Streitigkeiten vermeiden / Konflikte lösen
Streitigkeiten vermeiden/Konflikte lösen
Streitigkeiten können, wenn sie denn nicht vermieden werden können, auf unterschiedliche Art und Weise gelöst werden: Sie können etwa von einem staatlichen Gericht oder einem Vereinsgericht entschieden werden. Sie können aber auch von einer Schlichtungsstelle moderiert werden.
Schiedsklauseln und Schiedsordnungen
Eine Schiedsklausel kann nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn die Satzung selbst die wesentlichen Punkte bestimmt. Hierzu gehören insbesondere die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Regelung über die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter. Ferner sollten auch die Anzahl der Schiedsrichter und der Ort des Schiedsgerichts geregelt werden. Diese Grundentscheidungen können nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer Schiedsordnung überlassen bleiben.
Sofern die Schiedsordnung die wesentlichen Punkte regelt, genügt es allerdings, wenn die Schiedsordnung zum Bestandteil der Satzung gemacht wurde. Auch wenn Vereinsordnungen, die nicht zum Satzungsbestandteil erklärt worden sind, keine Verfassungsqualität besitzen, sind sie nicht gegenstandslos. Viele dort enthaltenen Regelungen, die eigentlich in die Satzung selbst gehören, werden durch ihre ständige Anwendung tatsächlich zu Vereinsgewohnheitsrecht.
Festlegung von Vereinsstrafen
Der Verein kann für den Fall der Verletzung von Pflichten des Mitglieds oder zu deren Durchsetzung Vereinsstrafen vorsehen; er kann Vereinsgerichte zur entsprechenden Feststellung einsetzen. Die Androhung von Vereinsstrafen dient dem Zweck, die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten zu sichern. Mit der „öffentlichen Strafe“, sei es durch Strafrecht oder Ordnungswidrigkeiten, hat dies nichts zu tun. Auch mit einer Vertragsstrafe hat die Vereinsstrafe nichts zu tun. Die Vereinsstrafe kann sich ggf. wie eine Disziplinarstrafe an die Verhängung einer öffentlichen Strafe anschließen.
Die ordentlichen Gerichte sind bei Entscheidungen von Verbandsgerichten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt. Sie sind bspw. gehindert, einen Sportverband zu verurteilen, Preisgelder abzuerkennen oder Disqualifikationen auszusprechen.