Grundsätze
1. Grundsätze
Grundsätzlich ist die Mitgliederversammlung das sog. höchste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung an sich ist nicht abdingbar, also ein zwingendes Organ. Vereinfacht gesagt bestimmt die Mitgliederversammlung alles, was nicht vom Vorstand (oder einem anderen Organ, das von der Satzung hierfür vorgesehen ist) zu erledigen ist. Die Mitgliederversammlung ist gegenüber dem Vorstand weisungsbefugt.
2. Versammlung aller Mitglieder
Grundsätzlich sind alle Mitglieder zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung eingeladen, die ihr Recht persönlich wahrnehmen können. Es ist daher nicht von Belang, ob diese Mitglieder Stimm- und Rederecht besitzen, aktive oder passive Mitglieder sind. Inwieweit sie sich vertreten lassen können, kann und sollte die Satzung regeln. Nimmt ein Bevollmächtigter an der Versammlung teil und ist der Vertretene anwesend, ist der Bevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich als nicht teilnahmeberechtigter Dritter zu behandeln.
3. Virtuelle Versammlungen
Allerdings muß die Mitgliederversammlung nicht mehr im klassischen Sinne, organisiert als räumliche Zusammenkunft der Mitglieder mit ihrer persönlichen Anwesenheit an dem Versammlungsort, stattfinden. Bereits § 32 Abs. 2 BGB läßt ja schriftliche Beschlußfassung (Umlaufbeschlüsse) zu. Mittlerweile ist eine virtuelle Mitgliederversammlung möglich, aber auch Beschlußfassungen per Video- und Telefonkonferenz. Näheres - gerade in Corona-Zeiten - s. unter "Aktuelles 2020".