Vereinsrecht Wissen aktuell

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Vereinsrecht Wissen (36) Mehrheiten?

(36) Mehrheiten?
Über die Bedeutung einer Mehrheitsentscheidung wird leider zu wenig nachgedacht. Das kann leicht aus dem Ruder laufen, die Tücken liegen im Detail.
Eine Mehrheit von 50,1% ist eine Mehrheit („einfache Mehrheit“): Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluß vom 23.05.2020 (22 W 61/19, ZIP 2020, 1558) zum Begriff der sog. „einfachen Mehrheit“ Stellung genommen und die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt – die einfache Mehrheit bedeutet nicht nur mehr Ja- als Nein-Stimmen, sondern auch mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen: „Die einfache Mehrheit (…) erreicht ein Beschlußantrag bzw. Wahlvorschlag dann, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erforderlich ist, daß die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die der gültigen Nein-Stimmen um wenigstens eine übertrifft; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt.“
Die sog. relative Mehrheit ist die Mehrheit aller abgegebenen Ja- und Neinstimmen, also das blosse Überwiegen der Ja-Stimmen. Schließlich sieht das Gesetz (mit Abweichungsmöglichkeiten in der Satzung) qualifizierte Mehrheiten vor, also für Satzungsänderungen und die Auflösung, jeweils ein hohes Quorum von 2/3 bzw. 3/4. Bezugsgröße ist meist die abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Anzahl und die Ansichten der Anwesenden entscheiden also, nicht etwa der Mehrheit der nicht erschienenen, insoweit „passiven“ Mitglieder.
Es kommt vor, daß der Vorstand seine Wiederwahl oder die Verfolgung von Änderungen im Verein mit den vorhandenen Mehrheiten nicht erreichen kann. Er nimmt neue Mitglieder auf, von denen er weiß, dass sie in seinem Sinne stimmen werden und dann auch abstimmen. Solche Aufnahmeverträge sind grundsätzlich gültig. Unwirksam sind sie nur dann, wenn diese Verträge unmittelbar zu einem Nichtigkeitstatbestand führen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Vorstand diese neuen Mitglieder mit Geldern aus der Vereinskasse gewonnen hätte.
Empfehlenswert ist daher eine Satzungsbestimmung dergestalt, daß nach der Ansetzung von Wahlen bis zu deren Durchführung keine Mitglieder aufgenommen werden dürfen (Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 961).
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Unser nächstes WEBINAR
Thema: Mitgliederrechte in der Versammlung
Schwerpunkte: Mitgliederrechte und -pflichten; Konflikte und Streitschlichtung, Versammlungsleitung
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 25.09.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/4852228817772756311

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/608

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Praxis
Wenn ein Vorstand mit einer durch Neueintritte neu gewonnenen Mehrheit satzungs- oder gesetzeswidrige Beschlüsse herbeigeführt hätte, wäre dies nichtig. Gleiches gilt, wenn ein sittenwidriger Beschluß mit dieser Mehrheit gefasst worden ist.
Memo: Was ist von Vereinen zu halten, wo es so zugeht?
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <16.09.2024>

Vereinsrecht Wissen (35) Nachfolgeproblem gelöst?

(36) Nachfolgeproblem gelöst?
In der Mitgliederversammlung wird die Satzung beschlossen, auch Nebenordnungen bzw. Vereinsordnungen können beschlossen werden. Hierbei hat auch die Besetzung des Vorstandes zu erfolgen. Die Bestellung von Ausländern ist ohne Einschränkungen möglich.
Ob bei einem konkret vorgesehenen Mehrpersonenvorstand („den Vorstand bilden drei Mitglieder“) der Vorstand komplett besetzt werden muß, ist streitig (Wagner, Verein und Verband, Rn. 81). Früher wurde die Meinung vertreten, der Vorstand müsse komplett besetzt werden, erst dann sei die Besetzung abgeschlossen. Dem ist nicht zu folgen, da es bei Erreichen der Mindestanzahl vertretungsberechtigter Mitglieder hierfür keinen Grund gibt. Spätere Neuwahlen, bei denen eine Vorstandsposition nicht besetzt werden kann, können ohne weiteres eingetragen werden. Das ist in der Praxis mittlerweile die Regel, längst nicht mehr die Ausnahme.
Es geht aber auch flexibel: Die Satzung kann durchaus bestimmen, „den Vorstand bilden bis zu 5 Mitglieder“. Die Funktionen sind zweitrangig, da sie in einem Geschäftsverteilungsplan verteilt werden können. Das Registergericht ist nur an der Meldung der vertretungsberechtigten Personen „gemäß § 26 BGB“ interessiert.
Und schaut man dort einmal rein, so spricht Absatz 1 Satz 1 von einem Vorstand. Gemeint ist eine Person, nicht ein Gremium. Nicht ganz zeitgemäß, aber in Zeiten akutes Vorstandsmangels auch eine Option: Verkleinerung.

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Unsere nächsten WEBINARE nach der Sommerpause
Thema: Vereins- und Verbandsrecht 2024
Schwerpunkte: News zu Vereinsvorstand, Mitgliederversammlung und Rechtsprechung
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 11.09.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7089947185310984543

Thema: Mitgliederrechte in der Versammlung
Schwerpunkte: Mitgliederrechte und -pflichten; Konflikte und Streitschlichtung, Versammlungsleitung
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 25.09.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
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Praxis
Manche Vereine hatten Sommerpause, manche Hochbetrieb. Ungefähr die Hälfte der Ehrenamtlichen fühlt sich stark oder zu stark von ihrem Engagement belastet. Das sollte allen Verantwortlichen zu denken geben.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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www.wagner-vereinsrecht.com <09.09.2024>

Vereinsrecht Wissen (34) Steuern im Alltag

(34) Steuern im Alltag
Die Verletzung steuerlicher Pflichten, erst recht die Steuerhinterziehung, gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Der Vorstand muß sich eigenmächtiges Handeln eines Vereins- oder gar Vorstandsmitglieds zurechnen lassen, wenn die Überwachungspflichten grob vernachlässigt werden (BFH 27.09.2001 – V R 17/99, BStBl. II 2002, 169). Nach § 63 Abs. 3 AO hat die Körperschaft den Nachweis, daß eine tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen von § 63 Abs. 1 AO entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben zu führen. Für die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten von steuerbefreiten Körperschaften gelten im Übrigen die allgemeinen Grundsätze (§§ 140 ff. AO). Daneben kann der Umfang eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs dazu führen, daß eine nach kaufmännischen Gesichtspunkten erstellte Buchführung einzurichten ist (§§ 238 ff. HGB, 140 AO; Alvermann in Wagner, Verein und Verband, Rn. 703 f.).
Bei der Einnahmen-/Überschußrechnung einer steuerbefreiten Körperschaft sollten die einzelnen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Bereiche getrennt voneinander dargestellt werden, d.h. nach ideellem Bereich, Vermögensverwaltung, wirtschaftlichen Geschäfts- und Zweckbetrieben.
Wirtschaftliche Tätigkeiten zur Erhöhung der Einkünfte mit dem Ziel, den gemeinnützigen Satzungszweck durch Zuwendungen von Mitteln zu fördern, sind nicht schädlich (BFH 04.04.2007 – I R 76/05, BStBl. II 2007, 631). Maßgebend ist nach dem BFH vielmehr, „ob das Vermögen der gemeinnützigen Körperschaft zweckgerichtet für die ideellen Zwecke eingesetzt wird und die Einnahmen aus der nicht begünstigten Tätigkeit für die begünstigte Tätigkeit verwendet werden.
Die Anerkennung als gemeinnützig ist nach der bestätigten Kita-Rechtsprechung des BGH ein Indiz dafür, daß der Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und daher in das Vereinsregister eingetragen werden kann, § 21 BGB (s. BGH 16.05.2017 – II ZB 7/16, NJW 2017, 1943, BGHZ 215, 69).

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Unsere nächstes WEBINAR nach der Sommerpause
Mi., 11.09.2024 von 09:30 bis 11:00 Uhr
Thema: Vereins- und Verbandsrecht 2024
Schwerpunkte: News zu Vereinsvorstand, Mitgliederversammlung und Rechtsprechung
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7089947185310984543

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/594

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Praxis
Die wirtschaftliche Betätigung von Vereinen (für den satzungsgemäßen Zweck versteht sich) ist gelebter Alltag. Das Ausschüttungsverbot der erwirtschafteten Mittel an die Mitglieder ebenso.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <26.08.2024>

Vereinsrecht Wissen (33) Spendenhaftung – warum?

(33) Spendenhaftung – warum?
Um was geht’s?
Spenden sind für viele Vereine ein wichtiger Bestandteil im Finanzierungmix. Die Spender unterstützen gemeinnützige Zwecke, die steuerlich geltend gemacht werden können. Was bedeutet also Spendenhaftung? Der Begriff der Spendenhaftung ist in § 10b Abs. 4 EStG definiert. Entweder werden Zuwendungsbestätigungen falsch ausgestellt (Ausstellerhaftung) oder Spendengelder falsch verwendet (Veranlasserhaftung).
Der Staat gibt und nimmt
Durch fehlerhafte Zuwendungsbestätigungen und falsche Mittelverwendung entsteht dem Staat ein Steuerschaden, den dieser entsprechend ersetzt haben möchte. Die Haftungsquote beträgt dabei 30% des jeweiligen Spendenbetrags. Kommt die Spende von einem Unternehmen, kommen zusätzlich noch 15% für die entgangene Gewerbesteuer hinzu.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Spender seine Spende noch nicht geltend gemacht hat. Der Begünstigte kann die Zuwendungsbestätigung in diesem Fall widerrufen. Die Spende kann dann mangels Bestätigung steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Mangels Steuerschaden kann auch keine Haftung eintreten.
Wer haftet?
Beruht die Haftung auf einer falschen Zuwendungsbestätigung, haftet der ausstellende Verein selbst, wenn die fehlerhafte Ausstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Bei der Veranlasserhaftung haftet primär ebenfalls der Verein. Ist es dem Finanzamt jedoch nicht möglich, sich den Steuerschaden vom Verein ersetzen zu lassen, kommt alternativ der Vereinsvorstand als Schuldner in Betracht – aber nur, wenn der Vorstand bei der fehlerhaften Mittelverwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
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Mi., 11.09.2024 von 09:30 bis 11:00 Uhr
Thema: Vereins- und Verbandsrecht 2024
Schwerpunkte: News zu Vereinsvorstand, Mitgliederversammlung und Rechtsprechung
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7089947185310984543

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Praxis
Spenden sind freiwillig. Es gibt keine Zwangsspenden, auch und schon gar nicht von unseren ehrenamtlich arbeitenden Mitgliedern. Diese bringen ohnehin schon Geld mit, um für den Verein tätig sein zu dürfen. Also sollte die Gegenleistung auch eine Art der Anerkennung sein, die ebensowenig in Geld bestehen muß.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (32) Alle weg – und nun?

(32) Alle weg – und nun?
Rücktritt eines Vorstandsmitglieds
Es kommt vor, daß ein Vorstandsmitglied (aus welchen Gründen auch immer) zurücktritt, also sein Wahlamt niederlegt. Diese Erklärung ist empfangsbedürftig und muß hinreichend bestimmt sein. Ist ein Vorstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen, ist für den „Rücktritt“ allerdings Schriftform erforderlich. Damit erlischt das Amt, nicht aber die Mitgliedschaft (es sei denn, dies ist in der Satzung miteinander gekoppelt).
Fortwirkende Pflichten
Sind damit alle Rechtsbeziehungen zum Verein erledigt? Die Antwort ist klar: Selbstverständlich muß berichtet und Rechenschaft abgelegt werden bis zum letzten Tag der Amtsdauer, außerdem müssen alle im Vereinseigentum stehenden Gegenstände herausgegeben werden.
Spannend sind die rechtlichen Fragen rund um Emails, die während der Amtsdauer geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werke und die Fragen rund um das Vereinsvermögen.
Pflichten des (zurückgetretenen) Vorstands
Manchmal treten mehrere oder gar alle Vorstandsmitglieder zurück, z.B. wenn sie mit dem Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung nicht einverstanden sind. Dann ist die Sicherung der Handlungsfähigkeit des Vereins oberste Priorität.
Pflichten des (einfachen) Mitglieds
Die Mitglieder haben dafür zu sorgen, daß es einen Vorstand gibt. Was wenig bekannt ist: Tun sie das nicht, haften sie ggf. gegenüber dem Fiskus für die Steuerschulden des Vereins. Und wer will das schon.
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Mi., 11.09.2024 von 09:30 bis 11:00 Uhr
Thema: Vereins- und Verbandsrecht 2024
Schwerpunkte: News zu Vereinsvorstand, Mitgliederversammlung und Rechtsprechung
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7089947185310984543

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/594

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Praxis
Noch einmal: Alle Wesensarten der Menschen sind in Vereinen versammelt, ebenso in deren Vorständen. Die einen bevorzugen eine Mitgliederversammlung, die quasi alles regelt und vorgibt, vor allem Weisungen an den Vorstand. Für manche undenkbar, sie bevorzugen eine starke Stellung des Vorstands, am besten mit Vetorechten und auf Lebenszeit. Im Vereinsrecht ist jede Variante frei gestaltbar!
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (31) Wer ist stärker?

(31) Wer ist stärker?
Vorstand oder Mitgliederversammlung – wer hat mehr zu sagen? Fragen dieser sog. Kompetenzordnung im Verein sind (in Grenzen) frei definierbar:
In der vereinsrechtlichen Kompetenzordnung kommen der Mitgliederversammlung die Grundlagengeschäfte zu, z.B. Satzungsänderung (§ 33 Abs. 1 BGB), Auflösung (§ 41 BGB), Bestellung und Abberufung des Vorstands
des (§ 27 BGB); der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig (§ 27 BGB). Die Zuständigkeitsbereiche reichen von einer Alleinzuständigkeit der Mitgliederversammlung (eben für Grundlagengeschäfte, was die Zuständigkeit des Vorstandes auf die Vorbereitung solcher Beschlüsse reduziert), bis zu einer konkurrierenden Zuständigkeit (der Vorstand ist zuständig, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zusteht).
Die sog. Holzmüller-Entscheidung des BGH (BGH 25.02.1982 – II ZR 174/80, BGHZ 83, 122 (Holzmüller) und BGH 10.12.2007 – II ZR 239/05, BGHZ 175, 12 (Kolpingwerk); zul. BGH 13.04.2016 – XII ZR 146/14, NZG 2016, 1107 ff.) ist auf die aufgezeigte Kompetenzordnung nicht ganz bzw. nur mit gewissen Abstrichen zu übertragen.
Die Kompetenzen des Vorstandes werden z.B. folgendermaßen formuliert: „Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.“ (analog § 12 Abs. 1 und 2, § 29 DLRG-Satzung; siehe zur Leitungspflicht u.a. MüKo/Leuschner, § 27 Rn. 42; Leuschner, S. 219 ff. Spezialliteratur: Schödel, Die Zuständigkeitsverordnung im unverbundenen Verein und im Verein als Gruppenspitze, Berlin 2017; hierzu Klotz, ZStV 2019, 158 – zum Ganzen Wagner, Verein und Verband, Rn. 14).
Diese Beispiel findet sich auf der Waage fast gar in der Mitte…

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Schwerpunkte: News zu Vereinsvorstand, Mitgliederversammlung und Rechtsprechung
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Praxis
Noch einmal: Alle Wesensarten der Menschen sind in Vereinen versammelt, ebenso in deren Vorständen. Die einen bevorzugen eine Mitgliederversammlung, die quasi alles regelt und vorgibt, vor allem Anweisungen an den Vorstand. Für manche undenkbar, sie bevorzugen eine starke Stellung des Vorstands, am besten mit Vetorechten und auf Lebenszeit. Im Vereinsrecht alles frei gestaltbar!
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Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (30) Rücktritt vom Rücktritt?

(30) Rücktritt vom Rücktritt?
Ein Austritt aus dem Verein kommt mangels fehlenden Adressaten nicht in Betracht. Es kann nicht möglich sein, dass der Vorstand ohne eine Rücktrittserklärung wirksam austreten kann. Dem Vorstand wäre somit die Möglichkeit gegeben sich jeder Verantwortung zu entziehen, so das AG Wuppertal in seiner Entscheidung vom 14.02.2022 – VR 11034 (Austritt).
Der Austritt wie auch die Beendigung des Vorstandsamts (die natürlich nichts miteinander zu tun haben) müssen erklärt werden – gegenüber dem richtigen Adressaten wie auch mit einer gewissen Eindeutigkeit. Ist ein Verstandsmitglied im Vereinsregister eingetragen, ist für den „Rücktritt“ Schriftform erforderlich, bei allen anderen nicht (OLG Frankfurt 19.03.2015 – 20 W 327/14, NZG 2016, 155). Eine Amtsniederlegung kann jederzeit, aber nicht „zur Unzeit“ erfolgen, sofern er nicht einen wichtigen Grund darlegt. Einerseits könnte dies rechtsmißbräuchlich erfolgen, andererseits ggf. Schadenersatzpflichten nach sich ziehen. Er muß dem Verein angemessene Zeit lassen, für das frei werdende Vorstandsamt anderweitig Ersatz zu finden (Wagner, Verein und Verband, Rn. 292).
Da es sich um eine einseitige Erklärung handelt, muß sie bestimmt genug sein. Allgemeine Unmutsäußerungen und dramatische „Abgänge“ aus Versammlungen reichen nicht aus. Es muß klar erkennbar sein, daß es sich bei der Kündigung um eine dauerhafte Amtsniederlegung mit den damit verbundenen Konsequenzen handeln soll. Schließlich ist abschließend dem Vorstand zu berichten, Vereinseigentum zurückzugeben u.v.m.
Diese einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ist grundsätzlich sofort wirksam kann nicht ohne Zustimmung des Vereins zurückgenommen werden. Beim „Rücktritt vom Rücktritt“ hat sich also mancher Choleriker verrechnet.
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Praxis
Alles Wesensarten der Menschen sind in Vereinen versammelt, ebenso in deren Vorständen. Die Choleriker in Vorstandsämtern haben es sicher nicht leicht (die anderen mit den Cholerikern auch nicht). Hier hilft die sog. Resilienz, eben manches auszuhalten…
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Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (29) Tagesordnung und Versammlungsleitung

Vereinsrecht Wissen – Praxisprobleme und Kurzinformationen
Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Konstanz/Zürich/Vaduz
www.wagner-vereinsrecht.com
(29) Tagesordnung und Versammlungsleitung
Mit der Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung soll den Mitgliedern Gelegenheit gegeben werden, sich ein Urteil darüber zu bilden, worum es geht. Sie sollen sich ein Urteil darüber bilden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen und sie sollen sich vorbereiten können. Überraschungen sollen ausgeschlossen werden. So müssen beabsichtigte Satzungsänderungen den Mitgliedern rechtzeitig vor Versammlungsbeginn mitzuteilen, damit diese sich darauf vorbereiten können. Dies auch dann, wenn die Satzung eine von § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichende Regelung trifft; diese Bestimmung ist daher für Satzungsänderungen nur eingeschränkt dispositiv (Wagner, Verein und Verband mit Verweis auf BGH 17.11.1986 – II ZR 304/85, BGHZ 99, 119, NJW 1987, 1811; Stöber/Otto, Rn. 699).
Entscheidend ist die Vollständigkeit der angegebenen Beschlußgegenstände, nicht aber deren Reihenfolge, die der Feststellung der Tagesordnung zu Beginn der Versammlung vorbehalten bleibt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Versammlungsleiter die Entscheidung über den Antrag eines Mitglieds, die Reihenfolge der Tagesordnung zu ändern, der Mitgliederversammlung überläßt.
Grundsätze der Versammlungsleitung
Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung seiner Leitungs- und Ordnungsbefugnisse ein weites, durch die Bestimmungen des AktG und der Satzung eingegrenztes Ermessen. Die Ordnungsmaßnahmen haben sich jedoch am Gebot der Sachlichkeit zu orientieren sowie das Gleichbehandlungsgebot und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren (KG Berlin 26.01.2024 – 14 U 122/22, NZG 2024, 777).
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Praxis
Das Kammergericht Berlin ist das Oberlandesgericht für das Bundesland Berlin. Es ist für seine wenig vereinsfreundliche Haltung bekannt und mußte bereits mehrfach durch den BGH und sogar das BVerfG gebremst werden. So verteilt auch die Justiz intern Watschn, wenn es nötig ist.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (28) Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024

(28) Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024
Vorgesehene Änderung im Gemeinnützigkeitsrecht: § 58 Nummer 11 (neu):
(Aus dem Gesetzesentwurf) Mit der gesetzlichen Regelung wird klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. (…) Vereinzelte Äußerungen zu tagespolitischen Themen außerhalb des Satzungszweckes verstoßen zwar grundsätzlich gegen das Ausschließlichkeitsgebot, § 56 AO, wonach eine steuerbegünstigte Körperschaft nur ihre satzungsmäßigen Zwecke verfolgen darf. Allerdings rechtfertigen geringfügige Verstöße unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und dem ihm innewohnenden Bagatellvorbehalt nicht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
„Gelegentlich“ bedeutet jedoch nicht, sich bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu politischen Themen zu äußern. Die Äußerungen müssen aufgrund eines besonderen Anlasses erfolgen und der steuerbegünstigten Zweckverfolgung untergeordnet sein. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen. Unter diesen Voraussetzungen kann es auch noch unschädlich sein, wenn es aufgrund eines besonderen Anlasses zu wiederholten Äußerungen über einen Zeitraum von mehreren Wochen kommt. Aus § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 AO folgt, dass das Betreiben oder Unterstützen von Parteipolitik immer gemeinnützigkeitsschädlich ist, auch wenn es nur gelegentlich erfolgt. Die Regelung findet beispielsweise Anwendung auf den Aufruf eines Sportvereins gegen „Rassismus“ anlässlich von aktuellen Vorkommnissen z.B. bei einem Fußballspiel. Sie findet auch beispielsweise Anwendung, wenn Karnevals- oder Sportvereine sich vereinzelt für Frieden oder gegen Rassismus engagieren und zu Friedens- oder Antirassismus-Demonstrationen aufrufen.
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Thema: „Vereinsfinanzen 1“
Schwerpunkte: Jahresabschluss, Haushaltsplan, Prüfung
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 17.07.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/1103271298215499863
Thema: „Vereinsfinanzen 2“
Schwerpunkte: Gemeinnützigkeit (Normalfälle, Grenzfälle)
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 24.07.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/3089746861490500444

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/594


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Praxis
Der Gesetzgeber hat eine verklemmte Haltung zu Vereinen, die sich mehr oder weniger oft und kritisch zu politischen Themen äussern. Und das nicht erst seit der Attac-Rechtsprechung; eine Lösung ist im JStG 2024 II wohl kaum in Sicht.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <15.07.2024>

Vereinsrecht Wissen (27) Kirchen – besondere Vereine?

(27) Kirchen – besondere Vereine?
Kirchen sind in Deutschland in der Regel keine Vereine im Sinne der §§ 21 ff. BGB, sondern Körperschaften des öffentlichen Rechts. Das ist etwas anderes. Etwas anders zu sein ist für die Kirchen Fluch und Segen. Das verfassungsrechtliche Religionsprivileg gewährt den Religionsgemeinschaften die Möglichkeit einer rechtlichen Existenz und damit die Teilhabe am allgemeinen Rechtsverkehr, jedoch keine Befreiung von den allgemeinen Prinzipien des BGB (Schwarz van Berk in MüHb. GesR, § 3 Rn. 25 f. (zu Scientology). Lange Zeit hielt sich der Irrglaube, kirchliche Vereine bräuchten keine Mitgliederversammlungen (Details hierzu s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 7 m.w.N.).
Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften haben meist ein etwas gespanntes Verhältnis zu ihren Mitgliedern: Gerade im Arbeitsrecht zeigt sich das grundlegende Selbstverständnis: Es sei etwas anderes, ob jemand anderen Glaubens sei, oder sich durch einen Austritt ganz bewußt gegen die Kirche stelle. Bis heute betrachten gläubige Katholiken Ausgetretene "als Abtrünnige und dem Kirchenbann verfallen", trug die Kirche vor einem Landesarbeitsgericht vor. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte einst dargelegt, daß der Kirchenaustritt nach kirchlichem Recht zu den schwersten Vergehen gegen den Glauben und die Einheit der Kirche gehöre (BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83).
Dieses Selbstverständnis fällt der Kirche angesichts der massenhaften Austritte irgendwann auf die Füsse.
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Thema: „Vereinsfinanzen 1“
Schwerpunkte: Jahresabschluss, Haushaltsplan, Prüfung
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Datum: Mittwoch, den 17.07.2024
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Thema: „Vereinsfinanzen 2“
Schwerpunkte: Gemeinnützigkeit (Normalfälle, Grenzfälle)
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Datum: Mittwoch, den 24.07.2024
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Praxis
Gesellschaften und Gemeinschaften sind soziale Verbindungen, die die Menschen wegen ihres Angebots suchen. Wenn dieses Angebot fehlt oder nicht mehr in der Zeit liegt, dann wechseln die Menschen zu einer anderen Gemeinschaft. So weit, so normal. Die Kunst ist, die Menschen „bei der Stange zu halten“.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (26) Präzise Rechtsprechung

(26) Präzise Rechtsprechung
Manchmal sind Urteile schwammig, manchmal erfreulich präzise. Ein positives Beispiel aus dem Urteil des OLG Naumburg vom 26.10.2023 – 4 U 11/23, NZG 2024, 799:

1. Die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen ist im Wege der Feststellungsklage gem. § 256 ZPO geltend zu machen.
2. Eine ordnungsgemäße Ladung zur Mitgliederversammlung erfordert, daß der Gegenstand der Beschlußfassung in der Einladung zur Mitgliederversammlung entsprechend genau bestimmt ist, daß den M9itgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, möglich ist. Eine Heilung ist möglich, wenn dem nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglied der Gegenstand der Beschlußfassung auch ohne Ladung rechtzeitig bekannt wurde. Ferner führt ein Verfahrensfehler nur dann zur Ungültigkeit des Beschlusses, wenn er für das Abstimmungsergebnis für die Ausübung der Mitwirkungsrechte relevant wurde. Dabei ist auf ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied abzustellen.
3. Ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist nach einhelliger Auffassung gegeben, wenn dem Verein eine Fortsetzung des Organverhältnisses mit dem Vorstandsmitglied bis zum Ende seiner Amtszeit nicht zugemutet werden kann.
So kann Rechtsprechung auch sein.
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Thema: „Vereinsfinanzen 1“
Schwerpunkte: Jahresabschluss, Haushaltsplan, Prüfung
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Datum: Mittwoch, den 17.07.2024
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Thema: „Vereinsfinanzen 2“
Schwerpunkte: Gemeinnützigkeit (Normalfälle, Grenzfälle)
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 24.07.2024
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Praxis
Die Rechtsprechung spielt im Vereins- und Verbandsrecht eine herausragende Rolle. Dort werden lebensnahe Sachverhalte juristisch aufbereitet, meist gut verständlich und praxisnah gelöst. Leider nicht immer.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (25) Versammlungsraum zu klein?

(25) Versammlungsraum zu klein?

Wird die Mitgliederversammlung in einem Raum abgehalten, der nicht für alle Mitglieder Platz bietet, führt das noch nicht zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Es kommt einzig darauf an, ob der Platz für die tatsächlich erschienenen Mitglieder ausgereicht hat. Das hat das KG Berlin (12.02.2021, Az. 22 W 1047/20), klargestellt.
Ein Verein darf mit Rücksicht auf die bisherigen Erfahrungen einen angemessen großen Versammlungsraum wählen. Er muß nicht davon ausgehen, daß alle Mitglieder erscheinen, so das KG Berlin insgesamt etwas weltfremd, aber hinsichtlich des Versammlungsraums durchaus zu Recht.
Nichtig, weil dann ein Ladungsmangel vorliegt, sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erst dann, wenn erschienene Mitglieder tatsächlich abgewiesen werden müssen. Das war auch in Hinsicht auf den größeren Raumbedarf zur Einhaltung der Hygienevorgaben unter Corona-Bedingungen von Bedeutung. Sie können Ihre Mitglieder zwar um Voranmeldung bitten, um den Raumbedarf besser planen zu können. Abweisen dürfen sie Mitglieder, die unangemeldet erscheinen, aber nicht. Es sei denn, Ihre Satzung liefert dafür eine Grundlage.
Der Versammlungsraum ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung, s. z.B. OLG Hamm 12.02.2021, Az. 22 W 1047/20 (Temperatur), s. hierzu Wagner, Verein und Verband, Rn. 329.
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Vereins- und Verbandsrecht 2024 „Halbzeit“
Was tut sich in Gesetzgebung, Rechtsprechung und der Praxis? Am Jahresende wie auch zur Mittsommerwende schauen wir zurück und ein Stück voraus.
Datum: Mi., 26.06.2024, 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5982912698070814040


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Praxis
Vorausschauen ist gut, zurückschauen auch. Manchmal testen wir die KI – bisher mit überschaubaren Ergebnissen. Die erste KI-basierte Präsentation war zwar bunt, inhaltlich aber immer noch eine drei plus. Nicht falsch, aber wenig inspirierend. Einstweilen präsentieren wir Ihnen noch Originale.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (24) Gemeinnützigkeit im Praxistest

(24) Gemeinnützigkeit im Praxistest
Bemerkenswert ausgewogen und interessant sind immer wieder die Anmerkungen und Kurzgutachten des sog. Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. In einer Ausarbeitung zum Thema „Gemeinnützigkeit am Beispiel von Tierrechtsorganisationen“ (Az.: WD 4-3000-079/19) heißt es u.a.:
„Bedenkenswert ist jedoch nicht nur der steuerrechtliche Aspekt. In einer Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 13.02.2019 erläuterte Richter Dr. Ulf Buermeyer, daß es grundsätzlich Aufgabe zivilgesellschaftlicher Orga-nisationen sei, am politischen und gesellschaftlichen Diskurs teilzunehmen, wozu auch die ge-sellschaftliche Aushandlung jenes Verhaltens gehöre, das kraft Entscheidung des Gesetzgebers strafbar sein solle. Dabei würden strafrechtliche Normen (außerhalb des nicht verhandelbaren Kernbereichs) und ihre Anwendung durch die Gerichte mitunter durch bewußte Grenzüber-schreitungen in Frage gestellt. Typischerweise endeten die meisten diesbezüglichen Verfahren jedoch mit Freisprüchen oder Einstellungen.
Gleichzeitig wurden in der Vergangenheit durch diese Grenzüberschreitungen wichtige gesellschaftliche Debatten angestoßen, in deren Folge mitunter auch rechtliche Änderungen beschlossen wurden. (…) Anlaß der Anhörung waren der Antrag der FDP-Fraktion „Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus“ sowie der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen „Gemeinnützigkeit braucht Rechtssicherheit statt politischer Willkür.“
Derlei Ausarbeitungen tragen zum gegenseitigen Austausch von Theorie und Praxis wesentlich bei.
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Thema: „Oben und unten“ – Kooperation im Gesamtverein
Datum: Mi., 19.06.2024, 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/3358877620206042970

Thema: Vereins- und Verbandsrecht 2024 „Halbzeit“
Datum: Mi., 26.06.2024, 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5982912698070814040

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/590



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Praxis
In dem zitierten Werk des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages werden auch Verfahren gegen Tierschützer angesprochen, die immer wieder zu Straftaten aufrufen. Ein Vereinsvorstand ist gut beraten, sich vorher zu informieren, wie weit er mit seiner „Politik“ gehen will und vor allem darf.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (23) Haftung für Organisationsmängel

(23) Haftung für Organisationsmängel
Neben der Haftung für Handeln und Unterlassen trifft den Verein als juristische Person eine besondere Organisationspflicht. Das heißt, der Verein muß dafür Sorge tragen, daß die Durchführung und Aufsicht über wichtige Aufgaben und Aufgabengebiete sowie die Aufsicht über unterstellte Personen einem Vorstandsmitglied oder einem besonderen Vertreter obliegen (Wagner, Verein und Verband, Rn. 393; Reichert/Achenbach, Kap. 2 Rn. 3497, 3499; Stöber/Otto, Rn. 604; Burhoff, Rn. 662.). Andernfalls nimmt die Rechtsprechung einen Organisationsmangel an, für den der Verein haftet.
Streitig ist, ob es für die Haftung des Vereins bereits ausreicht, wenn ein Organisationsmangel vorliegt oder ob nicht vielmehr auch zu fragen ist, ob das Schadensereignis hätte verhindert werden können, wenn ein Vorstandsmitglied bzw. besonderer Vertreter die Aufgabe übernommen hätte. Ist der Verein seiner Organisationspflicht nachgekommen, so haftet er für die Handlungen seiner sonstigen Angestellten nur nach den allgemeinen Vorschriften, §§ 278, 831 BGB (Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 291a). Nicht von der regulären Organisationspflicht umfaßt sind vereinsinterne Organisationsmängel. Diese bestehen nur dem Verein gegenüber und begründen keine Haftung gegenüber Dritten. Auch Vereinsmitglieder haben keine Ansprüche gegen den Verein (Reichert/Achenbach, Kap. 2 Rn. 3502).
Haftung – ein (manchmal populistisch aufgeblähtes) Angstthema. Allerdings kann man gut durchs Vereinsleben kommen, wenn man die haftungsvermeidenden Grundsätze der sog. good governance beachtet. Dazu ein anderes Mal.
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Thema: Vorstandsarbeit im Verein: Rechtliche Grundlagen
Datum: Mi., 12.06. 18:00 bis 19:30 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4136799686410392919
Thema: „Oben und unten“ – Kooperation im Gesamtverein
Datum: Mi., 19.06. 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/3358877620206042970

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Praxis
Noch einmal: Die Anzahl der Vereine wächst langsam aber stetig: Der Bericht „Geschäftsentwicklung der Amtsgerichte“ liegt nun (endlich) per 31.12.2022 vor und weist zu diesem Datum 618.515 eingetragene Vereine aus (2021: 615.515; 2020: 613.594).
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (22) Eine Meldung und seine Geschichte

(22) Eine Meldung und seine Geschichte
„Schriftliche Beschlussfassung soll vereinfacht werden“, so der IWW VereinsBrief, Ausgabe 04/2024, Seite 2:
„Mit dem neuen Bürokratieentlastungsgesetz soll die schriftliche Beschlussfassung im Verein vereinfacht werden. Dazu soll § 32 Abs. 3 BGB geändert werden. § 32 Abs. 3 BGB regelt bisher, dass ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären. Schriftlich bedeutet die Schriftform nach § 126 bzw. § 126a BGB ‒ mit eigenhändiger Unterschrift oder qualifizierter elektronischer Signatur. Diese Schriftform soll durch die Textform ersetzt werden. Damit ist ein solcher Beschluss z.B. auch per E-Mail möglich. Am erforderlichen Quorum ändert sich aber nichts. Der Beschluss muss also einstimmig erfolgen, und es müssen alle Mitglieder zustimmen (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, Referentenentwurf vom 11.01.2024; Abruf-Nr. 239192).
PRAXISTIPP | Die gleiche Vereinfachung sieht der Gesetzentwurf für die Änderung des Satzungszwecks vor. Bisher konnten Mitglieder, die bei der entsprechenden Mitgliederversammlung nicht anwesend waren, ihre Zustimmung schriftlich geben. Auch hier ist künftig die einfache Textform möglich.“
Lassen wir es uns auf der Zunge zergehen: „…wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung (…) schriftlich erklären…“. Wie groß darf ein Verein sein, damit alle Mitglieder…? Mehr als drei? Zehn? Vereinsgrößen in drei- oder vierstelliger Höhe können nicht gemeint sein, oder?
Es kommt aber bei genauerem Hinsehen noch besser: Diese, an sich bereits unsinnige Schriftform soll nun durch die Textform ersetzt werden. Lieber Gesetzgeber: Nicht die Schriftform ist das Problem, sondern der Regelungsinhalt „Einstimmigkeitserfordernis“ und das aller Mitglieder! Außer Hohn und Spott ist dies keine Nachricht wert.
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Thema: Vorstandsarbeit im Verein: Rechtliche Grundlagen
Datum: Mi., 12.06. 18:00 bis 19:30 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4136799686410392919
Thema: „Oben und unten“ – Kooperation im Gesamtverein
Datum: Mi., 19.06. 09:30 bis 11:00 Uhr
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Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Vereinsrecht ist so vielfältig wie die Vereinslandschaft. Insbesondere wächst die Anzahl der Vereine langsam aber stetig: Der Bericht „Geschäftsentwicklung der Amtsgerichte“ liegt nun (endlich) per 31.12.2022 vor und weist zu diesem Datum 618.515 eingetragene Vereine aus (2021: 615.515; 2020: 613.594).
Die Anzahl der nichteingetragenen Vereine muß immer noch geschätzt werden.
Auch bei mieser Gesetzgebung: Bleiben Sie fröhlich,
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (21) Der FC Bundestag e.V. und die AfD

(21) Der FC Bundestag e.V. und die AfD
Prof. Dr. Lars Leuschner (29.04.2024, aus: www.vereinsrechtstag.de/aktuelles)
Der FC Bundestag e.V., in dem ehemalige und aktuelle Mitglieder des Deutschen Bundestages Fußball spielen, hat einen Beschluss gefasst, wonach er keine Mitglieder der AfD mehr in seinen Reihen dulden möchte. Der Beschluss wurde laut Medienberichten mit 29 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen und 11 Nein-Stimmen gefasst. Der Vorstand sei beauftragt worden, die zur Umsetzung des Beschlusses erforderlichen „Gespräche und Maßnahmen einzuleiten.“ Die AfD will hiergegen juristisch vorgehen. Was genau Inhalt des Beschlusses ist, welche Maßnahmen zur Umsetzung geplant sind und wer Klage erheben will (vermutlich die AfD-Mitglieder, die derzeit Mitglieder des FC Bundestag e.V. sind), ist nicht bekannt. In jedem Fall dürfte der Beschluss wohl so zu verstehen sein, dass künftig keine AfD-Mitglieder mehr aufgenommen werden sollen. Denkbar ist aber auch, dass die vorhandenen Mitglieder des FC Bundestag e.V. mit AfD-Parteibuch ausgeschlossen werden sollen.
Aus der vereinsrechtlichen Perspektive werfen die Vorgänge einige interessante Fragen auf. Welches Gericht auch immer über den Fall entscheiden muss, ist hierfür sicherlich nicht zu beneiden. Im Einzelnen (wird ausgeführt).

PS Der 10. Vereinsrechtstag findet am 28.03.2025 statt.
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Praxistipp
Vereinsrecht ist so vielfältig wie die Vereinslandschaft. Insbesondere wächst die Anzahl der Vereine langsam aber stetig: Der Bericht „Geschäftsentwicklung der Amtsgerichte“ liegt nun per 31.12.2022 vor und weist zu diesem Datum 618.515 eingetragene Vereine aus (20121: 615.515; 2020: 613.594).
Die Anzahl der nichteingetragenen Vereine muß immer noch geschätzt werden.
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Vereinsrecht Wissen (20) Öffentlichkeit

(20) Öffentlichkeit
Die Geschäftsordnung mancher Verbände sieht vor, daß bestimmte Versammlungen öffentlich sind, also ihre Tagung Gästen (sprich der Öffentlichkeit) öffnen. Grundsätzlich steht eine Versammlung eines Vereins primär den Vereinsmitgliedern offen. Diese können Gäste zulassen oder dies generell in ihrer Geschäftsordnung oder gar in der Satzung festschreiben.
Hat nun die Öffentlichkeit das Recht, so eingeladen zu werden wie die Mitglieder) Wir erinnern uns: Kein Mitglied darf überrumpelt werden – das Mitglied muß sich eine Meinung darüber bilden können, ob es an der Versammlung teilnehmen will und muß sich auch darauf vorbereiten können.
Das kann aber nicht für die Öffentlichkeit gelten: Der Verein gewährt damit Gästen, sprich Nichtmitglieder, das Recht an der Versammlung teilzunehmen. Diese Gäste haben dann nicht etwa ein Rederecht oder das Recht, selbst Anträge zu stellen. Genau genommen darf auch kein Bürgermeister die Entlastung vorschlagen…
Ein eingeschränkteres Teilnahmerecht besteht bspw. als sog. „Verbandsöffentlichkeit“. Das bedeutet ein Teilnahmerecht für andere Gliederungen, d.h. das Recht (von Mitgliedern) der DLRG-Gruppe B an der Versammlung der DLRG-Gruppe A teilzunehmen. Weitergehende Rechte kann die Versammlungsleitung des veranstaltenden Vereins einräumen, sie muß es aber nicht.
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Am 15.05.2024 haben wir die Satzungsänderungen des Frühjahrs zusammengefaßt: Was hat sich durchgesetzt, was hat sich geändert, was ist noch übrig geblieben.

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Thema: Vorstandsarbeit im Verein: Rechtliche Grundlagen
Datum: Mi., 12.06. 18:00 bis 19:30 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4136799686410392919
Thema: „Oben und unten“ – Kooperation im Gesamtverein
Datum: Mi., 19.06. 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/3358877620206042970

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Besserwisser haben immer noch Konjunktur. Sie leiden unter ständigem Verfolgtsein, da sich scheinbar die bessere Idee doch nicht immer durchsetzen kann und ständig von Ignoranten abgebügelt wird. Oder ist die bessere Idee doch nicht immer besser gewesen?
Bleiben Sie fröhlich und ignorieren Sie die Klugscheisser,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart

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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-verein

Vereinsrecht Wissen (19) Wie soll ich wissen, was ich wollen soll?

(19) Wie soll ich wissen, was ich wollen soll?
Immer wenn das Thema Satzungsgestaltungen zur Sprache kommt, kommt die Sprache auf die Vereins- oder Satzungsautonomie. Das heißt, daß jeder Verein seine inneren Verhältnisse selbst gestalten kann. Was dann in der Satzung drinsteht geht den meisten Gesetzen vor (die Rechtsmäßigkeit natürlich vorausgesetzt). Beispiel: Das gesetzliche Leitbild sieht in § 26 BGB immer noch den Einpersonenvorstand vor. Möchte einen Verein einen Mehrpersonen-Vorstand installieren, um so seine Aufgaben auf mehrere Schultern zu verteilen, so kann er das tun und so (über § 40 BGB) seine Satzungsautonomie wahrnehmen. Wie gestaltet man einen Mehrpersonen-Vorstand aber idealerweise? Drei Vorstandsmitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter und Schatzmeister) oder gar vier (ergänzt etwa durch einen Beisitzer? Oder gar noch mehr Personen, Schriftführer, Festwart oder noch mehr? Gibt es Höchstzahlen? Was ist die ideale Größe?
Gestaltungsautonomie will überlegt sein: Jede Gestaltung, die an sich möglich ist hat Vor- und Nachteile. Zu klein heißt, daß zu viel Arbeit an zu wenigen Personen hängenbleibt. Zu groß bedeutet oft, daß „Vereine im Verein“ entstehen, unterschiedliche Interessengruppen an den Hebeln sitzen und beginnen, sich zu bekriegen. Von der Vertraulichkeit in großen Vorständen ganz zu schweigen.
Vereinsautonomie erfordert also neben der Kreativität die Fähigkeit, die (möglichen) Konsequenzen zu durchdenken und eine Entscheidung zu treffen. Gegegbenenfalls muß auch der Mut vorhanden sein, eine getroffene Entscheidung zu revidieren oder umgekehrt: Beizubehalten. Die eine oder die andere Entscheidung muß man „aushalten“ und die Widerstände ebenfalls.
Für manche ist das nichts, für die andere die pure Selbstverwirklichung.
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Thema: Vorstandsarbeit im Verein: Rechtliche Grundlagen
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Praxistipp
Tja, kann man Kreativität lernen? Spontaneität? Vernetztes Denken? Wer einen Verein als „in sich rotierendes dreidimensionales Modell“ sieht, ist beim Thema „Vereinsautonomie“ genau richtig. Und Spaß machts auch.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (18) Genauigkeit

(18) Genauigkeit
Versammlung: Wo genau?
Genauigkeit ist keine Tugend des 21. Jahrhunderts. Alle wissen, wo das Vereinsheim steht, also wird zur Jahreshauptversammlung eingeladen ins „Vereinsheim“ mit Datum, Uhrzeit und Tagesordnung. Das muß genügen – tut es aber nicht.
Genaue Bezeichnung des Beschlußgegenstands
Auch in der Versammlung ist ein wenig Genauigkeit gefragt. Bezeichnung des Beschlußgegenstandes bedeutet nichts anderes, als die Tagesordnung so genau wie möglich zu definieren: § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB hält fest, daß es zur Gültigkeit eines Beschlußes erforderlich ist, „daß der Gegenstand der Berufung bezeichnet wird.“ Wie genau er bezeichnet werden muß, regelt das Gesetz jedoch nicht. Die Rechtsprechung flüchtet sich in Allgemeinfloskeln, wie etwa es richte sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls oder: Erforderlich, aber auch genügend sei eine Ankündigung, die diesem Zweck gerecht werde (OLG Schleswig 24.10.2001 – 2 W 144/01, NJW-RR 2002, 760; BGH 12.05.1975 – AnwZ (B) 2/75, BGHZ 64, 301).
Die Bezeichnung des Beschlußgegenstands soll jedenfalls so ausreichend sein, daß der Gegenstand der Beschlußfassung voll erkennbar ist, die Mitglieder sich also darauf einstellen und ihre Teilnahme danach ausrichten können (Stöber/Otto, Rn. 701 ff; MüKo/Leuschner, § 32 Rn. 18). Klar ist jedoch die Rechtsfolge: Ist der Gegenstand der Beschlußfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, daß den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefaßten Beschlüsse nichtig (BGH 02.07.2007 – II ZR 111/05, NJW 2008, 69) (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 320).

Unser nächstes Online-WEBINAR
Thema: Satzungsänderungen 2024_2025
Schwerpunkte: Bericht zur Landestagung, Satzungskommission Bund. Denkbar, nötig, erforderlich, zwingend?
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 15.05.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6016756764644042838
Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Das Beschlußmängelrecht findet in der Vereinspraxis allenfalls im Verborgenen statt. Ein Beschluß ist wirksam oder nichtig. Die Nichtigkeit kann jedoch erst festgestellt werden, wenn dies ein Kläger durch eine Feststellungsklage bei Gericht beantragt. Und dies kommt zum Glück selten vor.
Über den Rest sieht die Praxis hinweg…
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <08.05.2024>

Vereinsrecht (17) Abstimmungen

(17) Abstimmungen
Willensbildung im Verein
Abstimmungen sind Beschlußfassungen, sei es für einfache Beschlüsse oder Wahlen. Sie folgen gewissen Regeln der Willensbildung im Verein. In der Regel enthält die Satzung eine Bestimmung, wonach die Willensbildung dem Mehrheitsprinzip folgt. Oder es wird als Normalfall die einfache Mehrheit vorgeschrieben, für bestimmte qualifizierte Fälle eine erforderliche ¾-Mehrheit, bspw. für die Auflösung oder Satzungsänderungen. Zu beachten ist immer der Blick in § 40 BGB: Dort ist genau festgeschrieben, von welchen Bestimmungen des BGB abgewichen werden kann. Das BGB gibt also nur ein Leitbild vor, der Verein kann im Rahmen seiner Satzungs- und Vereinsautonomie davon abweichen.
Mehrheiten
Die relative Mehrheit besteht aus einem Überhang von Ja- gegenüber den Nein-Stimmen, wobei es nicht darauf ankommt, wie viele Stimmen abgegeben wurden. Nicht so bei der einfachen Mehrheit: Dort muß die Anzahl der Ja-Stimmen bei über 50% liegen, d.h. 50% plus eine Stimme. Weitere Mehrheiten können per Satzung definiert werden, also „qualifiziert“ festgelegt werden, z.B. auf 60 Prozent für wichtige Angelegenheiten, oder aber 2/3 oder ¾.
Bezugspunkt
Wichtig ist der Bezugspunkt, auf die man die Berechnung bezieht. In der Regel sind dies die abgegebenen gültigen Stimmen, möglich ist auch der Bezug auf die Anwesenden oder gar alle Mitglieder, wobei Letzteres unüblich ist oder gar zum Stillstand führen kann: Als Negativbeispiel ist nun eine neue Vorschrift des § 32 Abs. 3 BGB zu nennen, die sich auf die Einstimmigkeit aller Mitglieder bezieht. Unsinn in Gesetzesform.
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Unsere Online-WEBINARE

…fallen diese Woche zugunsten des Feiertags aus.
Am 15. und 22. Mai sind DLRG-Schwerpunktwebinare mit einem Mitglied des Präsidiums geplant. Weitere Details folgen demnächst.

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Nicht nur der Versammlungsleiter sollte wissen, wie die Beschlußfassung in Vereinsversammlungen funktioniert. Jedes interessierte Mitglied, das an Mitgliederversammlungen teilnimmt sollte etwas darüber wissen, so daß damit die schlimmsten Fehler vermieden werden können.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (16) Rügen, aber richtig

(16) Rügen, aber richtig
Im Versammlungsraum war es zu heiß. Die späteren Kläger maulten rum, platzierten aber keine Rüge. Sie verloren anschließend den Prozeß (OLG Hamm 31.03.2021 – 8 O 61/20, juris). Auszug aus dem Urteil:
„(…) Auf die Temperaturverhältnisse im Sitzungssaal können die Kläger die Nichtigkeit sämtlicher Beschlussfassungen und Wahlen nicht stützen, da die Geltendmachung dieses Verfahrensfehlers ihnen wegen Treuwidrigkeit verwehrt ist. Denn der Senat kann nicht feststellen, dass die Kläger in diesem Zusammenhang die ihnen obliegende Rügepflicht erfüllt haben.
Die Temperaturverhältnisse im Versammlungsraum waren Gegenstand von Erörterungen in der Mitgliederversammlung. Der Beklagte traf daher Maßnahmen, um für Abhilfe zu sorgen. Wenn die Kläger diese Maßnahmen für unzureichend hielten und der Meinung waren, die Beeinträchtigungen seien so gravierend, dass eine ordnungsgemäße Willensbildung nicht möglich und damit die Bestandskraft aller Beschlüsse gefährdet sei, wären sie gehalten gewesen, dies ausdrücklich zu beanstanden.
Die Erhebung einer ordnungsgemäßen Rüge haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht dargetan. Den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lässt sich eine unmissverständliche Rüge in diesem Sinn nicht entnehmen. Wenn die Kläger sich in Kenntnis der Umstände ohne weiteren Protest an den Abstimmungen beteiligten, ist es treuwidrig, dass sie nunmehr unter diesem Aspekt die Nichtigkeit der Wahlen und Beschlüsse geltend machen (Wagner in: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1954). (…)“
Es ist natürlich Sache der Versammlungsleitung, die Umstände der Versammlung wie Ort, Uhrzeit und Datum, aber auch Größe, Akustik und Temperatur des Sitzungssaals zu bestimmen. Es wäre ein Wunder, wenn nicht jemand etwas zu meckern hätte, was in der Regel unbeachtlich ist. Dennoch: Gewisse Umstände sind nicht hinnehmbar und müssen ordentlich gerügt werden.
Deshalb ist Versammlungsleitung eines der spannendsten Kapitel im Vereinsrecht und auch Gegenstand unserer Webinare.
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Unser Online-WEBINAR diese Woche:
Thema: Satzung und Satzungsgestaltung
Schwerpunkte: Notwendige aktuelle Satzungen
Datum: Mittwoch, den 24.04.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7563797112184500317
Am 15. und 22. Mai sind DLRG-Schwerpunktwebinare mit einem Mitglied des Präsidiums geplant. Weitere Details folgen demnächst.

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Man darf nicht vergessen, daß Vereine und Verbände aus Menschen bestehen, die unterschiedliche Interessen verfolgen und manchmal auch unterschiedliche Ziele. Dies alles „unter einen Hut“ zu bringen ist die eigentliche Aufgabe des Vorstandes.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <22.04.2024>

Vereinsrecht Wissen (15) Zuwendungsempfängerregister

(15) Zuwendungsempfängerregister
Durch das JStG 2020 wurden die § 60b AO und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 47 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) neu aufgenommen, welche Festlegungen über die Führung eines (elektronischen) Zuwendungsempfängerregisters enthalten. Die Vorschriften sind mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft getreten.
Als registerführende Stelle ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bestimmt. In das Zuwendungsempfängerregister werden solche Einrichtungen aufgenommen, die berechtigt sind, Zuwendungen (= Spenden und Mitgliedsbeiträge) in Empfang zu nehmen und den Zuwendungsgebern (regelmäßig durch die Ausstellung entsprechender Zuwendungsbestätigungen) einen Zuwendungsabzug nach § 10b bzw. 34g des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG zu vermitteln. Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Körperschaften (z.B. gemeinnützige Vereine und Stiftungen), aber auch Parteien und freie Wählervereinigungen im Sinne des § 34g EStG werden auf Grundlage eines automatisierten Datenaustausches mit der Finanzverwaltung in das Register aufgenommen. Demgegenüber erfolgt die Aufnahme übriger Zuwendungsempfänger (z.B. juristischer Personen des öffentlichen Rechts) antragsgebunden.
Sowohl den Finanzbehörden der Länder, aber auch Dritten ist es gestattet, im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft über die Legitimation einzelner Körperschaften zum Erhalt steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen zu erhalten. Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) steht einer Offenbarung dieser Informationen durch das BZSt nicht entgegen.
Der seit dem 31.01.2024 online abrufbare Datenbestand entspricht der Initialdatenlieferung durch die Finanzverwaltung und ist noch unvollständig. Zukünftig ist ein tagesaktueller Datenaustausch vorgesehen. Das aktuelle Fehlen einer Organisation läßt mithin keinen zwingenden Rückschluß auf den Status als berechtigter Zuwendungsempfänger zu. Eine steuerrechtliche Publizitätsfunktion übernimmt das Register nicht.
Der Gesetzgeber verwechselt derzeit die Umstellung von Papier auf Elektronik mit Entbürokratisierung. Eine einfache Verwaltungsvereinfachung (sorry: für die Verwaltung, nicht für den Bürger) ist noch lange kein Schritt dorthin.
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Unsere Online-WEBINARE im April 2024:
Thema: Praxis der Mitgliederversammlung
Schwerpunkte: Präsenz/hybrid; Versammlungsleitung, Wahlen, Protokoll
Datum: Mittwoch, den 17.04.2024 von 9:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5883749941658895966
Thema: Satzung und Satzungsgestaltung
Schwerpunkte: Notwendige aktuelle Satzungen
Datum: Mittwoch, den 24.04.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7563797112184500317
Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Muß man immer alles ändern? „Never change a running system“ heißt es nicht umsonst. Manchmal reicht ein neuer Anstrich, gerade im Frühjahr.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Wissen (14) Beschlußmängel

(14) Beschlußmängel
Im Vereinsrecht sind Beschlüsse gültig oder eben nicht, also nichtig, nicht vorhanden. Das ist logisch, ist aber bei anderen Rechtsformen nicht so einfach, weil dort eine Zwischenstufe eingebaut wurde, die Anfechtbarkeit. Beschlüsse werden gefaßt und sind dann eine bestimmte Zeitdauer über anfechtbar, erst danach bestandskräftig oder wie man bei Gesetzen sagt „rechtskräftig“.
Dieses System ist im Vereinsrecht zwar nicht leicht zu verstehen, zumal viele Vereine von einer „Anfechtbarkeit“ sprechen; dies bezogen auf interne Mechanismen, wie Mitglieder gegen Beschlüsse vorgehen können, die ihnen aus welchem Grund auch immer nicht passen.
Mit Antrag vom 12.12.2023 (BT-Drucks. 20/9734) hat nun die CDU-Bundestagsfraktion u.a. beantragt, „bei den Reformbemühungen ein einheitliches rechtsformübergreifendes Beschlussmängelrecht anzustreben, das unter Beachtung der weitergehenden Satzungsautonomie und der jeweiligen rechtsformspezifischen Besonderheiten jedenfalls im Grundsatz insbesondere die GmbH, die Genossenschaft, den Verein und die rechtsfähigen Personengesellschaften umfassen sollte. Auch bei diesen Rechtsformen sollte die Kassation des fehlerbehafteten Beschlusses nicht die einzige Rechtsfolge sein.“
Hierzu findet eine Sachverständigen-Anhörung im Bundestag statt. Vermutlich werden diese die Initiative grundsätzlich bejahen, da es im Kern (immer noch) um „räuberische Aktionäre“ geht. Das Beschlußmängelrecht in Vereinen muß jedoch nicht geändert werden, da man in der Praxis mit dem bisherigen und bewährten System gut leben kann.
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Unsere Online-WEBINARE im April 2024:
Thema: Vorstandsarbeit im Verein: Rechtliche Grundlagen
Schwerpunkte: Mitgliederversammlung, Mitgliederrechte, Funktionsweise des Vorstands
Datum: Mittwoch, den 10.04.2024 von 18:00 bis 19:30 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7892053008218856283
Thema: Praxis der Mitgliederversammlung
Schwerpunkte: Präsenz/hybrid; Versammlungsleitung, Wahlen, Protokoll
Datum: Mittwoch, den 17.04.2024 von 9:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5883749941658895966
Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Muß man immer alles ändern? „Never change a running system“ heißt es nicht umsonst. Manchmal reicht ein neuer Anstrich, gerade im Frühjahr.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht (13) Individueller Informationsanspruch außerhalb der Mitgliederversammlung

(13) Individueller Informationsanspruch außerhalb der Mitgliederversammlung
Fraglich ist, welche Ansprüche außerhalb von Mitgliederversammlungen bestehen, selbst wenn bei dem Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung besteht (Wagner, Verein und Verband, Rn. 160; Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 1406 ff., 1474; Segna, S. 266 f.; Leuschner, S. 234.).
Dies wird in der vereinsrechtlichen Literatur teilweise sehr strikt abgelehnt, teilweise aber auch dem Grundsatz nach bejaht. Bei individuellen Informationsrechten ist abzuwägen zwischen dem berechtigten Interesse des Mitglieds und der Größe, Struktur und Organisation des Vereins. Ein uneingeschränktes Informationsrecht ist sicherlich nicht zuzulassen, da damit Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet werden. Das Informationsrecht außerhalb einer Mitgliederversammlung muß sicherlich eine Ausnahme bleiben.
Andererseits kann es nicht grundsätzlich verweigert werden, da durchaus die berechtigten Interessen des Mitglieds alle anderen Erwägungen im Einzelfall überwiegen können (OLG Hamburg 27.08.2009 – 6 U 38/08, NZG 2010, 317).
Und es sollte auch nicht grundsätzlich verweigert werden: Der Vorstand muß als Beauftragter (§ 666 ff. BGB) grundsätzlich umfassend informieren und Rechenschaft ablegen. Eine offene Informationspolitik, etwa per regelmäßigem Newsletter oder Ähnlichem dürfte hierzu ausreichen.
Und dürfte auch den Umgang mit „schwierigen Mitgliedern“ erleichtern.
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Vorstand im modernen Verein
Schwerpunkte: Schwierige Mitglieder; Nachwuchsprobleme, Lösung durch Rotation?
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht
Datum: Mittwoch, den 27.03.2024 von 09:30 bis 11:00 Uhr
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Vorstandsarbeit im Verein: Rechtliche Grundlagen
Schwerpunkte: Mitgliederversammlung, Mitgliederrechte, Funktionsweise des Vorstands
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Praxistipp
Moderne Vorstände kann man gestalten. Dies ist durchaus ein längerer Prozeß – es lohnt sich aber.
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Vereinsrecht Wissen (12) Konkretisierung der geplanten Satzungsänderung in der Einladung

(12) Konkretisierung der geplanten Satzungsänderung in der Einladung
Tagesordnungspunkte müssen bei der Einladung zur Mitgliederversammlung „hinreichend genau“ bezeichnet werden. Muß etwa die geplante Satzungsänderung komplett in der Zeitung abgedruckt werden oder reicht in der Tagesordnung die Angabe „Satzungsänderung“?
Registergericht prüft häufig die Einladung
Die Registergerichte prüft bei Satzungsänderungen oder -neufassungen immer öfter die Einladung, um bspw. zu prüfen, ob die geplanten Satzungsänderungen den Mitgliedern hinreichend genau mitgeteilt wurden. Nach der Rechtsprechung soll den Vereinsmitgliedern in der Einladung mit der Ankündigung der Tagesordnung und des Beschlussgegenstandes bekanntgemacht werden, „worum es geht“. Der Verein darf das Mitglied nicht überrumpeln (Wagner, Verein und Verband, Rn. 320).
Grundsätze
Vereinsmitglieder müssen Gelegenheit erhalten, sich über ihre Teilnahme an der Versammlung schlüssig zu werden und sich auf die Versammlung vorzubereiten und so ie vor Überraschungen geschützt werden. Die Tagesordnung soll einen allgemeinen Überblick geben, alle Einzelheiten braucht sie jedoch nicht zu enthalten. Wie genau der Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung zu bezeichnen ist, richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls (OLG Schleswig-Holstein 24.10.2001 - 2 W 144/01; OLG Düsseldorf 10.12.2021 – I-3 Wx 134/21, juris (Abgrenzung zwischen einem Antrag auf Satzungsänderung und einem Änderungs- und Ergänzungsantrag)).
TOP „Satzungsänderung“ genügt regelmäßig nicht
Es reicht jedoch aus, wenn die konkreten Anträge auf der Vereinswebsite veröffentlicht werden. Als weitere Möglichkeit würde sich anbieten, darauf zu verweisen, daß die konkreten Anträge in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereitgehalten werden.
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Unsere Online-WEBINARE im März 2024:
2-Teiler DLRG Schwerpunkt-Thema „Verbandskommunikation
Teil 2: Verbandskommunikation II: Verbandskommunikation sophisticated, Diskussionsrunde und Erfahrungsberichte aus Gliederungen
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium sowie in der Diskussionsrunde mit Jürgen Konrad, Generalstaatsanwalt a.D., Naumburg/Saale/SA und Rolf Meinert, 2. Vorsitzender DLRG OV Geretsried/BY
Datum: Mittwoch, den 20.03.2024 Uhrzeit: 18:00 bis 20:00 Uhr Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7310401462298340952
Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547
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Praxistipp Verbandskommunikation ist mehr als die Kommunikation eines Verbandes. Mitgliederzufriedenheit, Zusammenhalt und nicht zuletzt Identität und Identifizierung des Mitglieds mit seinem Verein steht im Focus aller Anstrengungen – und ist auch deren Ziel.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen:
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <18.03.2024>

Vereinsrecht Wissen (11) Das Markenrecht als Steuerungsinstrument in Vereinsorganisationen

(11) Das Markenrecht als Steuerungsinstrument in Vereinsorganisationen
Der 9. Vereinsrechtstag fand am 01.03.2024 wieder in Frankfurt statt. 110 in Präsenz anwesende sowie weitere 70 virtuell anwesende Teilnehmer konnten vereins- und steuerrechtlichen Themen folgen und wohnten der ersten Verleihung des Walter-Hadding-Preises für vereinsrechtliche Arbeiten von Nachwuchswissenschaftlern bei.
Auszug aus dem Referat, das sich mit Individual-, Kollektiv- und Gewährleistungsmarken befaßte (Mary-Rose McGuire, Universität Osnabrück):
Marken sind nicht nur aus dem Unternehmensalltag, sondern auch aus der Ver-einsorganisation nicht mehr wegzudenken. Sie sind ein einfaches Mittel, um eine Corporate Identity zu versinnbildlichen und zu kommunizieren. Marken können durch ihre Gestaltung dazu beitragen, ein Image zu kreieren, das damit verbundene Selbstverständnis nach innen zu stärken und nach außen darzustellen – und sich von anderen Vereinen mit ähnlicher Zielsetzung abzusetzen. Zu diesem Zweck lassen Vereine häufig ihren Vereinsnamen als Registermarke schützen.
Der Vereinsname selbst eignet sich aber gerade nicht als Steuerungsinstrument, weil er zugleich Namensfunktion hat. Entsprechend kann die Nutzung eigenstän-digen Untergliederungen und Mitgliedern nicht untersagt werden. Der Beitrag geht daher einerseits der Frage nach, in welchen Konstellationen vom Vereinsnamen unabhängige Marken sinnvoll als Steuerungsinstrument eingesetzt werden kön-nen, andererseits welche Markentypen (Individual-, Kollektiv- oder Gewährleis-tungsmarke) sich hierfür eignen.
Aktueller Anlass
Die (neuere) Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Radetzky-Orden und Internati-onales Baumwollzeichen gibt Anlass, von Vereinen eingetragene Marken auf ihre Markenfähigkeit und rechtserhaltende Benutzung zu prüfen und gegebenenfalls durch Anmeldung eines anderen Markentypus in ihrem Bestand zu sichern.
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Unsere Online-WEBINARE im März 2024:
2-Teiler DLRG Schwerpunkt-Thema „Verbandskommunikation
Teil 1: Verbandskommunikation I: Grundlagen (interne/externe Kommunikation),
Werbung, Marke
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium
Datum: Mittwoch, den 13.03.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/8559366407103026270

Teil 2: Verbandskommunikation II: Verbandskommunikation sophisticated, Diskussionsrunde und Erfahrungsberichte aus Gliederungen
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium sowie in der Diskussionsrunde mit Jürgen Konrad, Generalstaatsanwalt a.D., Naumburg/Saale/SA und Rolf Meinert, 2. Vorsitzender DLRG OV Geretsried/BY
Datum: Mittwoch, den 20.03.2024
Uhrzeit: 18:00 bis 20:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7310401462298340952

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
Verbandskommunikation ist mehr als die Kommunikation eines Verbandes. Mitgliederzufriedenheit, Zusammenhalt und nicht zuletzt Identität und Identifizierung des Mitglieds mit seinem Verein steht im Focus aller Anstrengungen:
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <04.03.2024>

Vereinsrecht Wissen (10) Aktuelle Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

(10) Aktuelle Rechtsprechung zum Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
Der 9. Vereinsrechtstag fand am 01.03.2024 wieder in Frankfurt statt. 110 in Präsenz anwesende sowie weitere 70 virtuell anwesende Teilnehmer konnten vereins- und steuerrechtlichen Themen folgen und wohnten der ersten Verleihung des Walter-Hadding-Preises für vereinsrechtliche Arbeiten von Nachwuchswissenschaftlern bei.
Auszug aus dem Referat, das sich mit den neuen Entwicklungen befaßte (Fw. Carina Leichinger, Oberfinanzdirektion NRW, Münster):
a) Der BFH hat mit Urteil vom 28.09.2022 - X R 7/21 (BStBl II 2023 S. 178) entschieden, daß Mitgliedsbeiträge an eine gemeinnützige Körperschaft, die wenigstens einen der in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG genannten Zwecke fördert (z.B. Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO), insgesamt von einer steuerlichen Berücksichtigung als Sonderausgabe ausgeschlossen sind. Damit wurde die langjährige Verwaltungsauffassung bestätigt.
b) Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 25.10.2023 13 K 2542/20 K,F entschieden, daß ausländische Körperschaften mit Sitz im EU-/EWR-Raum die Voraussetzungen des nationalen Abgabenrechts (§§ 51 bis 68 AO) erfüllen müssen, wenn sie einen Zuwendungsabzug für Direktspenden vermitteln möchten. Mangels europaeinheitlicher Gemeinnützigkeitsstandards stellt dies für ausländische Körperschaften durchaus eine Hürde dar.
Die Entscheidung des FG fügt sich hinsichtlich der Maßgeblichkeit der nationalen Rechtsvorschriften sowie der Europarechtskonformität dieses Umstands in die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung ein (vgl. EuGH vom 14.09.2006 – Stauffer und vom 27.01.2009 – Persche sowie BFH vom 20.12.2006 - I R 94/02 (BStBl II 2010 S. 331), vom 17.09.2013 - I R 16/12 (BStBl II 2014 S. 440), vom 21.01.2015 - X R 7/13 (BStBl II 2015 S. 588) sowie vom 25.10.2016 - I R 54/14 (BStBl II 2017 S. 1216).
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2-Teiler DLRG Schwerpunkt-Thema „Verbandskommunikation
Teil 1: Verbandskommunikation I: Grundlagen (interne/externe Kommunikation),
Werbung, Marke
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium
Datum: Mittwoch, den 13.03.2024
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/8559366407103026270

Teil 2: Verbandskommunikation II: Verbandskommunikation sophisticated, Diskussionsrunde und Erfahrungsberichte aus Gliederungen
Referenten: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
und DLRG Bundesbeauftragter Vereinsrecht und Achim Wiese, Stellvertretender Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium sowie in der Diskussionsrunde mit Jürgen Konrad, Generalstaatsanwalt a.D., Naumburg/Saale/SA und Rolf Meinert, 2. Vorsitzender DLRG OV Geretsried/BY
Datum: Mittwoch, den 20.03.2024
Uhrzeit: 18:00 bis 20:00 Uhr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/7310401462298340952

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Mädchen im Knabenchor, steueranwaltsmagazin 2024, 2 ff.
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Vereins- und Vervabdsrecht 2023/2024, SpoPrax 2023, 357
Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <04.03.2024>

Vereinsrecht Wissen (9) Mitglieder im Verein…

(9) Mitglieder im Verein…
Meistens: Freiwillige Mitgliedschaft
Meist erfolgt der Beitritt freiwillig. Die Mitgliedschaft hat höchstpersönlichen Charakter. Bei einem Verein handelt es sich um eine auf die Person der Mitglieder ausgerichtete Vereinigung, bei der nach dem Gesetz ein Mitgliederwechsel ohne Kontrolle des Vereins nicht möglich sein soll. Es wird ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und jedem einzelnen Mitglied begründet.
Merkmale des Vereins
Typisch für den Verein ist das Mehrheitsprinzip (§ 32 Abs. 1 S. 3 BGB), für die Personengesellschaften das Prinzip der Einstimmigkeit (§ 709 Abs. 1 Hs. 2 BGB), s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 37.
Bei der Personengesellschaft gilt das Prinzip der unmittelbaren Mitglieder-Selbstverwaltung, beim Verein das der mittelbaren Organverwaltung. Träger des Vereins können ausschließlich Einzelpersonen (natürliche Personen) oder nur juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie nichtrechtsfähige Vereine (korporative Mitglieder) oder sowohl Einzelpersonen als auch Körperschaften sein. Die Mitglieder sind die Träger des Vereins; verliert ein Verein alle seine Mitglieder, so wird damit seine Existenz berührt. Um als Verein ins Vereinsregister eingetragen werden zu können, müssen dem Verein min-destens sieben Mitglieder angehören, § 56 BGB. Sinkt die Anzahl der Mitglieder unter drei, führt dies zur Aberkennung der Rechtsfähigkeit, § 73 BGB.
Mehr zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder
… in unserem online-webinar am Mittwoch, 28.02.2024.
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Unser nächstes Online-WEBINARE im Februar 2024:
Mi., 28.02. 09:30 Mitglieder
11:00 Mitgliederrechte, „bad members“, Anträge und Abstimmungen
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5518584536807202650

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547

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Praxistipp
In guten wie in schlechten Zeiten: Ein gutes „Klima“ im Verein ist wichtig. Dazu gehören Informationen über Vergangenes, die Gegenwart und die Zukunftsplanungen. Das ist in vielen Vereinen schon Motivation genug.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Mädchen im Knabenchor, steueranwaltsmagazin 2024, 2 ff.
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Vereins- und Vervabdsrecht 2023/2024, SpoPrax 2023, 357
Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <26.02.2024>

Vereinsrecht Wissen (8) Verbindlichkeit der Satzungsänderung vor der Eintragung?

(8) Verbindlichkeit der Satzungsänderung vor der Eintragung?
Unbestritten: Die Satzungsänderung wirkt erst, wenn sie eingetragen ist, § 71 BGB. Aber: Eine noch nicht eingetragene Satzungsänderung kann im Innenrecht des Vereins jedoch bereits verbindlichen Charakter haben (sog. Vorwirkung).
In der Praxis ist dies so, die Rechtsdogmatik formuliert es umgekehrt (und kommt damit zum gleichen Ergebnis): Eine bereits beschlossene, aber noch nicht eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Außenverhältnis wie auch für das Innenleben des Vereins ohne Wirkung. Trotzdem können die Organe des Vereins Beschlüsse aufgrund der geänderten Satzung fassen (Wagner, Verein und Verband, Rn. 204).
Sie kann zwar nach h.M. keine Rückwirkung haben, sehr wohl aber eine Vorwirkung. Da zwischen dem Beschluß und der Eintragung eine lange Zeitspanne liegen kann, kann bspw. eine Satzungsänderung einen zusätzlichen stellvertretenden Vorsitzenden vorsehen, die anschließend stattfindende Wahl einen solchen wählen und die Satzungsänderung zusammen mit der Wahl (soweit dies eine vertretungsberechtigte Person betrifft) angemeldet werden. Es handelt sich also um eine Vorwirkung eines noch nicht eingetragenen Ereignisses, genauer um eine aufschiebend bedingte Beschlußfassung, deren Grundlage die bereits beschlossene Satzungsänderung ist.
Im Außenverhältnis wird die Satzungsänderung erst durch die Eintragung im Vereinsregister wirksam. Bedeutsam sind im Innenverhältnis zwei verschiedene Arten von Vorwirkungen: Gemeinsam mit dem satzungsändernden Beschluß können bereits die Beschlüsse gefaßt werden, die von der rechtlich wirksamen Existenz der Satzungsänderung ausgehen. Solche Beschlüsse stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Satzungsänderung und werden mit Eintragung wirksam. Einer gesonderten Aufnahme der Regelung des Inkrafttretens ist daher überflüssig. Aus der Treuepflicht heraus dürfen Vereinsorgane außerdem keine diesen Satzungsänderungen zuwider-laufende Maßnahmen treffen.
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Unsere Online-WEBINARE im Februar 2024:
Mi., 21.02. 09:30 Vereinsfinanzen II
11:00 Fragen der Gemeinnützigkeit
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/8757974490497912669

Mi., 28.02. 09:30 Mitglieder
11:00 Mitgliederrechte, „bad members“, Anträge und Abstimmungen
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5518584536807202650

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547
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Praxistipp
Glauben sie bitte nicht alles: So wie es bereits vor Jahren ein Steuerentlastungsgesetz gab, das keine einzige Steuerentlastung vorsah gibt’s es bürokratische Bemühungen, die Bürokratie abzubauen.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner

Bestellmöglichkeit DLRG Satzung-Kommentierung als ebook auf amazon
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Mädchen im Knabenchor, steueranwaltsmagazin 2024, 2 ff.
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Vereins- und Vervabdsrecht 2023/2024, SpoPrax 2023, 357
Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <19.02.2024>

Vereinsrecht Wissen (7) Bürokratieabbau in Placebo-Manier

(7) Bürokratieabbau in Placebo-Manier
BRAK-Stellungnahme Nr. 8/2024 vom 12.01.2024 zum Bürokratieentlastungsgesetz
Laut Regierung soll - wo sachdienlich und angemessen - das Schriftformerfordernis durch die Textform ersetzt werden, „um der Realität des elektronischen Schriftverkehrs (beispielsweise durch die Reduzierung von Dokumentenbrüchen) rechtlich zu entsprechen.“
Die Bundesrechtsanwaltskammer bringt in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck, dass die Einführung der Textform als Standardform in vielen Bereichen des BGB überall dort keinen Bedenken begegnet, wo dem Schutzzweck der Schriftform (Appellfunktion, Übereilungsschutz und Rechtssicherheit) entweder geringere Bedeutung zukommt oder der Schutzzweck anderweitig als durch Schriftform gewährleistet ist.
Kritisch sieht die BRAK allerdings beispielsweise die Aufhebung des Schriftformerfordernisses für die Zustimmung nicht erschienener Vereinsmitglieder zu einer Satzungsänderung: Ausgerechnet die (Einstimmigkeit a l l e r Mitglieder) erfordernde Vorschriften von § 32 Abs. 3 und § 33 Abs. 1 S. 2 BGB sind damit gemeint.
Ein Vergleich zum Autoreparieren sei gestattet:
Ein Teil ist kaputt, der Motor stottert. Das kaputte Teil wird identifiziert, aber statt repariert wird´s neu angemalt. Gesetzgebung in Placebo-Manier.

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Mi., 21.02. 09:30 Vereinsfinanzen II
11:00 Fragen der Gemeinnützigkeit
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Mi., 28.02. 09:30 Mitglieder
11:00 Mitgliederrechte, „bad members“, Anträge und Abstimmungen
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5518584536807202650

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Glauben sie bitte nicht alles: So wie es bereits vor Jahren ein Steuerentlastungsgesetz gab, das keine einzige Steuerentlastung vorsah gibt’s es bürokratische Bemühungen, die Bürokratie abzubauen.
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Mädchen im Knabenchor, steueranwaltsmagazin 2024, 2 ff.
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Vereins- und Vervabdsrecht 2023/2024, SpoPrax 2023, 357
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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www.wagner-vereinsrecht.com <12.02.2024>

Vereinsrecht Wissen (6) Mädchen im Knabenchor

(6) Mädchen im Knabenchor
Der gleichnamige Artikel erscheint in wenigen Tagen im steueranwaltsmagazin (Wagner, Mädchen im Knabenchor, steueranwaltsmagazin 2024, 2 ff.). Worum geht es?
Frauen (um bei dem Beispiel zu bleiben) müssen nicht in Vereine aufgenommen werden. „Preis“ dafür ist, daß der Verein nicht gemeinnützig sein kann. Ist er als gemeinnützig anerkannt, verliert er diese. Bitte, aber gerecht, da selbst gewähltes Schicksal.
Wie sieht es aber dann aus, wenn weibliche Mitglieder von Vorstandspositionen oder bestimmten Untergruppen oder Tätigkeiten des Vereins ausgeschlossen werden? Das Bild ist hier wesentlich differenzierter. Und noch komplizierter, sieht man sich beispielsweise die Rechtsprechung der Schweiz an.
Spannend ist das facettenreiche Bild der erlaubten Ungleichbehandlung, des „sachlichen Grundes“, der Ungleiches ungleich und Gleiches gleich macht. Gerade Brauchtum kollidiert oft mit den gewandelten Vorstellungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte in einer der zu diesen Fragen wegweisenden Entscheidungen (OLG Frankfurt 06.07.2018 – 3 U 22/17, npoR 2019 12 m. Anm. Krüger/Saberzadeh; Satzungsänderung zur Aufnahme aller Geschlechter als Vereinsmitglieder) lakonisch fest „daß die fehlende Öffnung für Personen jeglichen Geschlechts in der heutigen Gesellschaft nur schwer zu vermitteln sei“.

Da der mögliche Verlust der Gemeinnützigkeit oder auch nur die Drohung mit der Überprüfung und den damit einhergehenden Diskussionen mit dem Finanzamt wenig lustig sind besteht bei vielen Vereinen und Verbänden, gerade bei denen mit jahrzehntelanger oder jahrhundertelanger Tradition erhöhter Beratungsbedarf. Und dieser muß über das „das haben wir immer schon so gemacht“ hinausgehen.
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Mi., 07.02. 09:30 Vereinsfinanzen I
11:00 Jahresabschluß, Haushaltsplan, Prüfung
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Mi., 21.02. 09:30 Vereinsfinanzen II
11:00 Fragen der Gemeinnützigkeit
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Wer den Kopf in den Sand steckt muß sehen, durch welche Körperöffnung er Luft bekommt.
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Vereinsrecht Wissen (5) Und hast du in der Not: Der Notvorstand

(5) Und hast du in der Not: Der Notvorstand
Wenn etwa in einer Mitgliederversammlung keine Mitglieder des Vorstandes mehr zur Wahl antreten oder alle Vorstandsmitglieder zurücktreten, haben die verbliebenen Mitglieder nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, eine Notvorstandsbestellung beim Amtsgericht nach § 29 BGB zu beantragen – sonst haften sie selbst für die Steuerschulden des Vereins (Wagner, Verein und Verband, Rn. 405; Reichert/Achenbach, Kap. 2 Rn. 3725; Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 5156).

Die Notvorstandsbestellung oder die eventuell unterbliebene kann also ggf. dramatische Folgen haben.

Ähnlich der Fall, wenn vereinsinterne Regelungen mit anderen kollidieren: Das Registergericht kann einen Notvorstand auch dann bestellen, wenn dem bisherigen Vorstand durch den Verband die Amtsausübung verboten wurde. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt.
Im konkreten Fall war der Verein Mitglied in einem Verband. Die Verbandssatzung enthielt eine Regelung, nach der das Verbandsgericht dem Vorstand eines Mitgliedsvereins die Amtsausübung verbieten kann. Das OLG stellte klar, daß auch in diesem Fall die Bestellung eines Notvorstands zulässig ist. Entscheidungen vereinsinterner Gerichte regeln die Rechtsverhältnisse innerhalb des Vereins verbindlich. Soweit ein vereinsinternes Rechtsverhältnis für die Rechtsstellung des Vereins gegenüber Dritten maßgeblich ist, wirkt sich das auf dieses Rechtsverhältnis aus. Kann ein vereinsinternes Gericht über die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung des Vorstands entscheiden, ist diese Entscheidung auch nach außen dafür maßgeblich, wer den Verein als Organ im Rechtsverkehr vertritt (OLG Brandenburg 08.06.2023 - 7 W 67/23).

Ganz so selten sind solche Fälle nicht. Aber umso beratungsintensiver.

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Unsere Online-WEBINARE ab Januar 2024:

Di., 30.01. 09:30 Praxis der Mitgliederversammlung
11:00 Präsenz/hybrid; Versammlungsleitung, Wahlen, Protokoll
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Mi., 31.01. 09:30 Satzungen und Satzungsänderungen
11:00 Notwendige aktuelle Änderungen in 2024
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Praxistipp
2024 startet mit genauso vielen Erwartungen wie Befürchtungen: Hoffen wir, daß Ersteres letztlich überwiegt.
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98 (Zur geplanten Freigabe von Cannabis)
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129 und 174 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (4) Europa: Grenzüberschreitender Verein namens ECBA

(4) Europa: Grenzüberschreitender Verein namens ECBA
Die Einführung einer neuen europäischen Rechtsform eines länderübergreifenden Vereins ohne Erwerbszweck setzt sich wohl nur durch, wenn deren Regelungen ähnlich flexibel aufgebaut und gehandhabt werden wie im geltenden deutschen Vereinsrecht. Soweit ein Bedürfnis hierfür europaweit bestehen sollte, müßte geklärt sein, ob diese Rechtsform unabhängig von den Anforderungen des § 352 AEUV über eine Richtlinie in nationales Recht implementiert werden kann.
Hierfür sollten v.a. folgende inhaltliche Prämissen erfüllt sein:
- die tatsächliche Tätigkeit ist entscheidend, nicht nur die Tätigkeit, die bei der Gründung und laut Satzung beabsichtigt ist;
- das Prinzip des Vereins „ohne Erwerbszweck“ darf wirtschaftliche Tätigkeiten des Vereins zur Erwirtschaftung von Mitteln für satzungsgemäße Zwecke nicht behindern oder gar ausschließen;
- die Kriterien der Gemeinnützigkeit sind klarer zu fassen entsprechend vorbildhafter Regelungen auf EU-Ebene;
- Gewährleistung einer umfassenden Satzungs- und Vereinsautonomie (Zulassung eines Vorstandes mit weniger als drei Mitgliedern; Zulassung von Personen aus Drittstaaten als Vorstandsmitglieder; Ermöglichung von Sonderrechten; Streichen von weitergehenden Erfordernissen bei qualifizierten Mehrheiten);
- die Eintragungsnachricht oder der Vereinsregisterauszug sollte nicht nur dem Nachweis der Registrierung, sondern muss auch dem Vertrauensschutz dienen.

Der Richtlinien-Vorschlag befindet sich in einer Vernehmlassung. Also der Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Die Fristen laufen noch.
Schnell geht hier nichts. Es wäre (wie immer) zu wünschen, wenn etwas halbwegs Brauchbares rauskommt.

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Vereinsrecht Wissen (3) Ähre, wem Ähre gebührt…

(3) Ähre, wem Ähre gebührt…
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Mit Ehrenmitgliedschaften oder Ehrenvorständen bringt der Verein dem Geehrten besonderen Dank und Anerkennung für die Leistungen entgegen. Ist in der Satzung nichts geregelt, so ist der Vorstand und erst recht die Mitgliederversammlung frei. Bei Ehrenmitgliedschaften oder der Verleihung des Titels eines Ehrenvorstands sollte die Satzung klarstellen, ob damit weitere organschaftliche Rechte verbunden sind oder aber andere Pflichten, bspw. die Beitragspflicht, eingeschränkt oder gar erlassen werden (Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 769 ff.)

Nicht nachmachen….
In großen Verbänden kann der Ehrenpräsident bspw. Mitglied im erweiterten Bundesvorstand, dies allerdings ohne Stimm- und Antragsrecht, sein. Ordentliche Mitglieder verlieren durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft nicht ihr Stimmrecht. Verfügten sie nicht über Stimmrecht, so erhalten sie dadurch auch keines (Richtig daher Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 198; gleicher Ansicht, wenn auch unklar bis zur 13. Aufl. Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 1432). Ehrenmitgliedschaft können auch aus anderen Funktionen heraus an bisherige Mitglieder oder bisherige Nicht-Mitglieder verliehen werden.

Das Gegenteil der Verleihung ist die Entziehung…
Ist nichts Gegenteiliges geregelt, so kann durch die Verleihung der Ehrenpräsidentschaft oder –mitgliedschaft ein unentziehbares Sonderrecht gem. § 35 BGB begründet werden. Dies kann während der Zeit der Mitgliedschaft nicht mehr grundlos entzogen werden und ist deshalb ein unwiderrufliches Sonderrecht nach § 35 BGB (OLG Saarbrücken 20.08.2019 – 5 W 43/19, NZG 2019, 1306).

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Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98 (Zur geplanten Freigabe von Cannabis)
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Vereinsrecht Wissen (2) Gleiches gleich, Ungleiches ungleich…

(2) Gleiches gleich, Ungleiches ungleich…
Ungleichbehandlung zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt
Zu beachten ist auch auf dem Hintergrund des Freimaurer-Urteils des BFH, daß ge-schlechtliche Differenzierungen bei der Mitgliedschaft nicht generell gemeinnützig-keitsschädlich sind: Besteht – insbesondere aufgrund der gemeinnützigen Satzungsziele ein sachlicher Grund für die Differenzierung, bleibt die Gemeinnützigkeit erhalten. Leider definiert der BFH nicht näher, was er unter einem solchen sachlichen Grund genau versteht. Er führt lediglich aus, daß dieser Grund in der „Natur“ der Frau oder des Mannes liegen müsse. Rechtfertigt also jahrhundertelange Tradition die Ungleichbehandlung?
Jeder Verein kann sich zwar auf seine Vereinsautonomie gemäß Art. 9 GG berufen. Kollidiert dieses Grundrecht jedoch mit dem Grundrecht des weiblichen Mitglieds auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG, muß eine Interessensabwägung vorgenommen werden, die zugunsten der Frauen ausfällt. Unklar ist aber, ob ein sachlicher Grund ausreicht, oder ob zwingende Gründe, insbesondere um eine bestehende Benachteiligung auszugleichen, erforderlich sind. Reinen Männer-Schützenvereinen oder Burschenschaften, die sich nur auf Tradition oder Brauchtum berufen („traditionsbedingte Geschlechterdiskriminierung“) ist angesichts des zukunftsgewandten Art. 3 Abs. 3 GG die Gemeinnützigkeit zu versagen.
Sonstige Ungleichbehandlungen
Sofern kein Monopol vorliegt und der Verein von vornherein den Mitgliederkreis und damit die Aufnahme kommen auch sonstige Ungleichbehandlungen, vor allem abgestufte Mitgliedschaften, in Betracht. Er darf einzelne Mitgliedgruppen günstiger bzw. ungünstiger behandeln, bspw. von den passiven Mitgliedern höhere Beiträge verlangen. Der Verein kann durch eine entsprechende Satzungsbestimmung auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Mitgliedergruppe verschärfen (Schöpflin in MüHbGesR § 34 Rn.33; Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 781 ff.).
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Vereinsrecht Wissen (1) Neues Jahr, neues Glück?

(1) Neues Jahr, neues Glück?
Man kann die Rechtsform des Vereins auch für gesellschaftspolitische Spielchen mißbrauchen. Das haben zahlreiche Kritiker bei der vorgesehenen Legalisierung von Cannabis bemängelt (s.a. Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98). Bisher wurde die Legalisierung des Anbaus in sog. Anbauvereinen noch nicht beschlossen.
Leider ist damit doch noch im Februar oder März zu rechnen, das Gesetz soll (leider im Wesentlichen unverändert) zum 01.04.2024 in Kraft treten. Murks und Edelkommunismus und ein Prachtstück an Bürokratismus!
Sowieso soll ja die Bürokratie abgebaut werden. Vielleicht wird sie ja durch die zahlreichen Register ersetzt, in die man sich (auch als gemeinnütziger Verein, der ja der Allgemeinheit dient) eintragen muß. Transparenzregister, Zuwendungsempfängerregister und ähnliche bürokratische Monster mit begrenztem praktischen Nutzen.
Daß gemeinnützige Vereine, die keine Frauen aufnehmen wollen (und dies so in ihrer Satzung verankert haben – sog. „monogeschlechtliche Vereine“) ihre Gemeinnützigkeit verlieren können, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen. Beschränkungen der Mitgliedschaft, die gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 3 GG) verstoßen, fördern nicht mehr die Allgemeinheit. Dies ist aber die Voraussetzung einer gemeinnützigen Betätigung schlechthin. So hat der BFH mit Urteil vom 17.05.2017 einer Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, die Gemeinnützigkeit versagt (BFH 17.05.2017 - V R 52/15, BB 2017, 2148, BStBl. II 2018, 218; hierzu Fischer, Gemeinnützigkeit und Zeitgeist, DStR 2018, 1394).
Was aber, wenn Frauen aufgenommen werden, ihnen jedoch der Zugang zu Funktionen im Vorstand oder Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins verwehrt bleiben?
Hierzu mein Artikel „Mädchen im Knabenchor“, der demnächst erscheint. Bis dahin!
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2023

Vereinsrecht Wissen (49) Änderungen zum 01.01.2024

(49) Änderungen zum 01.01.2024
Durch das MoPeG (Verkündung im BGBl. I 2021, S. 3436 ff. bereits am 17.08.2021) wird sich das Recht der Personengesellschaften ab dem 01.01.2024 umfassend ändern. Der wichtigste Teil dieses Gesetzes ist eine grundlegende Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Änderungen gibt es bspw. bei der Rechtsfähigkeit der GbR und der Umwandlungsfähigkeit der GbR. Künftig können Grundstücksrechte im Grundbuch nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
Ab dem 01.01.2024 kommt das sog. Zuwendungsempfängerregister, das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt Dieses umfaßt alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Zu diesen Daten gehören nach § 60b Abs. 2 AO n.F:
Name der Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse/juristischen Person des öffentlichen Rechts/öffentlichen Dienststelle; Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer; verfolgter steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck und das für die Besteuerung der Körperschaft zuständige Finanzamt sowie das Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO und die Bankverbindung.
Diese Daten werden insbesondere gespeichert, um den Spendern den Sonderausgabenabzug zu erleichtern. Denn das Spendenregister bietet die Grundlage dafür, daß künftig auf Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV in Papierform verzichtet werden kann.
Ein Schritt zum allgegenwärtigen Singsang des Bürokratieabbaus?
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Ehrenamtliches Engagement ist eigentlich das, was die (meisten) Menschen wollen. Man engagiert sich, tut etwas. Meist ohne daß jemand Danke sagt. Leider ist das meist das Gegenteil der Politik, für die unangebracht starke Aufmerksamkeit besteht. Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (48) Änderungen zum 01.01.2024

(48) Änderungen zum 01.01.2024
Durch das MoPeG (Verkündung im BGBl. I 2021, S. 3436 ff. bereits am 17.08.2021) wird sich das Recht der Personengesellschaften ab dem 01.01.2024 umfassend ändern. Der wichtigste Teil dieses Gesetzes ist eine grundlegende Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Änderungen gibt es bspw. bei der Rechtsfähigkeit der GbR und der Umwandlungsfähigkeit der GbR. Künftig können Grundstücksrechte im Grundbuch nur noch eingetragen werden, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Dies bedeutet: Ohne Eintragung im Gesellschaftsregister ist z.B. der Eigentumserwerb an einem Grundstück nicht mehr möglich.
Ab dem 01.01.2024 kommt das sog. Zuwendungsempfängerregister, das beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführt Dieses umfaßt alle steuerbegünstigten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Gemäß § 60b Abs. 2 AO n.F. übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die jeweils in das Verzeichnis aufzunehmenden Daten. Zu diesen Daten gehören nach § 60b Abs. 2 AO n.F:
Name der Körperschaft/Personenvereinigung/Vermögensmasse/juristischen Person des öffentlichen Rechts/öffentlichen Dienststelle; Anschrift und Wirtschafts-Identifikationsnummer; verfolgter steuerbegünstigter satzungsmäßiger Zweck und das für die Besteuerung der Körperschaft zuständige Finanzamt sowie das Datum des letzten Freistellungsbescheides oder des letzten Bescheides nach § 60a AO und die Bankverbindung.
Diese Daten werden insbesondere gespeichert, um den Spendern den Sonderausgabenabzug zu erleichtern. Denn das Spendenregister bietet die Grundlage dafür, daß künftig auf Zuwendungsbestätigungen nach § 50 EStDV in Papierform verzichtet werden kann.
Ein Schritt zum allgegenwärtigen Singsang des Bürokratieabbaus?
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Unsere Online-WEBINARE im Januar 2024
Mi., 10.01. 09:30 Rückblick, Einblick, Ausblick:
11:00 Vereins- und Verbandsrecht 2024

Mi., 17.01. 09:30 Praxis der Mitgliederversammlung
11:00 Präsenz/hybrid; Versammlungsleitung,
Wahlen, Protokoll

Mi., 31.01. 09:30 Satzungen und Satzungsänderungen
11:00 Notwendige aktuelle Änderungen

Aktuelles Webinarprogramm bis März 2024: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/547
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Praxistip
Moderne Vereinsführung erfordert ein umfassendes Verständnis von dem, was einen Verein ausmacht, was Führung bedeutet und auch noch, was modern ist. Schwierig, aber wir versuchen es trotzdem zu erklären.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
Bestellmöglichkeit DLRG Satzung-Kommentierung als ebook auf amazon
https://www.amazon.de/gp/product/B0C3M7XYGJ?ref=em_1p_0_ti&ref_=pe_2444481_803811811



Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98 (Zur geplanten Freigabe von Cannabis)
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129 und 174 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)

Bücher
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen:
https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <18.12.2023>

Vereinsrecht Wissen (47) Vereinsverbote und „Ersatzorganisationen“

(47) Vereinsverbote und „Ersatzorganisationen“
Gemäß § 8 Abs. 1 VereinsG ist eine Ersatzorganisation eine Organisation, die die verfassungswidrigen Bestrebungen (Art. 9 Abs. 2 GG) eines nach § 3 VereinsG verbotenen Vereins an dessen Stelle weiterverfolgt. Sie will „funktionell“ das selbe wie die zuvor verbotene Vereinigung.
Auf die Form und die räumliche Ausdehnung der neuen Organisation kommt es dabei nicht entscheidend an. Ebenso wenig steht der Annahme einer Ersatzorganisation entgegen, daß die bisherigen Nah, Teil- und Endziele der verbotenen Vereinigung durch Vorhaben vordergründiger Art verschleiert oder die Ziele auf mehrere Organisationen verteilt werden, um ihr so neue, als legal erscheinende Plattformen zu verschaffen.
Die Ersatzorganisation ist mithin ein Personenzusammenschluß, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will.
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter anderem anhand der in der Organisation wirkenden Kräfte, ihrer Betätigung, ihrer Ziele, den von ihr Angesprochenen und der Geschehensabläufe zwischen dem Verbot der Vereinigung und der Bildung der neuen Organisation zu beurteilen. Es sind die Umstände zu prüfen, die zur Gründung der neuen Organisation geführt haben, wobei ein enger zeitlicher Zusammenhang mit der Auflösung der verbotenen Vereinigung regelmäßig bedeutsam ist. Ebenso kommt es darauf an, ob frühere, etwa gar besonders hervorgetretene Mitglieder oder Funktionäre der verbotenen Vereinigung bei der Gründung mitgewirkt oder maßgeblichen Einfluß ausgeübt haben.
Hierzu BVerwG 14.12.2022 – 6 A 6.21, zum Vereinsverbot bereits BVerfG 21.03.1957 – 1 BvB 2/51, BVerfGE 6, 300, 307).
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Unsere weiteren Online-WEBINARE bis Ende 2023
Mi., 13.12. 09:30 Webinar Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
11:00 Grenzfragen und Gestaltungsüberlegungen f.d. Zukunft
Strukturüberlegungen (e.V., Stiftung, Genossenschaft gGmbH)
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5704967149127580502

Mi., 20.12. 09:30 Webinar Rückblick, Einblick, Ausblick:
11:00 Vereins- und Verbandsrecht 2023/2024
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7082207717498349149

Aktuelles Webinarprogramm (demnächst auch für das 1. Quartal 2024):
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533
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Praxistipp
Moderne Vereinsführung erfordert ein umfassendes Verständnis von dem, was einen Verein ausmacht, was Führung bedeutet und auch noch, was modern ist. Schwierig, aber wir versuchen es trotzdem zu erklären.
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27 (Entwicklungen im Vereins- und Verbandsrecht)
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022,
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (46) Mädchen im Knabenchor

(46) Mädchen im Knabenchor
Es ist immer wieder ein Thema: Frauen den Zugang im „Männerverein“ ganz verwehren, oder nur einige der Funktionen nur mit Männern besetzen oder Frauen nur von einigen Veranstaltungen ausschließen, wie dies die Zünfter in Zürich beim Sechseläuten bis zur Grenze der Peinlichkeit (oder darüber hinaus) „vorleben“.
Ein schwieriges Thema. Auch rechtlich ist das Thema vielschichtig, berührt es doch Grundrechte, an die Vereine (zum Teil) gebunden sind. Es berührt das durch das AGG Gesetz gewordene Diskriminierungsverbot, ohne daß wir bereits beim Gender-Wahn angekommen sind. Und es berührt (manchmal peinlich) teils jahrhundertealte Traditionen und althergebrachtes Brauchtum („das war schon immer so“).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln. Dennoch gibt es manchmal für die Ungleichbehandlung sachliche Gründe, wie zuletzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) festgestellt hat.
Zum Nachlesen:
BVerwG 08.04.2022 – 6 B 17.21, NVwZ-RR 2022, 610.
AG Memmingen 31.08.2020 - 21 C 952/19; LG Memmingen 28.07.2021 - 13 S 1372/20 (Stadtbachfischer).
Wir berichten weiter.
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Unsere weiteren Online-WEBINARE bis Ende 2023
Mi., 06.12. 09:30 Webinar Moderne Verbandsführung
11:00 Vorstand, Compliance, Mitgliederrechte, Schwierige Mitglieder
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2832562290220301397

Mi., 13.12. 09:30 Webinar Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
11:00 Grenzfragen und Gestaltungsüberlegungen f.d. Zukunft
Strukturüberlegungen (e.V., Stiftung, Genossenschaft gGmbH)
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5704967149127580502

Mi., 20.12. 09:30 Webinar Rückblick, Einblick, Ausblick:
11:00 Vereins- und Verbandsrecht 2023/2024
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7082207717498349149

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533
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Praxistip
Das zeitgemäße Gestalten der Satzung ist eine der „vornehmen“ Aufgaben der des Vorstands. Alle Grundentscheidungen sind darin enthalten, daher kulminiert sich dabei die gesamte Bandbreite des Wissens. Auch in Bezug auf „profane“ Fragen des monogeschlechtlichen Vereins oder geteilter Rechte im Verein.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner
Bestellmöglichkeit DLRG Satzung-Kommentierung als ebook auf amazon
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129 und 174
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (45) Zuwendungsempfängerregister ab 01.01.2024

(45) Zuwendungsempfängerregister ab 01.01.2024
§60a Abs. 6 AO, eingefügt durch JStG 2020, JStG 2020 vom 21.12.2020, BGBl. I 2020, S. 3096
Ziel der Regelung ist, die rechtsmißbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheids nach § 60a AO auszuschließen. Damit kann in Mißbrauchsfällen – wie z.B. bei extremistischen Organisationen – der Rechtsschein der Gemeinnützigkeit beseitigt bzw. das Entstehen eines Rechtsscheins verhindert werden. Dies erhöht auch das Vertrauen des Spenders auf die korrekte Verwendung der von ihm zugewendeten Spende.
Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen wird gemäß § 60a AO gesondert festgestellt. Auch nachträgliche Verstöße – zwischen Erlaß des Feststellungsbescheids und Veranlagung zur Körperschaftsteuer – können erst im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden. Die Aufhebungs- und Korrekturvorschriften in § 60a Absatz 4 und 5 AO finden bei Verstößen gegen die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung keine Anwendung. Die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Einrichtung wird aber erst im späteren Veranlagungsverfahren überprüft. Motiv für die Einführung eines § 60a AO war, das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu beschleunigen.
Auch wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Erlaß des Feststellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, daß die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 51 AO oder des § 63 AO genügt, ist nach der Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.03.2018 - 10 K 3622/16 – entgegen der Verwaltungsauffassung in Nummer 2 des AEAO zu § 60a Absatz 1 AO – ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO zu erteilen. Die Ergänzung dient daher auch der Rechtsklarheit. Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit hat Bindungswirkung für Steuerbefreiungen der Körperschaft - insbesondere der Kapitalertragsteuer - und für den ertragsteuerlichen Spendenabzug (§ 10b EStG) beim Förderer der Körperschaft.
Mehr dazu s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 600 ff. (Steuerrecht).
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Unsere weiteren Online-WEBINARE bis Ende 2023
Mi., 29.11. 09:30 Webinar Vereinsfinanzen
11:00 Mittelbeschaffung und -verwendung, Fragen der Gemeinnützigkeit
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4293603237234252888

Mi., 06.12. 09:30 Webinar Moderne Verbandsführung
11:00 Vorstand, Compliance, Mitgliederrechte, Schwierige Mitglieder
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2832562290220301397

Mi., 13.12. 09:30 Webinar Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
11:00 Grenzfragen und Gestaltungsüberlegungen f.d. Zukunft
Strukturüberlegungen (e.V., Stiftung, Genossenschaft
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Mi., 20.12. 09:30 Webinar Rückblick, Einblick, Ausblick:
11:00 Vereins- und Verbandsrecht 2023/2024
gGmbH)
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7082207717498349149

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533
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Praxistip
Das zeitgemäße Gestalten der Satzung ist eine der „vornehmen“ Aufgaben der des Vorstands. Alle Grundentscheidungen sind darin enthalten, daher kulmuniert sich dabei die gesamte Bandbreite des Wissens.
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129 und 174
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (44) Stimmverbot bei der Entlastung

(44) Stimmverbot bei der Entlastung
§ 34 BGB
Im GmbH-Recht (§ 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG) unterliegt der betroffene Gesellschafter bei Beschlußfassungen der Gesellschafter über die Entlastung eines Gesellschafters, die Einleitung eines Rechtsstreits oder die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter sowie die Befreiung eines Gesellschafters von einer Verbindlichkeit einem Stimmverbot (BGH vom 17.01.2023 - II ZR 76/21, NZG 2023, 564 (Stimmverbot); weitergeführt von BGH 08.08.2023 – II ZR 13/22, NZG 2023, 1267).
…gilt auch im Vereinsrecht
Dies gilt auch im Personengesellschaftsrecht und dem Vereinsrecht. Das an den Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist gemäß Urteil des BGH vom 17.01.2023 über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse verallge-meinerungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters zu billigen oder zu mißbilligen. Aus diesem Grund sei auch ein Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen, weil er Pflichtverletzungen begangen habe.
Hinweis:
Nichtsdestotrotz sei auch bei der konkludenten Beschlußfassung einer GbR der einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter an der Willensbildung der Gesellschaft zu beteiligen. Denn auch der von der Abstimmung ausgeschlossene Gesellschafter müsse die Willensbildung der Gesellschaft nachvollziehen können und die Möglichkeit haben, auf die Meinungsbildung der anderen Gesellschafter Einfluß zu nehmen.
Protokollformulierung: „Die betroffenen Vorstandmitglieder haben nicht mitgestimmt“.
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Mi., 29.11. 09:30 Webinar Vereinsfinanzen
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Mi., 06.12. 09:30 Webinar Moderne Verbandsführung
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Mi., 20.12. 09:30 Webinar Rückblick, Einblick, Ausblick:
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Vereinsrecht Wissen (43) Rückwirkender Ein- und Austritt

(43) Rückwirkender Ein- und Austritt
Nicht alles, was rechtmäßig ist, macht tatsächlich auch Sinn. Dennoch die Frage in der Beratung: Dürfen wir ein Mitglied z.B. rückwirkend zum 01.01.2020 aufnehmen? Dürfen wir Mitglieder z.B. rückwirkend zu diesem Zeitpunkt austreten lassen?
Rückwirkende Aufnahme?
So etwas passiert äusserst selten, ist aber möglich (aus: Wagner, Verein und Verband, Rn. 183): Die Mitgliedschaft kann auch rückwirkend erworben werden, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 03.02.2015 (BGH 03.02.2015 – II ZR 242/13, NZG 2015, 713) klarstellte. Zwar sei es richtig, daß der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft einen Aufnahmevertrag zwischen Bewerber und Verein erfordert (BGH 29.06.1987 – II ZR 295/86, BGHZ 101, 193, 196) und daß für einen Statuswechsel vorbehaltlich anderer Satzungsregelungen dasselbe gilt (BAG 04.06.2008 – 4 AZR 419/07, BAGE 127, 27 Rn. 52). Es spricht aber jedenfalls grundsätzlich nichts dagegen, daß die Beteiligten, wie bei anderen Verträgen auch, eine rückwirkende Geltung vereinbaren.
Das BAG (BAG 22.11.2000 – 4 AZR 688/99, NZA 2001, 980, 982) ging bereits in seiner früheren Rechtsprechung gleichfalls davon aus, daß ein rückwirkender Beginn der Mitgliedschaft vereinbart werden kann, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich ausschließt.
Rückwirkender Austritt?
Das Zurückbeziehen auf einen vereinbarten Ausscheidungszeitpunkt ist ebenfalls möglich (s.a. FG Münster 12.06.2014 – 13 K 3330/11 F).
Anmerkung: Rückwirkende Aktionen sind steuerrechtlich problematisch, da rückwirkend Forderungen eingebucht werden müssen oder der Jahresabschluß korrigiert werden müßte. Deshalb – wie gesagt: Nicht alles, was mach machen darf, macht auch Sinn.
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Vereinsrecht Wissen (42) Was ist eine „gestreckte Versammlung“?

(42) Was ist eine „gestreckte Versammlung“?
Bereits während der Corona-Pandemie wurde sie empfohlen und in vielerlei Varianten durchgeführt: Die sog. „gestreckte“ Versammlung, die eben die klassische Reihenfolge eines Versammlungsablaufs „Einberufung, Präsenzversammlung, Abstimmungen, Beendigung und anschl. Protokoll“ verläßt.
Manchmal findet man solche Bemerkungen, Anregungen und Hinweise auch in Gesetzesbegründungen: Hierzu aus dem sog. Eckpunktepapier des BMJ vom 28.07.2023 (Eckpunktepapier des BMJ zum Genossenschaftsrecht vom 28.07.2023): „Als weitere Option kann eine Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden, die aufgespalten wird in eine virtuelle oder hybride Erörterungsphase und eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase, die schriftlich oder über elektronische Kommunikation abgehalten wird.“
Beim Regelungsbedarf heißt es dort, schließlich „sollten auch Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen als virtuelle oder hybride Versammlung oder als Versammlung im gestreckten Verfahren durchgeführt werden können.“
Auch für die Gründungsversammlung ist dies angedacht, auch wenn hierfür noch keine Regelungen vorab feststehen, es sich jedoch notwendigerweise um die Versammlung aller Mitglieder handelt (hierzu s. Wagner, steueranwaltsmagazin 2023, 174).
Andere Varianten der gestreckten Versammlung sind durchaus auch denkbar und praktikabel: In mehreren Terminen oder in mehreren Abschnitten einer hybriden Versammlung kann Diskussion, Abstimmung und Konsequenz betr. weiterem Vorgehen kombiniert werden. Das ist Vereins- und Verbandsrecht vom Feinsten.
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Mi., 08.11. 09:30 Webinar Satzungsgestaltung
11:00 Satzungsänderung – moderne Satzung
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4875004094727909976

Mi., 06.12. 09:30 Webinar Moderne Verbandsführung
11:00 Vorstand, Aufsichtsrat, Beirat, Mitgliederrechte, Schwierige Mitglieder
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Webinaraufzeichnung „Moderne Vereinsführung“ in Kooperation mit Haus des Stiftens
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Zur Aufzeichnung: https://www.youtube.com/watch?v=ahfVN_wlbeM

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533

Praxistip
Das zeitgemäße Gestalten der Satzung ist eine der „vornehmen“ Aufgaben der des Vorstands. Alle Grundentscheidungen sind darin enthalten, daher kulmuniert sich dabei die gesamte Bandbreite des Wissens.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner

Bestellmöglichkeit DLRG Satzung-Kommentierung als ebook auf amazon
https://www.amazon.de/gp/product/B0C3M7XYGJ?ref=em_1p_0_ti&ref_=pe_2444481_803811811



Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129 und 174
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <06.11.2023>

Vereinsrecht Wissen (41) Änderung des Vereinszwecks

(41) Änderung des Vereinszwecks
Hier hat sich (wieder) das OLG Nürnberg in seinem Beschluß vom 05.10.2022 – 12 W 2303/22, NZG 2023, 1377 hervorgetan:
Hier wird generell und vorweg klargestellt, „das Registergericht hat das gesetz- und satzungsmäßige Zustandekommen eines Satzungsänderungsbeschlusses sowie dessen inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen“. Soweit nichts Neues.
Bei der Frage des Vereinszwecks lag die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts daneben: Der Vereinszweck darf eben nur mit der Zustimmung aller Mitglieder des Vereins geändert werden (außer man weicht in der Satzung von dieser Vorschrift ab), § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB. Und eine Zustimmung aller Vereinsmitglieder ist eigentlich kaum denkbar.
Aber: „Nicht jede Änderung des den Vereinszwecks regelnden Satzungswortlauts“ stellt auch eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne dieser Vorschrift dar: Erforderlich ist, daß der „Charakter“ und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins geändert werden soll. Allein eine „Ergänzung, Beschränkung oder Anpassung des Vereins an den Wandel der Zeit unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee genügen nicht.“, so das OLG Nürnberg.
Die jetzige Rechtsprechung knüpft nahtlos an die bisherige an (OLG Nürnberg 17.11.2015 – 12 W 2249/2015, NZG 2016, 155 (Bogensport statt Schieß- und Bogensport keine Zweckänderung); Wagner, Verein und Verband, Rn. 102; Spezialliteratur: Leo, Einstimmigkeit ohne alle Stimmen?, NZG 2023, 959).
Beruhigend.
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Mi., 08.11. 09:30 Webinar Satzungsgestaltung
11:00 Satzungsänderung – moderne Satzung
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4875004094727909976
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Webinaraufzeichnung „Moderne Vereinsführung“ in Kooperation mit „Haus des Stiftens“
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Praxistipp
Das Thema „Moderne Vereinsführung“ ist modern. Gerade in etwas unsicheren Zeiten, in denen das „richtige“ Gendern oft wichtiger scheint als der Inhalt, ist dieses Thema so modern wie auch zeitlos. Wir werden auch dazu wieder Webinare durchführen.
Bleiben Sie fröhlich, Ihr Jürgen Wagner

Bestellmöglichkeit DLRG Satzung-Kommentierung als ebook auf amazon
https://www.amazon.de/gp/product/B0C3M7XYGJ?ref=em_1p_0_ti&ref_=pe_2444481_803811811



Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023:
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129
2022:
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <30.10.2023>

Vereinsrecht (40) Bekanntgabe der Tagesordnung

(40) Bekanntgabe der Tagesordnung
Viele, gerade die älteren Satzungen nutzen ein mittlerweile veraltetes Vokabular. Damit kommt es leider immer wieder zu Missverständnissen, bspw. zur Frage, wer was zu sagen hat im Verein. Bestimmt der Vorstand als Einladender die Tagesordnung der Mitgliederversammlung?
Ist in der Satzung bspw. geregelt, „der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung“ ein, so lautet die Kernfrage, inwieweit der Leiter und die Versammlung selbst an diese Tagesordnung (die in der Einberufung vorgesehen ist) gebunden sind. In der DLRG haben wir eine „vorläufige Tagesordnung“, die der Einladung beigefügt wird. In TOP 1 der Versammlung (u.a.) „Feststellung der Tagesordnung“ beschließt die Versammlung dann die endgültige Tagesordnung. Dies ist ein klares Vorgehen.
Im Konzert der Kompetenzen im Verein kann der Begriff „Bekanntgabe“ daher m.E. nur heißen, daß den einzuladenden Mitgliedern eine vorläufige Tagesordnung (natürlich vom Einladenden zusammengestellt) kommuniziert wird. Die Versammlung hat immer ein höheres Gewicht als die einladende Person und muß daher die Möglichkeit haben, Tagesordnungspunkte abzusetzen oder die Reihenfolge der Behandlung zu ändern (siehe zur „Bekanntgabe der Tagesordnung“ Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 1587, zur höchsten Tagung s. dort Rn. 1133).
Anders ist dies natürlich bei der Aufnahme von weiteren Tagesordnungspunkten durch die Versammlung, also solchen, die in der Einladung nicht genannt sind. Darüber kann die Versammlung nicht gültig beschließen, da die Mitglieder sich weder entschließen konnten, ob sie an dieser Diskussion teilnehmen wollen geschweige denn sich vorbereiten konnten. Wird dieser Beschluß dennoch gefaßt, so durchbricht die Versammlung damit die Satzung.
Satzungsdurchbrechung: Ebenfalls ein spannendes Thema.
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Mi., 25.10. 11:00 Webinar in Kooperation mit Haus des Stiftens
12:00 Moderne Vereinsführung
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Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533
Praxistipp
Die Satzung ist der Ausdruck des gemeinschaftlichen Willens, welche Grundentscheidungen der Verein trifft. Sie ist vom Vorstand, von den Mitgliedern und selbstverständlich auch von denjenigen Mitgliedern zu beachten, die sich in einer Mitgliederversammlung zusammengefunden haben.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023:
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129
2022:
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <23.10.2023>

Vereinsrecht Wissen (39) „Mustersatzung“

(39) „Mustersatzung“
Um deutlich vorzuführen, daß das Steuerrecht auch dem Zivilrecht Vorschriften machen kann wurde es den Vereinen und Verbänden vor ein paar Jahren von der Steuerverwaltung mehr oder minder zur Verpflichtung gemacht, die sog. „Mustersatzung“ des § 60a AO wörtlich zu übernehmen.
Die Prüfung der Satzung nach diesen formellen Kriterien ist nach wie vor umstritten – die wörtliche Übernahme der Mustersatzung scheint vom Tisch zu sein. In der Diskussion (lediglich eine Sekunde später) die Empfehlung der Finanzverwaltung, es ihr doch möglichst leicht zu machen: Die wörtliche Übernahme der Zwecke nach §§ 52-54 AO ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Hessisches FG 26.02.2020 - 4 K 594/18), die „dringende Empfehlung“: möglichst weitgehende Übernahme des Gesetzeswortlautes als Grundlage für Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung.
Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 AO müssen hingegen wortgetreu erfüllt werden, BFH 26.08.2021 - V R 11/20. Bedauerlich für einfache Gemüter: Nicht entschieden ist, ob der Begriff „selbstlos“ wörtlich wiedergegeben werden muß oder ob die genaue Wiedergabe des Inhaltes des Begriffs ausreichend ist (FG Düsseldorf 20.08.2019, 6 K 481).
Anmerkung d. Verf.: Eine Satzungsänderung kann durchaus von einem eigentlich nicht zuständigen Organ wie dem Vorstand geändert werden, wenn in etwa folgende Ermächtigung eingearbeitet wird: „Der Vorstand kann die Satzung in eigener Zuständigkeit ändern, wenn das Finanzamt oder das Registergericht dies aus Rechtsgründen für erforderlich halten.“
Für den Fall, daß man an dieser Front etwas zu reparieren hat.
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Mi., 18.10. 18:00 Babyboomer trifft auf Generation Z
20:00 (Referenten: Ingrid Lehr-Binder, Ehrenpräsidentin DLRG-LV Baden
und Katharina Fitsch, DLRG-Jugend Bezirk Bodensee-Konstanz)

Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/5988367369216101720

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533

Praxistipp
Die wörtliche Übernahme von Vorgaben der Verwaltung hat etwas Gleichmacherisches. Um bei diesem Ausdruck zu bleiben: Die Gleichmacherei steht im inneren Widerspruch zur Vereinsautonomie, die den Schutz des Grundgesetzes genießt. Und hierfür lohnt es sich, ab und zu Finanzamt und Vereinsregister zu widersprechen.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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https://www.amazon.de/gp/product/B0C3M7XYGJ?ref=em_1p_0_ti&ref_=pe_2444481_803811811



Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023:
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129

2022:
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <16.10.2023>

Vereinsrecht Wissen (38) Und weiter geht’s… Richtlinienvorschlag zum europäischen Verein

(38) Und weiter geht’s… Richtlinienvorschlag zum europäischen Verein
a) Das Statut eines Europäischen Vereins ist bereits vor Jahren gescheitert. Die wohl h.M. favorisiert eine Richtline zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards ohne Erwerbszweck, der sie einen Vorzug vor einer Verordnung zur Schaffung der Rechtsform „Europäischer Verein“ gibt.
b) Im Herbst 2022 wurde zu einer möglichen Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen in der EU ein Fragebogen seitens der EU übersandt, worauf seitens der BRAK eine Stellungnahme (Nr. 44/2022) erfolgte. In der Stellungnahme im Oktober 2022 hat sich die BRAK deutlich positioniert:
„(…) Nach Auffassung der BRAK ist der Harmonisierung vor der Schaffung einer neuen Rechtsform (Option 1) oder einer bloßen Informationskampagne (Option 3) eindeutig der Vorzug zu geben.“
Dementsprechend liegen die Schwerpunkte der bisherigen Anforderungen eher auf Schaffung von Mindeststandards denn auf institutionellen Fragen.
c) Die Europäische Kommission hat am 05.09.2023 einen Vorschlag für eine Richtlinie zu grenzübergreifenden Vereinen ohne Erwerbszweck vorgelegt (hierzu bereits Schmidt, NZG 2023, 1245). Konkret soll u.a. der „Europäische grenzübergreifende Verein - European cross-border association (ECBA)“ als neue und einheitliche Rechtsform eingeführt werden. Zugleich soll weiterhin an der Förderung und am Ausbau digitaler Registrierungsinstrumente festgehalten werden – für den Fall der Einführung einer neuen Rechtsform, soll die Möglichkeit einer Online-Registrierung zwingende Voraussetzung sein.
Vorläufiges Fazit: Es kommt erst einmal anders als man denkt.
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Mi., 11.10. 18:00 Webinar: Wertekonflikt im Vorstand -
Mi., 18.10. 20:00 Babyboomer trifft auf Generation Z
(Referenten: Ingrid Lehr-Binder, Ehrenpräsidentin DLRG-LV Baden und Katharina Fitsch, DLRG-Jugend Bezirk Bodensee-Konstanz)

Anmeldung für den 11.10.: https://attendee.gotowebinar.com/register/7752762474401262169
Anmeldung für den 18.10.: https://attendee.gotowebinar.com/register/5988367369216101720

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533

Praxistipp
Auch der europäische Gesetzgeber darf sich ruhig anstrengen mit seinen Vorschlägen. Von einem „großen Wurf“ hat man lange nichts mehr gesehen und gehört. Die allgegenwärtige Digitalisierung scheint oft zu mehr Bürokratie zu führen, zu neuen Datenbanken und Registern.
Bleiben Sie dennoch fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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https://www.amazon.de/gp/product/B0C3M7XYGJ?ref=em_1p_0_ti&ref_=pe_2444481_803811811



Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023:
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129

2022:
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <09.10.2023>

Vereinsrecht Wissen (37) Eckpunktepapier zum Genossenschaftsrecht

(37) Eckpunktepapier zum Genossenschaftsrecht
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 28.07.2023 ein Eckpunktepapier eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform verschickt, das punktuelle Änderungen des Genossenschaftsgesetztes (GenG) mit den folgenden Zielen vorsieht:
• Förderung der Digitalisierung bei Genossenschaften,
• Steigerung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform,
• Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften.

Hieraus hat die BRAK Ende September eine Stellungnahme abgegeben (Berichterstatter Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.), der hier seine eigene Meinung wiedergibt:
Die vorgesehenen Digitalisierungsschritte sind zu begrüßen. Verstärkt ist allerdings darauf zu achten, dass diese Regelungsschritte im gesamten Gesellschaftsrecht einheitlich erfolgen. Die Einführung von Datenbanken mögen für die Beteiligten sinnvoll sein; die Rechtsform der Genossenschaft wird dadurch aber weder gestärkt noch gefördert. Für Gründungsgutachten soll ein Formular erfunden werden: Hier sind durchaus Bedenken angebracht, ob die Schaffung eines Formblatts zum Ankreuzen den Bürokratieabbau fördert oder gar die Rechtsform der Genossenschaft stärkt.
Da eine ordnungsgemäße Prüfung jedenfalls nicht durch Bürokratieaufbau und weitere Meldepflichten erreicht wird, sind die angedachten Regelungen, die Einzelfällen geschuldet zu sein scheinen (vgl. Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 21.04.2021) zu überdenken. Die Vorschläge des Eckpunktepapiers sind also, so das Fazit des Berichterstatters, nur zum Teil zu begrüßen, da zahlreiche Eckpunkte den eigentlichen Zweck der Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft nur bedingt zu erreichen scheinen oder gar verfehlen. Ferner sind die vorgelegten Vorschläge auch unter dem Gesichtspunkt des Bürokratieabbaus teilweise zweifelhaft.
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Mi., 11.10. 18:00 Webinar: Wertekonflikt im Vorstand -
Mi., 18.10. 20:00 Babyboomer trifft auf Generation Z
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Anmeldung für den 11.10.: https://attendee.gotowebinar.com/register/7752762474401262169
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Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533

Praxistipp
Der Gesetzgeber darf sich ruhig anstrengen mit seinen Vorschlägen. Von einem „großen Wurf“ hat man lange nichts mehr gesehen und gehört. Auch Reformen sind lange nicht mehr da gewesen. Der allgegenwärtige Bürokratieabbau führt meist zu mehr Bürokratie und zu neuen Datenbanken und Registern.
Bleiben Sie dennoch fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023:
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, steueranwaltsmagazin 2023, 98
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 129

2022:
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <02.10.2023>

Vereinsrecht Wissen (36) „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“

(36) „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“
Was soll das denn wieder sein? Manch einer traut dem Gesetzgeber alles zu, andere meinen, sich an „fake news“ zu erinnern… Es geht um den nichteingetragenen Verein, früher „nicht rechtsfähiger Verein“ genannt – bis er durch eine Rechtsprechungsänderung im Jahr 2001 eine teilweise Rechtsfähigkeit bekam, die ihn praktisch nicht mehr von der Rechtsform des eingetragenen Vereins unterschied.
Damit hätte man es belassen können. Aber: Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG), das am 10.08.2021 verkündet wurde (BGBl. I Nr. 53) fasste Satz 1 des § 54 BGB neu:
(1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwenden. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend anzuwenden.
Satz 2 des § 54 BGB blieb als neuer Absatz 2 unverändert.
Künftig soll nach der Intention des Gesetzgebers statt vom „nichtrechtsfähigen Verein“ vom „Verein ohne Rechtspersönlichkeit“ gesprochen werden. Das ist zwar keine inhaltliche Änderung, trägt aber zur Verwirrung bei: Auch nichteingetragene Vereine können Träger von Rechten und Pflichten sein können. Sie können also durchaus im eigenen Namen Verträge schließen, Rechte innehaben und Vermögen besitzen.
Zusätzlich bestimmt § 54 BGB, daß die Handelnden persönlich haften. Das betrifft gewählte Vereinsvorstände und auch “faktische Vorstände“, die für den Verein handeln, ohne bestellt zu sein. An dieser Haftung der für den Verein Handelnden hat die Rechtsprechung festgehalten. Dem trägt der Gesetzgeber Rechnung, indem er Satz 2 der bisherigen Regelung beibehält.
Mehrere Personen (also alle Vorstände miteinander) haften nach wie vor als Gesamtschuldner.
Die Neufassung des § 54 BGB bringt also keine neuen Regelungen nicht mit sich. Es wird lediglich (nach 20 Jahren) die Gesetzeslage an die herrschende Rechtsprechung angepasst. Und damit begrifflich verhunzt.
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Mi., 27.09. 09:30 Webinar: Vereinsrecht 2024
11:00 Aktuelles aus Rechtsprechung, Gesetzgebung und Praxis
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6531227046264837722

Mi., 11.10. 18:00 Webinar: Wertekonflikt im Vorstand -
Mi., 18.10. 20:00 Babyboomer trifft auf Generation Z
(Referenten: Ingrid Lehr-Binder, Ehrenpräsidentin DLRG-LV Baden und Katharina Fitsch, DLRG-Jugend Bezirk Bodensee-Konstanz)

Anmeldung für den 11.10.: https://attendee.gotowebinar.com/register/7752762474401262169
Anmeldung für den 18.10.: https://attendee.gotowebinar.com/register/5988367369216101720

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/533

Praxistipp
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner (dabei könnte man es bereits belassen, jetzt, wo der Sommer zu Ende geht).
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Aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 98
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (35) Der Zugang zur Rechtsform des e.V.

(35) Der Zugang zur Rechtsform des e.V.
Wirtschaftliche Betätigung

Der eingetragene Verein der §§ 21 ff. BGB ist nicht für jeden Zweck geeignet, vor allem nicht, wenn der wirtschaftliche Zweck im Vordergrund steht. Wenn also der Zweck des Vereins auf einen Wirtschaftsbetrieb „gerichtet“ ist (eine über 120 Jahre alte Formulierung in § 21 BGB) darf der Verein nicht eingetragen werden.
An diesen Fragen scheiden sich auch heute noch die Geister: „Ein sich in strukturschwacher Gegend befindlicher Dorfladen darf daher, solange er die Kostenwirtschaftsgrenze einhält, als e.V. betrieben werden, eine Dorfkneipe dagegen grundsätzlich nicht“. Solche Differenzierungen können nur zweifelnde Juristen gutheißen, erklären können sie es nur mit Mühe (aktuell Beuthien, Seiner selbst ungewisses Vereinsrecht – Fragliche Grundannahmen und Zweifel, NZG 2023, 1160).
Andere Personen, die beispielsweise nur Cannabis rauchen wollen, sollen gezwungen werden, dies in einer sog. Anbauvereinigung zu tun. Auch wenn diese Idee an sich absurd ist, die Idee ist noch nicht tot. Sie wabert weiter durch den Gesetzgebungsprozess und wird irgendwo im Bundestag versacken…
Die Genossenschaft
Apropos: Die nächste Attacke auf das Gesellschaftsrecht wartet schon: Wieder einmal versucht sich der Gesetzgeber an der „Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform“. Das BMJ hat ein Eckpunktepapier vorgelegt. Der letzte Versuch, die Genossenschaft zusammen mit dem Vereinsrecht (und damit einer Wiederbelebung des § 22 BGB) zusammenzubringen (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 13.03.2017, BT‑Drucks. 18/11506), scheiterte kläglich am BGH. Dieser hatte mit den Kita-Entscheidungen wegweisende Urteile gefällt (BGH 16.05.2017 – II ZB 6/16 (zuvor KG Berlin 16.02.2016 – 22 W 88/14); BGH 16.05.2017 – II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 (zuvor KG Berlin 16.02.2016 – 22 W 71/15); BGH 16.05.2017 – II ZB 9/16 (zuvor KG Berlin 15.03.2016 – 22 W 87/14).
Nun kommt wieder ein neuer Vorstoß: Das BMJ plant, einen Referentenentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vorzulegen. Dieses Mal ohne Vereinsrecht. Hoffentlich.


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Mi., 20.09. 18:00 Führungskräfte-/Personalentwicklung DLRG
20:00 mit DLRG-Vizepräsidentin Anika Flöte und Trainer Carsten Brust Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/2542264830065486943

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11:00 Vereinsrecht 2024 – Aktuelles aus Rechtsprechung,
Gesetzgebung und Praxis
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6531227046264837722

Am Mi.11.10. und Mi. 18.10.2023, jeweils 18:00-20:00 Uhr, findet das DLRG Schwerpunkt-Webinar „Generation Z und Babyboomer in einem Vorstand“ mit Ingrid Lehr-Binder, Ehrenpräsidentin DLRG-LV Baden und Katharina Fitsch, DLRG-Jugend Bezirk Bodensee-Konstanz, statt. Anmeldemöglichkeit folgt.

Aktuelles Webinarprogramm: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/520
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner (dabei könnte man es bereits belassen, jetzt, wo der Sommer zu Ende geht).

Praxistipp
Deshalb aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (34) Vom Wollen, Können, Machen und Tun…

(34) Vom Wollen, Können, Machen und Tun…
Wir haben es schon mehrfach erwähnt: Die inneren Verhältnisse eines Vereins oder eines Verbands können frei gestaltet werden, d.h. abweichend vom gesetzlichen Leitbild kann der Verein seine eigenen Vorstellungen an die des Gesetzgebers stellen. Eine reizvolle, aber auch anspruchsvolle Aufgabe der Verantwortlichen.
Aber was?
Aber was soll ich denn wollen? Soll der Vorstand stark sein, möglichst frei in der Gestaltung seiner Tätigkeit? Soll hingegen die Mitgliederversammlung nicht nur alles Wesentliche bestimmen, sondern auch ein bisschen mehr? Hat der Vorstand alle Freiheiten oder soll er bei bestimmten Ausgaben vorab fragen müssen?
Und wie?
Was kann ich denn alles gestalten, wo sind die Grenzen? Was ist machbar und – noch schwieriger zu beurteilen – was ist denn wirklich sinnvoll. Was nützt dem Verein oder schadet ihm sogar? Und auch die absurden Fragen plagen die Verantwortlichen: Ist gendern verpflichtend? Dürfen Wettkämpfe benotet werden? Braucht es Notfallseelsorger? Oder psychologische Betreuung der Verantwortlichen? Wahrhaft keine Zeit für Menschen mit schwachen Nerven…
Also: Es braucht für Gestaltungsaufgaben eine Menge Wissen, Vorstellungskraft und Gestaltungswillen. Die Bereitschaft, Fehler hinzunehmen und daraus zu lernen ist ebenfalls nicht schlecht. Neudeutsch: Resilienz…
Fazit
Kann ich das, was ich will? Will ich das, was ich alles kann? Möchte ich das auch? Wollen und Tun sind manchmal verschiedene Dinge… Oder sind das alles Reflektionen aus dem Sommerloch – oder gar Anstöße zum Nachdenken?
PS
Nobody is perfect (Vereinsrecht Wissen No. 31 fiel übrigens ins Sommerloch…). 

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Praxistipp
Ausnahmsweise ein Zitat: „Wenn die Menschen nur über das sprächen, was sie begreifen, dann würde es sehr still auf der Welt sein." (Albert Einstein, 1879-1955)
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
ooOoo

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Vereinsrecht Wissen (33) Besonderheiten bei der Delegiertenversammlung

(33) Besonderheiten bei der Delegiertenversammlung
Viele Verbände verfügen statt einer Mitgliederversammlung über eine sog. Delegiertenversammlung. Die Einberufungsunterlagen werden oft über die (Landes-)Verbände, die Delegierte entsenden, verschickt. Dabei wird oft eine Satzungsregelung wie folgt verwendet: „Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die Landesverbände zur Weiterleitung an ihre Delegierten gewahrt.“
Tagungsunterlagen am besten direkt verschicken
Im Lichte einer Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle 26.08.2019 – 20 W 17/19) sollte dies überdacht werden: „Bei der Delegiertenversammlung muß der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Rechte nicht mehr durch die Mitglieder selbst, sondern ausschließlich durch von den Mitgliedern bestellte Vertreter (Delegierte) ausgeübt werden. Dies setzt voraus, daß sowohl die Einladung/Einberufung, wie auch die Tagesordnung und die Antragsunterlagen direkt den Delegierten in der dazu satzungsgemäß vorgeschriebenen Form und Frist zugehen. Der Umweg z.B. über die Abteilungsleitung und den Mitgliedsverein erfüllt dieses Erfordernis nicht.
Daneben kann die Satzung freilich vorsehen, daß auch die Mitglieder/Mitgliedsvereine diese Unterlagen zur Kenntnis erhalten. Dies ist z.B. dann erforderlich, wenn die Abteilungen/Mitgliedsvereine darüber zu beraten haben, wie die Delegierten zu den einzelnen Punkten abzustimmen haben. Dies wäre auch beim zeitlichen Vorlauf der Einberufung einer Delegiertenversammlung zu beachten“, so das OLG Celle.
Grundsätze
„Es muß daher sichergestellt sein, dass die Delegierten rechtzeitig bestellt worden sind und die Namen und die Kontaktdaten – so wie nach der Satzung erforderlich – dem Verein oder Verband bekannt sind. Dabei ist ferner zu beachten, daß die Delegierten für einen bestimmten Zeitraum bestellt werden sollten, damit diese z.B. auch für den Fall einer außerordentlichen Delegiertenversammlung angeschrieben werden können. Das Prinzip des Delegiertensystems würde ja ausgehöhlt, wenn mangels Bestellung von Delegierten die Einberufung der Delegiertenversammlung nicht erfolgen kann.“
Im E-Mail-Zeitalter eine notwendige Konsequenz.

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Meine Damen und Herren, danke, daß Sie mit uns reisen, zu abgefahrenen Preisen auf abgefahrenen Gleisen“ (Wise Guys, Köln, 2012).
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (32) Gruß aus dem Sommerloch

(32) Gruß aus dem Sommerloch
Eine durch den Ministerrat der DDR als Körperschaft öffentlichen Rechts errichtete Institution hat die Anerkennung in Bayern nicht erreicht; die verwaltungsaktmäßige Anerkennung durch die DDR könne keine Köperschaftseigenschaft begründen.
Bezüglich einer Kündigung hat das BAG festgehalten, § 9 Abs. 2 AGG ist aufgrund von unionsrechtlichen Vorgaben dahin auszulegen, daß eine der Kirche zugeordnete Einrichtung nicht das Recht hat, bei einem Verlangen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses Beschäftigte in leitender Stellung je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedlich zu behandeln, wenn nicht die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine berufliche Anforderung ist, die angesichts des Ethos der in Rede stehenden Einrichtung wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.
Soweit bei einem Verein lediglich (satirisch) die Rede von dem „Glaube(n)“ an das „Fliegende Spaghettimonster“ ist und er den Namen „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ führt, ist die Qualifizierung eines klagenden Vereins als Religionsgemeinschaft vom OLG Brandenburg (OLG Brandenburg 02.08.2017 – 4 U 84/16 (Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters)) abgelehnt worden. Das „Fliegende Spaghettimonster“ wird bereits in der eigenen Satzung ausdrücklich als „Religionssatire“ bezeichnet, die als „künstlerisches Mittel“ genutzt werde; es ist danach gerade keine Gottheit, der von den Mitgliedern des Vereins ernsthaft kultische Verehrung zuteilwerden soll. Dementsprechend wird als Vereinszweck die Förderung der „Verbreitung einer offenen und toleranten Ethik im Sinne des evolutionären Humanismus“ und die Mitwirkung an der „öffentlichen Meinungsbildung“ genannt. Eine Qualifizierung als Religionsgemeinschaft wurde zu Recht abgelehnt.
OLG Brandenburg 02.08.2017 – 4 U 84/16 (Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters): Unbedingt lesenswert! 
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Auch merkwürdige Ausprägungen des mitteleuropäischen Humorverständnisses haben einen wahren Kern.
Bleiben Sie fröhlich,
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Vereinsrecht Wissen (31) Vorworte, Rechte und Pflichten

(31) Vorworte, Rechte und Pflichten
Aus dem Vorwort eines Leitfadens zum Vereinsrecht: „Der Nutzen der Mitgliedschaft in einem Verein hängt u.a. entscheidend vom Wissen um die eigenen Rechte ab.“ Wer also die Vereinsmitgliedschaft primär als Nutzungsverhältnis sieht muß seine rechtliche Position kennen, quasi die Verbraucherrechte. Natürlich kann das nicht alles sein.
Zentrale Rechte sind die Rechte auf Teilhabe bzw. Mitverwaltungs- und Organschaftsrechte, also z.B. das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Hinzu kommen die Rechte auf Nutzung der Einrichtungen des Vereins, also Vorteils- oder Wertrechte bzw. werthaltige Rechte. Sie umfassen aber auch Informationsrechte, also ein Auskunftsrecht über Angelegenheiten des Vereins, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt werden kann. Hinzu kommen Einsichtsrechte wie das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden sowie in Einzelfällen in die Mitgliederliste (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 142).
Und dann gibt es noch Sonderrechte: Sonderrechte sind von der Satzung dem Einzelmitglied oder einer Gruppe von Mitgliedern verliehene Sonderpositionen (Sonderorganschaftsrechte, Sonderwertrechte, Sonderschutzrechte, Sonderinformationsrechte), die gegen den Zugriff des körperschaftlichen Willens gesichert sein sollen.
Rechten stehen auch Pflichten gegenüber. Gerade für Vereinsmitglieder ist dies oft genug eine überraschende Erkenntnis, verbinden sie das Wort „Pflichten“ mit den Pflichten des Vereins. Dem hemmungslosen Egoismus, der Individualisierung und einem rechthaberischen Narzißmus (gerade in Corona-Zeiten wieder auferstanden) werden sogar altmodische Begriffe wie Treuepflicht und Haftung für den Verein entgegengesetzt. Die Treuepflicht wird allgemein bejaht, die Haftung des Mitglieds für die Schulden des Vereins aber zu Recht abgelehnt.
Die Wahrnehmung von Rechten hat also seine Grenzen. Und so hat ein weises Urteil vor ein paar Jahren bestätigt, das Mitglied habe zwar diverse Rechte und Pflichten, aber keinesfalls das Recht auf konkrete Maßnahmen.


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Vereinsrecht Wissen (30) Juristische Werke

(30) Juristische Werke
Es gibt eine Unzahl juristischer Werke und auch eine Menge Literatur über Vereins- und Verbandsrecht, Gemeinnützigkeit und Gesellschaftsrecht. Ein kürzlich erschienenes Buch von Praktikern für Praktiker ist hervorzuheben: Schauhoff/Ufer, Gemeinnützige Unternehmen und Konzerne, Recht Steuern Management; C.H. Beck, München, 2022, 339 Seiten
Die Erkenntnis, daß wirtschaftliche Betätigung und gemeinnütziges Handeln sich nicht gegenseitig ausschließen hat sich allerspätestens mit den Kita-Beschlüssen des BGH (BGH 16.05.2017 – II ZB 6/16 (zuvor KG Berlin 16.02.2016 – 22 W 88/14); BGH 16.05.2017 – II ZB 7/16, NJW 2017, 1943 (zuvor KG Berlin 16.02.2016 – 22 W 71/15); BGH 16.05.2017 – II ZB 9/16 (zuvor KG Berlin 15.03.2016 – 22 W 87/14)) durchgesetzt. Die Rahmenbedingungen gemeinnütziger Unternehmen und Konzerne werden hier von Praktikern in erfreulicher Kürze und notwendiger Deutlichkeit zusammengefaßt: Corporate Governance, Strategiefragen, Fragen des Controllings, der Steuern und der Rechnungslegung, der Umstrukturierung, Krise und Insolvenz sind Fragen der betrieblichen Praxis. Der rechtliche Rahmen bildet die Grundlage, die Grundzüge der Gemeinnützigkeit die Leitplanken des unternehmerischen Handelns. In seiner Kürze, der Verständlichkeit und der praktischen Relevanz ein hervorragendes Werk.

Ein paar lesenswerte Neuerscheinungen (Bücher und Fachaufsätze)

Fleischer, Gesellschaftsrechtliche Theorien, NZG 2023, 243
Leuschner, Delegierbarkeit der Geschäftsführungspflicht des Vereinsvorstands, NZG 2023, 256
Otto, Neues zur präsenzreduzierten Versammlung in Verein und Stiftung, NotBZ 2023, 165
Pieske-Kontny, Steuerbegünstigte Zwecke von Körperschaften, Berlin 2023
Röcken, Hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, MDR 2023, 533
Steffen, Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung, npoR 2023, 132
Steffen, Wirtschaftliche Betätigungen gemeinnütziger Stiftungen, Vereine und Gesellschaften, npoR 2023, 41

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Das Innenleben verschiedener Körperschaften, sei es wirtschaftlich orientiert (Kapital- oder Personengesellschaften) , sei es im Wesentlichen gemeinnützig orientiert wie die meisten Vereine und Verbände folgen einem einfachen Prinzip: Sie leben vom Engagement vieler einzelner Mitglieder, deren Motivation einmal schwächer. Einmal stärker ausgeprägt ist. Nutzen wir den August…
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Neu: Vereins- und Verbandsrecht 2023 (Gesetzgebung und Literatur), erscheint im August in steueranwaltsmagazin und Liechtenstein-Journal

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Vereinsrecht Wissen (29) Zahlen und deren Glaubwürdigkeit – Teil 2

(29) Zahlen und deren Glaubwürdigkeit – Teil 2
Die Glaubwürdigkeit von Pressemeldungen war Thema unseres Newsletters der letzten Woche (Vereinsrecht Wissen No. 28). Es wird Zeit, einmal andere Zahlen anzusprechen, die mit dem gleichen Thema zu tun haben – Glaubwürdigkeit.
Gerade im „organisierten Sport“ gibt es viele Verbände, die sich Spitzenverbände nennen. Diese werden immer größer, da sie Gelder aus Quellen schöpfen, die nach Mitgliederzahlen zahlen. Also verzichtet man auf statistische Bereinigungen, schon gar bei Doppelmitgliedschaften. Beispiel: Im Verband C sind der Verband A und der Verband B Mitglied. Das einfache Mitglied, das nur in A oder B Mitglied ist, wird ein Mal gezählt, bei einer doppelten Mitgliedschaft aber zwei Mal. Und bei einer gestuften Mehrfachmitgliedschaft wird unter Umständen ein drittes Mal gezählt. Bspw. sind Landesverbände des Verbandes A im Landesverband des Verbandes C Mitglied und Mitglied in A, B und C. Komisch.
Trau also keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast?
Ich meine mich zu erinnern, daß die Verschleierung, Vernebelung oder das „aufs Glatteis führen“ den feinen englischen Ausdruck „window dressing“ trägt. Wikipedia erklärt uns die Welt: „Window dressing“ bezeichnet eine legale Manipulation der Berichterstattung von Investmentfonds, Portfoliomanagern oder Unternehmen, die das Ziel haben, den Investmentfonds, das Portfolio oder den Unternehmensabschluss besser darzustellen, als es eigentlich der Fall ist.“
Und das können Verbände auch. Glaubwürdiger werden sie dadurch nicht.


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Mi., 26.07. 09:30 Expertenwissen sophisticated Teil lI
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Anschließend starten wir in unsere Sommerpause und weiter geht es am 13.09.2023. Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
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Praxistipp
Nicht der hat Recht, der am lautesten schreit. Und: Trau keiner Bilanz, die du nicht selbst gefälscht hast. Zwei Weisheiten des Volkes, die eigentlich gar nicht so verkehrt sind.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
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Vereinsrecht Wissen (28) Zahlen und deren Glaubwürdigkeit

(28) Zahlen und deren Glaubwürdigkeit
Der Erich Schmidt Verlag in Berlin, Herausgeber der Zeitschrift „Stiftung & Sponsoring“ veröffentlichte am 04.07.2023 in seiner Vorschau für die online-Ausgabe folgende Meldung:
Wenn 30.000 Vereine wegen zu engem Gemeinnützigkeitsrecht verstummen. ZiviZ-Survey: 5% der gemeinnützigen Organisationen unterlassen politische Beteiligung
Von Stefan Diefenbach-Trommer (Marburg)
„Der Thinktank „Zivilgesellschaft in Zahlen“ (ZiviZ) im Stifterverband hat am 7.3.2023 Trendergebnisse des ZiviZ-Survey 2023 vorgestellt. Einer der Befunde: Jede 20. gemeinnützige Organisation, ob Verein oder Stiftung, unterlässt politische Mitgestaltung aus Sorge um den Verlust des Gemeinnützigkeitstatus. 5% der befragten Vereine und Stiftungen geben eigene konkrete Sorgen an. Bei einem von ZiviZ erhobenen Stand von 656.888 zivilgesellschaftlichen Organisationen in Deutschland bedeutet das: 30.000 Vereine mischen sich nicht für Demokratie ein, obwohl sie es wollen.“
Hintergrund ist die sog. Attac-Rechtsprechung, die nach der Auffassung von Attac und des wohlmeinenden Autors „das politische Engagement gemeinnütziger zivilgesellschaftlicher Organisationen stark einschränkt“. Umgekehrt wird ein Schuh draus: Bloße politische Betätigung muß nicht immer gemeinnützig (also steuerbefreit) sein. Und jetzt ist das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (BVerfG 1 BvR 697/21), aber noch nicht entschieden.
Und der Autor suggeriert, immerhin 5% aller gemeinnützigen Organisationen würden sich (aus Sorge vor dem Verlust der Gemeinnützigkeit) nicht mehr „für Demokratie einmischen“. Recherche ist eben der Tod jeder Meldung. 
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Vereinsrecht Wissen (27) Noch einmal: Mitglieder

(27) Noch einmal: Mitglieder
…die Mitglieder

Wir hatten in der letzten Ausgabe über Organisationen der Vergangenheit, zum Beispiel die Kirchen, gesprochen und vom unseres Erachtens völlig zutreffenden Begriff des „quälenden Tods vor den Augen der Öffentlichkeit“. Dies ist erst in zweiter Linie eine Frage der Öffentlichkeit, in erster Linie aber des Vorstands. Wer auch immer in kirchlichen Organisationen der Vorstand sein mag: Mitgliederschwund in diesem Ausmaß ist eine Bankrotterklärung der Leitungsgremien, ein Totalversagen der Verantwortlichen.
Wettbewerb der Ideen und der Organisationen
Enthusiasmus und Empathie, verbunden mit großartigen Ideen und dem berühmten 150%igen Engagement nicht nur junger Mitglieder findet man in vielen Vereinen und Verbänden, so bspw. der DLRG (Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft). Immerhin bald 110 Jahre alt ist sie mit weit über 2.000 einzelnen Vereinen in ganz Deutschland präsent. Über 2/3 ihrer Mitglieder sind unter 25 Jahre alt. In den letzten Jahren ist die DLRG von 565.000 auf ca. 580.000 Mitglieder gewachsen.
Finanzierung durch die öffentliche Hand - weitgehend Fehlanzeige. Finanzierung durch öffentliche Gelder etwa wie Steuern: undenkbar. In internen (freilich nicht repräsentativen) Umfragen innerhalb der DLRG antworten bis zu 40% der Befragten sie würden „auf keinen Fall“ Geld für ihr Engagement bekommen wollen. Und die Beschlußgremien der DLRG verhindern absichtlich, daß den Mitgliedern der DLRG die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG ermöglicht wird, damit „einfache“ Mitglieder und Vorstandsmitglieder nicht ungleich behandelt werden. Laufen die Mitglieder deswegen weg? Nein.
Ehrenamt ohne Bezahlung
Die DLRG ist eine ehrenamtliche Organisation mit ehrenamtlichen Mitgliedern. Sie verstehen Ehrenamt als Engagement ohne Bezahlung – und kommunizieren dies auch so.
Offenbar ist dies die Zukunft.

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Do., 13.07. 09:30 Expertenwissen sophisticated Teil I
11:00 Schwerpunkt: Gemeinnützigkeit und die sog. Monetarisierung des
Ehrenamts
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Praxistipp
Die strategische Ausrichtung eines Vereins auf die Bedürfnisse der Mitglieder – ohne die grundlegenden Werte und den Charakter der Organisation den Irrungen und Wirrungen des Zeitgeistes zu opfern – ist eine schwierige Aufgabe. Sie sollte man nicht den Vorständen allein überlassen. Das meinen wir auch in dieser Woche.
Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
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Vereinsrecht Wissen (26) Ja wo laufen sie denn hin?

(26) Ja wo laufen sie denn hin?
…die Mitglieder

Organisationen der Vergangenheit, zum Beispiel die Kirchen, werden bestraft mit einer katastrophalen Menge von Kirchenaustritten, 522.821 im Jahr 2022. Nach 389.338 im Vorjahr ist das Wort des „quälenden Tods vor den Augen der Öffentlichkeit“, wie die Wochenzeitung Die ZEIT es nannte, angebracht. Schon die Eintrittsmerkmale in diese immer noch patriarchalischen Organisationen sind unklar und diffus, die Anzahl der Mitglieder zu bezweifeln. Eintritt und Mitgliedschaft in diesen Organisationen sind jedenfalls nicht mit einer bewußten, lebensbejahenden Entscheidung verbunden. Wer will schon bewußt Kirchensteuer zahlen und wo geht das Geld hin? Mißbräuche und deren Vertuschungen, Intransparenz und Vereinsstrukturen von vorgestern gehen so weit, daß der Kardinal den Durchsuchungsbeamten persönlich öffnet und das als PR-Gag verkauft.
Wettbewerb der Ideen und der Organisationen
Enthusiasmus und Empathie, verbunden mit großartigen Ideen und dem berühmten 150%igen Engagement nicht nur junger Mitglieder findet man in vielen Vereinen und Verbänden. Ihnen (egal wie alt sie sind) gehört die Zukunft. Stattdessen werden die Vereine und Verbände der Zukunft, bspw. alle, die mit den vielfältigen Betätigungen des eSport verbunden sind, von der Anerkennung als gemeinnützig ausgeschlossen. Die Begründung des Jahressteuergesetzes 2020, das das Gemeinnützigkeitsrecht zum 01.01.2021 „reformierte“, hat sie nicht einmal erwähnt, obwohl auf den über 220 Seiten der Begründung ohne Weiteres Platz gewesen wäre.
Katastrophales „Marketing“
Bei 30 Grad im Schatten erreicht uns die Nachricht unter „Christliche Welt“ „Ab in die Kirche – auch, weil es dort so kühl ist“. Die Gebäude stehen für den inhaltsleeren Sinn. Wenn der Fußballverein nur noch mit der Stadionwurst wirbt und die Handballdamen mit der Werbung auf dem Hintern dann gehen jedenfalls die Organisationen unter, die außer Skandalen und müden Sprüchen von vorgestern nur noch Strukturen bieten, die nicht mehr konkurrenzfähig sind.
Und sie gehen völlig zu Recht unter.

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
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Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (25) Bisserl Werbung in eigener Sache (2)

(25) Bisserl Werbung in eigener Sache (2)
Webinar am 28.06.2023: Was passiert im 2. Halbjahr?
Was bisher geschah….
1. Mitgliederversammlung
Seit dem 21.03.2023 ist der neue § 32 BGB in Kraft, der die Möglichkeit der hybriden Versammlung als Versammlungsform der Zukunft im BGB verankert hat. Ein neuer, völlig sinnfreier Absatz 3 verunziert seitdem die sowieso schon wenig übersichtliche Landschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs: In der heutigen Zeit Einstimmigkeit aller Mitglieder zu fordern zeugt von einem Vereinsbild des späten 19. Jahrhunderts.
2. Vorstand und Mitglieder
Am 02.07.2023 tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. Das „whistleblower-Management“ kommt nach langem Hin und Her tatsächlich. Mindestens für größere Verbände gilt es genau so. Wer muß also wann ein internes Hinweisgebersystem installieren? Welche Meldungen müssen Verbände künftig bearbeiten? Was ist bei der Bearbeitung von Hinweisen zu beachten? Wie ist die Vertraulichkeit für den Hinweisgeber herzustellen?
3. Warum der Verein?
Der Gesetzgeber befaßt sich mit etwas Ähnlichem wie der Pervertierung des Vereinsgedankens: Der Regierungsentwurf für das CannG vom 28.04.2023, der sich mit der Legalisierung des Cannabis durch Anbau innerhalb sog. Anbauvereinigungen (= eingetragenen Vereinen!) befaßt, hat von Vereinen so viel Ahnung wie der einstige Reichstagsabgeordnete, der Vereine auf Rauchen, Saufen und Schlägern reduzierte. Was sich vor über 100 Jahren weniger dramatisch anhörte, heute ist es ein Armutszeichen von gediegener Halbbildung. Man fragt sich schon, wer eigentlich die Gesetze entwirft und ob dabei Kiffen auch eine Rolle spielt…

Was passiert nun?
Kann nun ein Verein hybrid gegründet werden? Mit dieser und anderen Fragen beschäftigt sich das webinar am Mittwoch. 
Unsere nächsten Online-WEBINARE

Mi., 28.06. 09:30 Verein und Verband
11:00 Halbzeit: Was erwartet uns für das 2. Halbjahr
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/6705916352071199321

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Vorhersagen sind schwierig weil sie die Zukunft betreffen. Das war, glaube ich, eine alte Regierungsweisheit.

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Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
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Vereinsrecht Wissen (24) Bisserl Werbung in eigener Sache

(24) Bisserl Werbung in eigener Sache
Seminar: Moderne Vereinsführung


Das Verständnis für die Funktion (Vorstand, Mitgliederversammlung, Rechte und Pflichten) und das Agieren im und mit dem Verein (Kommunikation, Mitgliederrechte) machen eine moderne Vereinsführung aus. Hierzu gehört Knowhow, Übung und Geschick im Umgang mit Vorstandsmitgliedern, einfachen und weniger einfachen Mitgliedern. Ziel des Webinars ist es, ein verbessertes Verständnis für den Verein des 21. Jahrhunderts zu schaffen.

Inhalte: Vorstandsrechte, Vorstandspflichten; Motivation und Kommunikation; Mitgliederrechte; Umgang mit schwierigen Mitgliedern; Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Versammlungen (Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen) – auch in elektronischer Form; Gemeinnützigkeit (Finanzen, Steuern, Voraussetzungen, Grenzfragen)

Empfehlung: Für Organisationen aus Deutschland

Zielgruppe: Das Webinar richtet sich an motivierte und interessierte Einsteiger:innen, die in Vereinen etwas bewegen wollen

Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Datum: 25.10.2023, 11:00 bis 12:00 Uhr

Veranstalter: Haus des Stiftens

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Mi., 21.06. 09:30 Jahresabschluß und Revision
11:00 Expertenwissen sophisticated
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Mi., 28.06. 09:30 Verein und Verband
11:00 Halbzeit: Was erwartet uns für das 2. Halbjahr
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2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
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2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (23) Sonderzeichen

(23) Sonderzeichen
Immer wieder umstritten: Sonderzeichen als Firmenbestandteile, genauer als Bestandteile des Namens eines Vereins. Damit hat sich im letzten Jahr der Bundesgerichtshof beschäftigt (BGH 25.01.2022 – II ZB 15/21) und beschlossen, die einer Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" sind nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet. Reine Bildzeichen, deren Artikulation in der Sprachgemeinschaft nicht etabliert ist, sind als Bestandteil der Firma nicht zulässig.
Nach dem Kriterium der Aussprechbarkeit beurteilt sich auch die Zulässigkeit von Sonderzeichen als Firmenbestandteil. Sie ist zu bejahen, soweit das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird. Danach begegnet etwa die Verwendung der Sonderzeichen "&" und "+" in einer Firma keinen rechtlichen Bedenken, weil sie im kaufmännischen Verkehr als "und" bzw. "plus" gesprochen werden. Auch die firmenrechtliche Zulässigkeit des als "at" ausgesprochenen Sonderzeichens "@" wird aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs mittlerweile weithin bejaht, sofern es nach seiner Stellung im Schriftbild der Firma nicht als bloßer Ersatz und besondere Schreiweise des Buchstabens "a" verwendet wird. Nach diesen Maßgaben ist die Firma der von den Antragstelle-rinnen zur Eintragung angemeldeten Gesellschaft nicht zu ihrer Kennzeichnung geeignet (§ 18 Abs. 1 HGB).
Die der Firma vorangestellten Sonderzeichen "//" sind zunächst nicht als Satzzeichen bloß zusätzlicher Bestandteil einer artikulierbaren Buchstabenfolge. Denn anders als Satzzeichen, die nicht mit ausgesprochen werden, also in dieser Hinsicht stumm sind, sind die vor dem Wort "crash" stehenden Sonderzeichen, wie die Rechtsbeschwerde hervorhebt, gerade auf Artikulation angelegt ("slash slash crash"). In dieser Verbindung liegt der Sprachwitz und damit das Charakteristische der Firma. Die Lautfolge weist infolge ihrer Rhythmisierung Merkmale eines Verses auf. Zudem reimt sich "crash" auf die Sonderzeichen, wenn sie in englischer Sprache ausgesprochen werden. Soweit die Sonderzeichen "//" in der angemeldeten Firma aber auf Artikulation angelegt sind, lässt sich nicht feststellen, dass sie im allgemeinen Sprachgebrauch bereits als Wortersatz verwendet werden. Der kaufmännische Verkehr billigt ihnen bislang keine den &- oder auch +-Zeichen vergleichbare Wortersatzfunktion zu.
Die Sonderzeichen dürften dem Rechts- und Wirtschaftsleben in erster Linie aus der digitalen Datenträger- und Internet-Navigation geläufig sein, ohne dass sie freilich eine dem @-Zeichen vergleichbare Sprachbedeutung erlangt haben. Ihre Aussprache ist zumindest außerhalb dieser Verkehrskreise objektiv mehrdeutig und kontextgeprägt. So ergibt sich die englische Aussprache, der in der digitalen Welt durchaus die Rolle einer Verkehrssprache zukommen mag, hier erst aus dem englischen Wort "crash", das den Sonderzeichen unmittelbar nachgesetzt ist. Auch die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass die Sonderzeichen darüber hinaus als "double slash", "Schrägstrich, Schrägstrich" oder auch "Doppelschrägstrich" ausgesprochen werden können.

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Im Juni liegt unser Schwerpunkt auf dem Thema „Jahresabschluss und Revision“. Neben Rechtsanwalt Jürgen Wagner wird Hans-Werner Höfling, Revisor und Referent für das Programm „DLRG-Manager“ im DLRG-Landesverband Baden e.V. als Referent mit dabei sein.

Mi., 14.06. 09:30 Jahresabschluß und Revision
11:00 Kassenprüfung und Revision: Grundlagen und Tips
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Praxistipp
Die einfachen Gestaltungen sind oft die besten.

Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
ooOoo

Deshalb aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Wagner, Mißbrauch der Rechtsform des eingetragenen Vereins – durch den Gesetzgeber, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 100
2022: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <12.06.2023>

Vereinsrecht Wissen (22) Geheime Abstimmungen

(22) Geheime Abstimmungen
Zwar bildet die offene Stimmabgabe die Regel, jedoch kann eine geheime Abstimmung sinnvoll sein, wenn die Gefahr besteht, daß die Stimmen nicht unbefangen abgegeben werden. Geheim wird eine Abstimmung durchgeführt, indem schriftlich und mit verdeckten Stimmzetteln ohne Namensangabe abgestimmt wird. Die Durchführung einer geheimen Abstimmung ist gesetzlich nicht vorgesehen; es besteht hierauf kein Anspruch (s. BGH 15.09.1969 – AnwZ (B) 6/69, BGHZ 52, 297, NJW 1970, 46 (kein Anspruch auf geheime Abstimmung); Waldner in MüHb GesR § 29 Rn. 22; hierzu Wagner, Verein und Verband, Rn. 340).
Schweigt auch die Satzung dazu, ist durch den Versammlungsleiter zu bestimmen, ob geheim abgestimmt wird. Beantragt werden kann die geheime Abstimmung durch jedes Mitglied; es gibt jedoch keinen Rechtssatz des Inhalts, daß die Abstimmung schriftlich oder geheim erfolgen muß, wenn ein Mitglied oder mehrere dies beantragen. Praktikabler ist jedoch gerade bei einer großen Mitgliederzahl, daß die Satzung hierfür ein Quorum vorsieht wie z.B. ein Zehntel der stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder. Es ist dann durch den Versammlungsleiter zu bestimmen, wie die Wahl durchgeführt wird, wobei er diese Anordnung durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestätigen lassen kann.
Dennoch: Mitgliederversammlungen, erst Recht Vorstandssitzungen sind dazu da, seine Meinung offen zu sagen und sagen zu können. Warum dies geheim erfolgen soll erschließt sich eigentlich nur in wenigen (Ausnahme-)Fällen.

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Am Mi., 14. Juni findet von 09:30 bis 11:00 Uhr unser Webinar zum Thema „Jahresabschluss und Revision“ statt. Neben Rechtsanwalt Jürgen Wagner wird Hans-Werner Höfling, Revisor und Referent für das Programm „DLRG-Manager“ im DLRG-Landesverband Baden e.V. als Referent mit dabei sein.
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/221006666564993886
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474.
Praxistipp
In Vereinen darf und soll man diskutieren und offen seine Meinung sagen (können), auch wenn sie abseits des Mainstreams ist. Selbstverständlich darf der Versammlungsleiter darauf hinweisen, ob die geäußerte Meinung zum Thema der Versammlung paßt oder nicht. Geheime Abstimmungen sind meist entbehrlich.

Bleiben Sie fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
ooOoo

Deshalb aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
2022
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (21) Details zum Vereins-Vorstand

Vereinsrecht Wissen (21) Details zum Vereins-Vorstand
Frage und Antwort bei Dr. google: „Wie viele Mitglieder müssen im Vorstand sein?“
„Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Wie viele Personen den Vorstand bilden sollen, ist in der Satzung festzulegen. Die Vereinbarung der Satzung und die Bestellung des Vorstands sollten in einem Gründungsprotokoll festgehalten werden, das alle Gründungsmitglieder unterschreiben.“ Das ist zwar richtig, aber nicht deutlich genug: Auch wenn der Mehrpersonenvorstand heutzutage an der Tagesordnung ist, zwingend ist das nicht. Ein Vorstand/Vorstandsmitglied genügt.
Ausschluß von Vorstandsmitgliedern nicht durch den Vorstand
Wichtig zu wissen: Bei einem Mehrpersonenvorstand kann nicht durch ein Vorstandsmitglied ein anderer Vorstandskollege ausgeschlossen werden, selbst dann nicht, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht. Das soll verhindern, daß der Vorstand die Be-stellungs- und Widerrufszuständigkeit der Mitgliederversammlung durch einen Ausschluss eines Vorstandmitglieds unterläuft. Sobald die Bestellungszuständigkeit bei der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan liegt, kann ein Vereinsgericht diese Zuständigkeit nicht an sich ziehen und ein Organmitglied ausschließen. Das gilt selbst dann, wenn eine entsprechende satzungsmächtige Ermächtigung gegeben ist (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 180).
Höchst- und Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern
Bestimmt die Satzung eine Höchst- oder Mindestzahl, entscheidet die Mitgliederversammlung. Sowieso kann die Satzung dies der Mitgliederversammlung auch ohne die Vorgabe von Höchst- oder Mindestzahlen überlassen. Der Gesetzgeber hat es der Vereinssatzung überlassen, ob der Vorstand aus einer oder mehreren Personen besteht. Die Satzung muß sich entscheiden, sie kann es nicht ausdrücklich offenlassen. Eine Satzungsbestimmung „Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen“ wäre daher unzulässig. Die Bestellung von Ausländern ist ohne Einschränkungen möglich (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 221).

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Am Mi., 14. Juni findet von 09:30 bis 11:00 Uhr unser Webinar zum Thema „Jahresabschluss und Revision“
statt. Neben Rechtsanwalt Jürgen Wagner wird Hans-Werner Höfling, Revisor und Referent DLRG Manager der
DLRG, als Referent mit dabei sein.
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/221006666564993886
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Praxistipp
Vereinsrecht ist zwar nicht kompliziert, in seiner Funktionsweise aber durchaus komplex. Anwaltliche Beratung ist daher zwar nicht kostenlos, aber keinesfalls umsonst. In diesem Sinne: Bleiben Sie einigermassen fröhlich,

Ihr Jürgen Wagner

Deshalb aus der Praxis und für die Praxis – das Beispiel DLRG:

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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
2022
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (20) Verein und Verband

(20) Verein und Verband
Begriffe
Die Begriffe Verein und Verband werden hier wie folgt verwendet: Verein ist der in der Regel lokal agierende Zusammenschluß von Mitgliedern zu einem definierten Zweck, oft auch die unterste Hierarchiestufe einer Verbandspyramide. Der Verband hingegen ist die oft übergeordnete Gliederungseinheit, an deren Spitze ein Dachverband steht. Die Mitglieder der Vereine oder Verbände sind in diesem direkt Mitglied oder aber die einzelnen Vereine oder Verbände, die meist für sich als eingetragener Verein organisiert sind (Wagner, Verein und Verband, Rn. 2 ff.).
Bedeutung
Die Stellung der großen Sportverbände wird teilweise mit den Begriffen der „Überdehnung des Nebenzweckprivilegs“ diskutiert, andererseits ist festzustellen, daß dies bei der sog. Verbandsgewalt, wie sie sich insbesondere in der Einrichtung der Vereinsstrafe zeigt, häufig der Fall ist. Bei der Aufnahme in diese Verbände zeigt sich deutlich, daß diese bestimmte Lebensbereiche beherrschen: Die großen Dachverbände des Sportes haben praktisch den monopolähnlichen Zugang zu internationalen Sportwettbewerben. Die entscheidenden Diskussionen hierüber werden derzeit im Kartellrecht geführt. Die mangelnde Transparenz, Innen- und Außenkontrolle wird in den letzten Jahren verstärkt ins Feld geführt, nicht nur, aber auch rund um die „Großen“ wie ADAC, FIFA, DFB und DOSB.
Pervertierung
Merkwürdigerweise wird nun wieder ein Vereinsbild vom Gesetzgeber propagiert, der neben dem Saufen, Rauchen und Schlägern gar das Kiffen propagiert. Nein, lediglich den Anbau von Cannabis in kleinen, aber eingetragenen Vereinen für den Eigenkonsum. Zu Selbstkosten versteht sich. Wer will sich so etwas antun?
Gesetzgebung unten Zuhilfenahme von „berauschenden Substanzen“….

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Webinar: Satzung und Satzungsgestaltung – Expertenwissen
Schwerpunkte: DLRG-Satzung und Satzungskommentierung, Neu: § 32 BGB; hybride Versammlungen
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Datum: Mittwoch, den 24.05.2023
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2648513935332867670
Kostenlose Kick-Off-Veranstaltung „Führungsentwicklung“
Referent: Coach und Trainer Carsten Brust
Datum: Donnerstag, den 25.05.2023
Uhrzeit: 18:00 bis 19:30 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/6497135585947915867
Webinarprogramm bis Ende Juni 2023: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474
Praxistipp
Manchmal kann man alles nur aushalten, wenn man sich einen fröhlichen Ingwertee einverleibt. Vorher, nachher…
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Literatur (Auswahl) Website www.wagner-vereinsrecht.com
2023
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
2022
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (19) Gut gemeint?

(19) Gut gemeint?
Ein neuer Gesetzesentwurf

Während wir uns mit dem Tagesgeschäft befassen, also mit Fragen der vereinsautonomen Rechtsetzung durch Gestaltung der eigenen Satzung befaßt sich der Gesetzgeber mit etwas Ähnlichem wie der Pervertierung des Vereinsgedankens: Der Referentenentwurf für das CannabG vom 28.04.2023, der sich mit der Lagalisierung des Cannabis durch Anbau innerhalb sog. Anbauvereinigungen (= eingetragenen Vereinen!) befaßt, hat von Vereinen so viel Ahnung wie der einstige Reichstagsabgeordnete, der Vereine auf Rauchen, Saufen und Schlägern reduzierte. Was sich vor über 100 Jahren weniger dramatisch anhörte, heute ist es ein Armutszeichen von gediegener Halbbildung. Man fragt sich schon, wer eigentlich die Gesetze entwirft und ob dabei Kiffen auch eine Rolle spielt…
Gut gemeint? Jedenfalls schlecht gemacht!
Aus einem Referentenentwurf wird irgendwann ein Gesetz, das ja – so Gesundheits- und Landwirtschaftsministerium unisono – bereits zum 01.01.2024 die Möglichkeit beihalten soll, Cannabis zu legalisieren. Das soll aber nur in eingetragenen Vereinen passieren dürfen (der Anbau und der Verkauf, nicht aber der Konsum). Der Verein braucht für seine Tätigkeit eine Erlaubnis, die an zahlreiche Auflagen genüpft ist. Der vertretungsberechtigte Vereinsvorstand muß wie im Gaststättenrecht „zuverlässig“ sein, der Verein muß einen Sucht- und Präventionsbeauftragten haben. Er darf nicht mehr als 500 Mitglieder haben und muß die Ausweise der möglichen (volljährigen) Konsumenten kontrollieren und alle Daten speichern und fünf Jahre aufbewahren. Die Konsumenten müssen deutsche Staatsbürger haben oder wenigstens ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Grenzgänger dürfen nicht bedient werden.
Der Grundgedanke folgt einer gewissen Logik: „Der nicht gewinnorientierte Ansatz mit einer Erzeugung von Cannabis zum Eigenkonsum durch vornehmlich ehrenamtliche Strukturen ohne Handel…“ (s. S. 51 des Entwurfs). Warum aber der eingetragene Verein? Der Apotheker auf keinen Fall, auch Genossenschaften oder gar nichteingetragene Vereine werden ausgeschlossen, andere Gemeinnützige ebenfalls.
Murks und Edelkommunismus
Die Idee entspricht einer Art von Edelkommunismus, die eigentlich im Vereinsrecht relativ wenig verloren hat. Also: Es kann nur noch besser werden – die Zeiten und das Gesetz.


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Webinar: Satzung und Satzungsgestaltung – Expertenwissen
Schwerpunkte: DLRG-Satzung und Satzungskommentierung, Neu: § 32 BGB; hybride Versammlungen
Referent: Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Datum: Mittwoch, den 24.05.2023
Uhrzeit: 09:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2648513935332867670
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert
haben.
Praxistipp
Satzungsbestimmungen zu entwerfen ist nicht ganz einfach. Oft sind diese juristisch und kompliziert.
Mit „einfacher Sprache“ kommt man nicht weit. Aber: Die wesentlichen Regelungen des Vereins müssen sich
in der Satzung wiederfinden – wenn möglich aber auch nur diese.
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Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr Jürgen Wagner
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Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
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Vereinsrecht Wissen (18) Umlagen

(18) Umlagen
Geld und Dienstleistung
Auch für Umlagen für einen außergewöhnlichen Bedarf muß aus der Satzung hervorgehen, wo ihre Obergrenze bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein muß. Umlagen können auch in Dienstleistungen bestehen. Die Grenze der Zumutbarkeit dürfte damit zu umgehen sein, daß der Verein, der eine Umlage in Form einer Dienstleistung oder Arbeitsverpflichtung beschließt, gleichzeitig die Möglichkeit der Ablösung der Dienstverpflichtung durch die Zahlung eines einmaligen Betrags beschließt.
Bindungswirkung
Der Umlagebeschluß bindet alle Mitglieder, nicht etwa nur diejenigen, die deren Erhebung zugestimmt haben. Die überstimmten Mitglieder können ihrer Zahlungspflicht durch zeitnahen Austritt entgehen; der Verein wird auf diese Möglichkeit jedoch wohl nicht ausdrücklich hinweisen müssen. Jedoch hat er in zeitlicher Nähe zum Umlagebeschluß zu klären, wer zur Zahlung der Umlage verpflichtet ist. Wird eine Umlage aufgrund einer Satzungsbestimmung im Rahmen der Obergrenze wirksam beschlossen, kann ihr das Mitglied durch den fristgerechten Austritt nicht entgehen, sofern die Umlage vor dem Wirksamwerden des Austritts fällig wird (s.a. Wagner, Verein und Verband, Rn. 169).
Begriff der „Umlage“ nicht eindeutig
Das BGH-Urteil aus 2007 (BGH 24.09.2007 – II ZR 91/06), das in seinen Grundzügen oft in die Satzungen aufgenommen wurde, ist nicht immer einschlägig: Es handelt sich nicht immer um eine „Umlage“ im Wortsinn, auch wenn sie nach Mitgliedergröße berechnet wird. Nicht bei jeder Transaktion etwa zwischen einer übergeordneten Gliederung auf Landkreis-Ebene und einer örtlichen Gliederung, die als „Umlage“ bezeichnet wird, handelt es sich im strengen Sinne um eine solche. Ein DLRG-Bezirk beschließt zur Finanzierung des Wasserrettungsdienstes, daß auch die Gruppen, die nicht über einen solchen verfügen, einen solidarischen Beitrag zur Finanzierung eines solchen zu leisten haben. Diese „Wasserrettungsdienst-Umlage“ wird also nicht von den Mitgliedern erhoben, sondern von den Gruppen. Das Gesetz und die Rechtsprechung wollen aber die Mitglieder schützen, wobei die Gruppen ja (im Gesamtverein) gar keine Mitglieder sind. Betroffen sind hier nicht die Mitglieder direkt, die neben den Beiträgen und Beitragsanteilen eine zusätzliche Umlage zahlen müssen. Vielmehr werden die Umlagen einzig und allein aus der Kasse der Gruppen bezahlt. Die Einnahmen der Gruppen bestehen jedoch nur zum Teil aus Beitragseinnahmen.
Unsere nächsten Online-WEBINARE
Webinar: Neu im Vorstand? Satzung und Satzungsgestaltung
Datum: Mi., 10. Mai 2023 von 9:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5663479272123045471
Webinar: Neu im Vorstand? Satzung und Satzungsgestaltung
Datum: Mi., 24. Mai 2023 von 18:00 bis 20:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2648513935332867670
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert
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Praxistipp
Bei Rechten, Pflichten, Vereinbarungen und gar den Satzungsbestimmungen sollte man genau hinsehen und hinhören. Die wesentlichen Regelungen des Vereins müssen sich in der Satzung wiederfinden – wenn möglich aber auch nur diese.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
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Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
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Vereinsrecht Wissen (17) Satzungskommentar als eBook!

(17) Satzungskommentar als eBook!
In der letzten Woche ist unsere
Kommentierung der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
als eBook erschienen. Sie ist derzeit gut 150 Seiten stark und auf dem Stand von Ende April 2023. Auch der seit 21.03.2023 geltende § 32 BGB neu ist natürlich eingearbeitet.
Bestellmöglichkeit: https://www.amazon.de/dp/B0C3M7XYGJ
Ein Auszug:
Begrifflich sind im Verbandsrecht verschiedene Organisationsformen zu unterscheiden, wobei in der Literatur oft verschiedene Begriffe für die gleiche Organisationsform verwendet werden (s. Reichert, Rn. 5668 ff.; Wagner, npoR 2020, 185): Vereinsverband, Dachverband, Zentralverband und eben der sog. Gesamtverein. Der Vereinsverband („Verein der Vereine“) ist ein Verband, der als Mitglieder grundsätzlich nur Körperschaften hat. In der DLRG ist gerade das Gegenteil der Fall. Durch die sog. „gestufte“ Mehrfachmitgliedschaft sind die Mitglieder aller Gliederungsebenen auch Mitglied des Bundesverbands und die Untergliederungen als Vereine in der Regel nicht Mitglied der übergeordneten Gliederung.

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Webinar: Neu im Vorstand? Satzung und Satzungsgestaltung
Datum: Mi., 10. Mai 2023 von 9:30 bis 11:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5663479272123045471
Webinar: Neu im Vorstand? Satzung und Satzungsgestaltung
Datum: Mi., 24. Mai 2023 von 18:00 bis 20:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2648513935332867670
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt:
https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert
haben.
Praxistipp
Eine Kommentierung geht immer über das Gesetz (in diesem Falle über die verbindlichen Satzungsregelungen) hinaus. Hier bündeln sich Erfahrungen, Meinungen und Urteile. Erfahrungen sind oft wichtiger als alle Theorie.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
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Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
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Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <02.05.2023>

Vereinsrecht Wissen (16) Satzungskommentar als eBook!

Vereinsrecht Wissen (16) Satzungskommentar als eBook!
In wenigen Tagen erscheint unsere Kommentierung der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) als eBook. Sie ist derzeit gut 150 Seiten stark und auf dem Stand von Ende April 2023. Auch der seit 21.03.2023 geltende § 32 BGB neu ist natürlich eingearbeitet. Aus dem Vorwort:
„Eine Kommentierung einer Vereins- bzw. Verbandssatzung mag dem einen über-flüssig und gar als Bürokratismus in gesteigerter Form vorkommen. Allerdings geht es hier darum, die jahrzehntelangen Erfahrungen im Umgang mit Mitgliedern und Gremien weiterzugeben. Dabei stellten alle Justitiare und juristischen Berater fest, daß es eine riesige Bandbreite von FAQ´s gibt, d.h. oft gestellter Fragen, die bei ei-nem Blick in diese Kommentierung möglicherweise gelöst und wiederum als Erfahrungswissen weitergegeben werden können.
Manchen mag diese Kommentierung arg juristisch vorkommen. Dies liegt zum einen daran, daß der Verfasser Jurist ist. Zum anderen sollen die Behauptungen und deren Quellen nachprüfbar sein. Wenn die Verständlichkeit darunter leidet, schadet es jedoch nicht, an einer anderen Stelle weiterzulesen.
Da der Verfasser dieser Kommentierung zugleich auch Bearbeiter der 13. und 14. Auflage des im Dezember 2015/März 2018 erschienenen Buches „Reichert, Vereins- und Verbandsrecht“ ist, beziehen sich viele der nachfolgenden Verweise auf die 14. Auflage dieses Buches, meist zitiert als Reichert/Wagner, Randnummer.
Ergänzt werden die Hinweise auf mein im März 2018 erschienenes Buch „Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2018“ sowie um Hinweis auf das im ebenfalls im Boorberg Verlag erschienenes Werk „Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl., Richard Boorberg Verlag, Stuttgart 2022 (seit März 2022).“
Soweit wir - die Justitiare in der DLRG, die sich nicht nur anläßlich der Justitiar-tagung austauschen - es wußten, haben wir die Entstehungsgeschichte einiger Bestimmungen nachvollziehen können, soweit wir uns noch daran erinnern konnten und wollten und die praktische Relevanz bejahten. Diese Kommentierung ist also subjektiv. Sie gibt einen wesentlichen Teil der Verbandspolitik wieder, stimmt aber nicht unbedingt mit der „Verbandsmeinung“ über-ein, wenn es denn überhaupt eine geben sollte. Sie kann mit der Verbandspolitik einzelner Gliederungen übereinstimmen, muß es aber nicht. Sie soll aber offen sein (für Kritik) und dynamisch (für Veränderungen). Also: Für Hinweise und Kritik sind wir offen und dankbar. Oder für Mitarbeit in unseren Webinaren „ Vereinsrecht Wissen“ (s. wagner@wagner-vereinsrecht.com)

Unsere nächsten Online-WEBINARE

Mi., 28.04. 18:00 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
20:00 Schwerpunkt: Umgang mit Medien, Pressevertretern, Redakteuren und Redaktionen, Erstellen von Pressemitteilungen, journalistische Darstellungsformen, Kommunikation von Vereinen und Verbänden, Social Media und der Umgang damit, Tipps und Tricks für eine gute Pressearbeit
Referent: Prof. Paul Witt
Anmeldung für die Online-Teilnahme: https://attendee.gotowebinar.com/register/779352962284940632

Die Veranstaltung findet hybrid statt (Villa Prym, Seestraße 33, 78464 Konstanz) .
Wir öffnen um 17 Uhr die Türen der Villa Prym und Sie dürfen sich auf Getränke und Leckereien freuen.
Für unsere Planung bitten wir diejenigen, die vor Ort sein werden, um Anmeldung per Mail bis zum
24.04.2023 an feil@villaprym.com mit Angabe der Personenanzahl und den Namen.

Mi., 10.05. 09:30 Neu im Vorstand
11:00 Schwerpunkt: Satzung und Satzungsgestaltung Referent: Rechtsanwalt Jürgen Wagner

Anmeldung : https://attendee.gotowebinar.com/register/5663479272123045471
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Eine Kommentierung geht immer über das Gesetz (in diesem Falle über die verbindlichen Satzungsregelungen) hinaus. Hier bündeln sich Erfahrungen, Meinungen und Urteile. Dies als Tipp von Praktikern für den Vereinsalltag.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <24.04.2023>

Vereinsrecht Wissen (15) Vereinsförderung high

(15) Vereinsförderung high
Endlich einmal eine neue Vereinsförderung: Der Staat scheint sich nun zu entscheiden, Cannabis-Konsum zu legalisieren, wenn die Konsumenten dies in einem Verein tun. Gemeint ist natürlich nicht der örtliche Fastnachts- oder Sportverein (auch wenn man manchmal nicht genau weiß, wer denn wer ist), sondern ein spezieller „Social Club“.
Zunächst soll es "nicht-gewinnorientierte" Vereine geben, die gemeinschaftlich Cannabis zu Genußzwecken anbauen und an Mitglieder für den Eigenkonsum abgeben dürfen, so die Minister Lauterbach und Özdemir am 12.04.2023. Diese angedachten nicht-gewinnorientierten Vereine sollen maximal 500 Mitglieder haben. Das Mindestalter ist 18 Jahre. Die Clubs müssen Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte benennen und dürfen nicht für sich Werbung machen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Vereinen ist verboten.
Auch hier sind Mengenbegrenzungen vorgesehen: Maximal dürfen pro Clubmitglied 25 Gramm Cannabis pro Tag und maximal 50 Gramm pro Monat abgegeben werden. Unter 21-Jährige bekommen maximal 30 Gramm pro Monat, zudem soll für sie eine Obergrenze beim Wirkstoffgehalt festgelegt werden. Die Kosten sollen über die Mitgliedsbeiträge gedeckt werden, gegebenenfalls kommt ein zusätzlicher Betrag je abgegebenem Gramm dazu.
Vorgesehen ist demnach, daß sich in Deutschland sogenannte Cannabis-Clubs gründen dürfen - nichtkommerzielle Vereinigungen, in denen sich Cannabis-Konsumenten organisieren, um für den Eigenbedarf Gras anzubauen und an Mitglieder auszugeben. In den Vereinsräumen darf nicht konsumiert werden, auch Alkoholausschank ist verboten. Zudem gilt ein Mindestabstand für die Clubs zu Schulen und Kitas. Das nächste Bürokratiemonster naht….
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Mi., 19.04. 09:30 DLRG Schwerpunktthema Satzung
11:00 Autonome oder gebundene Satzungsgestaltung
Leitlinien zur Satzungsgestaltung
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4094169415078023000

Mi., 28.04. 18:00 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
20:00 Schwerpunkt: Umgang mit Medien, Pressevertretern, Redakteuren und Redaktionen, Erstellen von Pressemitteilungen, journalistische Darstellungsformen, Kommunikation von Vereinen und Verbänden, Social Media und der Umgang damit, Tipps und Tricks für eine gute Pressearbeit
Referent: Prof. Paul Witt
Anmeldung für die Online-Teilnahme: https://attendee.gotowebinar.com/register/779352962284940632

Die Veranstaltung findet hybrid statt (Villa Prym, Seestraße 33, 78464 Konstanz) .
Wir öffnen um 17 Uhr die Türen der Villa Prym und Sie dürfen sich auf Getränke und Leckereien freuen.
Für unsere Planung bitten wir diejenigen, die vor Ort sein werden, um Anmeldung per Mail bis zum
24.04.2023 an feil@villaprym.com mit Angabe der Personenanzahl und den Namen.

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Das Gute ist also nicht immer das Beste. Wie aber das eine und das andere unterscheiden?

Bleiben Sie - mit oder ohne Cannabis - einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)

Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <17.04.2023>

Vereinsrecht Wissen (14) Alle Mitglieder…

(14) Alle Mitglieder…
Vermeintlich harmlose Satzungsregelungen wie etwa zur Beschlußfähigkeit („Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist“) können tückisch werden. Wächst der Verein schneller als die Präsenz in der Mitgliederversammlung dürfte fast jede Mitgliederversammlung mit Probleme bei der Beschlußfähigkeit zu kämpfen haben. Dann ist eine Regelung über eine Folgeversammlung unabdingbar. Dann wiederum hat man sich mit den Fragen des zeitlichen Abstands von der ersten Versammlung auseinanderzusetzen, also mit der Frage, ob die zweite Versammlung sofort im Anschluß an die erste stattfinden kann.
Das BGB fordert für die Änderung des Vereinszwecks die Zustimmung aller Vereinsmitglieder (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine uralte Regelung, die heutzutage völlig unpraktikabel geworden ist. Ist also der Gesetzgeber lernfähig? § 32 Abs. 3 BGB neu, in Kraft seit dem 21.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) normiert das selbe: „(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.“ Also nicht etwa das Erfordernis der Einstimmigkeit an einer Versammlung („alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder“) sondern alle Mitglieder, schriftlich befragt. Also nie – einen Querschuß gibt es immer.
Der Gesetzgeber und manchmal auch die Vereinsverantwortlichen, die unbedacht an ihren Satzungen rumschrauben gehen vom quasi urdemokratischen Gedanken einer Regelung für „alle Mitglieder“ aus, ohne zu bedenken, daß sie damit einen Verein quasi handlungsunfähig machen können (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 102 und 201). Gut gemeint, schlecht gemacht.
Eine faktisch unmögliche Satzungsänderung durch Pepetuierung des ursprünglichen Regelungsgehalts („Ewigkeitsklauseln“ oder Änderungsquorum durch Einstimmigkeit) kann also den praktischen Erfordernissen des Vereinslebens widersprechen; auch die Erhöhung der Voraussetzungen einer Satzungsänderung liegt im Rahmen der Privatautonomie des § 40 BGB und stellt eine Entscheidung für einen erhöhten Minderheitenschutz dar. Bei der Annahme eines solchen Sachverhalts sei jedoch „größtmögliche Zurückhaltung geboten“, so das OLG München (04.02.2020 – 31 Wx 371/19, NZG 2020, 314 (Faktisch unmögliche Satzungsänderung); OLG Düsseldorf 28.02.2020 – I.3 Wx 214/19, ZStV 2021, 98 und OLG Düsseldorf 19.02.2020 – I-3 Wx 196/19, ZStV 2021, 100 (erforderliche Einstimmigkeit bei Satzungsänderung)).
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Unsere nächsten Online-WEBINARE
Mi., 19.04. 09:30 DLRG Schwerpunktthema Satzung
11:00 Autonome oder gebundene Satzungsgestaltung
Leitlinien zur Satzungsgestaltung
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4094169415078023000

Mi., 28.04. 18:00 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
20:00 Schwerpunkt: Umgang mit Medien, Pressevertretern, Redakteuren und Redaktionen, Erstellen von Pressemitteilungen, journalistische Darstellungsformen, Kommunikation von Vereinen und Verbänden, Social Media und der Umgang damit, Tipps und Tricks für eine gute Pressearbeit
Referent: Prof. Paul Witt
Anmeldung für die Online-Teilnahme: https://attendee.gotowebinar.com/register/779352962284940632
Die Veranstaltung findet hybrid statt (Villa Prym, Seestraße 33, 78464 Konstanz) .
Wir öffnen um 17 Uhr die Türen der Villa Prym und Sie dürfen sich auf Getränke und Leckereien freuen.
Für unsere Planung bitten wir diejenigen, die vor Ort sein werden, um Anmeldung per Mail bis zum
24.04.2023 an feil@villaprym.com mit Angabe der Personenanzahl und den Namen.

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Das Gute ist also nicht immer das Beste. Wie aber das eine und das andere unterscheiden?
Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <04.04.2023>

Vereinsrecht Wissen (13) Minderheitenschutz

(13) Minderheitenschutz
Das Gesetz erschwert schließlich Änderungen der Satzung hinsichtlich der Aufweichung des Minderheitenschutzes, u. a. bei der Einberufungsregelung zu Mitgliederversammlungen. Dieser Schutz würde unterlaufen, wenn schwerwiegende Eingriffe in die Mitgliedschaft nicht der Satzung vorbehalten blieben. Ermächtigungen gegenüber Dritten, die Satzung zu ändern oder gar Zustimmungsvorbehalte vorzusehen, sind im Vereinsrecht generell zulässig. Die zeigt bspw. eine Entscheidung des OLG Zweibrücken (OLG Zweibrücken 27.06.2013 – 3 W 19/13, NZG 2013, 1271 f.). Dort war die Zulässigkeit einer Satzungsänderung an die Zustimmung oder Genehmigung eines Dritten gekoppelt, was das Gericht freilich als „dem Vereinsrecht wesensfremd“ bezeichnete. Zu Recht würde die Zulässigkeit solcher Bestimmungen sehr restriktiv gehandhabt. (Wagner, Verein und Verband, Rn. 192).
Das Recht einer Minderheit zur Einberufung einer Mitgliederversammlung gehört zu den Schutzrechten, was sich auch darin widerspiegelt, daß deren gerichtliche Durchsetzung gesetzlich vorgesehen ist, § 39 Abs. 2 BGB. Die gesetzliche Regelung des § 37 Abs. 1 BGB kommt nur (subsidiär) dann zum Zuge, wenn die Satzung selbst keine andere Bestimmung enthält.
Der Teufel steckt im Detail
Auch bei einem formell korrekten Einberufungsverlangen einer Minderheit besteht beim Vorstand eine sachliche Prüfungspflicht. Zwar besteht bei der Minderheit das Recht, auch ein objektiv unbegründetes Anliegen der Mitgliederversammlung zu unterbreiten, jedoch ist die Grenze bei rechtsmißbräuchlichen Anliegen zu ziehen. Keinesfalls geht es an, eine Zurückweisung wegen „Sinnlosigkeit“ zu gestatten. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das Amtsgericht die Minderheit zur Einberufung einer Mitgliederversammlung ermächtigen. Diese Kannvorschrift darf nicht dahin ausgelegt werden, daß das Gericht den Antrag bereits dann zurückweisen darf, wenn es eine Mitgliederversammlung nicht für geboten erachtet. Die Kannvorschrift drückt (lediglich) die Befugnis des Gerichts aus, rechtsgestaltend in die Vereinsverhältnisse eingreifen zu dürfen; sind die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt, so hat das Gericht keinen Ermessensspielraum, es muß die Ermächtigung erteilen. Nicht nachgeprüft werden darf die Zweckmäßigkeit einer Mitgliederversammlung, oder ob die Minderheit für ihre Anträge die erforderliche Anzahl von Ja-Stimmen erhalten wird; damit würde der sachlichen Entscheidung des zuständigen Vereinsorgans vorgegriffen. Es darf auch nicht erwogen werden, ob etwa erzielte Beschlüsse zweckmäßig und im Interesse des Vereins geboten sind. Auch wirtschaftliche Erwägungen dürfen nicht angestellt werden (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 318).
Wagner, Organisationsform Gesamtverein, Vortrag auf dem 5. Vereinsrechtstag 2020, npoR 2020, 186

Unsere nächsten Online-WEBINARE:
Mi., 29.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 3)
11:00 Gemeinnützigkeit
Grundsätze gemeinnütziger Vereine
Pflicht zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit; Haftungsgefahren
Rechtsprechung und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/688877449787535966

Mi., 28.04. 18:00 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
20:00 Schwerpunkt: Umgang mit Medien, Pressevertretern, Redakteuren und Redaktionen, Erstellen von Pressemitteilungen, journalistische Darstellungsformen, Kommunikation von Vereinen und Verbänden, Social Media und der Umgang damit, Tipps und Tricks für eine gute Pressearbeit
Referent: Prof. Paul Witt
Anmeldung für die Online-Teilnahme: https://attendee.gotowebinar.com/register/779352962284940632
Die Veranstaltung findet hybrid statt (Villa Prym, Seestraße 33, 78464 Konstanz) .
Wir öffnen um 17 Uhr die Türen der Villa Prym und Sie dürfen sich auf Getränke und Leckereien freuen.
Für unsere Planung bitten wir diejenigen, die vor Ort sein werden, um Anmeldung per Mail bis zum
24.04.2023 an feil@villaprym.com mit Angabe der Personenanzahl und den Namen.

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Juni 2023 aktualisiert haben. In Planung sind Webinare mit den Schwerpunkt Fundraising:
Fundraising I (Schwerpunkt: Was können wir als Gruppe vor Ort tun?), Mi., 05.04.2023, 09:00-11:00 Uhr
Fundraising II (Schwerpunkt: Was tun Landes- und Bundesverband?), Referent Achim Wiese, Stv. Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium, Mi., 19.04.2023, 18:00-20:00 Uhr

Praxistipp
Immer wieder kämpfen an sich gerechtfertigte Anliegen mit den Formalitäten. Auch ein berechtigtes Anliegen muß formell korrekt eingebracht werden, damit es letztlich in einen wirksamen Beschluß mündet. Auch dann: Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <27.03.2023>

Vereinsrecht Wissen (12) Wenn wir das gewußt hätten…

(12) Wenn wir das gewußt hätten…
Daß sich die Geschichte einer Organisation wie die eines Vereins (aber natürlich auch einer anderen Organisationsform wie jeder wirtschaftlich tätigen Firma) auf einer Zeitachse abspielt, ist nichts Neues. Ab und zu muß man sich aber bewußt machen, daß man aus der Vergangenheit kommt und die Zukunft kein Zufall ist, sondern in gewissem Maße planbar ist.
Die Alten waren auch nicht blöd – die Gründer und die nachfolgenden Generationen in der Vergangenheit haben sich von einer Idee inspirieren lassen, von heutigen „Sekundärtugenden“ wie ihrem Pflichtgefühl und Disziplin leiten lassen. Sie haben Großes geschaffen, teils fatale Fehler gemacht und Irrtümer begangen. Aber sie haben uns dorthin gebracht, wo wir sind.
In der Gegenwart sind wir immer häufiger unzufrieden mit Strukturen und Regularien, die wir aus der Vergangenheit übernommen haben, mit denen wir leben müssen oder die wir zu ändern versuchen. Jedenfalls sind Herausforderungen dazugekommen, an denen vergangene Generationen oft nicht gedacht haben. Dabei haben sie meist Schlimmeres erlebt, was wir in unserer geistigen Wohlstandsblase häufig vergessen haben.
Bei allen Unzulänglichkeiten und Ungewißheiten: Die Zukunft bedeutet nicht etwa blosses Aussitzen, sondern ist planbar: Bei einem gewissen Restoptimismus sind durchaus Leitbilder und Zukunftsszenarien planbar, die mit gewissen Werkzeugen („tools“) auch erreicht werden können. Der Vorstand einer Organisation muß daher den Blickwinkel ab zu in die Vergangenheit richten und sich darüber klarwerden, was die Gründer und deren Nachfolger umgetrieben hat - woher kommen wir? 180 Grad weiter: Wohin wollen wir? Was bringt die Zukunft? Gibt es uns in 10 Jahren noch? Und unter welchen Bedingungen? Und tatsächlich muß jeder Vorstand auch den Blick ins Hier und Jetzt beherrschen und Antworten finden auf Nachwuchs- oder Geldmangel (hoffentlich nicht beides) und andere drängende Fragen.
Wagner, Organisationsform Gesamtverein, Vortrag auf dem 5. Vereinsrechtstag 2020, npoR 2020, 186

Unsere nächsten Online-WEBINARE
Bei unseren nächsten Webinaren „Vereinsrecht Wissen - Expertenwissen sophisticated“ setzen wir
folgende Schwerpunkte: Mitgliederversammlungen aktuell und Gemeinnützigkeit: Änderungen und künftige Standards.
Mi., 22.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 2)
11:00 Mitgliederversammlung aktuell: Vereins- und Verbandsrecht 2023
Versammlungsleitung, Form der Versammlung,
Entlastung, Revision, Interne und externe Kontrollsysteme
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/3570038818722450778
Mi., 29.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 3)
11:00 Gemeinnützigkeit
Grundsätze gemeinnütziger Vereine
Pflicht zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit; Haftungsgefahren
Rechtsprechung und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/688877449787535966

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende Junil 2023 aktualisiert haben. In Planung sind webinare mit den Schwerpunkten Fundraising und Verbandskommunikation (Pressearbeit) im April 2023.

Praxistipp
Der Blick Richtung Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft sollte keine 360 Grad-Reise sein. Und wie bisher: Auch wenn es andere Blickwinkel sind, bei denen man sich eben (völlig ironiefrei) manchmal sagt: So könnte man es auch sehen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich, Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <20.03.2023>

Vereinsrecht Wissen (11) 8. Vereinsrechtstag, 10.03.2023 in Frankfurt & online

(11) 8. Vereinsrechtstag, 10.03.2023 in Frankfurt & online
Zum achten Mal nun eine echte Expertenversammlung zum Thema Verein und Verband mit über 250 Teilnehmern. Aber auch zu Themen der Gemeinnützigkeit, Sport und Politik.
Die virtuelle Mitgliederversammlung – gekommen um zu bleiben: RA Alexander Vielwerth, Frankfurt
Neuer Regelung in § 32 Abs. 2 BGB (noch nicht in Kraft); Bundesrat 03.03. – Ergänzung demnächst hier.
Recht und Technik in Einklang zu bringen ist die Herausforderung bei virtuellen Versammlungen. OLG Hamm 04.08.2022 – 27 W 58/22 wohl überholt; MV ist ein Organ, kein Termin. Diskussion ist noch nicht zu Ende (Flickenteppich der Regelungen im GesR). Problem: Wer ist anwesend? Ab wann beginnt und endet die hybride Versammlung? Gebot, eine hybride V. durchzuführen?
Aktuelle Entwicklungen des Gemeinnützigkeits- und Steuerrechts: Markus Exner, Hess. Ministerium der Finanzen, Wiesbaden
Aktuelle BFH-Rechtsprechung aus dem Bereich der Gemeinnützigkeit, des Spendenrechts und der wirtschaftl. Kooperationen nach § 57 Abs. 3 AO. Gesetzgebungsvorhaben aus dem Koalitionsvertrag und dem JStG: keine gemeinnützigkeitsrechtlichen Änderungen. Ausblick: Demokratiefördergesetz in Arbeit und Zuwendungsregistergesetz ab 01.01.2024 auf gutem Weg („Motor der Digitalisierung in der Finanzverwaltung“) Gemeinnützigkeit, Spendenrecht: Sonderregelungen f. Türkei/Syrien, BMF-Schr. vom 27.02.2023, BStBl. 2023. Änderungen der AEAO; Gesetzgebung – aktueller Sachstand, z.B. JStG 2022, BGBl. 2022 I, 2294
Aktuelle vereinsrechtliche Rechtsprechung; RA Dr. Rafael Hörmann, München
Abgrenzung Idealverein und wirtschaftlicher Verein; Bezug zum Vorstandsamt; Virtuelle Mitgliederversammlung; Vorabentscheidung EuGH C 333/21 (Super League) – Stellungnahme des Generalanwalts
Sport und Politik – Inwiefern dürfen Sportverbände politische Äußerungen von Mitgliedsvereinen und Spielern verbieten? Prof. Scheuch, Bonn und „Mitglieder-Aktivismus“ im Fußball – Wie weit reicht der Einfluß der Fans? Prof. Leuschner, Osnabrück
Wagner, Organisationsform Gesamtverein, Vortrag auf dem 5. Vereinsrechtstag 2020, npoR 2020, 186
Unsere nächsten Online-WEBINARE
Bei unseren nächsten Webinaren „Vereinsrecht Wissen - Expertenwissen sophisticated“ setzen wir
folgende Schwerpunkte: Mitgliederversammlungen aktuell und Gemeinnützigkeit: Änderungen und künftige Standards.
Mi., 22.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 2)
11:00 Mitgliederversammlung aktuell: Vereins- und Verbandsrecht 2023
Versammlungsleitung, Form der Versammlung (Gesetz vom
10.02.2023)
Entlastung, Revision, Interne und externe Kontrollsysteme
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/3570038818722450778

Mi., 29.03. 09:30 Vereinsrecht Wissen: Expertenwissen sophisticated (Teil 3)
11:00 Gemeinnützigkeit
Grundsätze gemeinnütziger Vereine
Pflicht zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit; Haftungsgefahren
Rechtsprechung und Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/688877449787535966

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben. In Planung sind webinare mit den Schwerpunkten Fundraising und Verbandskommunikation (Pressearbeit) im April 2023.

Praxistipp
Man lernt immer wieder dazu. Und wenn es andere Blickwinkel sind, bei denen man sich eben (völlig ironiefrei) manchmal sagt: So könnte man es auch sehen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <13.03.2023>

Vereinsrecht Wissen (10) Versammlungsleitung - Spezielles

(10) Versammlungsleitung - Spezielles
1. Vorher

Wer stellt die Tagesordnung auf? Wer leitet die Versammlung und wer führt das Protokoll? So wie auch derjenige, der die Tagesordnung aufstellt einen großen Einfluß auf das Vereinsgeschehen hat, so hat dies auch der Versammlungsleiter. Üblicherweise leitet der Vorsitzende die Versammlung. Meist findet sich eine entsprechende Passage in der Satzung. Zwingend ist das nicht. Eine externe Versammlungsleitung ist oft sinnvoll, muß aber in enger Abstimmung mit dem Vorstand geschehen.
Der Versammlungsleiter muß sich immer (v o r der Versammlung) darüber klar sein, was er mit, für und von dem Verein will. Will der Vorstand etwas durchsetzen? Oder nur die Versammlung „abfeiern“, damit eben die Versammlung abgehalten wurde, wie es Pflicht ist? Ergibt sich durch die Berichts- und Rechenschaftspflicht ein Dialog mit den Mitgliedern, früher „Aussprache“ genannt? Oder sollen lediglich Informationen pflichtgemäß abgespult werden, so wie es Gesetz und Satzung vorsehen?
2. Während…
Die Vorbereitung auf die Versammlung ist die halbe Miete: Akustik, Sitzordnung, das Zeitmanagement und angebliche Kleinigkeiten wie Raumklima, Essen und Getränke können entscheidend dafür sein, ob die Versammlung erfolgreich verläuft oder aus dem Ruder gerät. Im Einzelnen eine Wissenschaft für sich, dennoch eigentlich gar nicht so schwer.
3. …und nach der Versammlung
Nachbereitung geschieht durch das Protokoll, das immer auch mit einem Kommentar des Vorstandes versehen sein kann. Ein Begleitschreiben kann weitere Informationen geben, eventuelle Mißverständnisse und Ärgernisse aus der Vergangenheit ausräumen. 
Unsere nächsten Online-WEBINARE
Bei unseren nächsten drei Webinaren „Vereinsrecht Wissen - Expertenwissen sophisticated“ setzen wir
folgende Schwerpunkte: Vorstand und moderne Vereinsführung, Mitgliederversammlungen aktuell und Gemeinnützigkeit: Änderungen und künftige Standards.
Der Auftakt der Trilogie „Expertenwissen sophisticated: Vorstand und moderne Vereinsführung“ mit
den Schwerpunkten „Haftungsrisiken, Gemeinnützigkeit, Versammlungen (Gesetz vom 10.02.2023),
Compliance“ findet am Mittwoch., den 08.03.2023 von 09:30 bis 11:00 Uhr statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1166786775404876374

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp

Noch einmal: Eine gut vorbereitete Versammlung folgt einer gewissen Regie, die mehr ausmacht als das Abspulen einer Tagesordnung. Die dahinterstehenden Abläufe und Absichten zu erkennen ermöglicht eine moderne und effektive Vereinsführung. Machbar und lernbar.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 14 und SpoPrax 2023, 27

Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <06.03.2023>

Vereinsrecht Wissen (09) Versammlungsleitung - Grundsätzliches

(09) Versammlungsleitung - Grundsätzliches
1. Aufgaben der Versammlungsleitung

Eine Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Beschlußfassung bspw. über die Entlastung des Vorstandes, die Wahlen der Vorstandsmitglieder sowie die Abstimmung über vorliegende Anträge. Neben diesen Abstimmungsaufgaben obliegt der Versammlung auch die zentrale Funktion der Informationsweitergabe und Meinungsbildung innerhalb des Vereins. Aus diesem Grunde hat der Leiter der Versammlung jeden Punkt der Tagesordnung aufzurufen und eine Aussprache zuzulassen. Der Versammlungsleiter hat im Rahmen dieser Aussprache Wortmeldungen zu berücksichtigen, Diskussionsbeiträge zuzulassen und Rednern das Wort zu erteilen und ihnen gegebenenfalls auch wieder zu entziehen sowie die erforderlichen Abstimmungen in gewisser Reihenfolge vornehmen zu lassen. Klare gesetzliche Regelungen über den Ablauf einer Versammlung gibt es nicht, aber Erfahrungswerte über effektiven und „ordnungsgemäßen“ Ablauf von Versammlungen.
Vorrangige Aufgabe des Versammlungsleiters ist es, dafür zu sorgen, daß die Tagesordnung auf eine vernünftige Art und Weise erledigt werden kann, damit der Verein seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllen kann und damit auch seine Mitglieder rechtmäßig behandelt. Hierfür hat der Versammlungsleiter fortwährend die Beschlußfähigkeit der Versammlung zu überprüfen. Gerade bei der Festlegung der Reihenfolge der Abstimmungen ergeben sich oft Reibungspunkte (Wagner, Verein und Verband, Rn. 354 ff.).
2. Einfluß des Versammlungsleiters
So wie auch derjenige, der die Tagesordnung aufstellt einen großen Einfluß auf das Vereinsgeschehen hat so hat dies auch der Versammlungsleiter. Üblicherweise leitet der Vorsitzende die Versammlung. Meist findet sich eine entsprechende Passage in der Satzung. Zwingend ist das nicht. Eine externe Versammlungsleitung ist oft sinnvoll, muß aber in enger Abstimmung mit dem Vorstand geschehen.


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Praxistipp
Eine gut vorbereitete Versammlung folgt einer gewissen Regie, die mehr ausmacht als das Abspulen einer Tagesordnung. Die dahinterstehenden Abläufe und Absichten zu erkennen ermöglicht eine moderne und effektive Vereinsführung. Machbar und lernbar.
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <27.02.2023>

Vereinsrecht Wissen (08) Mitgliederversammlungen von Vereinen...

(08) Mitgliederversammlungen von Vereinen können künftig hybrid, aber auch virtuell stattfinden
„(…) Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluß der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Das sieht das am 10.02.2023 beschlossene Gesetz vor.
In der Debatte wurde u.a. betont. diese Regelung mache es den Vereinen leichter, Mitglieder in ihre Arbeit einzubeziehen und zu aktivieren. Dafür müsse aber auch das Internet überall im Land funktionieren.
Konkret wurde § 32 BGB um einen Absatz zu hybriden beziehungsweise virtuellen Mitgliederversammlungen ergänzt. Die Teilnahme soll im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail.
Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluß der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluß soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Dafür ist das in der Satzung vorgesehene Quorum erforderlich, in der Regel die einfache Mehrheit und eben nicht die satzungsändernde 2/3-Mehrheit.
Zudem muß laut Entwurf bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können“. Die neuen Regelungen greifen über Verweisungen in § 28 BGB bzw. § 86 Satz 1 BGB auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen.
Zudem sind die Regelungen dispositiv, das heißt, Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.


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Praxistipp
Gute Gesetzgebung gibt’s vielleicht nur, wenn sich alle weitgehend einig sind. Am 10.02.2023 gabs da vielleicht eine kleine Sternstunde. Auch wenn das Gesetz eigentlich nur der Praxis gefolgt ist.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <21.02.2023>

Vereinsrecht Wissen (07) Gesetz zu virtuellen Vereinsversammlungen beschlossen

(07) Gesetz zu virtuellen Vereinsversammlungen beschlossen
Vereine sollen künftig grundsätzlich hybride Mitgliederversammlungen einberufen dürfen. Die Teilnahme und Ausübung von Mitgliedsrechten soll dann sowohl in Präsenz als auch virtuell möglich sein. Zudem sollen durch Beschluss der Mitglieder auch rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf (20/2532) zur Ergänzung des Paragrafen 32 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beschloss der Rechtsausschuss am 09.02.2023. Eingebracht hatte den Gesetzentwurf der Bundesrat. Die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfes erfolgte am 10.02.2023.
Gegenüber dem Entwurf der Länderkammer sieht die nun verabschiedete Fassung unter anderem vor, dass die Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation möglich sein soll und nicht nur in Form von Videokonferenztechnik. Dies ermöglicht laut Begründung auch die Teilnahme per Chat, Telefonkonferenzen oder Abstimmungen per E-Mail. Zudem bezieht sich die Regelung nicht wie im Entwurf der Länderkammer auf den Vereinsvorstand, sondern ist laut Begründung so ausgestaltet, dass sie auch für andere mögliche Einberufungsorgane gilt. Für die Einberufung rein virtueller Mitgliederversammlungen durch das Einberufungsorgan soll, sofern es keine entsprechende Satzungsregelung gibt, ein Beschluss der Mitglieder notwendig sein. Der Beschluss soll laut Begründung nur für künftige Versammlungen gelten und kann für einzelne oder alle künftigen Veranstaltungen gelten. Zudem muss laut Entwurf bei der Einberufung einer hybriden oder virtuellen Versammlung angegeben werden, „wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“. Vereine können in ihren Satzungen davon abweichen und beispielsweise hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlungen ausschließen.
Die Sachverständigenanhörung im Video und die Stellungnahmen der Sachverständigen auf bundestag.de: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw50-pa-recht-mitgliederversammlungen-925646

Unsere Online-WEBINARE

Die Sessions des 4 x 2 DLRG Führungskräfte-Coaching mit Kommunikationstrainerin Katharina Koch haben begonnen und bestehen aus 4 Online-Einheiten à 2 Stunden. Die Sessions finden 2-wöchentlich, donnerstags von 18-20 Uhr statt.
Thema der zweiten Session lautet: „Mysterium Kommunikation“: Signale senden in der Kommunikation. Wie kommuniziere ich? Was kommt beim anderen an? Wie sieht meine Führungsaufgabe aus? Wie gebe ich gekonnt Feedback? In dieser Session widmen wir uns Stil, Ausdruck und Verhalten deiner Führungspersönlichkeit, damit du Sicherheit in der Kommunikation erlangst.
Wann? Do., 23.02 2023 18-20 Uhr (per gotomeeting)
Eigenanteil pro Session: 30 Euro
Anmeldungen per Mail an: feil@villaprym.com

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Gute Gesetzgebung gibt’s vielleicht nur, wenn sich alle weitgehend einig sind. Am 10.02.2023 gabs da vielleicht eine kleine Sternstunde. Auch wenn das Gesetz eigentlich nur der Praxis gefolgt ist.
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Ihr
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
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Vereinsrecht Wissen (06) Organe des Vereins

(06) Organe des Vereins
1. Zwingende Organe

Daß in Vereinen zwei Organe zwingend vorhanden sein müssen, ist mittlerweile eine alte Weisheit: Der Vorstand muß mit mindestens einer vertretungsberechtigten Person bestellt worden sein, um überhaupt handlungsfähig zu sein. Selbst in wenig demokratischen Organisationen muß eine Mitgliederversammlung existieren, der wiederum viele Rechte weggenommen werden dürfen, aber nicht alle.
2. Fakultative Organe
Neben Vorstand und Mitgliederversammlung dürfen weitere Organe gebildet werden, die etwa für die Beratung des Vorstandes zuständig sind, beispielsweise ein Beirat oder Kuratorium. Fakultative Organe werden oft gebildet um das Vorstandshandeln zu kontrollieren, vor allem wenn im Allgemeinen grössere Finanzvolumina bewegt werden. Hier bietet sich ein unabhängiges Gremium an, etwa ein Compliance-Ausschuß, der mit allen finanziellen Fragen und – wie es der Wortlaut suggeriert – mit allen Compliance-Fragen zu tun hat. Kontrolliert und ggf. koordiniert wird mit diesem Compliance-Ausschuß auch die interne Kontrolle (durch Kassenprüfer und Revisoren) mit der externen Kontrolle durch Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und ggf. externen Prüfern wie den „siegelvergebenden“ Institutionen wie bspw. dem Dt. Spendenrat.
3. Vereinsrecht Wissen sophisticated
Unsere Vereinsrechts-Webinarreihe vermittelt das nötige Grundwissen für Vereinsführung und das erfolgreiche Agieren in Vereinen und Verbänden. Die Reihe *sophisticated greift aktuellste Entwicklungen auf und fördert Expertenwissen. Kostenlos aber keineswegs umsonst.

4. Unsere Online-WEBINARE
Am 09.02.2023 startet unser 4 x 2 DLRG Führungskräfte-Coaching mit Kommunikationstrainerin
Katharina Koch. Es besteht aus 4 Online-Einheiten à 2 Stunden. Die Sessions finden 2-wöchentlich,
donnerstags von 18-20 Uhr statt. Thema der ersten Session: „Deine Führungsziele“: Wo will ich hin?
Was sind meine persönlichen und beruflichen Ziele? Was bedeutet gute Führung für mich? In dieser Session
starten wir mit der Ausarbeitung deiner persönlichen Vision, damit du eine bessere
Orientierung bekommst, wo du hinwillst.

Wann? Do., 09.02 .2023 18-20 Uhr (per gotomeeting)
Eigenanteil pro Session: 30 Euro
Ganzes Coaching-Paket (4 Sessions): 100 EUR (statt 120 EUR)
Anmeldungen per Mail an: feil@villaprym.com



Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende April 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Manche Wissenschaftsgebiete nennen es Reflektion. Nabelschau, nachdenken über das, was man tut. Wir versuchen dies zu begleiten mit unseren Basis-Webinaren, aber auch mit der Reihe „*sophisticated.“ Für jeden was dabei.
Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Noch lieferbar: Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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www.wagner-vereinsrecht.com <06.02.2023>

Vereinsrecht Wissen (05) Gegen staatliche Eingriffe

(05) Gegen staatliche Eingriffe
Nicht nur die Vereinsautonomie ist durch das Grundgesetz geschützt, sondern auch die Meinungsfreiheit. Vereine und Verbände werden nicht umsonst einbezogen in die politische Willensbildung. Wenn sie zu Stellungnahmen gebeten werden, sollten sie diese auch wahrnehmen.
So der Unterzeichner als Präsident der IVM Bodensee, der als Verband u.a. die Interessen der gewerblichen und kommunalen Schifffahrt am Bodensee und Rhein vertritt. Die Mitglieder sind Schifffahrtsunternehmen aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Das Regierungspräsidium Freiburg hat eine Verordnung angekündigt, die Teile des Bodensees zum Naturschutzgebiet machen will. Dagegen wendet sich die Stellungnahme:
„(…) Maßnahmen der Verwaltung sind zu begründen, Maßnahmen der Eingriffsverwaltung müssen ver-fassungsrechtlichen Kriterien standhalten. Dazu gehört eine ordnungsgemäße Entscheidung, die jedoch nur gefällt werden kann, wenn dem angemessene Informationen zugrunde gelegt werden können. Letztlich wird die Entscheidung im Jahr 2023 getroffen, vorgelegt wurden lediglich Zahlen, deren neueste aus dem Jahr 2017 stammen. Darauf in einer Frage angesprochen antwortete ein Vertreter des Regierungspräsidiums „glauben Sie mir, sie sind gestiegen“. Dies ist nicht Grundlage einer angemessenen Information, sondern bestenfalls Kaffeesatzleserei. (…) Naturschutz und somit auch die Ausweisung von Naturschutzgebieten kann nur wirkungsvoll sein, wenn die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Ort allgemein akzeptiert werden. Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht annähernd die Rede sein.
Ganze Orte werden vom See abgeschnitten, von der künftig erforderlichen Ufer-Landschaftspflege ist keine Rede, ebenso wenig von den Kosten und möglicher Kontrollen. So wird die praxisferne Errichtung eines Naturschutzgebietes nicht funktionieren.“

Unsere Online-WEBINARE
Am Mittwoch, den 01.02.2023, 18:00-20:00 Uhr findet ein weiteres DLRG-Schwerpunktseminar zum Thema „Finanzen“ statt. Neben Jürgen Wagner (über Satzung und Nebenordnungen wie Wirtschaftsordnung) berichtet Ludwig Schulz, Geschäftsstellenleiter DLRG-Landesverband Baden über Grundsatz- und Alltagsfragen der Finanzen sowie Hans-Werner Höfling, Revisor und Referent für den DLRG-Manager über den Stand des Programms „DLRG-Manager“ (ex Sewobe) sowie die Nutzung des Programms für die Finanzbuchhaltung.
Termin: Mittwoch, 01.02.2023, 18:00-20:00 Uhr
Anmeldelink: https://attendee.gotowebinar.com/register/4400439477113168992

Außerdem starten wir mit unserem 4 x 2 DLRG Führungskräfte-Coaching. Es besteht aus 4 Online-Einheiten à 2 Stunden.
Kommunikationstrainerin Katharina Koch zeigt Tools und Strategien, die die Kommunikation erleichtern und dabei unterstützen, sich als Führungspersönlichkeit in den Gruppenalltag zu integrieren.
Einen Überblick zu den Schwerpunkten der einzelnen Sessions gibt es in der kostenlosen Intro-Veranstaltung!
Datum: Donnerstag, 02.02.2023, 18:00 bis 20:00 Uhr
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5560326387838732127

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Nicht jede Meinungsäußerung in einem Verein oder Verband mag richtig sein. Sie ist jedoch zu respektieren und darf nicht unterdrückt werden. Lobby heißt etwas tun.
Also: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

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Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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wagner@wagner-vereinsrecht.com
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Vereinsrecht Wissen (04) Der (neue) Vorstand

(04) Der (neue) Vorstand
In der Regel wird ein Vorstandsmitglied durch Wahl bei einer Mitgliederversammlung bestellt. Unabhängig davon, ob er (oder sie) eigentlich gar nicht wollte oder nur vergaß, „Nein“ zu sagen – er ist jetzt als Vorstandsmitglied Teil eines Ganzen, als Vorsitzender sogar der entscheidende Teil, also der sog. primus inter pares (Erster unter Gleichen).
Erst vor wenigen Tagen erreichte mich die Frage, welche grundsätzlichen Anforderungen es an einen Vereinsvorstand überhaupt gäbe. Tja, da schicke ich ihm am besten mein Buch (Wagner, Verein und Verband) oder die Fabel von der Eierlegendenwollmilchsau. Alles sehen, alles können, alles machen. Rechtzeitig, vollständig und vor allem richtig, zu jedermanns Zufriedenheit. Und das heutzutage auch noch gendergerecht. Aber Vorsicht: Wer versucht, everybodys darling zu sein endet schnell als everybodys Depp.
In den Vereinsrechts-Webinaren widmen wir uns mehrfach im Jahr den Fragen des frisch gewählten Vereinsvorstands: Was nun? Ein Verein ist ein komplexes Gebilde von personellen, finanziellen und rechtlichen Beziehungen, oftmals mit (erheblichem) wirtschaftlichem Gewicht. Auch wenn der Verein nicht die Rechtsform für wirtschaftliche Betätigung ist, sie ist ihm alles andere als verboten.
Der Vorstand ist nach wie vor verpflichtet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Vereins jederzeit ermöglicht; verfügt er nicht selbst über ausreichende persönliche Kenntnisse, muß er sich gegebenenfalls fachkundig beraten lassen. Für die weiteren Vorstandsmitglieder im Mehrpersonenvorstand bedeutet dies, daß an die Stelle der eigenen Aufgabenwahrnehmung eine vorstandsinterne Überwachungspflicht tritt (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 123).

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Unser nächstes Webinar ist das DLRG Webinar-Highlight „Bäderpolitik“ am Donnerstag, 26.01.2023 (18:00-20:00 Uhr).
Es geht es um die Themen „Bäderschließung = Reduzierung der Trainingsmöglichkeiten und Reduzierung der
Schwimmfähigkeit: Was können wir tun?“ Hier konnten wir als Referenten Achim Wiese (stv. Leiter
Verbandskommunikation DLRG-Präsidium) und Achim Haag (ehemaliger DLRG-Präsident) gewinnen.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2526051426578500960

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Vorstandsarbeit ist Teamarbeit, was bedeutet, daß immer wieder der eine auf den anderen hört. Und umgekehrt. Und viele wissen was, viele sogar noch besser. Und das alles hat der Vorstand zu sortieren.
Also: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (03) Implementierung eines Beirats

(03) Implementierung eines Beirats
Die Vorstandskontrolle ist im Vereinsrecht im Grundsatz der Mitgliederversammlung zugewiesen. Bei großen Vereinsverbänden und Gesamtvereinen mit komplexen Gesellschaftsstrukturen kann die Mitgliederversammlung diese Aufgabe jedoch in aller Regel nicht vollständig ausfüllen. Weder verfügt sie dafür über die erforderlichen sachlichen, zeitlichen und personellen Ressourcen noch erscheint es zweckmäßig, die nur relativ selten tagende Versammlung mit Einzelfragen zur Geschäftsleitung zu belasten.
Diese Lücke in der internen Überwachung ist eine Frage der Compliance. Sie kann durch die Einsetzung eines Aufsichtsgremiums vergleichbar mit einem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft geschlossen werden. Dadurch wird auch die Transparenz verbessert, was insbesondere für gemeinnützige Vereine von großer Bedeutung ist, die ihren Spendern Rechenschaft über die Mittelverwendung schulden.
Die Implementierung eines solchen Kontrollgremiums erscheint auch vor dem Hintergrund des § 130 OWiG empfehlenswert. Gem. § 130 OWiG begeht der Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens eine Ordnungswidrigkeit, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig solche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlung gegen straf- oder bußgeldbewehrte Normen zu verhindern. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehört gem. § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG auch die „Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen“. Ein Verstoß gegen § 130 OWiG kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Adressat des § 130 OWiG sind vornehmlich die Leitungspersonen der Gesellschaft als natürliche Personen. Darüber hinaus gibt es politische Bestrebungen die Haftungsfolgen aus § 130 OWiG nicht nur auf handelnde Akteure, sondern auch auf die juristischen Personen selbst (d.h. auch Vereine) anzuwenden, vgl. beispielhaft § 2 Abs. 2 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortung von Unternehmen und sonstigen Verbänden.
Im Schadensfall kann danach die schlicht unterbliebene Einrichtung eines effektiven Compliancesystems eine Haftung der Vorstandsmitglieder für die dadurch mitermöglichte Pflichtverletzung auslösen (zum Ganzen s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 370).


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Am Mittwoch, den 18.01 .2023, 09:30-11:00 Uhr und am Mittwoch, 25.01.2023, 18:00-20:00 Uhr findet unser erstes Webinar im neuen Jahr mit dem Titel „Vereinsrecht sophisticated – (Schwierige) Mitglieder und Schwierige Situationen“ statt. Der Schwerpunkt liegt hier auf den Themen Vereinssanktionen, Schiedsgericht, Ausschluss von Mitgliedern, „Krisenmanagement“, Überblick Öffentliches Recht, Zivilrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Hier konnten wir Jürgen Konrad (GenStA a.D., Naumburg/Saale) als Referenten gewinnen.

Anmeldelinks:

Webinar am 18.01 .2023, 09:00-11:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/1426412255346709597
Webinar am 25.01.2023, 18:00-20:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/423383873146520150

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende März 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp
Wer alles weiß, vor allem alles besser weiß, der lügt in der Regel. Oder er irrt sich eben. Vorstandsarbeit hingegen ist Teamarbeit, was bedeutet, daß immer wieder der eine auf den anderen hört. Und umgekehrt.
Also: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <16.01.2023>

Vereinsrecht Wissen (02) Vereins- und Verbandsrecht: Recht und Praxis

(02) Vereins- und Verbandsrecht: Recht und Praxis
Nicht nur im Vereins- und Verbandsrecht liegt ein uraltes Dilemma vor: Folgt das Recht der Praxis oder gar die Praxis dem Recht? Klar ist, daß dies verschiedene Welten sind, die aber miteinander interagieren – die Physik nennt es wohl „miteinander kommunizierende Röhren“ (oder so ähnlich). Die Praxis macht sich ihre Regeln selbst; im Vereinsrecht hat das sogar den Schutz des Grundgesetzes und heißt „Vereinsautonomie“, also das Recht, sich selbst innerhalb des Vereins eigene Regeln zu setzen. Dieses interne Recht gestalten in den wenigsten Fällen die Juristen, sondern die Vereinspraktiker, die keine Juristen sind. Deshalb werden Regeln aufgestellt, von denen die meisten meinen, sie seien nicht nur praktikabel, sondern auch rechtmäßig.
Daß dem nicht immer so ist, sagt die Rechtsprechung, manchmal mehr oder weniger deutlich: Die Beschränkung der Redezeiten ist nur dann zulässig, wenn ein Bedürfnis nach einer solchen Regelung besteht und diese so ausgestaltet ist, dass sie das Interesse der Mitglieder an einer zügigen und effektiven Durchführung der Versammlung einerseits und das Teilhaberecht der Rede auf der Versammlung andererseits angemessen zum Ausgleich bringt. Voraussetzung für redezeitbeschränkende Maßnahmen ist die objektive Gefährdung zwingender zeitlicher Grenzen der Versammlung, der bloße Wunsch nach einer zügigen Versammlung ist nicht ausreichend. Das Rederecht der Mitglieder wird durch die Redezeit von einer Minute nicht unerheblich eingeschränkt. In einer Minute eine Auffassung zu einer bestimmten Frage darzulegen, stellt selbst für einen geübten Redner eine Herausforderung dar. Darüber hinaus sollte (im durch das KG Berlin entschiedenen Fall) über die Satzungsänderungen blockweise entschieden werden, so daß eine Erörterung der einzelnen Änderungen angesichts der ohnehin schon vorgenommenen Straffung der Tagesordnungspunkte in der vorgegebenen Zeit kaum möglich erscheint Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 1662; zu eng daher Burhoff, Rn. 366 und Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 186. KG Berlin 23.12.2019 - 22 W 92/17, juris m. Verweis auf LG Köln - 06.07.2005, 82 O 150/04, juris Rdn. 124 m.w.N.: eine Minute ist nicht ausreichend).
Dies ist nur eines von vielen Beispielen. Dennoch hat die partielle Regelungsfreudigkeit des Gesetzgebers die Rechte von Vereinsmitgliedern noch nicht erfaßt. Sie arbeitet sich viel lieber an den Rechten von Aktionären ab. Was bedeutet: Manchmal darf die Praxis, unbeeinflußt von dichten Regulierungen ihr eigenes Recht setzen. Und das ist gut so.
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Praxistipp
Wie in vielen Bereichen des Lebens heißt es auch bei der inneren Regulierung des Vereinslebens: Nicht übertreiben.
Also: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (01) Gesetz zur Ermöglichung digitaler Versammlungen im Vereinsrecht, BT-Drucks. 20/2532

(01) Gesetz zur Ermöglichung digitaler Versammlungen im Vereinsrecht, BT-Drucks. 20/2532
Der Bundesbeauftragte für Vereinsrecht der DLRG - Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., Jürgen Wagner, stellte dar, dass die DLRG schon vor der Pandemie damit begonnen habe, hybride und rein virtuelle Versammlungen in die Satzungen der Gliederungsebenen zu schreiben und einheitlich in der DLRG umzusetzen. Wagner unterstützte grundsätzlich den Koalitionsvorschlag, aber sprach sich ebenfalls dafür aus, dass auch rein virtuelle Versammlungen möglich sein sollten. Um klarzustellen, dass diese Möglichkeiten auch für Vorstandssitzungen gelten, schlug er eine Präzisierung im Gesetzestext vor.
Sachverständige und – was den Fragen der Abgeordneten zu entnehmen war – schienen sich einig zu sein: Virtuelle Versammlungen sollen zukünftig nicht nur möglich, geduldet oder irgendwie machbar zu sein, sondern gesetzlich geregelt sein. Damit können Vereine und Verbände innerhalb ihrer Vereinsautonomie nun selbst Akzente setzen, ob sie Präsenzversammlungen priorisieren oder die hybride Versammlung favorisieren, also die Präsenzversammlung mit Zuschaltung von weiteren Mitgliedern, ganz oder teilweise. Spart Zeit, Geld, Sprit und manchmal auch Nerven.

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Wir befinden uns gerade in unserer Webinar-Pause über die Weihnachtszeit. Am Mittwoch, den 18.01 .2023, 09:00-11:00 Uhr und am Mittwoch, 25.01.2023, 18:00-20:00 Uhr findet unser erstes Webinar im neuen Jahr mit dem Titel „Vereinsrecht sophisticated – (Schwierige) Mitglieder und Schwierige Situationen“ statt. Der Schwerpunkt liegt hier auf den Themen Vereinssanktionen, Schiedsgericht, Ausschluss von Mitgliedern, „Krisenmanagement“, Überblick Öffentliches Recht, Zivilrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Hier konnten wir Jürgen Konrad (GenStA a.D., Naumburg/Saale) als Referenten gewinnen.

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Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/474, das wir bis Ende März 2023 aktualisiert haben.

Praxistipp und die besten Wünsche für 2023
Keine weiße Weihnachten und Frühjahrstemperaturen zu Silvester. Ein verrücktes Jahr liegt hinter uns. Gerade deshalb oder dennoch: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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2022

Vereinsrecht Wissen (45) Gesetz zur Ermöglichung digitaler Versammlungen im Vereinsrecht

(45) Gesetz zur Ermöglichung digitaler Versammlungen im Vereinsrecht, BT-Drucks. 20/2532
1. Heute im Bundestag

Anbei eine Meldung aus „Heute im Bundestag“ zur öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zum Vereinsrecht am 14.12.2022: „Vorschläge, hybride Versammlungen im Vereinsrecht grundsätzlich zu ermöglichen, sind am Mittwochnachmittag bei einer öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuss auf einhellige Zustimmung bei den geladenen Sachverständigen gestoßen. Grundlage der Anhörungen waren wortgleiche Gesetzentwürfe des Bundesrates (20/2532) sowie der CDU/CSU-Fraktion (20/4318) sowie ein Vorschlag der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der in Form eines Änderungsantrages zum Gesetzentwurf des Bundesrates vorliegt. Die Expertinnen und Experten sprachen sich dabei insbesondere für den Vorschlag der Koalitionsfraktionen aus. Sie forderten indes mehrheitlich, an die Sonderregelung während der Corona-Pandemie anzuknüpfen und auch rein virtuelle Versammlungen zu ermöglichen.
Unionsfraktion und Bundesrat schlagen vor, einen neuen Absatz 1a im Paragrafen 32 des Bürgerlichen Gesetzbuches einzufügen: „Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“ Die Koalitionsfraktionen wiederum schlagen einen neuen Absatz 2 vor: „Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können. Wird die Ausübung von Mitgliederrechten ohne Anwesenheit am Versammlungsort nach Satz 1 zugelassen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ (…)
Der Bundesbeauftragte für Vereinsrecht der DLRG - Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V., Jürgen Wagner, stellte dar, dass die DLRG schon vor der Pandemie damit begonnen habe, hybride und rein virtuelle Versammlungen in die Satzungen der Gliederungsebenen zu schreiben und einheitlich in der DLRG umzusetzen. Wagner unterstützte grundsätzlich den Koalitionsvorschlag, aber sprach sich ebenfalls dafür aus, dass auch rein virtuelle Versammlungen möglich sein sollten. Um klarzustellen, dass diese Möglichkeiten auch für Vorstandssitzungen gelten, schlug er eine Präzisierung im Gesetzestext vor.
Die Vorständin der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt, Katarina Peranić, ließ sich allgemeiner zum Thema Digitalisierung und Ehrenamt ein und berichtete von Herausforderungen in der Praxis. Sie schlug über die Möglichkeiten digitaler Versammlungen hinaus vor, auch gesetzlich klarzustellen, dass Einladungen zu diesen Versammlungen auch per E-Mail erfolgen dürfen und nicht nur in klassischer Schriftform.“
2. Unsere WEBINARE
Nach dem Webinar am Mittwoch, 13.12.2022, 18:00-20:00 Uhr („DLRG Webinar-Highlight „Sportinfrastruktur“ und Bäderpolitik“), in dem es um die Themen „Bäderschließung = Reduzierung der Trainingsmöglichkeiten und Reduzierung der Schwimmfähigkeit: Was können wir tun?“ ging (mit Achim Wiese, stv. Leiter Verbandskommunikation DLRG-Präsidium) und Prof. Lutz Thieme (Experte für Sportinfrastruktur) startet nun die Winterpause.
Hier finden Sie die Aufzeichnung vom Webinar: https://attendee.gotowebinar.com/recording/1454068271613281281
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen bis Ende März 2023 aktualisieren werden.

3. Praxistipp
Egal ob eiskalt oder mild: Wir haben bereits Schnee und Eis gesehen und gehen in den nächsten Tagen ein wenig in uns. Jahreszeitbedingte herzliche Grüße und: Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,
Ihr
Jürgen Wagner
Der nächste Newsletter Vereinsrecht Wissen erscheint am 28.12.2022, danach wieder am Montag, 09.01.2023.

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <19.12.2022>

Vereinsrecht Wissen (44) „Ausgrenzung“ schwieriger Mitglieder?

(44) „Ausgrenzung“ schwieriger Mitglieder?
1. Geduldige Auseinandersetzung

Der Vorstand muß sich mit seinen Mitgliedern auseinandersetzen. Abstrakt gesagt muß sich der Verein mit der Struktur seiner Mitgliedschaft auseinandersetzen, individuell mit jedem Mitglied klarkommen, sei es „genehm“ oder schwierig oder gar aufmüpfig. So begannen unsere Gedanken in der letzten Woche. Was aber, wenn man feststellt, daß man auf die Dauer nicht (oder nicht mehr) zusammenpaßt?
Exzessiv wahrgenommene Frage- und Auskunfts- und Antragsrechte können, auch wenn sie manchmal querulatorisch erscheinen, formell beantwortet werden. Der Versammlungsleiter kann die Redezeit beschränken, die Anzahl der Fragen begrenzen und den Rest auf den schriftlichen Weg verweisen. Überhaupt: Der Versammlungsleiter verfügt über einen bunten Strauß von Möglichkeiten, die Versammlung und seine Mitglieder vor querulatorischen Querschüssen zu schützen. Bereits im letzten Newsletter hatten wir dazu gesagt: Was aber, wenn das Mitglied 50 Fragen stellt, Einsicht in alle Verträge möchte, die der Verein in den letzten 3 Jahren abgeschlossen hat und auf der Mitgliederversammlung eine Stunde lang ohne Punkt und Komma redet? Hier zeigt sich die Daseinsberechtigung des Versammlungsleiters: Er kann diese Rechte einschränken – vorbeugend für alle oder im Einzelfall bei ihrer exzessiven Wahrnehmung.
2. Es geht nicht mehr – oder: Es macht keinen Sinn
Die Führung spricht mit dem Einzelnen – in anderen Rechtsformen keine Ausnahme, bei Vereinen scheinbar ein Problem. Von jedem Vorsitzenden erwarte ich als Berater, aber ebenfalls Vereinsverantwortlicher die direkte Auseinandersetzung mit schwierigen Mitgliedern. Warum nicht einmal (am besten in einem 4-Augen-Gespräch) direkt aussprechen, daß die Vorstellungen und Verhaltensweisen des Mitglieds nicht (mehr) mit denen des Vereins übereinstimmen und man sich daher trennen sollte?
3. Licht ins Dunkel
Die juristischen Mitarbeiter und Berater von Vereinen und Verbänden sind für derlei manchmal unschöne Angelegenheiten zuständig, die abseits der heilen Vereinswelt stattfinden. Wir werden mindestens ein Webinar im 1. Quartal 2023 darauf verwenden, die Hintergründe auszuleuchten. Die maßgeblichen Informationen wird Generalstaatsanwalt a.D. Jürgen Konrad hierzu beisteuern, voraussichtlich am 18.01. (vorm.) und 25.01.2023 (abends).
4. Aktuelle WEBINARE
Beim DLRG Webinar-Highlight „Sportinfrastruktur“ und Bäderpolitik am Mittwoch, 13.12.2022 (18:00-20:00 Uhr) geht es um die Themen „Bäderschließung = Reduzierung der Trainingsmöglichkeiten und Reduzierung der Schwimmfähigkeit: Was können wir tun?“ Hier konnten wir als Referenten Achim Wiese (stv. Leiter Verbandskommunikation DLRG-Präsidium) und Prof. Lutz Thieme (Experte für Sportinfrastruktur)
gewinnen.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1023017931789762654

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen bis Ende März 2023 aktualisieren werden.

5. Praxistipp
Verbindlich im Ton, durchaus auch mal hart in der Sache- ein Ideal der Gesprächs- und auch der Vereinsführung. Wenn alle etwas daran arbeiten würden, wäre das schön.
Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <12.12.2022>

Vereinsrecht Wissen (43) „Ausgrenzung“ schwieriger Mitglieder?

(43) „Ausgrenzung“ schwieriger Mitglieder?
1. Schwierige Mitglieder?

Der Vorstand muß sich mit seinen Mitgliedern auseinandersetzen. Abstrakt gesagt muß sich der Verein mit der Struktur seiner Mitgliedschaft auseinandersetzen, individuell mit jedem Mitglied klarkommen, sei es „genehm“ oder schwierig oder gar aufmüpfig. Aber wo sind die Grenzen?
Ein Mitglied ist nicht etwa schon „schwierig“, weil es seine Rechte kennt und an geeigneter Stelle wahrnimmt. Jedes Mitglied hat Informationsrechte, d.h. Frage- und Auskunftsrechte sowie (eingeschränkte) Einsichtsrechte. Dazu kommt das Rederecht sowie das Recht, Anträge zu stellen. So weit kann jeder Vorstand mitgehen, auch wenn Fragen manchmal unbequem, Anträge manchmal querulatorisch erscheinen. Was aber wenn das Mitglied 50 Fragen stellt, Einsicht in alle Verträge möchte, die der Verein in den letzten 3 Jahren abgeschlossen hat und auf der Mitgliederversammlung eine Stunde lang ohne Punkt und Komma redet? Hier zeigt sich die Daseinsberechtigung des Versammlungsleiters: Er kann diese Rechte einschränken – vorbeugend für alle oder im Einzelfall bei ihrer exzessiven Wahrnehmung.
2. Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Anders gelagert ist der Sachverhalt wenn Mitglieder Ordnungswidrigkeiten begehen (etwa Compliance-Verstöße im Zusammenhang mit § 130 OWiG) oder gar Straftaten, sei es im Zusammenhang mit finanziellen/materiellen Dingen (z.B. Diebstahl, Unterschlagung, Untreue o.ä.) oder gar Sexualstraftaten oder Körperverletzungsdelikte. Letztere werden in der Regel angezeigt, da der Verein nie in den Geruch kommen möchte, Täter zu schützen. Differenziert betrachtet werden in der Regel die Vermögensdelikte, bei denen der Verein aufklären muß, dann aber versuchen muß, den Schaden wieder gut machen zu lassen. Polizei und Staatsanwaltschaft setzen den Strafanspruch des Staates durch, nicht aber den Wiedergutmachungsanspruch des Opfers.
3. Licht ins Dunkel
Die juristischen Mitarbeiter und Berater von Vereinen und Verbänden sind für derlei manchmal unschöne Angelegenheiten zuständig, die abseits der heilen Vereinswelt stattfinden. Wir werden mindestens ein webinar im 1. Quartal 2023 darauf verwenden, die Hintergründe auszuleuchten. 
4. Aktuelle WEBINARE
Beim Webinar am Mittwoch, 07.12.2022 (09:30-11:00 Uhr) wird der Schwerpunkt auf den Jahresabschluss Vereinsrecht gesetzt, also wie immer am Jahresende: Einblick wie auch Rückblick und Ausblick.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1907367228282180879

Beim Webinar am Mittwoch, 13.12.2022 (18:00-20:00 Uhr „DLRG Webinar-Highlight „Sportinfrastruktur“ und Bäderpolitik“ geht es um die Themen „Bäderschließung = Reduzierung der Trainingsmöglichkeiten und Reduzierung der Schwimmfähigkeit: Was können wir tun?“ Hier konnten wir als Referenten Achim Wiese (stv. Leiter Verbandskommunikation DLRG-Präsidium) und Prof. Lutz Thieme (Experte für Sportinfrastruktur) sowie Jürgen Wagner (LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht)
gewinnen.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1023017931789762654

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen bis Ende März 2023 aktualisieren werden.

5. Praxistipp
In der Mitte zwischen jahreszeitbedingter Gefühsduselei einerseits, panikgesteuerter Endzeitstimmung andererseits ist Platz für die meisten Menschen, auch wenn wir uns wiederholen. Vernunft ist auch zwischen zwei Bechern Glühweinpampe gefragt. Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <05.12.2022>

Vereinsrecht Wissen (42) Ansprüche an die Mitglieder

(42) Ansprüche an die Mitglieder
1. Qualifikationen

Mitglieder sind an die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse gebunden. Sie unterwerfen sich mit ihrem Antritt diesen Regelwerken, die durchaus sehr umfangreich, aber auch fordernd und anspruchsvoll sein können. Jede Funktion und jedes Amt kann mit der Voraussetzung bestimmter Qualifikationen verbunden sein. Da jeder Verein seine internen Verhältnisse im Wesentlichen selbst gestalten kann („Vereinsautonomie“ oder „Satzungsautonomie“ genannt) ist dies ohne Weiteres zulässig, auch wenn es manchmal etwas auszuarten scheint.
2. Anspruch und Wirklichkeit
Mit umfangreichen Regelwerken, die Aus- und Fortbildung der Mitglieder regeln, modular aufgebaute Qualifikationen für alles Mögliche anbieten und deren erfolgreiches Durchlaufen im Sinne einer Ochsentour Voraussetzung für höhere Weihen scheint sind schnell geschrieben. Damit normiert man einerseits gewisse Qualitätsstandard, schreckt aber andererseits teilweise auch die motivierten Mitglieder ab, die vor lauter „Scheinchensammeln“ den Blick fürs Ganze verlieren. Sie werden zu Experten herangezüchtet, die die Aspekte der Vereinsführung, den Blick auf das große Ganze irgendwie aus dem Auge verlieren. Damit entstehen dann neue Konflikte, mit denen niemand gerechnet hat und die für alle Beteiligten höchst demotivierend wirken können.
3. Weniger ist oft mehr
Muß man Qualitätsstandards senken? Nein, aber manchmal muß man sich eben eingestehen, daß man sich nicht die eierlegende Wollmilchsau basteln kann, der/die dann auch noch den besten Kuchen seit Omas Gedenken servieren kann. Muß denn immer das Rad neu erfunden werden? Nein, auch andere Menschen und Organisationen machen ihr Ding und das auch gut. Kooperation wird da die Lösung sein, wenn man bereit und in der Lage ist, über den eigenen Tellerrand hinauszusehen.

4. Aktuelle WEBINARE
Bei unserem nächsten Webinar am Mittwoch, 07.12.2022 (09:30-11:00 Uhr) wird der Schwerpunkt gesetzt auf den Jahresabschluss Vereinsrecht gelegt, also wie immer am Jahresende: Einblick wie auch Rückblick und Ausblick.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1907367228282180879
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen bis Ende März 2023 aktualisieren werden.

5. Praxistip
In der Mitte zwischen jahreszeitbedingter Gefühlsduselei einerseits, panikgesteuerter Endzeitstimmung andererseits ist Platz für die meisten Menschen. Vernunft ist daher mehr denn je gefragt. Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <28.11.2022>

Vereinsrecht Wissen (41) Vereinsinterne Schiedsgerichtsbarkeit

(41) Vereinsinterne Schiedsgerichtsbarkeit
1. Vereinsintern oder staatlich?

Besteht ein vereinsinternes Schiedsgericht, so besteht in vielen Vereinen die Regelung, die Anrufung des staatlichen Gerichts sei ausgeschlossen. Ob es eine möglichst gerichtsfreie Vereinsstrafgewalt geben soll oder alle Maßnahmen des Vereins gerichtlich überprüfbar sein sollen, ist immer noch und immer wieder umstritten. Es ist aber davon auszugehen, daß die Gerichte Verwaltungsakte von Vereinsorganen gegenüber Mitgliedern in vollem Umfang nachprüfen können. Die Gerichte können daher überprüfen, ob die Tat wirklich begangen ist (Tatsachenkontrolle), ob das vorgeworfene Verhalten wirklich einen satzungsgemäßen Tatbestand erfüllt (Subsumtionskontrolle) und schließlich, ob die Sanktion angemessen ist (Strafzumessungskontrolle), s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 418.
2. Echtes Schiedsgericht?
Vereine (und Parteien) können Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und dem Verein/der Partei oder einem ihrer Gebietsverbände, die sich auf das Mitgliedsverhältnis beziehen, einem echten Schiedsgericht zuweisen, für das gemäß § 1066 ZPO die Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten. Es steht Vereinen oder Parteien darüber hinaus frei, ob sie die obligatorisch zur Schlichtung oder Streitentscheidung entsprechender Streitigkeiten zu bildenden Schiedsgerichte als „echte“ Schiedsgerichte im Sinne von § 1066 ZPO oder als interne Vereinsschiedsgerichte einrichten. Ist ein Vereins- oder auch ein Schiedsgericht vorgesehen, so müssen in der Satzung nicht nur dessen Zusammensetzung, sondern auch die wesentlichen Einzelheiten des Verfahrens geregelt werden.
3. Entscheiden oder schlichten?
Rechtsprechung zu betreiben ist schwer genug. Innerhalb der Parteimaxime (die Parteien entscheiden selbst, was sie vortragen und entschieden haben wollen) kann jede Partei alle Mögliche erzählen und auch noch die absurdesten Behauptungen einem Richter unterbreiten, der dies dann auch noch entscheiden muß. Damit ist die Sache vom Tisch, die Parteien aber nicht unbedingt glücklicher als zuvor. Aus der früher weiter verbreiteten Schlichtung, etwa durch einen Ältestenrat oder einen Streitschlichter ist ein Verfahren wie die Mediation geworden. Als Modell der außergerichtlichen Konfliktlösung bietet diese die Möglichkeit, Konflikte in einem transparenten Verfahren selbst aufzugreifen und mit Hilfe eines Mediators als neutralem Vermittler autonom zu lösen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stehen die Interessen der Parteien. Gegenüber einem auf die Bewertung der Rechtslage fokussierten Gerichtsverfahren hat die Mediation mithin den Vorteil, dass die Betroffenen selbst viel besser etwaige ökonomische oder persönliche Gesichtspunkte berücksichtigen und so die bestmögliche Lösung mit einem Maximum an Akzeptanz vereinbaren können. Die Mediation nach bisherigem Verständnis ist ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren zwischen allen am Konflikt Beteiligten (s. BMJ „Mediation“).
4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 30.11.2022 (09:30-11:00 Uhr) ziehen wir ein Resumee zu den Entwicklungen der einzelnen Bereiche im Vereins- und Verbandsrecht 2022 mit dem Schwerpunkt auf Finanzen und Planung.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/3715994586741093388
Beim Webinar am Mittwoch, 07.12.2022 (09:30-11:00 Uhr) wird der Schwerpunkt gesetzt auf den Jahresabschluss Vereinsrecht.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1907367228282180879
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.

5. Praxistip
Streit kann die Atmosphäre vergiften, Spaß und Motivation rauben und alle Beteiligten zermürben. Schlichter sind daher mehr denn je gefragt. Bleiben Sie in jeder Situation einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (40) Spenden und das Finanzamt

(40) Spenden und das Finanzamt
1. Spenden ins Ausland

Kein Spendenabzug nach § 10b EStG wird einer Zuwendung an eine ausländische Körperschaft gewährt, wenn der Zuwendende seinen Nachweispflichten nicht nachkommt (Alvermann in Wagner, Verein und Verband, Rn. 636). Dem Spender sei es ohne weiteres möglich, Unterlagen beizubringen, aus denen sich der Betrag und die Art der Spende, die von der geförderten Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit Spenden, die sie in den Vorjahren erhalten habe, ergebe. Angaben im Internetauftritt und sonstige Informationsschreiben, die der Öffentlichkeitsarbeit dienen, seien jedenfalls ungenügend, so das Gericht. Offen bleibt, ob der Nachweis der ordnungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung zwingend durch detaillierte Geschäfts- und Tätigkeitsberichte sowie Aufzeichnungen über die finanziellen Verhältnisse zu führen ist (so AEAO Abschn. 1 Satz 1 zu § 63 AO) oder ob auch andere Unterlagen, z.B. Schriftverkehr mit dem Spendenempfänger, ausreichen können.
2. Schwieriger Nachweis
Hier zeigt das Urteil des FG Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg 03.09.2015 – 1 K 1004/14, juris, s. hierzu ZStV 1/2017, III und ZStV 4/2017, IV) vom 03.09.2015 exemplarisch, wie schwierig ein Abzug grenzüberschreitender Spenden ist. Zwar müssen laut § 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV Spender in solchen Fällen dem Finanzamt nicht den amtlich vorgeschriebenen Vordruck einer Zuwendungsbestätigung vorlegen. Sie müssen aber trotzdem den vollen Nachweis für die Einhaltung der deutschen Gemeinnützigkeitsvorschriften erbringen. Das FG Berlin-Brandenburg hält diese Einschränkungen als solche der unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit, hält diese Einschränkung aber für gerechtfertigt, da sie die Steueraufsicht und Kontrolle gewährleiste und nicht unverhältnismäßig sei.
3. Was folgt daraus?
Spenden sind durchaus erwünscht, von den Empfängern im In- und Ausland sowieso. Deren steuerliche Förderung („Abzugsfähigkeit“) scheint nicht immer erwünscht zu sein: Gerade hier ist die viel gerühmte Entbürokratisierung dringend nötig.
4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 16.11.2022 (09:30-11:00 Uhr) wird das in der letzten Woche leider ausgefallene Webinar zum Thema „Vereinsrecht sophisticated“ nachgeholt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/6665621445116331021
Zum Jahresende ziehen wir ein Resümee zu den Entwicklungen der einzelnen Bereiche im Vereins- und Verbandsrecht 2022: Was hat sich getan, was kommt auf Vereine im nächsten Jahr zu? Die Schwerpunkte der letzten beiden Webinare sind am Mittwoch, 30.11.2022 (09:30-11:00 Uhr) „Vereinsrecht sophisticated – Finanzen: Planung Prüfung“ (Anmeldung unter https://attendee.gotowebinar.com/register/3715994586741093388) und am Mittwoch, 07.12.2022 (09:30-11:00 Uhr) zum Thema „ Jahresabschluss Vereinsrecht“ (Anmeldung unter https://attendee.gotowebinar.com/register/1907367228282180879)
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.
5. Praxistipp
Missbrauchsmöglichkeiten sind immer gegeben – deshalb die Steuerabzugsfähigkeit bei den tatsächlich gemeinnützig Tätigen und den gutgläubigen Spendern mit unnötig hohen Hürden zu versehen und ggf. zu verbauen scheint überdenkenswert. Gerade jetzt.
Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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www.wagner-vereinsrecht.com <14.11.2022>

Vereinsrecht Wissen (39) Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen in der EU

(39) Richtlinie zur grenzüberschreitenden Anerkennung von Vereinen in der EU
Auszug zu einer Stellungnahme zur Konsultation der EU
a) Die BRAK stimmt grundsätzlich der Aussage zu: ein Verein muß, um seine Zwecke verwirklichen zu können, problemlos in verschiedenen Mitgliedstaaten/grenzüberschreitend tätig sein können. Allerdings bringt es die nichtwirtschaftliche/ideelle Tätigkeit vieler Vereine mit sich, daß kaum Auslandsberührung besteht.
b) Die BRAK stimmt der Aussage vollkommen zu, daß Vereine voraussichtlich ihre grenzüberschreitenden Tätigkeiten im EU-Binnenmarkt zukünftig verstärken werden, zumal ihre Gesamtzahl ungebrochen zu wachsen scheint: Allein die Zahl der eingetragenen Vereine wuchs im Jahr 2020 auf über 613.000 (31.12.2020: 613.594; 2019: 610.720) (Geschäftsentwicklung der Amtsgerichte für die Jahre 1995 bis 2020, Hrsg. Bundesamt für Justiz, 02.03.2022). Daneben wird die Anzahl nicht eingetragener Vereine in Deutschland auf weitere ca. 300.000 geschätzt (Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2 Rn. 1). Diese Rechtsform unterliegt keinerlei Registrierungserfordernissen; deren Anzahl muß daher geschätzt werden.
c) Die wichtigsten Bedürfnisse von Vereinen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind oder tätig werden sind nach Auffassung der BRAK (Auswahl unter mehreren Antworten) die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat ohne Registrierung im zweiten Mitgliedstaat (favorisiert vor Sitzverlegung und Zusammenlegung). Letztlich muß die Aufnahme von Mitgliedern aus anderen Mitgliedstaaten genauso wie die Tätigkeiten von Personen im Vorstand, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, garantiert sein und bleiben.
d) Schließlich ist auch die gleiche steuerliche Behandlung von Spendern bei grenzüberschreitenden Spenden ein wichtiges Bedürfnis, wohlwissend, daß die steuerliche Seite der Tätigkeit von Vereinen national unterschiedlich geregelt wird.
Der Kern der bisherigen Kritik an dem Entwurf für das Statut eines Europäischen Vereins bezog sich hauptsächlich darauf, „weil die Verfasser in dem Bestreben, dem Verein auch wirtschaftliche Tätigkeiten zu ermöglichen, eine für kleine und mittlere Vereine ohne nennenswerte wirtschaftliche Betätigung zu aufwendiges Rechtskleid geschneidert haben, ohne die Bedürfnisse der Großvereine mit wirtschaftlichen Tätigkeitskeitsfeldern angemessen zu befriedigen.“ (s. MünchnerKommentar/Leuschner, BGB, 9. Aufl. 2021, Vor § 21 Rn. 200.)

Die BRAK schließt sich dieser Kritik an und favorisiert unter anderem aus diesen Gründen eine Richtline zur Harmonisierung gemeinsamer Mindeststandards ohne Erwerbszweck („Teil II“), der sie einen Vorzug vor einer Verordnung zur Schaffung der Rechtsform „Europäischer Verein“ gibt.

Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 09.11.2022 findet von 09:30-11:00 Uhr unser nächstes Webinar zum Thema „Vereinsrecht sophisticated“
mit den Schwerpunkten Vorstandsarbeit, Umgang mit schwierigen Mitgliedern, Compliance: Haftung und Haftungsvermeidung, Entlastung, virtuelle und hybride Versammlungen statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/250960656999766795

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.

Praxistip
Im Kleinen (vor Ort) wie im Großen (EU-weit oder gar weltweit) trifft das Engagement des Einzelnen immer auf die Regulierung des Staates – mit einem mehr oder weniger guten Ergebnis. Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich,

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <07.11.2022>

Vereinsrecht Wissen (38) 100 Jahre Jugendarbeit

1. Managementmethoden im Verein
Wir wollen nicht unbedingt auf eines der vielen Jubiläen und Ereignisse des Alltags aufmerksam machen, nicht etwa den Tag der Jugendarbeit ausrufen (oder falls es ihn tatsächlich geben sollte) auf ihn aufmerksam machen, sondern ein anderes Phänomen ansprechen: „Das war schon immer so…“ – eben: 100 Jahre „moderne“ Jugendarbeit… Gemeint sind verschiedene Methoden des Vereinsmanagements: Die einen machen es so, wie sie meinen, daß es schon immer so gewesen ist. Die anderen kramen Managementmethoden aus und nennen ihre Hektik „agile management“ (also: nicht lange fackeln, Planung ist der Feind aller Fakten). Andere wiederum quälen sich durch die Instanzen, also von der Idee zum Beschluß, abgesegnet durch Haushaltsplanung und Ähnliches.
2. Hintergründe
Während die einen das Althergebrachte bewahren (oder nicht die Flamme, sondern nur noch die Asche), stürmen die anderen vorwärts, was alte Mauern niederreißt, aber manchmal nichts Neues schafft außer Chaos. Kreatives Chaos, aber nichts, was die Zeit überdauert und der Tatsache Rechnung trägt, daß die Verein in der Regel länger lebt als der Jugendleiter jung ist. Klassisches Vereinsmanagement ist hingegen – abgestützt auf der Idee der business judgement rule, d.h. Entscheidungen treffen auf einer guten Faktengrundlage, frei von persönlichen Interessen etc.pp. – ein anstrengender und oft langwieriger Prozeß, der die Elemente der Nachhaltigkeit, von Transparenz, Respekt und Vertrauen in sich trägt.*
3. Planung…
…ist langwierige Arbeit: Kommunizieren und abstimmen mit Gleichgesinnten, Verhandeln mit ähnlichen Denkenden, oft Kompromisse mit Andersdenkenden und manchmal auch Ausgrenzung der Verweigerer. Jeder Vereinsvorstand muß wissen, wie weit er gehen kann. Den Feind, den er sich heute macht braucht er unter Umständen morgen ganz dringend…
Mit unseren Webinaren wollen wir verstärkt zur konstruktiven Auseinandersetzung im Verein und Verband beitragen. Deshalb wollen wir uns künftig dem Innenleben von Vereinen und Verbänden widmen, auch wenn diese verstärkt mit englischen Ausdrücken wie good governance oder coliance management belegt sind.

4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 09.11.2022 findet von 09:30-11:00 Uhr unser nächstes Webinar zum Thema „Vereinsrecht sophisticated“
mit den Schwerpunkten Vorstandsarbeit, Umgang mit schwierigen Mitgliedern, Compliance: Haftung und Haftungsvermeidung, Entlastung, virtuelle und hybride Versammlungen statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/250960656999766795

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.

5. Praxistip
Planung ersetzt den Zufall durch den Irrtum. Wie auch immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn aus dem Hebst langsam wieder ein Spätsommer wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
NEU: Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022, steueranwaltsmagazin 2022, 170
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <31.10.2022>

Vereinsrecht Wissen (37) Informationspflichten vor der Entscheidung

(37) Informationspflichten vor der Entscheidung
1. Inhalt der Informationspflicht

Der BGH hat in einer neuen (strafrechtlichen) Entscheidung zu den Informationspflichten von Vorstandsmitgliedern (BGH 10.02.2022 – 3 StR 329/21, NZG 2022, 1293) – wichtig im Zusammenhang mit der „angemessenen Informationsbasis“ gem. § 93 AktG analog beim Vereinsvorstand, s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 252) - festgehalten: Zu Informationspflichten von Vorstandsmitgliedern ist anerkannt, daß sie grundsätzlich in der konkreten Entscheidungssituation die Ausschöpfung aller verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art verlangen, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Die konkrete Entscheidungssituation ist danach der Bezugsrahmen des Ausmaßes der Informationspflichten.
2. Verschaffen eines Überblicks
Dementsprechend ist es notwendig, aber auch ausreichend, daß sich der Vorstand eine unter Berücksichtigung des Faktors Zeit und unter Abwägung der Kosten und Nutzen weiterer Informationsgewinnung „angemessene“ Tatsachenbasis verschafft; je nach Bedeutung der Entscheidung ist eine breitere Informationsbasis rechtlich zu fordern. Dem Vorstand steht danach letztlich ein dem konkreten Einzelfall angepasster Spielraum zu, den Informationsbedarf zur Vorbereitung seiner unternehmerischen Entscheidung selbst abzuwägen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Entscheidung tatsächlich auf der Basis angemessener Informationen getroffen wurde und dem Wohle der Gesellschaft diente, sondern es reicht aus, daß der Vorstand dies vernünftigerweise annehmen durfte. Die Beurteilung des Vorstands im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung muß aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters vertretbar erscheinen (BGH 12.10.2016 - 5 StR 134/15, NZG 2017, 116 Rn. 34 m.w.N., HSH Nordbank AG, s.a. Wagner, Verein und Verband, Anm. zur business judgement rule).
3. Wie?
Für die Praxis ergibt sich hieraus, daß Vorstandsmitglieder bei unternehmerischen Entscheidungen die hierfür notwendige Informationsgrundlage ausreichend dokumentieren müssen. Das ist nichts Neues: Bereits das BAG hat darauf hingewiesen, in einem entschiedenen Praxisfall (hätten) „weder der Inhalt des Beschlußes noch das Protokoll der Sitzung (erkennen lassen), daß sich der Aufsichtsrat konkret mit den (im Urteil entscheidenden Fragestellungen) beschäftigt hat“. Das BAG hat die Praxis der Ergebnisprotokollierung von Beschlüssen einschließlich der Handhabung von Umlaufbeschlüssen zwar grundsätzlich bestätigt, aber die Sicht auf die Beweisfunktion verschoben. Es besteht nicht nur die Richtigkeitsvermutung des protokollierten Inhalts, sondern auch das Fehlen von Inhalten wird als Beleg für eine unzureichende Aufgabenwahrnehmung und einen darauffolgenden Pflichtenverstoß gesehen. Damit wird deutlich, daß die Protokollierung des „wesentlichen Inhalts der Verhandlungen“ ebenso wichtig ist wie die Protokollierung der Beschlüsse oder Ergebnisse (s. Anm. zum Urteil s. Hasselbach/Stepper, NZG 2022/1295 f.; Wagner, Verein und Verband, Rn. 274).
4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch, 26.10.2022 findet von 09:30-11:00 Uhr unser nächstes Webinar zum Thema: Vereinsrecht Wissen: „Neu im Vorstand“ mit den Schwerpunkten Überblick über den Verein; Neuigkeiten im Gemeinnützigkeitsrecht, Neues Versammlungsrecht ab 01.09.2022 statt.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1558100762030077196

Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.

5. Praxistip
Wenn wir schon sparen müssen, dann können wir uns auch die Hysterie sparen (sinkt etwa die Zahl der Corona-Neuansteckungen? Nein, das kann doch nicht sein…). Wie auch immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam richtig Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (36) Verein 2030

(36) Verein 2030
1. „Sportverein 2030“

Alles verändert sich im Laufe der Zeit. Auch das Sporttreiben in Vereinen stellt hierbei keine Ausnahme dar. Um die Vereine bestmöglich auf den Wandel der Zeit im Sport einzustellen, zeigt „yolawo.de“ fünf Entwicklungen der Sportvereine der Zukunft. Das Zauberwort hierbei heißt “Sportverein 2030” – wir zitieren die Kurzversion:
1: Sport ist künftig mehr denn je eine Frage von Ort und Zeit!
2. Technische Evolutionen revolutionieren das Training!
3. Die Sehnsucht nach Gemeinschaft und die Kulturtechnik des Sharings bereiten den Boden für neue Community-Strukturen im Sport!
4. Breitensport dient künftig mehr der Gesundheit und Zufriedenheit als dem Leistungsprinzip!
5. Sport wird in Zukunft eine immer stärkere Diversifizierung und Pluralisierung erfahren!
2. Fazit
Eine kurze Zusammenfassung auf dem Weg zu einer erfolgreichen Vorstandssitzung:
„Auf eurem Weg zum Sportverein 2030 solltet ihr darauf achten, daß ihr stets Angebote integriert, die auch zeit- und ortsunabhängig funktionieren. Auch vor der technischen Evolution solltet ihr euch nicht verstecken. Nutzt ruhig die moderne Technik, um eure Trainingsmethoden aktuell zu halten. Öffnest du deinen Sportverein auch für informelle Gruppen, so steigt die Chance, daß du langfristig viele neue Mitglieder gewinnst. Zudem solltest du auch Angebote aus dem Gesundheitssport anbieten, denn dieser Markt wird in Zukunft boomen. Wenn du versuchst, altmodische Angebote durch neue Trends zu erweitern, werden auch die “Sport Hopper” sich für deinen Verein interessieren.“
3. Verein 2030
Viele Vereine und Verbände machen sich Gedanken über die Agenda 2030, also um die Ausrichtung ihrer Organisation auf Herausforderungen, die Mitglieder und die zukunftweisenden Angebote – nicht nur Sportvereine, auch wenn diese eine herausragende Lobby haben. Die oben angesprochenen „neuen Community-Strukturen“ müssen allerdings die immer noch zunehmende Monetarisierung im Ehrenamt im Blick behalten, um nicht zu sagen „im Griff“ haben. Diskussionen über Trainergehälter in der Kreisklasse C machen Vereine nicht attraktiver, sondern schrecken ab.
4. Aktuelle WEBINARE
Auch am nächsten Mittwoch, 19.10.2022, 18:00-20:00 Uhr findet ein weiteres Webinar-Highlight „DLRG 2030 – die nächsten Schritte“ mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt statt. Schwerpunkt wird wieder die Personalentwicklung in der DLRG sein, dieses Mal zusammen mit Ingrid Lehr-Binder, Ehrenpräsidentin des DLRG-LV Baden.
Anmeldung für den 19.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/8793609651559661323
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405, das wir in den nächsten Tagen aktualisieren werden.

5. Praxistip
Wenn wir schon sparen müssen, dann können wir uns auch die Hysterie sparen. Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

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Vereinsrecht Wissen (35) Kritik aushalten

(35) Kritik aushalten
1. Wenn die Professionalität fehlt…

Das OLG Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 31.08.2022 (4 U 17/22, juris) festgestellt, eine im Rahmen einer Bewertung abgegebene Erklärung „nicht empfehlenswert und „kritisch: Professionalität“, wie auch die abgegebene „Ein-Sterne-Bewertung“ stellten sich als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in den sozialen Geltungsanspruch des Bewerteten dar. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze das Interesse daran, daß die wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihr abgehalten werden (zit. BGH 16.12.2014 – VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 13). In dieses Recht und in den sozialen Geltungsanspruch des Bewerteten greife die Bewertung ein; der Geschädigte habe einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Löschung der Bewertung.
2. Schmähkritik?
„Die Sinndeutung bildet die Grundlage für die Einordnung und Abgrenzung zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil. Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert“, so das OLG weiter.
Mit solcherlei Differenzierungen halten sich die üblichen Bewertungen in den Social-Media-Kanälen üblicherweise nicht auf. Doch Kritikern darf durchaus eine Grenze aufgezeigt werden. Mag es eine Berechtigung für die Äußerung von Kritik geben so darf der Betroffene auch bei der Zeit, dem Ort und der Reaktion auf die Kritik ein Wort mitreden – jedenfalls war das einmal so. In Zeiten eines „shitstorms“ ist dies wohl anders.
3. Aushalten…
Eines der Grundprinzipien der Vereinsführung ist sicher die Fähigkeit, in angemessener Weise Kritik auszuteilen, aber auch einzustecken. Und dabei sich selbst, aber auch dem Kritiker Grenzen zu setzen. Und das Ganze aushalten zu können. Vereine sind dazu da, unterschiedliche Interessen zu bündeln und zu kanalisieren.

4. Aktuelle WEBINARE
Am Mittwoch abend, 12. und 19.10.2022, 18:00-20:00 Uhr findet ein weiteres Webinar-Highlight „DLRG 2030 – die nächsten Schritte“ mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt statt. Schwerpunkt wird wieder die Personalentwicklung sein.
Anmeldung für den 12.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/2613176726505181712
Anmeldung für den 19.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/8793609651559661323
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405

5. Praxistip
Auch wenn sich manche als Speerspitze des Guten verstehen ist das echte Leben nicht immer so. Jeder, der sich engagiert kann auch anecken. Wenn man sich dessen bewußt ist kann man es leichter ertragen. Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <10.10.2022>

Vereinsrecht Wissen (34) Der Newsletter Vereins- und Verbandsrecht

(34) Der Newsletter Vereins- und Verbandsrecht
1. Information

Informationen über verschiedenste Facetten des Vereins- und Verbandsrechts zusammenzustellen ist keine große Kunst. Eine Rechtsfrage, ein neues Urteil, manchmal sogar neue Vorschriften oder Gesetzgebungsvorhaben. Sie aufzubereiten ist schon etwas schwieriger, sie so zusammenzustellen, daß sie in die Zeit passen, auch die zeitlosen Themen. Man schreibt (selten) ganze Bücher, etwas öfter Beiträge oder Fachaufsätze zu Themen, die man selbst als Autor für interessant hält, die manchmal auch die Fachwelt für interessant hält. Wir machen dies seit mehreren Jahren an dieser Stelle. Wöchentlich, fast pünktlich – gefühlte 100 Mal. Nachgezählt haben wir nicht, macht aber auch nichts.
2. …und mehr
Dabei können wir auch Nachdenkliches ansprechen, Tipps geben, an die wir uns selbst nicht immer gehalten haben. Weisheiten in die Welt setzen, die wir selbst nicht immer geglaubt haben. Dabei kann man ab und zu etwas bewegen, z.B. denjenigen etwas Mut zuzusprechen, die sich vom Engagement durch die Corona-Krise (und mittlerweile zahlreicher anderer Krisen) in die Resignation herabzerren ließen. Und denjenigen Unsitten abzugewöhnen, die ohne nachzudenken Dinge gehandhabt haben, wie man es immer gemacht hatte. Tja, Erfahrung kann auch das sein, was man schon immer falsch gemacht hatte (z.B. bei der eigenen Entlastung mitzustimmen, sei es nur durch eine Enthaltung). Mut zusprechen ist jedoch um einiges wichtiger als noch so professionelle Ausflüge ins Pädagogische.
3. Also…
…werden wir auch in Zukunft solche Newsletter in die Welt setzen. Wem`s gefällt, liest sie und postet vielleicht ein kleines Lob oder konstruktive Kritik. Wem`s nicht gefällt, na ja, der kann es ja löschen.
Am 12.und am 19.10.2022, 18:00-20:00 Uhr findet unser nächstes Webinar-Highlight „DLRG 2030 – die nächsten Schritte“ mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt statt.
Anmeldung für den 12.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/2613176726505181712
Anmeldung für den 19.10.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/8793609651559661323
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4. Praxistip
Der offene Vereinsvorstand sieht sich weniger auf der Freundschafts- und Kameradschaftsebene, sondern im Management eines Gebildes, das die Mitglieder zufriedenstellt, mit welcher Motivation diese auch immer in den Verein gekommen sind. Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (33) Gerichte und ihr Einfluß

1. Beispiel Schweiz
Das Bundesgericht hatte in seinem Geschäftsbericht 2021 (S. 16) „Hinweise an den Gesetzgeber“ publiziert betr. Sanktionen im Geldwäschereibereich:
„Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) müssen sich einer der Selbstregulierungsorganisationen anschliessen (Art. 12 lit. c und Art. 14 GwG), die ihrerseits durch die FINMA beaufsichtigt werden (Art. 18 GwG). Die Selbstregulierungsorganisationen sind in der Regel privatrechtliche Vereine. Sie müssen in ihren Reglementen angemessene Sanktionen festlegen für den Fall der Verletzung von Sorgfaltspflichten (Art. 25 Abs. 3 lit. c GwG). Die bisherige Rechtsprechung hat diese Sanktionen als privatrechtlich (vereinsrechtlich) betrachtet. Direkte Rechtsgrundlage für die Sanktionen sind die Vereinsreglemente, die für die Mitglieder aufgrund ihrer Vereinszugehörigkeit verbindlich sind. Das Bundesgericht hat dies im Urteil 2C_887/2017 vom 23.03.2021für die bis Ende 2019 geltende Rechtslage bestätigt, allerdings darauf hingewiesen, dass sich die Geldwäschereibekämpfung in der Schweiz von ihrer anfänglichen Form der rein privaten Selbstregulierung in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wesentlichen öffentlichen Aufgabeentwickelt hat (zit. Urteil 2C_887/2017 E. 4.4). Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht in Zukunft die geldwäschereirechtlichen Sanktionen als öffentlich-rechtlich qualifizieren könnte (vgl. zit. Urteil 2C_887/2017E. 4.3.3).
Dafür spricht auch der Umstand, dass die FINMA hoheitlich von den Selbstregulierungsorganisationen verlangen kann, ihre Reglemente anzupassen (vgl. BGE 143II 162). Würden die Sanktionen als öffentlich-rechtlich qualifiziert, wäre allerdings fraglich, ob eine genügende formell-gesetzliche Grundlage für solche Sanktionen besteht (zit. Urteil 2C_887/2017 E. 4.5). Es könnte sich daher aufdrängen, die gesetzliche Regelung für das geldwäschereirechtliche Sanktionensystem zu überprüfen.“
2. Und in Deutschland?
Hier wird dies durch Grundsatzurteile geregelt, wie bspw. mit der berühmten Kita-Entscheidung des BGH (BGH 16.05.2017 – II ZR 7/16; ausdrücklich bestätigt in BGH 11.09.2018 – II ZB 11/17, NZG 2018, 1392; Wagner, steueranwaltsmagazin 2017, 116) in dem er u.a. die Indizwirkung der (steuerlichen) Anerkennung eines Vereines als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannt. Die Anerkennung als gemeinnützig sei ein Indiz dafür, daß der Verein nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und daher in das Vereinsregister eingetragen werden kann, § 21 BGB. Der BGH wiederholt die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes und des Nebenzweckprivilegs.
3. Vereinsrecht Wissen 2022
Zunächst haben wir angesichts der „Anerkennung“ der virtuellen Versammlung im Rechtsleben (nicht nur für Vereine) anfangs des Monats eine Standortbestimmung vorgenommen, die wir Ende des Monats noch einmal konkretisieren wollen: Am 28.09.2022, 09:30-11:00 Uhr findet das online-webinar Vereins- und Verbandsrecht: Versammlungen und Beschlußfassungen (Präsenz, hybrid oder virtuell?) statt. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1753991952105929998
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
4. Praxistip
Wenn der Gesetzgeber da schon nicht ranwill muß es eben manchmal die Rechtsprechung tun. Die einen mit einem Misser zwischen den Zähnen, wie abund zu das Kammergericht Berlin. Gründlich und verantwortungsvoll, im Ergebnis viel Zustimmung der Bundesgerichtshof. Auch Lob muß sein… Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

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Vereinsrecht Wissen (32) Vereine als Körperschaften der Nachhaltigkeit

1. Nachhaltigkeit?
In der gesellschaftsrechtlichen Fachzeitschrift Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht wurde die Genossenschaft als „Vehikel der Nachhaltigkeit“ beschrieben (Denga, Genossenschaften als Vehikel der Nachhaltigkeit, NZG 2022, 1179). Das können wir in Bezug auf Vereine auch. Was aber bedeutet Nachhaltigkeit? Der Begriff ist immer noch diffus, auch wenn er tagtäglich gebraucht wird. Er geht weit über die Grenzen des Wachstums (Club of Rome, 1972) oder den Umgang mit Ressourcen (Leibild der nachhaltigen Entwicklung, Rio de Janeiro 1972) hinaus.
2. Nachhaltige Körperschaften
Auch den Vereinen können die Aspekte sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit zugeschrieben werden. Demokratisches Mitwirken prägt die Mitgliedschaft, der Vereinszweck oft den Prinzipien der Fairness, Regionalität und der Bekämpfung der Diskriminierung verpflichtet. Die wirtschaftlichen Aspekte, denen auch das Vereinsleben unterworfen ist binden sich an nachhaltiges Wirtschaften und eine ausgeprägte Compliance-Kultur. Und der Verein – nota bene – ist unabhängig vom Bestand seiner Mitglieder mehr als vielleicht Genossenschaften auf nachhaltiges Wirken angelegt.
3. Und gemeinnützig dazu…
Bestimmt 2/3 aller Vereine sind gemeinnützig, sie wirken zur Förderung und Unterstützung der Allgemeinheit, fördern vom Gesetzgeber als gemeinnützig anerkannte Zwecke (§ 52 Abs. 1 AO „(…) ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern“); die Mitglieder und der gesamte Verein handeln danach.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Zunächst haben wir angesichts der „Anerkennung“ der virtuellen Versammlung im Rechtsleben (nicht nur für Vereine) eine Standortbestimmung vorgenommen, die wir Ende des Monats noch einmal konkretisieren. Am 28.09.2022, 09:30-11:00 Uhr findet das webinar Vereins- und Verbandsrecht: Versammlungen und Beschlußfassungen (Präsenz, hybrid oder virtuell?) statt. Am 21.09.2022 folgt der zweite Teil des DLRG-Schwerpunktwebinars DLRG und social media mit Ingrid Lehr-Binder, Achim Wiese und Katharina Koch. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/4376892332975509264
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
5. Praxistip
Menschen, die sich in der Zivilgesellschaft engagieren und damit der Allgemeinheit dienen sind wichtig und dürfen aus ihrem Engagement durchaus auch ein gewisses Selbstbewußtsein ableiten. Dazu aber ein anderes Mal.
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich, auch wenn`s langsam Herbst wird…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Wissen (31) Vorstandsbestellung

(31) Vorstandsbestellung
1. Grundsatz mit Ausnahme

Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand. Sei weit, so normal. Von diesem Grundsatz kann man über § 40 S. 1 BGB allerdings zulässigerweise abweichen und es ganz anders machen: Diese sog. Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung (§ 27 Abs. 1 BGB) kann völlig ausgeschlossen werden. Die Zuständigkeit kann durch Satzungsgestaltung auf ein anderes Organ des Vereins, auf einzelne Mitglieder (als Sonderrecht im Rahmen des § 35 BGB) oder gar auf einen vereinsfremden Dritten übertragen werden (s. MüKo/Leuschner, BGB, ). Aufl. 2021, § 27 Rn. 18). Betraut die Satzung statt der Mitgliederversammlung ein anderes Organ mit der Bestellungkompetenz so ist es zulässig, aber nicht erforderlich, das Verfahren, mit dem das Organ die Bestellungsentscheidung treffen soll, durch die Satzung zu regeln. Die Satzung kann dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskompetenz zuweisen, die auch die Regelung des Verfahrens der Bestellung des Vorstands umfaßt, so das OLG Brandenburg zur Wirksamkeit einer satzungswidrigen Bestellung eines Vorstandsmitglieds in einer neuen Entscheidung vom 20.04.2022 (7 W 44/22, NZG 2022, 1070).
2. Verschiedene Modelle
Das klassische Modell der Wahl der Vorstandsmitglieder in einer Mitgliederversammlung ist weit verbreitet, aber nicht zwingend. Die Mitgliederversammlung kann statt einzelner Vorstandsämter hintereinander „von bis“-Regelungen wählen, also bspw. von 2 bis zu 4 Mitglieder des Vorstands, die dann untereinander den Vorsitzenden und den Stellvertreter festlegen. Dieses Modell mag praktisch und praktikabel sein, demokratisch ist es nicht. Muß es aber auch nicht.
3. Kompetenzordnung
In der vereinsrechtlichen Kompetenzordnung kommen der Mitgliederversammlung die Grundlagengeschäfte zu, z.B. Satzungsänderung (§ 33 Abs. 1 BGB), Auflösung (§ 41 BGB), Bestellung und Abberufung des Vorstandes (§ 27 BGB); der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig (§ 27 BGB). Die Zuständigkeitsbereiche reichen von einer Alleinzuständigkeit der Mitgliederversammlung (eben für Grundlagengeschäfte, was die Zuständigkeit des Vorstandes auf die Vorbereitung solcher Beschlüsse reduziert), bis zu einer konkurrierenden Zuständigkeit (der Vorstand ist zuständig, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zusteht), s. z.B. Wagner, Verein und Verband.
Kann man aber auch ganz anders machen, wenn man will – muß man aber nicht.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Das Zwischenfazit vom 27.07. („Vereinsrecht 2022 - Standortbestimmung“) wird nun – nach Auslaufen des CoronaG noch einmal aktualisiert: Was gilt nun? Am 14.09.2022 werden wir uns diesen Fragestellungen von 09:30-11:00 Uhr widmen. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/385396843330436877
Gleichentags beginnen wir um 18:00 Uhr den „Zweiteiler“ im Rahmen unserer DLRG-Reihe „Grundsatzfragen“ DLRG und Social Media. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/714635704641499918
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
5. Praxistipp
Viele beklagen, daß offenbar Nachwuchs in Vorstandsämter fehle. Ein guter Tipp: Schaut man sich diejenigen genauer an, die da jammern so kann einem schon so manches klarwerden – warum da keiner hinwill…
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (30) Schädliche Einflüsse der Mitglieder?

(30) Schädliche Einflüsse der Mitglieder?
1. Möglichkeiten der Einflußnahme
Mitglieder haben Rechte, vor allem die Informationsrechte, aber auch Gestaltungsrechte (Wagner, Verein und Verband, Rn. 131 ff.). Das Mitglied muß als allererstes so genau informiert werden, daß es sich auf die Mitgliederversammlung vorbereiten kann. So wie Spontanität einen gewissen Wert an sich hat ist es die Tugend der guten Vorbereitung ebenfalls. So wie das Mitglied über Vergangenes zu informieren ist müssen auch die künftigen Vorhaben mit den Mitgliedern abgestimmt werden – die Mitglieder bestimmen den Haushaltsplan und daher die Ermächtigung an den Vorstand, wie er die vorhandenen Mittel verwenden darf. Und das Mitglied kann natürlich Anträge stellen…
2. Aktiv heißt möglicherweise unbequem…
Der Vorstand sieht aktive Mitglieder immer etwas zwiespältig – freut sich über das aktive Vereinsleben einerseits, ist aber dadurch auch gefordert, manchmal gestreßt. Und der Vorstand wird immer wieder daran erinnert, daß er den Verein zwar verantwortlich leitet, aber dennoch Weisungsempfänger ist und die Weisungen der Mitgliederversammlung umzusetzen hat.
Die Interessen mancher aktiver Mitglieder haben auch nichts mit den Interessen der Vorstände zu tun, ohne schon „vereinsschädliches Verhalten“ zu sein und den Rauswurf solcher Mitglieder zu ermöglichen. Daher hat der Vorstand auch manchmal ein gewisses Maß an Destruktivität zu dulden, auch wenn dies bei notorischen Nein-Sagern nicht leicht fällt.
3. …aber nicht räuberisch
Die Aktiengesellschaften haben schlechte Erfahrungen mit einer gewissen Gruppe von Anteilseignern gemacht, den sog. räuberischen Aktionären. Diese haben sich gut vorbereitet, Fragen gestellt und deren vermeintliche oder wirklich unzureichende Beantwortung dann gerichtlich beanstandet. Letztlich haben sie sich die Ansprüche oft abkaufen lassen, was in vielen Fällen der einzige Zweck der Übung war. Damit haben sie die Registeranmeldungen oft jahrelang blockiert, was den Preis schließlich nach oben trieb, ebenso wie die Versuchung der Strafverfolger, solche Zeitgenossen wegen Erpressung oder zumindest dem Versuch derselben zur Rechenschaft zu ziehen. Dann gab es noch Großaktionäre, die Sonderrechte ausnutzten, um den Aktienkurs hochzutreiben oder die Firmen sonstwie aufzusaugen.
Wichtig: Bei den Vereinen besteht ein Ausschüttungsverbot (lesenswert immer noch BGH 16.05.2017 – II ZB 7/16, NJW 2017, 1943). Der legale Griff in die Kasse ist den Mitgliedern also verweht. 

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Bis Anfang September widmen wir uns dem Ferragosto, einer jahreszeitbedingten Auszeit. Dennoch überlegen wir weiter, was wir ab September anbieten und behandeln können. Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405. Wünsche und Anträge sind jederzeit willkommen.
5. Praxistip
Die Mitglieder sind das Kapital des Vereins. Sie sind vielfältig und bilden ab einer gewissen Größe des Vereins ein Spiegelbild der Gesellschaft. Kommunikation ist vonnöten, auch und mit und wegen der schwierigen Mitglieder.
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (29) Schweiz: Auch nicht besser

(29) Schweiz: Auch nicht besser
1. Was ist passiert?

Geschlecht vor Leistung, staatlicher Zwang vor Ehrenamt – die schweizerische Bundesrätin Viola Amherd, also als Sportministerin Mitglied der Bundesregierung der Schweiz, manövriert ihr Departement ins ideologische Abseits und bringt die Sportverbände und -vereine in Bedrängnis (NZZ vom 20. und 21. Juli 2022). Beim Versuch, die Sportförderungsverordnung zu reformieren ist sie übers Ziel hinausgeschossen: Das Bundesamt für Sport, das Baspo, hat neben verschiedenen Ethik-Prinzipien auch eine Quote in die Verordnung gepackt. Das Ziel: eine «ausgewogene Geschlechtervertretung» in allen Sportorganisationen des Landes. Demnach müssen Vereine und Verbände mindestens 40 Prozent ihrer Leitungsorgane mit Frauen und Männern besetzen, wenn sie weiterhin Gelder vom Bund bekommen wollen. Die Verordnung soll ab dem kommenden Jahr gelten.
Die Vernehmlassung (dt. Anhörung) dazu ist in der Zwischenzeit abgeschlossen. Die Antworten der Verbände, der Kantone und der Parteien fallen derweil vernichtend aus. Die Sportministerin steht allein da. Noch peinlicher für Amherd ist aber die verdutzte Feststellung der Verbände, dass «ihre» Bundesrätin ganz offensichtlich keine Ahnung habe, wie es zu und her gehe rund um die Trainingsgelände, Turnhallen und Vereinsheime in diesem Land. Es gebe Sportarten, die «stark geschlechtskonnotiert» seien, heisst es in den Antworten. Majoretten und Synchronschwimmerinnen werden eher von Frauen betreut, im Eidgenössischen Schwingerverband sind Männer in der Mehrheit. Und sowieso: Eine dermassen rigide Regelung sei kontraproduktiv, weil die Rekrutierung von Führungspersonal bereits ohne Quote schwierig sei, heisst es weiter. Solche Vorgaben würden «ohne Berücksichtigung der Realitäten, mit denen ehrenamtlich geführte Sportvereine konfrontiert» seien, deren Existenz gefährden, schreibt etwa der hiesige American-Football-Verband.
2. Und nun?
Die Vernehmlassung macht deutlich, wie sehr Amherd ihr Departement ins ideologische Offside manövriert hat. Die Sportministerin schwächt das Vereinsleben, indem sie das Geschlecht vor Leistung stellt, den staatlichen Zwang vor das ehrenamtliche Engagement. Diese Politik, welche derart rigide auf das Geschlecht achtet, ist geschlechterdiskriminierend; Geschlechterquoten sind das pure Gegenteil von „Gleichstellung“. Interessant ist übrigens, dass es gleichzeitig eine Bewegung gibt, welche das biologische Geschlecht gänzlich abstreitet („non-binär“, „trans“, etc.).
3. Fazit
Manchmal sind Vereine politisch. Manchmal hat Politik dort nichts zu suchen. Wohlan wer den Unterschied erkennt.*
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 27.07.2022 haben wir noch einmal ein Zwischenfazit gezogen („Vereinsrecht 2022 - Standortbestimmung“). Nun widmen uns dem Ferragosto, einer jahreszeitbedingten Auszeit. Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
5. Praxistip
Die Vereinslandschaft ist vielfältig, aber auch dynamisch. Eine Dynamik, die auch die Politik – die so gerne in Sonntagsreden ihre Überzeugungen kundtut, aber selten zuhört und versteht – meist unterschätzt. Und die Entwicklungen dann verschläft.
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (28) eSport im Schatten

(28) eSport im Schatten
1. Was ist eSport?

Esport: Das ist der Wettkampf der digitalen Generation. Innerhalb weniger Jahre hat sich dieser von einem Nischen- zu einem Massenphänomen entwickelt. War er Ende der 1990er Jahre noch vorwiegend Spielerinnen und Spielern bekannt, werden die Wettkämpfe heute von einem Millionenpublikum per Livestream, im TV und in ausverkauften Stadien verfolgt. Die Preisgelder, um die auf internationalen Meisterschaften gespielt wird, erreichen teilweise achtstellige Beträge.
2. Begriff
Der Begriff Esport (unter anderem auch E-Sport, eSports oder e-Sport geschrieben) bezeichnet den professionellen Wettkampf in Computer- und Videospielen. Wie bei klassischen Sportarten geht es auch beim Esport um den Wettkampf beziehungsweise das Messen mit anderen in einer Disziplin. Die Basis von Esport bilden Computer- und Videospiele, die wettkampfmäßig als Einzeldisziplin oder in Teams gespielt werden können. (…) Zu den wichtigsten Titeln zählen Games wie League of Legends (Riot Games), Dota 2 (Valve), Counter-Strike: Global Offensive (Valve), Tom Clancy’s Rainbow Six: Siege (Ubisoft), Overwatch (Blizzard) oder die FIFA-Reihe (Electronic Arts). Rund um solche Echtzeit-Strategiespiele, Taktik-Shooter und Sportsimulationen haben sich im Laufe der Jahre zahlreiche Ligen und Turniere etabliert, in denen Esportlerinnen und Esportler auf nationaler und internationaler Ebene gegeneinander antreten. Events wie die League of Legends Worlds, die ESL One oder The International füllen dabei ganze Stadien (aus: www.game.de/esport).
3. Gemeinnützig?
Die Rahmenbedingungen müssen dagegen noch dringend verbessert werden: Vor allem die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von lokalen Esport-Vereinen ist wichtig, damit sich die Amateur-Ebene und damit das Fundament für kommende Top-Spielerinnen und -Spieler gut entwickeln kann (hierzu ausführl. und differenzierend Alvermann in Frey, eSport und Recht, Baden-Baden 2021, S. 322 ff.).
Beschämend: Bei der Einführung des Jahressteuergesetzes 2020 (BT-Drucks. 19/25160) zum 01.01.2021 wurde u.a. die Ortsverschönerung in den Katalog der gemeinnützigen Zwecke des § 52 AO aufgenommen. eSport aber in der ganzen Gesetzesbegründung nicht ein einziges Mal erwähnt.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 27.07.2022 wird noch einmal von 09:00 bis 10:30 Uhr ein Webinar zum Thema „Vereinsrecht 2022 - Standortbestimmung“ mit Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt stattfinden. Anmeldelink: https://attendee.gotowebinar.com/register/2204700458326113803
Auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com , die sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht beschäftigt, ist unser aktuelles Webinarprogramm hinterlegt: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/405
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Die Vereinslandschaft ist vielfältig, aber auch dynamisch. Eine Dynamik, die die Gesetzgebung oft unterschätzt. Und die Entwicklungen verschläft.
Wie immer: Bleiben Sie wach und einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <25.07.2022>

Vereinsrecht Wissen (27) Virtuelle Versammlungen im Gesetzgebungsverfahren

(27) Virtuelle Versammlungen im Gesetzgebungsverfahren
1. Neuigkeiten

Neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein, wie die BRAK berichtet. Eine entsprechende Änderung am Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (BT-Drs. 20/1738 v. 10.05.2022) hat der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages in seiner 20. Sitzung beschlossen. Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte sich nur auf die Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften bezogen. Mit dieser Regelung soll die während der Corona-Pandemie eingeführte, zeitlich befristete Möglichkeit, Hauptversammlungen virtuell durchzuführen, verstetigt werden. Der Rechtsausschuss nahm den Entwurf an. Die bisherige Sonderregelung für Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ vom 27.03.2020. Sie endet zum 31.08.2022.
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Rechtsausschuss diverse Änderungen vor. Neben der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde u.a. die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde „die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben“, heißt es zur Begründung. Eine weitere Regelung bezieht sich beispielsweise auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben, so die BRAK.
2. Virtuelle HVs bei Aktiengesellschaften
Für Aktiengesellschaften wird ebenfalls ein Gesetz vorbereitet, das stark in der Kritik steht: "Der Gesetzgeber muss sich von der Idee lösen, dass eine virtuelle Hauptversammlung nichts anderes ist als eine große Teams-Konferenz," so, Christine Bortenlänger vom Deutschen Aktieninstitut. Sollte der Entwurf so Gesetz werden befürchtet der BDI einen "Rohrkrepierer" und sieht Klagerisiken durch möglicherweise unvollständig beantwortete Fragen auf die Unternehmen zukommen (s. tagesschau.de, 13.05.2022).

3. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 20. und 27 Juli findet jeweils von 09:00 bis 10:30 Uhr ein Webinar zum Thema „Vereinsrecht: Ein-/Ausblick, Überblick“
mit dem Schwerpunkt „Orientierung im Vereinsrecht vor, während und nach Corona“ statt.
Anmeldelink für den 20.07.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/5025407379518766606
Anmeldelink für den 27.07.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/2204700458326113803
Anmeldelinks folgen in Kürze und sind dann auch auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com verfügbar. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
4. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
5. Praxistip
Der 31.08. und damit das Auslaufen des CoronaG rückt näher und immer noch wird die Frage der virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen und Verbänden vom Gesetzgeber nur stiefmütterlich behandelt. Wie nicht anders zu erwarten…
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (26) Verband und Verbandspolitik

(26) Verband und Verbandspolitik
1. „Durchgriff“ im Verband

Nehmen wir einmal an, ein Verband hat (als Gesamtverein) über 2.000 örtliche Gliederungen, dazu Gliederungsebenen auf Landkreisebene, Landes- und Bundesebene. Jedes Mitglied ist auf jeder Gliederungsebene Mitglied (sog. gestufte Mehrfachmitgliedschaft, s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 460 ff.). Dem Vorstand eines Landesverbandes kommt durch eine Kassenprüfung eines „untergeordneten“ Bezirkes (= Landkreis-Organisation) zu Ohren, daß es dort finanzielle Unregelmäßigkeiten gibt/gab. Was tun?
Es stellt sich relativ schnell die Frage der innerverbandlichen Informationsrechte, d.h. Auskunfts- und Einsichtsrechte der Obergliederung gegenüber der betroffenen Gliederung. Inwieweit können Unterlagen gesichtet, Maßnahmen angeordnet und nötigenfalls durchgesetzt werden? Entsprechende Satzungsregelungen sind unabdingbar um eine mögliche gerichtliche Durchsetzung zu vermeiden.
2. Gerichtliche Durchsetzung?
In einem Verband sind nicht nur Regeln wichtig sondern auch Regelungen zu deren Umsetzung und nötigenfalls Durchsetzung. Viele Verbände sehen eine interne Schiedsordnung vor oder mindestens, daß der Vorstand entscheidet und das Mitglied eine Möglichkeit hat, gegenüber der Mitgliederversammlung „Berufung“ einzulegen. Schiedsgerichte tun ihr übriges: Sie entscheiden (erst einmal) anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit und haben dabei eine informative vor allem aber eine schlichtende Funktion. Sie diesen dem „Vereinsfrieden“ und haben gegenüber der ordentlichen Gerichtsbarkeit den riesigen Vorteil, daß sie eben letztlich immer im Vereinsinteresse handeln: Schlichten statt nur entscheiden.
3. Gerichtsverfahren
Verfahrene innerverbandliche Vorkommnisse, Streitereien oder die Durchsetzung einer „endgültigen“ Verbindlichkeit erfordern im Ausnahmefall ein Verfahren der ordentlichen (staatlichen) Gerichtsbarkeit, auch wenn dies in einem Verband nicht üblich oder gar verpönt sein mag.
Besser aber man kommt ohne aus…

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 20. und 27 Juli findet jeweils von 09:00 bis 10:30 Uhr ein Webinar zum Thema „Vereinsrecht: Ein-/Ausblick, Überblick“
mit dem Schwerpunkt „Orientierung im Vereinsrecht vor, während und nach Corona“ statt.
Anmeldelink für den 20.07.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/5025407379518766606
Anmeldelink für den 27.07.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/2204700458326113803

Die Übersicht der Webinare wird in Kürze auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com verfügbar sein. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Streitigkeiten und deren Schlichtung und/oder Entscheidung bringen Unruhe, aber auch Klarheit. Sie haben eine gewisse Vorbildfunktion, sei es nur als (abschreckendes) Beispiel.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (25) Schwierige Mitglieder

(25) Schwierige Mitglieder
1. Schwierige Mitglieder?

Was sind schwierige Mitglieder? Mit gemeint sind natürlich Mitglieder, die sich in irgendeiner Funktion und irgendeiner Weise einer Ordnungswidrigkeit aussetzen oder gar Straftaten begehen. Dann hat der Verein zu entscheiden ob und wie weit er das Strafrecht in den Verein hineinläßt. Beispielsweise muß ein Verein keine Anzeige auf den Weg bringen, wenn er jemanden „mit der Hand in der Kasse“ erwischt. Schadensausgleich und vereinsinterne Konsequenzen tun es auch.
Nebenher: Wir reden auch nicht von den seltenen, aber nicht unmöglichen Fällen daß der Vorstand selbst zu einem „schwierigen Vorstand“ wird. Das beantworten die Mitglieder in der Regel durch eine Abstimmung mit den Füssen.
2. Schwierige Mitglieder!
In manchen Vereinen ungewohnt, von vielen Vorständen ungeliebt: Mitglieder, die ihre Rechte wahrnehmen. Fragen können kritisch sein, Informationsrechte unerwünscht, Einsichtsrechte unerhört. Anträge stellen undenkbar. Wer also seine Mitgliedschaftsrechte wahrnimmt kann sich schnell unbeliebt machen. Allerdings muß man als Vorstand ein Gefühl dafür entwickeln, was zu den „normalen“ Rechten gehört oder ob diese exzessiv wahrgenommen werden. So wie die Einschränkung aller Mitgliedschaftsrechte verhältnismäßig sein muß, so muß auch die Wahrnehmung der Rechte im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geschehen. Die Rechtsprechung zu den „räuberischen Aktionären“ hat uns einige Grundsätze an die Hand gegeben, die auch in Vereinen gelten könnten.
3. Schwierigkeiten
Wenn Mitglieder oder gar noch Vorstandsmitglieder dem Verein nachhaltige Schwierigkeiten bereiten ist dies natürlich kaum hinzunehmen: Beginnend von Reputationsschäden vielfältiger Art kommt der Verein richtig in Schwierigkeiten, sollte die Gemeinnützigkeit gefährdet werden. Dann stehen steuerliche Privilegien auf dem Spiel, die oft das wirtschaftliche Überleben des Vereins ebenfalls gefährden und die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder aufleben lassen könnten – und dies gesamtschuldnerisch.
Auch hier gilt: Ändere, was du ändern kannst und nimm das hin, was nicht zu ändern ist. Und bemühe dich, das eine vom anderen zu unterscheiden.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 13. und 20 Juli wird voraussichtlich vormittags von 09:00 bis 11:00 Uhr ein Schwerpunkt-Webinar zum Thema „DLRG und Social Media“ mit Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) stattfinden. Anmeldelinks folgen in Kürze und sind dann auch auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com verfügbar. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Das schwierigste Thema für den Vorstand ist in der Regel der „richtige“ Umgang mit den Mitgliedern. Zu einem vernünftigen Klima im Verein trägt sicher eine gute Kommunikation bei. Und das kann man lernen.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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www.wagner-vereinsrecht.com <06.07.2022>

Vereinsrecht Wissen (24) Austritt

1. Austrittserklärung
Im Gegensatz zum „Rauswurf“ (s. Vereinsrecht Wissen No. 22) ist der Austritt der freiwillige Akt, der das Mitgliedsverhältnis
einseitig beendet. Das Verbot dauernder Bindung führt dazu, daß dem Vereinsmitglied die Möglichkeit auszutreten, nicht
genommen werden kann. Seine Unterwerfung unter die Organisationsgewalt des Vereins wird durch diese Austrittsmöglichkeit begrenzt. Diesen Zusammenhang hat der Gesetzgeber deutlich gesehen und daher in § 39 BGB eine
zwingende positive Normierung geschaffen (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 175).
2. Mitgliedschaft auf Zeit
Eine Art Automatismus für die Beendigung der Mitgliedschaft besteht dann, wenn diese von vornherein zeitlich befristet
war oder eine Bedingung eingetreten ist, bspw. ein Höchstalter überschritten wurde (s. Reichert/Wagner, Vereins- und
Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 1024 ff.). Ansonsten ist der Austritt freiwillig und erfordert eine klare dahingehende Erklärung
und einen Empfänger, der für diese Art von Erklärungen zuständig ist.
3. Klarheit der Erklärungen
Es darf also nicht etwa eine Begründung verlangt werden oder eine persönliche Erklärung in der Mitgliederversammlung.
Dennoch bedarf es im Rechtssinne einer Erklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Sehr wohl zulässig
ist es, die Wirkung auf das Ende des Kalenderjahres eintreten zu lassen, was dem Verein jedenfalls die laufenden
Mitgliedsbeiträge sichert. Die Beitragspflicht besteht bis zur endgültigen Lösung des Mitgliedsverhältnisses (zeitanteilig)
fort. Eine mittelbare, aber ebenfalls unzulässige Erschwerung des Austritts bedeutet es, wenn die Satzung eine Regelung
enthält, die den Wiedereintritt besonders erschwert, indem hierfür besonders hohe Hürden in der Form hoher
Voraussetzungen aufstellt.
4. Austrittsrecht
Das Recht des Mitglieds einer Körperschaft, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Körperschaft mit sofortiger
Wirkung auszutreten (vgl. auch § 314 BGB), gehört als Grundprinzip des Verbandsrechts zu den zwingenden,
unverzichtbaren Mitgliedschaftsrechten. Dieses Recht kann dann geltend gemacht werden, wenn Umstände vorliegen, die
dem austrittswilligen Körperschaftsmitglied den weiteren Verbleib in der Körperschaft unzumutbar machen.
5. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 29. Juni wird im Abendwebinar „Der Verein und seine Mitglieder“ Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt zum Thema
„Umgang mit schwierigen Mitgliedern“ und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) zum Thema
„Resilienz“ referieren.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7676638875970878732
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese
Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und
aktualisiert. Bald werden wir das Webinar-Programm bis Oktober 2022 veröffentlichen,
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagnervereinsrecht.com.
7. Praxistip
Das Mitgliedschaftsverhältnis zu einzelnen Vereinen ist nicht mehr so gestaltet wie noch im 19. Jahrhundert, wo
„lebenslange“ Mitgliedschaften eher die Regel als die Ausnahme waren. Dennoch ist es ein Verhältnis der eigenen, der
besonderen Art, was dennoch von einem lebt: Jeder sollte sich klar erklären und wissen, was er will und woran er ist.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag,
Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-
SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in:
Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht
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www.wagner-vereinsrecht.com <20.06.2022>

Vereinsrecht Wissen (23) Eintritt

(23) Eintritt
1. Beitrittserklärung

Im Gegensatz zum „Rauswurf“ ( s. Vereinsrecht Wissen No. 22) ist der Beitritt die Begründung einer meist langen Beziehung des Mitglieds zum Verein, er begründet also das Mitgliedsverhältnis. Im Rahmen von sog. Tagesmitgliedschaften, einem Kurzzeitverhältnis, ist die Mitgliedschaft auch für eine kurze und absehbare Zeit möglich. Das Mitgliedschaftsverhältnis ist im Gesellschaftsrecht ein (wichtiges) Recht eigener Art, das fast alle Körperschaften gemeinsam auszeichnet. Zur Begründung der Mitgliedschaft bedarf es einer klaren Beitrittserklärung und einer Annahme dieser Erklärung durch den Verein (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 36).
2. Möglichst kein Automatismus
Nicht alles, was rechtlich möglich ist auch besonders empfehlenswert. Eine einseitige Beitrittserklärung ist durchaus möglich, aber für die meisten Vereine wenig sinnvoll. Selbst wenn angeordnet wird, daß es (nur) einer einseitigen Erklärung des Beitritts bedarf, wird hierdurch ein Aufnahmevertrag geschlossen, bei dem die Erklärung des Aufnehmenden lediglich konkludent und vorab generell erfolgt. Die Satzungsbestimmung dergestalt, daß allein durch die Erklärung des Beitretenden die Mitgliedschaft erworben wird, führt ggf. dazu, daß der Verein selbst nicht mehr weiß, wer denn Mitglied ist, und damit die Möglichkeit wegfällt, die Zusammensetzung seiner Mitglieder zu steuern. Dies erhöht die Gefahr, von Personen „unterwandert zu werden, die sich des Vereins ermächtigen und diesen umgestalten wollen“. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang immer, die Möglichkeit der Ablehnung des Beitrittsgesuchs durch den Vorstand vorzusehen, unabhängig davon, ob von dieser Ermächtigung je Gebrauch gemacht wird (s. Reichert/Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, Kap. 2 Rn. 964).
3. Zusatzerklärungen
Mit dem Beitritt ist in der Regel die Erklärung verbunden, man unterwerfe sich ausdrücklich der Satzung, den Nebenordnungen und den sonstigen Beschlüssen des Vereins. Empfehlenswert ist die Zurverfügungstellung einer email-Adresse an den Verein mit der Erklärung, daß diese seitens des Vereins für Einladungszwecke und sämtliche anderen Erklärungen im Mitgliedschaftsverhältnis genutzt werden kann.  
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 22. und 29. Juni wird im Abendwebinar „Der Verein und seine Mitglieder“ Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt zum Thema „Umgang mit schwierigen Mitgliedern“ und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) zum Thema „Resilienz“ referieren.
Anmeldung für den 22. Juni 18:00 bis 20:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/7700633518223827982
Anmeldung für den 29. Juni 18:00 bis 20:00 Uhr: https://attendee.gotowebinar.com/register/7676638875970878732
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Das Mitgliedschaftsverhältnis zu einzelnen Vereinen ist nicht mehr so gestaltet wie noch im 19. Jahrhundert, wo „lebenslange“ Mitgliedschaften eher die Regel als die Ausnahme waren. Dennoch ist es ein Verhältnis der eigenen, der besonderen Art.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (22) Rauswurf

(22) Rauswurf
1. Zuständigkeiten

Der Rauswurf („Ausschluß“) von Mitgliedern ist die sog. ultima ratio der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Verein. Die Satzung legt in der Regel ein für den Ausschluß zuständiges Organ fest, außerdem Ausschlußgründe und ein bestimmtes Verfahren. Gemäß § 32 Abs. 1 BGB werden die Angelegenheiten eines Vereins soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, grundsätzlich durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Für den Ausschluß eines Mitglieds besteht nach dem Gesetz keine von der vorstehend geschilderten grundsätzlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung abweichende gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Vorstand oder ein anderes Vereinsorgan, so daß für den Ausschluß von Mitgliedern nach den gesetzlichen Vorschriften die Mitgliederversammlung zuständig ist (OLG München 26.07.2017 – 20 U 5009/16, juris; zu ähnlichen Fällen vgl. Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 2934 ff.).
2. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Generell – ob es die Satzung eines Vereins vorsieht oder nicht – sind die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des rechtlichen Gehörs einzuhalten. Der Ausschluß aus dem Verein ist als stärkster Eingriff in die mitgliedschaftlichen Rechte die ultima ratio der vereinsinternen Sanktionsmaßnahmen und nicht ein blosses „im Vereinsleben übliches Mittel der Auflösung vereinsinterner Konfliktsituationen“. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf der Rechtsfolgenseite unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen, ob nicht (z.B.) ein zeitweiliger Ausschluß aus dem Verein einem dauerhaften Ausschluß als milderes Mittel vorzuziehen ist (VG Gießen 18.02.2019 – 4 K 2608/18.GI, juris.).
3. Ausschluß von Vorstandsmitgliedern
Bei einem Mehrpersonenvorstand kann nicht durch ein Vorstandsmitglied ein anderer Vorstandskollege ausgeschlossen werden, selbst dann nicht, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht. Das soll verhindern, daß der Vorstand die Bestellungs- und Widerrufszuständigkeit der Mitgliederversammlung durch einen Ausschluß eines Vorstandmitglieds unterläuft. Sobald die Bestellungszuständigkeit bei der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan liegt, kann ein Vereinsgericht diese Zuständigkeit nicht an sich ziehen und ein Organmitglied ausschließen. Das gilt selbst dann, wenn eine entsprechende satzungsmächtige Ermächtigung gegeben ist (BGH 06.02.1984 – II ZR 119/83, BGHZ 90, 92, NJW 1984 1884; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 357). 
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 22. und 29. Juni wird im Abendwebinar „Der Verein und seine Mitglieder“ Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt zum Thema „Umgang mit schwierigen Mitgliedern“ und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) zum Thema „Resilienz“ referieren.
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
Vereine können zwar undemokratische Satzungen haben, sind jedoch für alles, was über den inneren Zirkel der Vereinsautonomie hinausgeht gewissen Rechtsstaats-Prinzipien unterworfen.
Wie immer: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
(Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <30.05.2022>

Vereinsrecht Wissen (21) Es tut sich was…

(21) Es tut sich was…
1. …nicht viel, aber immerhin

Im Vereinsrecht ist ein bisschen Bewegung, zumal das CoronaG zum 31.08.2022 ausläuft und noch keine genau weiß, was danach mit der Möglichkeit, virtuelle und hybride Versammlungen durchzuführen, aussieht. In der Praxis ist alles klar: Die Vereine werden die Möglichleiten, die ihnen dieses Gesetz gegeben hat, weiterhin nutzen. Vereine und Verbände sind es leider gewohnt, in vielen Dingen im Zustand permanenter Rechtsunsicherheit gelassen zu werden. Damit prägt die Vereinspraxis auf Dauer das Vereinsrecht.
2. …und noch mehr
Seit Februar gibt es den Referentenentwurf für die Einführung virtueller Versammlungen für Aktiengesellschaften, der jetzt als Regierungsentwurf vorliegt. Statt die Vereine einzubeziehen sind nur wenige Rechtsformen angesprochen und der Gesetzgeber gefällt sich wieder darin, vor und zurück zu regeln („Rolle rückwärts“, s. Mayer/Jenne/Miller, BB 2022, 1155). Im Entwurf des DiRuG werden Vereinsregister immerhin noch erwähnt, wenn auch nur mit der Nachricht, erst seine die Handelsregister dran und irgendwann 2023 dann elektronische Vereinsregister.
Die Neuigkeiten aus Europa, der Europäische Verein solle wiederbelebt werden, sind weit entfernt. Auch wenn das Europäische Parlament nun eine Stellungnahme an die Kommission übersandt hat ist dies kein Projekt, das sich im Wochen- oder Monatsrhythmus entwickelt.
3. Richtige Idee von der falschen Partei?
Spannender ist der Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, der in den Bundesrat am 04.04. eingebracht und in der Sitzung vom 20.05.2022 an die zuständigen Ausschüsse verwiesen wurde (Drucksache 193/22 -2): Nach § 32 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.d.F. der Bekanntmachung vom 02.01. 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.12.2021 (BGBl. I S. 5252) geändert worden ist, soll folgender Absatz 1a eingefügt werden: "(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“
Problem: Der Vorschlag kommt aus dem CSU-regierten Bayern. Wir werden sehen…
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Unser nächstes Webinar am 08. Juni von 09:30 bis 11:00 Uhr beschäftigt sich mit dem Thema „Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2022“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5121015412181815312
Am 22. und 29. Juni wird im Abendwebinar „Der Verein und seine Mitglieder“ Jürgen Wagner (LL.M., Rechtsanwalt) zum Thema „Umgang mit schwierigen Mitgliedern“ und Ingrid Lehr-Binder (Ehrenpräsidentin DLRG LV-Baden) zum Thema „Resilienz“ referieren. Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Die Gesetzgebung im Vereinsrecht ist nicht gerade das Paradestück „guter“ Gesetzgebung. Die Vereinspraxis prägt das Vereinsrecht, oft auch contra legem. Kein schöner Zustand… Deshalb: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com

Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und Verbandsrecht

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Vereinsrecht Wissen (20) Trau, schau wem!

(20) Trau, schau wem!
1. Beitritt in den Verein oder Verband

Jeder Verein kann sich seine Mitglieder aussuchen. Damit sind Vereine grundsätzlich in einer komfortablen Lage. Allerdings hat jeder Grundsatz auch Ausnahmen: Monopolvereine haben einen Aufnahmezwang. Gibt es etwa für eine Sportart nur einen Dachverband, so ist die Nichtaufnahme von neuen oder gewissen Mitgliedern nicht so einfach. Natürlich können Voraussetzungen aller Art vorgesehen werden, ein Verein ist also nicht gezwungen, tatsächlich jeden Bewerber ohne Prüfung aufzunehmen.
2. Aufnahmevertrag
Näheres regelt dann ein Aufnahmevertrag. Die Aufnahme bzw. der Beitritt zu einem Verein setzt sowieso den Abschluß eines Aufnahmevertrages zwischen Bewerber und Verein voraus, der grundsätzlich auch stillschweigend zustande kommen kann. Er kann auch rückwirkend erfolgen, bspw. im November 2022 für den 01.01.2022; ebenso ist auch ein rückwirkender Statuswechsel möglich, sofern er zusätzliche Rechte ermöglicht, nicht aber bereits ausgeübte Rechte wieder für ungültig erklärt (s. auch OLG Frankfurt 06.07.2018 – 3 U 22/17, Satzungsänderung zur Aufnahme von Frauen als Vereinsmitglieder; Wagner, Verein und Verband, Rn. 140).
3. Einseitige Erklärung?
Hinzuzufügen ist abschließend die Bemerkung, daß nicht alles, was rechtlich möglich ist auch besonders empfehlenswert ist. Eine einseitige Beitrittserklärung etwa durch ein elektronisches Formular ist durchaus möglich, aber für die meisten Vereine wenig sinnvoll. Selbst wenn angeordnet wird, daß es (nur) einer einseitigen Erklärung des Beitritts bedarf, wird hierdurch ein Aufnahmevertrag geschlossen, bei dem die Erklärung des Aufnehmenden lediglich konkludent und vorab generell erfolgt. Die Satzungsbestimmung dergestalt, daß allein durch die Erklärung des Beitretenden die Mitgliedschaft erworben wird, führt ggf. dazu, daß der Verein selbst nicht mehr weiß, wer denn Mitglied ist, und damit die Möglichkeit wegfällt, die Zusammensetzung seiner Mitglieder zu steuern. Dies erhöht die Gefahr, von Personen „unterwandert zu werden, die sich des Vereins ermächtigen und diesen umgestalten wollen“, so die Befürchtung von Vereinsbossen bereits aus dem 19. Jahrhundert. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang immer, die Möglichkeit der Ablehnung des Beitrittsgesuchs durch den Vorstand vorzusehen, unabhängig davon, ob von dieser Ermächtigung je Gebrauch gemacht wird.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 25. Mai findet von 09:30 bis 11:00 Uhr unser nächstes Webinar zum Thema „Hybride und virtuelle Versammlungen 2022“ statt. Wir beschäftigen uns mit der Organisation, dem Ablauf und der Protokollierung von virtuellen Versammlungen.
Anmeldemöglichkeit: Teilnahme am Meeting per Computer, Tablet oder Smartphone unter:
https://meet.goto.com/931216429
Zugangscode: 931-216-429
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Bei der Aufnahme in den Verein hat die Digitalisierung also Grenzen – oder man nimmt dessen schlechte Seiten in Kauf. Deshalb: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (19) Eine kommentierte Satzung

1. Leitlinien
Die DLRG ist ein größerer Verband mit über 560.000 Mitgliedern in ca. 2.200 einzelnen Vereinen, meistens e.V., aber auch nicht-e.V. oder als unselbständige Untergliederung. Die Satzung des Bundesverbandes ist mit 53 Paragrafen umfangreich und muß in den Untergliederungen umgesetzt werden, d.h. diese haben ihre Satzungen genehmigen zu lassen; inhaltlich müssen sie mit der Satzung des Bundesverbandes „in Einklang stehen“. Für die Genehmigungspraxis besteht seit dem Jahr 2005 ein Katalog von „Leitlinien“, nach welcher sich die Genehmigung von Satzungen richtet. Inhaltlich ist dies jedoch nicht definiert.
2. Satzungskommentar
Eine Kommentierung einer Vereins- bzw. Verbandssatzung mag dem einen überflüssig und gar als Bürokratismus in gesteigerter Form vorkommen. Allerdings geht es bei einem solchen darum, die jahrzehntelangen Erfahrungen der Justitiare im Umgang mit Mitgliedern und Gremien weiterzugeben. Dabei stellten alle Justitiare und juristischen Berater fest, daß es eine riesige Bandbreite von FAQ´s gibt, d.h. oft gestellter Fragen, die bei einem Blick in diese Kommentierung möglicherweise gelöst und wiederum als Erfahrungswissen weitergegeben werden können.
Manchen mag eine solche Kommentierung arg juristisch vorkommen. Dies liegt zum Einen daran, daß die Verfasser Juristen sind. Zum Anderen sollen die Behauptungen und deren Quellen nachprüfbar sein. Wenn die Verständlichkeit darunter leidet, schadet es jedoch nicht, an einer anderen Stelle weiterzulesen.
Da der maßgebliche Verfasser dieser Kommentierung zugleich auch Bearbeiter der 13. und 14. Auflage des im Dezember 2015/März 2018 erschienenen Buches „Reichert, Vereins- und Verbandsrecht“ ist, beziehen sich viele der nachfolgenden Verweise auf die 14. Auflage dieses Werkes. Ergänzt werden die Hinweise auf das im März 2018 erschienene Buch Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag Stuttgart (98,- Euro) sowie um Hinweise auf das im ebenfalls im Boorberg Verlag erschienenes Werk Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl., Stuttgart 2022 (seit März 2022). Eine solche Kommentierung ist also subjektiv. Sie gibt einen wesentlichen Teil der Verbandspolitik wieder, stimmt aber nicht unbedingt mit der „Verbandsmeinung“ überein, wenn es denn überhaupt eine geben sollte. Sie kann mit der Verbandspolitik einzelner Gliederungen übereinstimmen, muß es aber nicht. Sie soll aber offen sein (für Kritik) und dynamisch (für Veränderungen).
3. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 18. Mai startet unsere 3-teilige Webinar-Reihe mit 2-stündigen Webinaren in Kooperation mit dem Boorberg Verlag zum Thema Satzungen/Satzungsgestaltung, gefolgt von einem Webinar am 25. Mai zum Thema Hybride und virtuelle Versammlungen und abschließend am 01.Juni zum Thema Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2022. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten folgen in Kürze.
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
4. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
5. Praxistip
Also: Für Hinweise und Kritik sind wir offen und dankbar. Oder für Mitarbeit in unseren Webinaren: Webinare Vereinsrecht Wissen. Deshalb: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg V
erlag, Stuttgart
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Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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Vereinsrecht Wissen (18) Grundsätze zur Mitgliederversammlung

1. Einberufung
Grundsätzlich darf bei der Einladung zur Mitgliederversammlung keinem Mitglied eine unzumutbare Anstrengung bei der Informationsbeschaffung aufgebürdet werden. Weder dürfen Ort und Zeit ungewöhnlich sein, die Frist muß angemessen sein und die Beschlußgegenstände bestimmt genug bezeichnet, damit jeder Teilnehmer in Ruhe den Beschluß fassen kann, ob er teilnimmt oder nicht. Schließlich muß er eine angemessene Zeitspanne zur Verfügung haben, um sich vorzubereiten. Die Satzung muß im Wesentlichen sicherstellen um größere Überraschungen auszuschließen.
2. Satzungsbestimmungen
Die Satzung kann bspw. festlegen, daß per Brief einzuladen ist. Dann ist keine andere Einberufungsform möglich. In den letzten Jahren hat sich eingebürgert, daß die Einladung „in Textform“ auszusprechen ist, was dann Briefe oder Texte in elektronischer Kommunikation einschließt, also auch Emails.
Schließlich kann man die Einladungsformen kombinieren: Um dennoch Überraschungen zu vermeiden (Einladung per Brief? Aushang? Email?) werden die sog. Alternativbestimmungen (wonach die Einberufung wahlweise in der einen oder anderen Form erfolgt) grundsätzlich restriktiv gehandhabt. Eine Satzungsbestimmung, die eine Alternative zwischen einer (oder mehreren) Formen unmittelbarer Benachrichtigung und einer Publikation vorsieht ist aber grundsätzlich zulässig (s. Reichert/Wagner, Kap. 2 Rn. 1310; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 171c; restriktiver Stöber/Otto Rn. 835).
3. Gestaltungsmöglichkeiten
Die Einberufung per email ist eine Unterform der Einladung in Textform, die eben schriftlich per Fax, Brief oder email erfolgen kann, ohne daß man alles Varianten in der Satzung auszählen müßte. Anzuraten ist die Textform (als Oberbegriff) in die Satzung auszunehmen und sie bspw. zu kombinieren mit einer genau zu bezeichnenden Publikation (etwa „Amtsblatt der Gemeinde XY“). Zusätzliche Soll-Bestimmungen schaden nichts, z.B. „zusätzlich soll die Einladung per Aushang im Vereinsheim (ggf. zusätzlich per email oder andere Weise) erfolgen“.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 18. Mai startet unsere 3-teilige Webinar-Reihe mit 2-stündigen Webinaren in Kooperation mit dem Boorberg Verlag zum Thema Satzungen/Satzungsgestaltung, gefolgt von einem Webinar am 25. Mai zum Thema Hybride und virtuelle Versammlungen und abschließend am 1. Juni zum Thema Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2022. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten folgen in Kürze.
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistipp
Vorstandssitzungen, v.a. aber Mitgliederversammlungen bedeuten Beschlußfassung in einer Gemeinschaft, von der niemand ausgeschlossen werden darf und es auch nicht sollte. Das kann auch Spaß machen.
Bleiben Sie also einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Hier bestellen: https://www.beck-shop.de/maerkle-alber-verein-zivil-steuerrecht/product/31700923?gclid=CjwKCAjwo8-SBhAlEiwAopc9W6xZOZ3VzWuMOy2tgzdZn2bY1IUAUlVenfpozMfDCfZGRanhyXfDrBoC0bAQAvD_BwE)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
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Vereinsrecht Wissen (17) Die Wirkung von Satzungsänderungen

(17) Die Wirkung von Satzungsänderungen
1. Inkrafttreten und Vorwirkung von Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister, § 71 Abs. 1 BGB. Eine noch nicht eingetragene Satzungsänderung kann im Innenrecht des Vereins jedoch bereits verbindlichen Charakter haben (sog. Vorwirkung). In der Praxis ist dies so, die Rechtsdogmatik formuliert es umgekehrt (und kommt damit zum gleichen Ergebnis): Eine bereits beschlossene, aber noch nicht eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Außenverhältnis wie auch für das Innenleben des Vereins ohne Wirkung. Trotzdem können die Organe des Vereins Beschlüsse aufgrund der geänderten Satzung fassen (BGH 17.01.1957 – II ZR 239/55, NJW 1957, 497, BGHZ 23, 122; OLG Köln 18.09.1963 – 2 U 97/62, NJW 1964, 1575).
2. Was heißt Vorwirkung?
Sie kann zwar nach h.M. keine Rückwirkung (Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 143 m.w.N). haben, sehr wohl aber eine Vorwirkung. Da zwischen dem Beschluß und der Eintragung eine lange Zeitspanne liegen kann, kann bspw. eine Satzungsänderung einen zusätzlichen stellvertretenden Vorsitzenden vorsehen, die anschließend stattfindende Wahl einen solchen wählen und die Satzungsänderung zusammen mit der Wahl (soweit dies eine vertretungsberechtigte Person betrifft) angemeldet werden. Es handelt sich also um eine Vorwirkung eines noch nicht eingetragenen Ereignisses, genauer um eine aufschiebend bedingte Beschlußfassung, deren Grundlage die bereits beschlossene Satzungsänderung ist (Näheres siehe Wagner, Verein und Verband, Rn. 204)
3. Außenverhältnis
Im Außenverhältnis wird die Satzungsänderung erst durch die Eintragung im Vereinsregister wirksam (BGH 17.01.1957 – II ZR 239/55, BGHZ 23, 122, NJW 1957, 497; Sauter/Schweyer/Waldner, Rn. 139). Bedeutsam sind im Innenverhältnis zwei verschiedene Arten von Vorwirkungen: Gemeinsam mit dem satzungsändernden Beschluß können bereits die Beschlüsse gefaßt werden, die von der rechtlich wirksamen Existenz der Satzungsänderung ausgehen. Bedeutsam wird dies bspw. bei Satzungsänderungen, die die Zusammensetzung des Vorstands betreffen. Sieht die Satzungsänderung bspw. vor, einen weiteren Vorstand zu bestellen, so kann dieser bereits nach der Satzungsänderung wirksam berufen werden. Solche Beschlüsse stehen unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Satzungsänderung und werden mit Eintragung wirksam. Einer gesonderten Aufnahme der Regelung des Inkrafttretens ist daher überflüssig. Aus der Treuepflicht heraus dürfen Vereinsorgane außerdem keine diesen Satzungsänderungen zuwiderlaufende Maßnahmen treffen.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Am 18. Mai startet unsere 3-teilige Webinar-Reihe mit 2-stündigen Webinaren in Kooperation mit dem Boorberg Verlag zum Thema Satzungen/Satzungsgestaltung, gefolgt von einem Webinar am 25.Mai zum Thema Hybride und virtuelle Versammlungen und abschließend am 01.Juni zum Thema Vorbereitung Jahreshauptversammlung 2022. Weitere Infos und Anmeldemöglichkeiten folgen in Kürze.
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6. Praxistip
Das Vereinsleben ist oftmals lebendig und kreativ, viele Arbeiten dennoch mit mühsamer Bürokratie verbunden. Dennoch:
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
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Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (15_16) Frohe Ostern 2022

(15_16) Frohe Ostern 2022
1. Abstimmungen

Man darf es nicht vergessen: Zentrales Mitgliedschaftsrecht ist ein Mitwirkungsrecht: Bei Anträgen, seien es „einfache“ Anträge oder Satzungsänderungsanträge, ist es ein zentrales Recht jedes stimmberechtigten Mitglieds, seine Stimme abzugeben, sich eine Meinung anzuschließen oder gar als Antragsteller selbst Mehrheiten zu suchen. Anträge in der Mitgliederversammlung sind prinzipiell Weisungen an den Vorstand – jedes Mitglied kann also die Geschicke des Vereins wesentlich beeinflussen. Grundsätzlich.
2. Und danach?
Nach einer Abstimmung wird es so gemacht, wie die Mehrheit es entschieden hat. Was aber macht die Minderheit? Nach guter demokratischer Sitte fügt sich die Minderheit der Mehrheit und versucht nicht, die Umsetzung des getroffenen Beschlusses zu torpedieren, sondern hat ihn mindestens zu tolerieren. Grundsätzlich hat die beim letzten Mal unterlegene Minderheit allerdings durchaus das Recht, beim nächsten Mal, d.h. bei nächster sich bietender Gelegenheit zu versuchen, zur Mehrheit zu werden und den seinerzeitigen Beschluß zu kippen. Das ist legal, auch noch legitim aber in mancher Konstellation nervig, vielleicht unanständig und ggf. auch (im untechnischen Sinn) vereinsschädigend.
3. Demokratisch?
Vereine müssen nicht demokratisch aufgebaut sein, viele sind es auch nicht – Beispiele gibt es genug: In der Regel gut bezahlte Vorstände von regelmäßig großen Verbänden haben schon lange kein Fußvolk mehr gesehen, selbst wenn die Stadien voll sind. Die Seitenwände der Sänften der Kirchenoberen scheinen so hoch zu sein, daß sie auch nicht sehen, daß die Kirchen leer sind.
Entscheidet man sich hingegen für einen demokratischen Vereinsaufbau, der diesen Namen auch verdient so muß man mit den oben beschriebenen Zuständen leben und leben können, es schlicht „aushalten“. Man kann einmal auch der Seite der unterlegenen Minderheit sein, mal auf der Seite des Antragstellers, dessen Anträge alle „durchgehen“.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im April befassen wir uns hauptsächlich mit Satzungen, Satzungsänderungen und der Gestaltung von Satzungsklauseln. In zwei 2-stündigen webinaren, jeweils Mittwochs, werden wir die notwendigen Satzungsänderungen aufgrund des Auslaufens des CoronaG ansprechen, außerdem weitere Spezialklauseln. Nach dem webinar am letzten Mittwoch, 06.04.2022 („Vereinssatzungen gestalten“) geht es am 13.04.2022, 09:30-11:30 Uhr „Vereinssatzungen 2022“ um die Spezialfragen.
Anmeldung unter: https://register.gotowebinar.com/register/2062690832696262670
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
Jede Vereinsführung tut aber auf kurz oder lang gut daran, die Minderheiten im Verein „mitzunehmen“ um Spaltungen vorzubeugen und einen breiten Konsens herzustellen. Das ist zwar mühsam, lohnt sich aber auf die Dauer.
Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (14) Böse Wörter – etwas Böses im Sinn?

1. Gegenleistung?
Vereine werden nur vordergründig hofiert, vielleicht aufgrund der großen Zahl und des millionenfachen Engagements von Menschen in Vereinen und Verbänden. Das geht so lange gut, bis gemeinnütziges Handeln dann das Verfahren gem. § 60 AO durchläuft, um die begehrte Freistellungsbescheinigung zu erhalten, die Wahrhaft ein Privileg ist (Alvermann in Wagner, Verein und Verband, Rn. 600 ff.). Wer erdreistet sich, für sein gemeinnütziges Handeln als „Gegenleistung“ das Privileg der (teilweisen) Steuerbefreiung zu fordern?
2. Gleichschaltung?
Auch in Deutschland manche Tendenzen zur „Gleichschaltung“. Beispiel gefällig? Der immer noch nicht definitiv entschiedene Streit, ob die sog. „Mustersatzung“ wörtlich oder „nur“ sinngemäß in Satzungen gemeinnützig sein wollender Vereine aufzunehmen ist ein Versuch in diese Richtung. Schlimm genug, daß gemeinnützige Aktivitäten derart gemaßregelt werden, so ist die wörtliche Übernahme durch nichts gerechtfertigt. Dereinst sollte nur noch überprüft werden, ob richtig abgeschrieben wurde? Die Ermessensreduzierung auf Null bei der Finanzverwaltung, ein Fleißkärtchen für den Bittsteller…
3. Behördliche Faulheit?
Vor ca. 10 Jahren begann die Finanzverwaltung dann zu versuchen, in die Zweckformulierung einzugreifen. An Vereine, deren Zweck so eng definiert war, daß sie unter § 33 BGB fielen wurden verschont, andere, wie bspw. Vereine, deren Zweck in der einen oder anderen Form darauf gerichtet ist, Leben zu retten (!) sollten ihren sonstigen Aktivitäten den Zweck „Förderung der Rettung aus Lebensgefahr“ voranstellen, nicht etwa hinten anfügen. Da aber die Rettung aus Feuergefahr etwas anderes ist als die Rettung vor dem Ertrinkungstod ließ sich die Finanzverwaltung dann zu einem Kompromiss herab, ein Klammerzusatz sei zulässig. Und wozu das Ganze? Wir wissen es bis heute nicht, andererseits ist zu vermuten, daß es in dem einen oder anderen Fall durchaus mit der Bequemlichkeit einiger Verantwortlicher zu tun hat, die die formelle Satzungsüberprüfung (nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit der §§ 51 ff. AO) am liebsten automatisieren würden.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im April befassen wir uns hauptsächlich mit Satzungen, Satzungsänderungen und der Gestaltung von Satzungsklauseln. In zwei 2-stündigen Webinaren, jeweils mittwochs, werden wir die notwendigen Satzungsänderungen aufgrund des Auslaufens des CoronaG ansprechen, außerdem weitere Spezialklauseln.
Am 06.04.2022 (09:30-11:30 Uhr) findet das Webinar „Vereinssatzungen gestalten“ mit dem Schwerpunkt „Satzungsanpassungen, Neufassung und Zweckänderung, Sonderklauseln“ statt: Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5030252924854245899
Am 13.04.2022 (09:30-11:30 Uhr) folgt das Webinar „Vereinssatzungen 2022“ mit dem Fokus auf „Corona-Bestimmungen, hybride und virtuelle Versammlungen“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2062690832696262670
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Vereinen und Verbänden fehlt es für die Auseinandersetzung mit Behörden wie dem Amtsgericht/Vereinsregister oft an knowhow oder anders gesagt an Mitgliedern, die bereit sind, dies auf sich zu nehmen. Schade, daß damit ehrenamtliches Engagement nicht unterstützt, sondern oft demotiviert wird. Wer es nicht glaubt, dem wird zur gelegentlichen Lektüre des Gesetzestextes (§§ 52 ff. AO) und der AEAO geraten.

Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Ausgeliert: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Bestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <04.04.2022>

Vereinsrecht Wissen (13) Kompetenzen

(13) Kompetenzen
1. Vereinsrechtliche Kompetenzordnung

In der Praxis und in der Leitidee des BGB werden die Grundlagengeschäfte der Mitgliederversammlung zugeordnet; der Vorstand führt diese Beschlüsse aus. Formuliert wird dies bspw. für die Mitgliederversammlung „Diese ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder des Vereins“ und als Ergänzung hierzu: „Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten des Vereins verbindlich für alle Mitglieder, Gliederungen und Gremien. Sie nimmt den Bericht der Revisoren und sonstige Berichte entgegen und ist insbesondere zuständig für: (…).“
2. Kompetenzen des Vorstands
Die Kompetenzen des Vorstandes werden z.B. folgendermaßen formuliert: „Der Vorstand leitet den Verein im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.“ Das Satzungsrecht ist herausgefordert, Mechanismen zu entwickeln, die auftragswidriges und opportunistisches Verhalten des Vorstandes zum Nachteil der Mitglieder möglichst ausschließen. Ein zentraler Gedanke geht dahin, den Vorstand möglichst konsequent an die Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Aufgaben zu binden, indem er, wenn er diese Pflicht verletzt, zuletzt auch persönlich zur Rechenschaft gezogen und haftbar gemacht werden kann. Diese fiduziarische Pflichtenbindung ist innerhalb des deutschen Gesellschaftsrechts im Recht der GmbH und der Aktiengesellschaft ausdrücklich geregelt (vgl. §§ 43 Abs 1 GmbHG, § 93 Abs 1 AktG). Der Grundsatz kann aber mit Blick auf die dargelegten Belange auch für die übrigen privatrechtlichen Personenvereinigungen, also namentlich auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie den zivilrechtlichen Verein entsprechende Geltung beanspruchen.
3. Vereinsrechtliche Kompetenzordnung
In der vereinsrechtlichen Kompetenzordnung kommen der Mitgliederversammlung die Grundlagengeschäfte zu, z.B. Satzungsänderung (§ 33 Abs. 1 BGB), Auflösung (§ 41 BGB), Bestellung und Abberufung des Vorstandes (§ 27 BGB); der Vorstand ist für die Geschäftsführung zuständig (§ 27 BGB). Die Zuständigkeitsbereiche reichen von einer Alleinzuständigkeit der Mitgliederversammlung (eben für Grundlagengeschäfte, was die Zuständigkeit des Vorstandes auf die Vorbereitung solcher Beschlüsse reduziert), bis zu einer konkurrierenden Zuständigkeit (der Vorstand ist zuständig, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung zusteht), s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 14.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im April befassen wir uns hauptsächlich mit Satzungen, Satzungsänderungen und der Gestaltung von Satzungsklauseln. In zwei 2-stündigen Webinaren, jeweils mittwochs, werden wir die notwendigen Satzungsänderungen aufgrund des Auslaufens des CoronaG ansprechen, außerdem weitere Spezialklauseln.
Am 06.04.2022 (09:30-11:30 Uhr) findet das Webinar „Vereinssatzungen gestalten“ mit dem Schwerpunkt „Satzungsanpassungen, Neufassung und Zweckänderung, Sonderklauseln“ statt: Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5030252924854245899
Am 13.04.2022 (09:30-11:30 Uhr) folgt das Webinar „Vereinssatzungen 2022“ mit dem Fokus auf „Corona-Bestimmungen, hybride und virtuelle Versammlungen“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/2062690832696262670
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Mitglieder haben in vielen Vereinen erstaunlich wenig zu sagen. Ein Blick in die Satzung lohnt sich: Machtkompetenzen können zugunsten des Vorstands weit verschoben werden.
Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <28.03.2022>

Vereinsrecht Wissen (12) Vereinsrecht – Stiefkind des Gesellschaftsrechts?

Vereinsrecht – Stiefkind des Gesellschaftsrechts?
1. Corona und seine Folgen

Telefon- und Videokonferenzen waren bis vor 2 Jahren in kleinen Vereinen kaum zu finden, eher bei den besser ausgestatteten großen Vereinen und Verbänden ein Instrument der Zeitersparnis und der (manchmal leicht elitären) Funktionärskaste, die damit entweder ihrem Narzismus frönte oder Krisen abfeierte.
2. Beispiel: AGs
Der im Februar 2022 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz über ein Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (gut 25.000 existieren davon). Das GesRuaCOVBekG („CoronaG“) berücksichtigte völlig zu Recht nicht nur die Aktiengesellschaften, sondern auch allen Vereinen. Es normiert Maßnahmen „im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht“. In dessen § 5 sind zusätzlich Vereine, Parteien und Stiftungen erfasst, die es eben in dessen Absatz 2 Nr. 1 ausdrücklich auch Vereinen erlauben, „auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorzusehen, daß Vereinsmitglieder 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (…).“ Die Zahl der eingetragenen Vereine von stieg von 607.995 (2018) auf 610.720 (2019). Hinzu kommen ca. 300.000 nichteingetragene Vereine, so dass die Gesamtzahl der Vereine und Verbände bei über 900.000 liegen dürfte, davon die Großzahl im gemeinnützigen Bereich – nach § 27 Abs. 3 BGB getragen vom Prinzip des Ehrenamts. Der Referentenentwurf läßt Vereine außen vor, ohne daß dies irgendwie erwähnt wäre oder einen sachlichen Grund hätte.
3. Beispiel GmbHs
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 23.03.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) veröffentlicht. Der Entwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 (BGBI. l S. 3338), welches größtenteils am 01.08.2022 in Kraft tritt. Das DiRUG ermöglicht, daß bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation stattfinden kann, so daß keine persönliche Anwesenheit beim Notar mehr erforderlich ist.
Hiervon ausgenommen werden sollen jedoch Vereinsregisteranmeldungen, deren Online-Beglaubigung „aus Kapazitätsgründen“ erst ab dem 01.08.2023 möglich sein soll.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Das nächste kostenlose Webinar findet am Mo., den 28.03.2022 von 09:30 bis 11:00 Uhr zum Thema: „Vereinsrecht Wissen - Vorstand und Mitgliederversammlung 2022“ statt. Die Schwerpunkte sind die Hybride Versammlung als Zukunftsmodell – Chancen und Risiken, und Satzungsregelungen.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/433706081653586956
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Versprechungen sind das eine. Nachfragen und nachhaken aber erlaubt.
Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <23.03.2022>

Vereinsrecht Wissen (11) Corona und die Folgen

(11) Corona und die Folgen
1. Corona und seine Folgen

Telefon- und Videokonferenzen waren bis vor 2 Jahren in kleinen Vereinen kaum zu finden, eher bei den besser ausgestatteten großen Vereinen und Verbänden ein Instrument der Zeitersparnis und der (manchmal leicht elitären) Funktionärskaste, die damit entweder ihrem Narzismus frönte oder Krisen abfeierte.
2. Ausflug in die Geschichte
Doch in 2020 kam etwa Mitte März alles anders: Nach ein paar Tagen, in denen alles abgesagt wurde folgten nach Tagen der kollektiven Apathie und der ministerialen Empfehlung zum Denuziantentum, etwa durch den ansonsten wenig bedeutsam erscheinenden Justizminister des Landes Baden-Württemberg (Anmerkung: Der sich auch im Jahr 2022 nur hervortut durch sein Kleben am Amt und seine diversen Corona-Geschichten), der digitale Aufbruch!
Eine Videokonferenz jagte die andere, auch das Virtuelle wurde in Corona-Tagebücher gepresst. Bisher kaum bekannte Begriffe wie Cisco, webex, gotomeeting oder zoom wurden in die Alltagssprache aufgenommen und Vor- und Nachteile aller Systeme fachmännisch (oder auch nicht) begutachtet. Ein Blick in die Satzungen ergab dennoch, daß virtuelle Versammlungen zwar generell zulässig sind (und dies seit Jahren), aber eigentlich nur dann, wenn dies auch in der Satzung verankert ist, wie dies bei einigen Vereinen ebenfalls seit langem der Fall ist, bei den meisten allerdings nicht. Was tun? Rettung nahte in Form des (kurz gefaßt) „CoronaG“ vom 27.03.2020, verlängert letztlich bis zum 31.08.2022.
3. Und nun?
Was bleibt, wenn Corona plötzlich endemisch wird (und wir souverän mit Begriffen umgehen können, von denen wir vor wenigen Monaten nicht wußten, daß sie existierten)? Da der Versammlungsbegriff nun in einem weiteren Rahmen angewendet wird, dachte man, der Gesetzgeber wird sich kümmern. Dieser kümmerte sich aber nur um die Ags. In einer Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK-Stellungnahme Nr. 12/2022 vom 09.03.2022. Link: https://wagner-vereinsrecht.com/de/download/422) verlangt, den Anwendungsbereich der virtuellen (Haupt-)Versammlung im Vergleich zum „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (GesRuaCOVBekG) nicht zu verkleinern und ebenfalls auf alle Gesellschaftsformen wie auch Vereine zu erstrecken. Bei nicht einmal 30.000 AGs und 900.000 Vereinen (jedenfalls für die Praxis) nahliegend.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Wir freuen uns auf die nächsten zwei Online-Webinare am 23.03.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema „Vereinsrecht sophisticated für erfahrene Ehrenamtliche“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/1870654529036907534 und das Webinar zum Thema „Vereinsrecht Wissen - Vorstand und Mitgliederversammlung 2022“ am 28. 03.2022, 9:30-11:00 Uhr Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/433706081653586956
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Manchmal ist ein gutes Gedächntnis hilfreich. Wenigstens damit man weiß, wo man herkommt und dann diskutieren jann, wo man eigentlich hinwill.
Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
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Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
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wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <14.03.2022>

Vereinsrecht Wissen (10) Politische Parteien

(10) Politische Parteien
1. Parteiengesetz

Politische Parteien sind organisatorisch privatrechtliche Vereine, denen nicht zuletzt aufgrund Art. 21 GG zwar ein besonderer verfassungsrechtlicher Status zukommt. Nach dem Gesetz über die politischen Parteien haben Parteien Gebietsverbände (vgl. z.B. § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 PartG). Die Parteimitgliedschaft ist ein durch wechselseitige Rechte und Pflichten gekennzeichnetes Rechtsverhältnis, das durch das Parteiengesetz (Gesetz über die politischen Parteien) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994, BGBl. I S. 149, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.08.2021, BGBl. I S. 3436, 3447), das Vereinsrecht des BGB und die Satzungen der Parteien näher ausgeformt ist und satzungsmäßige Befugnisse der Parteiorgane und Mitgliedschaftsrechte der Parteimitglieder begründet.
2. Verfassungsrechtliche Grundsätze
Die Funktionen der politischen Parteien umschreibt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung wie folgt (BVerfG 29.07.1953 – 2 BvE 1/53, BVerfGE 3, 12, 26, Bundesbankgesetz): „Die politischen Parteien nehmen an der politischen Willensbildung des Volkes vornehmlich durch ihre Beteiligung an den Wahlen teil, die ohne die Parteien nicht durchgeführt werden könnten. (…) Die politischen Parteien üben entscheidenden Einfluß auf die Besetzung der obersten Staatsämter aus. (…)“.
3. Die Partei als Verein
Die politischen Parteien gehören nicht zu den Staatsorganen. Sie sind vielmehr frei gebildete, im gesellschaftspolitischen Bereich wurzelnde Vereinigungen des bürgerlichen Rechts. Eine Personenvereinigung kann nur dann als Partei anerkannt werden, wenn sie Gewähr für die „Festigkeit der Organisation“ bietet. Diese Voraussetzung ist nur bei einer körperschaftlich organisierten Personenverbindung, somit bei einem Verein i.S.d. §§ 21 ff. BGB gegeben. Es muß sich demnach um eine Personenverbindung handeln, die vom Mitgliederwechsel unabhängig ist, eine körperschaftliche Verfassung hat und nach außen unter einem Gesamtnamen selbständig in Erscheinung tritt (hierzu Wagner, Verein und Verband, Rn.461, 550).

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Zusammen mit der DLRG-Vizepräsident Thomas Matthews und Dennis Makoschey, einem der Revisoren in der DLRG widmen wir uns in der zweiten Abendveranstaltung von 18:00 bis 20:00 Uhr am 09.03.2022 dem Thema „DLRG und Finanzen: Fragen der Organisation und der Revision“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/8757625929540276748
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Kontrolliert werden heißt auch sich abzusichern. Und wer will dies nicht, ein Stück Sicherheit zu haben. Alles richtig gemacht zu haben. Also: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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www.wagner-vereinsrecht.com <07.03.2022>

Vereinsrecht Wissen (09) Wie führt man einen (großen) Verband?

(09) Wie führt man einen (großen) Verband?
1. Ehrenamtlichkeit

Wir haben uns an dieser Stelle bereits öfter Gedanken gemacht über die ehrenamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich die Bezahlung ausschließt. Die grundlegende Satzungsbestimmung der DLRG lautet: „1Die DLRG ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.“ Das bedeutet sogar, daß die DLRG beschlossen hat, die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG auszuschließen, um Ehrenamtliche nicht ungleich zu behandeln.
In der DLRG werden Ehrenamtliche nicht bezahlt, vom § 27 Abs. 3 BGB wird nicht abgewichen, obwohl dies über § 40 BGB durchaus möglich wäre.
2. Führung mit widerstreitenden Interessen
Zentralistische Organisationsstrukturen lösen einige dieser Probleme, schaffen aber wahrscheinlich neue und sind in den meisten Untergliederungen verbandspolitisch nicht gewollt. Mittelfristig sollte man sicher das Schiedsgerichtswesen überarbeiten, um es möglicherweise schlagkräftiger zu machen. Die Zuständigkeit für einstweilige Regelungen wäre sicher hilfreich. Man darf allerdings nicht aus dem Auge verlieren, daß viele der angeblichen Probleme keine juristischen, sondern schlicht „Führungsprobleme“ sind.
3. Führung über Konsens
Letztlich ist Führung das Organisieren von Zuständigkeiten und das Koordinieren von Interessen, auch wenn diese bei knapp 100.000 Aktiven und über 20.000 Vorstandsmitgliedern auseinanderdriften, letztlich aber dem humanitären Ziel der „Förderung der Rettung aus Lebensgefahr“ untergeordnet sind.
Die meisten Mitglieder sind froh, sich nicht einem Liga-Punkte-System oder gar finanziellen Interessen unterordnen zu müssen, sondern bei allen Compliance-Anstrengungen der übergeordneten Organisationsebenen ihre Freiheit(en) bewahren zu können. Freiheit bedeutet jedoch nicht, daß jeder macht, was er will (und keiner, was er soll). Diesen weitverbreiteten Irrtümern hat jede Führungsebene entgegenzutreten.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Zusammen mit der DLRG-Vizepräsident Thomas Matthews und Dennis Makoschey, einem der Revisoren in der DLRG widmen wir uns in zwei Abendveranstaltungen von 18:00 bis 20:00 Uhr am 02.03.2022 und 09.03.2022 dem Thema „DLRG und Finanzen: Fragen der Organisation und der Revision“.
Anmeldung für den 02.03.2022 unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/3241918152220570640
Anmeldung für den 09.03.2022 unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/8757625929540276748
Die Übersicht über die Termine bis Juni 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Angesichts des kriegerischen Zynismus bleiben einem manchmal die Worte weg; Feiern bekommen einen schalen Beigeschmack. Dennoch: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner

Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <28.02.2022>

Vereinsrecht Wissen (08) Ehrenamtlichkeit noch zeitgemäß?

(08) Ehrenamtlichkeit noch zeitgemäß?
1. Die Sorgen…

Wir haben uns an dieser Stelle bereits öfter Gedanken gemacht über die ehrenamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich die Bezahlung ausschließt. Grundsätzlich bedeutet, daß zu jeder Regel eine Ausnahme besteht, also eine geringfügige Bezahlung im Rahmen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschal möglich ist, ebenso kann eine geringfügige Verwaltungspauschale gezahlt werden. Ansonsten sagt das Vereinsrecht in § 27 Abs. 3 S. 1 BGB klipp und klar: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“
Ein entsprechender Gedanke erreichte uns in der vergangenen Woche in einem webinar mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt: „Ist denn das Alleinstellungsmerkmal "Ehrenamtlichkeit" etwas was dauerhaft funktionieren kann und Nachwuchskräfte anspricht? Es sind verantwortungsvolle Tätigkeiten. Ist das zu vermitteln, daß es toll ist, daß man das alles unentgeltlich macht? Gerade in Zeiten in denen viele schon einen zweiten Job haben um über die Runden zu kommen. Ist es nicht mittlerweile so, daß man sich das Ehrenamt "leisten können muß", gerade evtl. die jungen Leute?“
2. …muß man ernst nehmen
Richtig ist, daß die Tendenz zur Monetarisierung des Ehrenamts vermutlich nicht aufzuhalten ist. Fraglich ist die Konsequenz aus dieser Erkenntnis: Geht deshalb das Engagement im Ehrenamt unter? Die gesellschaftliche Akzeptanz läßt vielleicht ebenfalls nach (Sonntagsreden nicht mitgezählt), schrumpft aber die Anzahl der Vereine? Mitnichten.
3. Statistische Lähmung
Daß die Anzahl der Vereine zu Beginn des Jahres 2022 nur Zahlen für den 31.12.2019 ausweist ist im digitalen Zeitalter eine Schande. Ich hatte es bereits öfter betont: Die Schweiz liefert die Zahlen für das vergangene Jahr in der ersten Januarwoche des Folgejahres…
Zurück zum Thema: Der Anstieg von 607.197 eingetragenen Vereinen vom 31.12.2018 auf das Ende des Jahres 2019 auf 610.720 läßt vermuten, daß deren Anzahl in den Jahren 2020 und 2021 nicht dramatisch geschrumpft sein wird. Aber man weiß ja nie, welche Lähmungserscheinungen die Statistiker noch befallen (Ausrede: Corona).
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Zusammen mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt widmen wir uns (wie bereits am 16.02.2022, 09:30 bis 11:30 Uhr) ein weiteres Mal (als Abendveranstaltung von 18:00 bis 20:00 Uhr) am 23.02.2022 dem Thema „DLRG 2030“ – ein Programmtitel für die Überlegungen hinsichtlich der Zukunftsstrategie der DLRG als Verband und Großorganisation.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7077058690061608462
Die Übersicht über die Termine bis April 2022 (demnächst bis Ende Juni) findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Angesichts der Realsatire im Alltag läßt sich so mancher Zynismus kaum verhindern. Es sei allen engagierten Menschen auch mal verziehen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
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Jürgen Wagner

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Neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
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Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
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Vereinsrecht Wissen (07) Verein als Marke

(07) Verein als Marke
1. Was ist eine Marke?

Eine Marke ist – unjuristisch formuliert – ein Kennzeichen einer Organisation mit einem gewissen Unterscheidungs- und Wiederekennungswert, also ein Begriff aus dem sog. Kennzeichenrecht. Sie geniesst einen gewissen Schutz – bereits durch ihren Gebrauch und erst recht durch die Eintragung. Beispielsweise ist die Wort- und Bildmarke „DLRG“ seit den 50er-Jahren des letzten Jahrhunderts im Markenregister in München eingetragen. Andere Marken, wie beispielsweise das Rote Kreuz, sind sogar gesetzlich geschützt,. Das Rote Kreuz hat also ein eigenes Gesetz, was den Schutz der Marke wesentlich vereinfacht.
2. Verteidigung des Markenrechts
Eine Marke muß nicht nur verwendet und gebraucht werden, der Markeninhaber muß sie auch verteidigen. Er hat ja das alleinige Nutzungsrecht, was er zur Verwendung an andere (kostenpflichtig) mit sog. Lizenzen zur Verwertung freigeben kann. Da er aber die Verwendung auch verbieten kann stehen ihm gegenüber dem unberechtigten Markenrechtsverletzer Unterlassungs-, Auskunfts- und ggf. auch Schadenersatzansprüche zu. Diese können bei spezialisierten Gerichten (Markenrechtssenate der Landgerichte) auch gerichtlich durchgesetzt werden.
3. Markenpflege
Gerade große Vereine verteidigen ihre Marke nicht nur, sie pflegen sie auch durch eine gewisse Vereinheitlichung des Gebrauchs nach innen. Hier sind der Individualität gewisse Grenzen gesetzt. Manche Vereine gehen bis zur Uniformität, was freilich nicht immer gut ankommt. Eine DLRG-interne Jugendstudie hat bereits in den 90er-Jahren ergeben, daß eine gewisse Uniformität bei Jugendlichen sehr gut ankommt, das Dazugehören-wollen wird dadurch sehr verstärkt.
Innerhalb der DLRG haben wir ebenfalls festgestellt, daß die Identifikation sich bspw. weniger auf den Namen „DLRG“ als auf das mehr oder minder deutlich Symbol des Adlers richten kann. So entsteht wiederum eine Vielfalt, die die Marke nicht verletzt, dennoch der Individuellen Entfaltung der Mitgliederinteressen breiten Raum läßt.

4. Vereinsrecht Wissen 2022
Nach zwei online-webinaren über die „Marke DLRG“ mit ehrenamtlichen Mitarbeitern der DLRG-Verbandskommunikation sind die nächsten beiden webinare einer Standortbestimmung gewidmet: Zusammen mit der DLRG-Präsidentin Ute Vogt widmen wir uns dem Thema „DLRG 2030“ – ein Programmtitel für die Überlegungen hinsichtlich der Zukunftsstrategie der DLRG als Verband und Großorganisation.
Wir freuen uns auf das online-webinar „DLRG 2030“ am 16.02.2022, 09:30 bis 11:30 Uhr und als Abendveranstaltung (18:00 bis 20:00 Uhr) am 23.02.2022 mit Ute Vogt, Präsidentin der DLRG und Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt (Vereinsrecht Wissen), DLRG-Bundesbeauftragter Vereinsrecht.
Anmeldung 16.02.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/5112850436272397069
Anmeldung 23.02.2022: https://attendee.gotowebinar.com/register/1159761987278207500
Die Übersicht über die Termine bis April 2022 (demnächst bis Ende Juni) findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Zwischen dem sog. Vereinsinteresse und den Wünschen und Interessen der Mitglieder klafft schnell mal eine Lücke, die zu Ärger und Verdruß führen kann. Mit einiger Überlegung kann man jedoch Freiräume für die Mitglieder schaffen um diese zu motivieren – einzutreten und dabeizubleiben.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <14.02.2022>

Vereinsrecht Wissen (06) Bezahltes Ehrenamt?

(06) Bezahltes Ehrenamt?
1. Der Zweispalt – Schizophrenie oder Normalität?

Ehrenamt und Bezahlung schließen sich eigentlich völlig aus. Einerseits soll damit begrifflich der Verbandsfunktionär ausgeschlossen werden, der eine Vergütung von deutlich über einer Million Euro als „ehrenamtliche Tätigkeit“ bezeichnet. Andererseits müssen auch die Puristen des Ehrenamts, nämlich zu 100% ehrenamtliche Organisationen wie die DLRG, erkennen, daß der Trend zur Monetarisierung des Ehrenamts wohl kaum generell aufzuhalten ist. Interne Verbandsbefragungen haben bereits mehrfach ergeben, daß jeweils gut 40% der aktiven Mitglieder eine Bezahlung nett fänden, die anderen finden, das ginge gar nicht.
2. Der Gesetzgeber…
…bietet wenige Anhaltspunkte, aber immerhin den Hinweis, daß eine geringfügige Bezahlung den Freibeträgen des § 3 Nr. 26 und 26a EStG entspräche, nämlich 3.000 EUR pro Jahr als Übungsleiter und 840 Euro pro Jahr im Rahmen der sog. Ehrenamtspauschale. Auch Fragen der Haftung sind an die gen. Grenze gebunden (Wagner, Verein und Verband, Rn. 19): Ab dem 07.04.2021 gilt § 31a BGB in der Fassung vom 30.03.2021 und lautet wie folgt: „(1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.“ (…)
Die Rechtsprechung macht es allerdings deutlich: Die Ausübung eines Ehrenamtes und die Zahlung einer Vergütung schließen sich jedenfalls aus. „Vergütung“ ist die aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages vereinbarte Gegenleistung für geleistete Dienste, § 611 Abs. 1 BGB, so das OVG Schleswig in einer lesenswerten Entscheidung vom 21.03.2019 (3 LB 1/17, ZStV 2020, 62 m. Anm. Uhl).
3. Ehrenamtspauschale
Diese kann als jährlicher Freibetrag in Höhe von max. 840 Euro nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dies in der Satzung verankert ist. Die DLRG hat sich in ihrer Bundessatzung im Oktober 2021 zum dritten Mal absichtlich dagegen entschieden, d.h. sie verzichtet, vertreten durch ihr höchstes Organ, auf die Inanspruchnahme des Freibetrags – verbindlich für gut 570.000 Mitglieder in ca. 2.200 Vereinen. Man mag diese Entscheidung gut finden oder sie bekämpfen: Sie verdeutlicht die zentrale Bedeutung der Satzung, die eben nur mit der qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln (so die gesetzliche Definition in § 33 Abs. 1 S. 1 BGB, von allerdings über § 40 BGB angewichen werden kann) geändert werden kann.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im Jahr 2022 weiten wir die Dienstleistungen rund um das Vereins- und Verbandsrecht aus und senden unseren ersten podcast zum Thema „Mitgliederversammlungen 2022 und in Zukunft“ am 18.02.2022. Wir berichten weiter.
Im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen vermitteln wir Grundlagenwissen zum Vereins- und Verbandsrecht, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“. Wir werden zahlreiche online-webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene und einzelner Landesverbände anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen. Und wir werden Formate entwickeln, um sich dabei auch sehen zu können. Die Übersicht über die Termine bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Wir freuen uns auf das online-webinar „Die Marke DLRG“ am 09.02.2022, 18:00 bis 20:00 Uhr mit Achim Wiese, stv. Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium; Ingrid Lehr-Binder, Präsidentin DLRG LV-Baden und Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt (Vereinsrecht Wissen), Bundesbeauftragter Vereinsrecht.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/7077058690061608462
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Grundsatzfragen sollte man nicht zwischen Tür und Angel klären. Gerade Vereinsvorstände sollten sorgfältig klären, inwieweit die Bezahlung von Aktiven ihrem Bild von ehrenamtlicher Vereinstätigkeit entspricht.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <07.02.2022>

Vereinsrecht Wissen (05) Beschliessen oder beraten?

(05) Beschliessen oder beraten?
1. Beschlußgremien und Beratungsgremien

Zwingend und eine „Mindestvariante der Vereinsorganisation“ sind die Vereinsorgane des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Da die Arbeit des Vorstandes oft umfangreich und verantwortungsvoll ist, empfiehlt es sich, zur Unterstützung des Vorstands ggf. weitere Organe zu bilden. Beispiele sind Ausschüsse, Kommissionen, Arbeitsgruppen etc. Hier ist klarzustellen, daß diese die delegierte Arbeit zu erledigen haben und Rückdelegation möglichst schnell abgestellt wird. Andererseits dürfen fakultative Vereinsorgane nicht mit dem Begriff oder Wortbestandteil „Vorstand“ bezeichnet werden.
Die Entscheidungen werden vorstrukturiert und inhaltlich vorbereitet. Empfehlenswert sind für solche sog. fakultative Vereinsorgane klare Vorgaben hinsichtlich Aufgabendefinition und Zeitrahmen. Ebenso muß klar sein, ob bspw. vorbereitende oder entscheidende Kommissionen eingesetzt werden (s. Wagner, Verein und Verband, Rn. 361 ff.). Handelt es sich nur um vorbereitende, also unterstützende Kommissionen, werden die Entscheidungen aber im Vorstand, in wichtigen Fragen in der Mitgliederversammlung getroffen.
2. Einschränkung der Mitgliederkontrolle?
Gerade durch die Hauptamtlichkeit der Geschäftsführung kann eine Einschränkung der Mitgliederkontrolle erfolgen; vereinzelt wird auch vom Kontrollverlust gesprochen. Trotz der Auskunftsverpflichtung eines hauptamtlichen Geschäftsführers gegenüber der Mitgliederversammlung hat dieser einen Informations- und Qualifikationsvorsprung. Hinzu kommt die in der Regel sehr niedrige Tagungsfrequenz der Mitgliederversammlung, die eine qualifizierte Kontrolle der hauptamtlichen Geschäftsführung einschränkt oder gar verhindert. Hier sind Satzungsbestimmungen zu empfehlen, die neben der Mitgliederversammlung weitere Beratungs- und Kontrollorgane im Vereinsgefüge etablieren (sog. statutarische oder fakultative Organe), z.B. ähnlich wie im GmbH-Recht einen fakultativen Aufsichtsrat oder Beirat (vgl. § 52 GmbHG).
3. Überwachende Organe
Zur Überwachung des Vorstands können ebenso weitere Organe gebildet werden. Die Satzung muß in diesem Fall Bestimmungen über Aufgaben und Befugnisse, Zusammensetzung, Berufung und Abberufung der Mitglieder dieser Organe treffen. Eine Mitgliedschaft eines Vorstandsmitglieds in einem Organ, das diesen kontrollieren oder überwachen soll ist im Zweifel unzulässig. Klar ist allerdings, daß solch überwachende Organe gebildet werden können und dies ggf. ratsam ist. Vorgeschrieben ist es jedenfalls nicht.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Im Jahr 2022 weiten wir die Dienstleistungen rund um das Vereins- und Verbandsrecht aus und produzieren unseren ersten podcast zum Thema „Mitgliederversammlungen 2022 und in Zukunft“. Wir berichten weiter.
Im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen vermitteln wir Grundlagenwissen zum Vereins- und Verbandsrecht, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“. Wir werden zahlreiche online-webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene und einzelner Landesverbände anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen. Und wir werden Formate entwickeln, um sich dabei auch sehen zu können. Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Wir freuen uns auf die Online-Webinare zum Thema „Die DLRG als Marke“ am 02.02. 2022 (09:30 bis 11:30 Uhr) und 09.02.2022 (18:00 bis 20:00 Uhr). Schwerpunkte: Marke DLRG: Rechte und Pflichten im Markenrecht (Wort- und Bildmarke), Urheberrecht, Presse, CD/CI; Satzung und Nebenordnungen, Vorschriften und deren Umsetzung. Interaktive kostenfreie Webinare mit Achim Wiese, stv. Leiter Verbandskommunikation, DLRG-Präsidium und Ingrid Lehr-Binder; Präsidentin DLRG LV-Baden und Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt (Vereinsrecht Wissen).
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gerade bei Abstimmungen ist eine gute Vorbereitung wichtig. Insbesondere sollte der Versammlungsleiter die unterschiedlichen Abstimmungsarten und die erforderlichen Quoren kennen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <31.01.2022>

Vereinsrecht Wissen (04) Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(04) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
1. Auszählung der Stimmen

Man liest es in manchen Protokollen: Die Abstimmung erfolgte „mehrheitlich“, „Überwiegend“ oder gar „deutlich mehrheitlich“. Es hilft nix: Es muß festgestellt werden, wie viele Stimmberechtigte anwesend sind und wie viele der Stimmberechtigten bei den einzelnen Abstimmungen ihre Stimmen abgegeben haben. Das Protokoll muß dies bei TOP 1 festhalten, außerdem bei jeder der Abstimmungen die abgegebenen Stimmen zählen, danach die ungültigen abziehen. Die verbleibenden Stimmen sind also die Enthaltungen und die Ja- und Nein-Stimmen letztlich allein entscheidend.
2. Feststellung des Ergebnisses
Nach der Auszählung der Stimmen kann dann erst einmal festgestellt werden, ob die erforderliche Mehrheit erreicht ist. Das Quorum bestimmt die Satzung, bspw. für Satzungsänderungen eine 2/3 Mehrheit, für Wahlen eine 50%+1 Stimme, ansonsten eine sog. einfache Mehrheit von mehr Ja- als Nein-Stimmen. Was bei welcher Abstimmung zu gelten hat überlegt man sich am besten vorher und gibt es auch vor der Abstimmung bekannt.
Der Begriff der „einfachen Mehrheit“ ist allerdings unterschiedlich definiert: In der Rechtssprache bedeutet dies tatsächlich eine qualifizierte Mehrheit, also mehr als die Hälfte der Stimmen (so auch KG Berlin 20.05.2020 – 22 W 7/20, juris), während der übliche 0815-Vereinsbeschluß mehr Ja- als Nein-Stimmen ausreichen läßt.
3. Konstitutive oder deklaratorische Wirkung?
Selbst wenn die Satzung vorsieht, daß der Versammlungsleiter gefaßte Beschlüsse zu verkünden hat, entfaltet die Beschlußfeststellung grundsätzlich lediglich deklaratorische Wirkung. Zur Wirksamkeit des Beschlusses bedarf es daher nicht der positiven Feststellung durch den Versammlungsleiter. Daraus folgt auch, daß fehlerhafte Beschlüsse automatisch nichtig sind und keine Rechtswirkung entfalten. Denn wenn die Voraussetzungen eines Beschlusses nicht beachtet wurden, bspw. eine bestimmte Mehrheit nicht erreicht wurde, ist ein Beschluß nicht wirksam zustande gekommen.
4. Vereinsrecht Wissen 2022
Wir haben uns für das ganze Jahr 2022 viel vorgenommen: Wir wollen im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen Grundlagenwissen zum Vereinsrecht vermitteln, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“ anbieten.
Wir werden zahlreiche online-webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen. Und wir werden Formate entwickeln, um sich dabei auch sehen zu können.
Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Wir freuen uns auf das nächste online-webinar am 26.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema „Neu im Vorstand: Überblick über den Verein“. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/5648255424061808143
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gerade bei Abstimmungen ist eine gute Vorbereitung wichtig. Insbesondere sollte der Versammlungsleiter die unterschiedlichen Abstimmungsarten und die erforderlichen Quoren kennen.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <24.01.2022>

Vereinsrecht Wissen (03) Vereinsmitgliedschaft: Vererblich?

(03) Vereinsmitgliedschaft: Vererblich?
1. Persönliches Recht, persönliche Pflicht

Es ist eigentlich klar: Die Vereinsmitgliedschaft ist ein bestimmter Teil der Persönlichkeit, die Ausübung der Rechte und die Wahrnehmung der Pflichten eigentlich höchtpersönlich.*
2. Vermögensrechte
Bei einem Verein ist der vollständige Ausschluß von Vermögensrechten der Mitglieder ohne Einschränkung zulässig. Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Damit kann die Anfallberechtigung auch zusammen mit dem Auflösungsbeschluß der Mitgliederversammlung getroffen bzw. konkretisiert werden.
Ist keine Bestimmung der Anfallberechtigten vorhanden, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte. Die Anfallsberechtigung des Fiskus regelt § 46 BGB.
3. Vererblich?
Gesetzlich geregelt ist lediglich „Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.“, § 38 Abs. 1 BGB. Nach dem Leitbild des Gesetzgebers ist dies per Satzungsgestaltung auch noch abdingbar, § 40 BGB, so daß sich jeder Verein im Innenverhältnis frei gestalten kann. (Wagner, Verein und Verband, Rn. 72, 174). Allerdings kann die Satzung die Mitgliedschaft nicht in der Weise vererblich gestalten, daß sie mit dem Erbfall automatisch auf Nichtmitglieder übergeht. Dies widerspräche dem zwingenden Grundsatz, daß niemand ohne entsprechende Willenserklärung Mitglied eines Vereins werden kann. Zulässig ist dagegen, daß die Satzung dem Erben ein Eintrittsrecht einräumt.
4. Vereinsrecht Wissen online
Wir haben uns für das ganze Jahr 2022 viel vorgenommen: Wir wollen im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen Grundlagenwissen zum Vereinsrecht vermitteln, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“ anbieten.
Wir werden zahlreiche online-webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen. Und wir werden Formate entwickeln, um sich dabei auch sehen zu können.
Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert. Wir freuen uns auf das online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke. Es soll dabei auch um Kommunikation gehen, in guten wie in weniger guten Zeiten. Danach folgt ein Basis-Seminar am 26.01.2022, ebenfalls 09:30-11:00 Uhr: Neu im Vorstand? Basiswissen im Vereins- und Verbandsrecht.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Gutes im Schlechten: Corona hat allen Vereinen einen spürbaren Digitalisierungsschub gebracht, vielen auch eine Steigerung der Spendeneinnahmen. Vielleicht auch die Zeit, kreativ zu werden und die eigene Organisation neu zu denken und weiterzuentwickeln. Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245
Demnächst neu:
Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022

Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <17.01.2022>#

Vereinsrecht Wissen (02) 2022: Ready for take off

(02) 2022: Ready for take off
1. Los geht´s

Die Planungen sollten nicht nur so langsam ihrem Ende entgegen gehen, sondern langsam aber sicher in ihre Realisierungsphase eintauchen. Wie bei dem Start eines Flugzeugs sind alle Beteiligten parat, Checklisten abgearbeitet, der Tank voll und der Kurs klar. Wer so weit gekommen ist, kann starten.
2. Ausrufezeichen, Fragezeichen
Los geht´s – aber was? Und vor allem wann? Vom Winterschlaf in die Frühjahrsmüdigkeit? Als Schatten legt sich die Verzagtheit auf den Optimismus, zahlreiche Hindernisse (oft nur mentaler Art) bremsen den Bewegungsdrang. Einfache Empfehlungen werden zu scheinbaren Verboten: In einer „Handlungsanweisung“ steht bspw. unter „Empfehlungen“, derzeit keine Präsenzveranstaltungen durchzuführen. Heißt das nun, alles wieder abzusagen und in besseren Zeiten wieder aufzutauchen? Warum denn nicht hybride Versammlungen durchzuführen und den online-Zugang zu ermöglichen?
3. Erleichterungen
Das Ziel des Gesetzgebers war es, den Vereinen Erleichterungen zu verschaffen, indem virtuelle und hybride Versammlungen ermöglicht wurden, auch wenn sie die Vereine noch nicht selbst vorgesehen hatten. Das wird aller Voraussicht auch über den 31.08.2022 hinaus so bleiben. Die hybride Versammlung wird die Versammlungsform der Zukunft sein und bleiben. Also los…
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Wir haben uns für das ganze Jahr 2022 viel vorgenommen: Wir wollen im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen Grundlagenwissen zum Vereinsrecht vermitteln, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“ anbieten.
Wir werden zahlreiche online-webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen. Und wir werden Formate entwickeln, um sich dabei auch sehen zu können.
Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Wir freuen uns auf das online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke. Es soll dabei auch um Kommunikation gehen, in guten wie in weniger guten Zeiten.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
Schaun wir mal, dann sehn wir schon… Dieser Ausspruch wurde vor mehr als 30 Jahren Franz Beckenbauer zugeschrieben und in der BILD-Zeitung auf die WM 1990 gemünzt. Und: Deutschland hat bekanntlich gewonnen. Dieser Sinnspruch ist also keine Aufforderung, den Kopf in den Sand zu stecken, sondern besonnen, aber bestimmt zu handeln.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…
Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <10.01.2022>

Vereinsrecht Wissen (01) Das beste 2022 das wir je hatten

(01) Das beste 2022 das wir je hatten
1. Zynismus

Es ist fast schon zynisch, wie jeder optimistische Ansatz von der Realität eingeholt und anschließend von der herrschenden Stimmung verhunzt wird. Trotz Böller(kauf)verbot wars an Silvester ganz schön laut und der Himmel ziemlich bunt. Man hört die Kapelle auf der Titanic noch spielen…
2. Pessimismus oder Panikmache?
Halbleer ist das Glas: Viele graben sich wieder zu Hause ein, kommen aus dem Weihnachtswinterschlaf gar nicht mehr raus. Dabei sollte der alljährliche Weltuntergang doch mindestens bis zum April Zeit haben. Oder erspart uns Corona nicht auch viel Arbeit? Keine Sitzungen, kein Reisen und Planen – Corona, eine Ausrede für die Faulen?
3. Optimismus oder Sorglosigkeit?
Halbvoll ist das Glas: Eigentlich sollten wir doch das machen, was ansteht im Rahmen dessen, was wir dürfen und können. Dann wäre doch schon einiges gewonnen: Für die Planung des Frühjahrs und des Sommers beispielsweise.
Gerade Vereine, die nicht in einen Liga-Spielbetrieb (Sportvereine) eingebunden sind oder von bestimmten Jahreszeiten und damit verbundenen Großveranstaltungen abhängen (wie etwa Karnevalsvereine) und die im Wesentlichen ihre Aktivitäten frei gestalten können sind von der Führung ihres Vorstandes abhängig. Dieser sollte realistisch, aber auch mutig vorangehen, Führung zeigen und mindestens in seinem Optimismus Vorbild sein.
So wünsche ich mir den Vorstand eines Vereins oder Verbandes im Jahr 2022.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Wir haben uns für das ganze Jahr 2022 viel vorgenommen: Wir wollen im Rahmen der Reihe Vereinsrecht Wissen Grundlagenwissen zum Vereinsrecht vermitteln, aber auch unsere beliebten Experten-Veranstaltungen „Vereinsrecht sophisticated“ anbieten. Wir werden zahlreiche webinare in Zusammenarbeit mit Präsidiumsmitgliedern und Funktionsträgern der DLRG-Bundesebene anbieten und für Institutionen wie bspw. die Volkshochschule Praxiswissen für Vereine zur Verfügung stellen.
Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befasst sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Nach der Pause über Weihnachten/Neujahr folgt das nächste optimistische online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke.
5. Anmeldung für das Webinar am 19.01.2022
Anmeldelink: https://attendee.gotowebinar.com/register/648818932434015245
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
In der letzten Ausgabe im vergangenen Jahr haben wir behauptet, „denken Sie dabei daran (…) Was hingegen nichts kostet ist manchmal auch nichts wert.“ Dieser Newsletter kostet zwar nichts, ist allerdings auch nicht wertlos. Jetzt im dritten Jahrgang (Übung, Tradition, Gewohnheit) nehmen wir gerne Anregungen aller Art auf.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
Bereits erschienen: Buchbeitrag (Länderteil Fürstentum Liechtenstein) mit Dr. Helmut Schwärzler, Schaan/Zürich/Zug in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, 4. Aufl. 2022
Vereinsrecht Hrsg. Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M.
Beratung und Begleitung im Vereins- und
Verbandsrecht
Seestrasse 33, Villa Prym, D-78464 Konstanz
wagner@wagner-vereinsrecht.com
www.wagner-vereinsrecht.com <04.01.2022>

2021

Vereinsrecht Wissen (47) Erfolg in der Beratung

(47) Erfolg in der Beratung
1. Beratungsleistungen

Wir beraten Vereine und Verbände (aber auch alles anderen Organisationen) bei der Gründung, der Errichtung der Satzung und bei späteren Satzungsänderungen. Die laufende Beratung ist geprägt von der Unterstützung bei Fragen der täglichen Auseinandersetzung mit Vorstand und Mitgliedern, der Mitgliederversammlung und allen externen Kontakten, sei es Vereinsregister, Ordnungsbehörden oder dem Finanzamt. Beratung ist Hilfe und Unterstützung, was ist dabei der Erfolg?
2. Gestaltungsmöglichkeiten
Beratung schwankt immer zwischen „selber machen“ und Beratungsresistenz, also dem Ersatz fremder durch eigene Entscheidungen einerseits und dem „gegen die Wand reden“. Manchmal ist es schwer zu verstehen, daß Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber Vereinen und Verbänden in Form der Vereinsautonomie garantiert (!) hat manchmal nur sehr ungern genutzt werden. Verständlicherweise fällt es manchen Menschen schwer, sich zu entscheiden und gar etwas selbst zu gestalten, was man dann später auch noch verantworten müßte. Hier ist freilich die Frage des Rechts am Ende und geht in Fragen der Psychologie über oder geht gar dort unter.
3. Beratung und Gestaltung: Distanz und Nähe
Manche müssen nicht an die Hand genommen werden, andere wollen das nicht. Die meisten aber akzeptieren den Rat von Erfahrenen und lassen es zu, für einige Zeit an die Hand genommen zu werden. Vielleicht fehlen Details, Ideen oder eine Richtung. Manchmal fehlt die Strategie oder das Wissen und Können der Umsetzung. Mit professioneller Distanz ist manche Beratung einfacher zu gestalten als Änderungen im eignen Umfeld zu bewirken. „Betriebsblindheit“ und der „Prophet im eigenen Land“ sind Begriffe, die in diesem Zusammenhang auftauchen und durchaus ihre Berechtigung haben. Zur professionellen Distanz braucht es aber auch eine gewisse (mindestens gedankliche) Nähe: Verstehen, Verständnis, das gemeinsame Entwickeln und Verwerfen und Ausprobieren von Ideen sind Anfang und Ende eines Begleitungsprozesses, zu dem auch die Option des Scheiterns dazugehört. Dazu aber ein anderes Mal.
4. Guter Rat ist teuer…
Ja, Beratung kostet Geld. Geld ist aber kein Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck – und dabei manchmal gut investiert.
5. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die Termine Januar bis April 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Nach der Pause über Weihnachten/Neujahr folgt das nächste online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke. Anmeldung: https://attendee.gotowebinar.com/register/648818932434015245
6. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
7. Praxistip
Fragen Sie mal jemanden, der sich da auskennt – so oder so ähnlich wirbt das örtliche Telefonbuch. Und denken Sie dabei daran, daß das dafür nötige Geld eine gute Investition ist. Was hingegen nichts kostet ist manchmal auch nichts wert.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
Website www.wagner-vereinsrecht.com
Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
Hier bestellen: https://www.boorberg.de/9783415062245

Demnächst neu: Märkle/Alber/Wagner, Der Verein im Zivil- und Steuerrecht, 13. Aufl. 2022, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart (Vorbestellungen möglich)
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Vereinsrecht Wissen (46) Friede, Freude, Eierkuchen…?

Vereinsrecht Wissen (46) Friede, Freude, Eierkuchen…?
1. Manchmal stinkt der Fisch vom Kopf her

Neuer Vorstand gegen den alten Vorstand – solche Situationen sind für Mitglieder und den Verein selbst äußerst unschön. Übernimmt ein neuer Vorstand einen Verein, etwa nach einer verweigerten Entlastung und nachfolgendem Rücktritt des Vorstands so ist er gezwungen, aufzuräumen. Und dies ist ein undankbarer Job, den man am Besten externen Beratern überlässt, die kein internes Netzwerk brauchen. Bei streitanfälligen Vereinen, die etwa als Großverein mit Spendern umzugehen haben, lohnt sich die regelmäßige Prüfung durch interne Revisoren aber auch durch externe Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
2. Strafrecht?
Das Strafrecht soll den Strafanspruch des Staates verfolgen und garantieren, nicht aber Rachegelüste von Vereinsrentnern. Untreue im Verein ist kein schönes Delikt, aber nicht alles, was nach Untreue (wahlweise Unterschlagung oder Diebstahl) aussieht, ist auch strafrechtlich relevant. Nach Feststellung eventueller Unstimmigkeiten sollte das Gespräch im Vordergrund stehen, nicht strafrechtliche Erwägungen. Denn eines sollte jedem (auch in solchen Momenten) klar sein: Die Staatsanwaltschaft ist nicht dafür da, Gelder zurückzubringen, Gräben zu kitten und Harmonie wieder herzustellen.
3. Vorstandspflichten
Und so kommen wir immer wieder zum gleichen Punkt zurück: Vorstandsarbeit ist eine Führungsaufgabe. Unabhängig vom eigenen oder dem kollektiven Führungsstil ist der Umgang mit unterschiedlichen Aufgaben, Erwartungen, Motivationen, Stärken aber auch Schwächen eine schwierige, aber auch herausfordernde und spannende Managementaufgabe.
Und das hat noch lange nichts damit zu tun, dass es eine Unmenge von Vorstandspflichten im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen des Vereins gibt, etwa Fragen der Compliance, der Finanzierung einschließlich des Umgangs mit Spendern oder gar des viel geliebten Datenschutzes.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die Planung 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert, überarbeitet und den Bedürfnissen der Vereinsverantwortlichen und der Vereinsmitarbeiter angepaßt.
Nach der Pause über Weihnachten/Neujahr folgt das nächste online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke. Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/648818932434015245
5. Anmeldung
Anmeldlink s.o. und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Lähmung und Agonie sind das Allerschlimmste; die Leichtigkeit des Seins hat sich etwas verflüchtigt. Die momentan vorherrschende Mischung aus konkreten Befürchtungen und vagen Hoffnungen trägt nicht zu fröhlichen, motivierten Jahresplanungen für das nächste Jahr bei. Dennoch: Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr
Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Wagner, Verein und Verband, Richard Boorberg Verlag, Stuttgart
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Vereinsrecht Wissen (45) Trotz Weihnachtsstimmung….

(45) Trotz Weihnachtsstimmung….
1. Schwierige Mitglieder – immer…
Vielleicht ist das Wort „schwierig“ bereits eine Übertreibung. Manche Ratgeber nennen diese Mitglieder, die ich meine, lediglich „sensibel“ und empfehlen Verständnis, Wertschätzen, gar Entschuldigen oder Lob. „Die Erhaltung des Zusammenhaltes sollte höchste Priorität haben. Ehrlichkeit, Offenheit und Transparenz sind sie Basis dafür. Denn Harmonie und Frieden erreicht man auch nicht, indem man etwas vorgaukelt, was gar nicht ist.“ (buhl.de/meinverein)
Mitglieder so annehmen wie sie sind hilft zwar Einzelnen, kann aber durchaus den Verein gefährden. Letztlich müssen sowohl Vorstand und Mitglied manchmal einsehen, daß eine Trennung besser ist als das weitere Zusammenbleiben.
2. …und überall…
Zusammenhalt und Zufriedenheit ist die Basis des Vereinslebens. Veränderungen und gelegentliches Krisenmanagement können die allseitige Zufriedenheit durchaus gefährden, so notwendig sie auch sind. Überall gibt es Mitglieder, die sich gegen alles sperren und die man durchaus ansprechen sollte, ob sie sich noch im richtigen Verein befinden. Und das ist eine der vordringlichsten Kommunikationsaufgaben des Vereinsvorstandes.
3. Vereinsstrafen und Vereinsausschluß
Der Begriff der Vereinstreue ist nicht mehr up to date, der Begriff „mein Verein“ nur noch selten anzutreffen – oder durch sog. „Fankultur“ leicht degeneriert. Leider und oft genug sind Vereinsstrafen und der Vereinsausschluß als letztes Mittel notwendig. Die Rechtsprechung sieht hierfür ein rechtsstaatliches Verfahren vor, die Satzung legt in der Regel ein für den Ausschluß zuständiges Organ fest, außerdem Ausschlußgründe und ein bestimmtes Verfahren (s. hierzu Wagner, Verein und Verband, Rn. 179 ff.).
Eine Anhörung muß stattfinden und eine Berufungsmöglichkeit zur Mitgliederversammlung ist ebenfalls gegeben. Und der gerichtliche Rechtsschutz muß gewahrt bleiben. Das wars dann aber auch: Der Verein kann sich seine Mitglieder aussuchen; er muß sie in letzter Konsequenz auch wieder loswerden können. 
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die Planung 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Nach der Pause über Weihnachten/Neujahr folgt das nächste online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke.
5. Anmeldung
Den Anmeldelink und weitere Informationen zu Online-Seminaren u.ä. erhalten Sie auch per email: wagner@wagner-vereinsrecht.com.
6. Praxistip
Ist nur das einzelne Mitglied schwierig oder ist das Mitglied „normal“ angesichts einer schwierigen Situation? Um das eine vom anderen unterscheiden zu können braucht es vor allem eines: Gelassenheit. Und das wünschen wir uns und sowieso allen – in jeder Jahreszeit.
Bleiben Sie einigermassen fröhlich…

Ihr

Jürgen Wagner
Literatur (Auswahl)
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Vereinsrecht Wissen (44) Wie kurzfristig ist kurzfristig?

(44) Wie kurzfristig ist kurzfristig?
1. Mindestfrist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung

Isoliert betrachtet erst einmal die blöde Frage wie kurz ist denn kurz? Genauso schlaue Juristenantwort: Es kommt drauf an. So auch das OLG Düsseldorf in seinem Beschluß vom 12.08.2020 (3 Wx 130/19, ZStV 20121, 68). Dr Gesetzgeber hat darauf verzichtet, für die Einberufung einer Mitgliederversammlung konkrete Fristen vorzugeben. Diese Lücke mußte die Rechtsprechung füllen, die freilich nur selten mit solchen Fragen konfrontiert wird. Grundsätzlich müssen eben alle Tagesordnungspunkte bestimmt genug und so rechtzeitig vor der Versammlung den eingeladenen Mitgliedern mitgeteilt werden, daß genügend Zeit für eine sachgerechte Vorbereitung bleibt, so der BGH 17.11.1986 – II ZR 304/85, NJW 1987, 1811. Das eingeladene Mitglied muß sich entscheiden können, ob er teilnehmen möchte und er muß sich vorbereiten können; räumlich und zeitlich hat er dabei keine unzumutbaren Hindernisse zu überwinden.
2. Wie konkret…
…ist denn die Hilfestellung der Literatur, die pauschal vorgibt, die Einberufungsfrist solle ein oder sogar zwei Wochen nicht unterschreiten? Das OLG Düsseldorf sagt hierzu, daß dies „in seiner Bedeutung nicht überbewertet werden solle“. Der „Rechtzeitigkeit der Einladung komme faktisch dann nur Bedeutung zu, wenn die Rechtsmäßigkeit konkreter Beschlüsse gesondert zu beurteilen“ sei. Es kommt also darauf an, um welche Art von Beschlüssen es geht: Bei komplexen Sachverhalten mag eine kurze Vorbereitungszeit unangemessen sein, bei „normalen“ Beschlüssen ist dies eben nicht der Fall.
3. Profis
Die gen. Entscheidung des OLG Düsseldorf stellt bei der Beurteilung außerdem darauf ab, die Mitglieder (des Vereins im entschiedenen Fall) seien „Profis“; diese könnten auf Erfahrungen bzw. vereinsrechtliche Kenntnisse zurückgreifen, so daß diese in Kenntnis der anstehenden Mitgliederversammlung die hierfür erforderliche Vorbereitung besser organisieren können. In der Praxis sollte sich die Mindestfrist aber an der Gesamtheit der Gegebenheiten und nicht nur an diesem Merkmal orientieren, so wie es § 36 BGB vorgibt: Eine Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn „das Interesse des Vereins es erfordert“.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die Planung 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
Das letzte online-webinar findet in diesem Jahr am 08.12.2021, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereinsrecht 2022 - Rückblick, Einblick und Ausblick: Was muß zum Jahreswechsel beachtet werden? statt. Nach einer Pause über Weihnachten/Neujahr folgt das nächste online-webinar am 19.01.2022, 09:30-11:00 Uhr zum Thema Vereins- und Verbandsrecht 2022: Rückblick, Vorschau und Einblicke.
5. Anmeldung
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6. Praxistip
Wenn schon von Wellen und Wellenbrechern die Rede ist lohnt sich für die dunkleren Tage die Lektüre von Henri Charrière´s Papillon. Und das Grübeln über die Frage, ob tatsächlich jede 7. Welle gleich ist.
Bleiben Sie einigermaßen fröhlich…

Ihr

Jürgen Wagner
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Vereinsrecht Wissen (43) Vereine und der Koalitionsvertrag

(43) Vereine und der Koalitionsvertrag
1. Koalitionsvertrag steht

Der Koalitionsvertrag wurde am 25.11.2021 vorgestellt. Er soll ja Ziele der Koalitionsregierung festhalten und verdeutlichen. Wie jede Zielvereinbarung ist er wie jede Präambel einer Satzung: Meist schön zu lesen aber nur eingeschränkt verbindlich. Dennoch dürfen politische Parteien, erst recht diejenigen, die die Regierung stellen, an ihren Ansprüchen und erst recht an ihren Taten gemessen werden.
2. Und die Vereine und Verbände?
Bereits der Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2013 und erst recht derjenige aus dem Jahr 2017 versprach viel und hielt, na ja in einigen Bereichen, wenig bis sehr wenig. Nach ein bisschen Kosmetik im Jahr 2009 und 2013 war das JStG 2020 die wohl größte Reform des Vereinsrechts, wohlgemerkt über die Änderung steuerrechtlicher Vorschriften.
Und nun? Der Koalitionsvertrag enthält zum Vereinsrecht ein paar Bemerkungen zu Schwimmbädern (Tz. 3799 ff.), Bekämpfung sexualisierter Gewalt (Tz. 3619) und muslimischen Jugendvereinen (Tz. 3390).
In Tz. 3746 eine klare Festlegung, wie es nach dem Auslaufen des CoronaG vom 27.03.2020 am 31.08.2022 weitergehen soll: „Wir ermöglichen dauerhaft Online-Hauptversammlungen und wahren dabei die Aktionärsrechte uneingeschränkt.“ Obwohl vom Vereinsrecht dabei keine Rede ist wird sich hoffentlich das Aktienrecht insoweit als Leitbild herausstellen und weiterhin virtuelle oder hybride Versammlungen auch dann ermöglichen, wenn es in der Satzung (noch) nicht vorgesehen ist.
Schließlich folgt in Tz. 4473 etwas Bemerkenswertes: „Wir wollen EU-Rechtsformen für Vereine und Stiftungen, die Äquivalenzprüfungen für Gemeinnützigkeit aus anderen Mitgliedstaaten vereinfachen und so grenzüberschreitende Spenden und Kooperationen EuGH-konform erleichtern.“
Gemeint ist offenbar die Persche-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009 (27.01.2009, C 318/07, NJW 2009, BStBl. II 2010, 440). Die Umsetzung europäischer Freiheiten fällt offensichtlich immer noch schwer.
3. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
Die Übersicht über die nächsten webinare im 4. Quartal 2021 und demnächst auch für die Planung 2022 findet sich auf der Website www.wagner-vereinsrecht.com. Diese Website befaßt sich schwerpunktmäßig mit Themen aus dem Vereins- und Verbandsrecht. Sie wird ständig erweitert und aktualisiert.
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4. Anmeldung
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5. Praxistip
Auch Regierungsprogramme können einem je nach Befindlichkeit die Laune verbessern oder eben nicht. Ein klein wenig Alltagsphilosophie schadet in diesen Zeiten nicht: Für den einen ist das Glaas halb leer, für den anderen halb voll.
Bleiben Sie gesund und heiter – irgendwie…

Ihr

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Vereinsrecht Wissen (42) Zurück zur Normalität?

(42) Zurück zur Normalität?
1. …so schnell wie möglich

Das war das Motto ab Mitte März 2020: So schnell wie auch nur irgend möglich wieder zurück zu gewohnten Umständen, auch wenn sie suboptimal waren. Besser als Absagen, Verschiebungen und Unsicherheiten war das allemal. Zurück zur vorherigen Einnahmesituation – das hat bei den meisten Vereinen und Verbänden trotz Corona-Hilfen und Solidaraktionen bis heute noch nicht (ganz) geklappt. So wird die Ausnahme zur Regel und die Normalität wird surreal.
2. Surreal?
Bei den Vereinen, die wie die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) in der Anfänger- und Fortgeschrittenen-Schwimmausbildung aktiv ist wurden zwischenzeitlich von verschiedenen Ländern Unterstützungsprogramme aufgelegt, damit die nun im 2. Jahr entstandene Lücke in der Schwimmfähigkeit geschlossen werden kann. Gut gemeint, aber…
Gleichzeitig schließen kommunale Betreiber Schwimmbäder für immer, aus Kostengründen war das vor Corona der Fall, jetzt muß Corona als Ausrede herhalten. Und dann entsteht die Situation, daß genügend Geld da wäre, um Schwimmkurse durchzuführen, sogar die Ausbilder und Helfer würden sich durch die Corona-Regeln durchkämpfen. Bäder sind leider geschlossen, sorry – Bürgermeister und Gemeinderäte wollen es so.
3. Herbst/Winter 2021/2022
Sollen ungeimpfte Helfer mit Kontakt zu anderen Menschen in Ausbildung und Einsatz direkt eingesetzt werden? Sind Einschränkungen, wie Mitgliederversammlungen, die in 2G oder 2G+ durchgeführt werden, hinnehmbar oder gehen sie zu weit? Also doch wieder verschieben statt mit Einschränkungen durchführen? Haben wir in nunmehr 21 Monaten Pandemie und nunmehr der 4. Welle nichts gelernt? Oder brauchts wieder einen geistigen Lockdown, geflutet mit Glühwein, happy-xmas und Nächstesjahrwirdallesbesser?
Zugegeben: Purer Optimismus sieht anders aus. Ich halte es wie mein 81 Jahre alter Onkel: Kopf einziehen und durch…
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
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Unser nächstes kostenloses Webinar findet zum Thema „Vereins-Finanzen“ am Mittwoch, 24.11.2021 (09:30-11:00 Uhr) statt, ebenfalls kostenfrei. Bei diesem Webinar wird der Schwerpunkt gesetzt auf Fragen und Antworten zu Finanzierung, Spenden, Änderungen Gemeinnützigkeitsrecht u.ä.
Anmeldung unter: https://attendee.gotowebinar.com/register/8750680311645976847
Das voraussichtlich letzte online-webinar findet in diesem Jahr am Mittwoch, 08.12.2021 (09:30-11:00 Uhr) zum Thema „Vereinsrecht 2022“ statt. Es ist ebenfalls kostenfrei und hat den
Schwerpunkt: Rückblick, Einblick und Ausblick - Was muß zum Jahreswechsel beachtet werden?

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5. Anmeldung
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6. Praxistip
Motivation und Selbstmotivation entsteht nur durch gemeinsames Handeln. Also: Bitte Alternativen prüfen, bevor Absagen, Verschiebungen und Ausfälle das Leben wieder dominieren.
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Vereinsrecht Wissen (41) Mitgliedergewinnung und -qualifizierung

(41) Mitgliedergewinnung und -qualifizierung
1. …einfach gesagt

Qualifizierte, junge und motivierte Mitglieder und Mitarbeiter – wer träumt nicht schon davon? Welche Vereinsbroschüre bildet nicht Dutzende von strahlenden jungen Menschen ab, die das Fundament des Vereins bilden. Human Resources in Großorganisationen ist eigentlich das gleiche wie Mitgliederentwicklung, kling nur ganz anders. Professionell, jung und dynamisch.
2. …aber schwierig in der Umsetzung
Was für Abgründe tun sich oft auf, schaut man ein paar Seiten weiter mal unter „Nachrichten aus Vorstand und Verband“ nach: Vielfach werden muffig aussehende Vereinsfunktionäre für 50 Jahre Jugendarbeit geehrt, der Teckelverein berichtet über das Frauenprogramm beim diesjährigen Verbandstag oder der Schwimmverein über weltfremd anmutende Themen wie „Dopingsperre nach Karriereende“.
Es ist leider wenig attraktiv, Weisheiten weiterzugeben, die schon vor 50 Jahren nicht funktioniert haben oder Regelwerke zu erfinden (besonders beliebt: Modulare Aus- und Fortbildungssystem), die von jugendlichen Freiwilligen ehrenamtlich hunderte Stunden erfordern, um letztlich ein „Scheinchen“ zu bekommen, das im richtigen Leben oft völlig unbedeutend ist und bleibt.
3. Attraktives Angebot
Auch hier hat manche Erkenntnis einen bitteren Beigeschmack: Manche Aktivitäten in Vereinen sind nicht mehr gang „auf der Höhe der Zeit“, das haben Briefmarken- und Münzsammler erlebt, aber auch Kleintierzuchtvereine. Deren Angebot mag zwar für einige Wenige attraktiv erscheinen, für die breite Masse ist es das aber nicht. Nachwuchs fehlt, Überalterung entsteht, oft entstehen damit auch (eigentlich) völlig unnötige Generationskonflikte. Das Ende vom Lied: Der Männergesangsverein von 1861 löst sich auf.
Dreh- und Angelpunkt aller Überlegungen ist dabei: Der Wurm muß dem Fisch schmecken, nicht dem Angler. Angeboten muß das, was Nachwuchskräften Spaß macht und nicht, was Funktionäre im 8. Lebensjahrzehnt abgesegnet haben.
4. Online-Training zu vereinsrechtlichen Themen
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Qualifikation entsteht vielfach durch die eigene Neugier und die Motivation, etwas zu erreichen -vor allem aber sich im Verein wohlfühlen zu können.
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