Vorstände

Der Vorstand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht nur Vertretungsorgan des Vereins, sondern auch das Organ, dem die Geschäftsführung obliegt. Die Geschäftsführung, d.h. die Erledigung der Angelegenheiten des Vereins mit Innenwirkung, ist dem Vorstand nur dann gesetzlich zugewiesen, wenn die Satzung nichts Abweichendes bestimmt (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 40 BGB). Die Geschäftsführung wird heute auch als Vereinsverwaltung (im engeren Sinne) bezeichnet. Sie obliegt also nicht zwingend dem Vorstand, dieser kann sie z.B. auf hauptamtliche Kräfte delegieren. Die Satzung muß unzweideutig festlegen, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Letztlich muß auch Klarheit herrschen, ob denn der Vorstand identisch ist mit dem „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“, so daß es hier (bei eventuellem Auseinanderfallen der beiden Funktionen) nicht zu Verwechslungen oder falschen Bezeichnungen kommt.

1. Bestellung
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, § 27 Abs. 1 BGB. Diese Bestimmung ist über § 40 BGB abdingbar. Demnach kann die Vorstandsbestellung nicht nur wie üblich durch Wahl, d. h. durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen. Dies ist auch durch Kooptation (Selbstergänzung) oder bspw. durch ein anderes Gremium des Vereins oder durch Dritte möglich, wenn die Satzung dies vorsieht.

2. Annahme
Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Berufenen, d.h. der Annahme. In der Regel wird der Gewählte nach der Wahl gefragt, ob er das Amt annehme und das Protokoll hält dessen Antwort fest. Bei Ablehnung der Wahl ist nicht etwa automatisch der Stimmennächste gewählt; dies nur dann, wenn eine entsprechende Satzungsbestimmung dies so vorsieht.
Die Bestellung der bei der Wahl nicht anwesenden Personen kann dennoch erfolgen, indem dessen Zustimmung entweder im Vornehinein vorliegt oder nachgeholt wird. Nähere Satzungsbestimmungen sind empfehlenswert. Die Annahme der Wahl kann konkludent erfolgen, etwa durch stillschweigende Arbeitsaufnahme oder durch Eintragung in das Vereinsregister.
Sie ist allerdings bedingungsfeindlich. Erfolgt bspw. die Wahl auf vier Jahre und der Betroffene erklärt, das Amt nur auf zwei Jahre anzunehmen, dann ist das Amt damit eben nicht angenommen. Die entsprechende Erklärung, nach zwei Jahren zurückzutreten, ist rechtlich unverbindlich.

3. Abberufung

Sagt die Satzung hierzu nichts aus, so ist der Widerruf jederzeit möglich, § 27 Abs. 2 BGB . Ist der Vorstand nach der Satzung bspw. auf drei Jahre gewählt, so kann er durch die Mitgliederversammlung auch schon vor Ablauf dieser Zeit abberufen/abgewählt werden. Auch ein in anderer Weise als durch Wahl bestimmter Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden. Dies gilt auch dann, wenn er „auf Lebenszeit“ bestellt ist. Satzungsbestimmungen, die das Recht der Abberufung aus wichtigem Grund wesentlich beschränken, sind unwirksam. Die jederzeitige Abberufung kann unbeschadet des Anspruchs auf eine mögliche vertragsmäßige Vergütung erfolgen.

4. Wichtiger Grund?

Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung, § 27 Abs. 2 BGB. Diese Bestimmung ist nicht abdingbar, da Abs. 2 nicht in der Aufzählung des § 40 BGB enthalten ist.

1. Rechte des Vorstandsmitglieds
Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, zu Vorstandssitzungen eingeladen zu werden (und die Pflicht, daran teilzunehmen) und dort an der Beschlußfassung mitzuwirken. Unterbleibt die Einladung versehentlich ist die Rechtsprechung zur unterbliebenen Ladung von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung m.E. nicht anzuwenden, da es sich bei einem Vorstandsmitglied um ein Vereinsmitglied mit besonderer Verantwortung handelt.



2. Herausragende Stellung des 1. Vorsitzenden

Der 1. Vorsitzende in einem Mehrpersonenvorstand ist nicht nur „Primus inter pares“, er hat eine herausragende Stellung im Verein, aber auch innerhalb des Vorstandes. Der 1. Vorsitzende eines Vereins ist deren primär verantwortliche Person, die den Verein nach außen und innen maßgeblich und im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) vertritt und dafür zu sorgen hat, daß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umgesetzt werden. Dessen Stellung wird in verschiedenen Satzungsbestimmungen meist weiter gestärkt, indem dort festgelegt ist, daß der 1. Vorsitzende die Versammlungen leitet oder den Vorsitz im Vorstand führt.

Jedes Vorstandsmitglied hat Pflichten, die sich von seinen (eigentlichen) Pflichten als Mitglied des Vereins unterscheiden. Der Vorstand unterliegt den Weisungen der insoweit für den Verein handelnden Mitgliederversammlung. Aus § 27 Abs. 3 BGB und seinem Verweis auf das Auftragsrecht folgt zunächst, daß der Vorstand dieser gegenüber auch auskunfts- und rechenschaftspflichtig ist. Die Berichtspflicht richtet sich dem Umfang nach den Informationen, die die Mitgliederversammlung braucht, um ihre Zuständigkeiten sinnvoll wahrnehmen zu können. Die Auskunftspflicht bezieht sich auf alle Vereinsangelegenheiten, über die die Mitgliederversammlung durch Beschluß Auskunft verlangt, unabhängig davon, ob sie auf der Tagesordnung stehen. Die Rechenschaftspflicht ergänzt die Berichtspflicht insbesondere um die Rechnungslegungspflicht, die sich im Regelfall in einer Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Periode und der Vorlage der Belege erschöpft (§ 259 BGB), jedoch im Falle einer wirtschaftlichen Betätigung von kaufmännischer Komplexität zu einer Rechnungslegungspflicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen wird, §§ 238 HGB. Sie hat also den Umfang des Vermögens zu beinhalten sowie Forderungen und Verbindlichkeiten anzugeben.

Jedes Vorstandsmitglied hat vor allem die Pflicht, gesetzliche Vorschriften einzuhalten – hierauf haben die Mitglieder einen Anspruch. Dies gilt in gesteigerter Form in Krisenzeiten, gleich ob es sich um die „Corona-Krise“ oder um eine finanzielle oder in sonstiger Form existentielle Krise des Vereins handelt.
Spezialliteratur
• Schmittmann, Haftung der Organe von Non-Profit-Organisationen in Krise und Insolvenz, ZStV 2019, 91 und 121
• Burgard/Heimann, Haftungsrisiken von Vereins- und Stiftungsvorständen, ZStV 2019, 161