12.2a Gesetzgebung 2022_2023
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften
Auszug aus der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 20/2532 v. 01.07.2022:
„Die vorgesehene Regelung führt dazu, daß Vereine Mitgliederversammlungen auch nach dem 31.08.2022 im Wege der Videokonferenztechnik durchführen können, ohne hierfür ihre Satzung entsprechend ändern zu müssen. (…)
(…) Den Vereinen wird künftig auch die Organisation der Versammlungen erleichtert werden, vor allem im Hinblick auf die Wahl des Ortes und der Zeit der Veranstaltung. Ort und Zeit müssen grundsätzlich so gewählt werden, dass eine Teilnahme an der Versammlung für die Mitglieder zumutbar ist (MüKoBGB/Leuschner, 9. Auflage 2021, § 32 Rn. 22, 24). Durch die Ermöglichung einer Teilnahme im Wege der Videokonferenztechnik wird die Flexibilität der Vereine bei der Festlegung des Ortes und der Zeit der Versammlung erhöht, da eine Anreise zum Versammlungsort für die Mitglieder nicht mehr zwingend erforderlich ist. (…)
In Kraft seit 21.03.2023:
§ 32 BGB neu
Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
(1) 1Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 2Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. 3Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) 1Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). 2Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. 3Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.
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Rechtsprechung 2022_2023
Beschluss des OLG Stuttgart 11.01.2022 – 8 W 233/21 zur Eintragung des einen Dorfladen betreibenden Vereins: „Die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins, der einen Dorfladen betreibt, steht seiner Eintragung in das Vereinsregister nicht entgegen, sofern und solange sie zur Verfügung des ideellen Vereinszwecks eingesetzt wird.“ Zustimmend u.a. Leuschner, npoR 2022, 261.
OLG Brandenburg 17.03.2022 – 10 U 16/21 (Umfängliche Aufgabenübertragung auf Dritte unzulässig)
BVerwG 08.04.2022 – 6 B 17/21, NVwZ-RR 2022, 610 (Kein Mädchen im Knabenchor)
Markworth, Anmerkung zu einer Entscheidung des OVG Schleswig, Beschluss vom 18.05.2022 (3 MB 1/21) – Zur fehlenden Beschlussfähigkeit des unterbesetzten Stiftungsvorstands, npoR 2022, 310
OLG München 28.06.2022 – 34 Wx 153/22 (Satzung muß Grund und Höhe von Umlagen regeln)
OLG Köln 04.08.2022 - 2 Wx 136/22 (Keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Mitglieder)
OLG Hamm 29.09.2022 – 27 W 62/22 (Keine Irreführungseignung eines Vereins mit der Bezeichnung „Consulting“)
Eine Vertragsstrafe kann in der Weise vereinbart werden, dass dem Gläubiger gemäß § 315 Abs. 1 BGB für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die vertragliche Unterlassungspflicht die Bestimmung der Strafhöhe nach seinem billigen Ermessen überlassen bleibt und diese Bestimmung im Einzelfall nach § 315 Abs. 3 BGB durch ein Gericht überprüft werden kann ("Hamburger Brauch", vgl. BGH 17.09.2009 – I ZR 77/12, GRUR 2014, 595; best. BGH 27.10.2022 – I ZR 141/21, juris.
VG Düsseldorf 16.12.2022 – 6 L 2430/22, juris („Reichsbüger“ – hier Verkehrspilot: Fehlen der erforderlichen luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit)
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Bayer/Rauch, Schuld- und organisationsrechtliche Sanktion mangelhafter Beschlüsse: Gegen- oder Miteinander?, GmbHR 2023, 261
Wagner, Vereins- und Verbandsrecht 2022/2023, steueranwaltsmagazin 2023, 15
Wagner, SpoPrax 2023, 27
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