1. Bestellung
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, § 27 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist über § 40 BGB abdingbar. Demnach kann die Vorstandsbestellung nicht nur wie üblich durch Wahl, d. h. durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Dies ist auch durch Kooptation (Selbstergänzung) oder bspw. durch ein anderes Gremium des Vereins oder durch Dritte möglich, wenn die Satzung dies vorsieht.
2. Annahme
Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Berufenen, d.h. der Annahme. In der Regel wird der Gewählte nach der Wahl gefragt, ob er das Amt annehme und das Protokoll hält dessen Antwort fest. Bei Ablehnung der Wahl ist nicht etwa automatisch der Stimmennächste gewählt; dies nur dann, wenn eine entsprechende Satzungsbestimmung dies so vorsieht.
Die Bestellung der bei der Wahl nicht anwesenden Personen kann dennoch erfolgen, indem dessen Zustimmung entweder im Vornehinein vorliegt oder nachgeholt wird. Nähere Satzungsbestimmungen sind empfehlenswert. Die Annahme der Wahl kann konkludent erfolgen, etwa durch stillschweigende Arbeitsaufnahme oder durch Eintragung in das Vereinsregister.
Sie ist allerdings bedingungsfeindlich. Erfolgt bspw. die Wahl auf vier Jahre und der Betroffene erklärt, das Amt nur auf zwei Jahre anzunehmen, dann ist das Amt damit eben nicht angenommen. Die entsprechende Erklärung, nach zwei Jahren zurückzutreten, ist rechtlich unverbindlich.
3. Abberufung
Sagt die Satzung hierzu nichts aus, so ist der Widerruf jederzeit möglich, § 27 Abs. 2 BGB . Ist der Vorstand nach der Satzung bspw. auf drei Jahre gewählt, so kann er durch die Mitgliederversammlung auch schon vor Ablauf dieser Zeit abberufen/abgewählt werden. Auch ein in anderer Weise als durch Wahl bestimmter Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Dies gilt auch dann, wenn er „auf Lebenszeit“ bestellt ist. Satzungsbestimmungen, die das Recht der Abberufung aus wichtigem Grund wesentlich beschränken, sind unwirksam. Die jederzeitige Abberufung kann unbeschadet des Anspruchs auf eine mögliche vertragsmäßige Vergütung erfolgen.
4. Wichtiger Grund?
Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, § 27 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung ist nicht abdingbar, da Abs. 2 nicht in der Aufzählung des § 40 BGB enthalten ist.