Mitgliederversammlung

Grundsätze

1. Grundsätze
Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung das sog. höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung an sich ist nicht abdingbar, also ein zwingendes Organ. Vereinfacht gesagt bestimmt die Mitgliederversammlung alles, was nicht vom Vorstand (oder einem anderen Organ, das von der Satzung hierfür vorgesehen ist) zu erledigen ist. Die Mitgliederversammlung ist gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt.

2. Versammlung aller Mitglieder
Grundsätzlich sind alle Mitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung eingeladen, die ihr Recht persönlich wahrnehmen können. Es ist daher nicht von Belang, ob diese Mitglieder Stimm- und Rederecht besitzen, aktive oder passive Mitglieder sind. Inwieweit sie sich vertreten lassen können, kann und sollte die Satzung regeln. Nimmt ein Bevollmächtigter an der Versammlung teil und ist der Vertretene anwesend, ist der Bevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich als nicht teilnahmeberechtigter Dritter zu behandeln.

3. Virtuelle Versammlungen
Allerdings muß die Mitgliederversammlung nicht mehr im klassischen Sinne, organisiert als räumliche Zusammenkunft der Mitglieder mit ihrer persönlichen Anwesenheit an dem Versammlungsort, stattfinden. Bereits § 32 Abs. 2 BGB läßt ja schriftliche Beschlußfassung (Umlaufbeschlüsse) zu. Mittlerweile ist eine virtuelle Mitgliederversammlung möglich, aber auch Beschlußfassungen per Video- und Telefonkonferenz. Näheres - gerade in Corona-Zeiten - s. unter "Aktuelles 2020".

Einberufung Mitgliederversammlung (Wichtigste Satzungsregelungen)

1. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand schriftlich einberufen. Das Einladungsschreiben hat die einzelnen Tagesordnungspunkte bekanntzumachen und ist zudem an alle Mitglieder zu versenden. Die Absendung der Einladungen erfolgt jeweils an die dem Verein zuletzt in Textform bekanntgegebene Anschrift eines jeden Mitglieds. Die Einberufungsfrist ist eher zu großzügig als zu knapp zu bemessen. In der Einladung ist neben der Bekanntmachung der Tagesordnung auch der Ort anzugeben, an dem die Mitgliederversammlung stattfindet, sowie die Uhrzeit des Versammlungsbeginns.
2. Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch hybride oder virtuelle Versammlungen sind möglich. Hierzu empfehlen sich besondere Satzungsregelungen.
3. Die Versammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
4. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Durch die Versammlungsleitung wird der Protokollführer bestimmt. Es genügt, wenn der bestimmte Protokollführer das von ihm gefertigte Ergebnisprotokoll unterzeichnet. Das Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, soll das Ergebnisprotokoll im Anschluß ebenfalls unterzeichnen; für die Wirksamkeit zwingend ist seine Unterschrift jedoch nicht.
5. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung seines Teilnahme- und Stimmrechtes bevollmächtigen, es sei denn die Satzung schließt dies ausdrücklich aus. Das bevollmächtigte Mitglied ist insoweit von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit, darf also für sich im eigenen Namen und zugleich für seinen Vollmachtgeber abstimmen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied und gleichzeitig sich selbst vertreten.
6. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muß geheim abgestimmt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies verlangt; die Satzung kann auch ein höheres Quorum (z.B. 10%) bestimmen.
7. Soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, ist ein Antrag angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlußfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen sind abgegebene Stimmen, zählen aber bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Die Auflösung des Vereins ist nur in einer zu diesem Zweck mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung möglich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmen erforderlich.
8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Ablauf einer Mitgliederversammlung

1. Grundsätze
Klare gesetzliche Regelungen über den Ablauf einer Versammlung gibt es nicht, aber Erfahrungswerte über den effektiven Ablauf von Versammlungen. In der Praxis haben sich folgende Regeln für den Ablauf einer Versammlung bewährt: Als Redner können nur Mitglieder sprechen und auch nur dann, wenn ihnen vom Versammlungsleiter das Wort erteilt ist; dies schließt die Befugnis zur Bestimmung des Redeplatzes ein (Rednerpult ggf. mit akustischer Unterstützung oder vom Sitzplatz aus). Des Weiteren kann eine Rededauer festgelegt werden, die unbegrenzte Redezeit kann also beschränkt werden.

2. Das Recht eines Mitgliedes, innerhalb der Versammlung und vor einer Beschlußfassung das Wort zu ergreifen, kann auch die Versammlungsmehrheit nicht durch einen Beschluß, weder Frage noch Aussprache zuzulassen, einschränken. Keinem Mitglied kann vor Abschluß der Diskussion die Worterteilung versagt werden; jedoch kann der Versammlungsleiter einen vom Beschlußgegenstand abweichenden Redner, insbesondere bei unsachlichen oder beleidigenden Ausführungen ermahnen und ihn bei Wiederholung durch Wortentzug von der weiteren Diskussion ausschließen. Die Worterteilungen erfolgen in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Geschlossen wird die Aussprache, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen oder aber, wenn vor Abschluß der Rednerliste (Ende der Wortmeldungen) durch Mehrheitsbeschluß der Versammlung ein Schluß der Debatte beschlossen wird.

3. Abstimmungen
Abgestimmt wird nach Ende der Diskussion, sofern ein entsprechender Antrag formuliert ist. Liegen mehrere Anträge vor, wird zunächst über den weiterreichenden, ansonsten über den eher eingegangenen abgestimmt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn nach dem tatsächlichen Abstimmungsergebnis die gültig abgegebenen Stimmen die erforderliche Mehrheit erreichen. Gefällte Beschlüsse der Versammlung sollten vom Versammlungsleiter verkündet werden. Die Verkündung eines solchen Beschlusses ist für die Rechtsgültigkeit jedoch nicht notwendig. Die Verkündung des Abstimmungsergebnisses stellt die Beendigung der Abstimmung fest. Geschlossen wird die Mitgliederversammlung nach Behandlung aller Tagesordnungspunkte durch den Versammlungsleiter. Durch die formelle Schließung wird die Handlungsmacht des zusammengetretenen Vereinsorgans Mitgliederversammlung beendet. Die Möglichkeiten der Einflußnahme der Mitgliederversammlung sind somit erst wieder in der nächsten einberufenen Mitgliederversammlung gegeben.

Protokollierung

1. Grundsätze
Die Satzung soll Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten, § 58 Nr. 4 BGB. Mehr ist dazu gesetzlich (im Vereinsrecht) nicht geregelt. Es besteht nicht nur die Richtigkeitsvermutung des protokollierten Inhalts, sondern auch das Fehlen von Inhalten wird als Beleg für eine unzureichende Aufgabenwahrnehmung und einen darauffolgenden Pflichtenverstoß gesehen. Damit wird deutlich, daß die Protokollierung des „wesentlichen Inhalts der Verhandlungen“ ebenso wichtig ist wie die Protokollierung der Beschlüsse oder Ergebnisse.

2. Notwendigkeit der Protokollierung

Eine Protokollierung ist unumgänglich, wenn gefaßte Beschlüsse in das Vereinsregister eingetragen werden sollen. Die Führung einer Anwesenheits- oder Präsenzliste ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber bei satzungsgemäßen Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit unbedingt zu empfehlen. Sofern die Satzung keine abweichende Bestimmung trifft, steht einzelnen Vereinsmitgliedern ein Anspruch auf die Aushändigung einer Abschrift des Versammlungsprotokolls nicht zu.

3. Inhalt des Protokolls
Wie dieses Protokoll auszusehen hat, bestimmt das Gesetz nicht weiter. Wie so oft sind die gesetzlichen Anforderungen gering und überlassen den Regelungsbedarf der Satzung. Diese hat festzulegen, in welcher Form die „Beurkundung der Beschlüsse“ zu erfolgen hat, § 58 Nr. 4 BGB. Daraus ergeben sich folglich nur Mindestanforderungen, die nicht immer den tatsächlichen Gegebenheiten einer Mitgliederversammlung gerecht werden.
Bei Wortprotokollen ist jede Erklärung des Mitglieds festzuhalten; auch Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind aufzunehmen. Ein Beschlußprotokoll mit wörtlicher Wiedergabe der Beschlüsse genügt, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Jedes Vorstandsmitglied oder Mitglied eines ähnlichen Organs hat Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift.
Die Niederschrift hat in jedem Fall anzugeben Ort und Tag der Versammlung incl. Beginn, Ende und ggf. Unterbrechung, Name des Versammlungsleiters und Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, den Wortlaut gefaßter Beschlüsse und das Ergebnis von Wahlen, wobei das Abstimmungsergebnis stets zahlenmäßig anzuführen ist. Hinzu kommt (als Anlage) die namentliche Teilnehmerliste. Bei der Berechnung der Stimmen sind die Satzungsvorschriften zu berücksichtigen. Schließlich sind die Erklärungen der Gewählten über die Annahme der Ämter festzuhalten.

4. Empfehlungen
Der wesentliche Inhalt der Aussprache und der Verlauf der Versammlung wie auch die wörtliche Begründung von Anträgen müssen nicht im Protokoll festgehalten werden; empfehlenswert sind allerdings gelegentliche Stichworte, die den Verlauf zusammenfassen, nicht aber kommentieren sollen.