Vereine & Verbände allg.

Verein als Rechtsform der Nonprofit-Organisation
Vereine sind nicht für wirtschaftliche Tätigkeiten konzipiert, im Sozialgefüge einer Gesellschaft allerdings unverzichtbar. Dem tatsächlichen Phänomen der Nonprofit-Organisation (NPO) stehen zwar in der Theorie mehrere Rechtsformen offen. Faktisch ist der Verein nach der GmbH die mit Abstand die am häufigsten verwendete Rechtsform, selbst wenn Mittel erwirtschaftet werden sollen, um die Vereinszwecke wahrnehmen zu können. Die sog. wirtschaftlichen Vereine des § 22 BGB werden hier mangels aktueller Bedeutung weitgehendst ausgeblendet.

Typenvielfalt
Die Variationen des bürgerschaftlichen Engagements spiegeln sich in der Vielfalt der Vereinslandschaft: Ob Gesangs- oder Turnvereine, sowieso die fast 100.000 Sportvereine, Kleingarten- und Tierzuchtvereine aller Arten: Fast jeder Deutsche ist in (mindestens) einem Verein organisiert. Sogar Familien können in einem (Familien-)Verein organisiert sein. Politisches Engagement bedient sich in der Form von Parteien ebenfalls der Rechtsform des Vereins, auch zahlreiche Handelskammern, Landkreistage oder die Max-Planck-Gesellschaft. Von einem Verein kann ein gemeinnütziger, wohltätiger, gesundheits‑, berufs- oder bildungsfördernder, wissenschaftlicher, künstlerischer, sportlicher oder rein geselliger Zweck verfolgt werden. Zahlenmäßig sind Sportvereine wohl führend, gefolgt von Freizeit‑, Wohlfahrts- und Kulturvereinen.
Das etwas provinzielle, kleine und heimelige Image vieler Vereine wird durch riesige Organisationen wie DFB, DOSB, ADAC oder DGB Lügen gestraft, die nicht nur über eine Mitgliederzahl in Millionenhöhe verfügen, sondern deren wirtschaftliche Bedeutung auch sehr groß ist.

Seit dem Jahr 1970 hat sich die Zahl der Vereine in Deutschland verfünffacht; im Jahr 1960 existierten in Deutschland ganze 86.000 Vereine. Es existiert keine Vereinsstatistik des Statistischen Bundesamtes, lediglich das Bundesamt für Justiz veröffentlicht eine „Zusammenstellung der Geschäftsübersichten der Amtsgerichte“.

In Deutschland liegen die Zahlen von 2017 zwischen 602.436 und 605.911 (Stand 14.11.2018), zum 31.12.2018 stieg die Zahl von 605.911 auf 607.995 an. Die Zahlen für das Jahr 2019 aus der Geschäftsentwicklung der Amtsgerichte liegen voraussichtlich erst Ende des Jahres 2020 vor.

Liechtenstein hat im Februar 2020 durch Herausgabe des Statistischen Jahrbuchs die Zahlen der Vereine für die Jahre bis 2018 veröffentlicht. Die Anzahl der Vereine stieg von 286 (31.12.2015) kontinuierlich auf nun 340 (31.12.2018).

In Österreich existieren gut 122.500 Vereine, in der Schweiz sind dies laut Handelsregister weit über 9.100. Die Anzahl der nichteingetragenen Vereine dürfte um die 350.000 betragen (Deutschland). Zu beachten ist die Tatsache, daß die Eintragungspflicht in der Schweiz und Liechtenstein nur dann besteht, wenn ein Verein wirtschaftlich tätig wird, insofern besteht keine direkte Vergleichbarkeit mit den in Deutschland eingetragenen Vereinen.

Verbände: Organisationsformen

Gesamtverein (Zentralverein bzw. Zentralverband) und Vereinsverband
Begriffe und Beispiele

Unter dem Begriff Verband werden meist zwei privatrechtliche Personenzusammenschlüsse behandelt: zum einen der Vereinsverband („Verein der Vereine“), der als Mitglieder grundsätzlich nur Körperschaften hat, zum anderen der Gesamtverein, der Untergliederungen hat, die teils in Vereinsform bestehen und zum Teil unselbständige Verwaltungseinheiten dieses Gesamtvereins sein können.

Beim Vereinsverband handelt es sich um einen Zusammenschluß von Körperschaften, der sich z.B. „horizontal“ als „Verein der Vereine“ vollzieht. Der Zentralverein bzw. ‑verband, auch als Hauptverein bzw. ‑verband, Großverein bzw. ‑verband, meist aber als Gesamtverein bezeichnet, gliedert seine Organisation „nach unten“, da die Verbandsziele allein an zentraler Stelle wegen der Verbands-größe nicht mehr verwirklicht werden können (sogenannte „vertikale Gliederung“). Der Gesamtverein kann überregional auf Bundes- oder Landesebene bestehen und in Anlehnung an die staatsrechtliche Gliederung in Bundes-, Landes‑, Bezirks‑/Kreis- und Ortsvereine gegliedert sein. Gegenüber dem Vereinsverband zeichnet sich der Gesamtverein dadurch aus, dass auch natürliche Personen Mitglieder sowohl auf der unteren, als auch auf den höheren Ebenen sind, also Mehrfachmitgliedschaften bestehen.

K. Schmidt beschrieb den Gesamtverein als „konzernähnliche Gruppe, die jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, daß nicht von der Spitze her mitgliedschaftliche Rechte in den untergeordneten Teil-Körperschaften ausgeübt werden, sondern diese ganz umgekehrt der Spitze als unmittelbare oder mittelbare Mitglieder verbunden sind. Gleichwohl können die nachgeordneten Teilvereine als Organe in Abhängigkeit von dem Vereinsverband stehen. Gerade dies kann aber die Unterscheidung zwischen einem Vereinsverband und der Gliederung in unselbständige nachgeordnete Organisationseinheiten – in grundsätzlicher Hinsicht vollkommen gegensätzliche Organisationsformen – schwierig machen.“

Das Tätigkeitsgebiet solcher Organisationen erstreckt sich in der Regel auf Landes- oder Bundesebene. Beim Gesamtverein ist die Mitgliederzahl meist sehr groß. Vereinsverbände haben oft nur wenige Anschlusskörperschaften, diese aber umso mehr Einzelmitglieder. Solche Verbände haben regelmäßig eine bedeutende Stellung im sportlichen, wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftlichen und auch im politischen Bereich inne. Diese Verbände dürfen ihrem Namen die Zusätze „bundes“, „landes“, „deutsch“, „gesamt“ usw. einfügen.

Beispiele
Typisches Beispiel für einen Vereinsverband ist der Deutsche Fußballbund (DFB): Im Jahr 2019 waren in fünf Regionalverbänden mit 21 Landesverbänden 24.544 (2018: 25.324) Vereine mit insgesamt 7.131.936 Mitgliedern (2018: 7.043.964) organisiert.

Beispiel für einen Gesamtverein ist die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG) mit der DLRG eV (Bundesverband), 18 Landesverbänden, ca. 200 Kreis- bzw. Bezirksverbänden und ca. 2.000 örtlichen Gliederungen als e.V. oder n.eV.

Wirtschaftliche Betätigung

Nonprofit-Organisationen
Vereine lassen sich weder den erwerbswirtschaftlichen Unternehmen noch den staatlichen Einrichtungen zuordnen. Daher werden diese sog. Nonprofit-Organisationen (NPO) dem sog. Dritten Sektor zugeordnet. Nonprofit bedeutet in diesem Zusammenhang nur das fehlende wirtschaftliche Eigeninteresse. Gleichwohl können NPOs auch wirtschaftliche Interessen verfolgen. Der erzielte Überschuß kommt nicht Eigentümern zugute, sondern Dritten und wird zur Förderung des Satzungszwecks eingesetzt. Unter den unzähligen Vereinen sind jedoch auch bedeutende Vereine und Verbände, die Normen setzen und überprüfen. Die bekanntesten unter ihnen sind wohl der TÜV, DEKRA und die DIN-Organisationen. Angeblich bestehen ca. 200 weitere normsetzende Organisatio-nen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins.

Der Verein ist keine originäre Rechtsform für wirtschaftliche Tätigkeiten, dennoch sind ihm diese alles andere als verboten. Das Wesen einer Nonprofit-Organisation schließt also eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit nicht aus. Die Registergerichte haben in den letzten Jahren manchen Verein „trotz evidenter Wirtschaftstätigkeit noch als e.V. durchrutschen lassen“. Allerdings sind die Zahlen der wirtschaftlichen Vereine, vor allem durch die Genehmigungspraxis des Landes Rheinland-Pfalz (Zulassung von Dorfläden als wirtschaftliche Vereine) wieder signifikant gestiegen.

Mittlerweile sind die Prüfungen allerdings deutlich strenger geworden. In diesem Sinne verlangt auch das deutsche Steuerrecht für die Zuerkennung und Aufrechterhaltung des Gemeinnützigkeitsstatus nicht, daß jede einzelne Tätigkeit, die ein Verein ausübt, per se gemeinnützig oder nicht erwerbswirtschaftlich sein müßte. Dabei kann die wirtschaftliche Betätigung eines Vereins unterschiedliche Zielsetzungen haben: Sie kann unmittelbar der Zweckverwirklichung dienen, das Steuerrecht spricht dann von Zweckbetrieben (Definition in § 65 AO).

Nebentätigkeitsprivileg: Inhalt und Bedeutung
Das Nebentätigkeitsprivileg – auch als Nebenzweckprivileg oder Nebenerwerbsprivileg bezeichnet – besagt, daß ein Verein trotz einer dem nichtwirtschaftlichen Hauptsatzungszweck untergeordneten wirtschaftlichen Tätigkeit als nichtwirtschaftlicher Verein i.S.d. § 21 BGB in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

Eine bewertende Betrachtung zwischen Mittel und Zweck muß ergeben, daß die wirtschaftliche Betätigung dem Hauptzweck funktionell untergeordnet und lediglich Hilfsmittel zur Erreichung des Zwecks ist. Die funktionelle Unterordnung impliziert auch einen Zusammenhang zwischen wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Betätigung; klassisches Beispiel ist das Betreiben einer Vereinsgaststätte durch einen Sportverein.

Was ein Idealverein benötigt, um seinen Zweck zu verwirklichen, darf er auch in Nachfragekonkurrenz oder im Preiswettbewerb beschaffen, ohne dadurch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auszuüben. Zu wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb führt die Mittelbeschaffung als Vereinszweck, nicht die Verwendung beschaffter Mittel.

Vereinsregister

Vereinsregister bei den Amtsgerichten
Im BGB sind nur wenige Vorschriften über das Vereinsregister vorhanden. Durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister wurden Modernisierungen vorgenommen.
Vor einigen Jahren wurden die zuständigen Amtsgerichte neu geordnet und (bspw. in Baden-Württemberg) die Vereinsregister in Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Tübingen konzentriert.
Einzutragen sind Verein (§ 64 BGB), Vorstand und Liquidatoren (§§ 64, 67, 76 BGB) sowie deren Vertretungsmacht (§§ 64, 70, 76 Abs. 1 Satz 2 BGB), außerdem Satzungsänderungen (§ 71 BGB), die Auflösung und die eventl. Entziehung der Rechtsfähigkeit sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 74, 75 BGB). Auch die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins sind eintragungspflichtig.

Elektronisches Vereinsregister
Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister wurde den Ländern gem. § 55a BGB und § 14 Abs. 2 und 4 FamFG freigestellt, das Vereinsregister elektronisch zu führen und auch die elektronische Registeranmeldung (neben der Papieranmeldung) durch Rechtsverordnung zuzulassen.

Anmeldung (Formalia)
Klargestellt wurde im Vereinsrechtsänderungsgesetz 2009, daß nicht mehr alle Vorstandsmitglieder die Anmeldung bewerkstelligen müssen, sondern lediglich in vertretungsberechtigter Anzahl. Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten, § 59 Abs. 2 und 3 BGB. Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen, § 60 BGB.
Das mit der Anmeldung einer Satzungsänderung von einem Verein beim Registergericht einzureichende Protokoll muß in der Form erstellt sein, die die Satzung für die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorsieht. Dem Antragsteller ist es nicht verwehrt, eine einmal zurückgenommene Anmeldung zum Vereinsregister bei unveränderter Sachlage zu wiederholen.

Zwischenverfügungen
Bei behebbaren Mängeln ist das Gericht verpflichtet, die Beanstandung der Anmeldung mit einer Zwischenverfügung zu erwidern und dem anmeldenden Verein Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Die Zwischenverfügung muß wegen der Fristsetzung zugestellt werden (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Mit einer Zwischenverfügung darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, daß nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird. Die Zwischenverfügung soll unter Anführung sämtlicher Eintragungshindernisse aufzeigen, wie diese zu beseitigen sind. Es genügt dann der Beschluß mit der in der Satzung hierfür vorgesehenen Mehrheit und eine erneute Einreichung der geänderten Satzung.

>Praxistip
In der Praxis hat es sich bewährt, für solche Fälle eine Ermächtigung wie folgt in die Satzung aufzunehmen: "Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung durch Beschluß zu ändern, sofern die Finanzverwaltung oder das Vereinsregister dies aus Rechtsgründen verlangen." Damit ist keine neue Mitgliederversammlung erforderlich.