Aktuelles 2024

Seit dem Jahr 2020 bietet Rechtsanwalt Jürgen Wagner pro Jahr ca. 30 Webinare rund um das Thema Vereins-und Verbandsrecht an. Bis zu 400 Teilnehmer pro Online-Webinar, aktiv in der gesamten Vereins- und Verbandslandschaft aus ganz Deutschland sowie den umliegenden deutschsprachigen Ländern konnten sich über Grundlagen und Neuerungen im Vereins- und Verbandsrecht informieren.




Die steuerlichen Änderungen im JahressteuerG 2020 und in den Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts sowie die Fortgeltung der Erleichterungen des CoronaG vom 27.03.2020 bis zum 31.08.2022 sorgen für den Dauerbrenner im Vereinsrecht: Organisation, Ablauf und Dokumentierung von Präsenzveranstaltungen, hybriden und virtuellen Veranstaltungen sowie der Fassung von Beschlüssen außerhalb von Versammlungen.

Auch bei der Fortentwicklung der Satzung in diesem Zusammenhang sind wir behilflich.

12.2a Gesetzgebung 2022
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 23.03.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) veröffentlicht. Der Entwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBI. l S. 3338), welches größtenteils am 01.08. 2022 in Kraft tritt und mit welchem die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (sog. Digitalisierungsrichtlinie) umgesetzt worden sind.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das DiRUG ermöglicht, daß bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation stattfinden kann, so dass keine persönliche Anwesenheit beim Notar mehr erforderlich ist. Ferner wird die Online-Gründung einer GmbH ermöglicht, d. h. notarielle Beurkundungen von Willenserklärungen im Rahmen der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind mittels Videokommunikation zulässig. Nach dem Koalitionsvertrag (Rz 3745) soll nun die Videobeurkundung auf Sachgründungen und sonstige GmbH-Beschlüsse ausgeweitet werden.
Online-Vereinsregisteranmeldungen?
Der Referentenentwurf sieht vor, in Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages die notariellen Verfahren der Beglaubigung und Beurkundung mittels Videokommunikation auszuweiten. Hiervon ausgenommen werden sollen jedoch Vereinsregisteranmeldungen, deren Online-Beglaubigung aus Kapazitätsgründen erst ab dem 01.08.2023 möglich sein soll.
ooOoo
Die bisherige Sonderregelung für virtuelle Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ und ermöglichte auch virtuelle Mitgliederversammlungen selbst dann, wenn dies nicht in der Satzung aufgenommen worden war. Das Gesetz vom 27.03.2020 endet zum 31.08.2022.
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
Der Rechtsausschuß des Dt. Bundestages beschloß am 06.07.2022, daß virtuelle Haupt- und Generalversammlungen für Aktiengesellschaften, aber auch für Genossenschaften künftig möglich sein sollen. Die virtuelle Versammlung soll künftig derjenigen der Präsenzversammlung gleichwertig sein, Beschränkung hinsichtlich ihrer Beschlußgegenstände soll satzungsmäßig nicht möglich sein (NZG 2022, 986). Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2022 v. 26.07.2022, S. 1166 ff.) und am 27.07.2022 in Kraft getreten. Am 01.08.2022 sind Artikel 7 bis 9 in Kraft getreten; Artikel 11 Nummern 1 und Artikel 13 treten am 01.11.2022 in Kraft.
Gesetzesfolgen
Auszug aus der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 20/2532 v. 01.07.2022:
„Die vorgesehene Regelung führt dazu, daß Vereine Mitgliederversammlungen auch nach dem 31.08.2022 im Wege der Videokonferenztechnik durchführen können, ohne hierfür ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. (…)
(…) Den Vereinen wird künftig auch die Organisation der Versammlungen erleichtert werden, vor allem im Hinblick auf die Wahl des Ortes und der Zeit der Veranstaltung. Ort und Zeit müssen grundsätzlich so gewählt werden, dass eine Teilnahme an der Versammlung für die Mitglieder zumutbar ist (MüKoBGB/Leuschner, 9. Auflage 2021, § 32 Rn. 22, 24). Durch die Ermöglichung einer Teilnahme im Wege der Videokonferenztechnik wird die Flexibilität der Vereine bei der Festlegung des Ortes und der Zeit der Versammlung erhöht, da eine Anreise zum Versammlungsort für die Mitglieder nicht mehr zwingend erforderlich ist. (…)
Diese Ausführungen gelten für Stiftungen bzw. ihre Organe und ihre gesellschaftliche bedeutsame Funktion im Gemeinnützigkeitswesen entsprechend.“
ooOoo


12.2a Gesetzgebung 2022_2023
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften

Auszug aus der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 20/2532 v. 01.07.2022:
„Die vorgesehene Regelung führt dazu, daß Vereine Mitgliederversammlungen auch nach dem 31.08.2022 im Wege der Videokonferenztechnik durchführen können, ohne hierfür ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. (…)
(…) Den Vereinen wird künftig auch die Organisation der Versammlungen erleichtert werden, vor allem im Hinblick auf die Wahl des Ortes und der Zeit der Veranstaltung. Ort und Zeit müssen grundsätzlich so gewählt werden, dass eine Teilnahme an der Versammlung für die Mitglieder zumutbar ist (MüKoBGB/Leuschner, 9. Auflage 2021, § 32 Rn. 22, 24). Durch die Ermöglichung einer Teilnahme im Wege der Videokonferenztechnik wird die Flexibilität der Vereine bei der Festlegung des Ortes und der Zeit der Versammlung erhöht, da eine Anreise zum Versammlungsort für die Mitglieder nicht mehr zwingend erforderlich ist. (…)
In Kraft seit 21.03.2023:
§ 32 BGB neu
Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) 1Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 2Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. 3Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). 2Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. 3Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
ooOoo
Rechtsprechung 2022_2023
Beschluss des OLG Stuttgart 11.01.2022 – 8 W 233/21 zur Eintragung des einen Dorfladen betreibenden Vereins: „Die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins, der einen Dorfladen betreibt, steht seiner Eintragung in das Vereinsregister nicht entgegen, sofern und solange sie zur Verfügung des ideellen Vereinszwecks eingesetzt wird.“ Zustimmend u.a. Leuschner, npoR 2022, 261.
OLG Brandenburg 17.03.2022 – 10 U 16/21 (Umfängliche Aufgabenübertragung auf Dritte unzulässig)
BVerwG 08.04.2022 – 6 B 17/21, NVwZ-RR 2022, 610 (Kein Mädchen im Knabenchor)
Markworth, Anmerkung zu einer Entscheidung des OVG Schleswig, Beschluss vom 18.05.2022 (3 MB 1/21) – Zur fehlenden Beschlussfähigkeit des unterbesetzten Stiftungsvorstands, npoR 2022, 310
OLG München 28.06.2022 – 34 Wx 153/22 (Satzung muß Grund und Höhe von Umlagen regeln)
OLG Köln 04.08.2022 - 2 Wx 136/22 (Keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Mitglieder)
OLG Hamm 29.09.2022 – 27 W 62/22 (Keine Irreführungseignung eines Vereins mit der Bezeichnung „Consulting“)
Eine Vertragsstrafe kann in der Weise vereinbart werden, dass dem Gläubiger gemäß § 315 Abs. 1 BGB für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die vertragliche Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt und diese Bestimmung im Einzelfall nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht überprüft werden kann ("Hamburger Brauch", vgl. BGH 17.09.2009 – I ZR 77/12, GRUR 2014, 595; best. BGH 27.10.2022 – I ZR 141/21, juris.
VG Düsseldorf 16.12.2022 – 6 L 2430/22, juris („Reichsbüger“ – hier Verkehrspilot: Fehlen der erforderlichen luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit)
2023
Bayer/Rauch, Schuld- und organisationsrechtliche Sanktion mangelhafter Beschlüsse: Gegen- oder Miteinander?, GmbHR 2023, 261
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 15

Wagner, SpoPrax 2023, 27

ooOoo

Gelöste und ungelöste Fragen

Obwohl sich im BGB – das Vereinsrecht findet sich in den §§ 21-79 BGB – an sich wenig tut und die große Vereinsrechtsreform auf sich warten läßt, sind viele Probleme und Problematiken des Vereins- und Verbandsrechts umstritten und noch nicht gelöst.
Allerdings sind viele dieser Problematiken nur für Juristen wirklich interessant.
Immer wieder gilt der Grundsatz, „der Teufel steckt im Detail“. Damit diese nicht zu Konflikten im Verein oder gar Haftungsproblemen für Vorstandsmitglieder führen möchten wir alle ehrenamtlich oder hauptamtlich in Vereinen und Verbänden tätigen Menschen auffordern, uns zu kontaktieren:

Rechtsanwalt Jürgen Wagner, LL.M., Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

wagner@wagner-vereinsrecht.de