Vereinsregister bei den Amtsgerichten
Im BGB sind nur wenige Vorschriften über das Vereinsregister vorhanden. Durch das Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister wurden Modernisierungen vorgenommen. Ergänzend kommt eine Vereinsregister-Verordnung hinzu, die die verfahrenstechnischen Hinweise zusammenfaßt. Zunächst gibt § 55 BGB Auskunft über die örtliche Zuständigkeit: Die Eintragung eines Vereins der in § 21 BGB bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Durch die Konzentration der Vereinsregister wurde diese Bestimmung weitestgehend obsolet; es müßte heißen „bei dem Amtsgericht (Vereinsregister) …“. Ergänzend wurde § 55a BGB geschaffen.
Einzutragen sind Verein (§ 64 BGB), Vorstand und Liquidatoren (§§ 64, 67, 76 BGB) sowie deren Vertretungsmacht (§§ 64, 70, 76 Abs. 1 Satz 2 BGB), außerdem Satzungsänderungen (§ 71 BGB), die Auflösung und die eventl. Entziehung der Rechtsfähigkeit sowie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 74, 75 BGB). Auch die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins sind eintragungspflichtig.
Vor einigen Jahren wurden die zuständigen Amtsgerichte neu geordnet und (bspw. in Baden-Württemberg) die Vereinsregister in Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Tübingen konzentriert.
Elektronisches Vereinsregister
Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister wurde den Ländern gem. § 55a BGB und § 14 Abs. 2 und 4 FamFG freigestellt, das Vereinsregister elektronisch zu führen und auch die elektronische Registeranmeldung (neben der Papieranmeldung) durch Rechtsverordnung zuzulassen.
Anmeldung (Formalia)
Klargestellt wurde im Vereinsrechtsänderungsgesetz 2009, daß nicht mehr alle Vorstandsmitglieder die Anmeldung bewerkstelligen müssen, sondern lediglich in vertretungsberechtigter Anzahl. Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten, § 59 Abs. 2 und 3 BGB. Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen, § 60 BGB.
Das mit der Anmeldung einer Satzungsänderung von einem Verein beim Registergericht einzureichende Protokoll muß in der Form erstellt sein, die die Satzung für die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorsieht. Dem Antragsteller ist es nicht verwehrt, eine einmal zurückgenommene Anmeldung zum Vereinsregister bei unveränderter Sachlage zu wiederholen.
Zwischenverfügungen
Bei behebbaren Mängeln ist das Gericht verpflichtet, die Beanstandung der Anmeldung mit einer Zwischenverfügung zu erwidern und dem anmeldenden Verein Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Die Zwischenverfügung muß wegen der Fristsetzung zugestellt werden (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Mit einer Zwischenverfügung darf nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, daß nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird. Die Zwischenverfügung soll unter Anführung sämtlicher Eintragungshindernisse aufzeigen, wie diese zu beseitigen sind. Es genügt dann der Beschluß mit der in der Satzung hierfür vorgesehenen Mehrheit und eine erneute Einreichung der geänderten Satzung.
>Praxistip
In der Praxis hat es sich bewährt, für solche Fälle eine Ermächtigung wie folgt in die Satzung aufzunehmen: "Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung durch Beschluß zu ändern, sofern die Finanzverwaltung oder das Vereinsregister dies aus Rechtsgründen verlangen." Damit ist keine neue Mitgliederversammlung erforderlich.