Vereine und ihre Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Pflichten der Mitglieder (Treuepflicht, Beiträge und Umlagen)
Die Pflichten des Mitglieds lassen sich ebenso wie die Rechte in organschaftliche Pflichten und vermögensrechtliche Pflichten einteilen. Bereits bei oberflächlicher Betrachtung erstaunt die Vielfalt der Pflichten, die den Mitgliedern obliegen, auch wenn diese v.a.ihre Rechte im Blick haben und Pflichten, die über eine Beitrags-pflicht hinausgehen, kaum wahrnehmen.
Die Mitglieder sind nicht verpflichtet, aktiv am Vereinsleben teilzunehmen. Sie sind weder verpflichtet, Einrichtungen des Vereins zu nutzen oder an der Mitgliederversammlung zu erscheinen und von ihrem Rederecht, Stimm- oder Antragsrecht Gebrauch zu machen. Die Satzung kann aber Pflichten vorsehen, z. B. Mitverwaltungspflichten oder die Übernahme von (im Zweifel unentgeltlichen) Ämtern, da sie eben die Beitragspflicht als Pflicht zur Erbringung von Diensten ausgestalten kann. Eine derartige Satzungsgrundlage muß den Anforderungen des § 25 BGB genügen.

Treuepflicht zum Verein
Ein gewisses Mindestmaß an Pflichten wird als vereinsrechtliche Treuepflicht umschrieben: Mit ihrem Eintritt begeben sich die Mitglieder in eine organisierte Zweckgemeinschaft und müssen ihr Verhalten den durch den Vereinszweck zum Ausdruck gebrachten Verbandsinteressen unterordnen. Damit verbindet sich mit der Mitgliedschaft eine Treue- oder Förderpflicht dem Verein gegenüber, die eine ungeschriebene Rechtspflicht ist und die wegen der dauernden engen verbandsrechtlichen Verbindung an Intensität über die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Pflichten hinausgeht. Erfaßt werden hier die Pflichtbindungen, welche die Satzung nicht regelt und oft mangels Überschaubarkeit auch nicht regeln kann. Die Treuepflicht ist gleichsam Oberbegriff für unterschiedliche Hauptpflichten der Mitglieder wie bspw. loyales Verhalten gegenüber dem Verein, die aktive Förderung des Zwecks, schließlich alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet.

Treue- und Förderpflichten

Davon unterschieden werden sekundäre Pflichten, also Treue- und Förderpflichten, die nicht an die Hauptpflichten heranreichen, also aktive und passive Förderpflichten. Fraglich ist, welche Anforderungen heutzutage „an die funktionsgerechte Rollenausübung an das Mitglied“ zu stellen sind. Darf das Mitglied des Sportvereins seine Mannschaft bei Wettkämpfen „grundlos im Stich lassen“, muß das Gewerkschaftsmitglied „Streikposten stehen und Streikbrecherarbeit ablehnen“?

Rechte innerhalb und außerhalb der Mitgliederversammlung

1. Auskunftsrecht in der Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat ein Auskunftsrecht hinsichtlich der Verhältnisse des Vereins, also ein Recht auf eine den Bericht des Vorstands ergänzende Information, die v. a. durch Fragen geltend gemacht wird. Das Fragerecht bzw. Auskunftsrecht ist vom Stimmrecht unabhängig. Jedes Mitglied kann vom Verein, vertreten durch den Vorstand, Auskunft über alle diejenigen tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse verlangen, die das Mitglied benötigt, um sein Mitgliedschaftsrecht sinnvoll und sachgerecht wahrnehmen zu können. Dies gilt uneingeschränkt auch für Delegierte.

2. Reichweite
Hat ein Verein eine GmbH gegründet und damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgegliedert, so haben die Mitglieder einen Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der GmbH, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Dies gilt nicht nur für Vorgänge der Vergangenheit oder der Gegenwart, sondern vielmehr auch bei zukunftsgerichteten Vorgängen. Stehen etwa Wahlen an, so kann jedes Mitglied Fragen an den Kandidaten stellen, die für den Wahlentschluß bedeutsam sein können.

3. Außerhalb der Mitgliederversammlung
Fraglich ist, welche Ansprüche außerhalb von Mitgliederversammlungen bestehen, selbst wenn bei dem Mitglied ein berechtigtes Interesse an der Informationserteilung besteht. Dies wird teilweise sehr strikt abgelehnt, teilweise aber auch dem Grundsatz nach bejaht. Bei individuellen Informationsrechten ist abzuwägen zwischen dem berechtigten Interesse des Mitglieds und der Größe, Struktur und Organisation des Vereins. Ein uneingeschränktes Informationsrecht ist sicherlich nicht zuzulassen, da damit Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet werden. Das Informationsrecht außerhalb einer Mitgliederversammlung muß sicherlich eine Ausnahme bleiben. Andererseits kann es nicht grundsätzlich verweigert werden, da durchaus die berechtigten Interessen des Mitglieds alle anderen Erwägungen im Einzelfall überwiegen können.

4. Reichweite und Grenzen des Informationsanspruchs
Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, wenn die Gefahr einer Verwendung zu vereinsfremden Zwecken besteht und zu besorgen ist, daß dadurch dem Verein ein nicht unerheblicher Nachteil zugefügt wird. Die zu verweigernden Informationen müssen Tatsachen aus einem „geheimschutzbedürftigen Bereich“ betreffen. Letztlich entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Die Grundsätze, die das GmbHG in § 51a Abs. 2 hierfür aufgestellt hat, gelten im Vereinsrecht ebenfalls.

Beiträge

1. Beiträge als Grundentscheidung
Soll das Mitglied neben einem Grundbetrag einen von seinen individuellen Verhältnissen abhängigen Beitrag entrichten – bspw. einen umsatz- oder mitgliederabhängiger Beitrag – handelt es sich um eine Grundentscheidung, die auf jeden Fall ausreichend bestimmt in der Satzung vorgesehen sein muß. Ein Rückgriff auf die allgemeine Treupflicht oder gar ein einfacher Beschluß (gemäß dem „praktischen Bedürfnis des Vereins“, wie der BGH meint) genügt hierfür nicht.

2. Festlegung
Bei der Festlegung von Beiträgen ist der Verein grundsätzlich an den Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Eine ziffernmäßige Bestimmung der Höhe der Beiträge muß die Satzung nicht vorsehen. Es genügt, das Organ zu bezeichnen, das die Beiträge festlegt. Zweckmäßigerweise ist dies die Mitgliederversammlung. Eine rückwirkende Beitragsfestlegung oder ‑erhöhung ist nicht unzulässig, bedarf aber einer satzungsgemäßen Grundlage dürfte dennoch, selbst wenn dies die Satzung zuläßt, nur selten praktikabel sein. Ist ein Monatsbeitrag festgelegt, so ist ein 13. Beitrag unzulässig. Auch die Verpflichtung des Mitglieds, dem Verein ein Darlehen zu gewähren, ist zulässig.

3. Umlagen
Vereine können (in engen Grenzen) Sonderumlagen erhalten. Diese sollten mit dem sonstigen Betrag in einer gewissen Relation stehen und nur in gut begründeten Ausnahmefällen erhoben werden. Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten sollten immer und vor Beschluß einer Sonderumlage geprüft werden.

Treuepflichten

1. Schutzrechte
Auch die Rechte auf gleichmäßige Behandlung sowie die Beachtung der Treuepflichten des Vereins gegenüber dem Mitglied sind als Schutzrechte zu qualifizieren. Die Treuepflicht erzeugt insbesondere Rücksichtnahmepflichten in Bezug auf schützenswerte Belange der Mitglieder. Vorstandsmitglieder unterliegen einer gesteigerten organschaftlichen Treuepflicht.

2. Grundsatz
Ein gewisses Mindestmaß an Pflichten wird als vereinsrechtliche Treuepflicht umschrieben: Mit ihrem Eintritt begeben sich die Mitglieder in eine organisierte Zweckgemeinschaft und müssen ihr Verhalten den durch den Vereinszweck zum Ausdruck gebrachten Verbandsinteressen unterordnen. Damit verbindet sich mit der Mitgliedschaft eine Treue- oder Förderpflicht dem Verband gegenüber, die eine ungeschriebene Rechtspflicht ist und die wegen der dauernden engen verbandsrechtlichen Verbindung an Intensität über die sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Pflichten hinausgeht. Erfaßt werden hier die Pflichtbindungen, welche die Satzung nicht regelt und oft mangels Überschaubarkeit auch nicht regeln kann. Die Treuepflicht ist gleichsam Oberbegriff für unterschiedliche Hauptpflichten der Mitglieder wie bspw. loyales Verhalten gegenüber dem Verein, die aktive Förderung des Zwecks, schließlich alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet.

3. Treue- und Förderpflichten
Davon unterschieden werden sekundäre Pflichten, also Treue- und Förderpflichten, die nicht an die Hauptpflichten heranreichen, also aktive und passive Förderpflichten. Fraglich ist, welche Anforderungen heutzutage „an die funktionsgerechte Rollenausübung an das Mitglied“ zu stellen sind. Darf das Mitglied des Sportvereins seine Mannschaft bei Wettkämpfen „grundlos im Stich lassen“, muß das Gewerkschaftsmitglied „Streikposten stehen und Streikbrecherarbeit ablehnen“?

Schwierige Mitglieder (bad members)

In diesem Zusammenhang soll nicht die Rede von Vereinsmitgliedern sein, die durch ungewöhnliches Verhalten „negativ auffallen“ oder gar gegen Strafgesetze verstossen, sondern von denjenigen, die Beschlüsse und/oder die Satzung des Vereins verletzen. Verstösse gegen Beschlüsse und/oder Satzungen können vom Vorstand und der Mitgliederversammlung sanktioniert werden.


Sanktionen und die Reaktionen hierauf können vom Vorstand auf ein Vereinsgericht delegiert werden.
Viel Fingerspitzengefühl braucht es bei Vorstännden, die von einer gesteigerten Wahrnehmung von Rechten der Mitglieder gestresst werden. Das exzessive Wahrnehmen von Frage-, Antrags- und Informationsrechten kann die Grenzen der legitimen Wahrnehmung von Rechten durchaus im Einzelfall überschreiten.