12.2a Gesetzgebung 2022
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 23.03.2022 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG) veröffentlicht. Der Entwurf dient der Erweiterung der Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBI. l S. 3338), welches größtenteils am 01.08. 2022 in Kraft tritt und mit welchem die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (sog. Digitalisierungsrichtlinie) umgesetzt worden sind.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das DiRUG ermöglicht, daß bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften sowie deren Zweigniederlassungen die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen mittels Videokommunikation stattfinden kann, so dass keine persönliche Anwesenheit beim Notar mehr erforderlich ist. Ferner wird die Online-Gründung einer GmbH ermöglicht, d. h. notarielle Beurkundungen von Willenserklärungen im Rahmen der Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind mittels Videokommunikation zulässig. Nach dem Koalitionsvertrag (Rz 3745) soll nun die Videobeurkundung auf Sachgründungen und sonstige GmbH-Beschlüsse ausgeweitet werden.
Online-Vereinsregisteranmeldungen?
Der Referentenentwurf sieht vor, in Umsetzung der Vorgaben des Koalitionsvertrages die notariellen Verfahren der Beglaubigung und Beurkundung mittels Videokommunikation auszuweiten. Hiervon ausgenommen werden sollen jedoch Vereinsregisteranmeldungen, deren Online-Beglaubigung aus Kapazitätsgründen erst ab dem 01.08.2023 möglich sein soll.
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Die bisherige Sonderregelung für virtuelle Hauptversammlungen war Teil des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ und ermöglichte auch virtuelle Mitgliederversammlungen selbst dann, wenn dies nicht in der Satzung aufgenommen worden war. Das Gesetz vom 27.03.2020 endet zum 31.08.2022.
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
Der Rechtsausschuß des Dt. Bundestages beschloß am 06.07.2022, daß virtuelle Haupt- und Generalversammlungen für Aktiengesellschaften, aber auch für Genossenschaften künftig möglich sein sollen. Die virtuelle Versammlung soll künftig derjenigen der Präsenzversammlung gleichwertig sein, Beschränkung hinsichtlich ihrer Beschlußgegenstände soll satzungsmäßig nicht möglich sein (NZG 2022, 986). Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022 ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2022 v. 26.07.2022, S. 1166 ff.) und am 27.07.2022 in Kraft getreten. Am 01.08.2022 sind Artikel 7 bis 9 in Kraft getreten; Artikel 11 Nummern 1 und Artikel 13 treten am 01.11.2022 in Kraft.
Gesetzesfolgen
Auszug aus der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 20/2532 v. 01.07.2022:
„Die vorgesehene Regelung führt dazu, daß Vereine Mitgliederversammlungen auch nach dem 31.08.2022 im Wege der Videokonferenztechnik durchführen können, ohne hierfür ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. (…)
(…) Den Vereinen wird künftig auch die Organisation der Versammlungen erleichtert werden, vor allem im Hinblick auf die Wahl des Ortes und der Zeit der Veranstaltung. Ort und Zeit müssen grundsätzlich so gewählt werden, dass eine Teilnahme an der Versammlung für die Mitglieder zumutbar ist (MüKoBGB/Leuschner, 9. Auflage 2021, § 32 Rn. 22, 24). Durch die Ermöglichung einer Teilnahme im Wege der Videokonferenztechnik wird die Flexibilität der Vereine bei der Festlegung des Ortes und der Zeit der Versammlung erhöht, da eine Anreise zum Versammlungsort für die Mitglieder nicht mehr zwingend erforderlich ist. (…)
Diese Ausführungen gelten für Stiftungen bzw. ihre Organe und ihre gesellschaftliche bedeutsame Funktion im Gemeinnützigkeitswesen entsprechend.“
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