Rechte und Pflichten der Mitglieder
Pflichten der Mitglieder (Treuepflicht, Beiträge und Umlagen)
Die Pflichten des Mitglieds lassen sich ebenso wie die Rechte in organschaftliche Pflichten und vermögensrechtliche Pflichten einteilen. Bereits bei oberflächlicher Betrachtung erstaunt die Vielfalt der Pflichten, die den Mitgliedern obliegen, auch wenn diese v.a.ihre Rechte im Blick haben und Pflichten, die über eine Beitrags-pflicht hinausgehen, kaum wahrnehmen.
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Sie sind weder verpflichtet, Einrichtungen des Vereins zu nutzen oder an der Mitgliederversammlung zu erscheinen und von ihrem Rederecht, Stimm- oder Antragsrecht Gebrauch zu machen. Die Satzung kann aber Pflichten vorsehen, z. B. Mitverwaltungspflichten oder die Übernahme von (im Zweifel unentgeltlichen) Ämtern, da sie eben die Beitragspflicht als Pflicht zur Erbringung von Diensten ausgestalten kann. Eine derartige Satzungsgrundlage muß den Anforderungen des § 25 BGB genügen.
Treuepflicht zum Verein
Ein gewisses Mindestmaß an Pflichten wird als vereinsrechtliche Treuepflicht umschrieben: Mit ihrem Eintritt begeben sich die Mitglieder in eine organisierte Zweckgemeinschaft und müssen ihr Verhalten den durch den Vereinszweck zum Ausdruck gebrachten Verbandsinteressen unterordnen. Damit verbindet sich mit der Mitgliedschaft eine Treue- oder Förderpflicht dem Verein gegenüber, die eine ungeschriebene Rechtspflicht ist und die wegen der dauernden engen verbandsrechtlichen Verbindung an Intensität über die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Pflichten hinausgeht. Erfaßt werden hier die Pflichtbindungen, welche die Satzung nicht regelt und oft mangels Überschaubarkeit auch nicht regeln kann. Die Treuepflicht ist gleichsam Oberbegriff für unterschiedliche Hauptpflichten der Mitglieder wie bspw. loyales Verhalten gegenüber dem Verein, die aktive Förderung des Zwecks, schließlich alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet.
Treue- und Förderpflichten
Davon unterschieden werden sekundäre Pflichten, also Treue- und Förderpflichten, die nicht an die Hauptpflichten heranreichen, also aktive und passive Förderpflichten. Fraglich ist, welche Anforderungen heutzutage „an die funktionsgerechte Rollenausübung an das Mitglied“ zu stellen sind. Darf das Mitglied des Sportvereins seine Mannschaft bei Wettkämpfen „grundlos im Stich lassen“, muß das Gewerkschaftsmitglied „Streikposten stehen und Streikbrecherarbeit ablehnen“?