e.V.
Die Rechtsform des Vereins nach §§ 21 ff. ist flexibel ausgestaltbar. Manche Satzung oder innere Struktur hat wenig mit Demokratie zu tun, werden bspw. Straftaten unter dem Deckmantel eines Rocker e.V. begangen oder die Grundstruktur des Vereins ignoriert, indem man auf eine Mitgliederversammlung verzichtet (Heiliggeist e.V.). Das ist dann nichts anderes als die rechtsmißbräuchliche Verwendung der Rechtsform des eingetragenen Vereins.
2. Demokratische Struktur?
Es ist ein Irrtum, zu glauben, ein Verein müsse eine demokratische Organisation haben, die etwa den Staatsaufbau widerspiegelt. Dennoch wird diese Auffassung immer wieder an prominenter Stelle vertreten. Gerade etwa die Vereine, die staatliche Aufgaben (mit) übernehmen oder staatliche Finanzmittel erhielten, müßten sich bspw. bei der Amtsdauer ihrer Vorstandsmitglieder an bundesrechtliche Höchstgrenzen analog der Wahlperiode im Deutschen Bundestag o. Ä. halten. Hierbei wird bei Verstößen gar die Konsequenz angedacht, solche Vereine gem. § 395 FamFG zu löschen (s.a. Wagner, Verein und Verband, Rn. 40).
3. Biegen und Brechen…
Der Verein muß hingegen einen Vorstand haben, dieser kann aber aus einer einzigen Person bestehen. Der Verein muß eine Mitgliederversammlung haben, deren Rechte können aber weitgehend beschnitten werden. Der Vorstand kann eine „übermächtige“ Stellung haben; einige Mitglieder können aufgrund der zulässigen Mehrstimmrechte dominieren und bespw. über Vetorechte verfügen. Die Berufung/Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Satzungsänderungen können von der Zustimmung Dritter abhängig gemacht werden – auch der Bischof oder der Rockerboss kommen zu ihrem Recht.
Zuzustimmen ist der Auffassung, daß die Grenzen der Vereinsautonomie überschritten sind und es daher unzulässig ist, wenn die Satzung Willkür ermöglicht. Ob diese Grenze bereits überschritten ist, wenn die Angelegenheiten des Vereins ausschließlich durch bestimmte Mitglieder entschieden werden, „auf deren Auswahl und Kontrolle die übrigen Mitglieder keinen Einfluß haben“, ist jedoch fraglich.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den Sommermonaten diesen Jahres wird in den nächsten Tagen veröffentlicht. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 09.06.2021 um 09:30 Uhr findet das nächste kostenfreie webinar die Auftaktveranstaltung für Virtuelle Versammlungen 2021 (kostenfrei). Am 10.06.2021 wird die 3-teilige webinar-Reihe bei der Boorberg-Akademie fortgesetzt, die von einem Termin am 17.06.2021 weitergeführt wird. Themen sind „Hybride und virtuelle Versammlungen 2021“ (10.06.) sowie „Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2021“ am 17.06.2021. Die Kosten betragen 169 EUR/netto pro webinar; Anmeldungen unter Fax 0711 – 7385 500 oder unter Richard Boorberg Verlag (Fachakademie), Scharrstraße 2 in 70563 Stuttgart.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Es ist einfach zu sagen, daß Streit vermieden werden soll. Jeder Verein tut jedoch gut daran, über Lösungsmechanismen nachzudenken und entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <07.06.2021>

Vereinsrecht Wissen (21) Streit zwischen Vorstand und Verein

1. Streit im Vorstand…
Man sieht es (mal wieder) im DFB: Der Streit an der DFB-Spitze endet nicht etwa mit einem Sieger, sondern mit Speilabbruch für alle und damit dem offensichtlichen Eingeständnis, daß an diesem Streit (worum auch immer es genau gegangen sein mag) alle beteiligt waren. Für Streit und Auseinandersetzungen dieser Art ist kaum ein Verein vorbereitet und wenn, dann stellt sich meist schnell heraus, daß die Mechanismen, die die Satzung vorsieht, für diesen Fall nichts taugen.
2. …und mit den Mitgliedern
Eine Minderheit der Mitglieder findet, es brauche eine außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand findet, die zu besprechende Frage hätte genügend Zeit, um auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung besprochen zu werden. Und schon geht’s los: Nach einem gewissen Gärprozeß (der kommunikativ der Schlimmste sein kann) fordert die Minderheit eine Versammlung, der Vorstand lehnt diese ab. Was tun?
3. Einschaltung des Gerichts?
Das OLG München hatte in einer Entscheidung vom 23.11.2020 (31 Wx 405/20, NJW 2021, 558, Rn. 24) dazu ausgeführt: „Ebenso wenig wie das zuständige Organ hat das Gericht die sachliche Zweckmäßigkeit der Mitgliederversammlung zu prüfen (MüKoBGB/Leuschner § 37 Rn. 8; Staudinger/Schwennicke § 37 Rn. 43 f.). Bereits aus diesem Grund kommt eine Ablehnung der beantragten Ermächtigung aus Kostengründen nicht in Betracht. Ein Recht zur Zurückweisung kann zwar bestehen, wenn das Verlangen offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist, z.B. wenn der Gegenstand des Einberufungsverlangens außerhalb der Zuständigkeit der Delegiertenversammlung liegt (Staudinger/Schwennicke § 37 Rn. 21; BeckOGK/Könen § 37 Rn. 20).“
Das Vereinsrecht des BGB sieht einen Minderheitenschutz bisher nur für die Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des § 37 BGB vor. Die Mitglieder können also die Einberufung verlangen und ggf. erzwingen, § 37 Abs. 1 und 2 BGB. Weigert sich der Vorstand bei einer einberufenen Mitgliederversammlung, einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen, so kann dies ggf. ebenfalls durch ein Minderheitsverlangen durchgesetzt werde (Wagner, Verein und Verband, Rn. 315).

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den Sommermonaten diesen Jahres wird demnächst veröffentlicht. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 09.06.2021 um 09:30 Uhr findet das nächste kostenfreie webinar die Auftaktveranstaltung für Virtuelle Versammlungen 2021 (kostenfrei); ein workshop zur Erarbeitung der Einladung, Hinweisen zum Ablauf und Vorbereitung der Protokollierung von virtuellen Versammlungen folgt am 06.02.2021 ab 09:00 Uhr (3 Stunden, 49,90 EUR/Verein).
Am 10.06.2021 wird die 3-teilige webinar-Reihe bei der Boorberg-Akademie fortgesetzt, die von einem Termin am 17.06.2021 weitergeführt wird. Themen sind „Hybride und virtuelle Versammlungen 2021“ (10.06.) sowie „Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2021“ am 17.06.2021. Die Kosten betragen 169 EUR/netto pro webinar; Anmeldungen unter Fax 0711 – 7385 500 oder unter Richard Boorberg Verlag (Fachakademie), Scharrstraße 2 in 70563 Stuttgart.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Es ist einfach zu sagen, daß Streit vermoieden werden soll. Jeder Verein tut jedoch gut daran, über Lösungsmechanismen nachzudenken und entsprechende Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <24.01.2021>

Vereinsrecht Wissen (20) Ein Blick zurück

(20) Ein Blick zurück
1. Geschichte und Entwicklung der Vereinslandschaft
Das Vereinsrecht des BGB ist angeblich am Leitbild des geselligen „Honoratiorenvereins“ orientiert oder (so der sozialdemokratische Reichstagsabgeordnete Stadthagen in der 2. Beratung des BGB im Reichstag im Jahr 1896, s. Mugdan, I S. 995) etwas drastischer als für „Skat‑, Kegel- Rauch- und Saufvereine” konzipiert bezeichnet worden. Wikipedia sagt zur Geschichte und der Entwicklung von Vereinen u.a.: „Der älteste bekannte Klub wird 1413 erwähnt und war in London für die Gemeinschaftsaufgaben „wohltätiger Zwecke“ von frommen Tempelherren ins Leben gerufen worden. Der Name dieser Bruderschaft lautete La Court de Bonne Compagnie. Die Handwerkszünfte und Kaufmannsgilden des Mittelalters und der frühen Neuzeit vertraten Berufsinteressen und trugen ferner auch dem Bedürfnis nach Gemeinschaft und Geselligkeit Rechnung (Zunfthäuser, Musikgilden der Meistersinger). Der heutigen Bedeutung schon näher waren die seit dem 17. Jahrhundert gegründeten Sprachgesellschaften, die Zusammenschlüsse der englischen Oberschicht im 18. Jahrhundert (Gentlemen’s Clubs), die Freimaurerlogen, die Literarischen Gesellschaften der Aufklärung oder die politischen Klubs während der Französischen Revolution, die Vorläufer der politischen Parteien waren. (…).“
2. Veränderungen
Mobilität, Flexibilität und Individualität haben die Vereinslandschaft stark verändert. Waren zu Beginn des 20. Jahrhunderts noch viele Bewegungen zu verzeichnen, die individuelle und gesellschaftliche Interessen vereinten, versanken viele Vereine einerseits im Dünkel der Vereinsmeierei, andere gewannen zunehmend gesellschaftliche Macht (so z.B. die Großvereine wie DFB, DOSB, ADAC etc.).
3. Vereine in und nach Corona
Bindungen und Vereinstreue nehmen sowieso ab. Werden Versammlungsfreiheit und die Möglichkeit, sich zu treffen und gemeinsam etwa Sport zu treiben eingeschränkt oder unmöglich gemacht schrumpfen auch die Vereine. An der Höhe der Beiträge liegt dies eher nicht, vielmehr an der Grundeinstellung des Vereinsmitglieds, das den Verein vordergründig als Dienstleister begreift.
Es scheint so langsam etwas klarer zu werden: Die Veränderungen, die die Welt derzeitig mitmacht, kann für Vereine aller Größenordnungen durchaus eine Chance sein, die etwas mit vermehrter und individuell zugeschnittener Kommunikation einhergeht.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Am 10. und 17.06.2021 wird die 3-teilige webinar-Reihe bei der Boorberg-Fachakademie, die am 19.05. erfolgreich begonnen hat, weitergeführt. Themen sind „Hybride und virtuelle Versammlungen 2021“ (10.06.) sowie „Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2021“ am 17.06.2021. Die Kosten betragen 169 EUR/netto pro 3-stündigem webinar; Anmeldungen unter Fax 0711 – 7385 500 oder unter Richard Boorberg Verlag (Fachakademie), Scharrstraße 2 in 70563 Stuttgart.
Die Vorschau für webinare in den Monaten Mai bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gesellschaftliches Engagement in Vereinen, aber auch in kleinen lokalen Initiativen erzeugen das Zusammengehörigkeitsgefühl einer modernen Gesellschaft, die sich weit über „Skat‑, Kegel- Rauch- und Saufvereine” hinaus entwickelt hat.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Praxiskommentierung Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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www.wagner-vereinsrecht.com <25.05.2021>

Vereinsrecht Wissen (19) Eine Frage der Ehre?

1. Ehrenräte
In Vereinen für Ordnung zu sorgen war schon immer die vordringliche Aufgabe des Vorstands. Umso mehr Zulauf Vereine und Verbände bekamen wurde diese Aufgabe immer komplexer. Schließlich wurden allüberall Ehrenräte gegründet, die über vermeintlich vereinsschädigendes Verhalten wachten und richteten und von der Rüge bis zum Vereinsausschluß befanden. Stehen heute die Rechte der Mitglieder im Vordergrund so waren es bis vor wenigen Jahren die Treuepflichten der Mitglieder.
2. Vereinsgerichte
Ehrenräte wurden über kurz oder lang zu Schieds- und Ehrengerichten, schließlich zu Schiedsgerichten. Die Vereinsgerichtsbarkeit oder Schiedsgerichte spielen meist nur in Verbänden oder großen Vereinen eine Rolle. Für Vereinsstreitigkeiten und deren Entscheidung ist ansonsten die Mitgliederversammlung zuständig. Die dabei zu beachtende formelle und materielle Rechtmäßigkeit umfaßt die Einhaltung allgemeingültiger Verfahrensgrundsätze. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie braucht das vereinsrechtliche Ordnungsverfahren allerdings nicht den vollen Standards gerichtlicher Verfahren zu entsprechen. Zu fordern ist jedoch ein Minimum an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der an der Entscheidung mitwirkenden Funktionsträger (Wagner, Verein und Verband, Rn. 51).
3. Schiedsgerichte gem. §§ 1925 ff. ZPO
Vereine (und Parteien) können Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und dem Verein/der Partei oder einem ihrer Gebietsverbände, die sich auf das Mitgliedsverhältnis beziehen, einem echten Schiedsgericht zuweisen, für das gemäß § 1066 ZPO die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten. Es steht Vereinen oder Parteien darüber hinaus frei, ob sie die obligatorisch zur Schlichtung oder Streitentscheidung entsprechender Streitigkeiten zu bildenden Schiedsgerichte als „echte“ Schiedsgerichte im Sinne von § 1066 ZPO oder als interne Vereinsschiedsgerichte einrichten (Wagner, Verein und Verband, Rn. 418). Die meisten haben sich für ein Vereinsgericht entschieden, sind aber oft der Meinung, sie verfügten über ein echtes Schiedsgericht, dessen Entscheidungen (auch über die Verfahrenskosten) von staatlichen Gerichten vollstreckbar seien. Dies ist oft mitnichten so.

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Am 19.05.2021 beginnt die 3-teilige webinar-Reihe bei der Boorberg-Akademie, die von zwei weiteren Terminen am 10. und 17.06.2021 weitergeführt wird. Themen sind „Satzungen/Satzungsgestaltungen“ (19.05.), „Hybride und virtuelle Versammlungen 2021“ (10.06.) sowie „Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2021“ am 17.06.2021. Die Kosten betragen 169 EUR/netto pro webinar; Anmeldungen unter Fax 0711 – 7385 500 oder unter Richard Boorberg Verlag (Fachakademie), Scharrstraße 2 in 70563 Stuttgart.
Die Vorschau für webinare in den Monaten Mai bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Heute redet man weniger von Anstand, Ehre und Moral, sondern vom wertschätzenden Umgang untereinander. Ist gar nicht so weit voneinander entfernt.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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www.wagner-vereinsrecht.com <17.05.2021>

Vereinsrecht Wissen (18) Eine Frage der Entlastung

(18) Eine Frage der Entlastung
1. „Vorweggenommene Entlastung“
Der Vorstand tut gut daran, in einem vertrauensvollen Miteinander zwischen Vorstand und Mitgliederver-sammlung wichtige Geschäfte im Vornhinein durch die Mitgliederversammlung beschließen zu lassen, um so eine „vorweggenommene Entlastung“ zu erhalten. Voraussetzung ist hier im besonderen Maße, daß der Vorstand auf alle Eventualitäten hinweist und vollständig und umfassend informiert. Ein satzungswidriges Verhalten des Vorstands wird durch das Einverständnis der Mitgliederversammlung oder die Mitwirkung eines anderen zuständigen Vereinsorgans nicht entschuldigt (Wagner, Verein und Verband, Rn. 279 ff.).
2. Anspruch auf Entlastung
Bei der Beschlußfassung über die Entlastung haben die Stimmberechtigten darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Organmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr zu billigen ist, sie eine „glückliche Hand“ bewiesen haben und ihnen das Vertrauen für ihre zukünftige Tätigkeit auszusprechen ist. Dabei ist zu beachten, daß eine Versagung der Entlastung nur bei schwerwiegenden und eindeutigen Satzungs- oder Gesetzesverstößen der Organe in Betracht kommt. Der Entlastungsbeschluß kann auch auf eingegrenzte Zeiträume beschränkt werden; er kann auf einzelne Geschäfte oder Geschäftsbereiche beschränkt werden.
Einen Anspruch auf Entlastung hat der Vorstand grundsätzlich nicht, dies wäre mit ihrem Zweck nicht vereinbar da sich eben Vertrauen nicht erzwingen läßt. Ein Anspruch würde lediglich bestehen, wenn dies in der Satzung verankert wäre oder wenigstens ein Vereinsgewohnheitsrecht bestünde.
3. Verzicht auf Ansprüche
Die Entlastung ist die Billigung der bisherigen Amtsführung und der Ausspruch des Vertrauens für die Zukunft. Mit der Entlastung verzichtet die Mitgliederversammlung für die Dauer der Entlastungsperiode auf die Kündigungsmöglichkeiten gegenüber dem Vorstand sowie auf alle Schadensersatzansprüche, soweit diese bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen sind.
Es muß noch einmal betont werden: Das Vorstandsmitglied darf bei (seiner) Entlastung nicht mitstimmen – auch eine Enthaltung ist aber eine Stimmabgabe. Da die Entlastung die Billigung der Geschäftsführung ist und es um eventuelle Ansprüche des Vereins gegen Vorstandsmitglieder geht, dürfen alle Vorstandsmitglieder (auch in der Entlastungsperiode ausgeschiedene und daher nicht mehr im Amt befindliche) wegen dem Verbot des „Richtens in eigener Sache“ bei einer Gesamtentlastung nicht mitstimmen. Auch die Satzung kann dieses Verbot nicht aufheben.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Am 12.05.2021 wird ein „großes“ webinar zum Thema DLRG als Gesamtverein – Fragen und Antworten organisiert, damit innerhalb der DLRG dem Präsidenten der DLRG Achim Haag und der Vizepräsidentin der DLRG (und vorauss. Präsidentin ab Oktober 2021) Ute Vogt Fragen gestellt werden können (gerne vorab an juergen.wagner@dlrg.de). Achim Haag wird sich mit der Kontaktaufnahme zu den Kommunen befassen, Ute Vogt zur Compliance innerhalb der DLRG. Den vereinsrechtlichen Teil übernimmt Jürgen Wagner; er stellt die wesentlichen Regeln und Regulierungen innerhalb des Gesamtvereins DLRG dar.
Die Vorschau für webinare in den Monaten Mai bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Das Team der Entlastung zeigt wie schwierig die Frage des Vertrauens zu beantworten ist. In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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www.wagner-vereinsrecht.com <10.05.2021>

Vereinsrecht Wissen (17) Gerichtsentscheidungen...

(17) Gerichtsentscheidungen…
1. „Vor Gericht zerren“

Es gibt jährlich im Vereins- und Verbandsrecht – über alle Gerichtsbarkeiten hinweg – sicher keine vierstellige Zahl von Gerichtsurteilen. Im Verhältnis zur Anzahl von Vereinen in Deutschland (alleine über 600.000 eingetragene Vereine) und den Befürchtungen der Vereinsvorstände über allfällige Haftungsfragen und mögliche Anfechtungen und sonstige Risiken der Vereinsarbeit ist dies eine verschwindend geringe Anzahl.

2. Feststellungsklage
Zur juristischen Theorie: „Beschlußmängel können lediglich mit der Feststellungsklage angegriffen werden. Festgestellt wird, daß der satzungsändernde Beschluß wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung nichtig ist. Die Klage eines Mit-glieds, die auf die Feststellung gerichtet ist, daß ein satzungsändernder Beschluß nichtig ist, ist grundsätzlich zulässig. Das Vereinsmitglied hat einen Anspruch darauf, daß der Verein nur in den Grenzen tätig wird, die Gesetz und Satzung setzen. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO steht außer den Mitglie-dern des Vereins auch seinen Organen und den Organmitgliedern zu.“ (Wagner, Verein und Verband, Rn. 215).

3. Praxis
Vor kurzem schrieb ich in einer gerichtlichen Auseinandersetzung zweier Vereine: „Ich hatte Ihnen meinen persönlichen Standpunkt als Vereinsvorsitzender (der ich andernorts ebenfalls bin) dargelegt: Ich lege nicht den geringsten Wert auf Mitglieder, die mich als Verein „vor Gericht zerren“. Möglich wäre es durchaus, daß andere dies ebenfalls so sehen.“ Vereinsvorstände, aber auch einfache Mitglieder sehen das in der Regel auch so: Streithansel sind out.
Innerhalb der DLRG schaffen wir das bei immerhin gut 550.000 Mitgliedern in weit über 2.000 Gliederungen. Nur eine Handvoll Schiedsgerichtsverfahren und fast noch weniger Verfahren bei der staatlichen Gerichtsbarkeit stören den „Vereinsfrieden“ – offensichtlich ein hohes Gut.

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Am 06.05.2021 befaßt sich unser kostenfreies webinar mit dem Thema des Jahres: „Vereinsrecht sophisticated 2021: Satzungsänderungen – Corona-Bestimmungen“. Am 12.05.2021 wird ein „großes“ webinar DLRG als Gesamtverein – Fragen und Antworten folgen, damit innerhalb der DLRG dem Präsidenten der DLRG Achim Haag und der Vizepräsidentin der DLRG (und vorauss. Präsidentin ab Oktober 2021) Ute Vogt Fragen gestellt werden können (gerne vorab an juergen.wagner@dlrg.de). Achim Haag wird sich mit der Kontaktaufnahme zur Kommune befassen, Ute Vogt zur Compliance innerhalb der DLRG.
Die Vorschau für webinare in den Monaten Mai bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
In mehreren Vereinen Mitglied zu sein führt manchmal zu Interessenkonflikten.Diese kann man in der Regel auch friedlich lösen.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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www.wagner-vereinsrecht.com <04.05.2021>

Vereinsrecht Wissen (16) DLRG als Gesamtverein

1. DLRG: Gesamtverein
Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) besteht aus mehr als 2.000 örtlichen Gliederungen in Vereinsform; Mitglied sind mehr als 550.000 Menschen. Per Definition in ihrer Satzung (und natürlich auch in der Realität) ist die DLRG ein sog. Gesamtverein. Dieser gliedert seine Organisation „nach unten“, da die Verbandsziele allein an zentraler Stelle wegen der Verbandsgröße nicht mehr verwirklicht werden können (sog. „vertikale Gliederung“). Der Gesamtverein besteht auf Bundesebene als DLRG e.V. und ist in Landes‑, Bezirks‑, Kreis- und Ortsvereine gegliedert. Der Gesamtverein hat also per Satzung Unter-gliederungen, die ihrerseits als eingetragene oder nichteingetragene Vereine organisiert sind (s.a. Wagner, Verein und Verband, Rn. 472).
2. Besonderheiten
Diese sog. Zweigvereine sind weder Organe noch in der Regel Mitglieder des Gesamtvereins. Durch die Verfassung des Hauptvereins ist diesen selbstverantwortlichen Rechtssubjekten ein Teil der Aufgaben des Gesamtvereins räumlich oder sachlich übertragen. Dementsprechend scheidet eine Haftung des Gesamtvereins für das Handeln des Zweigvereins in seinem Wirkungsbereich aus. Für deliktische Handlungen ihrer Organmitglieder und Verrichtungsgehilfen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs haftet ausschließlich die selbständige Untergliederung. Obwohl die Untergliederung in der Satzung des Gesamtvereins verankert ist, ist ihre Leitung nicht zugleich besonderer Vertreter des Hauptvereins im Sinne der §§ 30 und 31 BGB (s.a. Wagner, Organisationsform Gesamtverein, npoR 2020, 185).
3. Gestufte Mehrfachmitgliedschaft
Im Unterschied zu den Vereinsverbänden sind die Mitglieder der in Vereinsform bestehenden Untergliederungen auch Mitglieder des Zentralvereins. Der Verbandsaufbau führt zu gestuften Mitgliedschaften oder Mehrfachmitgliedschaften. Von den „gewöhnlichen“ Vereinen unterscheidet sich der Gesamtverein DLRG dadurch, daß nur auf der örtlichen Ebene durch die Mitglieder eine Mitgliederversammlung gebildet wird, ansonsten übernimmt deren Funktion eine Delegiertenversammlung. Die Delegierten können unmittelbar oder mittelbar von allen Mitgliedern bestimmt werden, also auf Bezirks-, Landes- und Bundesebene.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Am 06.05.2021 befaßt sich unser kostenfreies webinar mit dem Thema des Jahres: „Vereinsrecht sophisticated 2021: Satzungsänderungen – Corona-Bestimmungen“. Am 12.05.2021 wird ein „großes“ webinar DLRG als Gesamtverein – Fragen und Antworten folgen, damit innerhalb der DLRG dem Präsidenten der DLRG Achim Haag und der Vizepräsidentin der DLRG (und vorauss. Präsidentin ab Oktober 2021) Ute Vogt Fragen gestellt werden können (gerne vorab an juergen.wagner@dlrg.de).
Die Vorschau für webinare in den Monaten Mai bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
In mehreren Vereinen Mitglied zu sein führt manchmal zu Interessenkonflikten. Als Vorstandsmitglied auf mehreren Ebenen im Gesamtverein muß man dies aushalten und kommunizieren.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner

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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Vereinrecht Wissen (15) Gemeinnützigkeit - alles geklärt?

(15) Gemeinnützigkeit – alles geklärt?
1. Grundsätzliches zur Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit ist etwas Positives. Sie zu verlieren, ist etwas Negatives. Dies sind Postulate, über die wenig nachgedacht wird, obwohl das Nachdenken lohnt. Die Entscheidung für eine gemeinnützige Körperschaft sollte kein Automatismus, sondern bewußte Entscheidung nach vorheriger Risikoabwägung sein. Der Vorteil der Gemeinnützigkeit liegt vor allem in ihrem Steuerprivileg: Ertragsteuern fallen im ideellen Bereich nicht an, Spenden können empfangen werden. Außerdem können Lieferungen und Leistungen der gemeinnützigen Kör-perschaft außerhalb von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben umsatzsteuerlich mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Dagegen steht der Nachteil der strengen Vermögensbindung des Gemeinnützigkeitsrechts. Das Vermögen ist dem gemeinnützigen Zweck verpflichtet. Die tatsächliche Geschäfts-führung ist ebenso gebunden. Zudem birgt die Gemeinnützigkeit erhebliche zusätzliche Haftungsgefahren für ihre Organe. Zu berücksichtigen ist weiter, daß die Ertragsteuerfreiheit oft nur ein virtueller Vorteil ist, da bei vielen Körperschaften nur selten steuerpflichtige Gewinne anfallen. Fallen sie an, so kann auch die Ertragsteuer zu verschmerzen sein. In der Mehrzahl der Fälle ist die Gemeinnützigkeit dennoch ein erstrebenswerter oder notwendiger Vorteil (s. Alvermann in Wagner, Verein und Verband, Rn. 604).
2. Spezialfragen
Ist die Förderung der Allgemeinheit durch eine von einem Golfclub erwartete, aber nicht im Beitrittsformular bzw. in der Satzung festgelegte "Eintrittsspende" selbst in einer Größenordnung von 20.000 Euro nicht ausgeschlossen, wenn durchschnittlich lediglich 68% der Neumitglieder tatsächlich Eintrittsspenden in einer Höhe von rund 16.000 Euro geleistet haben und die Nichterbringung der Zahlung nicht mit Nachteilen für das einzelne Mitglied (verzögerte Aufnahme in den Verein, keine Spielberechtigung oder späterer Ausschluß aus dem Verein etc.) verbunden ist? Kann von einer Förderung der Allgemeinheit bei kostspieligen Sportarten wie z.B. Motor-, Flug- oder Segelsport auch dann noch auszugehen sein, wenn Durchschnittsverdiener sich die Vereinszugehörigkeit nicht leisten können? Das sind zwar nicht alltägliche Fragen, aber dennoch die zentrale Frage eines anhängigen Verfahrens beim BFH (BFH 19.03.2021 – V R 43/20 zur Gemeinnützigkeit eines Golfclubs und der Frage der Abgrenzung von Spenden und Aufnahmegebühren.
Luxusprobleme?
3. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Am 24.04.2021 widmet sich ein weiterer 4-stündiger Intensiv-workshop dem Thema Satzungsgestaltung unter Einschluß der „Corona-Bestimmungen“. Am 06.05.2021 schließt sich ein kostenfreies webinar zum Thema „Vereinsrecht sophisticated 2021: Satzungsänderungen – Corona-Bestimmungen“ an.
Die Vorschau für webinare in den Monaten April bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
4. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
5. Praxistip
Das Thema des Jahres ist nicht mehr das Ob und wie der virtuellen Versammlung, sondern die dauerhafte Verankerung in der Satzung. Da die längerfristigen Überlegungen wieder die Oberhand über das kurzfristige Lavieren zu bekommen scheinen läßt uns diese Tatsache etwas ruhiger der Zukunft entgegensehen.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
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www.wagner-vereinsrecht.com <19.04.2021>

Vereinsrecht Wissen (14) Vereinsrechtliche Kompetenzordnung

1. Grundlagengeschäfte: Mitglieder(versammlung)
In der Praxis und in der Leitidee des BGB werden die Grundlagengeschäfte der Mitgliederversammlung zugeordnet; der Vorstand führt diese Beschlüsse aus. Formuliert wird dies bspw. für die Mitgliederversammlung „Diese ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Vereins“ und als Ergänzung hierzu: „Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Vereins verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen und Gremien. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für: (…).“ Hierzu auch Wagner, Verein und Verband, Rn. 14.
2. Kompetenz des Vorstands
Die Kompetenzen des Vorstandes werden z.B. folgendermaßen formuliert: „Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.“ Aber der Vorstand leitet den Verein nicht etwa „in eigener Verantwortung“, wie es das AktG für den Vorstand der Aktiengesellschaft vorsieht, sondern der Vereinsvorstand unterliegt den Weisungen der Mitgliederversammlung. Gerade deshalb ist es von vorneherein in Vereinen wichtig, über die Kompetenzordnung zwischen den Organen Vorstand und Mitgliederversammlung (sowie möglichereise weiteren Organen) nachzudenken und dies in der Satzung zu implimentieren.
3. Grundlagengeschäfte
In der vereinsrechtlichen Kompetenzordnung kommen der Mitgliederversammlung die Grundlagenge-schäfte zu, z.B. Satzungsänderungen (§ 33 Abs. 1 BGB), der Beschluß über die Auflösung (§ 41 BGB), die Bestellung und Abberufung des Vorstandes (§ 27 BGB) zu; der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig (§ 27 BGB). Die Zuständigkeitsbereiche reichen von einer Alleinzuständigkeit der Mitgliederversammlung (eben für Grundlagengeschäfte, was die Zuständigkeit des Vorstandes auf die Vorbereitung solcher Beschlüsse reduziert), bis zu einer konkurrierenden Zuständigkeit (der Vorstand ist zuständig, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zusteht). Die sogenannte Holzmüller-Entscheidung des BGH (BGH 25.02.1982 – II ZR 174/80, BGHZ 83, 122 (Holzmüller)) ist auf die aufgezeigte Kompetenzordnung nicht ganz bzw. nur mit gewissen Abstrichen zu übertragen.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Bereits am Mittwoch, 14.04.2021 (09:30 bis 11:00 Uhr) findet zum Thema Vereinsrecht sophisticated 2021: Satzungsänderungen: „Corona-Bestimmungen“ das nächste kostenfreie Info-webinar statt. Am 24.04.2021 schließt sich ein weiterer 4-stündiger Intensiv-workshop zum Thema Satzungsgestaltung unter Einschluß der „Corona-Bestimmungen“ an. Die Vorschau für webinare in den Monaten April bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
Umso wichtiger die Entscheidung und umso drängender das Problem: Dann sind über den Vorstand hinaus die Mitglieder gefragt. Kommunizieren geht jedoch immer.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <12.04.2021>

Vereinsrecht Wissen (12) Antragsrechte der Mitglieder

(12) Antragsrechte der Mitglieder
1. Antragsrecht ist Gestaltungsrecht
Ein spezielles Mitwirkungsrecht im Verein ist das Recht, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. Das Antragsrecht in der Mitgliederversammlung folgt direkt aus der Mitgliedschaft (s.a. Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 1333). Da die direkte Behandlung von Anträgen in einer Mitgliederversammlung eine sehr zeitaufwändige Angelegenheit darstellen kann, wird in den meisten Vereinen geregelt, bis zu welchem Zeitpunkt vor der Mitgliederversammlung ein Antrag eines Mitglieds (oder ggf. einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern) in welcher Form (i. d. R. schriftlich und ggf. unterschrieben) eingereicht werden muß. In mehrstufigen Großverbänden wird dies in der Regel komplexer geregelt werden (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 147).
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind (sofern die Satzung hier keine Ausnahme macht) nur Mitglieder des Vereins. Da sich der Wortlaut des Antrags während der Beratung verändern kann (was der Antragsteller entscheidet) kann es zu verschieden weit reichenden Anträgen kommen. Der Wortlaut sollte dann vor der Abstimmung noch einmal verlesen werden; über den weitestgehenden Antrag wird dann zuerst abgestimmt. Wichtig ist, daß bei jeder Abstimmung eine Reihenfolge eingehalten wird: Feststellung der Stimmberechtigten, der abgegebenen Stimmen, der Ja- und Nein-Stimmen und der ungültigen Stimmen sowie der Enthaltungen. Das Protokoll hält all dies fest.
3. Dringlichkeitsanträge
Da Anträge oft die Weisungen an den Vorstand beinhalten, die für diesen bindend sind, müssen sie rechtzeitig gestellt werden, außerdem inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Zu spät eingereichte oder spontan gestellte Anträge müssen die Hürde der Dringlichkeit passieren, d.h. vorangestellt wird eine Abstimmung darüber, ob die Behandlung des Antrags als dringlich angesehen wird und ob dieser überhaupt behandelt werden soll. Bei dieser ersten Abstimmung empfiehlt es sich darauf zu achten, daß zunächst der Antragsteller das Wort hat (nicht zum Inhalt, sondern nur zur Dringlichkeit) und dann nur eine Gegenrede zugelassen wird. Diese nimmt sinnvollerweise der Versammlungsleiter oder der Vorstand wahr.

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Nach der Osterpause geht es Mitte April weiter: Das nächste online-webinar findet am 14.04.2021 (09:30 bis 11:00 Uhr) zum Thema Vereinsrecht sophisticated 2021: Satzungsänderungen: „Corona-Bestimmungen“ statt (kostenfrei). Am 24.04.2021 schließt sich ein weiterer 4-stündiger Intensiv-workshop zum Thema Satzungsgestaltung unter Einschluß der „Corona-Bestimmungen“ an. Die Planung für webinare in den Monaten April bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gestaltungs- und Mitwirkungsrechte sind das Herzstück der Mitgliederrechte. Gerade in Zeiten, in denen das Interagieren der Mitglieder eingeschränkt ist sollte der Vorstand sensibel reagieren und mehr informieren, etwa in virtuellen Veranstaltungen.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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www.wagner-vereinsrecht.com <22.03.2021>

Vereinsrecht Wissen (13) Verein und Verband

(13) Verein und Verband
1. Begriffe*
Die Begriffe Verein und Verband werden im Allgemeinen wie folgt verwendet: Verein ist der in der Regel lokal agierende Zusammenschluß von Mitgliedern zu einem definierten Zweck, meist die unterste Hierar-chiestufe einer Verbandspyramide. Der Verband hingegen ist die oft übergeordnete Gliederungseinheit, an deren Spitze ein Dachverband steht, der sich allerdings nicht unbedingt so bezeichnen muß. Die Mitglieder der Vereine oder Verbände sind in diesem direkt Mitglied oder aber die einzelnen Vereine oder Verbände, die meist für sich als eingetragener Verein organisiert sind. Verein und Verband haben also als Begriffsdefinition fast die gleiche Bedeutung: Sie bezeichnen eine Vereinigung bzw. Verbindung von Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Soweit das Wort „Verband“ verwendet wird, geht dies von einem Gebilde aus Vereinen aus, zumindest mit einem Verein oder Dachverband an der Spitze. Eine ganz andere Frage ist es, ob und ab wann ein Verein in seinem Namen den Bestandteil „Verband“ führen darf. Die Zulässigkeit wird nur bei Vereinen mit einer größeren Mitgliederzahl, bei Gesamtvereinen und Vereinsverbänden bejaht (s.a. Wagner, Verein und Verband, Rn. 50 f.).
2. Bedeutung
In der Umgangs- und Gesetzessprache hat das Wort „Verband“ eine unterschiedliche Bedeutung. Soweit von der „Macht der Verbände“ gesprochen wird, kann der Verbandsbegriff z.B. auch für eine Arbeitsgemeinschaft zutreffen, zu der sich Unternehmen oder Unternehmensverbände in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zusammengeschlossen haben. Die in Art. 164 EGBGB erwähnten Verbände sind Genossenschaften.
Die Vereinsgerichtsbarkeit oder Schiedsgerichte spielen nur in Verbänden oder großen Vereinen eine Rolle. Für Vereinsstreitigkeiten und deren Entscheidung ist ansonsten die Mitgliederversammlung zuständig. Die dabei zu beachtende formelle und materielle Rechtmäßigkeit umfaßt die Einhaltung allgemeingültiger Verfahrensgrundsätze. Aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie braucht das vereinsrechtliche Ordnungsverfahren allerdings nicht den vollen Standards gerichtlicher Verfahren zu entsprechen. Zu fordern ist jedoch ein Minimum an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der an der Entscheidung mitwirkenden Funktionsträger.
3. Zahlen und Vielfalt
Zählungen und Schätzungen gehen von ca. 9.000 bis 10.000 aktiven Verbänden in Deutschland aus. Spezielle Verbandsregister existieren nicht, aber das Lobbyistenregister des Deutschen Bundestags gibt einen guten, wenn auch nicht vollständigen Überblick, vor allem aber einen Einblick in die Vielfelt der Vereins- und Verbandswelt.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Nach der Osterpause geht es Mitte April weiter: Das nächste online-webinar findet am 14.04.2021 (09:30 bis 11:00 Uhr) zum Thema Vereinsrecht sophisticated 2021: Satzungsänderungen: „Corona-Bestimmungen“ statt (kostenfrei). Am 24.04.2021 schließt sich ein weiterer 4-stündiger Intensiv-workshop zum Thema Satzungsgestaltung unter Einschluß der „Corona-Bestimmungen“ an. Die Planung für webinare in den Monaten April bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Wir erinnern uns an letztes Jahr. Ostern war ähnlich wie heute, allerdings völlig anders. Ungewißheit und Hoffnung bewegten uns, nicht Ärger, Wut und Frust über Mißmanagement, politische Versagen und totale Unfähigkeit der Verwaltung. Was wirklich funktioniert ist das ehrenamtliche Engagement mutiger Bürger…
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Vereinsrecht Wissen (11) Satzung überprüfen

(11) Satzung überprüfen
1. Die Satzung geht vor – manchmal auch dem Gesetz
Das CoronaG vom 27.03.2020 sieht Erleichterungen vor für Vereine, die keine anderslautenden Regelungen in ihrer Satzung haben. Man kann nur dann virtuelle Versammlungen durchführen, wenn die Satzung nicht etwa etwas anderes vorschreibt und bspw. vorgibt, diese müssen zwingend in Präsenz stattfinden. Die Satzung geht also der gesetzlichen Regelung vor. Auf den ersten Blick ein überraschendes Ergebnis, aus der Sicht der verfassungsmäßig garantierten Vereinigungsfreiheit und dem Prizip der Vereinsautonomie allerdings nachvollziehbar.
2. Satzungsänderungen nötig?
Abgesehen davon, daß es durchaus sinnvoll ist, die Möglichkeit virtueller Versammlungen ab und an zu nutzen sollte eine genauere Regelung in der Satzung verankert werden, was Einladung, Organisation und Nachbereitung von virtuellen oder hybriden Versammlungen angeht. Die Satzung sollte auch durchforstet werden nach Regelungen, die dem entgegenstehen oder dies erschweren. In der Praxis wird man durchaus auch die eine oder andere Regelung finden, die schon lange geändert werden sollte, bspw. die nicht totzukriegende Einladung durch „ortsübliche Bekanntmachung“. Die Tatsache, daß nach jeder Satzungsänderung die gesamte Satzung durch das Vereinsregister geprüft wird beschleunigt vielleicht ein wenig die Modernisierung der Vereinssatzungen. Satzungsänderungen sind zwar nicht zwingend, aber durchaus empfehlenswert.
3. Was wird geprüft?
Durch Vereinsregister oder Finanzverwaltung wird nur die Rechtmäßigkeit von Satzungsinhalten geprüft, nie die Zweckmäßigkeit. Die Übereistimmung mit Recht und Gesetz ist legitim, da die Vereinsautonomie über § 25 BGB auch das rechtmäßige Handeln voraussetzt. Auch die Mitglieder haben übrigens einen Rechtsanspruch darauf, daß der Vorstand rechtmäßig handelt. Die darüber hinausgehende Zweckmäßigkeitsprüfung, zu der sich manche Vereinsregister gerne hinreißen lassen ist jedoch ein Eingriff in die verfassungsmäßig garantierte Vereinsautonomie. Nicht zu Unrecht reagiert dann selbst das Bundesverfassungsgericht manchmal sehr deutlich. In diesem Zusammenhang sei das Urteil des BVerfG vom 27.05.2020 (2 BvR 121/14) noch einmal hervorzuheben.
Lesenswert.

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Nach dem Satzungs-workshop am 20.03. geht es nun erst einmal in die der Osterpause. Das nächste online-webinar findet am 14.04.2021 (09:30 – 11:00 Uhr) zum Thema Vereinsrecht sophisticated 2021: Satzungsänderungen: „Corona-Bestimmungen“ statt (kostenfrei). Am 24.04.2021 schließt sich ein weiterer 4-stündiger Intensiv-workshop zum Thema Satzungsgestaltung unter Einschluß der „Corona-Bestimmungen“ an. Die Planung für webinare in den Monaten April bis Juni finden Sie auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gesunder Menschenverstand und ein Gefühl für Praktikabilität heißt manchmal auch, staatlichen Stellen zu widersprechen. Im Eifer des Gefechts wird manchmal das eigene Urteil an die Stelle des zur Entscheidung Berufenen gesetzt. Und das darf nicht sein.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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www.wagner-vereinsrecht.com <22.03.2021>

Vereinsrecht Wissen (10) Gut gemeint und schlecht gemacht…

(10) Gut gemeint und schlecht gemacht…
1. Eigene Rechtsetzung
§ 25 BGB ermöglicht es den Vereinen, vom gesetzlichen Leitbild abzuweichen. Das gesetzliche Leitbild der inneren Organisation von Vereinen freilich ist nicht sehr detailliert ausgestaltet, nur die Grundzüge sind ins Bewußtsein der meisten Menschen übergegangen: Jeder Verein braucht mindestens einen Vorstand, eine Satzung und die Mitglieder beschließen dies und das in ihrer Mitgliederversammlung. Diese ist zwingend, auch wenn ich keinen Menschen kenne, der schon einmal auf einer Mitgliederversammlung des ADAC war. Auch kirchliche Vereine sind vereinzelt noch der Meinung, es bräuchte keine Mitgliederversammlung, Schäfchen haben schließlich wenig zu sagen.
2. Zweckänderung
Kernelement des Vereins ist der Zweck. Der Zweck muß in der Satzung klar und deutlich festgelegt werden, wobei zu unterscheiden ist zwischen der Festlegung des Zwecks und der Mittel, wie dieser erreicht werden soll. Nicht jede Änderung einer Satzungsbestimmung zum Vereinszweck ist zugleich eine unter § 33 Abs. 1 S. 2 BGB fallende Änderung des Vereinszwecks (s.a. Wagner, Verein und Verband, Rn. 101 ff.). Das BGB läßt jedoch offen, was eine Zweckänderung bedeutet. Nach h.M. ist dies die Änderung der Leitidee des Vereins. Dies ist mehr als die Änderung der Verhältnisse außerhalb der Satzung. Gefordert ist allerdings Einstimmigkeit: „Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.“
3. Unmögliche Zweckänderung
Das OLG München hatte kürzlich einen Fall der „faktisch unmöglichen Satzungsänderung“ (OLG München 04.02.2020 – 31 Wx 371/19, NZG 2020, 314) entschieden. Die Satzung sah vor, „Die Abänderung der §§ 1, 2, 3, 4 und 18/7 ist nur mit Zustimmung aller stimmfähigen Vereinsmitglieder möglich und diese muß nötigenfalls schriftlich eingeholt werden.“ Damit war im entschiedenen Fall eine Änderung faktisch nicht möglich – ein Mitglied wird sich immer finden, das dagegen ist.
„Bestimmungen in Vereinssatzungen, die die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung erhöhen, sind dann unbeachtlich, wenn die tatsächlichen Verhältnisse des Vereinslebens dazu führen, daß die Satzung faktisch dauerhaft unabänderlich ist. An deren Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine Satzungsänderung auch daran scheitert, daß eine durch die noch geltenden Satzungsbestimmungen geschützte Minderheit der Vereinsmitglieder eine Satzungsänderung ablehnt“, so das OLG München. Pech gehabt. Aufgrund falscher Satzungsgestaltung ist die Satzung faktisch nie mehr änderbar.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Planung für webinare in den Monaten April bis Juni ist veröffentlicht. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 20.03.2021 findet ein workshop zur Erarbeitung von Satzungen und Satzungsformulierungen („Corona-Bestimmungen“) für Einladung, Hinweise zum Ablauf und Vorbereitung der Protokollierung von virtuellen Versammlungen (09:30-11:30 Uhr, 13:30- 15:30 Uhr; 4 Stunden, 129,90 EUR/Verein incl. ausführliches Skript mit Musterformulierungen) statt. Am 14.04.2021 um 09:30 (- 11:00 Uhr) folgt ein kostenfreies webinar zum Thema „Vereinsrecht sophisticated 2021 – Satzungsänderungen: Corona-Bestimmungen“.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gesunder Menschenverstand und ein Gefühl für Praktikabilität läßt sich vielleicht nicht lernen, aber dennoch trainieren und weiterentwickeln. Wir helfen dabei.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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www.wagner-vereinsrecht.com <15.03.2021>

Vereinsrecht Wissen (9) Mitglied im Verein werden und bleiben

(9) Mitglied im Verein werden und bleiben
1. Das Mitglied und der Verein
Die Vereinsmitgliedschaft hat heute einen anderen Stellenwert als früher. War der Beitritt früher ein Ausdruck der Gesinnung, der Haltung und der inneren Einstellung so wurde das Dabeibleiben als Treue bezeichnet. Ein Gefühl, das manchmal einen Beigeschmack zu haben scheint, so in etwa wie die Schokolade von Ostern letztes Jahr. Heute wird konsumiert und gegendert, daß die Sternchen funkeln, Mitglieder treten ein und aus, hin und her. Gerade auch die Zulässigkeit der sog. Tagesmitgliedschaft spiegelt dies deutlich wieder: Die Inanspruchnahme eines Vereinsangebots begründet die Mitgliedschaft und am Ende tritt man wieder aus. Solche Mitgliedschaftsarten bieten Möglichkeiten, lassen aber keine Gedanken an Treue aufkommen.
2. Tagesmitgliedschaft
Bei Tagesmitgliedschaften steht die Inanspruchnahme der angebotenen Leistung vor der Teilhabe am ideellen Zweck im Vordergrund (s.a. OLG Stuttgart 16.07.2018 – 8 W 428/15, juris; hierzu Wagner, NZG 2019, 46.) Die Mitgliedschaft im Verein wird bspw. nur deswegen begründet, um einen vom Verein angebotenen Kurs zu besuchen. So formuliert das Deutsche Jugendherbergswerk, daß für die Übernachtungsmöglichkeit in einer Jugendherberge die Mitgliedschaft erworben werden müsse.
Machen wir uns nichts vor: Die meisten Mitglieder der Sportvereine oder des ADAC sind ausschließlich an deren Leistungen und nicht an deren ideeller Zielsetzung interessiert. Insofern relativiert sich die Bedeutung der Mitgliedschaft sowie des Vereins in seiner Funktion als Leistungserbringer – ein weiterer Aspekt der Mediatisierung des Mitgliedereinflusses.
3. Vereinsleben
Mein Buch (Wagner, Verein und Verband) zitiert in Rn. 3 eine Studie der Stiftung für Zukunftsfragen, in der es u.a heißt: „Der demografische Wandel wird das Vereinsleben ebenso beeinflussen wie die ständig wachsende Zeitkonkurrenz zwischen Arbeit und Alltag, Konsum und Kommerz, Familie und Freunden, Medien und Mußebedürfnis. All dies wird zu einem Umdenken in den Vereinen führen: Von einer neuen Angebotsstruktur über eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Mitglieder bis hin zu neuen Ansätzen beim ehrenamtlichen Engagement. Wichtig ist zudem eine Loslösung von der Vereinsmeierei der Vergangenheit. Die Mitglieder der Zukunft wollen sich weder verpflichten noch festlegen, sondern flexible Angebote nutzen, die ihnen zeitlich und inhaltlich ebenso zusagen wie auch zwischenmenschlich passen. Wenn dies passiert, werden Vereine eine große Zukunft haben.“
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Erweiterung des Programms erscheint in der nächsten Woche. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 10.03.2021 wird ein günstiger workshop zum viel gefragten Thema der Organisation und Durchführung von hybriden und virtuellen Versammlungen angeboten (09:00-12:00 Uhr, 49,90 EUR/Verein). Ein weiterer workshop zur Erarbeitung von Satzungen und Satzungsformulierungen („Corona-Bestimmungen“) für Einladung, Hinweise zum Ablauf und Vorbereitung der Protokollierung von virtuellen Versammlungen folgt am 20.03.2021 (09:30-11:30 Uhr, 13:30- 15:30 Uhr; 4 Stunden, 129,90 EUR/Verein incl. ausführliches Skript mit Musterformulierungen).
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Vereinsleben kann es auch in Corona-Zeiten geben. Man muß es nur machen, Einschränkungen hin oder her. Auch eine Frage der Einstellung, auch wenn Optimismus derzeit ein hartes Geschäft ist.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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www.wagner-vereinsrecht.com <08.03.2021>

Vereinsrecht Wissen (8) "Satzungsdurchbrechungen"

(8) „Satzungsdurchbrechungen“
1. Beschlüsse, die im Widerspruch zur Satzung stehen
Satzungsdurchbrechungen durch den Vorstand sind schlicht Kompetenzüberschreitungen, die meistens unwirksam sein dürften. Diese faktische Satzungsdurchbrechung durch den Vorstand kann auch ein Grund für die vorzeitige Abberufung sein. Der verbandsrechtliche Anspruch des Mitglieds, daß der Verband seine Mitgliedschaftsrechte achtet und alles unterläßt, was sie über das Gesetz und die Satzung gedeckte Maß hinaus beeinträchtigt, besteht schließlich auch gegenüber dem Vorstand. Aus der Möglichkeit, überstimmt zu werden, folgt der Anspruch des Vereinsmitglieds darauf, daß die Mehrheit bei der Beschlußfassung die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben beachtet.
Was aber wenn die Mitgliederversammlung die Satzung „überstimmt“? Beschlüsse der Mitgliederversammlung können trotz des möglicherweise sogar einstimmigen Zustandekommens die Satzung verletzen, indem sie diese im Einzelfall (also „punktuell“ und nicht „zustandsbegründend“) durch-brechen.
2. „Einzelfallsatzungsänderung“?
Die Wissenschaft streitet sich über die feingliedrige Unterscheidung zwischen Satzungsdurchbrechung und Satzungsverletzung oder gar der erwähnten Einzelfallsatzungsänderung, was immer das genau sein mag. Klare Lösungen gibt es hierfür nicht. Die punktuellen Satzungsdurchbrechungen, die „Formalia“ und „minderschwere Fälle“ des Vorstandshandelns betreffen, müssen „geheilt“ werden können. Trifft die Satzung bspw. die Anordnung, daß jedes Mitglied die Unterlagen für die Versammlung 14 Tage vorher erhalten muß und bekommen erschienene Mitglieder ihre Unterlagen erst sieben Tage vor Versammlungsbeginn, so ist ein Beschluß, der dies „heilt“, wirksam, auch wenn er gegen die entsprechende Satzungsbestimmung verstößt. Manchmal läßt sich das Vereinsleben nicht mit rechtlichen Überlegungen rückgängig machen.
3. Fehlen einer Satzungsregelung
Oft wird nach einer Regelung in der Satzung gefragt, die diese überhaupt nicht hergibt. Der Verein hätte dies in eigener Autonomie regeln können, hat dies aber unterlassen. Dann gilt unter Umständen das sog. Vereinsgewohnheitsrecht („war schon immer so“) und/oder gesunder Menschenverstand.

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den ersten Monaten diesen Jahres steht bereits und wird in der Planung weiter verfeinert. Die Erweiterung des Programms erscheint ca. Mitte März. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 03.03.2021 um 09:30 Uhr (- 11:00 Uhr) erwartet Sie ein kostenfreies online-webinar zum Thema Vereinsrecht sophisticated 2021 – Interne Organisation des Vereins (Vorstand, Mitgliederversammlung, weitere Organe). Ein workshop zur Erarbeitung von Satzungen und Satzungsformulierungen („Corona-Bestimmungen“) für Einladung, Hinweise zum Ablauf und Vorbereitung der Protokollierung von virtuellen Versammlungen folgt am 20.03.2021 (09:30-11:30 Uhr, 13:30- 15:30 Uhr; 4 Stunden, 129,90 EUR/Verein incl. ausführliches Skript).
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gesunder Menschenverstand und ein Gefühl für Praktikabilität läßt sich vielleicht nicht lernen, aber dennoch trainieren und weiterentwickeln. Wir helfen dabei.
In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <24.02.2021>

Vereinsrecht Wissen (7) Fragen über Fragen

(7) Fragen über Fragen
1. Fragerechte

Der Überbegriff lautet wohl Informationsrecht des Vereinsmitglieds: Jedes Mitglied hat das Recht, sich über Vorgänge des Vereins zu informieren. Da der Vorstand ja weisungsgebunden ist hat er wiederum die Mitglieder in der Mitgliederversammlung vollständig und umfassend zu informieren und ist über alle Finanzgeschäfte rechenschaftspflichtig. Fraglich ist, welche Ansprüche außerhalb von Mitgliederversammlungen bestehen, selbst wenn bei dem Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung besteht (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 158 ff.).
2. Fragemöglichkeiten…
Das CoronaG sah zunächst Fragemöglichkeiten „im Wege der elektronischen Kommunikation“ vor, jetzt ein Fragerecht. Einschränkungen des allgemeinen Fragerechts können seitens des Vereins wahrgenommen werden, müssen es aber nicht.
3. Antwortpflichten…
Der Vorstand muß auf gestellte Fragen antworten. Dabei steht es allerdings in seinem pflichtgemäßen und freien Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Bewährt hat sich die Methode, die bei virtuellen Versammlungen angewandt wird: Mit der Einladung wird bekanntgegeben, daß Fragen bspw. an eine bestimmte email-Adresse bis zu einem konkret festgelegten Termin (bspw. 24 Stunden vor der Versammlung) und diese dann entweder im Tagesordnungspunkt „Fragen“ direkt beantwortet werden oder im Anhang an das Protokoll versandt werden.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den Monaten ab April diesen Jahres wird Mitte März veröffentlicht. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am Donnerstag, 25.02.2021 ab 10:00 Uhr (bis 11:30 Uhr) findet das online-Webinar (kostenlose Teilnahme) Vereine und ihre Finanzen (Jahresabschluß 2020, Spenden, Zuschüsse, Haushalt) statt. Am Mittwoch, 03.03.2021 folgt ab 09:30 Uhr (bis 11:00 Uhr) das Experten-Seminar Vereinsrecht sophisticated 2021 zur internen Organisation des Vereins (Vorstand, Mitgliederversammlung, weitere Organe), ebenfalls als online-webinar kostenlos.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Vereinsrecht lebt von und durch Fragen und Antworten, also Kommunikation in vielfältiger Art und Weise. Bei „virtuellem Vereinsleben“ ist diese Einsicht umso wichtiger.

In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (6) Wieder im Gespräch: Der Gesamtverein

(6) Wieder im Gespräch: Der Gesamtverein
1. Was ist ein Gesamtverein?
Im Vereinsverband sind einzelne Vereine im übergeordneten Verband die Mitglieder. So besteht der DFB genau genommen nur aus knapp 30 Vereinen, nicht aber aus mehr als 6 Mio. Mitgliedern. Ein Gesamtverein ist hingegen geprägt durch die sog. gestufte Mehrfachmitgliedschaft: Jedes Mitglied ist in seiner örtlichen Gliederung, auf den oragnisatorischen Zwischenstufen wie Landkreis oder Bundesland, aber auch im Bundesverband direktes Mitglied. Auch wenn das Mitglied – wie in der DLRG-Satzung formuliert – seine Rechte in der örtlichen Gliederung ausübt, er durch Delegierte in der nächsthöheren Gliederung vertreten wird zahlt es einen Beitrag, der intern als Beitragsanteil nach „oben“ weitergegeben wird.
2. Die Wissenschaft
Beim 6. Vereinsrechtstag am Freitag, 26.02.2021 hält Prof. Dr. Lars Leuschner (Universität Osnabrück) das Referat „Der Gesamtverein – Zum Spannungsverhältnis von Homogenitäts- und Autonomieinteresse“. Was ist damit gemeint? Grob gesagt hat die Verbandsführung manchmal andere Interessen als das Mitglied bzw. die örtliche Gliederung. Auch wenn die Verbandsführung durch Delegierte von „unten nach oben“ gewählt wird hat diese großes Interesse, gewisse Regeln nach „unten“ durchzusetzen. Es kann eben nicht sein, daß eine Halbzeitpause im Norden länger dauert als im Süden. Ähnliche Beispiele gibt es freilich viele.
3. Die Praxis
Gerade in solchen Verbänden läßt sich nur in der Theorie alles regeln. Satzungen, Nebenordnungen und ungeschriebenes Vereinsgewohnheitsrecht mag alles Mögliche vorschreiben. In die Praxis kommt es immer wieder vor, daß Mitglieder (oder eben Mitgliedsvereine) sich nicht daran halten oder sich im spannenden Feld der sog. Satzungsdurchbrechung tummeln. Vereinsinterne Sanktionen sind in Verbänden mit einem Ligensystem (wie Fußball-Liga) einfacher durchzusetzen als in einem Verband, der von „oben nach unten“ weder Geld noch anderweitige Belohnungen durchreicht. Die Vereinsführung agiert in einer Grauzone zwischen der „grauen Theorie“ der umfassenden Sanktionierungsmöglichkeit von Verstößen aller Art und einem Vereins-Mikroklima, in dem man weitestgehend darauf verzichtet, sich gegenseitig zu verklagen. Schwieriger als schwarz und weiß.

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Planung für webinare bis Ende April ist zu finden auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert, die Planung für die kommenden Monate wird ca. Mitte März dort veröffentlicht.
Am 10.02.2021 um 09:30-11:00 Uhr findet das Basis-Seminar „Frisch gewählt – Vorstandsrechte und -pflichten“ als kostenfreies webinar statt, am 25.02.2021, 10:00-11:30 Uhr die Informationsveranstaltung (online und ebenfalls kostenfrei und bereits zum zweiten Mal in diesem Jahr) Vereine und ihre Finanzen (Jahresabschluß 2020, Spenden, Zuschüsse, Haushalt, Haushaltsplan) mit Neuigkeiten aus dem Bereich des Steuer- und Gemeinnüzigkeitsrechts.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Vereinsleben muß auch Spaß machen. Vor lauter Herbeisehnen „normaler“ Umstände haben das viele Mitglieder leider verdrängt oder gar vergessen. In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Vereinsrecht Wissen (5) Mitgliederschwund!?

Vereinsrecht Wissen – Praxisprobleme und Kurzinformationen
Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Konstanz/Zürich/Vaduz
www.wagner-vereinsrecht.com

(5) Mitgliederschwund!?

1. Rückgang der Mitgliederzahlen
Als eine der ersten mails des Tages erreichte mich heute die Nachricht, daß „unsere“ Mitglieder (in einem Verband, der ganz Baden umfaßt mit gut 50.000 Mitgliedern) in ihrer Gesamtzahl im Jahr 2020 um durchschnittlich 3,4% gesunken sind. Bei natürlichen Wachstumsraten zwischen 2 und 4 Prozent pro Jahr waren wir zuvor in einer glücklichen Lage und ein bischen erfolgsverwöhnt. Und nun das. Neben Einnahmenausfällen mangels normaler Vereinstätigkeit nun auch Schwund bei den Beiträgen, die bekanntlich immer zu zahlen sind, da sie nicht von einer Gegenleistung abhängen. Gerade bei Vereinen, deren Finanzierung stark von Beiträgen abhängt ist jeder Schwund ein schmerzhafter. Ein Zeugnis also für die streckenweise Sprachlosigkeit, eine Abstimmung mit den Füssen oder doch ganz normal (für ein unnormales Jahr)?
2. Ursachen
Auffällig ist zunächst das Stadt-/Land-Gefälle: Während in ehre ländlichen Gebieten der Schwund nur 1-2 Prozent betrug waren es in großen Städten ca. 13%. 3,4% im Schnitt ist vergleichsweise morderat, dennoch sollte doch die Solidarität mit dem Verein, dessen Zweck man unterstützt, auch in Krisenzeiten beibehalten werden. Manche sehen das offenbar anders oder können sich den Beitrag angesichts anderer Prioritäten und Umstände nicht mehr leisten. Letztlich sind die Ursachen des Vereinsaustritts vielfältig und dessen Hintergründe komplex. Unzufriedenheiten überall gepaart mit dem Aufbäumen gegen die Tatsachen – daß der Verein vielleicht will, aber nicht darf.
3. Umgang mit Mitgliedern
Wertschätzender und offener Umgang mit Mitgliedern bedeutet sicher nicht die Einführung einer Graswurzeldemokratie, in der jeder alles selbst bestimmt. Allerdings ist die offene und regelmässige Information und Kommunikation grundlegend. Kommunikation ist nicht eingleisig: Sie födert das Verständnis für Wünsche, Sorgen und Nöte der Mitglieder im Vorstand. Andererseits wird bei der Mitgliedern das Bewußtsein geschaffen, daß der Verein an seine Mitglieder denkt und sie nicht nur als Beitragszahler oder gar unbequeme Störfaktoren sieht und behandelt. Die englische Kurzfassung heißt „keep them happy“.

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen

Die vorläufige Planung für webinare in den ersten Monaten diesen Jahres steht bereits und wird in der Planung weiter verfeinert. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 06.02.2021 findet ein workshop zur Erarbeitung der Einladung, Hinweisen zum Ablauf und Vorbereitung der Protokollierung von virtuellen Versammlungen statt. Dem folgt am 10.02.2021 ab 09:30 Uhr eine kostenfreie Übersicht über das Vereins- und Verbandsrecht: Frisch gewählt? Vorstandsrechte und -pflichten.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Kommunikation ist keine Einbahnstraße. Gerade in Vereinen sollte dies eine Selbstverständlichkeit sein. Ist es aber leider nicht (immer). In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <02.02.2021>

Vereinsrecht Wissen (4) Virtuelle Dauerbrenner

(4) Virtuelle Dauerbrenner
1. Videokonferenzen und kein Ende

Durch das „Corona-Gesetz* und dessen Verlängerung durch Gesetz vom 22.10.2020 bis zum 31.12.2021 wurde die „elektronische Kommunikation“ auch bei Vereinen und Verbänden eine gesetzliche Selbstverständlichkeit. In der Praxis erleben wir ein Wechselbad der Gefühle: Virtuelle Versammlungen werden zum Teil mit zu großen Erwartungen überfrachtet: Vorstandsmitglieder erwarten eine straffere Versammlungsleitung und eine konzentriertere Entscheidungsfindung und schränken die Teilnehmerrechte ein. Teilnehmer wiederum erwarten, daß alles so funktioniert wie in Präsenzveranstaltungen, bei denen teilweise der Tagesordnungspunkt Verschiedenes den Großteil der zur Verfügung stehenden Zeit ausmachte. Und lassen im chat Dampf ab, erwarten sofortige Antworten und teilweise, daß ihre Fragen in das Protokoll aufgenommen werden.
2. Konkretisierungen?
Der Gesetzgeber hat kurz vor dem Jahreswechsel Konkretisierungen zum CoronaG nachgeschoben und Klarstellungen angebracht, die nie ernsthaft diskutiert worden waren: Ja (natürlich) dürfen Versammlungen aller Art rein virtuell durchgeführt werden. Der Versammlungsort entfällt damit. Unnötigerweise wurde noch „klargestellt“, d.h. zur Verwirrung beigetragen, daß in 2020 keine rechtliche Pflicht bestand, Jahreshauptversammlungen durchzuführen. Ein Großteil der Praktiker sieht dies wohl anders, da das CoronaG eine Erleichterung darstellen sollte und es weder für kleine noch für mittelgroße oder große Vereine unzumutbar war, eine Versammlung durchzuführen. Zu hoffen ist nur, daß durch die Nicht-Durchführung keine Schäden entstanden sind. Oder soll der Hinweis des Gesetzgebers eine Art Haftungsfreistellung sein?
3. Neues und Liegengebliebenes
Zulässig oder nicht: Wer seine Versammlung verschoben hat, hat mindestens keine Vorstandsentlastung und auch keinen beschlossenen Jahresabschluß oder Haushaltsplan. Selbst wenn dies keine Konsequenzen rechtlicher Art haben sollte steht den Mitgliedern im Jahr 2021 dann eine doppelte Menge von Informationen aus 2019 und 2020 ins Haus. Teilweise veraltet und angesichts künftiger Herausforderungen auch wenig interessant, vor allem für viele Mitglieder wenig relevant und wenig motivierend.

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den ersten Monaten diesen Jahres steht bereits und wird in der Planung weiter verfeinert. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 28.01.2021 um 10:00 Uhr findet die erste Veranstaltung zum Thema Virtuelle Versammlungen 2021 statt (kostenfrei); ein workshop zur Erarbeitung der Einladung, Hinweisen zum Ablauf und Vorbereitung der Protokollierung von virtuellen Versammlungen folgt am 06.02.2021 ab 09:00 Uhr (3 Stunden, 49,90 EUR/Verein).
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Vereinsrecht lebt von und durch Informationen und deren Austausch – von Mitgliedern an den Vorstand und umgekehrt. In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <26.01.2021>

Vereinsrecht Wissen (3) Geringfügige Bezahlung in Vereinen

(3) Geringfügige Bezahlung in Vereinen
1. Monetarisierung des Ehrenamts?
Tätigleiten in Vereinen finden grundsätzlich ehrenamtlich statt, § 27 Abs. 3 BGB. Zahlungen an freiwillig Tätige in Vereinen sind jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Für genau definierte Tätigkeiten darf die Gegenleistung durchaus in Geld bestehen. Diese Einnahmen sind dann mit einem gesetzlichen Freibetrag versehen, für sog. Übungsleiter 3.000 EUR pro Jahr, als Ehrenamtspauschale können weitere 840 EUR dazukommen. Exzesse mit teilweise fünf- oder sechsstelligen pauschalen Aufwandsentschädigungen sind damit nicht gemeint. In der Praxis wird häufig nicht beachtet, daß solche Zahlungen sowohl steuerrechtliche (vor allem umsatzsteuerliche) Relevanz haben und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sein müssen, als auch zur Sozialversicherungspflicht führen.
2. Gesetzliche Freibeträge
Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt (ab diesem Jahr) 3.000 EUR pro Jahr steuerfrei. Diese Befreiung gem. § 3 Nr. 26 EStG wird Übungsleiterfreibetrag oder Übungsleiterpauschale genannt (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG).
Der Ehrenamtsfreibetrag wird ab dem VZ 2021 durch die im Dezember 2020 beschlossene Ergänzung des Jahressteuergesetzes von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG). Die Freibeträge sind zuletzt für Veranlagungszeiträume ab 2013 angepasst worden. Für ihn gelten jedoch weitere Voraussetzungen: Er muß in der Satzung vorgesehen sein und tatsächlich gezahlt werden, darf also nicht lediglich „gespendet“ werden.
3. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den ersten Monaten diesen Jahres steht bereits und wird in der Planung weiter verfeinert. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Nach dem mit über 100 Anmeldungen ausgebuchten kostenlosen webinar zum Thema „Vereinsrecht 2021: Anstehende Fragen in 2021 - Neueste Entwicklungen“ (13.01.2021) fand bereits am 16.01.2021 ein workshop zum Thema „Vereine und ihre Finanzen“ statt.
Fortgesetzt wird die Reihe am 28.01.2021 um 10:00 Uhr mit der Auftaktveranstaltung für Virtuelle Versammlungen 2021 (kostenfrei) und am 06.02.2021 mit einem Intensiv-worhshop zm gleichen Thema ergänzt.
4. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
5. Praxistip
Vereinsrecht lebt von und durch Leistung und Gegenleistung, die allerdings nicht in Geld bestehen müssen. In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <18.01.2021>

Vereinsrecht Wissen (2) Der Vereinsrechtstag

(2) Der Vereinsrechtstag
1. Vereinsrechtstag: Die Idee
Am 05.02.2016 fand an der Universität Osnabrück der erste Vereinsrechtstag zum Thema „Modernisierung des Vereinsrechts – Was muss sich ändern?“ statt. Knapp 100 Vertreter aus der Wissenschaft, der Praxis, der Anwaltschaft, der Gerichtsbarkeit sowie eine Vertreterin des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz kamen auf Einladung von Prof. Dr. Lars Leuschner und erörterten, wie das Vereinsrecht der sich stark gewandelten Vereinsrechtspraxis angepasst werden kann. Später wurde ein Verein gegründet, der weiterhin diese Tagung ausrichtet, der Vereinsrechtstag e.V.
2. 6. Vereinsrechtstag 26.02.2021
Der 6. Vereinsrechtstag findet am 26.02.2021 ab 10:00 Uhr als virtuelle Veranstaltung statt. Vorgesehen sind u.a. die folgenden Referate:
„Moderne Organisationsstrukturen im Großverein: Der hauptamtliche Vorstand“ (Dr. Frederik Karsten, Justitiar des ADAC)
„Zielführende Veränderungen zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des DFB als eingetragener Verein“ (Dr. Friedrich Curtius, Generalsekretär des DFB)
„Digitalisierungsprojekte im Verein – rechtliche und praktische Grundlagen der Planung und Umsetzung“ (RA Olga Stepanova, WINHELLER Rechtsanwaltsgesellschaft, und Gregor Weil, Geschäftsführer Haus & Grund Frankfurt a.M. e.V.); „Gemeinnützigkeit und Wettbewerb – Wieviel Konkurrenz darf sein?“ (Prof. Dr. Birgit Weitemeyer, Bucerius Law School Hamburg)
Zu dem letztgenannten Thema wird auch eine Podiumsdiskussion stattfinden, an der u.a. Prof. Dr. Peter Fischer, Vors. RiBFH a.D. und StB Werner Kündgen, Vizepräsident des Arbeitgeberverbands deutscher Fitness- und Gesundheits-Anlagen e.V. (DSSV) teilnehmen.
Die Teilnahme ist ausschließlich online möglich; ein Teilmehrbeitrag wird nicht erhoben.
3. Spannendes zum Thema „Gesamtverein“
Nachdem ich im letzten Jahr beim Vereinsrechtstag in Frankfurt ein Referat zum Gesamtverein DLRG halten durfte (Wagner, Organisationsform Gesamtverein, npoR 2020, 186) wird in diesem Jahr Prof. Leuschner zum Thema „Der Gesamtverein – Zum Spannungsverhältnis von Homogenitäts- und Autonomieinteresse“ sich vertieft Gedanken über diese Organisationsform machen. Näheres zu Programm und Anmeldemöglichkeiten s. www.vereinsrechtstag.de.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den ersten Monaten diesen Jahres steht bereits und wird in der Planung weiter verfeinert. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 13.01.2021 um 09:30 Uhr findet bereits das erste kostenlose webinar statt zum Thema „Vereinsrecht 2021: Anstehende Fragen in 2021 - Neueste Entwicklungen“ (ausgebucht). Am 16.01.2021 folgt ein workshop zum Thema „Vereine und ihre Finanzen“ (09:00-12:00 Uhr; 49,90 EUR/Verein) und am 28.01.2021 um 10:00 Uhr die Auftaktveranstaltung für Virtuelle Versammlungen 2021 (kostenfrei).
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Vereinsrecht lebt von und durch den Austausch von Ideen. In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <11.01.2021>

Vereinsrecht Wissen (1) Vereine und Verbände – Was ändert sich in diesem Jahr?

(1) Vereine und Verbände – Was ändert sich in diesem Jahr?
1. Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag wird von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 EUR auf 840 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG). Die Freibeträge sind zuletzt für Veranlagungszeiträume ab 2013 angepaßt worden. Nachdem die Erhöhung bereits vor einiger Zeit angekündigt worden war, geschah lange nichts. Erst mit einer Ergänzung des Jahressteuergesetzes wurden diese Änderungen am 16.12.2020 im Bundestag und am 18.12.2020 im Bundesrat beschlossen. Es wurde langsam Zeit.
2. Die steuerlichen Änderungen im Überblick:
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wird für kleine Körperschaften (kumulierte Einnahmen des ideellen Bereichs, des Zweckbetriebs, der Vermögensverwaltung und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von nicht mehr als 45.000 EUR) abgeschafft (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO).
Das planmäßige Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, ist künftig nach § 57 Abs. 3 und 4 AO ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung (§ 57 Abs. 3 und 4 AO). Leistungen, die in Verwirklichung des gemeinsamen Zwecks im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erfolgen, werden innerhalb eines Zweckbetriebs erbracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 65 ff. AO erfüllt sind. Das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften ist ebenfalls ein Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung.
Der neue Tatbestand des § 58 Nr. 1 AO regelt einheitlich die Mittelweitergabe. Er ersetzt die bisherigen Regelungen in § 58 Nr. 1 und 2 AO. Danach ist es steuerbegünstigten Körperschaften gestattet, anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuzuwenden. Als Mittelempfänger kommen in Betracht inländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige Körperschaften), juristische Personen des öffentlichen Rechts und ausländische Körperschaften, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird.
Außerdem wird der vereinfachte Spendennachweis bis zum Betrag von 300 Euro ermöglicht (bisher 200 Euro), die Einnahmegrenze zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für gemeinnützige Organisationen auf 45.000 Euro erhöht sowie die Zwecke „Klimaschutz“, „Freifunk“ und „Ortsverschönerung“ als gemeinnützig eingestuft.
3. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den ersten Monaten des nächsten Jahres steht bereits und wird in der Planung weiter verfeinert. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 13. Januar 2021 um 09:30 Uhr findet bereits das erste kostenlose webinar statt zum Thema „Vereinsrecht 2021: Anstehende Fragen in 2021 - Neueste Entwicklungen“
4. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
5. Praxistip
Mit der ersten Ausgabe dieses Jahres wollen wir allen Lesern mit deren Freunden, Familien und Vereinskollegen Glück, Gesundheit und ein aufregendes Neues Jahr wünschen. In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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2020

Vereinsrecht Wissen (42) Vereine und Verbände – Bilanz zum Jahresende

(42) Vereine und Verbände – Bilanz zum Jahresende
1. Status
607.995 eingetragene Vereine in Deutschland (31.12.2019) und noch einmal ca. 350.000 nichteingetragene Vereine haben ein bewegtes Jahr hinter sich. Das Wesen des Vereins ist neben der grundgesetzlich garantierten Vereinigungsfreiheit die nun ebenfalls auf der Basis des Grundgesetzes eingeschränkte Versammlungsfreiheit. Dies hat Konsequenzen, die nicht nur kurzfristig deutlich werden: Fehlende Einnahmen, eingeschränktes oder ausfallendes Training, Einschränkungen bei der Aus- und Fortbildung.
2. Langfristige Konsequenzen
Neben den Horrorszenarien der Auflösung oder der (drohenden) Insolvenz oder noch schlimmer, deren Verschleppung droht ein Mitgliederschwund und damit auch ein Nachwuchsmangel. Wenn virtuelle Vereinsversammlungen rüberkommen wie Homeschooling bremst dies jegliche Attraktivität, wird aufregend wie virtuelles Hallenhalma.
3. Positiv denken…
macht krank, wenn es zuviel des Guten ist, so der erste Buchtitel zum Thema bei Dr. Google. Dennoch überrascht die Vielzahl und Vielfalt der Angebote, die Vereine auch in diesen Krisenzeiten für ihre Mitglieder machen. Die Basis hierfür ist zielgerichtete Kommunikation, die auch Spaß machen und motivierend wirken kann. Ein Beispiel ist der DFB, immerhin Dachorganisation von knapp 25.000 Vereinen mit seiner „Erlebniswelt“ auf dfb.de, außerdem „Mitmachen“ bei der DLRG (dlrg.de). Es gibt tausende von Beispielen die Mut machen.
4. Positiv handeln!
Wo können persönliche Angelegenheiten und Dinge des täglichen Lebens besser gestaltet werden als in Gemeinschaften wie Vereinen und Verbänden? Auch wenn Vereinigungsfreiheiten eingeschränkt werden kann die Stimme der Vereine und Verbände immer noch gehört werden. 
5. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den ersten Monaten des nächsten Jahres steht bereits und wird in der Planung weiter verfeinert. Näheres und Aktuelles auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Am 13. Januar 2021 um 09:30 Uhr findet bereits das erste kostenlose webinar statt zum Thema „Vereinsrecht 2021: Anstehende Fragen in 2021 - Neueste Entwicklungen“
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
7. Praxistip
Mit der letzten Ausgabe dieses Jahres wird es Zeit, allen Lesern mit deren Freunden, Familien und Vereinskollegen Glück, Gesundheit und ein aufregendes Neues Jahr zu wünschen.

In diesem Sinne: Schauen Sie nach vorne, bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <28.12.2020>

Vereinsrecht Wissen (41) Ruhen der Mitgliedschaft

(41) Ruhen der Mitgliedschaft
1. Aussetzen von Rechten und Pflichten
Satzungsbestimmungen, wonach die Mitgliedschaft bei Eintritt bestimmter Bedingungen ruht, sind ohne weiteres zulässig. In dieser Zeit ruhen die Rechte, aber auch die Pflichten des Mitglieds. Bei Verwirklichung des festgelegten Sachverhalts tritt das Ruhen automatisch ein; einer Feststellung durch den Vorstand bedarf es jedoch nicht. Das Ruhen der Mitgliedschaft ist aber nicht zu verwechseln mit dem zeitweisen Ausschluß; in dieser Zeit ist die Mitgliedschaft beendet.
2. Keine Suspendierung
Diese Ruhendphase ist ebenfalls nicht zu verwechseln mit der Suspendierung des Vorstandsmitglieds, bei dem es um eine Amtsenthebung geht, was zunächst am Mitgliedschaftsstatus nichts ändert, allerdings den späteren Ausschluß oft nach sich zieht. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird oft etwa bei längeren Auslandsaufenthalten eines Mitglieds oder bei Beitragsrückständen trotz erfolgter Mahnung vorgesehen. Während der Phase des Ruhens der Mitgliedschaft ist also diese nicht etwa beendet, sondern das Mitglied ist nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet, seine Rechte und Pflichten im Verein wahrzunehmen.
3. Zweifelsfragen
Vereinzelt wird angemerkt, diese Phase müßte zeitlich genau bestimmt sein. Warum dies so sein müßte, erschließt sich allerdings nicht: Sieht eine die Satzung das Ruhen einer Mitgliedschaft überhaupt vor, so kann diese zeitlich bestimmt sein, muß es aber nicht, das Ruhen kann ggf. an das Erreichen eines sportlichen Zieles oder der Erfüllung sonstiger Bedingungen geknüpft sein. Das Ruhen einer Mitgliedschaft wird entweder zwischen Verein und Mitglied individuell vereinbart oder aber von der Satzung vorgegeben. Eine zeitlich exakte Vorgabe ist für die Wirksamkeit solcher Vereinbarungen oder Regelungen nicht erforderlich.

4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
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5. Anmeldung
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6. Praxistip
Noch einmal: Die Kommunikation der Mitglieder von Vereinen und Verbänden untereinander ist vielfältig und wird es auch bleiben. Die Kommunikation des Vorstandes mit den Mitgliedern kann manchmal verbessert werden – durch Berichte, Informationen oder schlichte Grußbotschaften – vor Weihnachten sowieso!

In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <15.12.2020>

Vereinsrecht Wissen (40): Etwas Statistik

(40) Etwas Statistik
1. Anzahl der Vereine

Zum Ende des Jahres 2019 waren in Deutschland 607.197 Vereine in Vereinsregistern eingetragen. Im Vorjahr waren es noch 605.223. Dies hat die sog. Geschäftsübersicht der Amtsgerichte für 1995-2019 ergeben, die leider immer erst im letzten Quartal des Folgejahres erscheint (16.10.2020). Zu dieser Zahl kommen Schätzungen dazu: Die Anzahl der nichteingetragenen Vereine.
Mancher Großverein wächst einfach immer weiter, unbeeindruckt von jeglichem Gegenwind meldete der ADAC zum 31.12.2019 21.205.353 Mitglieder, der DFB zum 15.06.2020 leicht geschrumpft insgesamt 7.169.327 Mitglieder in 24.481 Vereinen. Der DOSB bekennt sich ausdrücklich zum Plural der „Mitgliedschaften“ von 88.348 Vereinen mit 27.566.608 Mitgliedschaften. Doppelmitgliedschaften blähen die Zahlen natürlich auf.
2. In der Schweiz geht’s schneller
Tatsächlich liegt die Statistik über die in der Schweiz im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsformen regelmäßig in der ersten Woche Januar des Folgejahres vor. Es scheint also zu gehen: 9.846 eingetragene Vereine in der Schweiz um 01.01.2020.
Das Amt für Statistik in Liechtenstein hat sich mit dem Statistischen Jahrbuch ebenfalls von Mai auf Februar vorgearbeitet. In Österreich meldet Statistik Austria per 31.12.2018 124.627 eingetragene Vereine; für 2019 sind keine Zahlen zu finden.
3. Anzahl der Vereinsverbote
Das Privatrecht regelt in §§ 21-79 BGB das Recht der Vereine, während das Öffentliche Recht mit dem sog. Vereinsgesetz bspw. Vereinsverbote regelt. Das BMI hat die Zahlen der Vereinsverbote nun auf seiner Website veröffentlicht: 20 im Phänomenbereich Rechtsextremismus, 14 im Bereich Islamismus, 93 Verbote aus dem Bereich Ausländerextremismus sowie 33 Verbote strafgesetzwidriger Art (Rockervereinigungen oder organisierte Kriminalität), meist angefochten und dann vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Im Verfassungsschutzbericht können diese ebenfalls nachvollzogen werden.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
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5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Vereinsleben besteht nicht nur aus Versammlungen, egal ob virtuell oder als „Seh-Sitzung“. Die Kommunikation der Mitglieder untereinander ist vielfältig und wird es auch bleiben. Die Kommunikation des Vorstandes mit den Mitgliedern kann manchmal verbessert werden – durch Berichte, Informationen oder schlichte Grußbotschaften – vor Weihnachten sowieso!

In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr

Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (39) Versammlungen...

(39) Versammlungen…
1. Präsenz-, hybride und virtuelle Versammlung
Fragen rund um die eingeschränkte Möglichkeit, Präsenzversammlungen durchzuführen und die damit einhergehenden Einschränkungen der Mitgliederrechte haben die Vereine mehr denn je in diesem Jahr beschäftigt. Auch uns Berater hat dies umgetrieben. Es wird im nächsten Jahr weiterhin so bleiben, zumal eine zunehmende Anzahl von Vorstandsmitgliedern erkannt haben, daß in der Möglichkeit, hybride oder virtuelle Versammlungen durchzuführen, ein enormes Potential steckt.
2. Was ist überhaupt eine Versammlung?
Im Referentenentwurf zum künftigen „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG)“ soll es laut Prof. Noack (Rechtsboard des Handelsblatts, 26.11.2020) künftig heißen: „Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst.“ (§ 109 Abs. 1 HGB-E). „Diese Bestimmung irritiert auf den ersten Blick, denn warum soll die bislang freie Beschlussfindung der Personenhandelsgesellschafter nunmehr „in Versammlungen“ gezwängt werden? Gerade das Pandemiejahr 2020 hat doch gezeigt, wie es auch ohne ein (weithin untersagtes) Präsenztreffen geht. Die Begründung hellt indes auf: „Eine Versammlung liegt danach vor, wenn mehrere Personen zu einem bestimmten Zweck, aber nicht notwendigerweise an einem bestimmten Ort, zusammenkommen. Das Gesetz lässt es daher zu, Beschlüsse sowohl in einer Präsenzversammlung als auch einer virtuellen Versammlung, also beispielsweise einer Telefon- oder Videokonferenz, zu fassen.“ Der Begriff der Versammlung wird also sehr weit gefasst, wenn er auch die Telefonkonferenz einschließt. So weit ist die Lehre und Rechtsprechung dazu, was „Versammlung“ wohl bedeutet, im übrigen Vereins- und Gesellschaftsrecht noch nicht. Es ist also zu befürchten, daß es zu einem Spagat zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzesbegründung kommt.“
3. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die vorläufige Planung für webinare in den ersten Monaten des nächsten Jahres steht bereits. Näheres auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
4. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
5. Praxistip
Vereinsleben besteht nicht nur aus Versammlungen, egal ob virtuell oder als „Seh-Sitzung“. Die Kommunikation der Mitglieder untereinander ist vielfältig und wird es auch bleiben. Die Kommunikation des Vorstandes mit den Mitgliedern kann manchmal verbessert werden – durch Berichte, Informationen oder schlichte Grußbotschaften.*

In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <30.11.2020>

Vereinsrecht Wissen (38): Nix als Formulare?

(38) Nix als Formulare?
1. Hilfe für Vereine
Das Land Baden-Württemberg hat ihr Corona-Hilfsprogramm für gemeinnützige Vereine um weitere 5 Monate bis zum 31.03.2021 verlängert. Jeder gemeinnützige Verein mit Sitz in Baden-Württemberg, der Corona-bedingte Einnahmeausfälle oder Liquiditätsengpässe verzeichnet, kann einen Antrag auf eine einmalige Förderung von max. 12.000 EUR stellen. Dies muß nicht zurückbezahlt werden, der Verein muß jedoch zustimmen, daß das Finanzamt den Antrag später prüfen darf.
2. Nachweise
Neben der Glaubhaftmachung des finanziellen Engpasses müssen der Freistellungsbescheid, ggf. Zuwendungs- oder Ablehnungsbescheide anderer Stellen sowie eine Glaubhaftmachung entgangener Einnahmen dem Antrag beigefügt werden, außerdem der Jahresabschluß von 2019. Wie der „Nachweis über Maßnahmen zur Reduzierung des Liquiditätsengpasses“ geführt werden soll, bleibt im Dunkeln und scheint wieder ein kleines bürokratisches Gespenst zu sein oder zu werden. Auch der Nachweis über die „Höhe der liquiden Mittel und Rücklagen bzw. der unabweisbaren zweckgebundenen Ausgaben“ wird die Schatzmeister ordentlich rotieren lassen.
3. Fazit
Warum die „Novemberhilfe“ sich auf den November des Vorjahres und nicht auf den Jahresdurchschnitt des Jahres 2019 bezieht, bleibt ebenfalls das Geheimnis der Erfinder. Man hörte in den letzten Tagen, daß Gelder teilweise erst Ende November ausgezahlt werden können, Soforthilfe kommt also später. Gesetzliche Regeln und vermeintliche Hilfen sind zum Teil wenig durchdacht. Bei vielen der gut gemeinten und teilweise dann schlecht gemachten Hilfen folgt ein bürokratischer Rattenschwanz und eine Vorweg-Zustimmung der späteren Überprüfung des Finanzamts. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
4. Aktuelle Links
Online-Antrag Corona-Hilfe:
https://www.service-bw.de/web/guest/prozessdurchfuehrung/-/aufgaben/process/216921051
Vertiefende Informationen mit FAQ:
https://www.service-bw.de/web/guest/leistung/-/sbw/CoronaHilfen+fuer+Vereine+beantragen-6004285-leistung-0#sb-id-toc-block6
5. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Wir bieten am 26.11.2020, 18:00-19:30 Uhr ein weiteres Online-Seminar zu aktuellen Fragen des Vereinsrechts, nämlich zur Organisation und dem Ablauf von virtuellen und hybriden Versammlungen an. Näheres auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
7. Praxistip
Für jeden Vereinsvorstand ist Kreativität und sprichwörtlicher guter Rat gefragt. „Rechtssichere“ Gestaltung ist gar nicht so schwer wie es auf den ersten Blick erscheint. Außer beim Ausfüllen von Formularen.

Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (37): Hybride Versammlungen

Vereinsrecht Wissen (37): Hybride Versammlungen
1. …scheinen der Hit des Jahres zu werden

Das CoronaG vom 27.03.2020, zuletzt durch Gesetz vom 20.10.2020 verlängert („GesRGenRCOVMVV, BGBl. I 2020, 2258“) verlängert, hat anstatt Präsenzveranstaltungen virtuelle Veranstaltungen für Vereine und Verbände ermöglicht, sagt aber direkt nichts über hybride Veranstaltungen aus, also Kombinationen von Präsenzveranstaltung (absurd: wohl mindestens mit dem am „Versammlungsort“ anwesenden Versammlungsleiter) und einer virtuellen Versammlung.
2. Hybride Versammlung
Für viele Vereine hat es sich – schon lange vor Corona – als zweckmäßig erwiesen, zur Einladung zu einer Präsenzsitzung zusätzlich auch für ein virtuelles Meeting einzuladen, da nicht jeder jern Termin wahrnehmen kann, sei es er ist krank, studiert an einem anderen Ort oder hat in der klimasensiblen Zeit schlicht keine Lust zu reisen, will aber doch an der Versammlung teilnehmen. Es bedarf einer Technik, die sicher weit verbreitet sein dürfte (laptop, tablet oder handy) und der Einladende muß über eine Viedeokonferenz-Software verfügen, die oftmals auch gratis ist.
3. …auch im nächsten Jahr!
Unabhängig von den Corona-Unken, die für die nächsten Monate alles Mögliche vorhersagen wissen wir, daß wir darüber echt wenig wissen. Pragmatisch wird es aber aus den gen. Gründen sein, beide Welten vorzuhalten und hybride Versammlungsformen zu ermöglichen. Auch wenn sie vieles nicht ersetzen, was Menschen mögen: den direkten Kontakt, touristische Ausflüge und nicht zu vergessen Speis und Trank. Also: Viele früher geschlossenen Veranstaltungen können dadurch dem geneigten Zuschauer, vielleicht aber auch dem eigenen Vereinsmitglied geöffnet werden.
4. Aktuelle Literatur
FAQ „Gremien in der DLRG“, s. www.wagner-vereinsrecht.de.
Schwenn/Blacher, Virtuelle Mitgliederversammlungen und Gremiensitzungen von Vereinen und Stiftungen – ein Praxisleitfaden, npoR 2020, 154
Wagner, Verein und Verband, Rn. 270, 304 ff. zu Satzungsdurchbrechungen
5. online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Wir bieten am 11.11.2020, 09:30-11:00 Uhr, dem 18.11.2020, 10:00-11:30 Uhr sowie am 26.11.2020, 18:00-19:30 Uhr online-Seminare zu aktuellen Fragen des Vereinsrechts, nämlich zur Organisation und dem Ablauf von virtuellen und hybriden Versammlungen an. Näheres auf der website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und vervollständigt.
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
7. Praxistip
Für jeden Vereinsvorstand ist Kreativität und sprichwörtlicher guter Rat gefragt.

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Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (36) Gremien in einem Verband

(36) Gremien in einem Verband
1. Muß eine Jahreshauptversammlung in diesem Jahr stattfinden?
Wir haben dies bereits in No. 31 eindeutig beantwortet. Der Gesetzgeber hat Hilfe geleistet, zuletzt durch Verlängerung des CoronaG bis 31.12.20121 (pardon: „GesRGenRCOVMVV vom 20.10.2020, BGBl. I 2020, 2258“). Also ist Eigeninitiative der Vereinsvorstände gefragt.
2. Zusammenlegung mit der JHV 2021?
Das Amtsgericht Freiburg hat unglücklicherweise ein Merkblatt herausgegeben, das diesen Eindruck erweckt, indem sie geschrieben haben, „aus registergerichtlicher Sicht“ spreche nichts dagegen, Mitgliederversammlungen von 2020 mit denen von 2021 zusammenzulegen. Aber Vorsicht: Amtsgerichte führen das Vereinsregister und prüfen Satzungen. Sie haben ansonsten nichts zuzulassen und schon gar nicht etwas zu verbieten.
3. Ist es ein Aufruf zur Revolution…
…wenn man die These wagt, daß punktuelle Satzungsdurchbrechungen (z.B. müßte die Durchführung einer Briefwahl in der Satzung vorgesehen sein, ist es aber nicht und wird trotzdem organisiert) angesichts eines blödsinnigerweise „lockdown light“ genannten Zustandes hinzunehmen sind?
4. Aktuelle Literatur
FAQ „Gremien in der DLRG“, s. www.wagner-vereinsrecht.de.
Wagner, Verein und Verband, Rn. 270, 304 ff. zu Satzungsdurchbrechungen
5. online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Innerhalb der DLRG (allerdings auch verbandsübergreifend) bieten wir am 11.11.2020, 09:30-11:00 Uhr und am 26.11.2020, 18:00-19:30 Uhr ein online-Seminar zu aktuellen Fragen des Vereinsrechts, nämlich zur Organisation und dem Ablauf von virtuellen Versammlungen an. Näheres auf der website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und vervollständigt.
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
7. Praxistip
Für Mitglieder ohne Internet kann man zusätzlich eine schriftliche Stimmabgabe vorbereiten und eine Art Briefwahl durchführen. Man kann also eine rein virtuelle Versammlung machen aber man kann sie auch kombinieren mit anderen Alternativen wie hybride Veranstaltung, rein virtuelle Veranstaltung oder die Beschlußfassung außerhalb von Versammlungen (Briefwahl, Umlaufbeschluß etc.). Hier ist Kreativität und sprichwörtlicher guter Rat gefragt.

Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Wissen (35) Stimmverbote

(35) Stimmverbote
1. Bestehen Stimmverbote?

Bei jeder einzelnen Beschlußfassung, d. h. Abstimmung, ist genau darauf zu achten, ob Stimmverbote bestehen. Der oder die Betroffene/n dürfen nicht abstimmen, sind daher von der Anzahl der Stimmberechtigten insoweit abzuziehen. Eines der wichtigsten Stimmverbote ist die Abstimmung über die Entlastung , d. h. der Verzicht auf Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Vorstandsmitgliedern, bei denen der Vorstand auf keinen Fall mitstimmen darf (auch nicht mit einer Enthaltung).
2. Mit den Stimmen des Betroffenen
In einem Fall des KG Berlin (03.03.2014 – 12 W 73/13, ZStV 2014, 146) ging es um ein Vorstandsmitglied, dessen Ausschluß aus dem Verein beantragt wurde. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ging denkbar knapp mit 2:1 Stimmen für den Ausschluß aus. Die Versammlungsleiterin hatte den Betroffenen zuvor vom Stimmrecht ausgeschlossen. Das KG Berlin sah darin einen Verstoß gegen § 34 BGB, da dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Nach § 34 BGB ist ein Mitglied nur dann nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder die Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Diese Voraussetzungen liegen aber im Fall eines Vereinsausschlusses nicht vor. Das Vorstandsmitglied sei deswe-gen in der Mitgliederversammlung auch bei der Abstimmung über den eigenen Vereinsausschluß stimmberechtigt gewesen.
3. Das leidige Thema Entlastung
Leider läßt sich häufiger beobachten, daß die betroffenen Vorstandsmitglieder bei der Entlastung mitstimmen (freilich mit Enthaltung), obwohl § 34 BGB das Stimmrecht ausdrücklich ausschließt. Ein gesetzwidriges Vereinsgewohnheitsrecht ist aber auszuschließen.

4. Aktuelle Literatur

Wagner, Verein und Verband, Rn. 207, 352
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2020, steueranwaltsmagazin 2020, 112 mit weiteren neueren Rechtsprechungsbeispielen
5. webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Innerhalb der DLRG (allerdings auch verbandsübergreifend) bieten wir am 24.10.2020 ein online-Seminar zu aktuellen Fragen des Vereinsrechts an. Näheres auf der website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und vervollständigt.
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
7. Praxistip
Derjenige, der die Entlastung vorschlägt und zur Abstimmung stellt, sollte Mitglied sein…
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (34) Compliance im Verein und Verband

(34) Compliance im Verein und Verband
1. Compliance-Systeme
Ein Compliance-System muß auch in Großvereinen und Verbänden eingerichtet werden. Der Fokus darf jedoch nicht nur auf die Einrichtung gelegt werden, wichtig sind vor allem die fortlaufende Überwachung und Weiterentwicklung. Der Gesetzgeber erlegt den Vorstandsmitgliedern zwar nicht die Pflicht auf, ein Compliance-System einzurichten. Dennoch besteht die gesetzliche Pflicht für den Vorstand, bei der Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Nur vermeintlich wird in dieser Frage nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie bei dem Geschäftsführer einer GmbH oder dem Vorstand einer AG angelegt werden. Dieser reduzierte Sorgfaltsmaßstab gilt für die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder bei der Frage, ob ein Compliance-System eingeführt wird wohl kaum.
2. Die Vorstandspflichten
Ein gewissenhafter und sorgfältig handelnder Vorstand verhält sich gesetzestreu, erfüllt die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein (interne Pflichtenbindung) und befolgt als Organ alle weiteren einschlägigen Rechtsnormen, die dem Verein im Verhältnis zu Dritten ein bestimmtes Verhalten vorschreiben (externe Pflichtenbindung). Die Legalitätspflicht des Vorstands beschränkt sich jedoch nicht darauf, eigene Gesetzesverstöße zu unterlassen, sondern fordert als Reflex aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht auch, aktive Vorkehrungen gegen Verstöße von Vereins- oder Verbandsmitgliedern zu treffen (Legalitätskontrollpflicht).
3. Organisatorische Maßnahmen
Die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen umfassen nicht das „Ob“, sondern lediglich das „Wie“. Die konkrete Ausgestaltung obliegt dem Ermessen des Vorstands. Nicht jeder einzelne Compliance-Verstoß bedeutet eine Haftung des Vorstands; das System muß jedoch geeignet sein, Rechtsverstöße grundsätzlich zu vermeiden. Erforderlich ist intern eine klare Zuständigkeit für das Thema Compliance auf Vorstandsebene und der Durchgriff in Form von Weisungsbefugnissen oder Sanktionsmöglichkeiten.
4. Aktuelle Literatur
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2020, steueranwaltsmagazin 2020, 112 mit weiteren neueren Rechtsprechungsbeispielen
5. webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Innerhalb der DLRG (allerdings auch verbandsübergreifend) bieten wir am 15.10.2020 ein online-Seminar zu aktuellen Fragen des Vereinsrechts an. Näheres auf der website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und vervollständigt.
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
7. Praxistip
Compliance-Management-System bestehen vor allem aus den Teilen „Vorbeugen, Erkennen und Reagieren. Der Vorstand ist nach wie vor verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Vereins jederzeit ermöglicht. Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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www.wagner-vereinsrecht.com <12.10.2020>

Vereinsrecht Wissen (33) Auch Gerichte bekommen Watschn

1. Das Bundesverfassungsgericht…
sonst oft vornehm zurückhaltend, ist neulich der Kragen geplatzt. In der Entscheidung vom 20.05.2020 (2 BvR 121/14) hebt es die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (KG Berlin 10.09.2013 – 7 U 131/12) auf, das wiederum eine Entscheidung des parteiinternen Schiedsgerichts der SPD aufgehoben hat. Die Senate des Kammergerichts Berlin haben in den Jahren ab 2012 zahlreichen Vereinen das Fürchten gelehrt, indem sie die wirtschaftliche Betätigung von Vereinen als unzulässig einstuften und ihnen die Rechtsfähigkeit entzogen. Dem hat der Bundesgerichtshof in seinen sog. Kita-Entscheidungen ein Ende gesetzt (BGH-Entscheidungen jeweils vom 16.05.2017: II ZB 6/16, 7/16 und 9/16).
2. … verteilt Watschn
Abgesehen davon, daß die Wortwahl des BVerfG ungewohnt deutlich ist („(…) unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluß aufdrängt, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht“) (…) ist dies ein wichtiges Urteil zur Vereinsautonomie und der damit verbundenen eingeschränkten Überprüfbarkeit der eigenen Vereinsgerichte.
3. Kostprobe
Ein kleiner Auszug: „(…) Diese Maßstäbe verkennt die hier angegriffene Entscheidung grundlegend. Das Kammergericht führt zwar selbst aus, daß bei der Überprüfung parteischiedsgerichtlicher Disziplinarmaßnahmen ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab gilt, und zitiert diesen zutreffend. Die nachfolgende Subsumtion läßt die Einschränkung des Prüfungsmaßstabs dann aber offensichtlich außer Acht. Das Gericht beschränkt sich nicht auf eine bloße Mißbrauchskontrolle. Vielmehr setzt es zur Begründung seiner Behauptung, der streitgegenständliche Parteiausschluss erscheine grob unbillig, in unvertretbarer Weise seine eigenen Bewertungen (…) an die Stelle der Bewertungen der Parteischiedsgerichte. (…)“
4. Aktuelle Literatur
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2020, steueranwaltsmagazin 2020, 112 mit weiteren neueren Rechtsprechungsbeispielen
5. webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Innerhalb der DLRG (allerdings auch verbandsübergreifend) bieten wir am 15.10.2020 ein online-Seminar zu aktuellen Fragen des Vereinsrechts an. Näheres in Kürze auf der website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und vervollständigt.
6. Anmeldung
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7. Praxistip
Für Vereinsvorstände gilt vor allem eine erhöhte Kommunikationspflicht, aber auch die Pflicht, sich laufend zu informieren – und diese Informationen auch vereinsintern weiterzugeben. Einfach ist dies angesichts der Vielfalt und teilweisen Unübersichtlichkeit der Informationen nicht. Aktuelle Rechtsberatung zählt mehr denn je. Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website wagner@wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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<02.10.2020>

Vereinsrecht Wissen (32) Voraussichtliche Verlängerung des CoronaG bis 31.12.2021

1. CoronaG vom 27.03.2020
Der Gesetzgeber hat ungewohnt schnell reagiert und Erleichterungen u.a. für Vereine beschlossen. Diese dürfen virtuelle und damit auch hybride Versammlungen abhalten, auch wenn deren Satzung dies nicht hergibt. Damit dürfen sie auch das Informationsrecht der Mitglieder einschränken.

2. Virtuelle und hybride Versammlungen vs. Präsenzversammlungen
Virtuelle Versammlungen waren mit satzungsgemäßer Grundlage seit langem möglich, nur halt nicht ohne. Hier hat der Gesetzgeber im CoronaG vom 27.03.2020 (auch) den Vereinen eine Brücke gebaut. Vorgesehen sind eine Amtszeitverlängerung und die Möglichkeit virtueller Versammlungen auch ohne zuvor eine Satzungsgrundlage zu schaffen.

3. Referentenentwurf des BMJV zur Verlängerung
Zusätzlich ist eine Regelung für Vorstände enthalten, deren Amtszeit in Zeiten abläuft, in denen keine Präsenzveranstaltungen stattfinden können. Diese wird dann bis 31.12.2020 verlängert. Die pauschale Verlängerung der gesetzlichen Bestimmungen bedeutet nun aber nicht, daß jede Amtszeit, die in 2020 abgelaufen wäre, nun bis 31.12.2021 verlängert wird. Es besteht eine Verpflichtung, eine Mitgliederversammlung in diesem Jahr durchzuführen (s. Vereinsrecht Wissen Nr. 31).
Über die Frage, ob der Referentenentwurf zum Gesetz wird, werden wir weiter berichten.





4. Aktuelle Literatur
Wagner, Vereinsrecht 2020, steueranwaltsmagazin 2020, 112
5. webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Nach dem online-workshop „Probleme und Problemlösungen im Verein“ geht es demnächst weiter. Innerhalb der DLRG bieten wir ein online-Seminar zu aktuellen Fragen des Vereinsrechts an. Näheres in Kürze auf der website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und vervollständigt.
6. Anmeldung
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7. Praxistip
Wir mahnen immer wieder: Für Vereinsvorstände gilt vor allem eine erhöhte Kommunikationspflicht, aber auch die Pflicht, sich laufend zu informieren – und diese Informationen auch vereinsintern weiterzugeben. Aktuelle Rechtsberatung zählt daher mehr denn je. Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

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Vereinsrecht Wissen (31) Muß in diesem Jahr noch eine Mitgliederversammlung stattfinden?

1. Das Jahr 2020…
Seit mindestens 15.03.2020 griffen die Veranstaltungsverbote anläßlich der Corona-Pandemie. Viele Vereine haben in der 2. Hälfte Januar, im Februar oder noch Anfang März ihre Jahreshauptversammlungen normal durchgeführt. Seit ca. Mai/Juni wurde das Versammlungsverbot wieder gelockert, so daß
2. …mit neuen Möglichkeiten: Virtuelle Versammlungen
Besser gesagt: Virzuelle Versammlungen waren mit satzungsgemäßer Grundlage seit langem möglich, nur halt nicht ohne. Hier hat der Gesetzgeber im CoronaG vom 27.03.2020 (auch) den Vereinen eine Brücke gebaut. Vorgesehen sind eine Amtszeitverlängerung und die Möglichkeit virtueller Versammlungen auch ohne zuvor eine Satzungsgrundlage zu schaffen.
3. Und jetzt?
Viel Vereine nutzen die Möglichkeit, hybride Versammkungen durchzuführen: Präsenzveranstaltungen wie gewohnt, zusätzlich (mit besonderem Hinweis in der Einladung!) eine virtuelle Veranstaltung. Da die gesetzlich Hilfe grundsätzlich ausreichend ist, von sehr großen Gesellschaften erfolgreich und problemlos durchgeführt wurde und das technische Equipment ausreichend vorhanden ist steht der turnusgemäßen Durchführung von Mitgliederversammlungen nichts entgegen.
Also: Die Verpflichtungen bleiben bestehen, die Rechte schließlich auch.
4. Aktuelle Literatur
Röcken, Entwicklung des Vereinsrechts, MDR 2020, 825
Wagner, Vereinsrecht 2020, Liechtenstein-Journal 2020, 14 
5. webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Nach dem online-workshop „Probleme und Problemlösungen im Verein“ geht es nach einer kleinen Sommerpause im September weiter.
Näheres auf der website (https)www.wagner-vereinsrecht.com.
Diese website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und vervollständigt.
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
7. Praxistip
Für Vereinsvorstände – gerade in Krisenzeiten – gilt vor allem eine erhöhte Kommunikationspflicht, aber auch die Pflicht, sich laufend zu informieren – und diese Informationen auch vereinsintern weiterzugeben. Der Deutsche Anwaltstag 2020 hat gezeigt, daß die Teilnehmerzahl mehr als verdoppelt werden konnte, auch wenn es sich um eine rein virtuelle Veranstaltung gehandelt hat.
Aktuelle Rechtsberatung zählt daher mehr denn je. Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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<16.09.2020>

Vereinsrecht Wissen 30: Machtverschiebung bei virtueller Mitgliederversammlung?

Vereinsrecht Wissen – Praxisprobleme und Kurzinformationen
Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht
Konstanz/Zürich/Vaduz
Neu: www.wagner-vereinsrecht.com
(30) Machtverschiebung bei virtueller Mitgliederversammlung?
1. „Macht“ in Vereinen?
In einem linkedin-Beitrag wird darüber nachgedacht, ob virtuelle Versammlungen die Teilhaberechte der Mitglieder stärken oder ob Bedenken berechtigt sind, daß diese eingeschränkt werden. Vorab: Natürlich stärkt die Einschränkung der Teilhaberechte den Einfluß des Vorstandes und die Stärkung von dessen Einfluß schwächt die Mitgliedeerrechte. Von „Macht“ zu sprechen mag formal richtig sein, verbietet sich allerdings in der ehrenamtlichen Vereinslandschaft.
2. Rechte der Mitglieder…
Jedes Mitglied eines Verbandes hat ein Interesse an der Teilhabe an der Vereins- und Verbandstätigkeit. Gleichzeitig ist auch das einzelne Vereinsmitglied seinerseits aufgerufen, sich aktiv um die Belange des Vereins zu kümmern und sich über die Entwicklungen im Verein selbst zu informieren sowie – falls das Mitglied konkret Teilhabe möchte – sich selbst einzubringen. Ein allzu passives Bild der Zugehörigkeit entspricht nicht dem Wesen der Vereinsmitgliedschaft. Der Verein lebt davon, daß sich die Mitglieder aktiv und von sich aus am Vereinsgeschehen beteiligen und über dieses informieren.
3. …und deren Einschränkung
Aber auch dieses „mitgliedschaftliche Grundrecht“ kann eingeschränkt werden, wie es bei der Möglichkeit, vorab Fragen stellen zu müssen (etwa 48 Stunden vor Beginn der Versammlung), im CoronaG geregelt ist. Auch die Diskussionsmöglichkeit ist natürlich eingeschränkt, da online-Versammlungen straffer organisiert werden müssen. Diesen Einschränkungen stehen aber erhöhte Informationspflichten des Vorstands gegenüber, erst Recht bei Grundlagengeschäften bestehen erweiterte Berichts‑, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten. Das OLG Köln hat jedoch Anfang des Jahres entschieden, daß kein Anspruch auf Vornahme bestimmter Geschäfte besteht.
4. Aktuelle Rechtsprechung und Literatur
OLG Köln 31.01.2020 – 6 U 187/19, NZG 2020, 555 (Kein Anspruch eines Vereinsmitglieds auf konkrete Vorstandshandlungen)
Röcken, Entwicklung des Vereinsrechts, MDR 2020, 825
Wagner, Vereinsrecht 2020, Liechtenstein-Journal 2020, 14
5. webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Nach dem online-workshop „Probleme und Problemlösungen im Verein“ geht es nach einer kleinen Sommerpause im September weiter.
Näheres auf der website www.wagner-vereinsrecht.com.
Diese website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie ist im Aufbau und seit Ende August in Betrieb.
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
7. Praxistip
Für Vereinsvorstände – gerade in Krisenzeiten – gilt vor allem eine erhöhte Kommunikations- und Informationspflicht – aktiv und passiv - aber auch die Pflicht, diese Informationen auch vereinsintern weiterzugeben. Aktuelle Rechtsberatung zählt daher mehr denn je.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
<12.09.2020>

Vereinsrecht Wissen 29: Neue Website live

Neue website zum Vereins- und Verbandsrecht

Seit heute am Netz:
Eine Informationsseite zum Vereins- und Verbandsrecht

Dienstleistungen

Eine website informiert über das Dienstleistungsangebot. Im Vereins- und Verbandsrecht reicht dies von Beratungsleistungen, einem Vereinscoaching bis hin zu webinaren, workshops und Spezialseminaren (vor Ort oder virtuell). Sogar Dienstleistungen wie die Organisation, Leitung und Protokollierung einer Versammlung sind „im Angebot“, auch von Corona-gerechten virtuellen Versammlungen.

Informationen
Vorstände von Vereinen oder Verbänden sind auf Informationen angewiesen. Den Informationen, die sicher nicht annähernd vollständig sind, haben wir breiten Raum gewidmet. Von Informationen von und über Vorstände, den Mitgliedern und Mitgliederversammlungen bis hin zu Spezialtehemen wie Compliance und Datenschutz wird auf der website wagner-vereinsrecht.com einiges geboten.

Aktuelle Literatur

Wagner, Vereinsrecht 2020, erscheint demnächst in steueranwaltsmagazin 4/2020 und immer auf wagner-vereinsrecht.com
Leinenbach/Alvermann, Umlaufbeschlüsse und virtuelle Mitgliederversammlung in Vereinen während Corona,, NJW 2020, 23695.

webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Nach dem online-workshop „Probleme und Problemlösungen im Verein“ geht es nach einer kleinen Sommerpause im September weiter. Näheres aktuell auf der website www.wagner-vereinsrecht.com.
Weitere Informationen erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.

Praxistip
Websites sind Informations- und Kommunikationsmittel. Machen Sie davon Gebrauch! Und: Bleiben Sie vor allem gesund und heiter – irgendwie…

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Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht
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<26.08.2020>

Vereinsrecht Wissen 28: Varia aus dem Sommerloch

1. Ehrenamt (Anm. des Bundesfinanzhofs 2017)
"(...) bei einem gemeinnützigen Verein ist zu bedenken, daß die dort handelnden Personen regelmäßig ehrenamtlich tätig sind und daher in der Praxis zu pragmatischem Vorgehen neigen, was nicht selten von den Vorgaben (...) abweicht".
2. Reform des Gemeinnützigkeitsrechts
Die Bundesländer haben im Gesetzgebungsverfahren über den Bundesrat zahlreiche Vorschläge lanciert, die die Bundesregierung aufzugreifen schein. Ob die „Gemeinnützigkeitsrechtsreform“ – ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag vom März 2018 - noch im Jahr 2020 als Gesetz verabschiedet werden wird, steht allerdings in den Sternen.
3. Gesetzgebung: Keine Vereinsrechtsreform
Derzeit sind keine Reformbemühungen erkennbar, auch wenn unbestritten sein dürfte, daß die Reformen 2009 und 2013 ihre Ziele nicht ganz erreicht haben. Das Recht der Verbände bzw. der dort angemeldete Reformbedarf sei völlig „ausgeblendet“ worden; Themen wie die Kontrolle, die Publizität und die Rechnungslegung von Großvereinen sind der Politik offenbar zu heiß (…).“klingt: Muß die Wirklichkeit der Rechtslage angepaßt werden oder das geltende Recht der Rechtswirklichkeit?
4. Aktuelle Literatur
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<20.08.2020>

Vereinsrecht Wissen 27: Mitgliederversammlungen - Einberufung

1. Einladung an alle Mitglieder
In einer Mitgliederversammlung getroffene Vereinsbeschlüsse stellen sich grundsätzlich als nichtig dar, wenn nicht alle Mitglieder ordnungsgemäß -also in der nach der Satzung bestimmten Form und Frist, § 58 Nr. 4 BGB -geladen worden sind (sozuletzt OLG Hamm 20.11.2019 –27 W 76/16, juris). Maßgeblich ist, daßein Verein sich bei der Form der Einladung an seine Satzung halten muß. Dies beruht schon darauf, daß infolge von Wechseln in der Zusammensetzung der Mitglieder eines Vereins eine Verläßlichkeit hinsichtlich der Art und Weise der Einladung zu Mitgliederversammlungen für jedes Vereinsmitglied erforderlich ist. Insoweit mußjedes Vereinsmitglied auf die in der Satzung vorgesehene Form und Frist der Einberufung vertrauen können, so bereits OLG Hamm 28.07.2015 -I-27 W 52/15, NZG 2015, 833.

2. Konsequenzen
So ist zwar anerkannt, daßein Verstoß gegen Form-und Fristvorschriften in Ausnahmefällen nicht zur Nichtigkeit von gefaßten Beschlüssen führen kann. Dafür mußallerdings einwandfrei feststehen, daßder Beschluss bei ordnungsgemäßer Ladung ebenso ausgefallen wäre. Die bloße Wahrscheinlichkeit, daßsich bei ordnungsgemäßer Ladung das gleiche Ergebnis ergeben hätte, genügt insofern nicht. Vielmehr mußder Verein den sicheren Nachweis führen, daßder beanstandete Beschluss nicht auf dem Mangel beruhen kann.

3. Grundsätze
Fehlt (wie in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fallin Bezug auf die Einberufung von Vorstandssitzungen)in der Satzung eine Bestimmungüber die Einberufungsfrist, so ist diese so zu veranschlagen, daß es jedem Mitglied möglich ist, sich auf die Versammlung vorzubereiten und an ihr teilzunehmen. Welche Ladungsfrist angemessen ist, läßt sich allgemein nicht sagen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist, ob die Geladenen am Versammlungsort wohnen oder ob sie von weit her anreisen müssen. Auch die bei beruflich stark belasteten Personen vorhersehbaren Terminschwierigkeiten sind in Rechnung zu stellen. Bei reinen Geselligkeitsvereinen, die nur ortsansässige Mitglieder haben, erscheint eine Ladungsfrist von noch einer Woche noch akzeptabel.

4. Aktuelle Literatur

Horst, Corona-Pandemie und Vereinsrecht –Die Durchführung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssit-zungen, MDR 2020, 543

5. Webinare zu vereinsrechtlichen Themen
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Vereinsrecht Wissen 26: Formwechsel (incl. Verschmelzung, Spaltung)

1. Formwechsel: Verschmelzung zweier Vereine
Ist beabsichtigt, daßzwei eingetragene Vereine über einen Verschmelzungsvertrag vereinbaren, daß das Vermögen des einen Vereins mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung und Abwicklung nach § 2 Nr. 1 UmwG auf den weiteren, nach wie vor aktiven e.V. übertragen wird, so sind bei der erforderlichen Vereinsregisteranmeldung die Verschmelzungsberichte von beiden betroffenen Vereinen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UmwG vorzulegen und einzureichen.Auf einen für die Eintragung der Verschmelzung notwendigen Verschmelzungsbericht kann nur dann verzichtet werden, wenn notariell beurkundete Verzichtserklärungen aller Vereinsmitglieder von beiden Vereinen vorgelegt werden. Das Fehlen der Verschmelzungsberichte bzw. des Verschmelzungsberichts steht der Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister entgegen.Das BGB hat für den Zusammenschluß von Vereinen keine Regelungen vorgesehen. Ist bei dem Zusammenschluß mehrerer Vereine der Vermögensübergang nicht problematisch, so kann ein einfacher Mitgliederübergang vorgesehen werden: Die Mitglieder treten aus dem einen Verein aus und im anderen ein. Die gesetzliche Regelung für eingetragene Vereine finden sich im Umwandlungsgesetz.
2. Vereinsrechtliche Verschmelzung
Bei der „kleinen Lösung“ handelt es sich um eine Fusion durch Auflösung und Übertragung des Vermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge sowie neuer Aufnahme der einzelnen Mitglieder des übertragenden Vereins. Es handelt sich nicht um eine Fusion nach dem Umwandlungsgesetz. Dieses Verfahren empfiehlt sichvor allem für kleinere Vereine mit einem geringen Mitgliederbestand und ohne nennenswertes Immobilienvermögen oder für nichteingetragene Vereine, denen die Fusion nach dem UmwG sowieso verschlossen ist. Vertraglich wird vor allem der Vermögensübergang geregelt. Anders als bei der Verschmelzung nach Umwandlungsgesetz handelt es sich um eine Einzelrechtsnachfolge für alle Vermögensgegenstände, Schulden und sonstigen Rechtsbeziehungen. Der oder die übertragenden Vereine werden danach entsprechend § 47 BGB liquidiert. Bei der vereinsrechtlichen Fusion erfolgt ein Wechsel der Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann nicht auf den neuen Verein übertragen werden, sondern wird neu erworben. Die Mitglieder des übertragenden Vereins müssen also in den übernehmenden Verein aufgenommen werden, d. h., sie müssen aktiv mitwirken. Unter Umständen bedarf es dort einer Satzungsanpassung, um den Mitgliederübergang zu erleichtern.
3. Ablauf der Fusion
Nach informellen Vorgesprächen zwischen den beiden Vereinen (ggf. auch den Übergliederungen) auf Vorstandsebene sollten beide Vorstände einen übereinstimmenden Fusionsplan haben. Beide Vereine beschließen diesen in einer Mitgliederversammlung; die Vorstände lassen sich von der Versammlung das Mandat erteilen, Fusionsverhandlungenzu führen. Hieraus entsteht –vorausgesetzt man wird sich einig –ein Fusionsvertrag.
Der übertragende Verein führt eine Mitgliederversammlung durch, in der Beschlüsse gefaßt werden über die Zustimmung zur Fusion, die Änderung der Vermögensanfallsberechtigung in der Satzung, die Auflösung des Vereins, den Übergang von Mitgliedschaften sowie die Bestellung von Liquidatoren, soweit eine Liquidation erforderlich ist.Der übernehmende Verein führt eine Mitgliederversammlung durch, in der Beschlüsse gefaßt werden über die Zustimmung zur Fusion, ausgehandelte Satzungsänderungen und den Übergang von Mitgliedschaften. Der übernehmende Verein meldet die Satzungsänderungen beim Vereinsregister an, der übergebende meldet seine Liquidation an.
Praxistip
Ab und an ist in der Vereinslandschaft die Einsicht vorhanden, daß es gemeinsam besser geht. Gerade bei Problemen in der Nachfolge oder der finanzintensiven Ausstattung sind Gemeinschaften bis hin zu Zusammenschlüssen möglich und ggf. angebracht. Eine sorgfältige Vorbereitung ist dabei unbedingt nötig.

Vereinsrecht

Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M., Beratung und Begleitung im Vereins-und Verbandsrecht, Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen 25: Etwas über Geld

1. Finanzen und Rechnungslegung
Der Vorstand ist nach § 27 Abs. 3 i.V.m. § 666 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber, also dem Verein, repräsentiert durch die Mitgliederversammlung, „nach Ausführung des Auftrags“ Rechenschaft über die Geschäftsführung abzulegen.Diese Pflicht besteht –unabhängig von einer Satzungsregelung kraft allgemeinem Vereinsgewohnheitsrechts –nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, also im Regelfall in ordentlichen Mitgliederversammlungen, in denen über die Entlastung abgestimmt wird. Nach dem Gesetz (§ 259 BGB) erstreckt sich der Umfang der Rechenschaftspflicht auf die ordentliche Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben und das Vorhandensein entsprechender Belege. Zusätzlich sind die Vorstandsmitglieder verpflichtet, in gewissen Abständen oder auf Anfrage ein Vermögensbestandsverzeichnis entspr. § 260 Abs. 1 BGB vorzulegen. Nicht entsprechend anwendbar sind die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB), wie die Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn-und Verlustrechnung. Diese Erfordernisse muß die Satzung anordnen.
2. Inhalt des Rechenschaftsberichts
Der Inhalt des Rechenschaftsberichts hängt vor allem von der Struktur des Vereins ab. Er ist umfassender z.B. bei einem Zentralverband oder bei einem Vereinsverband als bei einem Verein mit wenigen Mitgliedern und nur örtlich begrenzter Betätigung. Nachfolgend wird von einem umfangreichen Rechenschaftsbericht ausgegangen.Im Regelfall geht der Rechenschaftsbericht in der Form eines Haushaltsplans oder der Vermögensrechnung (auch Jahresrechnung) den Mitgliedern bereits vor der Mitgliederversammlung zu oder ist zumindest in der Vereinsgeschäftsstelle einsehbar. Eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben muß dem Auskunftsberechtigten, also der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Unter geordneter Zusammenstellung ist eine zweckmäßige und übersichtliche Aufgliederung in Abrechnungsposten zu verstehen, wobei sowohl die Einzelangaben als auch die Abrechnung insgesamt klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich seinmuß; hierbei ist auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Vereinsmitglieds abzustellen.
3. Erläuterungen
Bei schriftlicher Rechnungslegung kann sich der Vorstand i.d.R. darauf beschränken, Fragen zum Rechnungsabschluß zu erläutern. Zur Abrechnung erforderliche Belege sind ggf. bereitzuhalten. Evtl. vorgenommene Rücklagenbildungen sind grundsätzlich ungefragt zu erläutern, weil solche nicht immer im Sinne
der Mitglieder oder Spender sind. DieBeauftragung eines Wirtschaftsprüfers (einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) befreit den Vorstand von seiner Verantwortung jedenfalls dann nicht, wenn jener unzureichend informiert worden ist.
4. Webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Nach dem online-workshop„Probleme und Problemlösungen im Verein“geht es nach einer kleinen Sommerpause im Augustweiter:Do., 13.08.10:00-11:30h webinar kostenlose Teilnahme Vereinsrecht sophisticated (Spezialfragen)Do., 20.08.17:00-18:30h49,90 EUR/Verein 4. Online-Workshop Organisation (virtuelle) Versammlungen
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
6. Praxistip
Die aktuelle Situation überlagert viele gesetzliche Regelungen, die teilweise seit über 120 Jahren bestehen. Aktuelle Rechtsberatung zählt daher mehr denn je.

Bleiben Sie gesund und heiter –irgendwie...
IhrJürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-joos.de/VereinsrechtWagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen 24: Compliance in Vereinen und Verbänden

1. Begriff
Compliance (von to comply) heißt nichts anderes als regelkonformes Verhalten, wobei die Regeln in der Rechtsordnung, aber auch in (vereins-)internen Ordnungen und Regelwerken enthalten sein können. Teilbereiche finden sich bspw. in der Tax Compliance, in der es darum geht, Regeln einzuhalten, die die nationale und inter-nationale Steuerordnung vorgibt. Umgekehrt muß ein gemeinnütziger Verein oder Verband sicherstellen, daß er die abgabenrechtlichen Vorgaben für den Erhalt der Steuerprivilegien (Stichwort Gemeinnützigkeit) nicht verletzt. Zusammengefaßt bedeutet Compliance die Gesamtheit aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmens, seiner Organmitglieder und Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Gebote und Verbote zu gewährleisten.
2. Bedeutung
Compliance bezeichnet daher die Gesamtheit aller zumutbaren Maßnahmen, die das gesetzes-und regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge-und Verbote begründen. Um die Komplexität der damit verbundenen Pflichten zu begreifen, müssen zunächst die Regelungsbereiche der Compliance im Rahmen einer Risikoanalyse festgestellt werden. Erst danach kommt man in die Lage,wirksame Präventionsmaßnahmen und Compliancestrukturen zu implementieren.In einem umfassenderen Sinn des Compliance-Begriffs als Aufgabe der Vereins-oder Verbandsführung angesehen, bedeutet Compliance auch, alle erforderlichen Maßnahmen innerhalb des Vereins oder Verbands zu treffen, um ein rechtskonformes Verhalten aller Mitarbeiter sicherzustellen.
3. Comply or explain
Kernpunkt der internen und externen Transparenz ist schließlich die Offenlegung, inwieweit den Regelungen entsprochen wurde und inwieweit und vor allem aus welchen Gründen abgewichen wurde („comply or explain“). Compliance-Erklärungen werden in der Praxis an den Vorstand oder die internen oder externen Revisoren (bspw. Revisoren oder externe Wirtschaftsprüfer) abgegeben.„Comply or Explain“ („Befolgeoder erkläre“) beschreibt eine Regelungstechnik nichtgesetzlicher Best-Practice-Vorgaben, wonach eine Abweichung dann sanktionslos bleibt, wenn sie offen erklärt wurde. In Abgrenzung dazu wird eine gesetzliche, mit (negativen) Rechtsfolgen versehene Pflicht teilweise mit dem Begriffspaar „Comply or Else“ („Befolge, sonst ...“) umschrieben. Wie die meisten Corporate Governance Kodizes weltweit folgen sowohl der Deutsche Corporate Governance Kodex, als auch der
deutsche Public Corporate Governance Kodex teilweise diesem System.Näheres findet sich in dem Buch von Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M. „Verein und Verband“, Rn. 122 ff.
4. Webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Am Donnerstag, 23.07.2020um 17:00bis 18:30Uhrfindet ein kostenpflichtiger workshop für 49,90 EUR/Verein „Probleme und Problemlösungen im Verein“statt. Vermittelt und diskutiert werden Problemlagen und deren Lösungsmöglichkeiten, von (ausgefallenen) Präsenzveranstaltungen, hybriden Versammlungen, Beschlußfassungen im Umlaufverfahren und dem Umgang mit schwierigen Mitgliedern.Nach einer kleinen Sommerpause geht es im August weiter:Do., 13.08.10:00-11:30h webinar kostenlose Teilnahme Vereinsrecht sophisticated (Spezialfragen)Do., 20.08.17:00-18:30h, 49,90 EUR/Verein
4. Online-Workshop Organisation (virtuelle) Versammlungen
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<16.07.2020>

Vereinsrecht Wissen 23: Großvereine

1. Organisationsformen von Großvereinen
Beim Vereinsverband handelt es sich um einen Zusammenschluß von Körperschaften, der sich z.B. „horizontal“ als „Verein der Vereine“ vollzieht. Der Zentralverein bzw. ‑verband, auch als Hauptverein bzw. ‑verband, Großverein bzw. ‑verband, meist aber als Gesamtverein bezeichnet, gliedert seine Organisation „nach unten“, da die Verbandsziele allein an zentraler Stelle wegen der Verbandsgröße nicht mehr verwirklicht werden können (sog. „vertikale Gliederung“). Der Gesamtverein kann überregional auf Bundes-oder Landesebene bestehen und kann in Anlehnung an die staatsrechtliche Gliederung in Bundes-, Landes‑, Bezirks‑/Kreis-und Ortsvereine gegliedert sein.Das Tätigkeitsgebiet solcher Organisationen erstreckt sich i.d.R. auf Landes-oder Bundesebene. Beim Gesamtverein ist die Mitgliederzahl meist sehr groß. Vereinsverbände haben oft nur wenige Anschlußkörperschaften, diese aber umso mehr Einzelmitglieder. Solche Verbände haben regelmäßig eine bedeutende Stellung im sportlichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen und auch im politischen Bereich inne. Diese Verbände dürfen ihrem Namen die Zusätze „bundes“, „landes“, „deutsch“, „gesamt“ usw. einfügen.
2. Beispiele
Typisches Beispiel für einen Vereinsverband ist der Deutsche Fußballbund (DFB): Im Jahr 2019 waren in fünf Regionalverbänden mit 21 Landesverbänden 24.544 (2018: 25.324) Vereine mit insgesamt 7.131.936 Mitgliedern (2018: 7.043.964) organisiert. Beispiel für einen Gesamtverein ist die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) mit der DLRG e.V. (Bundesverband), 18 Landesverbänden, ca. 200 Kreis-bzw. Bezirksverbänden und ca. 2.000 örtlichen Gliederungen als e.V. oder nichteingetragener Vereinmit insgesamt gut 575.000 Mitgliedern.
3. Veröffentlichungen

Rechtsanwalt Wagner hat am 22.02.2020 beim 5. Vereinsrechtstag in Frankfurt hierzu den Vortrag „Organisationsform Gesamtverein: Innenansichten der DLRG“gehalten. Als Fachartikel ist dieser nun in der Zeitschrift für das Recht der Non Profit OrganisationennpoR 2020, 186 erschienen. Hierzu auch die Erwähnung im Editorial und im ausführlichen Veranstaltungsbericht.
4. Webinare zu vereinsrechtlichen Themen
Am 16.07.2020 (10:00-11:30Uhr) bieten wir ein kostenloses webinar für Vereinsvorstände an: „Vereinsrecht in Krisenzeiten“, die jetzt in der Corona-Zeit ebenfalls virulent ist: Versammlungen sind eingeschränkt, Einnahmen sind weggebrochen, hinsichtlich der Zukunft herrscht mindestens eine gewisse Unsicherheit. Rechte und Pflichten bestehen weiter,vereinsrechtliche Regelungen ebenfalls. Dennoch sind flexible Reaktionen möglich. Am Donnerstag, 23.07.2020 um 17:00 bis 18:30 Uhr findet ein kostenpflichtiger workshop für 49,90 EUR/Verein „Probleme und Problemlösungen im Verein“statt. Vermittelt und diskutiert werden Problemlagen und deren Lösungsmöglichkeiten, von (ausgefallenen) Präsenzveranstaltungen, hybriden Versammlungen, Beschlußfassungen im Umlaufverfahren u.v.m.
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Vereinsrecht Wissen 22: Neuregelungen für Vereine

1. Hilfe für Vereine
Mit den Formularen "Soforthilfe Corona BW -für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten" und "Soforthilfe Corona -für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten" kann ein Antrag auf einen einmaligen Zuschuß für Vereinegestellt werden. Das gilt nur, wenn es denbetroffenen Vereinen durch die Corona-Krise nicht mehr möglich ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auch Vereine können einen Antrag stellen, sofern sie als "gemeinnütziges Sozialunternehmen" gelten und "regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben", d.h. "Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten Markt" anbieten. Die Höhe des Zuschusses ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt.Wichtig: Hilfe gibt es nicht nur für Sportvereine, sondern für alle stark betroffenen Vereine.Noch wichtiger ist ein Finanzierungsmix für alle Vereine, also Einnahmen aus Beiträgen und Umlagen der Mitglieder, Nutzungsentgelten für vereinseigene Einrichtungen, öffentlichen Zuschüssen, Sponsoring oder gar Fundraising zu erreichen.
2. Hilfe für Vereine?
Es hat sich herumgesprochen: Ab dem 01.07.2020 wird die Mehrwertsteuer gesenkt, um (befristet bis zum 31.12.2020) die Konjunktur anzukurbeln und Unternehmen eine finanzielle Sicherheit zu bieten. Die Umstellung vor allem der Kassensysteme hat jedoch zu hohen Umstellkosten geführt, die die möglicherweise eintretenden positiven Effekte wahrscheinlich erst gar nicht entstehen lassen. Auch in Corona-Zeiten wird offenbar die Gesetzgebungstechnik nicht wesentlich besser..
3. Noch mehr Hilfen...
Vereine können beim zuständigen Finanzamt Anträge auf eine Stundung der Einkommen-, Körperschaft-und Umsatzsteuer stellen. Die Zahlungen werden somit befristet und zinsfrei nach hinten verschoben, können sich aber dadurch auch als Bumerang erweisen.Die Antragstellung ist bis zum 31.12.2020 möglich. Zusätzlich kann eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-und Körperschaftssteuer beantragtwerden. Die Steuervorauszahlung kann herabgesetzt, sowie der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben werden. Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden wird bis zum Ende des Jahres verzichtet.
4. webinare zum Thema
Am 16.07.2020 (10:00-11:30Uhr) bieten wir ein kostenloses webinar für Vereinsvorstände an: „Vereinsrecht in Krisenzeiten“, die jetzt in der Corona-Zeit benfalls virulent ist: Versammlungen sind eingeschränkt, Einnahmen sind weggebrochen, hinsichtlich der Zukunft herrscht mindestens eine gewisse Unsicherheit. Rechte und Pflichten bestehen weiter, vereinsrechtliche Regelungen ebenfalls. Dennoch sind flexible Reaktionen möglich. Am Donnerstag, 23.07.2020 um 17:00bis 18:30 Uhr findet ein kostenpflichtiger workshop für 49,90 EUR/Verein „Probleme und Problemlösungen im Verein“statt. Vermittelt und diskutiert werden Problemlagen und deren Lösungsmöglichkeiten, von (ausgefallenen) Präsenzveranstaltungen, hybriden Versammlungen, Beschlußfassungen im Umlaufverfahren u.v.m.
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<05.07.2020>

Vereinsrecht Wissen 21: Neuregelungen für Vereine

1. Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag
Zur Förderung der Vereine stellte die FDP-Fraktion am 26.05.2020 (BT-Drucks. 19/19511) der Bundesregierung folgende Fragen:„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf: 1. gemeinnützigen Körperschaften die Möglichkeit einzuräumen, Rücklagen nach den üblichen handels-und steuerbilanziellen Vorgaben zu bilden und ihre bisher zweckgebundenen Rücklagen aufzulösen, §§ 62 und 55 Abs. 1 Nr. 5 AO sind entsprechend anzupassen; 2. gemeinnützigen Organisationen eine großzügige Nachfrist einzuräumen, denen das Einhalten der zweijährigen Frist zur satzungsmäßigen Mittelverwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO aufgrund der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 nicht möglich ist; 3. gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit einzuräumen, bis zum 31.12.2020 unabhängig von ihrem jeweiligen Satzungszweck Spenden-und Hilfsaktionen für Betroffene der Corona-Krise durchzuführen, ohne ihre Qualifikation als gemeinnützig zu verlieren;4. gemeinnützigen Körperschaften die Möglichkeit einzuräumen, solche Verluste, die bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Pandemie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Körperschaften entstanden sind, mit Mitteln aus dem steuerbegünstigten Betrieb auszugleichen.“
2. Hilfe für Vereine?
Wir werden weiter darüber berichten, was die Bundesregierung geantwortet hat und welche Hilfen tatsächlich beschlossen werden.
3. Altes und Neues zum Gesamtverein
Aus dem Vortrag beim 5. Vereinsrechtstag am 22.02.2020 in Frankfurt hat sich ein Beitrag für die Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen entwickelt: Wagner, Organisationsform Gesamtverein, npoR 2020, 185. Der Zentralverein bzw. ‑verband, auch als Hauptverein bzw. ‑verband, Großverein bzw. ‑verband, meist aber als Gesamtverein bezeichnet, gliedert seine Organisation „nach unten“, da die Verbands-ziele allein an zentraler Stelle wegen der Verbandsgröße nicht mehr verwirklicht werden können (so-genannte „vertikale Gliederung“).Die Besonderheiten wie die gestufte Mehrfachmitgliedschaft macht eben die Mitgliedschaft in einem Verein auf mehreren Organisationsebenen möglich, die rechtlichund steuerlich eigenständige Teile eines Ganzen bilden.Im Gegensatz zum Zentralverband (Bsp. DFB) ist der Gesamtverein (Bsp. DLRG) möglicherweise das flexiblere Konzept, in einer rein ehrenamtlich tätigen Organisation wie der DLRG ganz sicher.
4. webinare zum Thema
Am 24.06.2020 (10:00-12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr) bieten wir einenvierstündigenSpezial-workshopzum ThemaSatzungen,Satzungsgestaltungen undSatzungsänderungen an(Teilnahmebeitrag: 129,90 EUR/Verein).Vermittelt und diskutiert werden Satzungsgestaltungen und Satzungsänderungen, gerade im Hinblick auf Einladungen per email, Organisation von virtuellen Versammlungen und der Beschlußfassung außerhalb von Präsenzveranstaltungen. Was sagt das Vereinsregister und das Finanzamt dazu? Welche Gestaltung hat welche Konsequenzen? Jeder Teilnehmer erhält im Anschluß neben den Folien des Vortrags auch die Aufzeichnung des workshops sowie als ausführliches Skript eine Kommentierung einer Vereinssatzung, die sowohl Formulierungsmuster wie auch ausführliche Erläuterungen enthält.
5.Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
6.Praxistip
Das Infektionsschutzgesetz überlagert viele gesetzliche Regelungen, die teilweise seit über 120 Jahren bestehen. Aktuelle Rechtsberatung zählt daher mehr denn je.

Bleiben Sie gesund und heiter –irgendwie...
Ihr Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)Website
www.wagner-joos.de/VereinsrechtWagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M., Beratung und Begleitung im Vereins-undVerbandsrecht, Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-joos.de
<17.06.2020>

Vereinsrecht Wissen 20: Neuregelungen für Vereine

1. Steuerrecht
In Ergänzung zum BMF-Schreiben vom 09.04.2020 hat das BMF am 26.05.2020 in einem ergänzenden Schreiben (s. www.bundesfinanzministerium.de) noch einmal klargestellt, daß die Weiterzahlung der Ehrenamts-oder Übungsleiterpauschale der §§ 3 Nr. 26 und 26a EStG nicht beanstandet wird, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

2. Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen
Das von der Bucerius Law School und dem Verlag C.H. Beck herausgegebene Monatsmagazin für den Non-Profit-Sektor hat eine lesenswerte Sonderbeilage zur Corona-Krise veröffentlicht. Dort sind die Neuerungen des CoronaG vom 27.03.2020, die Finanzhilfen des BMF vom 09.04.2020, Praxistips zur Organisation von virtuellen Versammlungen und die Auswirkungen der Pandemie auf die Rechtsbeziehungen im Sport dargestellt.

3. Virtuelle Versammlungen

Die Abhaltung von online-Versammlungen, also von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen beschäftigt die Praxis weiter. Die Rechte der Mitglieder werden dadurch natürlich eingeschränkt. Diese Einschränkungen von Frage-und Auskunftsrechten sind aber hinnehmbar, natürlich ist die Diskussionsmöglichkeit zugunsten einer straffen Versammlungsleitung sehr reduziert. Die Pflichten der Vereinsvorstände bei Kommunikation, der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der finanziellen Verpflichtungen sind jedoch in jeder Art von Krise erhöht.

4. Webinare zum Thema
Fortgesetzt wird die webinar-Reihe zunächst durch zwei kostenpflichtigeonline-workshops: 18.06.2020, 10:00 Uhr (49,90 EUR/Verein) Vorstandspflichten in KrisenzeitenSchwerpunkte: Finanzen, Steuern, Kommunikation, HaftungDie finanziellen Pflichten des Vorstands werden gerade in „Krisenzeiten“ nicht kleiner und können ohne Weiteres zu Haftungsfragen führen. Gerade in diesen Zeiten sollte jeder Vereinsvorstand seine Pflichten kennen.Danach schließt sich am 24.06.2020 (10:00-12:00 und 14:00 bis 16:00 Uhr) ein vierstündigerSpezial-workshopzum ThemaSatzungen,Satzungsgestaltungen undSatzungsänderungen an(Teilnahmebeitrag: 129,90 EUR/Verein).
Vermittelt und diskutiert werden Satzungsgestaltungen und Satzungsänderungen, gerade im Hinblick auf Einladungen per email, Organisation von virtuellen Versammlungen und der Beschlußfassung außerhalb von Präsenzveranstaltungen. Was sagt das Vereinsregister und das Finanzamt dazu? Welche Gestaltung hat welche Konsequenzen? Jeder Teilnehmer erhält im Anschluß neben den Folien des Vortrags auch die Aufzeichnung des workshops sowie als ausführliches Skript eine Kommentierung einer Vereinssatzung, die sowohl Formulierungsmuster wie auch ausführliche Erläuterungen enthält.

5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.

6.Praxistip
Das Infektionsschutzgesetz überlagert viele gesetzliche Regelungen, die teilweise seit über 120 Jahren bestehen. Aktuelle Rechtsberatung zählt daher mehr denn je.

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Literatur (Auswahl) Website

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<10.06.2020>

Vereinsrecht Wissen 19: Erfolgreiche Versammlungen

1. Effektive Meetings
Versammlungen sind am effektivsten, wenn sie in einer für alle Beteiligten angenehmen Atmosphäre stattfinden, Versammlungsleiter und Teilnehmer angemessen vorbereitet sind, die Versammlung in angemessener Zeit durchgeführt wird und die Tagesordnungspunkte anschaulich, klar und lösungsorientiert präsentiert werden. Für die angenehme Atmosphäre im homeoffice ist jeder selbst verantwortlich, für die angenehme Umgebung der Präsenzveranstaltung der ausführende Verein. Eine Präsenzveranstaltung in muffigen Hinterzimmern fördert keine moderne Vereinskultur,der Verein 1.0 findet (so) keinen Nachwuchs mehr.

2. Vorbereitung des Versammlungsleiters
Der Versammlungsleiter sollte (nein, muß) hinsichtlich der Tagesordnung vorbereitet sein, insbesondere hinsichtlich der Ablaufmodalitäten, der formellen Grundlagen in Zusammenhang mit Satzung und Geschäftsordnung, aber auch der äußeren Gegebenheiten wie Raum, Technik etc. Dies ist die unverzichtbare Grundlage einer Versammlung, die auch nur ansatzweise effektiv sein soll. Formelle Regeln sollten daher vor Beginn festgelegt werden und zu Beginn allen zur Kenntnis gegeben werden; während der Versammlung ist dann genau auf die Einhaltung zu achten. Die Versammlung ist daher nach verabredetem Zeitbudget durchzuführen, v.a. was Redezeit, die gesamte Dauer und ggf. Pausen angeht. Sitzordnung, Raumtemperatur sowie Tagungsgetränke sowie ggf. Essen spielen eine große Rolle –schließlich ist effizientes Arbeiten nur in angenehmer Atmosphäre möglich. Online kommen die technischen Voraussetzungen dazu, die Vorbereitung muß entsprechend intensiver und sorgfältiger sein.

3. Vorbereitung der Teilnehmer

Durch eine ordnungsgemäße Einladung sollen die Mitglieder in die Lage versetzt werden, sich vorab über die Grundzüge der Beschlußgegenstände und der Informationspunkte zu informieren. Sind diese allerdings nicht oder schlecht vorbereitet, so hindert dies eine effektive Versammlung wesentlich. Gute Vorbereitung ist also sowohl bei der Versammlungsleitung als auch bei den Teilnehmenden das A und O einer gelungenen undeffektiven Sitzung.

4. Webinare zum Thema

Am 04.06.2020 fand in unserer webinar-Reiheein kostenpflichtigeronline-workshopszur Organisation, Durchführung und Nachbereitung vonVirtuellenVersammlungenstatt. Dieser wird aufgrund der grossenNachfrage voraussichtlich wiederholt werden. Am 18.06.2020 um 10:00 Uhr folgt das webinarVorstandspflichten in Krisenzeitenebenfalls für 49,90 EUR/Verein.Danach schließt sich am 24.06.2020 ein vierstündigesSpezial-webinar zum ThemaSatzungen, Satzungsgestaltungen und Satzungsänderungen an.Alle aktuellen Themen wie die Einarbeitung aktueller Themen in die Satzung (Datenschutz, virtuelle Versammlungen u.ä.) werden ausführlich behandelt. Die Teilnehmenden erhalten ein über 100-seitiges Skript mit einer aktuellen Satzungskommentierung und haben auch die Gelegenheit, vorher Fragen einzureichen.

5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.Anmeldungen sind ab sofort möglich.

6. Praxistip
Aktuelle Rechtsberatung zählt mehr denn je, zumal sich zahlreiche Regelungen täglich ändern. Die über 600.000 eingetragenen Vereine in Deutschland brauchen wieder Rechtssicherheit, die leider noch nicht ganz in Sicht ist.

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Ihr Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)Website
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Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.Beratung und Begleitung im Vereins-undVerbandsrecht Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz

Vereinsrecht Wissen 18: Gesetzliche Regelungen für Vereine

1. Corona-Gesetz
Die Bundestag hat mit dem Bundesrat am 27.03.2020 ein Gesetz beschlossen („Corona-Gesetz“) um u.a. Vereine zu unterstützen. Diese können bspw. Mitgliederversammlungen, aber auch Vorstandssitzungen ohne satzungsgemäße Grundlage organisieren. Am 09.04.2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen das BMF-Schreiben zur Corona-Hilfe.
2. Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung hat mit seinem Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 4 – S2223/19/10003:003, DOK 2020/0308754, für BStBl. I vorgesehen) bspw. den Zuwendungsnachweis bei Spenden vereinfacht. Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise gemeinnützigkeits-unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandenen Mittel ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt. Angesprochen sind Einkaufsdienste, die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- und Botendienste der Vereinsmitglieder und die Weiterzahlung von Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen , auch wenn die Tätigkeit vorübergehend nicht geleistet werden kann.
3. Veranstaltungsvertragsrecht
Ergänzt wurde die Reihe von gesetzlichen Hilfen durch das Gesetz vom 15.05.2020 zum Veranstaltungsvertragsrecht (BGBl. I Nr. 22 vom 19.05.2020). Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung, für die ein Entgelt vor dem 08.03.2020 bezahlt worden ist und die wegen „Corona“ abgesagt werden mußte ist der Veranstalter berechtigt, anstatt der Erstattung unter bestimmten Umständen eine Gutschrift/Gutschein zu erteilen.
4. webinare zum Thema
Fortgesetzt wird die webinar-Reihe zunächst durch zwei kostenpflichtige online-workshops:
04.06.2020, 17:00 Uhr (49,90 EUR/Verein) Virtuelle Versammlungen
18.06.2020, 10:00 Uhr (49,90 EUR/Verein) Vorstandspflichten in Krisenzeiten
Danach schließt sich am 24.06.2020 ein vierstündiges Spezial-webinar zum Thema Satzungen, Satzungsgestaltungen und Satzungsänderungen an.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
6. Praxistip
Das Infektionsschutzgesetz überlagert viele gesetzliche Regelungen, die teilweise seit über 120 Jahren bestehen. Aktuelle Rechtsberatung zählt daher mehr denn je.

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Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)

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Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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<25.05.2020>

Vereinsrecht Wissen 17: Finanzen: Alte und neue Regeln

1. Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
Bisher gefährdete die Abweichung vom Grundsatz der satzungsgemäßen Mittelverwendung die Gemeinnützigkeit. Verwendete bspw. ein als gemeinnützig anerkannter Verein seine Mitttel für andere Zwecke als sie in der Satzung vorgesehen waren, wurde dies lediglich in der „Flüchtlings-Krise“ geduldet (s. BMF-Schreiben vom BMF-Schreiben vom 22.09.2015 – IV C 4-S 2223/07/0015 015, BStBl. I 2015, 745.)
2. BMF-Schreiben vom 09.04.2020
Die Vereine wurden im März von der Frage umgetrieben, ob Ähnliches auch in der Corona-Krise gelten würde. Die Finanzverwaltung hat mit seinem Schreiben vom 09.04.2020 (IV C 4 – S2223/19/10003:003, DOK 2020/0308754, für BStBl. I vorgesehen) schneller reagiert als in der Flüchtlingsthematik der Jahre 2015/2016 und bspw. den Zuwendungsnachweis bei Spenden vereinfacht.
3. Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Nben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise gemeinnützigkeits-unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandenen Mittel ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene eisetzt. Angesprochen sind Einkaufsdienste, die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- und Botendienste der Vereinsmitglieder und die Weiterzahlung von Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschalen , auch wenn die Tätigkeit vorübergehend nicht geleistet werden kann.
Die vorgesehene Veröffentlichung im Bundessteuerblatt I bindet die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2020. Damit ist ein Stück Rechtssicherheit für die schwer betroffenen Vereine wieder hergestellt.
4. webinare zum Thema
Am 28.05.2020, 10:00 Uhr findet das webinar „Gemeinnützigkeit und wirtschaftliche Tätigkeiten in Vereinen“ statt. Dieses ergänzt das webinar vom 14.05.2020 (s. www.wagner-joos.de/vereinsrecht), in dem es allgemein um Vereine und ihre Finanzen (auch im besonders schwierigen Jahr 2020) geht.
Fortgesetzt wird die webinar-Reihe zunächst durch zwei kostenpflichtige online-workshops:
04.06.2020, 17:00 Uhr (49,90 EUR/Verein) Virtuelle Versammlungen
18.06.2020, 10:00 Uhr (49,90 EUR/Verein) Vorstandspflichten in Krisenzeiten
Danach schließt sich am 24.06.2020 ein vierstündiges Spezial-webinar zum Thema Satzungen, Satzungsgestaltungen und Satzungsänderungen an.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
6. Praxistip
Wählen Sie auch in Zeiten der „Lockerungen“ und vielleicht nachlassendem Interesse an den Vereinsangelegenheiten weiterhin den Weg regelmäßiger Information der Mitglieder und der offenen Kommunikation mit diesen. Viel Spaß damit!
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-joos.de
<23.05.2020>

Vereinsrecht Wissen 16: Finanzen: Alte und neue Regeln

1. Schatzmeister in Corona-Zeiten
Schatzmeister in Vereinen und Verbänden sind derzeit in schwierigem Fahrwasser: Vielfach ist der Jahresabschluß für das Jahr 2019 noch nicht fertiggestellt oder gar der Haushaltsplan für 2020 noch nicht verabschiedet. Wenn überhaupt ein Haushaltsplan erstellt wird ist dieser seit März des Jahres Makulatur. Einnahmen brechen teilweise ganz weg, Ausgaben laufen jedoch weiter oder lassen sich nicht ganz herunterfahren.
2. Verantwortung des Vorstands
Im üblichen Mehrpersonenvorstand besteht eine gemeinsame Verantwortung, auch wenn das Fachwissen ressortspezifisch sein mag. Wollen Vorstandsmitglieder ihre Haftung begrenzen oder gar ausschließen, so trifft sie die Pflicht, ihre Vorstandskollegen zu „kontrollieren“, d.h. sich mindestens über die Entwicklung der jeweils anderen Ressorts zu informieren und erkannte drohende Schäden für den Verein unabhängig von der internen Zuständigkeit abzuwehren. Hier gilt ein abgestuftes Überwachungssystem, das in der Krise zunimmt.
3. Einholung von Rechtsrat
Gerichte haben es längst entschieden: Kann nach der Gesellschaftssatzung der Aufsichtsrat per Mehrheitsbeschluß gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen mit der Vorbereitung von Beschlüssen, der Kontrolle und Durchführung von Beschlüssen beauftragen, so besagt das nicht, daß hiermit ausgeschlossen werden soll, vorher in Zweifelsfragen auf eigene Kosten Rat durch gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen einzuholen. In einem Verein kann nichts anderes gelten (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 230).
In Corona-Zeiten sind die Rechtsregeln des BGB teilweise strapaziert, aber nicht außer Kraft gesetzt: Beitragspflichten bestehen weiter; es gibt kein außerordentliches Kündigungsrecht. Auch die Satzungsregeln in Vereinen und Verbänden gelten weiter.
4. Webinare zum Thema
Am 28.05.2020, 10:00 Uhr findet das webinar „Gemeinnützigkeit und wirtschaftliche Tätigkeiten in Vereinen“ statt. Dieses ergänzt das webinar vom 14.05.2020 (s. www.wagner-joos.de/vereinsrecht), in dem es allgemein um Vereine und ihre Finanzen (auch im besonders schwierigen Jahr 2020) geht.
Fortgesetzt wird die webinar-Reihe zunächst durch zwei kostenpflichtige online-workshops:
04.06.2020, 17:00 Uhr (49,90 EUR/Verein) Virtuelle Versammlungen
18.06.2020, 10:00 Uhr (49,90 EUR/Verein) Vorstandspflichten in Krisenzeiten
5. Anmeldung
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6. Praxistip
(Fach-)Wissen schadet meistens nichts. Und: Eine gute Kommunikation läßt Vereine und Verbände auch schwierigere Zeiten besser überstehen.
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Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht

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<14.05.2020>

Vereinsrecht Wissen 15: Vereinsfinanzen

1. Verein in Corona-Zeiten: Einnahmeausfälle
Veranstaltungen sind derzeit verboten, Wettkämpfe und Spiele können nicht stattfinden. Das bedeutet für viele Vereine den Ausfall von Einnahmen, teilweise steht der Betrieb völlig still. Laufende Kosten laufen weiter, Miete muß weiterhin bezahlt werden. Wie lange die Vereinskasse das aushält, ist fraglich. Viele Vereine stehen deshalb am Abgrund. Die Hilfsangebote sind teilweise dürftig und reichen nichts aus, die Ausnahmeausfälle auch nur annähernd zu kompensieren.
2. Insolvenzantragspflicht
Ein Verein braucht bei seiner Gründung kein Grundkapital, muß dennoch entsprechend seinen Zwecken und den wahrgenommenen Aufgaben angemessen finanziert werden. Und: Es besteht eine gesetzliche Insolvenzantragspflicht (§ 42 Abs. 2 BGB, s. Wagner, Verein und Verband, Rn 72).
3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
§ 1 COVInsAG hat die Pflicht zur „unverzüglichen“ Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt (mit einer Verlängerungsoption bis zum 31.03.2021). Die Aussetzungswirkung tritt nur ein, wenn die Insolvenzreife auf den Auswirkungen von „Corona“ beruht und Aussicht besteht, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Beides wird vermutet, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war.
Auch der Vereinsvorstand sollte die finanzielle Lage aktuell im Blick haben und den Jahresabschluß zeitnah fertigstellen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen „Corona“ und Insolvenzreife sollte dokumentiert werden und belegbar sein.
4. webinare zum Thema
Am Do., 14.05.2020 um 17:00-18:30 Uhr findet das webinar zum Thema Vereine und Finanzen statt. Schwerpunkte sind die laufenden Finanzen, der Jahresabschluß und der Haushaltsplan, Fragen der Steuern und der Gemeinnützigkeit. Gerade die Vorrausetzungen der Gemeinnützigkeit muß der Vorstand immer im Blick haben.
Save the date: 28.05.2020, 10:00 Uhr: webinar Gemeinnützigkeit und wirtschaftliche Tätigkeiten in Vereinen
5. Anmeldung
Den Anmeldelink erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
6. Praxistip
Planung ist der Ersatz des Zufalls durch den Irrtum. Dennoch sollte der Vorstand gerade die aktuelle finanzielle Situation immer im Blick haben und sie dokumentieren. Hier ist eine verstärkte Kommunikation im Vorstand untereinander und nicht zuletzt mit Beratern und den Mitgliedern extrem wichtig.
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Jürgen Wagner

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Vereinsrecht
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<07.05.2020>

Vereinsrecht Wissen 14: Verein und seine Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft
Der Beitritt zu einem Verein sollte nicht einseitig passieren sondern durch einen Aufnahmevertrag, d.h. der Verein sollte entscheiden können, ob er den Beitrittswilligen tatsächlich aufnimmt. Eine Aufnahmezwang besteht nämlich in aller Regel nicht. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (kann aber in Ausnahmefällen vererblich gestaltet werden), Austritt oder Ausschluß oder gar durch Streichung von der Mitgliederliste, etwa bei fehlenden Beitragszahlungen.
Mitglieder haben Rechte und Pflichten. Da diese teilweise unterschiedlich interpretiert werden kann es durchaus unterschiedliche Auffassungen über Vereinszweck und Vereinsziele geben. Neben aktiven und passiven Mitgliedern erfordern gerade schwierige Mitglieder die volle Aufmerksamkeit des Vereinsvorstandes.
2. Mitglieder und Mitgliederversammlung
Alle Mitglieder müssen zur Mitgliederversammlung eingeladen werden. Sie haben dort Informationsrechte wie bspw. das Frage- und Auskunftsrecht. Die Teilhaberechte werden ergänzt durch die Nutzungsrechte der Mitglieder an Einrichtungen des Vereins, etwa bei Sporteinrichtungen. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse, die nicht nur die Mitglieder selbst binden, sondern auch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Weisungen, dieser ist also nicht frei in der Leitung des Vereins, sondern weisungsgebunden.
3. Vorstand und Verantwortung
Mitglieder haben das Recht auf ein rechtmäßiges Handeln der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand muß Schaden vom Verein (und natürlich seinen Mitgliedern) abwenden und ist der Förderung der Vereinszwecke verpflichtet. Er hat, sofern er als gemeinnützig anerkannt ist, jederzeit die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Blick zu behalten.
4. webinare zum Thema
Am Do., 30.04.2020 um 17:00-18:30 Uhr findet das webinar zum Thema Vereine und ihre Mitglieder statt. Schwerpunkte sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung. Dieses webinar verändert die Blickrichtung und beleuchtet die Rechte der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung. Informations- und Auskunftsrechte sind das eine, Teilhaberechte eingeschränkt. Umgekehrt bleiben Vorstandspflichten bestehen, der Blick richtet sich auf die Fragen der Umsetzung und gar der Pflichten der Mitglieder selbst.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
6. Praxistip
Umso besser der Vorstand seine eigenen Rechte und Pflichten kennt umso problemloser gestaltet sich der Umgang mit Mitgliedern aller Art.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht

Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
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<30.04.2020>

Vereinsrecht Wissen 13: Vereine und (virtuelle) Versammlungen

1. Verantwortung durch Amtsannahme
Der Verein muß einen Vorstand haben (mindestens einen). Dieser wird auf eine Art und Weise bestellt, wie dies die Satzung vorsieht, also ernannt (eher selten) oder von der Mitgliederversammlung gewählt (in der Regel). Nimmt er das Amt an, so entsteht dadurch ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB. Das Vorstandsamt kann grundsätzlich jederzeit beendet werden (Abberufung), dies durch das Organ des Vereins, das auch für die Bestellung zuständig war. Mangels anderweitiger Satzungsregelung ist das Vorstandsamt ehrenamtlich auszuüben, § 27 Abs. 3 BGB.
2. Mitglieder und Mitgliederversammlung
Die Mitglieder haben die zentrale Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß ein Vorstand besteht. Tun sie das nicht und beantragen auch keinen Notvorstand, könnten sie für die Steuerschulden des Vereins herangezogen werden. Auch wenn dies zunächst recht unwahrscheinlich klingt ist die Bestellung des Vorstandes einer der zentralen Pflichten des einzelnen Mitglieds. Hier besteht eine sog. Treupflicht gegenüber dem Verein.
3. Vorstand und Verantwortung
Mitgliederrechte und Vorstandspflichten sind ebenfalls zwei Seiten einer Medaille: Der Vorstand muß rechtmäßig handeln, jedes Mitglied hat einen Anspruch darauf. Nichts anderes bedeutet der Begriff der Compliance: Gesetzliche Regeln sollen nicht nur, sie müssen eingehalten werden. Dies ist nicht nur ein Thema der Großvereine wie ADAC, DFB oder FIFA.
Vorstandsmitglieder haben (gemeinsam in sog. gesamtschuldnerischer Haftung) eine gemeinsame Verantwortung – auch über das eigene Amt hinaus. In einem Mehrpersonenvorstand, wie er derzeit mit 5-10 Personen durchaus üblich ist ist die Arbeit aufgeteilt, die Verantwortung wird jedoch gemeinsam wahrgenommen. In ungewöhnlichen Zeiten steigert sich diese Verantwortung.
4. webinare zum Thema
Am Do., 30.04.2020 um 17:00-18:30 Uhr findet das webinar zum Thema Vereine und ihre Mitglieder statt. Schwerpunkte sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung. Dieses webinar verändert die Blickrichtung und beleuchtet die Rechte der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung. Informations- und Auskunftsrechte sind das eine, Teilhaberechte eingeschränkt. Umgekehrt bleiben Vorstandspflichten bestehen, der Blick richtet sich auf die Fragen der Umsetzung und gar der Pflichten der Mitglieder selbst.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
6. Praxistip
Kommunikation ist ein Teil der Verantwortung, die der Vorstand wahrzunehmen hat. Wenn sie auch schwierig zu sein scheint, sie muß nicht immer Teil einer Krisenkommunikation sein. Eine einfache mail tut es meistens auch. Melden Sie sich einfach mal bei Ihren Mitgliedern.
Und: Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

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Jürgen Wagner

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<23.04.2020>

Vereinsrecht Wissen 12: Vereine und (virtuelle) Versammlungen

1. Versammlungsfreiheit und ihre Einschränkungen
Vereine werden von jeder Einschränkung der Versammlungsfreiheit getroffen – von Sportveranstaltungen bis zu Hilfsdiensten aller Art. Gerade alle Hilfsorganisationen sind im Spagat zwischen Selbstschutz und ihrem eigentlichen Hilfszweck gefangen. Viele Fragen werden gestellt, viele Antworten steigern die Verwirrung.
2. „Corona-Gesetz“ vom 27.03.2020
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 23.03.2020 FAQ´s zur Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen während der Corona-Krise veröffentlicht:(https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_Vereine.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Im Grundsatz bleiben diese auch nach der „Lockerung“ durch die Beschlüsse am 15.04.2020 aktuell.
3. webinare zum Thema
Am 09.04.2020 um 10:00 Uhr fand unser erstes webinar zum Thema „Corona trifft Vereine und Verbände“ statt und am Do., 16.04.2020 10:00-11:30 Uhr: Vereine und ihre Vorstände (Schwerpunkt: Vorstand – Organisation, Rechte und Pflichten).
Geplant ist das nächste webinar am Do., 30.04.2020 um 17:00-18:30 Uhr: Vereine und ihre Mitglieder (Schwerpunkte: Rechte und Pflichten der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung): Dieses webinar verändert die Blickrichtung und beleuchtet die Rechte der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung. Informations- und Auskunftsrechte sind das eine, Teilhaberechte eingeschränkt. Umgekehrt bleiben Vorstandspflichten bestehen, der Blick richtet sich auf die Fragen der Umsetzung und gar der Pflichten der Mitglieder selbst.
Schluß der „ersten Staffel“ wird am Do., 14.05.2020 von 17:00 bis 18:30 Uhr sein: Wir beleuchten Vereine und ihre Finanzen (Schwerpunkte: u.a. Beiträge, Zuschüsse, Spenden, Umlagen). Weitere Seminare werden voraussichtlich zu den Themen Rechte und Pflichten/Haftungsfragen angeboten sowie zu den Themen der Satzungsgestaltung.
4. Anmeldung
Den Anmeldelink erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
5. Praxistip
Jede Krise beinhalt auch Chancen. Für Vereine und Verbände ist dies der Kontakt mit den eigenen Mitgliedern. Nach Tagen der Schockstarre oder der Verunsicherung ist ein Stück Rechtssicherheit angebracht. Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-joos.de
<16.04.2020>

Vereinsrecht Wissen 11: Vereine und (virtuelle) Versammlungen

1. Versammlungsfreiheit und ihre Einschränkungen
Lange Jahre hat uns die Erfahrung gefehlt, wie es ist, wenn das hohe Gut der Versammlungsfreiheit einschränkt bzw. einschränken muß. Nicht umsonst ist die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Grundgesetz garantiert. Gerade Vereine werden von jeder Einschränkung getroffen – von Kindergruppen bis zu Altenheimen.
2. „Corona-Gesetz“ vom 27.03.2020
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 23.03.2020 FAQ´s zur Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen während der Corona-Krise veröffentlicht:(https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Downloads/032320_FAQ_Vereine.pdf?__blob=publicationFile&v=2)
3. webinare zum Thema
Am 09.04.2020 um 10:00 Uhr fand unser erstes webinar zum Thema „Corona trifft Vereine und Verbände“ statt.
Geplant sind weiteres 90-minütige webinare – selbstverständlich immer unter Einbeziehung der aktuellen Möglichkeiten innerhalb der Corona-Zeit und der Optionen danach - mit ausführlicher Frage- und Antwortmöglichkeit:
Do., 16.04.2020 10:00-11:30 Uhr: Vereine und ihre Vorstände
(Schwerpunkt: Vorstand – Organisation, Rechte und Pflichten)
Do., 23.04.2020 10:00-11:30 Uhr: Vereine und ihre Mitglieder
(Schwerpunkte: Rechte und Pflichten der Mitglieder innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung)
Do., 30.04.2020 10:00-11:30 Uhr: Vereine und ihre Finanzen
(Schwerpunkte: u.a. Beiträge, Zuschüsse, Spenden, Umlagen)
4. Anmeldung
Den Anmeldelink erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.de.
5. Praxistip
Jede Krise beinhalt auch Chancen. Für Vereine und Verbände ist dies der Kontakt mit den eigenen Mitgliedern. Nach Tagen der Schockstarre oder der Verunsicherung ist ein Stück Rechtssicherheit angebracht. Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Schöne Ostern
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website wwww.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht

Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
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<09.04.2020>

Vereinsrecht Wissen 10: Vereine und ihre Finanzen

1. Nachbarschaftshilfe satzungswidrig?
Vereine sind von Versammlungs- und Veranstaltungsverboten ganz besonders betroffen – es geht an die „Geschäftsgrundlage“. Der Vorstand jedes Vereins muß dennoch die finanziellen Verpflichtungen, gerade betr. laufender Kosten, im Auge behalten. Vorschriften der Gemeinnützigkeit sind ebenfalls einzuhalten, wonach der gemeinnützige Verein seine Mittel nur für seinen (gemeinnützigen) Zweck einsetzen darf.
Ist der Einsatz von Mitteln des gemeinnützigen Vereins etwa für Nachbarschaftshilfe in Corona-Zeiten gemeinnützigkeitsschädlich? Nach dem Wortlaut ist dies der Fall: Mittel des Vereins werden entgegen der Satzung und den steuerlichen Vorschriften satzungswidrig verwendet. Dennoch: Auch bereits bei der Flüchtlingshilfe 2015/2016 war dies der Fall. Die Finanzverwaltung hat dies durch einen BMF-Schreiben klargestellt, daß solche Fälle nicht aufgegriffen werden.
2. Spendensammlung für Corona-Nachbarschaftshilfe
Bei Spenden, die für Zwecke der Nachbarschaftshilfe in Corona-Zeiten gesammelt werden sieht es genauso aus, wie eben beschrieben. Immer ratsam ist es, die Verwendung solcher Mittel intern genau zu dokumentieren, damit nicht später eventuell böse Üerraschungen ans Tageslicht kommen.
3. Beitragsverzicht als Hilfe für die Mitglieder
Auch ohne satzungsgemäße Grundlage kann der Vereinsvorstand auf den Einzug von Beiträgen ganz oder teilweise verzichten. Dem muß ein klarer Vorstandsbeschluß zugrundeliegen, der den Mitgliedern klarmacht, ob einmal oder mehrfach, ganz oder teilweise auf den Einzug verzichtet wird oder die Zahlungspflicht nur aufgeschoben wird.
4. Verbandsinnenfinanzierung
Verbände, die aus oftmals mehreren hundert oder tausenden von Vereinen bestehen, haben oft eine Innenfinanzierung, bei der der Hauptverein Beiträge von den Mitgliedsvereinen einzieht. Die Aussetzung oder Verschiebung solche Beiträge ist ebenfalls unproblematisch, sollte aber ebenfalls mit einer klaren Beschlußlage unterlegt sein. Wie immer im Vereinsrecht gilt: Mitglieder müssen wissen, was auf sie zukommen kann.
5. Praxistip
Gerade die Schatzmeister von Vereinen sollten bei Fragen der Gemeinnützigkeit, also der Mittelverwendung und Beschaffung Berater konsultieren – am besten im Voraus.

Literatur (Auswahl)
Website wwww.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

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Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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<02.04.2020>

Vereinsrecht Wissen 9: Hilfe für Vereine

Corona macht in vielfältiger Weise nicht vor Vereinen und Verbänden Halt und verunsichert viele Vorstände, die mitten in der Saison für Jahreshauptversammlungen stecken. Manche haben ihre Jahreshauptversammlung bereits durchgeführt, viele haben die Präsenzveranstaltungen abgesagt. Es bleiben Unklarheiten, auch für die Vorstandssitzungen der nächsten Zeit.
Gewisse Verpflichtungen bestehen weiter:
• Finanzielle Verpflichtungen, gerade betr. laufender Kosten sind im Auge zu behalten;
• Vorschriften der Gemeinnützigkeit sowieso;
• Vorstandsmitglieder, die ihr Amt niederlegen wollen, müssen mindestens dafür sorgen, daß eine neue Mitgliederversammlung (ggf. mit Neuwahlen) stattfindet.
Gesetzesentwurf der Bundesregierung
Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der in dieser Woche voraussichtlich beschlossen werden soll, um u.a. Vereine zu unterstützen.
Aus dem Wortlaut (Hervorhebungen d.d. Verf.):
Ziff. 3 (S. 4)
3. Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht

Um die betroffenen Unternehmen verschiedener Rechtsformen in die Lage zu versetzen, auch bei weiterhin bestehenden Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse zu fassen und handlungsfähig zu bleiben, werden vorübergehend substantielle Erleichterungen für die Durchführung von (…) Mitgliederversammlungen von Vereinen geschaffen. (…)
Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen, so die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz sowie die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen.
Im Übrigen werden für Vereine (…) Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.
Schon bisher galt (Anmerkung):
Auch der zurückgetretene Vorstand ist berechtigt, die Einberufung einer Mitgliederversammlung vorzunehmen, solange er im Vereinsregister eingetragen ist.
Analog der vorgesehenen Regelungen für Wohnungseigentumsgesellschaften ist festzuhalten, dass der bisher beschlossene Haushaltsplan auch weiterhin fortgilt.
§ 5 (S. 12)
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

§ 7 Abs. 5 (S. 13)

§ 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden. Die Regelungen treten „am Tag nach der Verkündung“ in Kraft und gelten bis 31.12.2020.

Praxistip
Für Vorstandssitzungen von Vereinen oder Verbänden heißt das, dass sie per Telefon- oder Videokonferenz stattfinden können, auch wenn dies so nicht in der Satzung geregelt ist.

Literatur (Auswahl)

Website wwww.wagner-joos.de/Vereinsrecht
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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<25.03.2020>

Vereinsrecht Wissen 8: Virtuelle Versammlungen

In Zeiten von Corona… steigt der Bedarf von virtuellem Informationsaustausch, d.h. Telefon- oder Videokonferenzen. Äusserungen wie „ist doch im Moment sowieso nichts los“ helfen nicht weiter. Während der reine Informationsaustausch in Vereinen unproblematisch ist bedarf die Beschlußfassung außerhalb regulärer Sitzungen satzungsgemäßer Grundlagen. Dies hatten wir bereits in der letzten Woche deutlich gemacht.
Grundsätzlich…
Für Vorstandsbeschlüsse gilt der Grundsatz, daß die virtuelle Beschlußfassung ohne Satzungsgrundlage und ohne Einhaltung der Schriftform zulässig ist, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.
Aber: Vorstandspflichten
Mindestens hat der Vorstand die Pflicht, sich so zu organisieren, daß er auch in kürzester Zeit handlungsfähig ist. So besteht m.E. die Pflicht, sich so zu organisieren, daß die Vorstandsmitglieder dem Verein eine Email-Adresse zu Einladungszwecken zur Verfügung zu stellen, damit den Erfordernissen des Urteils des OLG Hamm vom 24.09.2014 (27 W 104/15, ZIP 2015, 2273 (Einladung per Email)) Genüge getan werden kann.
Zu betonen ist noch einmal, daß jedes Mitglied eines Vorstandes das Recht hat, sich auf die Teilnahme an einer Vorstandssitzung vorzubereiten, an ihr teilzunehmen, d.h. physisch präsent zu sein. Bei Telefon- oder Videokonferenzen geht die Zeitersparnis in der Regel zu Lasten der Diskussionsmöglichkeiten, die Vorbereitung mit in der Regel vorgefaßten Beschlußvorschlägen zu Lasten der Abwägung und der Debatte unterschiedlicher Meinungen.
Praxistip
Je dringlicher die Situation erscheint, desto weniger Zeit bleibt, um Beschlüsse vorzubereiten, zu fassen und umzusetzen. Umso eher bleibt der Vorstand – der Verstand natürlich auch.

Literatur (Auswahl)
Prof. Dr. Lars Leuschner, Corona und Vereinsrecht, 17.03.2020; https://www.vereinsrechtstag.de/aktuelles/
Reichert/Wagner, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 14. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 2535.
Wagner, Entwicklungen im Vereinsrecht, NZG 2019, 1417, 1419 m.w.N.
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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<19.03.2020>

Vereinsrecht Wissen 7: Virtuelle Versammlungen

In Zeiten von Corona… steigt der Bedarf von virtuellem Informationsaustausch, d.h. Telefon- oder Videokonferenzen oder gar virtuellen Mitgliederversammlungen. Während der reine Informationsaustausch in Vereinen unproblematisch ist bedarf die Beschlußfassung außerhalb regulärer Sitzungen satzungsgemäßer Grundlagen.
Grundsätzlich…
In der Regel werden Satzungsbestimmungen sicherheitshalber so gefaßt, daß eine Beschlußfassung außerhalb einer Präsenzsitzung nur dann zulässig sind, wenn alle Vorstandsmitglieder dem ausdrücklich zustimmen. Jedes Mitglied eines Vorstandes hat nämlich das Recht, sich auf die Teilnahme an einer Vorstandssitzung vorzubereiten, an ihr teilzunehmen, d. h. physisch präsent zu sein. Bei Telefon- oder Videokonferenzen geht die Zeitersparnis in der Regel zu Lasten der Diskussionsmöglichkeiten, die Vorbereitung mit in der Regel vorgefaßten Beschlußvorschlägen zu Lasten der Abwägung und der Debatte unterschiedlicher Meinungen. Telefon- oder Videokonferenzen müssen straff geführt werden, was in der Regel Diskussionen (fast) gar nicht zuläßt. Regelungen in der Satzung sind daher dringend zu empfehlen.
Mitgliederversammlung
Zu den Voraussetzungen einer virtuellen Mitgliederversammlung („Mitgliederversammlung 2.0“) hat das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 27.11.2011 entschieden, daß diese zulässig sei, wenn die Satzung Entsprechendes regelt. Eine Pflicht zum „tatsächlich räumlichen Zusammenkommen“ ergäbe sich nicht, vielmehr komme es auf die Versammlung als solche an. Hier schließt sich die Frage der Grenzen der Satzungsautonomie an: Die Teilnahmeberechtigung, sowie das Abstimmungsverhalten der Mitglieder muß zum einen überprüfbar, zum anderen vor Mißbrauch geschützt sein. Mithin müssen alle Mitglieder die technischen Mittel zur Teilnahme zur Verfügung haben oder sich diese notfalls z. B. über einen öffentlichen Internetzugang verfügbar machen.
Die Satzungsregelung
In der Satzung könnte es wie folgt heissen:
(1) 1Der Gruppenvorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich. 2Er ist vom Gruppenvorsitzenden oder dem Stellvertreter einzuberufen. 3Zu Sitzungen des Gruppenvorstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. 4Eine elektronische Einladung ist möglich.
(2) 1Eine Beschlussfassung kann im Ausnahmefall auch außerhalb von Versammlungen stattfinden, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gruppenvorstandes diesem Verfahren zustimmen. 2Sitzungen des Vorstands können auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden.
Praxistip
Da mit diesen technischen Möglichkeiten gewisse Mitgliederrechte eingeschränkt werden muß es dafür eine satzungsgemäße Grundlage geben. Die entsprechenden Formalia sind also zu beachten.
Zu regeln ist der (einheitliche oder jedenfalls kompatible) technische Standard, die Einladungsfristen, die Zeiten, zu denen die Telefon- oder Videokonferenzen stattfinden sollen, nach wie vor die Protokollierung und die „Geschäftsordnung“, d.h. die Wortbeiträge, Redezeiten etc. Es empfiehlt sich, in den entsprechenden Satzungsbestimmungen Beschlüsse anführen, die nur in Seh-Sitzungen gefaßt werden dürfen

Literatur (Auswahl)

Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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<12.03.2020>

Vereinsrecht Wissen 6: Fehlerhafte Beschlüsse

Viele Beschlüsse in Vereinen und Verbänden kommen nicht ordnungsgemäß zustande. Während das sog. Beschlußmängelrecht in anderen Gesellschaftsrechtsformen wie der AG oder der GmbH rigide ausgestaltet ist, herrscht bei Vereinen oft Ratlosigkeit.
1. Beschlußmängelrecht des Vereins
Sowohl der Vorstand wie auch die Mitgliederversammlung können Beschlüsse fassen, die im Rechtssinne fehlerhaft sind (aktuell BGH 24.03.2016 – IX ZB 31/15 (IX ZB 32/15) zur AG). Entsprechend den Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft können Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe zum Schutz des Rechtsverkehrs grundsätzlich nur mit Wirkung ex nunc geltend gemacht werden. § 142 Abs. 1 BGB wird insoweit teleologisch reduziert. Auf diese Weise wird vermieden, daß die Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Rechte und Pflichten mit Wirkung für die Vergangenheit in Frage gestellt werden kann. Das fehlerhaft beigetretene Mitglied kann sich nicht auf den Einwand der Arglist berufen oder mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen. Bis zum Austritt geschuldete Mitgliedsbeiträge können auch nicht nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden.
Von diesen Grundsätzen gibt es Ausnahmen, d.h. die Fehlerhaftigkeit kann mit Rückwirkung geltend gemacht werden:
Ein fehlerhafter Geschäftsordnungsbeschluß kann jedoch zur Feststellung der Nichtigkeit auch anderer in der Versammlung gefaßter Beschlüsse berechtigen, wenn sich der Fehler auf das Beschlußergebnis ausgewirkt hat, wenn also Relevanz gegeben ist. Solche Beschlüße sind auch dann angreifbar, wenn sie auch für die Zukunft Gültigkeit haben sollen.
2. Beschlußfassung außerhalb von Versammlungen
Eine besondere Fallkonstellation betrifft die sog. Beschlußfassung außerhalb von Mitgliederversammlungen: Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet, § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 32 Abs. 2 BGB ist ein auch ein Beschluß, der ohne, d.h. außerhalb einer Mitgliederversammlung gefaßt wird gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklären. Es liegt auf der Hand, daß diese Regelung bereits für mittelgroße Vereine unpraktikabel ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Regelung dispositiv ausgestaltet, § 40 BGB. Weist die Satzung die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung zu, so heißt dies jedoch nicht, daß eine Beschlußfassung außerhalb der Mitgliederversammlung ausgeschlossen ist. Der Ausschluß hat vielmehr ausdrücklich zu erfolgen. Ein solcher Ausschluß muß sich entweder eindeutig aus der Satzung oder durch deren Auslegung ergeben; für eine solche müssen sich aus der Satzung Anhaltspunkte dahin ergeben, daß die schriftliche Beschlußfassung ohne Versammlung als ausgeschlossen anzusehen ist.
Sagt die Satzung darüber nichts aus, ob eine Abstimmung nach § 32 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist oder ist eine Auslegung dahin nicht möglich, daß der Ausschluß des § 32 Abs. 2 BGB als einer gesetzlich vorgesehenen Abstimmungsart nicht gewollt ist, so kann dies nach Reichert/Wagner, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1948 zu folgender Fallkonstellation in einem Verein mit einer kleinen Mitgliederzahl führen: Der Vorstand erhält einen von den 20 Mitgliedern unterschriebenen Brief, daß er abgewählt ist. Er hält diesen Beschluß für gültig, da ihn alle 20 Mitglieder in schriftlicher Form gefaßt haben. Abstimmungsförmlichkeiten sind nicht einzuhalten, weil der Verein in seiner Satzung auch das schriftliche Abstimmungsverfahren nicht geregelt hat. Allerdings wird dabei übersehen, daß dies nur dann der Fall sein kann, wenn der Vorstand nicht Mitglied des Vereins ist. Ist er hingegen Mitglied, so hätte er zu der schriftlichen Abstimmung „eingeladen“ werden müssen. Für die schriftliche Beschlußfassung außerhalb von Mitgliederversammlungen ist mindestens zu verlangen, daß alle stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung aufgefordert werden.

Praxistip

Literatur (Auswahl)
Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage, Wolters Kluwer, Köln 2018
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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<05.03.2020>

Vereinsrecht Wissen 5: Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder

Der Vorstand hat Auskunftspflichten gegenüber der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 666 BGB); nicht nur über wichtige Geschäftsvorfälle, sondern über die gesamte Geschäftsführung. Bei größeren Vereinen oder gar Verbänden ist es üblich, daß die Mitglieder vor der Versammlung schriftliche Berichte und eine Vermögensrechnung erhalten. In der Versammlung erstattet i.d.R. der Vorstand einen mündlichen Rechenschaftsbericht. Zu allen die Verhältnisse des Vereins betreffenden Fragen hat jedes Mitglied ein Fragerecht, also ein Recht auf Erteilung einer den Bericht des Vorstands ergänzenden Information.
1. Auskunfts- und Fragerecht
Das Auskunftsrecht ist ein Teil der Gesamtmitgliedschaftsrechte. Es steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Teilnahmerecht und ist nicht davon abhängig, ob auch ein Stimmrecht besteht. Bei Delegiertenversammlungen ist das Frage- bzw. Auskunftsrecht ein sich aus dem besonderen Organschaftsverhältnis ergebendes Recht.
Inhalt und Umfang des Fragerechts hängen einmal vom Tätigkeitsgebiet des Vereins oder Verbands ab und zum anderen von den anstehenden Tagesordnungspunkten. In jedem Fall besteht der Grundsatz, daß jedes Mitglied vom Verein, vertreten durch den Vorstand, Auskunft über alle diejenigen tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse verlangen kann, die das Mitglied benötigt, um sein Mitgliedschaftsrecht sinnvoll und sachgerecht wahrnehmen zu können.
Vereinsangelegenheiten, über die Auskunft erteilt werden muß, sind zunächst alle Angelegenheiten der Geschäftsführung des Vorstands. Gegenstände von Fragen können sein: Abrechnungsposten, wenn sie nicht so übersichtlich und verständlich aufgegliedert sind, dass sich auch juristisch und wirtschaftlich unkundige Mitglieder kein zutreffendes Bild von der Vermögenslage des Vereins machen können, der aktuelle Mitgliederbestand, Zukunftsplanungen, Geschäftsverbindungen und Beteiligungen, geplante Werbemaßnahmen, Sponsorensuche und -pflege. Dies sind natürlich nur Beispiele.
2. Umfang und Grenzen
Das zu prüfende Organ ist in vollem Umfang auskunftspflichtig, hat also dem/den Revision(en) alle Belege und dazu gehörenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen und zu erläutern. Auch Nachfragen müssen zufriedenstellend, d. h. vollständig und wahrheitsgemäß sowie zeitnah beantwortet werden. Man kann es auch so formulieren: Die Vereinsorgane sind dazu verpflichtet, alles zu tun, um den Revisoren die Erfüllung ihrer Pflichten zu ermöglichen und zu erleichtern.
Nachfragen und Auskunftspflichten haben allerdings auch Grenzen: Jedenfalls dann, wenn eine Frage auf eine Vielzahl von Informationen gerichtet ist, die zumindest teilweise nicht für die Beurteilung eines Tagesordnungspunkts relevant sind, muß derjenige, der auf seine Frage eine aus seiner Sicht unzureichende Pauschalantwort erhält, durch eine Nachfrage deutlich machen, daß sein Informationsinteresse auf bestimmte Detailauskünfte gerichtet ist. Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge in den Sitzungen des Vorstands oder der von ihm bestellten Ausschüsse oder Kommissionen richtet.
3. Beispiele
Hat ein in Vereinsform bestehender Dachverband (Zentralverband) zur Auslagerung seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes eine GmbH gegründet, so haben die korporativen Mitglieder (hier: Landesverbände) einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der GmbH, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die auch für den Dachverband von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind.
Berechtigte Fragen können sich auch auf Aufwandsentschädigungen beziehen, die sich – nach manchen Satzungen – Organmitglieder selbst bewilligen können. Werden Mitarbeiter beschäftigt, so kann sich das Auskunftsrecht auf die finanziellen Aufwendungen für diese, nicht aber auf diese persönlich beziehen, da hier der Persönlichkeitsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG) den Vorrang hat.
Hat die Mitgliederversammlung über den Kauf oder Verkauf von Gegenständen zu entscheiden, so müssen entweder die Verträge zur Einsicht vorgelegt werden oder es müssen auf Befragen die Vertragsmodalitäten erläutert werden.
Geht es um die Entlastung des Vorstands – oder wie bei manchen Verbänden üblich auch um die Entlastung des Geschäftsführers –, so kann jedes Mitglied alle objektiv erforderlichen Informationen von den zu Entlastenden verlangen, die zur Willensbildung über diesen Tagesordnungspunkt erforderlich sind. Stehen Wahlen an, so kann jedes Mitglied von den Kandidaten die Beantwortung der Fragen verlangen – z.B. Vereinszugehörigkeit, besondere Erfahrungen usw. –, die für den Wahlentschluß von Bedeutung sind.
Praxistip
Jedes Mitglied hat das Recht zu erfahren, was – und vor allem welche Pflichten – auf ihn zukommen. Nicht nur deshalb muß alles Wesentliche in der Satzung stehen. Auskunfts- und Einsichtsrechte bestehen darüber hinaus in wesentlichem Umfang, haben jedoch auch gewisse Grenzen.
Literatur (Auswahl)
Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage, Wolters Kluwer, Köln 2018
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

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Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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<19.02.2020>

Vereinsrecht Wissen 4: Auflösung

Die Gesamtzahl der aktiven Vereine ist nicht bekannt. Zum einen bestehen geschätzte 350.000 nichteingetragene Vereine, die eben mangels Registereintragung nicht genau erfaßt sind. Zum anderen sind „Karteileichen“ in Registern eingetragen, die nicht gelöscht werden. Bei der Beendigung des Vereins gibt es einerseits die freiwillige Auflösung des Vereins, andererseits die unfreiwillige Beendigung.
1. Freiwillige Auflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Nach § 41 BGB ist für den Auflösungsbeschluß eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen notwendig, sofern nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt wurde. Um Spontanauflösungen durch eine Mitgliederversammlung zu verhindern, an der vielleicht nur ein kleiner Teil der Mitglieder teilnimmt, ist es sinnvoll in der Satzung festzulegen, daß der Auflösungsbeschluß einer gesonderten Mitgliederversammlung bedarf. Der Verein kann alternativ auch auf dessen Eintragung verzichten, so daß er als nicht eingetragener Verein gemäß § 54 BGB fortbesteht. Auch für diese Möglichkeit sollte die Satzung bestimmen, daß es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung und einer gesonderten Versammlung bedarf.
2. Zwangsweise Beendigung
Dem eingetragenen Verein kann jedoch auch gegen dessen Willen durch das zuständige Amtsgericht die Rechtsfähigkeit entzogen werden. Dies ist gemäß § 43 BGB der Fall, wenn der Verein einen anderen als in den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt oder auch gemäß § 73 BGB, wenn die Mitgliederzahl unter drei sinkt. Komplett aufgelöst werden kann der Verein gegen dessen Willen durch Vereinsverbot nach § 3 VereinsG, aber auch durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.
3. Liquidationsphase
Jedenfalls der freiwilligen Beendigung geht eine Liquidationsphase voraus, in der die Schulden des Vereins beglichen werden müssen, die Forderungen eingetrieben und die sonstigen Vermögensgegenstände „versilbert“ werden. Die Liquidation erfolgt gemäß § 48 Abs. 1 BGB grundsätzlich durch den Vorstand als Liquidator. Für den Fall, daß kein Vorstand mehr vorhanden ist, ist die Liquidation durch einen Notvorstand nach § 29 BGB durchzuführen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können gemäß § 49 Abs. 1 BGB auch neue Geschäfte eingegangen werden. Gemäß § 49 Abs. 2 BGB erlischt der Verein erst am Ende dieser Phase, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert.

Praxistip
Soll ein gemeinnütziger eingetragener Verein aufgelöst werden, so ist es zur Vermeidung der Steuerhaftung (aus der man mit einem simplen Rücktritt nicht herauskommt) immer ratsam, mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen.


Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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<13.02.2020>

Vereinsrecht Wissen 3: Einladung und Einberufung von Sitzungen und Versammlungen

Für Sitzungen, etwa des Vereinsvorstandes oder für Versammlungen, bspw. die jährliche Mitgliederversammlung muß formgerecht eingeladen werden. Im Nachfolgenden interessiert vor allem, wer einlädt, welchen Termin er/sie auswählen darf, wo die Versammlung stattfindet und ob bspw. eine Einladung per email zulässig ist.
1. Einberufungsfrist
Die satzungsmäßige Einladungsfrist beginnt – sofern die Satzung nichts anderes bestimmt – nicht erst an dem Tag, an dem die Einberufung und Ladung bei normalem Zustellverlauf dem Mitglied zugeht, sondern regelmäßig mit dem Zeitpunkt, an dem bei normaler postalischer Beförderung mit dem Zugang bei allen Mitgliedern zu rechnen ist. Auf den tatsächlichen Zugang kommt es insofern nicht an.
2. Einberufung aller Mitglieder
Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat dringendst darauf zu achten, daß sämtliche Mitglieder eingeladen werden. Dies ist lediglich dann verzichtbar, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind (sog. Vollversammlung).
3. Wann ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen?
§ 36 BGB hält ausdrücklich fest, wann eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist: „Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.“ Die Satzung soll Bestimmungen enthalten (u.a.) über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, § 58 Nr. 4 BGB.
Der Sonderfall hierzu, die Berufung auf Verlangen einer Minderheit, ist in § 37 BGB ebenfalls gesetzlich geregelt: Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt, § 37 Abs. 1 BGB.
4. Wer beruft die Mitgliederversammlung ein?
Zuständig für die Einberufung als Akt der vereinsinternen Vertretung ist damit grundsätzlich der Vorstand (§ 26 Abs. 1 BGB). Die Satzung kann die Zuständigkeit jedoch abweichend regeln (§ 25, 26 Abs. 1 S. 3 BGB).
5. Tagesordnung, Beschlußgegenstände
Die (vorläufige) Tagesordnung wird durch den Einladenden erstellt und zu Beginn der Tagesordnung durch Beschluß festgestellt. Die Bezeichnung des Beschlußgegenstands soll jedenfalls so ausreichend sein, daß der Gegenstand der Beschlußfassung voll erkennbar ist, die Mitglieder sich also darauf einstellen und vorbereiten, außerdem ihre Teilnahme danach ausrichten können. Klar ist jedoch die Rechtsfolge: Ist der Gegenstand der Beschlußfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, daß den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefaßten Beschlüsse nichtig.
Selbst bei Dringlichkeitsanträgen, die nach der Satzung eines Vereins eine Befassung ohne Bindung an eine Ladungsfrist zulassen, müssen den Teilnehmern der Versammlung ein Verfahren bieten, das eine sachgerechte Vorbereitung gewährleisten muß. Ist dies nicht der Fall, kann lediglich ein vorbereitender Beschluß gefaßt werden, der dem endgültigen Beschluß nicht vollständig vorgreifen darf. Die Frist, in der Einberufungen zu bewirken sind, sollte der Größe des Vereins angepaßt sein; bei einem Großverein ist das Unterschreiten einer 4-wöchigen Frist problematisch.
6. Form der Einladung, Einladung per email
Das Vereinsrecht enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Form die Mitgliederversammlung einzuberufen ist. Über die Möglichkeit und die Wirksamkeit der Einladung per email bestand jahrelang Streit. Es muß auf jeden Fall sichergestellt sein, daß jedes Mitglied ohne unverhältnismäßigen Aufwand Kenntnis von der Einladung bekommt. Soweit der Verein sicherstellt, daß diejenigen Mitglieder, die ihre email-Adresse nicht ausdrücklich dem Verein zu Einladungszwecken oder zum Übermitteln allgemeiner Vereinsinformationen überlassen haben, die Einberufung auf konventionellem Weg erhalten, ist die Diskussion über die Zulässigkeit vom Tisch. Das heißt aber nun nicht automatisch, eine Einladung zu einer Mitgliederversammlung sei rechtlich möglich. Sie ist nicht etwa generell an alle Vereinsmitglieder möglich, die über email verfügen, sondern ausschließlich dann, wenn die Mitglieder dem Verein die entsprechende email-Adresse (auch für Einladungen) zur Verfügung gestellt haben.
7. Versammlungsort und -termin
Der Versammlungsraum muß für eine ordnungsgemäße Durchführung der Mitgliederversammlung geeignet und angemessen sein. Zu beachten ist, daß genügend Sitzplätze vorhanden sind, externe Lärmquellen beherrschbar sind und ggf. optische und akustische Hilfsmittel wie bspw. Mikrofone, Beamer und Leinwand für optische Darstellungen vorhanden sind. Bei größeren Vereinen und entsprechenden Versammlungen ist diese Technik unverzichtbar.
Der konkrete Versammlungstermin muß, soweit die Satzung hierzu nichts konkretisiert, jedenfalls verkehrsüblich und ebenfalls angemessen gewählt werden. Die konkrete Einberufung hat hingegen das konkrete Datum, die Uhrzeit und den konkreten Versammlungsraum mit Adresse anzugeben. Der Ort der Versammlung muß die Teilnahme aller Mitglieder ermöglichen. Keinesfalls darf die Wahl eines abweichenden Versammlungsortes dazu führen, daß die Teilnahme an der Mitgliederversammlung über ein erträgliches Maß hinaus erschwert wird. Der Leiter der Versammlung soll auf den pünktlichen, in der Einladung angegebenen Beginn achten. Doch kann er nicht etwa früher anfangen, da für die frühere Zeit nicht eingeladen wurde.

Literatur (Auswahl)

Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht

Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-joos.de
<06.02.2020>

Vereinsrecht Wissen 2: Abstimmungen

Beschlußfassungen im Verein erfolgen durch Abstimmungen, ob schriftlich, durch Handaufheben, offen oder geheim.
1. Handaufheben oder schriftlich (geheim)?
Offene Abstimmungen durch Handaufheben sind quasi der Normalfall, schriftliche Abstimmungen oder gar geheime Abstimmungen der Ausnahmefall in der Vereinspraxis. Gemeinhin hat sich bei vielen Vereinen eingebürgert, eine Wortmeldung mit dem Heben eines Armes, einen Geschäftsordnungsantrag mit dem Heben beider Arme anzuzeigen. Zu berücksichtigen ist, daß die Ergebnisse bei schriftlicher (und dann meist geheimer) Abstimmung meist anders ausfallen wird als bei Handaufheben. Gerade diejenigen, die sich ihrer Stimme enthalten wollen oder gegen den aktuellen Antrag stimmen wollen trauen sich dies oft in offener Abstimmung nicht (zu).
2. Auszählung
Sofern durch die Satzung nicht anders geregelt, werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht gezählt. Ein Beschluß kommt somit zustande, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht wird, die nicht ungültig oder Enthaltungen sind. Ansonsten würden sich Enthaltungen eben wie Nein-Stimmen auswirken, was von denjenigen, die sich der Stimme enthalten, ja nicht gewollt ist.
Die Beschlußfeststellung schließt jedenfalls bei Aktiengesellschaften oder GmbH´s das Verfahren als Konstitutivakt ab. Konstitutive Wirkung bedeutet, daß die Rechtsfolge durch diesen Akt eintritt. Für das Vereinsrecht gilt dies nicht, selbst dann nicht, wenn die Satzung vorsieht, daß der Versammlungsleiter gefaßte Beschlüsse zu verkünden hat. Hier soll die Beschlußfeststellung grundsätzlich lediglich deklaratorische Wirkung entfalten, somit feststellend und bestätigend wirken. Zur Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es daher nicht der positiven Feststellung durch den Versammlungsleiter.
3. Fehlerhafte Beschlüsse
Daraus folgt auch, daß fehlerhafte Beschlüsse automatisch nichtig sind und keine Rechtswirkung entfalten. Denn wenn die Voraussetzungen eines Beschlusses nicht beachtet wurden, wie z.B. das Erreichen einer entsprechenden Mehrheit oder ungültige Stimmen abgegeben wurden, ist ein Beschluß nicht wirksam zustandegekommen. In der Folge bedarf es dann auch keinem Tätigwerden der Mitglieder, um die Wirksamkeit des Beschlusses zu verhindern. Durch die Satzung kann der Beschlußfeststellung jedoch eine konstitutive Wirkung zugemessen werden; dann kommt es für die Wirksamkeit des Beschlusses auf das festgestellte Beschlußergebnis an.
d) Wiederholte Abstimmung
Wenn Unklarheiten, bspw. bei der Abstimmung bestehen, also ein besonderer Grund vorliegt, kann dies vom Versammlungsleiter im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich, aber nur in engen Ausnahmefällen angeordnet werden. Grundsätzlich ist der gefaßte Beschluß aber bindend.
Manche halten die Möglichkeit einer Wiederholung ausnahmsweise für zulässig, wenn dies mit einem Mehrheitsbeschluß der Versammlung so gewollt ist. Sind noch alle Tagungsmitglieder anwesend und ausnahmslos einverstanden spricht zunächst nichts dagegen. Diese Auffassung ist jedoch bedenklich, da mit dem bloßen Hinweis auf mögliche Formfehler „endlos“ abgestimmt werden kann – bis zum „gewünschten“ Ergebnis. Deshalb sollte eine Neuabstimmung nicht einfach mehrheitlich beschlossen werden können. Eine Ausnahme kann wegen Unklarheiten in der Stimmabgabe zugelassen werden, etwa wenn sich bei der Auszählung der Stimmen herausstellt, daß mehr Anwesende abgestimmt haben als stimmberechtigt sind – das aber auch nur dann, wenn die Stimmberechtigung erneut überprüft wird und zwischenzeitlich keiner der Teilnehmer der ersten Abstimmung den Versammlungsraum verlassen hat.
Praxistip
Literatur (Auswahl)
Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage, Wolters Kluwer, Köln 2018
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart


Vereinsrecht

Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-joos.de
<31.01.2020>

Vereinsrecht Wissen 1: Grosse Bedeutung der Vereine

Beschlußfassungen im Verein erfolgen durch Abstimmungen, ob schriftlich, durch Handaufheben, offen oder geheim.
1. Handaufheben oder schriftlich (geheim)?
Offene Abstimmungen durch Handaufheben sind quasi der Normalfall, schriftliche Abstimmungen oder gar geheime Abstimmungen der Ausnahmefall in der Vereinspraxis. Gemeinhin hat sich bei vielen Vereinen eingebürgert, eine Wortmeldung mit dem Heben eines Armes, einen Geschäftsordnungsantrag mit dem Heben beider Arme anzuzeigen. Zu berücksichtigen ist, daß die Ergebnisse bei schriftlicher (und dann meist geheimer) Abstimmung meist anders ausfallen wird als bei Handaufheben. Gerade diejenigen, die sich ihrer Stimme enthalten wollen oder gegen den aktuellen Antrag stimmen wollen trauen sich dies oft in offener Abstimmung nicht (zu).
2. Auszählung
Sofern durch die Satzung nicht anders geregelt, werden ungültige Stimmen und Enthaltungen nicht gezählt. Ein Beschluß kommt somit zustande, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht wird, die nicht ungültig oder Enthaltungen sind. Ansonsten würden sich Enthaltungen eben wie Nein-Stimmen auswirken, was von denjenigen, die sich der Stimme enthalten, ja nicht gewollt ist.
Die Beschlußfeststellung schließt jedenfalls bei Aktiengesellschaften oder GmbH´s das Verfahren als Konstitutivakt ab. Konstitutive Wirkung bedeutet, daß die Rechtsfolge durch diesen Akt eintritt. Für das Vereinsrecht gilt dies nicht, selbst dann nicht, wenn die Satzung vorsieht, daß der Versammlungsleiter gefaßte Beschlüsse zu verkünden hat. Hier soll die Beschlußfeststellung grundsätzlich lediglich deklaratorische Wirkung entfalten, somit feststellend und bestätigend wirken. Zur Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es daher nicht der positiven Feststellung durch den Versammlungsleiter.
3. Fehlerhafte Beschlüsse
Daraus folgt auch, daß fehlerhafte Beschlüsse automatisch nichtig sind und keine Rechtswirkung entfalten. Denn wenn die Voraussetzungen eines Beschlusses nicht beachtet wurden, wie z.B. das Erreichen einer entsprechenden Mehrheit oder ungültige Stimmen abgegeben wurden, ist ein Beschluß nicht wirksam zustandegekommen. In der Folge bedarf es dann auch keinem Tätigwerden der Mitglieder, um die Wirksamkeit des Beschlusses zu verhindern. Durch die Satzung kann der Beschlußfeststellung jedoch eine konstitutive Wirkung zugemessen werden; dann kommt es für die Wirksamkeit des Beschlusses auf das festgestellte Beschlußergebnis an.
d) Wiederholte Abstimmung
Wenn Unklarheiten, bspw. bei der Abstimmung bestehen, also ein besonderer Grund vorliegt, kann dies vom Versammlungsleiter im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich, aber nur in engen Ausnahmefällen angeordnet werden. Grundsätzlich ist der gefaßte Beschluß aber bindend.
Manche halten die Möglichkeit einer Wiederholung ausnahmsweise für zulässig, wenn dies mit einem Mehrheitsbeschluß der Versammlung so gewollt ist. Sind noch alle Tagungsmitglieder anwesend und ausnahmslos einverstanden spricht zunächst nichts dagegen. Diese Auffassung ist jedoch bedenklich, da mit dem bloßen Hinweis auf mögliche Formfehler „endlos“ abgestimmt werden kann – bis zum „gewünschten“ Ergebnis. Deshalb sollte eine Neuabstimmung nicht einfach mehrheitlich beschlossen werden können. Eine Ausnahme kann wegen Unklarheiten in der Stimmabgabe zugelassen werden, etwa wenn sich bei der Auszählung der Stimmen herausstellt, daß mehr Anwesende abgestimmt haben als stimmberechtigt sind – das aber auch nur dann, wenn die Stimmberechtigung erneut überprüft wird und zwischenzeitlich keiner der Teilnehmer der ersten Abstimmung den Versammlungsraum verlassen hat.
Praxistip
Literatur (Auswahl)
Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage, Wolters Kluwer, Köln 2018
Wagner, Verein und Verband, 1. Auflage 2018, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht
Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-joos.de
<31.01.2020>