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Streitigkeiten vermeiden / Konflikte lösen

Streitigkeiten vermeiden/Konflikte lösen
Streitigkeiten können, wenn sie denn nicht vermieden werden können, auf unterschiedliche Art und Weise gelöst werden: Sie können etwa von einem staatlichen Gericht oder einem Vereinsgericht entschieden werden. Sie können aber auch von einer Schlichtungsstelle moderiert werden.

Schiedsklauseln und Schiedsordnungen
Eine Schiedsklausel kann nur dann als verbindlich angesehen werden, wenn die Satzung selbst die wesentlichen Punkte bestimmt. Hierzu gehören insbesondere die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Regelung über die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter. Ferner sollten auch die Anzahl der Schiedsrichter und der Ort des Schiedsgerichts geregelt werden. Diese Grundentscheidungen können nicht einem beliebigen Vereinsorgan und einer Schiedsordnung überlassen bleiben.

Sofern die Schiedsordnung die wesentlichen Punkte regelt, genügt es allerdings, wenn die Schiedsordnung zum Bestandteil der Satzung gemacht wurde. Auch wenn Vereinsordnungen, die nicht zum Satzungsbestandteil erklärt worden sind, keine Verfassungsqualität besitzen, sind sie nicht gegenstandslos. Viele dort enthaltenen Regelungen, die eigentlich in die Satzung selbst gehören, werden durch ihre ständige Anwendung tatsächlich zu Vereinsgewohnheitsrecht.

Festlegung von Vereinsstrafen

Der Verein kann für den Fall der Verletzung von Pflichten des Mitglieds oder zu deren Durchsetzung Vereinsstrafen vorsehen; er kann Vereinsgerichte zur entsprechenden Feststellung einsetzen. Die Androhung von Vereinsstrafen dient dem Zweck, die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten zu sichern. Mit der „öffentlichen Strafe“, sei es durch Strafrecht oder Ordnungswidrigkeiten, hat dies nichts zu tun. Auch mit einer Vertragsstrafe hat die Vereinsstrafe nichts zu tun. Die Vereinsstrafe kann sich ggf. wie eine Disziplinarstrafe an die Verhängung einer öffentlichen Strafe anschließen.

Die ordentlichen Gerichte sind bei Entscheidungen von Verbandsgerichten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie auf eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen beschränkt. Sie sind bspw. gehindert, einen Sportverband zu verurteilen, Preisgelder abzuerkennen oder Disqualifikationen auszusprechen.

Compliance

Begriff
Mit der Selbstverständlichkeit, daß Normadressaten die für sie geltenden Gesetze beachten und Pflichten erfüllen müssen, ist der Bedeutungsgehalt, den Compliance in der jüngeren Vergangenheit in Unternehmenspraxis, juristischer Literatur sowie Rechtsprechung erfahren hat, nicht annähernd erfaßt. Die Erkenntnis, daß ein Verein oder Verband es – vor dem Hintergrund der potentiell gravierenden bis existenzgefährdenden wirtschaftlichen Folgen von Rechtsverstößen – gerade nicht dem Zufall bzw. Engagement einzelner Mitarbeiter, Abteilungen oder Gesellschaften überlassen darf, daß – und in welchem Umfang – sich die Mitarbeiter bei der Ausübung vereins- oder verbandsbezogener Tätigkeiten gesetzestreu verhalten, wird es in einem umfassenderen Sinn des Compliance-Begriffs als Aufgabe der Vereins- oder Verbandsführung angesehen, alle erforderlichen Maßnahmen innerhalb des Vereins oder Verbands zu treffen, um ein rechtskonformes Verhalten aller Mitarbeiter sicherzustellen.

Begriffsdeutung
Compliance (von to comply) heißt nichts anderes als regelkonformes Verhalten, wobei die Regeln in der Rechtsordnung, aber auch in (vereins-)internen Ordnungen und Regelwerken enthalten sein können. Teilbereiche finden sich bspw. in der Tax Compliance, in der es darum geht, Regeln einzuhalten, die die nationale und internationale Steuerordnung vorgibt. Umgekehrt muß ein gemeinnütziger Verein oder Verband sicherstellen, daß er die abgabenrechtlichen Vorgaben für den Erhalt der Steuerprivilegien (Stichwort Gemeinnützigkeit) nicht verletzt. Es ist die Pflicht des Vorstands, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit immer im Blick zu haben.

Fazit
Zusammengefaßt bedeutet Compliance die Gesamtheit aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um ein rechtmäßiges Verhalten des Unternehmens, seiner Organmitglieder und Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Gebote und Verbote zu gewährleisten.
Compliance bezeichnet daher die Gesamtheit aller zumutbaren Maßnahmen, die das gesetzes- und regelkonforme Verhalten eines Unternehmens, seiner Organisationsmitglieder und seiner Mitarbeiter im Hinblick auf alle gesetzlichen Ge- und Verbote begründen. Um die Komplexität der damit verbundenen Pflichten zu begreifen, müssen zunächst die Regelungsbereiche der Compliance im Rahmen einer Risikoanalyse festgestellt werden. Erst danach kommt man in die Lage, wirksame Präventionsmaßnahmen und Compliancestrukturen zu implementieren.

Vorstandspflichten bezüglich der DSG-VO
Zu den allgemeinen Pflichten, die der Vorstand gegenüber den Mitgliedern einzuhalten hat, gehört der Datenschutz. Erhebt ein Verein Daten seiner Mitglieder mithilfe der automatisierten Datenverarbeitung, greift das Bundesdatenschutzgesetz ein, seit Mai 2018 die DSG-VO. Gleiches gilt, wenn noch die herkömmlichen Mitgliederkarteien im Einsatz sind. Nutzen ist jede Verwendung solcher Daten und damit auch die Veröffentlichung der Mitgliederdaten im Internet.
Die Ausführung des BDSG wird durch die Aufsichtsbehörde kontrolliert, § 38 BDSG. Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann nicht nur Geldbußen verhängen, sondern Maßnahmen anordnen, prüfen oder untersagen, § 38 Abs. 3 ff. BDSG.
Grundsatz
Die Verarbeitung besonders sensibler Daten ist grundsätzlich untersagt, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Die Verarbeitung besonders sensibler Daten ist nach Artikel 9 Abs. 2 Ziff. d) DSG-VO beispielsweise gerechtfertigt, wenn (a) eine ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt wurde, (b) zur Ausübung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrecht oder des Sozialschutzes, (c) für Stiftungen, Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen mit einer politischen, weltanschaulichen, religiösen oder gewerkschaftlichen Ausrichtung im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeit und in Bezug auf ihre aktuellen und ehemaligen Mitglieder sowie (d) auf Personen, „die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, (sofern) die perso-nenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden“.