Vereinsrecht Wissen aktuell

Vereinsgründung

Im September 2026 haben wir den Verein „Vereinsrecht Wissen“ gegründet. Die vordringliche Aufgabe des Vereins ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen zur Steigerung der Bedeutung des Vereinsrechts und des Bedürfnisses nach dessen praxisgerechter Umsetzung im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Nach der Vorprüfung beim Finanzamt Konstanz wird der Verein nun beim Vereinsregister in Freiburg als „e.V.“ angemeldet.

Zu den unmittelbar und mittelbar wahrzunehmenden Aufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere die Unterstützung von Maßnahmen und Einrichtungen zur Fortentwicklung des Vereins- und Verbandsrechts unter Rückkopplung mit der Vereinspraxis mit Veranstaltungen in Präsenz, hybrid und virtuell.

Beratung, Betreuung und Begleitung von Vereinen und Verbänden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung sowie Unterstützung und Erstellung von Publikationen zu praxisrelevanten Themen des Vereins- und Verbandsrechts und der unmittelbaren Vereinspraxis; hierzu werden Publikationen in allen Medien begleitet, unterstützt und herausgegeben;

Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter im Vereins- und Verbandsrecht, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung sowie die Weiterqualifizierung der Vorstandsmitglieder und weiterer sowie künftiger Führungskräfte in Vereinen und Verbänden durch Organisation und Durchführung von flächendeckenden Qualifizierungsmaßnahmen.

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Aktuelle Themen

Der Verein Vereinsrecht Wissen hat sich in der Veranstaltung für die Allensbacher Vereine am 28.10.2026 im Torkel in Allensbach vorgestellt. In der am 24.11.2026 stattfindenden  Veranstaltung Engagement in Verein und Verband (24.11.2026, 18:00 Uhr im Rathaus Allensbach) werden Aktuelle Entwicklungen im Vereinsrecht, Änderungen in Vereinsgesetzgebung und -rechtsprechung angesprochen. Informationen zur Gemeinnützigkeit und best practice-Überlegungen zur Umsetzung rechtlicher Anforderungen und zur Haftungsvermeidung runden die Themen ab.

Anmeldungen für die Präsenzveranstaltung gemeinde@allensbach.de.

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Hinauskündigungsklauseln

BGH 10.02.2026 – II ZR 71/24, juris, Bearbeitete Leitsätze

  1. In den Personengesellschaften und der GmbH sind gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (freie Hinauskündigungsklauseln), oder vergleichbare schuldrechtliche Regelungen grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, es sei denn, sie sind ausnahmsweise wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und der beiderseits beteiligten Interessen im jeweiligen Einzelfall (Festhaltung BGH 19.09.2005 – II ZR 173/04, BGHZ 164, 98, 101 f. (Managermodell); BGH 07.05.2007 – II ZR 281/05, ZIP 2007, 1309 Rn. 19 f.).
  2. Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt, wenn einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung wegen seiner Geschäftsführerstellung und zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck, der mit der Beendigung seiner organ- oder dienstvertraglichen Bindung oder Tätigkeit entfällt, eingeräumt wird und seiner mitgliedschaftlichen Beteiligung als Gesellschafter in Anbetracht ihrer Ausgestaltung auch im Übrigen keine relevante eigenständige Bedeutung gegenüber seiner Geschäftsführerstellung beizumessen ist. Das setzt nicht zwingend voraus, daß der Geschäftsführer mit der Beteiligung kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt.

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Bürokratieabbau bis zum geht nicht mehr (noch mehr)

Die Feststellungen, die der Antrag der Fraktion der CDU/CSU vom 24.09.2024 (BT-Drucks. 20/12982) – im Folgenden „Antrag“ genannt – sind im Wesentlichen richtig. Die Feststellung, Ehrenamtler und damit Vereine und Verbände sähen sich „zunehmend überbordender Bürokratie, staatlicher Regelungssucht und mangelnder Flexibilität konfrontiert“ können wir seitens der Vereinspraxis nur unterstreichen. Wer will da widersprechen?

Überbordende Bürokratie entsteht auch durch Befolgung bundes- und landesrechtlicher Vorschriften und Ausführungsbestimmungen sowie der Umsetzung durch Behörden – den Vereinen und ihren Ehrenamtlern ist das letztlich ziemlich egal, daß alle auf die EU zeigen und diese nun wieder ein großes Abbauprogramm angekündigt hat.

Vereine leben die Gemeinnützigkeit. Vereine werden bestraft durch engstirnige Bürokratie und kleinliche Auflagen. Beispiele gibt es zu Tausenden – seit dem 01.01.2025 die „eRechnung“. Auch Freibeträge bei Übungsleitern und der Ehrenamtspauschale zu erhöhen (wie jetzt zum 01.01.2026 dankenswerterweise geschehen) ist zwar lobenswert hat aber mit dem Abbau von Bürokratiehemmnissen nichts zu tun.

Ehrenamtliches Engagement zu fördern und zu erhalten ist eine parteiübergreifende Aufgabe. Kommen Sie auf uns zu – wir helfen gerne mit. Hervorzuheben sind also vor allem die Vorschläge,

– alles zu unternehmen, die Belastung durch „überbordende Bürokratie“ zu reduzieren

– Unsicherheiten abzubauen und gesetzliche Klarstellungen vorzunehmen und sich für eine verbesserte ehrenamtsfreundliche Gesetzgebung einzusetzen.

Mehr dazu: Stellungnahme Jürgen Wagner, Rechtsausschuss Dt. Bundestag 18.12.2024

Bürokratieabbau zählt seit Jahren zu den erklärten Zielen der deutschen Politik. Doch genau das wurde 2025 (wieder einmal) nicht erreicht. Die Ehrenamtlichen sämtlicher Vereine sind sich einig: Überbürokratisierung ist die mit Abstand größte Belastung für Vereine und Verbände. (Mehr dazu demnächst)

Der BGH hat in einer grundsätzlichen Entscheidung zu den Informationspflichten von Vorstandsmitgliedern (BGH 10.02.2022 – 3 StR 329/21, NZG 2022, 1293) festgehalten:

Zu Informationspflichten von Vorstandsmitgliedern ist anerkannt, daß sie grundsätzlich in der konkreten Entscheidungssituation die Ausschöpfung aller verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art verlangen, um auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abzuschätzen und den erkennbaren Risiken Rechnung zu tragen. Die konkrete Entscheidungssituation ist danach der Bezugsrahmen des Ausmaßes der Informationspflichten.

Dementsprechend ist es notwendig, aber auch ausreichend, daß sich der Vorstand eine unter Berücksichtigung des Faktors Zeit und unter Abwägung der Kosten und Nutzen weiterer Informationsgewinnung „angemessene“ Tatsachenbasis verschafft; je nach Bedeutung der Entscheidung ist eine breitere Informationsbasis rechtlich zu fordern. Dem Vorstand steht danach letztlich ein dem konkreten Einzelfall angepasster Spielraum zu, den Informationsbedarf zur Vorbereitung seiner unternehmerischen Entscheidung selbst abzuwägen. Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Entscheidung tatsächlich auf der Basis angemessener Informationen getroffen wurde und dem Wohle der Gesellschaft diente, sondern es reicht aus, daß der Vorstand dies vernünftigerweise annehmen durfte. Die Beurteilung des Vorstands im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung muß aus der Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters vertretbar erscheinen (BGH 12.10.2016 – 5 StR 134/15, NZG 2017, 116 Rn. 34 m.w.N., HSH Nordbank AG).

Für die Praxis ergibt sich hieraus, daß Vorstandsmitglieder bei unternehmerischen Entscheidungen die hierfür notwendige Informationsgrundlage ausreichend dokumentieren müssen (Anm. zum Urteil s. Hasselbach/Stepper, NZG 2022, 1295 f.; Wagner, Verein und Verband (Entscheidung zur Protokollierung)).